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| Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten en de Republiek Armenië betreffende de overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à l'Accord entre les Etats du Benelux et la République d'Arménie relatif à la réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 29 MAART 2012. - Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de | 29 MARS 2012. - Loi portant assentiment à l'Accord entre les Etats du |
| Benelux-Staten (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, | Benelux (le Royaume de Belgique, le grand-duché de Luxembourg, le |
| het Koninkrijk der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de | Royaume des Pays-Bas) et la République d'Arménie relatif à la |
| overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het | réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole |
| Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse | d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009. - Traduction |
| vertaling | allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2012 houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten | loi du 29 mars 2012 portant assentiment à l'Accord entre les Etats du |
| (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, het Koninkrijk | Benelux (le Royaume de Belgique, le grand-duché de Luxembourg, le |
| der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de overname van | Royaume des Pays-Bas) et la République d'Arménie relatif à la |
| onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, | réadmission des personnes en séjour irrégulier, et au Protocole |
| gedaan te Brussel op 3 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 25 juli | d'application, faits à Bruxelles le 3 juin 2009 (Moniteur belge du 25 |
| 2012). | juillet 2012). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den | 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den |
| Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, | Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, |
| Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die | Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die |
| Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des | Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des |
| Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 | Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich | Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich |
| Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der | Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der |
| Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne | Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne |
| rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu | rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu |
| Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam. | Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, | Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, |
| Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik | Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik |
| Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen | Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt | Aufenthalt |
| DIE BENELUX-STAATEN | DIE BENELUX-STAATEN |
| (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich | (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich |
| der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom | der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom |
| 11. April 1960 gemeinsam handelnd, | 11. April 1960 gemeinsam handelnd, |
| und | und |
| DIE REPUBLIK ARMENIEN, | DIE REPUBLIK ARMENIEN, |
| nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt, | nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt, |
| haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich | haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich |
| unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei | unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei |
| aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise- | aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise- |
| beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr | beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr |
| erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im | erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im |
| Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu | Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu |
| erleichtern, | erleichtern, |
| Folgendes vereinbart: | Folgendes vereinbart: |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| (1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen | (1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in | 1. Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in |
| Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des | Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des |
| Königreichs der Niederlande, | Königreichs der Niederlande, |
| 2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien. | 2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien. |
| (2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen | (2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. "Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im | 1. "Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im |
| Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- | Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- |
| beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr | beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr |
| erfüllt, | erfüllt, |
| 2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der | 2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der |
| Republik Armenien, | Republik Armenien, |
| 3. "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger | 3. "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger |
| eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist, | eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist, |
| 4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das | 4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das |
| Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der | Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der |
| Staatenlosen definiert wird, | Staatenlosen definiert wird, |
| 5. "Grenzen": | 5. "Grenzen": |
| - die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den | - die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den |
| Vertragsparteien ist, | Vertragsparteien ist, |
| - jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet | - jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet |
| der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine | der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine |
| Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt. | Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Rückübernahme eigener Staatsangehöriger | Rückübernahme eigener Staatsangehöriger |
| (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen | (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen |
| Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn | Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn |
| nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die | nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die |
| Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. | Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. |
| (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den | (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen | Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen |
| drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person | drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person |
| erforderlichen Reisedokumente aus. | erforderlichen Reisedokumente aus. |
| (3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter | (3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter |
| denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass | denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass |
| diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden | diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden |
| Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten | Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten |
| Vertragspartei war. | Vertragspartei war. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen | Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen |
| (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen | (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen |
| Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die | Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die |
| Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise | Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise |
| den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht | den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht |
| oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht | oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht |
| werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr | werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr |
| unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden | unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden |
| Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich | Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich |
| rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei | rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei |
| aufzuhalten. | aufzuhalten. |
| (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den | (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen | Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen |
| drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person | drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person |
