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Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten en de Republiek Armenië betreffende de overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à l'Accord entre les Etats du Benelux et la République d'Arménie relatif à la réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 MAART 2012. - Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de | 29 MARS 2012. - Loi portant assentiment à l'Accord entre les Etats du |
Benelux-Staten (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, | Benelux (le Royaume de Belgique, le grand-duché de Luxembourg, le |
het Koninkrijk der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de | Royaume des Pays-Bas) et la République d'Arménie relatif à la |
overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het | réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole |
Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse | d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2012 houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten | loi du 29 mars 2012 portant assentiment à l'Accord entre les Etats du |
(het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, het Koninkrijk | Benelux (le Royaume de Belgique, le grand-duché de Luxembourg, le |
der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de overname van | Royaume des Pays-Bas) et la République d'Arménie relatif à la |
onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, | réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole |
gedaan te Brussel op 3 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 25 juli | d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009 (Moniteur belge du 25 |
2012). | juillet 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den | 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den |
Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, | Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, |
Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die | Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die |
Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des | Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des |
Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 | Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich | Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich |
Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der | Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der |
Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne | Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne |
rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu | rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu |
Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam. | Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, | Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, |
Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik | Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik |
Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen | Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt | Aufenthalt |
DIE BENELUX-STAATEN | DIE BENELUX-STAATEN |
(das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich | (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich |
der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom | der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom |
11. April 1960 gemeinsam handelnd, | 11. April 1960 gemeinsam handelnd, |
und | und |
DIE REPUBLIK ARMENIEN, | DIE REPUBLIK ARMENIEN, |
nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt, | nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt, |
haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich | haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich |
unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei | unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei |
aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise- | aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise- |
beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr | beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr |
erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im | erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im |
Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu | Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu |
erleichtern, | erleichtern, |
Folgendes vereinbart: | Folgendes vereinbart: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
(1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen | (1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in | 1. Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in |
Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des | Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des |
Königreichs der Niederlande, | Königreichs der Niederlande, |
2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien. | 2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien. |
(2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen | (2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im | 1. "Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im |
Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- | Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- |
beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr | beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr |
erfüllt, | erfüllt, |
2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der | 2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der |
Republik Armenien, | Republik Armenien, |
3. "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger | 3. "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger |
eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist, | eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist, |
4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das | 4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das |
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der | Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der |
Staatenlosen definiert wird, | Staatenlosen definiert wird, |
5. "Grenzen": | 5. "Grenzen": |
- die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den | - die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den |
Vertragsparteien ist, | Vertragsparteien ist, |
- jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet | - jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet |
der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine | der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine |
Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt. | Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger | Rückübernahme eigener Staatsangehöriger |
(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen | (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen |
Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn | Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn |
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die | nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die |
Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. | Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. |
(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den | (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen | Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen |
drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person | drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person |
erforderlichen Reisedokumente aus. | erforderlichen Reisedokumente aus. |
(3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter | (3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter |
denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass | denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass |
diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden | diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden |
Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten | Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten |
Vertragspartei war. | Vertragspartei war. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen | Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen |
(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen | (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen |
Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die | Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die |
Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise | Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise |
den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht | den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht |
oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht | oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht |
werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr | werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr |
unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden | unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden |
Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich | Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich |
rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei | rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei |
aufzuhalten. | aufzuhalten. |
(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den | (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen | Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen |
drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person | drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person |
erforderlichen Reisedokumente aus. | erforderlichen Reisedokumente aus. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Identität und Staatsangehörigkeit | Identität und Staatsangehörigkeit |
(1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in | (1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in |
Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren | Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren |
rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente | rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente |
nachgewiesen: | nachgewiesen: |
- gültiges nationales Identitätsdokument, | - gültiges nationales Identitätsdokument, |
- gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit | - gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit |
Foto (Passierschein), | Foto (Passierschein), |
- gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges | - gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges |
Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des | Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des |
Inhabers, | Inhabers, |
- oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt | - oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt |
des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist. | des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist. |
(2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende | (2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende |
Dokumente glaubhaft gemacht: | Dokumente glaubhaft gemacht: |
- anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz | - anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz |
beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden | beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden |
festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument), | festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument), |
- vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits- | - vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits- |
