Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 29/06/2014
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2014 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de loi du 29 juin 2014 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la
wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2014, err. van 12 augustus 2014). belge du 18 juillet 2014, err. du 12 août 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. JUNI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 29. JUNI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985
über über
die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli
1985 1985
über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Pariser Übereinkommen": das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über 1. "Pariser Übereinkommen": das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom
16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004,
2. "Zusatzübereinkommen": das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 2. "Zusatzübereinkommen": das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November
1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004,
3. "Minister": der für Nuklearversicherungen zuständige Minister, 3. "Minister": der für Nuklearversicherungen zuständige Minister,
4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernanlage", 4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernanlage",
"Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "nuklearer "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "nuklearer
Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und
"angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens "angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens
bestimmten Begriffe." bestimmten Begriffe."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf nukleare "Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf nukleare
Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das
der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage
haftet, sofern die nuklearen Schäden eintreten im Hoheitsgebiet oder haftet, sofern die nuklearen Schäden eintreten im Hoheitsgebiet oder
in den nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen der folgenden in den nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen der folgenden
Staaten oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die Staaten oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die
nicht in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Absatzes genannt sind, nicht in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Absatzes genannt sind,
an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das in den folgenden an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das in den folgenden
Staaten registriert ist: Staaten registriert ist:
1. eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, 1. eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens,
2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses 2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses
in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Seevölkerrecht in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Seevölkerrecht
festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt,
3. ein sonstiger Nichtvertragsstaat, in dem zum Zeitpunkt des 3. ein sonstiger Nichtvertragsstaat, in dem zum Zeitpunkt des
nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für
nuklearen Schaden in Kraft sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz (a) nuklearen Schaden in Kraft sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz (a)
Unterabsatz iv) des Pariser Übereinkommens entsprechende Leistungen Unterabsatz iv) des Pariser Übereinkommens entsprechende Leistungen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten.
Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nukleare Schäden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nukleare Schäden
ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das
der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage
haftet, und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im haftet, und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im
Hoheitsgebiet von Staaten entstehen, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Hoheitsgebiet von Staaten entstehen, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
genannt sind. genannt sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer und Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer und
die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee als Teil die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee als Teil
des Hoheitsgebiets angesehen." des Hoheitsgebiets angesehen."
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter
"verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen "verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen
Schäden" ersetzt und die Wörter "verursachten Schaden" werden durch Schäden" ersetzt und die Wörter "verursachten Schaden" werden durch
die Wörter "verursachten nuklearen Schaden" ersetzt. die Wörter "verursachten nuklearen Schaden" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. haftet für nuklearen Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem "2. haftet für nuklearen Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem
sich die Materialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses befunden sich die Materialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses befunden
haben, wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens haben, wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens
vorgesehenen Fällen für den bei einer Beförderung verursachten vorgesehenen Fällen für den bei einer Beförderung verursachten
nuklearen Schaden haftet. nuklearen Schaden haftet.
Der Ersatz für diesen nuklearen Schaden darf nicht bewirken, dass die Der Ersatz für diesen nuklearen Schaden darf nicht bewirken, dass die
Haftung des Inhabers für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag Haftung des Inhabers für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag
vermindert wird, der unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden vermindert wird, der unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden
Gesetzes bestimmten Betrag liegt,". Gesetzes bestimmten Betrag liegt,".
2. Artikel 6 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Artikel 6 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. haftet für einen durch ein nicht nukleares Ereignis verursachten "3. haftet für einen durch ein nicht nukleares Ereignis verursachten
Schaden, wenn der Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nicht Schaden, wenn der Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nicht
nukleares Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch nukleares Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch
das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend
sicher trennen lässt." sicher trennen lässt."
Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. November 2011, wird das Wort die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. November 2011, wird das Wort
"Schadenshöchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag für nuklearen "Schadenshöchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag für nuklearen
Schaden" ersetzt. Schaden" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäß Artikel 10 Absätze "Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäß Artikel 10 Absätze
(a) und (d) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für (a) und (d) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für
angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch
oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
Betrag deckt. Betrag deckt.
Der Minister prüft insbesondere die Übereinstimmung der angebotenen Der Minister prüft insbesondere die Übereinstimmung der angebotenen
Deckung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Deckung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die
Zahlungsfähigkeit des Garantiegebers, sofern es sich dabei nicht um Zahlungsfähigkeit des Garantiegebers, sofern es sich dabei nicht um
ein Unternehmen handelt, das unter die aufsichtsrechtliche Kontrolle ein Unternehmen handelt, das unter die aufsichtsrechtliche Kontrolle
der Nationalbank fällt. der Nationalbank fällt.
Der Inhaber ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise sonstige Der Inhaber ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise sonstige
finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem Schadensfall zu finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem Schadensfall zu
erneuern. erneuern.
Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (d) Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (d)
des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig
ist, ist der Minister. ist, ist der Minister.
Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller
Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines
nuklearen Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares nuklearen Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares
Ereignis verursacht worden ist." Ereignis verursacht worden ist."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/1 - § 1 - Stellt der Inhaber fest, dass der Markt für "Art. 10/1 - § 1 - Stellt der Inhaber fest, dass der Markt für
bestimmte Risiken keine Versicherung beziehungsweise finanzielle bestimmte Risiken keine Versicherung beziehungsweise finanzielle
Sicherheit bietet, wie durch vorliegendes Gesetz verlangt, kann er Sicherheit bietet, wie durch vorliegendes Gesetz verlangt, kann er
beim Staat, gegen Zahlung einer Entschädigung zur Deckung dieser beim Staat, gegen Zahlung einer Entschädigung zur Deckung dieser
Risiken, die Gewährung einer Garantie beantragen. Risiken, die Gewährung einer Garantie beantragen.
Der Antrag wird an den Minister der Wirtschaft gerichtet, der die Der Antrag wird an den Minister der Wirtschaft gerichtet, der die
Zulässigkeit des Antrags prüft. Zulässigkeit des Antrags prüft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bestimmungen und Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie Bestimmungen und Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie
festlegen. festlegen.
§ 2 - Auf Stellungnahme der Verwaltung des Schatzamtes, der FSMA und § 2 - Auf Stellungnahme der Verwaltung des Schatzamtes, der FSMA und
des Versicherungsausschusses legt der König durch einen im Ministerrat des Versicherungsausschusses legt der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Entschädigung fest. Der Minister der Finanzen beratenen Erlass die Entschädigung fest. Der Minister der Finanzen
bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Die Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Die
Entschädigung wird für jeweils ein Jahr festgelegt und deckt das vom Entschädigung wird für jeweils ein Jahr festgelegt und deckt das vom
Staat getragene Risiko sowie die mit ihrer Berechnung verbundenen Staat getragene Risiko sowie die mit ihrer Berechnung verbundenen
Sachverständigenkosten. Sie deckt zudem die Sachverständigenkosten für Sachverständigenkosten. Sie deckt zudem die Sachverständigenkosten für
die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens des Schadensfalls und für die die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens des Schadensfalls und für die
Prüfung der mit einer Inanspruchnahme der Garantie verbundenen Prüfung der mit einer Inanspruchnahme der Garantie verbundenen
Bedingungen sowie die Kosten für die Schadenregulierung bei Bedingungen sowie die Kosten für die Schadenregulierung bei
Inanspruchnahme der Garantie. Inanspruchnahme der Garantie.
§ 3 - Im Fall einer Inanspruchnahme der Garantie tritt der Staat in § 3 - Im Fall einer Inanspruchnahme der Garantie tritt der Staat in
Höhe der von ihm gezahlten Beträge in alle Rechte und Klagen der Höhe der von ihm gezahlten Beträge in alle Rechte und Klagen der
Geschädigten gegen den Inhaber ein." Geschädigten gegen den Inhaber ein."
Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "für Schäden" durch die Wörter "für 1. In Nr. 2 werden die Wörter "für Schäden" durch die Wörter "für
nukleare Schäden" ersetzt. nukleare Schäden" ersetzt.
2. Artikel 14 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Artikel 14 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. kann der Inhaber einer Kernanlage seine Haftung auf den Inhaber "3. kann der Inhaber einer Kernanlage seine Haftung auf den Inhaber
einer anderen Kernanlage nur übertragen, wenn Letzterer ein einer anderen Kernanlage nur übertragen, wenn Letzterer ein
unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten
Kernmaterialien hat." Kernmaterialien hat."
Art. 10 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Art. 10 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "in
Artikel 4 Absatz (c)" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz (d)" Artikel 4 Absatz (c)" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz (d)"
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL 6 - Ersatz für nuklearen Schaden". "KAPITEL 6 - Ersatz für nuklearen Schaden".
Art. 12 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter
"verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen "verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen
Schäden" ersetzt. Schäden" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen Schaden" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen Schaden" durch die Wörter
"für einen nuklearen Schaden" ersetzt. "für einen nuklearen Schaden" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
3. In Absatz 2 werden die Wörter "als Folge eines Schadens" durch die 3. In Absatz 2 werden die Wörter "als Folge eines Schadens" durch die
Wörter "als Folge eines nuklearen Schadens" ersetzt. Wörter "als Folge eines nuklearen Schadens" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "verursachte Schaden" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "verursachte Schaden" durch die
Wörter "verursachte nukleare Schaden" ersetzt und die Wörter "Teil des Wörter "verursachte nukleare Schaden" ersetzt und die Wörter "Teil des
Schadens" werden durch die Wörter "Teil des nuklearen Schadens" Schadens" werden durch die Wörter "Teil des nuklearen Schadens"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz f)" durch die 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz f)" durch die
Wörter "Artikel 3 Absatz g)" ersetzt. Wörter "Artikel 3 Absatz g)" ersetzt.
3. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt Art. 15 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in "Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in
vorhergehendem Absatz erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass vorhergehendem Absatz erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass
sie sie übersteigen, legt der König durch einen im Ministerrat sie sie übersteigen, legt der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest." beratenen Erlass Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest."
Art. 16 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 16 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"verursachte Schaden" durch die Wörter "verursachte nukleare Schaden" "verursachte Schaden" durch die Wörter "verursachte nukleare Schaden"
ersetzt und das Wort "Schadenersatz" wird durch die Wörter "Ersatz für ersetzt und das Wort "Schadenersatz" wird durch die Wörter "Ersatz für
nuklearen Schaden" ersetzt. nuklearen Schaden" ersetzt.
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 21/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 21/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass Bestimmungen in Bezug auf die Regelung für die Erstattung von Erlass Bestimmungen in Bezug auf die Regelung für die Erstattung von
Kosten, die mit Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung Kosten, die mit Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Umwelt infolge eines nuklearen Ereignisses verbunden sind, der Umwelt infolge eines nuklearen Ereignisses verbunden sind,
festlegen." festlegen."
Art. 18 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" Art. 18 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden"
durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt und wird das Wort durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt und wird das Wort
"Ansprüche" durch das Wort "Klagen" ersetzt. "Ansprüche" durch das Wort "Klagen" ersetzt.
Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 22/1 - Der Staat ersetzt bis zu dem in Artikel 7 Absatz 1 "Art. 22/1 - Der Staat ersetzt bis zu dem in Artikel 7 Absatz 1
festgelegten Betrag die durch eine Kernanlage oder eine Beförderung festgelegten Betrag die durch eine Kernanlage oder eine Beförderung
verursachten nuklearen Schäden, deren Betrag den aufgrund von Artikel verursachten nuklearen Schäden, deren Betrag den aufgrund von Artikel
7 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höchstbetrag überschreitet." 7 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höchstbetrag überschreitet."
Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Schadenersatzklagen gegen Inhaber gemäß dem vorliegenden "Art. 23 - Schadenersatzklagen gegen Inhaber gemäß dem vorliegenden
Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls erhoben werden: Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls erhoben werden:
1. wegen nuklearen Körperschadens binnen dreißig Jahren nach dem 1. wegen nuklearen Körperschadens binnen dreißig Jahren nach dem
nuklearen Ereignis, nuklearen Ereignis,
2. wegen anderen nuklearen Schadens binnen zehn Jahren nach dem 2. wegen anderen nuklearen Schadens binnen zehn Jahren nach dem
nuklearen Ereignis. nuklearen Ereignis.
Klagen verjähren in jedem Fall in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Klagen verjähren in jedem Fall in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und der Identität des der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und der Identität des
Inhabers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im Inhabers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im
vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn oder dreißig vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn oder dreißig
Jahren nicht überschritten werden. Jahren nicht überschritten werden.
Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden
erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist
Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer
etwaigen Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend etwaigen Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend
machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in
Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat." Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat."
Art. 21 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" Art. 21 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden"
durch die Wörter "nukleare Schaden" ersetzt. durch die Wörter "nukleare Schaden" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Absatz a)" durch die 1. In § 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Absatz a)" durch die
Wörter "gemäß Artikel 5" ersetzt. Wörter "gemäß Artikel 5" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 24 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können" werden 1. Die Wörter "Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können" werden
durch die Wörter "Wer durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden durch die Wörter "Wer durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden
erleidet, kann" ersetzt. erleidet, kann" ersetzt.
2. Die Wörter "in dem in Artikel 22 erwähnten Fall" werden durch die 2. Die Wörter "in dem in Artikel 22 erwähnten Fall" werden durch die
Wörter "in den in den Artikeln 22 und 22/1 erwähnten Fällen" ersetzt. Wörter "in den in den Artikeln 22 und 22/1 erwähnten Fällen" ersetzt.
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/1 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des "Art. 28/1 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des
Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden erhoben auf Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden erhoben auf
Antrag: Antrag:
1. der Personen, die durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden 1. der Personen, die durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden
erlitten haben, erlitten haben,
2. des Staates, 2. des Staates,
3. eines fremden Staates, der im Namen und für Rechnung von Personen 3. eines fremden Staates, der im Namen und für Rechnung von Personen
handelt, die Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder handelt, die Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder
Wohnort in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben Wohnort in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben
haben, sich durch diesen Staat vertreten zu lassen, haben, sich durch diesen Staat vertreten zu lassen,
4. jeder Person, die Rechte gemäß dem Pariser Übereinkommen, dem 4. jeder Person, die Rechte gemäß dem Pariser Übereinkommen, dem
Zusatzübereinkommen oder dem vorliegenden Gesetz durchsetzen möchte, Zusatzübereinkommen oder dem vorliegenden Gesetz durchsetzen möchte,
die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden." die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden."
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/2 - Der belgische Staat kann im Namen und für Rechnung von "Art. 28/2 - Der belgische Staat kann im Namen und für Rechnung von
Personen handeln, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in seinem Personen handeln, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in seinem
Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben haben, sich durch Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben haben, sich durch
diesen Staat vertreten zu lassen, wenn diese Personen Geschädigte diesen Staat vertreten zu lassen, wenn diese Personen Geschädigte
eines nuklearen Ereignisses sind, das nicht in die Zuständigkeit eines eines nuklearen Ereignisses sind, das nicht in die Zuständigkeit eines
belgischen Gerichts fällt. belgischen Gerichts fällt.
Der König kann die Form und die Bedingungen bestimmen, die die Der König kann die Form und die Bedingungen bestimmen, die die
Geschädigten eines nuklearen Ereignisses, das in die Zuständigkeit Geschädigten eines nuklearen Ereignisses, das in die Zuständigkeit
eines ausländischen Gerichts fällt, einhalten müssen, damit der eines ausländischen Gerichts fällt, einhalten müssen, damit der
belgische Staat bei diesem Rechtsprechungsorgan in ihrem Namen belgische Staat bei diesem Rechtsprechungsorgan in ihrem Namen
handelt." handelt."
Art. 27 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß Art. 27 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß
Artikel 19 oder 22" durch die Wörter "gemäß Artikel 19, 22 oder 22/1" Artikel 19 oder 22" durch die Wörter "gemäß Artikel 19, 22 oder 22/1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" Art. 28 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden"
durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt. durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" Art. 29 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden"
durch die Wörter "nuklearen Schaden" ersetzt. durch die Wörter "nuklearen Schaden" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" Art. 30 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden"
durch die Wörter "nuklearen Schäden" ersetzt. durch die Wörter "nuklearen Schäden" ersetzt.
KAPITEL III - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 31 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung KAPITEL IV - Übergangsbestimmung
Art. 32 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22. Art. 32 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22.
Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der
Kernenergie, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. Kernenergie, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13.
November 2011, gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern November 2011, gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern
sie die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur sie die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur
Deckung ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des Deckung ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen. vorliegenden Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.
Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne
verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in
Artikel 10/1, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes, Artikel 10/1, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes,
erwähnt ist, sofern der Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten erwähnt ist, sofern der Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten
von Artikel 8 eingereicht wird. von Artikel 8 eingereicht wird.
KAPITEL V - Schlussbestimmung KAPITEL V - Schlussbestimmung
Art. 33 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 33 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens fest. Vorliegendes Gesetz tritt das Datum des Inkrafttretens fest. Vorliegendes Gesetz tritt
spätestens am ersten Tag des 18. Monats nach dem Monat seiner spätestens am ersten Tag des 18. Monats nach dem Monat seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des
vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^