| erforderlichen Reisedokumente aus. | erforderlichen Reisedokumente aus. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Identität und Staatsangehörigkeit | Identität und Staatsangehörigkeit |
| (1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in | (1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in |
| Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren | Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren |
| rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente | rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente |
| nachgewiesen: | nachgewiesen: |
| - gültiges nationales Identitätsdokument, | - gültiges nationales Identitätsdokument, |
| - gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit | - gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit |
| Foto (Passierschein), | Foto (Passierschein), |
| - gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges | - gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges |
| Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des | Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des |
| Inhabers, | Inhabers, |
| - oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt | - oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt |
| des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist. | des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist. |
| (2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende | (2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende |
| Dokumente glaubhaft gemacht: | Dokumente glaubhaft gemacht: |
| - anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz | - anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz |
| beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden | beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden |
| festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument), | festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument), |
| - vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits- | - vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits- |
| oder Personenstandsbescheinigung. | oder Personenstandsbescheinigung. |
| (3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch | (3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch |
| folgende Elemente gestützt werden: | folgende Elemente gestützt werden: |
| - Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen | - Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen |
| Behörden der ersuchenden Vertragspartei, | Behörden der ersuchenden Vertragspartei, |
| - andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden | - andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden |
| festgestellt werden kann, | festgestellt werden kann, |
| - Kopien der oben beschriebenen Dokumente, | - Kopien der oben beschriebenen Dokumente, |
| - Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss | - Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss |
| erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden | erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden |
| Vertragspartei, | Vertragspartei, |
| - Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt. | - Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Einreichung des Rückübernahmeersuchens | Einreichung des Rückübernahmeersuchens |
| (1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen: | (1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen: |
| 1. Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere | 1. Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere |
| Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und | Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und |
| -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz), | -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz), |
| 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden | 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden |
| Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, | Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, |
| Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere | Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere |
| Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden | Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden |
| festgestellt oder nachgewiesen werden kann, | festgestellt oder nachgewiesen werden kann, |
| 3. zwei Passfotos. | 3. zwei Passfotos. |
| (2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei | (2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei |
| jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben | jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben |
| übermitteln. | übermitteln. |
| (3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen | (3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen |
| oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei | oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei |
| eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten | eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten |
| Unterlagen. Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des | Unterlagen. Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des |
| Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt. | Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Fristen | Fristen |
| (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten | (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten |
| Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal | Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal |
| dreissig Tagen. | dreissig Tagen. |
| (2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren | (2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren |
| Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch | Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch |
| innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann | innerhalb eines Monats. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann |
| diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung | diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung |
| rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. | rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung | Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung |
| (1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der | (1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der |
| Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden. | Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden. |
| (2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder | (2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder |
| Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach | Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach |
| dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit | dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit |
| dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden. | dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Durchbeförderung | Durchbeförderung |
| (1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die | (1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die |
| Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch | Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch |
| ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und | ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und |
| unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle | unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle |
| Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet | Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet |
| sind. | sind. |
| (2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte | (2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte |
| Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt. | Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt. |
| (3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt | (3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt |
| werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat | werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat |
| oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder | oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder |
| erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung | erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung |
| aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder | aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder |
| Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe | Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe |
| oder ihrer politischen Überzeugung drohen. | oder ihrer politischen Überzeugung drohen. |
| (4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung | (4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung |
| übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben | übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben |
| werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände | werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände |
| eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung | eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung |
| entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die | entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die |
| Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. | Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. |
| (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie | (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie |
| in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder | in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder |
| Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben | Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben |
| werden können. | werden können. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Datenschutz | Datenschutz |
| Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die | Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die |
| Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden | Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden |
| der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung | der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung |
| personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen | personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen |
| Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von | Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von |
| einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den | einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den |
| Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz | Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz |
| natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
| zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie | zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie |
| erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten | erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten |
| die folgenden Grundsätze: | die folgenden Grundsätze: |
| 1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen | 1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen |
| verarbeitet. | verarbeitet. |
| 2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen | 2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen |
| und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden | und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden |
| Abkommens beizutragen; sie dürfen weder von den übermittelnden noch | Abkommens beizutragen; sie dürfen weder von den übermittelnden noch |
| von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung | von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung |
| nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. | nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. |
| 3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie | 3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie |
| erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und | erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und |
| dürfen nicht darüber hinausgehen; übermittelte personenbezogene Daten | dürfen nicht darüber hinausgehen; übermittelte personenbezogene Daten |
| betreffen ausschliesslich: | betreffen ausschliesslich: |
| - Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name, | - Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name, |
| Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, | Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, |
| Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere | Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere |
| Staatsangehörigkeit), | Staatsangehörigkeit), |
| - Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer, | - Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer, |
| Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), | Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), |
| - durchreiste Orte und Reisewege, | - durchreiste Orte und Reisewege, |
| - jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden | - jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden |
| Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem | Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem |
| vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen. | vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen. |
| 4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich | 4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich |
| fortgeschrieben werden. | fortgeschrieben werden. |
| 5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der | 5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der |
| betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden, | betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden, |
| als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden | als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden |
| sind, erforderlich ist. | sind, erforderlich ist. |
| 6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen | 6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen |
| alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, | alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, |
| Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls | Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls |
| ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
| entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck | entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck |
| entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder | entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder |
| darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifizierung der | darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifizierung der |
| Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. | Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. |
| 7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden | 7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden |
| Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht | Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht |
| hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. | hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. |
| 8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden | 8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden |
| übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die | übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die |
| vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. | vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. |
| 9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, | 9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, |
| schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt | schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt |
| personenbezogener Daten zu führen. | personenbezogener Daten zu führen. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| Kosten | Kosten |
| (1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von | (1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von |
| Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis | Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis |
| zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf | zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf |
| die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme. | die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme. |
| (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates | (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates |
| und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt | und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt |
| gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei. | gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| Expertenausschuss | Expertenausschuss |
| (1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung | (1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung |
| und Auslegung des vorliegenden Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie | und Auslegung des vorliegenden Abkommens. Zu diesem Zweck richten sie |
| einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat: | einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat: |
| 1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen, | 1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen, |
| 2. Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden | 2. Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden |
| Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten, | Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten, |
| 3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden | 3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden |
| Abkommens zu unterbreiten, | Abkommens zu unterbreiten, |
| 4. geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung | 4. geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung |
| auszuarbeiten und zu empfehlen. | auszuarbeiten und zu empfehlen. |
| (2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom | (2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom |
| Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen. | Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen. |
| (3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten | (3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten |
| und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen. Die | und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen. Die |
| Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine | Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine |
| Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder. | Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder. |
| Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden. | Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden. |
| (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der | (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der |
| Vertragsparteien zusammen. | Vertragsparteien zusammen. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Unberührtheitsklausel | Unberührtheitsklausel |
| Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus: | Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus: |
| 1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der | 1. dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der |
| Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über | Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über |
| die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28. | die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28. |
| September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, | September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, |
| 2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen, | 2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen, |
| 3. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte | 3. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte |
