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Wet houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart | Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JANUARI 2014. - Wet houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JANVIER 2014. - Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
6 en 10 tot 13 van de wet van 29 januari 2014 houdende bepalingen | articles 1 à 6 et 10 à 13 de la loi du 29 janvier 2014 portant des |
inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart (Belgisch | dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ |
Staatsblad van 12 februari 2014). | (Moniteur belge du 12 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
29. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | 29. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf |
den Sozialausweis und die ISI+-Karte | den Sozialausweis und die ISI+-Karte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Folgenden Personen wird eine ISI+-Karte ausgestellt: | Art. 2 - Folgenden Personen wird eine ISI+-Karte ausgestellt: |
1. Personen, die anhand eines in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar | 1. Personen, die anhand eines in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsmittels identifiziert | der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsmittels identifiziert |
werden, die nicht über einen belgischen elektronischen | werden, die nicht über einen belgischen elektronischen |
Personalausweis, eine elektronische Ausländerkarte oder ein | Personalausweis, eine elektronische Ausländerkarte oder ein |
elektronisches Aufenthaltsdokument verfügen können, die als | elektronisches Aufenthaltsdokument verfügen können, die als |
Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gelten, | Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gelten, |
wie sie in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | wie sie in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnt sind, und die Sozialleistungen im Rahmen der | erwähnt sind, und die Sozialleistungen im Rahmen der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen |
können, | können, |
2. allen Kindern unter zwölf Jahren, die Sozialleistungen im Rahmen | 2. allen Kindern unter zwölf Jahren, die Sozialleistungen im Rahmen |
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen | der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen |
können. | können. |
Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Sozialversicherte müssen ihre | Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Sozialversicherte müssen ihre |
ISI+-Karte jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und | ISI+-Karte jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen | verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen |
Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen. | Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen. |
Sozialversicherte, die keine in Artikel 2 erwähnten Sozialversicherten | Sozialversicherte, die keine in Artikel 2 erwähnten Sozialversicherten |
sind, müssen ihren belgischen elektronischen Personalausweis, ihre | sind, müssen ihren belgischen elektronischen Personalausweis, ihre |
elektronische Ausländerkarte oder ihr elektronisches | elektronische Ausländerkarte oder ihr elektronisches |
Aufenthaltsdokument jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von | Aufenthaltsdokument jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von |
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der | gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der |
sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen. | sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen. |
Art. 4 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet die | Art. 4 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet die |
zentrale Datei der ISI+-Karten; diese wird um die Daten des | zentrale Datei der ISI+-Karten; diese wird um die Daten des |
Herstellers und der Versicherungsträger ergänzt. | Herstellers und der Versicherungsträger ergänzt. |
Die zentrale Datei der ISI+-Karten dient der sicheren Ausstellung, | Die zentrale Datei der ISI+-Karten dient der sicheren Ausstellung, |
Erneuerung, Ersetzung und Benutzung der ISI+-Karten und enthält die | Erneuerung, Ersetzung und Benutzung der ISI+-Karten und enthält die |
dazu notwendigen Daten. | dazu notwendigen Daten. |
Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten bezüglich des Inhalts der | Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten bezüglich des Inhalts der |
aufzunehmenden Daten zur Identifizierung der Sozialversicherten und | aufzunehmenden Daten zur Identifizierung der Sozialversicherten und |
zum Schutz der ISI+-Karten. Er bestimmt außerdem die | zum Schutz der ISI+-Karten. Er bestimmt außerdem die |
Ausstellungsmodalitäten und die Fälle, in denen von dem | Ausstellungsmodalitäten und die Fälle, in denen von dem |
Sozialversicherten eine Gebühr für die Ersetzung seiner ISI+-Karte | Sozialversicherten eine Gebühr für die Ersetzung seiner ISI+-Karte |
verlangt wird. | verlangt wird. |
Art. 6 - Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | Art. 6 - Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen wird aufgehoben. | Pensionsregelungen wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung |
von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für | von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für |
alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des | alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. |
Art. 11 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund des vorerwähnten | Art. 11 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund des vorerwähnten |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 und des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Gesetzes vom 26. Juli 1996 und des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 18. Dezember 1996 ausgestellt worden sind, bleiben bis zu einem | vom 18. Dezember 1996 ausgestellt worden sind, bleiben bis zu einem |
vom König zu bestimmenden Datum gemäß den bestehenden Modalitäten zu | vom König zu bestimmenden Datum gemäß den bestehenden Modalitäten zu |
Identifizierungszwecken gültig. | Identifizierungszwecken gültig. |
Bis zu diesem Datum wird den Personen, die über einen gültigen | Bis zu diesem Datum wird den Personen, die über einen gültigen |
Sozialausweis verfügen, keine ISI+-Karte ausgestellt. | Sozialausweis verfügen, keine ISI+-Karte ausgestellt. |
Art. 12 - Für die Überprüfung der Gültigkeit eines belgischen | Art. 12 - Für die Überprüfung der Gültigkeit eines belgischen |
elektronischen Personalausweises, einer elektronischen Ausländerkarte, | elektronischen Personalausweises, einer elektronischen Ausländerkarte, |
eines elektronischen Aufenthaltsdokuments oder einer ISI+-Karte, für | eines elektronischen Aufenthaltsdokuments oder einer ISI+-Karte, für |
die Überprüfung der Notwendigkeit der Ausstellung einer ISI+-Karte und | die Überprüfung der Notwendigkeit der Ausstellung einer ISI+-Karte und |
für die Begleichung von Kosten für medizinische Pflege im Rahmen der | für die Begleichung von Kosten für medizinische Pflege im Rahmen der |
Pflicht- oder Zusatzversicherung und in Übereinstimmung mit den | Pflicht- oder Zusatzversicherung und in Übereinstimmung mit den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
haben folgende Einrichtungen Zugriff auf das Nationalregister der | haben folgende Einrichtungen Zugriff auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen, das Register der Personalausweise, das Register | natürlichen Personen, das Register der Personalausweise, das Register |
der Ausländerkarten und die zentrale Datei der ISI+-Karten und das | der Ausländerkarten und die zentrale Datei der ISI+-Karten und das |
Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen | Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen |
Personen zu gebrauchen: | Personen zu gebrauchen: |
1. die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, | 1. die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, |
2. die eHealth-Plattform, | 2. die eHealth-Plattform, |
3. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, | 3. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, |
4. das Nationale Krankenkassenkollegium, | 4. das Nationale Krankenkassenkollegium, |
5. die Versicherungsträger, | 5. die Versicherungsträger, |
6. die Pflegeanbieter und Pflegeeinrichtungen, | 6. die Pflegeanbieter und Pflegeeinrichtungen, |
7. die zugelassenen Tariffestsetzungsämter. | 7. die zugelassenen Tariffestsetzungsämter. |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |