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Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2014 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de | loi du 29 juin 2014 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la |
wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie | responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2014, err. van 12 augustus 2014). | belge du 18 juillet 2014, err. du 12 août 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. JUNI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 | 29. JUNI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 |
über | über |
die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie | die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli |
1985 | 1985 |
über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie | über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die |
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie | zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Pariser Übereinkommen": das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über | 1. "Pariser Übereinkommen": das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über |
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der | die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der |
Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom | Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom |
16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, | 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, |
2. "Zusatzübereinkommen": das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 | 2. "Zusatzübereinkommen": das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 |
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber | zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber |
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des | Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des |
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November | Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November |
1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, | 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, |
3. "Minister": der für Nuklearversicherungen zuständige Minister, | 3. "Minister": der für Nuklearversicherungen zuständige Minister, |
4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernanlage", | 4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernanlage", |
"Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "nuklearer | "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "nuklearer |
Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und | Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und |
"angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens | "angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens |
bestimmten Begriffe." | bestimmten Begriffe." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf nukleare | "Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf nukleare |
Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das | Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das |
der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage | der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage |
haftet, sofern die nuklearen Schäden eintreten im Hoheitsgebiet oder | haftet, sofern die nuklearen Schäden eintreten im Hoheitsgebiet oder |
in den nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen der folgenden | in den nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen der folgenden |
Staaten oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die | Staaten oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die |
nicht in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Absatzes genannt sind, | nicht in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Absatzes genannt sind, |
an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das in den folgenden | an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das in den folgenden |
Staaten registriert ist: | Staaten registriert ist: |
1. eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, | 1. eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, |
2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses | 2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses |
in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Seevölkerrecht | in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Seevölkerrecht |
festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, | festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, |
3. ein sonstiger Nichtvertragsstaat, in dem zum Zeitpunkt des | 3. ein sonstiger Nichtvertragsstaat, in dem zum Zeitpunkt des |
nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für | nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für |
nuklearen Schaden in Kraft sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz (a) | nuklearen Schaden in Kraft sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz (a) |
Unterabsatz iv) des Pariser Übereinkommens entsprechende Leistungen | Unterabsatz iv) des Pariser Übereinkommens entsprechende Leistungen |
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten. | auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten. |
Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes | Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nukleare Schäden | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nukleare Schäden |
ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das | ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das |
der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage | der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage |
haftet, und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im | haftet, und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im |
Hoheitsgebiet von Staaten entstehen, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 | Hoheitsgebiet von Staaten entstehen, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 |
genannt sind. | genannt sind. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer und | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer und |
die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee als Teil | die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee als Teil |
des Hoheitsgebiets angesehen." | des Hoheitsgebiets angesehen." |
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen | "verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen |
Schäden" ersetzt und die Wörter "verursachten Schaden" werden durch | Schäden" ersetzt und die Wörter "verursachten Schaden" werden durch |
die Wörter "verursachten nuklearen Schaden" ersetzt. | die Wörter "verursachten nuklearen Schaden" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. haftet für nuklearen Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem | "2. haftet für nuklearen Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem |
sich die Materialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses befunden | sich die Materialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses befunden |
haben, wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens | haben, wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens |
vorgesehenen Fällen für den bei einer Beförderung verursachten | vorgesehenen Fällen für den bei einer Beförderung verursachten |
nuklearen Schaden haftet. | nuklearen Schaden haftet. |
Der Ersatz für diesen nuklearen Schaden darf nicht bewirken, dass die | Der Ersatz für diesen nuklearen Schaden darf nicht bewirken, dass die |
Haftung des Inhabers für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag | Haftung des Inhabers für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag |
vermindert wird, der unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden | vermindert wird, der unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden |
Gesetzes bestimmten Betrag liegt,". | Gesetzes bestimmten Betrag liegt,". |
2. Artikel 6 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Artikel 6 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. haftet für einen durch ein nicht nukleares Ereignis verursachten | "3. haftet für einen durch ein nicht nukleares Ereignis verursachten |
Schaden, wenn der Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nicht | Schaden, wenn der Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nicht |
nukleares Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch | nukleares Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch |
das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend | das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend |
sicher trennen lässt." | sicher trennen lässt." |
Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. November 2011, wird das Wort | die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. November 2011, wird das Wort |
"Schadenshöchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag für nuklearen | "Schadenshöchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag für nuklearen |
Schaden" ersetzt. | Schaden" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäß Artikel 10 Absätze | "Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäß Artikel 10 Absätze |
(a) und (d) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für | (a) und (d) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für |
angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit | angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit |
einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch | einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch |
oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten |
Betrag deckt. | Betrag deckt. |
Der Minister prüft insbesondere die Übereinstimmung der angebotenen | Der Minister prüft insbesondere die Übereinstimmung der angebotenen |
Deckung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die | Deckung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die |
Zahlungsfähigkeit des Garantiegebers, sofern es sich dabei nicht um | Zahlungsfähigkeit des Garantiegebers, sofern es sich dabei nicht um |
ein Unternehmen handelt, das unter die aufsichtsrechtliche Kontrolle | ein Unternehmen handelt, das unter die aufsichtsrechtliche Kontrolle |
der Nationalbank fällt. | der Nationalbank fällt. |
Der Inhaber ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise sonstige | Der Inhaber ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise sonstige |
finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem Schadensfall zu | finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem Schadensfall zu |
erneuern. | erneuern. |
Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (d) | Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (d) |
des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig | des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig |
ist, ist der Minister. | ist, ist der Minister. |
Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller | Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller |
Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines | Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines |
nuklearen Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares | nuklearen Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares |
Ereignis verursacht worden ist." | Ereignis verursacht worden ist." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/1 - § 1 - Stellt der Inhaber fest, dass der Markt für | "Art. 10/1 - § 1 - Stellt der Inhaber fest, dass der Markt für |
bestimmte Risiken keine Versicherung beziehungsweise finanzielle | bestimmte Risiken keine Versicherung beziehungsweise finanzielle |
Sicherheit bietet, wie durch vorliegendes Gesetz verlangt, kann er | Sicherheit bietet, wie durch vorliegendes Gesetz verlangt, kann er |
beim Staat, gegen Zahlung einer Entschädigung zur Deckung dieser | beim Staat, gegen Zahlung einer Entschädigung zur Deckung dieser |
Risiken, die Gewährung einer Garantie beantragen. | Risiken, die Gewährung einer Garantie beantragen. |
Der Antrag wird an den Minister der Wirtschaft gerichtet, der die | Der Antrag wird an den Minister der Wirtschaft gerichtet, der die |
Zulässigkeit des Antrags prüft. | Zulässigkeit des Antrags prüft. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bestimmungen und Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie | Bestimmungen und Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie |
festlegen. | festlegen. |
§ 2 - Auf Stellungnahme der Verwaltung des Schatzamtes, der FSMA und | § 2 - Auf Stellungnahme der Verwaltung des Schatzamtes, der FSMA und |
des Versicherungsausschusses legt der König durch einen im Ministerrat | des Versicherungsausschusses legt der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Entschädigung fest. Der Minister der Finanzen | beratenen Erlass die Entschädigung fest. Der Minister der Finanzen |
bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach | bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach |
Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Die | Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Die |
Entschädigung wird für jeweils ein Jahr festgelegt und deckt das vom | Entschädigung wird für jeweils ein Jahr festgelegt und deckt das vom |
Staat getragene Risiko sowie die mit ihrer Berechnung verbundenen | Staat getragene Risiko sowie die mit ihrer Berechnung verbundenen |
Sachverständigenkosten. Sie deckt zudem die Sachverständigenkosten für | Sachverständigenkosten. Sie deckt zudem die Sachverständigenkosten für |
die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens des Schadensfalls und für die | die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens des Schadensfalls und für die |
Prüfung der mit einer Inanspruchnahme der Garantie verbundenen | Prüfung der mit einer Inanspruchnahme der Garantie verbundenen |
Bedingungen sowie die Kosten für die Schadenregulierung bei | Bedingungen sowie die Kosten für die Schadenregulierung bei |
Inanspruchnahme der Garantie. | Inanspruchnahme der Garantie. |
§ 3 - Im Fall einer Inanspruchnahme der Garantie tritt der Staat in | § 3 - Im Fall einer Inanspruchnahme der Garantie tritt der Staat in |
Höhe der von ihm gezahlten Beträge in alle Rechte und Klagen der | Höhe der von ihm gezahlten Beträge in alle Rechte und Klagen der |
Geschädigten gegen den Inhaber ein." | Geschädigten gegen den Inhaber ein." |
Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter "für Schäden" durch die Wörter "für | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "für Schäden" durch die Wörter "für |
nukleare Schäden" ersetzt. | nukleare Schäden" ersetzt. |
2. Artikel 14 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Artikel 14 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. kann der Inhaber einer Kernanlage seine Haftung auf den Inhaber | "3. kann der Inhaber einer Kernanlage seine Haftung auf den Inhaber |
einer anderen Kernanlage nur übertragen, wenn Letzterer ein | einer anderen Kernanlage nur übertragen, wenn Letzterer ein |
unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten | unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten |
Kernmaterialien hat." | Kernmaterialien hat." |
Art. 10 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "in | Art. 10 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "in |
Artikel 4 Absatz (c)" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz (d)" | Artikel 4 Absatz (c)" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz (d)" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie | Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL 6 - Ersatz für nuklearen Schaden". | "KAPITEL 6 - Ersatz für nuklearen Schaden". |
Art. 12 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen | "verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen |
Schäden" ersetzt. | Schäden" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen Schaden" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen Schaden" durch die Wörter |
"für einen nuklearen Schaden" ersetzt. | "für einen nuklearen Schaden" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "als Folge eines Schadens" durch die | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "als Folge eines Schadens" durch die |
Wörter "als Folge eines nuklearen Schadens" ersetzt. | Wörter "als Folge eines nuklearen Schadens" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "verursachte Schaden" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "verursachte Schaden" durch die |
Wörter "verursachte nukleare Schaden" ersetzt und die Wörter "Teil des | Wörter "verursachte nukleare Schaden" ersetzt und die Wörter "Teil des |
Schadens" werden durch die Wörter "Teil des nuklearen Schadens" | Schadens" werden durch die Wörter "Teil des nuklearen Schadens" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz f)" durch die | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz f)" durch die |
Wörter "Artikel 3 Absatz g)" ersetzt. | Wörter "Artikel 3 Absatz g)" ersetzt. |
3. Absatz 3 wird aufgehoben. | 3. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt | Art. 15 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in | "Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass | vorhergehendem Absatz erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass |
sie sie übersteigen, legt der König durch einen im Ministerrat | sie sie übersteigen, legt der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest." | beratenen Erlass Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest." |
Art. 16 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 16 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"verursachte Schaden" durch die Wörter "verursachte nukleare Schaden" | "verursachte Schaden" durch die Wörter "verursachte nukleare Schaden" |
ersetzt und das Wort "Schadenersatz" wird durch die Wörter "Ersatz für | ersetzt und das Wort "Schadenersatz" wird durch die Wörter "Ersatz für |
nuklearen Schaden" ersetzt. | nuklearen Schaden" ersetzt. |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 21/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 21/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass Bestimmungen in Bezug auf die Regelung für die Erstattung von | Erlass Bestimmungen in Bezug auf die Regelung für die Erstattung von |
Kosten, die mit Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung | Kosten, die mit Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung |
der Umwelt infolge eines nuklearen Ereignisses verbunden sind, | der Umwelt infolge eines nuklearen Ereignisses verbunden sind, |
festlegen." | festlegen." |
Art. 18 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" | Art. 18 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" |
durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt und wird das Wort | durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt und wird das Wort |
"Ansprüche" durch das Wort "Klagen" ersetzt. | "Ansprüche" durch das Wort "Klagen" ersetzt. |
Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem | Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 22/1 - Der Staat ersetzt bis zu dem in Artikel 7 Absatz 1 | "Art. 22/1 - Der Staat ersetzt bis zu dem in Artikel 7 Absatz 1 |
festgelegten Betrag die durch eine Kernanlage oder eine Beförderung | festgelegten Betrag die durch eine Kernanlage oder eine Beförderung |
verursachten nuklearen Schäden, deren Betrag den aufgrund von Artikel | verursachten nuklearen Schäden, deren Betrag den aufgrund von Artikel |
7 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höchstbetrag überschreitet." | 7 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höchstbetrag überschreitet." |
Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Schadenersatzklagen gegen Inhaber gemäß dem vorliegenden | "Art. 23 - Schadenersatzklagen gegen Inhaber gemäß dem vorliegenden |
Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls erhoben werden: | Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls erhoben werden: |
1. wegen nuklearen Körperschadens binnen dreißig Jahren nach dem | 1. wegen nuklearen Körperschadens binnen dreißig Jahren nach dem |
nuklearen Ereignis, | nuklearen Ereignis, |
2. wegen anderen nuklearen Schadens binnen zehn Jahren nach dem | 2. wegen anderen nuklearen Schadens binnen zehn Jahren nach dem |
nuklearen Ereignis. | nuklearen Ereignis. |
Klagen verjähren in jedem Fall in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem | Klagen verjähren in jedem Fall in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem |
der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und der Identität des | der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und der Identität des |
Inhabers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im | Inhabers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im |
vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn oder dreißig | vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn oder dreißig |
Jahren nicht überschritten werden. | Jahren nicht überschritten werden. |
Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden | Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden |
erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist | erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist |
Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer | Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer |
etwaigen Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend | etwaigen Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend |
machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in | machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in |
Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat." | Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat." |
Art. 21 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" | Art. 21 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" |
durch die Wörter "nukleare Schaden" ersetzt. | durch die Wörter "nukleare Schaden" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Absatz a)" durch die | 1. In § 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Absatz a)" durch die |
Wörter "gemäß Artikel 5" ersetzt. | Wörter "gemäß Artikel 5" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 24 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können" werden | 1. Die Wörter "Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können" werden |
durch die Wörter "Wer durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden | durch die Wörter "Wer durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden |
erleidet, kann" ersetzt. | erleidet, kann" ersetzt. |
2. Die Wörter "in dem in Artikel 22 erwähnten Fall" werden durch die | 2. Die Wörter "in dem in Artikel 22 erwähnten Fall" werden durch die |
Wörter "in den in den Artikeln 22 und 22/1 erwähnten Fällen" ersetzt. | Wörter "in den in den Artikeln 22 und 22/1 erwähnten Fällen" ersetzt. |
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/1 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des | "Art. 28/1 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des |
Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden erhoben auf | Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden erhoben auf |
Antrag: | Antrag: |
1. der Personen, die durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden | 1. der Personen, die durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden |
erlitten haben, | erlitten haben, |
2. des Staates, | 2. des Staates, |
3. eines fremden Staates, der im Namen und für Rechnung von Personen | 3. eines fremden Staates, der im Namen und für Rechnung von Personen |
handelt, die Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder | handelt, die Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder |
Wohnort in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben | Wohnort in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben |
haben, sich durch diesen Staat vertreten zu lassen, | haben, sich durch diesen Staat vertreten zu lassen, |
4. jeder Person, die Rechte gemäß dem Pariser Übereinkommen, dem | 4. jeder Person, die Rechte gemäß dem Pariser Übereinkommen, dem |
Zusatzübereinkommen oder dem vorliegenden Gesetz durchsetzen möchte, | Zusatzübereinkommen oder dem vorliegenden Gesetz durchsetzen möchte, |
die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden." | die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden." |
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/2 - Der belgische Staat kann im Namen und für Rechnung von | "Art. 28/2 - Der belgische Staat kann im Namen und für Rechnung von |
Personen handeln, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in seinem | Personen handeln, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in seinem |
Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben haben, sich durch | Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben haben, sich durch |
diesen Staat vertreten zu lassen, wenn diese Personen Geschädigte | diesen Staat vertreten zu lassen, wenn diese Personen Geschädigte |
eines nuklearen Ereignisses sind, das nicht in die Zuständigkeit eines | eines nuklearen Ereignisses sind, das nicht in die Zuständigkeit eines |
belgischen Gerichts fällt. | belgischen Gerichts fällt. |
Der König kann die Form und die Bedingungen bestimmen, die die | Der König kann die Form und die Bedingungen bestimmen, die die |
Geschädigten eines nuklearen Ereignisses, das in die Zuständigkeit | Geschädigten eines nuklearen Ereignisses, das in die Zuständigkeit |
eines ausländischen Gerichts fällt, einhalten müssen, damit der | eines ausländischen Gerichts fällt, einhalten müssen, damit der |
belgische Staat bei diesem Rechtsprechungsorgan in ihrem Namen | belgische Staat bei diesem Rechtsprechungsorgan in ihrem Namen |
handelt." | handelt." |
Art. 27 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß | Art. 27 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß |
Artikel 19 oder 22" durch die Wörter "gemäß Artikel 19, 22 oder 22/1" | Artikel 19 oder 22" durch die Wörter "gemäß Artikel 19, 22 oder 22/1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" | Art. 28 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" |
durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt. | durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" | Art. 29 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" |
durch die Wörter "nuklearen Schaden" ersetzt. | durch die Wörter "nuklearen Schaden" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" | Art. 30 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" |
durch die Wörter "nuklearen Schäden" ersetzt. | durch die Wörter "nuklearen Schäden" ersetzt. |
KAPITEL III - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung | KAPITEL IV - Übergangsbestimmung |
Art. 32 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22. | Art. 32 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22. |
Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der | Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der |
Kernenergie, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. | Kernenergie, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. |
November 2011, gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern | November 2011, gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern |
sie die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur | sie die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur |
Deckung ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des | Deckung ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen. | vorliegenden Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen. |
Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne | Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne |
verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in | verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in |
Artikel 10/1, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes, | Artikel 10/1, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes, |
erwähnt ist, sofern der Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten | erwähnt ist, sofern der Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten |
von Artikel 8 eingereicht wird. | von Artikel 8 eingereicht wird. |
KAPITEL V - Schlussbestimmung | KAPITEL V - Schlussbestimmung |
Art. 33 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 33 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens fest. Vorliegendes Gesetz tritt | das Datum des Inkrafttretens fest. Vorliegendes Gesetz tritt |
spätestens am ersten Tag des 18. Monats nach dem Monat seiner | spätestens am ersten Tag des 18. Monats nach dem Monat seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des |
vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des | vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |