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| Wet tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie. - Duitse vertaling | Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 visant à étendre le tax shelter à l'industrie du |
| (Belgisch Staatsblad van 16 april 2019). | jeu vidéo (Moniteur belge du 16 avril 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die | 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die |
| Videospielindustrie | Videospielindustrie |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die | 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die |
| Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden | 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden |
| durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder | durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder |
| 194ter/3" ersetzt. | 194ter/3" ersetzt. |
| Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches | Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches |
| wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz | wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. | vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
| Dezember 2016, wie folgt ersetzt: | Dezember 2016, wie folgt ersetzt: |
| "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer | "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer |
| Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der | Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der |
| Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines | Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines |
| Videospiels investieren". | Videospiels investieren". |
| Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 |
| Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2 | Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2 |
| Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" |
| durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. | durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. |
| Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben | Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben |
| Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in | "Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in |
| Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher | Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher |
| Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist. | Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
| 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 | 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 |
| Absatz 1 Nr. 4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von | Absatz 1 Nr. 4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von |
| den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als | den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als |
| europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt: | europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt: |
| - das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern, | - das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern, |
| die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und | Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und |
| Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren | Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren |
| Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder |
| von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des | von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des |
| Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten | Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten |
| überwacht und tatsächlich kontrolliert werden, | überwacht und tatsächlich kontrolliert werden, |
| - für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in | - für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in |
| Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb | Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb |
| einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach | einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach |
| dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 | dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
| erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
| Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und |
| spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet, | spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet, |
| 2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder, | 2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder, |
| Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder | Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder |
| mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um | mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um |
| auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben | auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben |
| und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und | und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und |
| Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen | Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen |
| Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden, | Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden, |
| 3. Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken, | 3. Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken, |
| Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die | Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die |
| Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile | Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile |
| oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem | oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem |
| Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen | Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen |
| Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der | Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der |
| Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der | Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der |
| Spielfunktionen darstellen, | Spielfunktionen darstellen, |
| 4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt | 4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt |
| ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Unter | ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Unter |
| Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten | Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten |
| Mal zum Kauf angeboten wird. | Mal zum Kauf angeboten wird. |
| § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 | § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 |
| versteht man unter: | versteht man unter: |
| 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
| Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen | Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen |
| Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: | Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: |
| - Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte, | - Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte, |
| die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich | die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich |
| oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion | oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion |
| des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der | des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der |
| Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer | Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer |
| Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der | Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der |
| Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist, | Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist, |
| - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen | - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen |
| der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und | der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und |
| Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, | Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, |
| - Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen | - Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen |
| und Kosten verbunden sind, | und Kosten verbunden sind, |
| - Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im | - Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im |
| Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden | Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden |
| Werks, | Werks, |
| - Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in | - Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in |
| Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, | Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, |
| - Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace, | - Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace, |
| - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des | - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des |
| in Betracht kommenden Werks, | in Betracht kommenden Werks, |
| - Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks, | - Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks, |
| - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen | - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen |
| sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der | sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der |
| Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den | Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den |
| sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion | sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion |
| verbunden sind, | verbunden sind, |
| 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
| Verwertung stehen, unter anderem: | Verwertung stehen, unter anderem: |
| - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche | - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche |
| Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden | Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden |
| Werks, | Werks, |
| - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von | - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von |
| Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion | Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion |
| eines in Betracht kommenden Werks abschließen, | eines in Betracht kommenden Werks abschließen, |
| - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht | - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht |
| kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 | kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 |
| Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen | Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen |
| einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, | einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, |
| Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, | Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, |
| Provisionen und Repräsentationskosten, | Provisionen und Repräsentationskosten, |
| - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt | - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt |
| werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für | werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für |
| Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter | Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter |
| oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion | oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
| stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis | stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis |
| entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten | entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten |
| Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, | Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, |
| - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. | - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. |
| § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, | § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, |
| die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens | die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens |
| in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in | in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in |
| Betracht. | Betracht. |
| § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 | § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 |
| vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem | vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem |
| Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen | Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen |
| Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor | Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor |
| Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage | Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage |
| festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind | festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind |
| auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 | auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 |
| erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar. | erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar. |
| Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
| erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird |
| der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. |
| Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
| erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird |
| der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. |
| Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende | Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende |
| Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu | Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu |
| verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte | verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte |
| Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander | Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander |
| auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, | auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, |
| ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 § | ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 § |
| 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro | 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro |
| Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen | Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen |
| dürfen. | dürfen. |
| In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe | In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe |
| aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht | aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht |
| kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. | kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. |
| § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter | § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter |
| Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des | Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des |
| Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende | Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende |
| Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im | Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im |
| Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist." | Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist." |
| Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
| Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die | 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die |
| Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden | 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden |
| durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder | durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder |
| 194ter/3" ersetzt. | 194ter/3" ersetzt. |
| Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von: | Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von: |
| 1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens | 1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens |
| zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in | zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in |
| Betracht kommenden Werke, | Betracht kommenden Werke, |
| 2. dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel | 2. dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel |
| 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte |
| Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für | Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für |
| die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz | die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz |
| 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. | 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. |
| Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem | Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem |
| ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die | ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die |
| Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im | Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im |
| Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden | Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden |
| Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |