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Wet tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie. - Duitse vertaling | Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 tot uitbreiding van de taxshelter naar de gaming-industrie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 visant à étendre le tax shelter à l'industrie du |
(Belgisch Staatsblad van 16 april 2019). | jeu vidéo (Moniteur belge du 16 avril 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die | 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die |
Videospielindustrie | Videospielindustrie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die | 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die |
Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. |
2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden | 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden |
durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder | durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder |
194ter/3" ersetzt. | 194ter/3" ersetzt. |
Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches | Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches |
wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz | wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. | vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2016, wie folgt ersetzt: | Dezember 2016, wie folgt ersetzt: |
"Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer | "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer |
Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der | Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der |
Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines | Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines |
Videospiels investieren". | Videospiels investieren". |
Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 |
Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2 | Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2 |
Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" |
durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. | durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. |
Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben | Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in | "Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in |
Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher | Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher |
Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist. | Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 | 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 |
Absatz 1 Nr. 4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von | Absatz 1 Nr. 4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von |
den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als | den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als |
europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt: | europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt: |
- das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern, | - das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern, |
die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und | Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und |
Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren | Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren |
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder |
von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des | von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des |
Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten | Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten |
überwacht und tatsächlich kontrolliert werden, | überwacht und tatsächlich kontrolliert werden, |
- für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in | - für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in |
Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb | Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb |
einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach | einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach |
dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 | dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und |
spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet, | spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet, |
2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder, | 2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder, |
Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder | Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder |
mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um | mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um |
auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben | auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben |
und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und | und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und |
Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen | Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen |
Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden, | Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden, |
3. Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken, | 3. Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken, |
Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die | Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die |
Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile | Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile |
oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem | oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem |
Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen | Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen |
Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der | Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der |
Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der | Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der |
Spielfunktionen darstellen, | Spielfunktionen darstellen, |
4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt | 4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt |
ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Unter | ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht. Unter |
Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten | Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten |
Mal zum Kauf angeboten wird. | Mal zum Kauf angeboten wird. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 | § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen | Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen |
Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: | Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: |
- Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte, | - Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte, |
die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich | die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich |
oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion | oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion |
des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der | des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der |
Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer | Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer |
Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der | Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist, | Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist, |
- Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen | - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen |
der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und | der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und |
Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, | Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, |
- Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen | - Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen |
und Kosten verbunden sind, | und Kosten verbunden sind, |
- Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im | - Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im |
Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden | Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden |
Werks, | Werks, |
- Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in | - Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in |
Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, | Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, |
- Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace, | - Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace, |
- Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des | - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des |
in Betracht kommenden Werks, | in Betracht kommenden Werks, |
- Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks, | - Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks, |
- Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen | - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen |
sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der | sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der |
Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den | Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den |
sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion | sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion |
verbunden sind, | verbunden sind, |
2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
Verwertung stehen, unter anderem: | Verwertung stehen, unter anderem: |
- Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche | - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche |
Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden | Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden |
Werks, | Werks, |
- Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von | - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von |
Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion | Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion |
eines in Betracht kommenden Werks abschließen, | eines in Betracht kommenden Werks abschließen, |
- Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht | - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht |
kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 | kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 |
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen | Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen |
einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, | einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, |
Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, | Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, |
Provisionen und Repräsentationskosten, | Provisionen und Repräsentationskosten, |
- Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt | - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt |
werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für | werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für |
Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter | Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter |
oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion | oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis | stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis |
entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten | entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten |
Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, | Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, |
- Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. | - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, | § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, |
die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens | die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens |
in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in | in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in |
Betracht. | Betracht. |
§ 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 | § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 |
vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem | vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem |
Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen | Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen |
Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor | Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor |
Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage | Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage |
festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind | festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind |
auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 | auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 |
erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar. | erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar. |
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. |
Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 | Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 |
erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird | erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird |
der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. | der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. |
Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende | Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende |
Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu | Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu |
verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte | verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte |
Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander | Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander |
auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, | auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, |
ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 § | ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 § |
5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro | 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro |
Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen | Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen |
dürfen. | dürfen. |
In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe | In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe |
aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht | aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht |
kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. | kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. |
§ 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter | § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter |
Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des | Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des |
Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende | Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende |
Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im | Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im |
Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist." | Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist." |
Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die | 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die |
Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. |
2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden | 2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden |
durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder | durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder |
194ter/3" ersetzt. | 194ter/3" ersetzt. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von: | Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von: |
1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens | 1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens |
zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in | zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in |
Betracht kommenden Werke, | Betracht kommenden Werke, |
2. dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel | 2. dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel |
194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte |
Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für | Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für |
die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz | die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz |
1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. | 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. |
Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem | Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem |
ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die | ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die |
Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im | Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im |
Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden | Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden |
Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |