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Meertalige weergave van Wet van 29/03/2018
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Wet tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling Loi modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2018 tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2018. - Loi modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2
april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les
de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. (Belgisch Staatsblad centres publics d'action sociale (Moniteur belge du 1er avril 2020).
van 1 april 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des
Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den
öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember
2010, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2010, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 9 - Fasst ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Beschluss in " § 9 - Fasst ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Beschluss in
Bezug auf die medizinische und pharmazeutische Hilfe gemäß Artikel Bezug auf die medizinische und pharmazeutische Hilfe gemäß Artikel
9ter, so ist es für die Gewährung der erforderlichen Hilfe während der 9ter, so ist es für die Gewährung der erforderlichen Hilfe während der
Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zuständig. Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zuständig.
Überschreitet der Krankenhausaufenthalt der betreffenden Person die Überschreitet der Krankenhausaufenthalt der betreffenden Person die
Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, so bleibt dieses öffentliche Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, so bleibt dieses öffentliche
Sozialhilfezentrum für die gesamte ununterbrochene Dauer des Sozialhilfezentrum für die gesamte ununterbrochene Dauer des
Krankenhausaufenthalts zuständig." Krankenhausaufenthalts zuständig."
Art. 3 - In Artikel 9ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 3 - In Artikel 9ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 9 durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 9
und 10 § 1" durch die Wörter "Artikel 9 und 10" ersetzt. und 10 § 1" durch die Wörter "Artikel 9 und 10" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 9ter § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 9ter § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"fünfundvierzig Tagen" durch die Wörter "sechzig Tagen" ersetzt. "fünfundvierzig Tagen" durch die Wörter "sechzig Tagen" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt Art. 5 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- " § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken-
und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates
beauftragt: beauftragt:
a) den Kategorien von Pflegeerbringern, für die der König den a) den Kategorien von Pflegeerbringern, für die der König den
Anwendungsbereich von § 1 erweitert hat, Informationen über den Tarif Anwendungsbereich von § 1 erweitert hat, Informationen über den Tarif
für die Erstattung der gewährten Hilfeleistungen zu übermitteln, für die Erstattung der gewährten Hilfeleistungen zu übermitteln,
sofern diese Informationen übermittelt werden können, sofern diese Informationen übermittelt werden können,
b) die vom König bestimmten Kontrollen bezüglich der in § 1 genannten b) die vom König bestimmten Kontrollen bezüglich der in § 1 genannten
Hilfeleistung durchzuführen, Hilfeleistung durchzuführen,
c) die Erstattung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen c) die Erstattung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen
durchzuführen, durchzuführen,
d) bei Verfehlungen der Pflegeerbringer im administrativen Bereich und d) bei Verfehlungen der Pflegeerbringer im administrativen Bereich und
bei unrechtmäßigen Zahlungen an Pflegeerbringer die vom König bei unrechtmäßigen Zahlungen an Pflegeerbringer die vom König
festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beinhalten die festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beinhalten die
Nichtzahlung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen oder Nichtzahlung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen oder
die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.
Im Rahmen dieser Kontrollen wird innerhalb der Hilfskasse für Kranken- Im Rahmen dieser Kontrollen wird innerhalb der Hilfskasse für Kranken-
und Invalidenversicherung die Funktion des Kontrollarztes geschaffen. und Invalidenversicherung die Funktion des Kontrollarztes geschaffen.
Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten in Bezug auf die Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten in Bezug auf die
vorerwähnten Aufträge der Hilfskasse für Kranken- und vorerwähnten Aufträge der Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung sowie das Verwaltungsstatut, das Funktionsstatut Invalidenversicherung sowie das Verwaltungsstatut, das Funktionsstatut
und das Besoldungsstatut des Kontrollarztes." und das Besoldungsstatut des Kontrollarztes."
Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen
6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein " § 6 - Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein
Vorschuss gezahlt. Vorschuss gezahlt.
Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer
monatlichen elektronischen Aufstellung. monatlichen elektronischen Aufstellung.
Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche
Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung,
Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte die Anweisungen für die Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte die Anweisungen für die
Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die
Fakturierung der in § 1 erwähnten Hilfe anwendbar sind." Fakturierung der in § 1 erwähnten Hilfe anwendbar sind."
Art. 7 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen Art. 7 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen
7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Der Minister kann öffentlichen Sozialhilfezentren eine " § 7 - Der Minister kann öffentlichen Sozialhilfezentren eine
Geldbuße auferlegen: Geldbuße auferlegen:
- wenn die Person, der die in § 1 genannte Hilfe gewährt wurde, einem - wenn die Person, der die in § 1 genannte Hilfe gewährt wurde, einem
Versicherungsträger beitreten konnte; Versicherungsträger beitreten konnte;
- wenn die Sozialuntersuchung nicht in Übereinstimmung mit Artikel - wenn die Sozialuntersuchung nicht in Übereinstimmung mit Artikel
9bis durchgeführt wurde. 9bis durchgeführt wurde.
Die Geldbuße darf nicht höher sein als der Betrag der Kosten, die von Die Geldbuße darf nicht höher sein als der Betrag der Kosten, die von
der Hilfskasse der Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für der Hilfskasse der Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für
Rechnung des Staates infolge des in § 1 genannten Beschlusses Rechnung des Staates infolge des in § 1 genannten Beschlusses
erstattet worden sind. erstattet worden sind.
Der Beschluss über die Auferlegung einer Geldbuße wird dem Der Beschluss über die Auferlegung einer Geldbuße wird dem
betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum per Einschreibesendung betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum per Einschreibesendung
mitgeteilt. Dieser wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße mitgeteilt. Dieser wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen beigefügt." innerhalb einer Frist von sechzig Tagen beigefügt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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