oder Personenstandsbescheinigung. | oder Personenstandsbescheinigung. |
(3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch | (3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch |
folgende Elemente gestützt werden: | folgende Elemente gestützt werden: |
- Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen | - Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen |
Behörden der ersuchenden Vertragspartei, | Behörden der ersuchenden Vertragspartei, |
- andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden | - andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden |
festgestellt werden kann, | festgestellt werden kann, |
- Kopien der oben beschriebenen Dokumente, | - Kopien der oben beschriebenen Dokumente, |
- Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss | - Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss |
erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden | erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden |
Vertragspartei, | Vertragspartei, |
- Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt. | - Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Einreichung des Rückübernahmeersuchens | Einreichung des Rückübernahmeersuchens |
(1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen: | (1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen: |
1. Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere | 1. Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere |
Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und | Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und |
-ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz), | -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz), |
2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden | 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden |
Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, | Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, |
Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere | Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere |
Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden | Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden |
festgestellt oder nachgewiesen werden kann, | festgestellt oder nachgewiesen werden kann, |
3. zwei Passfotos. | 3. zwei Passfotos. |
(2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei | (2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei |
jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben | jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben |
übermitteln. | übermitteln. |
(3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen | (3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen |
oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei | oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei |
eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten | eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten |
Unterlagen. Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des | Unterlagen. Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des |
Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt. | Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Fristen | Fristen |
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten | (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten |
Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal | Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal |
dreissig Tagen. | dreissig Tagen. |
(2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren | (2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren |
Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch | Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch |
innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann | innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann |
diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung | diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung |
rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. | rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung | Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung |
(1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der | (1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der |
Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden. | Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden. |
(2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder | (2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder |
Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach | Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach |
dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit | dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit |
dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden. | dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Durchbeförderung | Durchbeförderung |
(1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die | (1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die |
Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch | Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch |
ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und | ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und |
unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle | unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle |
Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet | Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet |
sind. | sind. |
(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte | (2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte |
Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt. | Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt. |
(3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt | (3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt |
werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat | werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat |
oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder | oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder |
erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung | erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung |
aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder | aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder |
Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe | Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe |
oder ihrer politischen Überzeugung drohen. | oder ihrer politischen Überzeugung drohen. |
(4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung | (4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung |
übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben | übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben |
werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände | werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände |
eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung | eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung |
entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die | entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die |
Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. | Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. |
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie | (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie |
in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder | in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder |
Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben | Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben |
werden können. | werden können. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Datenschutz | Datenschutz |
Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die | Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die |
Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden | Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden |
der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung | der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung |
personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen | personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von | Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von |
einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den | einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den |
Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz | Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie | zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie |
erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten | erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten |
die folgenden Grundsätze: | die folgenden Grundsätze: |
1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen | 1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen |
verarbeitet. | verarbeitet. |
2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen | 2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen |
und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden | und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden |
Abkommens beizutragen; sie dürfen weder von den übermittelnden noch | Abkommens beizutragen; sie dürfen weder von den übermittelnden noch |
von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung | von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung |
nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. | nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. |
3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie | 3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie |
erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und | erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und |
dürfen nicht darüber hinausgehen; übermittelte personenbezogene Daten | dürfen nicht darüber hinausgehen; übermittelte personenbezogene Daten |
betreffen ausschliesslich: | betreffen ausschliesslich: |
- Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name, | - Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name, |
Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, | Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, |
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere | Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere |
Staatsangehörigkeit), | Staatsangehörigkeit), |
- Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer, | - Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer, |
Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), | Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), |
- durchreiste Orte und Reisewege, | - durchreiste Orte und Reisewege, |
- jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden | - jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden |
Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem | Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem |
vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen. | vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen. |
4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich | 4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich |
fortgeschrieben werden. | fortgeschrieben werden. |
5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der | 5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der |
betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden, | betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden, |
als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden | als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden |
sind, erforderlich ist. | sind, erforderlich ist. |
6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen | 6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen |
alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, | alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, |
Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls | Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls |
ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck | entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck |
entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder | entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder |
darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifizierung der | darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifizierung der |
Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. | Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. |
7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden | 7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden |
Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht | Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht |
hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. | hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. |
8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden | 8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden |
übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die | übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die |
vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. | vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. |
9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, | 9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, |
schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt | schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt |
personenbezogener Daten zu führen. | personenbezogener Daten zu führen. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Kosten | Kosten |
(1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von | (1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von |
Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis | Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis |
zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf | zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf |
die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme. | die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme. |
(2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates | (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates |
und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt | und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt |
gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei. | gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Expertenausschuss | Expertenausschuss |
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung | (1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung |
und Auslegung des vorliegenden Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie | und Auslegung des vorliegenden Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie |
einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat: | einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat: |
1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen, | 1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen, |
2. Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden | 2. Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden |
Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten, | Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten, |
3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden | 3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden |
Abkommens zu unterbreiten, | Abkommens zu unterbreiten, |
4. geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung | 4. geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung |
auszuarbeiten und zu empfehlen. | auszuarbeiten und zu empfehlen. |
(2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom | (2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom |
Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen. | Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen. |
(3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten | (3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten |
und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen. Die | und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen. Die |
Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine | Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine |
Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder. | Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder. |
Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden. | Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden. |
(4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der | (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der |
Vertragsparteien zusammen. | Vertragsparteien zusammen. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Unberührtheitsklausel | Unberührtheitsklausel |
Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus: | Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus: |
1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der | 1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der |
Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über | Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über |
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28. | die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28. |
September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, | September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, |
2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen, | 2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen, |
3. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte | 3. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte |
und Grundfreiheiten, | und Grundfreiheiten, |
4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das | 4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das |
Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, | Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, |
5. dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den | 5. dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den |
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem |
Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens | Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens |
von Schengen, | von Schengen, |
6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 | 6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 |
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und | des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und |
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines | Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines |
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten | von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten |
Asylantrags zuständig ist, | Asylantrags zuständig ist, |
7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme | 7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme |
ausländischer Staatsangehöriger. | ausländischer Staatsangehöriger. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Durchführungsprotokoll | Durchführungsprotokoll |
Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens | Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens |
erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im | erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im |
Durchführungsprotokoll festgelegt. | Durchführungsprotokoll festgelegt. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Räumlicher Geltungsbereich | Räumlicher Geltungsbereich |
Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des | Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des |
vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba | vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba |
durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert | durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert |
werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen | werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen |
Vertragsparteien darüber informiert. | Vertragsparteien darüber informiert. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats | (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der | nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der |
Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung | Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung |
der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten | der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten |
mitteilt. | mitteilt. |
(2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der | (2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der |
Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und | Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und |
über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. | über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Aussetzung, Kündigung | Aussetzung, Kündigung |
(1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. | (1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. |
(2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das | (2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das |
Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können | Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können |
nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs | nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs |
Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das | Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das |
vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze | vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze |
der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der | der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der |
Volksgesundheit, aussetzen. Die Vertragsparteien informieren einander | Volksgesundheit, aussetzen. Die Vertragsparteien informieren einander |
unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen | unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen |
Massnahme. | Massnahme. |
(3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das | (3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das |
Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können | Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können |
nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs | nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs |
Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das | Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das |
vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung | vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung |
der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen. | der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen. |
(4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am | (4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am |
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des | ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des |
Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte | Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte |
Notifizierung erhalten hat, wirksam. | Notifizierung erhalten hat, wirksam. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Verwahrer | Verwahrer |
Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden | Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden |
Abkommens. | Abkommens. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten |
Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet. | Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet. |
Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, | Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, |
niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist | gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist |
der französische Text massgebend. | der französische Text massgebend. |
Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt, | Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt, |
die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen | die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen |
Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt. | Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt. |
Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den | Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den |
Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, | Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, |
Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die | Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die |
Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt | Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
(Rückübernahmeabkommen) | (Rückübernahmeabkommen) |
DIE BENELUX-STAATEN | DIE BENELUX-STAATEN |
(das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das | (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das |
Königreich der Niederlande) | Königreich der Niederlande) |
und | und |
DIE REPUBLIK ARMENIEN | DIE REPUBLIK ARMENIEN |
haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009 | haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009 |
zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum | zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum |
Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über | Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über |
die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt | die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
Folgendes vereinbart: | Folgendes vereinbart: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Ersuchen | Ersuchen |
(1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die | (1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die |
Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4 | Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4 |
des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sie werden | des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sie werden |
gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht. | gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht. |
(2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde | (2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde |
der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen. | der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen. |
(3) Das Ersuchen enthält: | (3) Das Ersuchen enthält: |
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden |
Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens, | Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens, |
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten |
Vertragspartei, | Vertragspartei, |
- folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei | - folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei |
der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur | der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur |
Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in | Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in |
das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums | das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums |
Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien) | Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien) |
rückübernommen wird.", | rückübernommen wird.", |
- Angaben der rückzuübernehmenden Person, | - Angaben der rückzuübernehmenden Person, |
- gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern, | - gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern, |
- Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen | - Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen |
Behörde der ersuchenden Vertragspartei. | Behörde der ersuchenden Vertragspartei. |
(4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person | (4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person |
anzugeben: | anzugeben: |
1. Personalien: | 1. Personalien: |
- Name und Vorname(n), | - Name und Vorname(n), |
- Geburtsdatum, | - Geburtsdatum, |
- Geburtsort und -staat, | - Geburtsort und -staat, |
- Geschlecht, | - Geschlecht, |
- letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, | - letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, |
- gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, | - gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, |
2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden | 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden |
Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, | Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, |
Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere | Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere |
Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden | Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden |
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, | nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, |
3. zwei (2) Passfotos. | 3. zwei (2) Passfotos. |
(5) Angaben zu minderjährigen Kindern: | (5) Angaben zu minderjährigen Kindern: |
- Name und Vorname(n), | - Name und Vorname(n), |
- Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments, | - Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments, |
- Geburtstag, -monat, und -jahr, | - Geburtstag, -monat, und -jahr, |
- Geburtsort. | - Geburtsort. |
Hinzuzufügen sind: | Hinzuzufügen sind: |
- Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden | - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden |
Vertragspartei geborenen Kinder, | Vertragspartei geborenen Kinder, |
- Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates | - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates |
geborenen Kinder, wenn möglich, | geborenen Kinder, wenn möglich, |
- Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre. | - Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Antwort auf das Ersuchen | Antwort auf das Ersuchen |
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist | (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist |
verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei | verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei |
ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens | ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens |
festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben. | festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben. |
(2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: | (2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: |
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten |
Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, | Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, |
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden |
Vertragspartei, | Vertragspartei, |
- Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, | - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, |
- Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des | - Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des |
Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des | Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des |
Abkommens besteht | Abkommens besteht |
oder | oder |
- im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber, | - im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber, |
dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des | dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des |
Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die | Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die |
Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den | Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den |
Betreffenden nicht anwendbar ist. | Betreffenden nicht anwendbar ist. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Reisedokument | Reisedokument |
(1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt | (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt |
der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten | der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten |
Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf | Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf |
die Erlangung des Reisedokuments. | die Erlangung des Reisedokuments. |
(2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten | (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten |
Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das | Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das |
Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das | Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das |
Reisedokument aus. | Reisedokument aus. |
(3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem | (3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem |
(1) Monat. | (1) Monat. |
(4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht | (4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht |
in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des | in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des |
Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der | Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der |
zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit. Sobald die | zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit. Sobald die |
tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die | tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die |
zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5) | zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5) |
Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden | Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden |
Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues | Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues |
Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat | Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat |
aus. | aus. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Rückübernahmeverfahren | Rückübernahmeverfahren |
(1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei | (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei |
benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei | benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei |
über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für | über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für |
die Rückführung vorgesehenen Datum. | die Rückführung vorgesehenen Datum. |
(2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende | (2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden |
Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der | Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der |
Rückführungsbenachrichtigung, | Rückführungsbenachrichtigung, |
- Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten |
Vertragspartei, | Vertragspartei, |
1. bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz: | 1. bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz: |
"Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter | "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter |
unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum | unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum |
Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) | Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) |
zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr), | zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr), |
Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug.............. | Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug.............. |
von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............ | von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............ |
Uhr.", | Uhr.", |
2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf | 2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf |
dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über | dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über |
die Rückführung des Betreffenden wie folgt: | die Rückführung des Betreffenden wie folgt: |
"Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter | "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter |
unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum | unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum |
Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) | Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) |
zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr) | zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr) |
über die internationale Grenzübergangsstelle.............", | über die internationale Grenzübergangsstelle.............", |
- Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, | - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, |
- Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, | - Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, |
- gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, | - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, |
die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer | die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer |
besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf, | besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf, |
- gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, | - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, |
die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung | die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung |
der erforderlichen Begleitung. | der erforderlichen Begleitung. |
(3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei | (3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei |
nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens | nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens |
vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten, | vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten, |
informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten | informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten |
Vertragspartei darüber. Sobald die Übergabe des Betreffenden | Vertragspartei darüber. Sobald die Übergabe des Betreffenden |
tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der | tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der |
ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten | ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten |
Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des | Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des |
vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis. | vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Grenzübergangsstellen | Grenzübergangsstellen |
An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich | An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich |
übergeben und rückübernommen werden: | übergeben und rückübernommen werden: |
1. Für das Königreich Belgien: | 1. Für das Königreich Belgien: |
- auf dem Luftweg: Brussels Airport | - auf dem Luftweg: Brussels Airport |
- auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden | - auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden |
Grenzübergangsstellen | Grenzübergangsstellen |
2. Für das Grossherzogtum Luxemburg: | 2. Für das Grossherzogtum Luxemburg: |
- auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg | - auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg |
- auf dem Landweg: | - auf dem Landweg: |
3. Für das Königreich der Niederlande: | 3. Für das Königreich der Niederlande: |
- auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam | - auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam |
- auf dem Landweg: | - auf dem Landweg: |
4. Für die Republik Armenien: | 4. Für die Republik Armenien: |
- auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan | - auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan |
- auf dem Landweg: | - auf dem Landweg: |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Zuständige Behörden | Zuständige Behörden |
(1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind: | (1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind: |
1. für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der | 1. für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der |
Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den | Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den |
Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und | Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und |
die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung | die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung |
betreffender Personen: | betreffender Personen: |
- Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien | - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien |
Generaldirektion des Ausländeramtes | Generaldirektion des Ausländeramtes |
WTC II | WTC II |
Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b | Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst | Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst |
++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst | ++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst |
Fax: ++ 32 2-274 66 17 | Fax: ++ 32 2-274 66 17 |
2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen | 2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen |
Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von | Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von |
Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: | Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: |
- Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien | - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien |
Generaldirektion des Ausländeramtes | Generaldirektion des Ausländeramtes |
WTC II | WTC II |
Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b | Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C | Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C |
++ 32 2-206 15 92 Büro C | ++ 32 2-206 15 92 Büro C |
++ 32 2-206 15 94 Büro C | ++ 32 2-206 15 94 Büro C |
++ 32 2-206 15 51 Büro C | ++ 32 2-206 15 51 Büro C |
Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C | Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C |
(2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist: | (2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist: |
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung | Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung |
Einwanderungsbehörde | Einwanderungsbehörde |
Postfach 752 | Postfach 752 |
L-2017 Luxemburg | L-2017 Luxemburg |
Telefon: ++ 352 478 45 74 | Telefon: ++ 352 478 45 74 |
++ 352 478 45 46 | ++ 352 478 45 46 |
Fax: ++ 352 22 16 08 | Fax: ++ 352 22 16 08 |
(3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist: | (3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist: |
Ministerie van Justitie | Ministerie van Justitie |
IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst | IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst |
Bureau Dublin | Bureau Dublin |
Postbus 449 | Postbus 449 |
NL-6900 AK Zevenaar | NL-6900 AK Zevenaar |
Telefon: ++ 31 31 636 87 24 | Telefon: ++ 31 31 636 87 24 |
Fax: ++ 31 31 636 86 49 | Fax: ++ 31 31 636 86 49 |
(4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist: | (4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist: |
Ministère des Affaires étrangères | Ministère des Affaires étrangères |
Place de la République | Place de la République |
Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010 | Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010 |
République d'Arménie | République d'Arménie |
Telefon: ++ 37410 544041 (301) | Telefon: ++ 37410 544041 (301) |
Fax: ++ 37410 543925 | Fax: ++ 37410 543925 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Expertenausschuss | Expertenausschuss |
Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die | Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die |
zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die | zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die |
Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens | Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens |
vorgesehenen Expertenausschuss. | vorgesehenen Expertenausschuss. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Sprache | Sprache |
Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer | Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer |
Sprache. | Sprache. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Schlussbestimmung | Schlussbestimmung |
Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des | Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des |
Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, | Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, |
Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik | Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik |
Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen | Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt geschlossenen Abkommens. | Aufenthalt geschlossenen Abkommens. |
Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, | Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, |
niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist | gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist |
der französische Text massgebend. | der französische Text massgebend. |
Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, | Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, |
Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik | Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik |
Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen | Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni | Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni |
2009 (1) | 2009 (1) |
Staaten | Staaten |
Datum der | Datum der |
Authentifizierung | Authentifizierung |
Art der | Art der |
Zustimmung | Zustimmung |
Datum der | Datum der |
Zustimmung | Zustimmung |
Datum des | Datum des |
internen Inkrafttretens | internen Inkrafttretens |
ARMENIEN | ARMENIEN |
03.06.2009 | 03.06.2009 |
Notifizierung | Notifizierung |
BELGIEN | BELGIEN |
03.06.2009 | 03.06.2009 |
Notifizierung | Notifizierung |
16.04.2012 | 16.04.2012 |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
03.06.2009 | 03.06.2009 |
Notifizierung | Notifizierung |
21.01.2010 | 21.01.2010 |
NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
03.06.2009 | 03.06.2009 |
Notifizierung | Notifizierung |
07.12.2009 | 07.12.2009 |
(1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft | (1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft |
getreten. | getreten. |