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Meertalige weergave van Wet van 29/05/2015
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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 MEI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 29 MAI 2015. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la
betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling Coopération belge au Développement. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2015 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de loi du 29 mai 2015 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la
Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 17 juni Coopération belge au Développement (Moniteur belge du 17 juin 2015).
2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
29. MAI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 29. MAI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013
über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Auf Vorschlag des Ministers der Entwicklungszusammenarbeit Auf Vorschlag des Ministers der Entwicklungszusammenarbeit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 37/2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Art. 2 - Artikel 37/2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die
Belgische Entwicklungszusammenarbeit, eingefügt durch das Gesetz vom Belgische Entwicklungszusammenarbeit, eingefügt durch das Gesetz vom
9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn Organisationen, die den in Absatz 1 erwähnten Antrag eingereicht "Wenn Organisationen, die den in Absatz 1 erwähnten Antrag eingereicht
haben, es für erforderlich erachten, haben sie die Möglichkeit, diesen haben, es für erforderlich erachten, haben sie die Möglichkeit, diesen
Antrag während eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Mai Antrag während eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Mai
2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit zu vervollständigen. Entwicklungszusammenarbeit zu vervollständigen.
Die Zulassung oder der Status, die/der in Artikel 26 erwähnt ist, wird Die Zulassung oder der Status, die/der in Artikel 26 erwähnt ist, wird
frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam." frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam."
2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Organisationen, die gemäß § 4 eine Zulassung oder einen Status "Organisationen, die gemäß § 4 eine Zulassung oder einen Status
beantragen und in Anwendung von Artikel 27 eine Subvention erhalten beantragen und in Anwendung von Artikel 27 eine Subvention erhalten
wollen, können 2016 einen diesbezüglichen Antrag unter Einhaltung der wollen, können 2016 einen diesbezüglichen Antrag unter Einhaltung der
vom König festgelegten Fristen einreichen, bevor die Zulassung oder vom König festgelegten Fristen einreichen, bevor die Zulassung oder
der Status, die/den sie beantragt haben, wirksam wird." der Status, die/den sie beantragt haben, wirksam wird."
Art. 3 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im "Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft." Belgischen Staatsblatt in Kraft."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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