| und Grundfreiheiten, | und Grundfreiheiten, |
| 4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das | 4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das |
| Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, | Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, |
| 5. dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den | 5. dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den |
| schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem |
| Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens | Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens |
| von Schengen, | von Schengen, |
| 6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 | 6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 |
| des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und | des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und |
| Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines | Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines |
| von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten | von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten |
| Asylantrags zuständig ist, | Asylantrags zuständig ist, |
| 7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme | 7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme |
| ausländischer Staatsangehöriger. | ausländischer Staatsangehöriger. |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Durchführungsprotokoll | Durchführungsprotokoll |
| Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens | Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens |
| erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im | erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im |
| Durchführungsprotokoll festgelegt. | Durchführungsprotokoll festgelegt. |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Räumlicher Geltungsbereich | Räumlicher Geltungsbereich |
| Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des | Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des |
| vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba | vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba |
| durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert | durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert |
| werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen | werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen |
| Vertragsparteien darüber informiert. | Vertragsparteien darüber informiert. |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Inkrafttreten | Inkrafttreten |
| (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats | (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
| nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der | nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der |
| Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung | Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung |
| der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten | der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten |
| mitteilt. | mitteilt. |
| (2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der | (2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der |
| Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und | Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und |
| über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. | über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Aussetzung, Kündigung | Aussetzung, Kündigung |
| (1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. | (1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. |
| (2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das | (2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das |
| Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können | Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können |
| nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs | nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs |
| Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das | Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das |
| vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze | vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze |
| der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der | der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der |
| Volksgesundheit, aussetzen. Die Vertragsparteien informieren einander | Volksgesundheit, aussetzen. Die Vertragsparteien informieren einander |
| unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen | unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen |
| Massnahme. | Massnahme. |
| (3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das | (3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das |
| Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können | Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können |
| nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs | nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs |
| Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das | Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das |
| vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung | vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung |
| der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen. | der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen. |
| (4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am | (4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am |
| ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des | ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des |
| Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte | Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte |
| Notifizierung erhalten hat, wirksam. | Notifizierung erhalten hat, wirksam. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| Verwahrer | Verwahrer |
| Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden | Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden |
| Abkommens. | Abkommens. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten |
| Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet. | Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet. |
| Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, | Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, |
| niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
| gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist | gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist |
| der französische Text massgebend. | der französische Text massgebend. |
| Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt, | Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt, |
| die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen | die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen |
| Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt. | Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt. |
| Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den | Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den |
| Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, | Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, |
| Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die | Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die |
| Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt | Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| (Rückübernahmeabkommen) | (Rückübernahmeabkommen) |
| DIE BENELUX-STAATEN | DIE BENELUX-STAATEN |
| (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das | (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das |
| Königreich der Niederlande) | Königreich der Niederlande) |
| und | und |
| DIE REPUBLIK ARMENIEN | DIE REPUBLIK ARMENIEN |
| haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009 | haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009 |
| zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum | zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum |
| Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über | Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über |
| die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt | die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
| Folgendes vereinbart: | Folgendes vereinbart: |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Ersuchen | Ersuchen |
| (1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die | (1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die |
| Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4 | Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4 |
| des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sie werden | des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Sie werden |
| gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht. | gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht. |
| (2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde | (2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde |
| der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen. | der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen. |
| (3) Das Ersuchen enthält: | (3) Das Ersuchen enthält: |
| - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden |
| Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens, | Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens, |
| - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten |
| Vertragspartei, | Vertragspartei, |
| - folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei | - folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei |
| der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur | der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur |
| Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in | Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in |
| das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums | das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums |
| Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien) | Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien) |
| rückübernommen wird.", | rückübernommen wird.", |
