← Terug naar "Wet tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling | Loi modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2018 tot wijziging van de artikelen 2 en 9ter van de wet van 2 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2018. - Loi modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 |
april 1965 betreffende het ten laste nemen van de steun verleend door | avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les |
de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. (Belgisch Staatsblad | centres publics d'action sociale (Moniteur belge du 1er avril 2020). |
van 1 april 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des | 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des |
Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den | Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den |
öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen | öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember | Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember |
2010, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2010, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 9 - Fasst ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Beschluss in | " § 9 - Fasst ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Beschluss in |
Bezug auf die medizinische und pharmazeutische Hilfe gemäß Artikel | Bezug auf die medizinische und pharmazeutische Hilfe gemäß Artikel |
9ter, so ist es für die Gewährung der erforderlichen Hilfe während der | 9ter, so ist es für die Gewährung der erforderlichen Hilfe während der |
Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zuständig. | Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zuständig. |
Überschreitet der Krankenhausaufenthalt der betreffenden Person die | Überschreitet der Krankenhausaufenthalt der betreffenden Person die |
Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, so bleibt dieses öffentliche | Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, so bleibt dieses öffentliche |
Sozialhilfezentrum für die gesamte ununterbrochene Dauer des | Sozialhilfezentrum für die gesamte ununterbrochene Dauer des |
Krankenhausaufenthalts zuständig." | Krankenhausaufenthalts zuständig." |
Art. 3 - In Artikel 9ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 9ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 9 | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 9 |
und 10 § 1" durch die Wörter "Artikel 9 und 10" ersetzt. | und 10 § 1" durch die Wörter "Artikel 9 und 10" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 9ter § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 9ter § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"fünfundvierzig Tagen" durch die Wörter "sechzig Tagen" ersetzt. | "fünfundvierzig Tagen" durch die Wörter "sechzig Tagen" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt | Art. 5 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- | " § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- |
und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates | und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates |
beauftragt: | beauftragt: |
a) den Kategorien von Pflegeerbringern, für die der König den | a) den Kategorien von Pflegeerbringern, für die der König den |
Anwendungsbereich von § 1 erweitert hat, Informationen über den Tarif | Anwendungsbereich von § 1 erweitert hat, Informationen über den Tarif |
für die Erstattung der gewährten Hilfeleistungen zu übermitteln, | für die Erstattung der gewährten Hilfeleistungen zu übermitteln, |
sofern diese Informationen übermittelt werden können, | sofern diese Informationen übermittelt werden können, |
b) die vom König bestimmten Kontrollen bezüglich der in § 1 genannten | b) die vom König bestimmten Kontrollen bezüglich der in § 1 genannten |
Hilfeleistung durchzuführen, | Hilfeleistung durchzuführen, |
c) die Erstattung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen | c) die Erstattung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen |
durchzuführen, | durchzuführen, |
d) bei Verfehlungen der Pflegeerbringer im administrativen Bereich und | d) bei Verfehlungen der Pflegeerbringer im administrativen Bereich und |
bei unrechtmäßigen Zahlungen an Pflegeerbringer die vom König | bei unrechtmäßigen Zahlungen an Pflegeerbringer die vom König |
festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beinhalten die | festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beinhalten die |
Nichtzahlung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen oder | Nichtzahlung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen oder |
die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. | die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. |
Im Rahmen dieser Kontrollen wird innerhalb der Hilfskasse für Kranken- | Im Rahmen dieser Kontrollen wird innerhalb der Hilfskasse für Kranken- |
und Invalidenversicherung die Funktion des Kontrollarztes geschaffen. | und Invalidenversicherung die Funktion des Kontrollarztes geschaffen. |
Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten in Bezug auf die | Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten in Bezug auf die |
vorerwähnten Aufträge der Hilfskasse für Kranken- und | vorerwähnten Aufträge der Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung sowie das Verwaltungsstatut, das Funktionsstatut | Invalidenversicherung sowie das Verwaltungsstatut, das Funktionsstatut |
und das Besoldungsstatut des Kontrollarztes." | und das Besoldungsstatut des Kontrollarztes." |
Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein | " § 6 - Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein |
Vorschuss gezahlt. | Vorschuss gezahlt. |
Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und | Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer | Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer |
monatlichen elektronischen Aufstellung. | monatlichen elektronischen Aufstellung. |
Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für | Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche | Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche |
Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, | Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, |
Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte die Anweisungen für die | Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte die Anweisungen für die |
Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die | Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die |
Fakturierung der in § 1 erwähnten Hilfe anwendbar sind." | Fakturierung der in § 1 erwähnten Hilfe anwendbar sind." |
Art. 7 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen | Art. 7 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen |
7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Der Minister kann öffentlichen Sozialhilfezentren eine | " § 7 - Der Minister kann öffentlichen Sozialhilfezentren eine |
Geldbuße auferlegen: | Geldbuße auferlegen: |
- wenn die Person, der die in § 1 genannte Hilfe gewährt wurde, einem | - wenn die Person, der die in § 1 genannte Hilfe gewährt wurde, einem |
Versicherungsträger beitreten konnte; | Versicherungsträger beitreten konnte; |
- wenn die Sozialuntersuchung nicht in Übereinstimmung mit Artikel | - wenn die Sozialuntersuchung nicht in Übereinstimmung mit Artikel |
9bis durchgeführt wurde. | 9bis durchgeführt wurde. |
Die Geldbuße darf nicht höher sein als der Betrag der Kosten, die von | Die Geldbuße darf nicht höher sein als der Betrag der Kosten, die von |
der Hilfskasse der Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für | der Hilfskasse der Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für |
Rechnung des Staates infolge des in § 1 genannten Beschlusses | Rechnung des Staates infolge des in § 1 genannten Beschlusses |
erstattet worden sind. | erstattet worden sind. |
Der Beschluss über die Auferlegung einer Geldbuße wird dem | Der Beschluss über die Auferlegung einer Geldbuße wird dem |
betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum per Einschreibesendung | betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum per Einschreibesendung |
mitgeteilt. Dieser wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße | mitgeteilt. Dieser wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße |
innerhalb einer Frist von sechzig Tagen beigefügt." | innerhalb einer Frist von sechzig Tagen beigefügt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |