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Meertalige weergave van Wet van 29/01/2014
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Wet houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JANUARI 2014. - Wet houdende bepalingen inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JANVIER 2014. - Loi portant des dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+ Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
6 en 10 tot 13 van de wet van 29 januari 2014 houdende bepalingen articles 1 à 6 et 10 à 13 de la loi du 29 janvier 2014 portant des
inzake de sociale identiteitskaart en de ISI+-kaart (Belgisch dispositions relatives à la carte d'identité sociale et la carte ISI+
Staatsblad van 12 februari 2014). (Moniteur belge du 12 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf 29. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf
den Sozialausweis und die ISI+-Karte den Sozialausweis und die ISI+-Karte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Folgenden Personen wird eine ISI+-Karte ausgestellt: Art. 2 - Folgenden Personen wird eine ISI+-Karte ausgestellt:
1. Personen, die anhand eines in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1. Personen, die anhand eines in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsmittels identifiziert der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsmittels identifiziert
werden, die nicht über einen belgischen elektronischen werden, die nicht über einen belgischen elektronischen
Personalausweis, eine elektronische Ausländerkarte oder ein Personalausweis, eine elektronische Ausländerkarte oder ein
elektronisches Aufenthaltsdokument verfügen können, die als elektronisches Aufenthaltsdokument verfügen können, die als
Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gelten, Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern gelten,
wie sie in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die wie sie in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnt sind, und die Sozialleistungen im Rahmen der erwähnt sind, und die Sozialleistungen im Rahmen der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen
können, können,
2. allen Kindern unter zwölf Jahren, die Sozialleistungen im Rahmen 2. allen Kindern unter zwölf Jahren, die Sozialleistungen im Rahmen
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen
können. können.
Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Sozialversicherte müssen ihre Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Sozialversicherte müssen ihre
ISI+-Karte jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und ISI+-Karte jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der sozialen
Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen. Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen.
Sozialversicherte, die keine in Artikel 2 erwähnten Sozialversicherten Sozialversicherte, die keine in Artikel 2 erwähnten Sozialversicherten
sind, müssen ihren belgischen elektronischen Personalausweis, ihre sind, müssen ihren belgischen elektronischen Personalausweis, ihre
elektronische Ausländerkarte oder ihr elektronisches elektronische Ausländerkarte oder ihr elektronisches
Aufenthaltsdokument jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von Aufenthaltsdokument jedes Mal vorlegen, wenn sie im Rahmen von
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb der
sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen. sozialen Sicherheit ihre Identität nachweisen müssen.
Art. 4 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet die Art. 4 - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit verwaltet die
zentrale Datei der ISI+-Karten; diese wird um die Daten des zentrale Datei der ISI+-Karten; diese wird um die Daten des
Herstellers und der Versicherungsträger ergänzt. Herstellers und der Versicherungsträger ergänzt.
Die zentrale Datei der ISI+-Karten dient der sicheren Ausstellung, Die zentrale Datei der ISI+-Karten dient der sicheren Ausstellung,
Erneuerung, Ersetzung und Benutzung der ISI+-Karten und enthält die Erneuerung, Ersetzung und Benutzung der ISI+-Karten und enthält die
dazu notwendigen Daten. dazu notwendigen Daten.
Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten bezüglich des Inhalts der Art. 5 - Der König bestimmt die Modalitäten bezüglich des Inhalts der
aufzunehmenden Daten zur Identifizierung der Sozialversicherten und aufzunehmenden Daten zur Identifizierung der Sozialversicherten und
zum Schutz der ISI+-Karten. Er bestimmt außerdem die zum Schutz der ISI+-Karten. Er bestimmt außerdem die
Ausstellungsmodalitäten und die Fälle, in denen von dem Ausstellungsmodalitäten und die Fälle, in denen von dem
Sozialversicherten eine Gebühr für die Ersetzung seiner ISI+-Karte Sozialversicherten eine Gebühr für die Ersetzung seiner ISI+-Karte
verlangt wird. verlangt wird.
Art. 6 - Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung Art. 6 - Artikel 41 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen wird aufgehoben. Pensionsregelungen wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung
von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für
alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben. und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben.
Art. 11 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund des vorerwähnten Art. 11 - Gültige Sozialausweise, die aufgrund des vorerwähnten
Gesetzes vom 26. Juli 1996 und des vorerwähnten Königlichen Erlasses Gesetzes vom 26. Juli 1996 und des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 18. Dezember 1996 ausgestellt worden sind, bleiben bis zu einem vom 18. Dezember 1996 ausgestellt worden sind, bleiben bis zu einem
vom König zu bestimmenden Datum gemäß den bestehenden Modalitäten zu vom König zu bestimmenden Datum gemäß den bestehenden Modalitäten zu
Identifizierungszwecken gültig. Identifizierungszwecken gültig.
Bis zu diesem Datum wird den Personen, die über einen gültigen Bis zu diesem Datum wird den Personen, die über einen gültigen
Sozialausweis verfügen, keine ISI+-Karte ausgestellt. Sozialausweis verfügen, keine ISI+-Karte ausgestellt.
Art. 12 - Für die Überprüfung der Gültigkeit eines belgischen Art. 12 - Für die Überprüfung der Gültigkeit eines belgischen
elektronischen Personalausweises, einer elektronischen Ausländerkarte, elektronischen Personalausweises, einer elektronischen Ausländerkarte,
eines elektronischen Aufenthaltsdokuments oder einer ISI+-Karte, für eines elektronischen Aufenthaltsdokuments oder einer ISI+-Karte, für
die Überprüfung der Notwendigkeit der Ausstellung einer ISI+-Karte und die Überprüfung der Notwendigkeit der Ausstellung einer ISI+-Karte und
für die Begleichung von Kosten für medizinische Pflege im Rahmen der für die Begleichung von Kosten für medizinische Pflege im Rahmen der
Pflicht- oder Zusatzversicherung und in Übereinstimmung mit den Pflicht- oder Zusatzversicherung und in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
haben folgende Einrichtungen Zugriff auf das Nationalregister der haben folgende Einrichtungen Zugriff auf das Nationalregister der
natürlichen Personen, das Register der Personalausweise, das Register natürlichen Personen, das Register der Personalausweise, das Register
der Ausländerkarten und die zentrale Datei der ISI+-Karten und das der Ausländerkarten und die zentrale Datei der ISI+-Karten und das
Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen
Personen zu gebrauchen: Personen zu gebrauchen:
1. die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 1. die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit,
2. die eHealth-Plattform, 2. die eHealth-Plattform,
3. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, 3. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,
4. das Nationale Krankenkassenkollegium, 4. das Nationale Krankenkassenkollegium,
5. die Versicherungsträger, 5. die Versicherungsträger,
6. die Pflegeanbieter und Pflegeeinrichtungen, 6. die Pflegeanbieter und Pflegeeinrichtungen,
7. die zugelassenen Tariffestsetzungsämter. 7. die zugelassenen Tariffestsetzungsämter.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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