| - Angaben der rückzuübernehmenden Person, | - Angaben der rückzuübernehmenden Person, |
| - gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern, | - gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern, |
| - Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen | - Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen |
| Behörde der ersuchenden Vertragspartei. | Behörde der ersuchenden Vertragspartei. |
| (4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person | (4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person |
| anzugeben: | anzugeben: |
| 1. Personalien: | 1. Personalien: |
| - Name und Vorname(n), | - Name und Vorname(n), |
| - Geburtsdatum, | - Geburtsdatum, |
| - Geburtsort und -staat, | - Geburtsort und -staat, |
| - Geschlecht, | - Geschlecht, |
| - letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, | - letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, |
| - gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, | - gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, |
| 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden | 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden |
| Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, | Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, |
| Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere | Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere |
| Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden | Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden |
| nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, | nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, |
| 3. zwei (2) Passfotos. | 3. zwei (2) Passfotos. |
| (5) Angaben zu minderjährigen Kindern: | (5) Angaben zu minderjährigen Kindern: |
| - Name und Vorname(n), | - Name und Vorname(n), |
| - Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments, | - Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments, |
| - Geburtstag, -monat, und -jahr, | - Geburtstag, -monat, und -jahr, |
| - Geburtsort. | - Geburtsort. |
| Hinzuzufügen sind: | Hinzuzufügen sind: |
| - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden | - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden |
| Vertragspartei geborenen Kinder, | Vertragspartei geborenen Kinder, |
| - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates | - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates |
| geborenen Kinder, wenn möglich, | geborenen Kinder, wenn möglich, |
| - Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre. | - Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Antwort auf das Ersuchen | Antwort auf das Ersuchen |
| (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist | (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist |
| verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei | verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei |
| ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens | ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens |
| festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben. | festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben. |
| (2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: | (2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: |
| - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten |
| Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, | Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, |
| - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden |
| Vertragspartei, | Vertragspartei, |
| - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, | - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, |
| - Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des | - Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des |
| Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des | Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des |
| Abkommens besteht | Abkommens besteht |
| oder | oder |
| - im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber, | - im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber, |
| dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des | dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des |
| Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die | Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die |
| Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den | Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den |
| Betreffenden nicht anwendbar ist. | Betreffenden nicht anwendbar ist. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Reisedokument | Reisedokument |
| (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt | (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt |
| der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten | der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten |
| Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf | Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf |
| die Erlangung des Reisedokuments. | die Erlangung des Reisedokuments. |
| (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten | (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten |
| Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das | Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das |
| Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das | Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das |
| Reisedokument aus. | Reisedokument aus. |
| (3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem | (3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem |
| (1) Monat. | (1) Monat. |
| (4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht | (4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht |
| in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des | in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des |
| Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der | Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der |
| zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit. Sobald die | zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit. Sobald die |
| tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die | tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die |
| zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5) | zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5) |
| Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden | Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden |
| Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues | Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues |
| Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat | Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat |
| aus. | aus. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Rückübernahmeverfahren | Rückübernahmeverfahren |
| (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei | (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei |
| benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei | benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei |
| über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für | über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für |
| die Rückführung vorgesehenen Datum. | die Rückführung vorgesehenen Datum. |
| (2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende | (2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende |
| Angaben: | Angaben: |
| - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden |
| Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der | Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der |
| Rückführungsbenachrichtigung, | Rückführungsbenachrichtigung, |
| - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten | - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten |
| Vertragspartei, | Vertragspartei, |
| 1. bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz: | 1. bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz: |
| "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter | "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter |
| unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum | unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum |
| Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) | Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) |
| zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr), | zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr), |
| Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug.............. | Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug.............. |
| von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............ | von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............ |
| Uhr.", | Uhr.", |
| 2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf | 2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf |
| dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über | dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über |
| die Rückführung des Betreffenden wie folgt: | die Rückführung des Betreffenden wie folgt: |
| "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter | "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter |
| unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum | unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum |
| Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) | Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) |
| zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr) | zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr) |
| über die internationale Grenzübergangsstelle.............", | über die internationale Grenzübergangsstelle.............", |
| - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, | - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, |
| - Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, | - Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, |
| - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, | - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, |
