← Terug naar "Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2016. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 tot 16 van de wet van 29 mei 2016 betreffende het verzamelen en het bewaren van de gegevens in de sector van de elektronische communicatie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 16 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications |
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016). | électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im | 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im |
Bereich der elektronischen Kommunikation | Bereich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 |
über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste | über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste |
Art. 12 - Artikel 13 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über | Art. 12 - Artikel 13 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über |
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz | die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen für die Sicherheit der | "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen für die Sicherheit der |
Angaben, die sich auf ihre Quellen beziehen, und der von diesen | Angaben, die sich auf ihre Quellen beziehen, und der von diesen |
Quellen gelieferten Informationen und personenbezogenen Daten." | Quellen gelieferten Informationen und personenbezogenen Daten." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Bediensteten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste haben Zugang | "Die Bediensteten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste haben Zugang |
zu den von ihrem Dienst gesammelten und verarbeiteten Informationen, | zu den von ihrem Dienst gesammelten und verarbeiteten Informationen, |
Auskünfte und personenbezogenen Daten, sofern diese bei der Ausübung | Auskünfte und personenbezogenen Daten, sofern diese bei der Ausübung |
ihrer Funktion oder ihres Auftrags nützlich sind." | ihrer Funktion oder ihres Auftrags nützlich sind." |
Art. 13 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
a) Der heutige Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 5. | a) Der heutige Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 5. |
b) In § 1 Absatz 4, der § 7 wird, werden die Wörter "um die | b) In § 1 Absatz 4, der § 7 wird, werden die Wörter "um die |
spezifische Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter | spezifische Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter |
"um die Anwendung der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten zu | "um die Anwendung der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten zu |
überwachen" ersetzt. | überwachen" ersetzt. |
c) Paragraph 2, dessen heutige Absätze 2 bis 5 § 6 werden, wird wie | c) Paragraph 2, dessen heutige Absätze 2 bis 5 § 6 werden, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Entscheidung des Dienstleiters enthält Folgendes: | " § 2 - Die Entscheidung des Dienstleiters enthält Folgendes: |
1. die Art der spezifischen Methode, | 1. die Art der spezifischen Methode, |
2. je nach Fall, die natürlichen oder juristischen Personen, | 2. je nach Fall, die natürlichen oder juristischen Personen, |
Vereinigungen oder Gruppierungen, Gegenstände, Orte, Ereignisse oder | Vereinigungen oder Gruppierungen, Gegenstände, Orte, Ereignisse oder |
Informationen, die Gegenstand der spezifischen Methode sind, | Informationen, die Gegenstand der spezifischen Methode sind, |
3. die potentielle Gefahr, die die spezifische Methode rechtfertigt, | 3. die potentielle Gefahr, die die spezifische Methode rechtfertigt, |
4. die tatsächlichen Umstände, die die spezifische Methode | 4. die tatsächlichen Umstände, die die spezifische Methode |
rechtfertigen, die Begründung in Sachen Subsidiarität und | rechtfertigen, die Begründung in Sachen Subsidiarität und |
Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr. 2 und | Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr. 2 und |
3, | 3, |
5. den Zeitraum ab der Notifizierung der Entscheidung an den | 5. den Zeitraum ab der Notifizierung der Entscheidung an den |
Ausschuss, in dem die spezifische Methode angewandt werden kann, | Ausschuss, in dem die spezifische Methode angewandt werden kann, |
6. den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der | 6. den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der |
(die) für die Überwachung der Anwendung der spezifischen Methode | (die) für die Überwachung der Anwendung der spezifischen Methode |
verantwortlich ist (sind), | verantwortlich ist (sind), |
7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das bei der Anwendung der | 7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das bei der Anwendung der |
spezifischen Methode benutzt wird, | spezifischen Methode benutzt wird, |
8. gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren | 8. gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren |
oder einer gerichtlichen Untersuchung, | oder einer gerichtlichen Untersuchung, |
9. gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der | 9. gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der |
Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der | Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der |
Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder | Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder |
mitgewirkt hat, | mitgewirkt hat, |
10. in dem Fall, in dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung | 10. in dem Fall, in dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung |
der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist, | der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist, |
11. das Datum der Entscheidung, | 11. das Datum der Entscheidung, |
12. die Unterschrift des Dienstleiters." | 12. die Unterschrift des Dienstleiters." |
d) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Für jede spezifische Methode wird dem Ausschuss am Ende jedes | " § 3 - Für jede spezifische Methode wird dem Ausschuss am Ende jedes |
Monats eine Liste der ausgeführten Maßnahmen übermittelt. | Monats eine Liste der ausgeführten Maßnahmen übermittelt. |
Diese Listen umfassen die in § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 aufgeführten | Diese Listen umfassen die in § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 aufgeführten |
Daten." | Daten." |
e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 8 - Der Dienstleiter beendet die spezifische Methode, wenn die | " § 8 - Der Dienstleiter beendet die spezifische Methode, wenn die |
potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr | potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr |
besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden | besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden |
ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung | ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung |
festgestellt hat. Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner | festgestellt hat. Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner |
Entscheidung in Kenntnis." | Entscheidung in Kenntnis." |
Art. 14 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der | "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der |
Erfüllung ihrer Aufträge, notfalls indem sie dazu die technische | Erfüllung ihrer Aufträge, notfalls indem sie dazu die technische |
Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes | Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes | oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes |
anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: | anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: |
1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen | 1. die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen |
Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen | Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen |
oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten | oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten |
gerichtet sind oder waren, | gerichtet sind oder waren, |
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von | 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von |
elektronischen Nachrichten." | elektronischen Nachrichten." |
b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Verbindungsdaten" durch das Wort | b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Verbindungsdaten" durch das Wort |
"Verkehrsdaten" ersetzt. | "Verkehrsdaten" ersetzt. |
c) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 erwähnten Methode auf | " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 erwähnten Methode auf |
die Daten, die aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 | die Daten, die aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 |
über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten | über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten |
folgende Bestimmungen: | folgende Bestimmungen: |
1. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit | 1. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit |
möglichem Bezug zu kriminellen Organisationen oder schädlichen | möglichem Bezug zu kriminellen Organisationen oder schädlichen |
sektiererischen Organisationen bezieht, kann der Dienstleiter in | sektiererischen Organisationen bezieht, kann der Dienstleiter in |
seiner Entscheidung die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten | seiner Entscheidung die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten |
vor der Entscheidung anfordern. | vor der Entscheidung anfordern. |
2. Für eine potentielle Gefahr, die nicht in Nr. 1 und Nr. 3 erwähnt | 2. Für eine potentielle Gefahr, die nicht in Nr. 1 und Nr. 3 erwähnt |
ist, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen | ist, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen |
Zeitraum von neun Monaten vor der Entscheidung anfordern. | Zeitraum von neun Monaten vor der Entscheidung anfordern. |
3. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit | 3. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit |
möglichem Bezug zu Terrorismus oder Extremismus bezieht, kann der | möglichem Bezug zu Terrorismus oder Extremismus bezieht, kann der |
Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen Zeitraum von | Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen Zeitraum von |
zwölf Monaten vor der Entscheidung anfordern." | zwölf Monaten vor der Entscheidung anfordern." |
Art. 15 - In Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - In Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch | Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch |
die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt. | die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 43/5 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 16 - In Artikel 43/5 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt. | Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |