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Meertalige weergave van Wet van 29/03/2019
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Wet tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie. - Duitse vertaling Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 visant à étendre le tax shelter à l'industrie du
(Belgisch Staatsblad van 16 april 2019). jeu vidéo (Moniteur belge du 16 avril 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die
Videospielindustrie Videospielindustrie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die
Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.
2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden
durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder
194ter/3" ersetzt. 194ter/3" ersetzt.
Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches
wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wie folgt ersetzt: Dezember 2016, wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer
Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der
Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines
Videospiels investieren". Videospiels investieren".
Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2
Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2
Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt. Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1"
durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.
Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in "Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in
Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher
Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist. Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1
Absatz 1 Nr. 4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von Absatz 1 Nr. 4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von
den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als
europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt: europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt:
- das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern, - das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern,
die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und
Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder
von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten
überwacht und tatsächlich kontrolliert werden, überwacht und tatsächlich kontrolliert werden,
- für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in - für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in
Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb
einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach
dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5
erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und
spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet, spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet,
2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder, 2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder,
Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder
mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um
auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben
und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und
Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen
Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden, Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden,
3. Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken, 3. Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken,
Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die
Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile
oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem
Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen
Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der
Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der
Spielfunktionen darstellen, Spielfunktionen darstellen,
4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt 4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt
ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Unter ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Unter
Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten
Mal zum Kauf angeboten wird. Mal zum Kauf angeboten wird.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9
versteht man unter: versteht man unter:
1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und
Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen
Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie:
- Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte, - Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte,
die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich
oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion
des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der
Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer
Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist, Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist,
- Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen
der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und
Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind,
- Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen - Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen
und Kosten verbunden sind, und Kosten verbunden sind,
- Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im - Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im
Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden
Werks, Werks,
- Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in - Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in
Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind,
- Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace, - Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace,
- Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des
in Betracht kommenden Werks, in Betracht kommenden Werks,
- Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks, - Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks,
- Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen
sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der
Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den
sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion
verbunden sind, verbunden sind,
2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und
Verwertung stehen, unter anderem: Verwertung stehen, unter anderem:
- Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche
Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden
Werks, Werks,
- Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von
Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion
eines in Betracht kommenden Werks abschließen, eines in Betracht kommenden Werks abschließen,
- Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht
kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen
einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand,
Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten,
Provisionen und Repräsentationskosten, Provisionen und Repräsentationskosten,
- Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt
werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für
Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter
oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion
stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis
entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten
Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären,
- Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben,
die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens
in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in
Betracht. Betracht.
§ 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2
vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem
Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen
Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor
Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage
festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind
auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3
erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar. erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar.
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben.
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben.
Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende
Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu
verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte
Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander
auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen,
ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 § ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 §
5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro
Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen
dürfen. dürfen.
In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe
aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht
kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR.
§ 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter
Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des
Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende
Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im
Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist." Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist."
Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die
Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.
2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden
durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder
194ter/3" ersetzt. 194ter/3" ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von: Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von:
1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens 1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens
zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in
Betracht kommenden Werke, Betracht kommenden Werke,
2. dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel 2. dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel
194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte
Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für
die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz
1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt.
Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem
ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die
Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im
Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden
Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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