| die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer | die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer |
| besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf, | besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf, |
| - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, | - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, |
| die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung | die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung |
| der erforderlichen Begleitung. | der erforderlichen Begleitung. |
| (3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei | (3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei |
| nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens | nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens |
| vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten, | vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten, |
| informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten | informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten |
| Vertragspartei darüber. Sobald die Übergabe des Betreffenden | Vertragspartei darüber. Sobald die Übergabe des Betreffenden |
| tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der | tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der |
| ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten | ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten |
| Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des | Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des |
| vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis. | vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis. |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Grenzübergangsstellen | Grenzübergangsstellen |
| An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich | An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich |
| übergeben und rückübernommen werden: | übergeben und rückübernommen werden: |
| 1. Für das Königreich Belgien: | 1. Für das Königreich Belgien: |
| - auf dem Luftweg: Brussels Airport | - auf dem Luftweg: Brussels Airport |
| - auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden | - auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden |
| Grenzübergangsstellen | Grenzübergangsstellen |
| 2. Für das Grossherzogtum Luxemburg: | 2. Für das Grossherzogtum Luxemburg: |
| - auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg | - auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg |
| - auf dem Landweg: | - auf dem Landweg: |
| 3. Für das Königreich der Niederlande: | 3. Für das Königreich der Niederlande: |
| - auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam | - auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam |
| - auf dem Landweg: | - auf dem Landweg: |
| 4. Für die Republik Armenien: | 4. Für die Republik Armenien: |
| - auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan | - auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan |
| - auf dem Landweg: | - auf dem Landweg: |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Zuständige Behörden | Zuständige Behörden |
| (1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind: | (1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind: |
| 1. für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der | 1. für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der |
| Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den | Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den |
| Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und | Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und |
| die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung | die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung |
| betreffender Personen: | betreffender Personen: |
| - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien | - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien |
| Generaldirektion des Ausländeramtes | Generaldirektion des Ausländeramtes |
| WTC II | WTC II |
| Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b | Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst | Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst |
| ++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst | ++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst |
| Fax: ++ 32 2-274 66 17 | Fax: ++ 32 2-274 66 17 |
| 2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen | 2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen |
| Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von | Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von |
| Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: | Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: |
| - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien | - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien |
| Generaldirektion des Ausländeramtes | Generaldirektion des Ausländeramtes |
| WTC II | WTC II |
| Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b | Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C | Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C |
| ++ 32 2-206 15 92 Büro C | ++ 32 2-206 15 92 Büro C |
| ++ 32 2-206 15 94 Büro C | ++ 32 2-206 15 94 Büro C |
| ++ 32 2-206 15 51 Büro C | ++ 32 2-206 15 51 Büro C |
| Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C | Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C |
| (2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist: | (2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist: |
| Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung | Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung |
| Einwanderungsbehörde | Einwanderungsbehörde |
| Postfach 752 | Postfach 752 |
| L-2017 Luxemburg | L-2017 Luxemburg |
| Telefon: ++ 352 478 45 74 | Telefon: ++ 352 478 45 74 |
| ++ 352 478 45 46 | ++ 352 478 45 46 |
| Fax: ++ 352 22 16 08 | Fax: ++ 352 22 16 08 |
| (3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist: | (3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist: |
| Ministerie van Justitie | Ministerie van Justitie |
| IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst | IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst |
| Bureau Dublin | Bureau Dublin |
| Postbus 449 | Postbus 449 |
| NL-6900 AK Zevenaar | NL-6900 AK Zevenaar |
| Telefon: ++ 31 31 636 87 24 | Telefon: ++ 31 31 636 87 24 |
| Fax: ++ 31 31 636 86 49 | Fax: ++ 31 31 636 86 49 |
| (4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist: | (4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist: |
| Ministère des Affaires étrangères | Ministère des Affaires étrangères |
| Place de la République | Place de la République |
| Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010 | Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010 |
| République d'Arménie | République d'Arménie |
| Telefon: ++ 37410 544041 (301) | Telefon: ++ 37410 544041 (301) |
| Fax: ++ 37410 543925 | Fax: ++ 37410 543925 |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Expertenausschuss | Expertenausschuss |
| Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die | Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die |
| zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die | zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die |
| Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens | Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens |
| vorgesehenen Expertenausschuss. | vorgesehenen Expertenausschuss. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| Sprache | Sprache |
| Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer | Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer |
| Sprache. | Sprache. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Schlussbestimmung | Schlussbestimmung |
| Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des | Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des |
| Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, | Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, |
| Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik | Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik |
| Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen | Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt geschlossenen Abkommens. | Aufenthalt geschlossenen Abkommens. |
| Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, | Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, |
| niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
| gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist | gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist |
| der französische Text massgebend. | der französische Text massgebend. |
| Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, | Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, |
| Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik | Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik |
| Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen | Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen |
| Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni | Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni |
| 2009 (1) | 2009 (1) |
| Staaten | Staaten |
| Datum der | Datum der |
| Authentifizierung | Authentifizierung |
| Art der | Art der |
| Zustimmung | Zustimmung |
| Datum der | Datum der |
| Zustimmung | Zustimmung |
| Datum des | Datum des |
| internen Inkrafttretens | internen Inkrafttretens |
| ARMENIEN | ARMENIEN |
| 03.06.2009 | 03.06.2009 |
| Notifizierung | Notifizierung |
| BELGIEN | BELGIEN |
| 03.06.2009 | 03.06.2009 |
| Notifizierung | Notifizierung |
| 16.04.2012 | 16.04.2012 |
| LUXEMBURG | LUXEMBURG |
| 03.06.2009 | 03.06.2009 |
| Notifizierung | Notifizierung |
| 21.01.2010 | 21.01.2010 |
| NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
| 03.06.2009 | 03.06.2009 |
| Notifizierung | Notifizierung |
| 07.12.2009 | 07.12.2009 |
| (1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft | (1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft |
| getreten. | getreten. |