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Meertalige weergave van Wet van 29/05/2016
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Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 tot 16 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 16 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016). électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im
Bereich der elektronischen Kommunikation Bereich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 KAPITEL 4 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Art. 12 - Artikel 13 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über Art. 12 - Artikel 13 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen für die Sicherheit der "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen für die Sicherheit der
Angaben, die sich auf ihre Quellen beziehen, und der von diesen Angaben, die sich auf ihre Quellen beziehen, und der von diesen
Quellen gelieferten Informationen und personenbezogenen Daten." Quellen gelieferten Informationen und personenbezogenen Daten."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Bediensteten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste haben Zugang "Die Bediensteten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste haben Zugang
zu den von ihrem Dienst gesammelten und verarbeiteten Informationen, zu den von ihrem Dienst gesammelten und verarbeiteten Informationen,
Auskünfte und personenbezogenen Daten, sofern diese bei der Ausübung Auskünfte und personenbezogenen Daten, sofern diese bei der Ausübung
ihrer Funktion oder ihres Auftrags nützlich sind." ihrer Funktion oder ihres Auftrags nützlich sind."
Art. 13 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
a) Der heutige Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 5. a) Der heutige Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 5.
b) In § 1 Absatz 4, der § 7 wird, werden die Wörter "um die b) In § 1 Absatz 4, der § 7 wird, werden die Wörter "um die
spezifische Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter spezifische Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter
"um die Anwendung der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten zu "um die Anwendung der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten zu
überwachen" ersetzt. überwachen" ersetzt.
c) Paragraph 2, dessen heutige Absätze 2 bis 5 § 6 werden, wird wie c) Paragraph 2, dessen heutige Absätze 2 bis 5 § 6 werden, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 2 - Die Entscheidung des Dienstleiters enthält Folgendes: " § 2 - Die Entscheidung des Dienstleiters enthält Folgendes:
1. die Art der spezifischen Methode, 1. die Art der spezifischen Methode,
2. je nach Fall, die natürlichen oder juristischen Personen, 2. je nach Fall, die natürlichen oder juristischen Personen,
Vereinigungen oder Gruppierungen, Gegenstände, Orte, Ereignisse oder Vereinigungen oder Gruppierungen, Gegenstände, Orte, Ereignisse oder
Informationen, die Gegenstand der spezifischen Methode sind, Informationen, die Gegenstand der spezifischen Methode sind,
3. die potentielle Gefahr, die die spezifische Methode rechtfertigt, 3. die potentielle Gefahr, die die spezifische Methode rechtfertigt,
4. die tatsächlichen Umstände, die die spezifische Methode 4. die tatsächlichen Umstände, die die spezifische Methode
rechtfertigen, die Begründung in Sachen Subsidiarität und rechtfertigen, die Begründung in Sachen Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr. 2 und Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr. 2 und
3, 3,
5. den Zeitraum ab der Notifizierung der Entscheidung an den 5. den Zeitraum ab der Notifizierung der Entscheidung an den
Ausschuss, in dem die spezifische Methode angewandt werden kann, Ausschuss, in dem die spezifische Methode angewandt werden kann,
6. den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der 6. den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der
(die) für die Überwachung der Anwendung der spezifischen Methode (die) für die Überwachung der Anwendung der spezifischen Methode
verantwortlich ist (sind), verantwortlich ist (sind),
7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das bei der Anwendung der 7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das bei der Anwendung der
spezifischen Methode benutzt wird, spezifischen Methode benutzt wird,
8. gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren 8. gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren
oder einer gerichtlichen Untersuchung, oder einer gerichtlichen Untersuchung,
9. gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der 9. gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der
Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der
Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder
mitgewirkt hat, mitgewirkt hat,
10. in dem Fall, in dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung 10. in dem Fall, in dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung
der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist, der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist,
11. das Datum der Entscheidung, 11. das Datum der Entscheidung,
12. die Unterschrift des Dienstleiters." 12. die Unterschrift des Dienstleiters."
d) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: d) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Für jede spezifische Methode wird dem Ausschuss am Ende jedes " § 3 - Für jede spezifische Methode wird dem Ausschuss am Ende jedes
Monats eine Liste der ausgeführten Maßnahmen übermittelt. Monats eine Liste der ausgeführten Maßnahmen übermittelt.
Diese Listen umfassen die in § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 aufgeführten Diese Listen umfassen die in § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 aufgeführten
Daten." Daten."
e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 8 - Der Dienstleiter beendet die spezifische Methode, wenn die " § 8 - Der Dienstleiter beendet die spezifische Methode, wenn die
potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr
besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden
ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung
festgestellt hat. Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner festgestellt hat. Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner
Entscheidung in Kenntnis." Entscheidung in Kenntnis."
Art. 14 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der
Erfüllung ihrer Aufträge, notfalls indem sie dazu die technische Erfüllung ihrer Aufträge, notfalls indem sie dazu die technische
Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes
oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes
anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen:
1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen
Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen
oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten
gerichtet sind oder waren, gerichtet sind oder waren,
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von
elektronischen Nachrichten." elektronischen Nachrichten."
b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Verbindungsdaten" durch das Wort b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Verbindungsdaten" durch das Wort
"Verkehrsdaten" ersetzt. "Verkehrsdaten" ersetzt.
c) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 erwähnten Methode auf " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 erwähnten Methode auf
die Daten, die aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 die Daten, die aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005
über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten
folgende Bestimmungen: folgende Bestimmungen:
1. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit 1. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit
möglichem Bezug zu kriminellen Organisationen oder schädlichen möglichem Bezug zu kriminellen Organisationen oder schädlichen
sektiererischen Organisationen bezieht, kann der Dienstleiter in sektiererischen Organisationen bezieht, kann der Dienstleiter in
seiner Entscheidung die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten seiner Entscheidung die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten
vor der Entscheidung anfordern. vor der Entscheidung anfordern.
2. Für eine potentielle Gefahr, die nicht in Nr. 1 und Nr. 3 erwähnt 2. Für eine potentielle Gefahr, die nicht in Nr. 1 und Nr. 3 erwähnt
ist, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen ist, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen
Zeitraum von neun Monaten vor der Entscheidung anfordern. Zeitraum von neun Monaten vor der Entscheidung anfordern.
3. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit 3. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit
möglichem Bezug zu Terrorismus oder Extremismus bezieht, kann der möglichem Bezug zu Terrorismus oder Extremismus bezieht, kann der
Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen Zeitraum von Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen Zeitraum von
zwölf Monaten vor der Entscheidung anfordern." zwölf Monaten vor der Entscheidung anfordern."
Art. 15 - In Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - In Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch
die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt. die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 43/5 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 16 - In Artikel 43/5 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt. Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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