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Meertalige weergave van Wet van 29/12/2010
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (II) 29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (II)
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 29 en 35 tot 45 van de wet van 29 december 2010 houdende diverse articles 1, 26 à 29 et 35 à 45 de la loi du 29 décembre 2010 portant
bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(II) (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Justiz TITEL 2 - Justiz
(...) (...)
KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den
Appellationshöfen Appellationshöfen
(...) (...)
Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten
Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen
sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten
wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid
weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die
Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig
fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern
verwiesen werden. verwiesen werden.
Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus
mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen. mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen.
Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im
Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt
werden. werden.
Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der
stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in
Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer
Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro
Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom
Minister der Justiz festgelegt werden. Minister der Justiz festgelegt werden.
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt.
(...) (...)
TITEL 3 - Migration und Asyl TITEL 3 - Migration und Asyl
KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist
Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September
2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger
Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein: "§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein:
1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung 1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung
erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz
des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem
gewählten Wohnsitz zugestellt wird, gewählten Wohnsitz zugestellt wird,
2. wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post 2. wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post
erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den
Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils
durch den Empfänger, durch den Empfänger,
3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung 3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung
erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der
Verweigerung der Entgegennahme, Verweigerung der Entgegennahme,
4. wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag 4. wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag
der Versendung. der Versendung.
Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag
jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird
der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser
Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet." Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet."
KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen
Vereinfachung des Verfahrens Vereinfachung des Verfahrens
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen "Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen
und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen
Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung
versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere
Weise bestimmt werden kann. Weise bestimmt werden kann.
Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung
auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei
ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein. ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein.
In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und
39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren 39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren
angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz
bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten
Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen
rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die
Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an. Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an.
In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte
Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax
erfolgen." erfolgen."
Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der
Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen. Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen.
Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel
39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung "Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung
in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe, 1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe,
2. es handelt sich: 2. es handelt sich:
- entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des - entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des
Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise
eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist, eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist,
- oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses - oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses
in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie
um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses
unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.
Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird, Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird,
wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag
unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für
Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel
39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu 39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu
entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens
beantragen, unbeschadet von § 3. beantragen, unbeschadet von § 3.
Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist
eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten. eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten.
§ 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier § 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier
fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die
Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift
die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen
beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem
Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre
Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu
bringen. bringen.
Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht
Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den
Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der
Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen
beigefügt hat. beigefügt hat.
Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu
spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird
unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon
ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf
Gerichtskostenhilfe verzichtet. Gerichtskostenhilfe verzichtet.
§ 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte § 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte
Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in
die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag. die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag.
Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf
der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1 der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1
Absatz 1 beigefügten Unterlagen. Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die
Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male § 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male
entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene
Beschlüsse gibt. Beschlüsse gibt.
§ 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der § 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der
antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer
Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier
der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung
in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über
den geschuldeten Betrag informiert wird. den geschuldeten Betrag informiert wird.
Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt, Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt,
wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete
Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden.
Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste
eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein. eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein.
Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten
Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird,
muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die
Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des
Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die
Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird. Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird.
Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3 Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3
Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit
beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für
die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der
Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten. Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten.
§ 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und § 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und
befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der
Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist
oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu
entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur
Last gelegt. Last gelegt.
§ 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung § 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung
des Verbraucherpreisindexes an. des Verbraucherpreisindexes an.
§ 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, § 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest,
wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen
werden." werden."
Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai
2009, wird wie folgt abgeändert: 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"8. gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die "8. gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die
diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur
Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss." Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss."
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter
"Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" ersetzt. "Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" ersetzt.
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder, "§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder,
wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab
dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt
der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem
Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die
Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers
ausgehändigt worden ist." ausgehändigt worden ist."
Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen. Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen.
Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte "Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte
Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als
erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen
vorbringen. vorbringen.
§ 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter § 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter
notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung
befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist
von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem
Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder
der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die
Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder
abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen
eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss
übermittelt. übermittelt.
§ 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon § 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon
ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen, ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen,
und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die
Begründetheit der Beschwerde festgestellt. Begründetheit der Beschwerde festgestellt.
§ 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht, § 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht,
bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter
unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung. unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung.
§ 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der § 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der
Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich." Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich."
Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel
39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine "Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine
offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann,
wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum
eine Sitzung anberaumt. eine Sitzung anberaumt.
Der Entscheid wird den Parteien notifiziert. Der Entscheid wird den Parteien notifiziert.
Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in
jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet.
Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der
König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse." Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse."
Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der
Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn
eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab
Eintragung in die Liste" eingefügt. Eintragung in die Liste" eingefügt.
Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai
2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "- 1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "-
39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen. 39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen.
2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich 2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich
ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- 39/73-1". "- 39/73-1".
3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: 3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
"Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach "Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach
Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die
juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines
Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem
die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per
Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an. Die Kanzlei Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an. Die Kanzlei
notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit
dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt
über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen
Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die
Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von
Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des
Syntheseschriftsatzes. Syntheseschriftsatzes.
Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten
Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat
unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben,
wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird. wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird.
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen
Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1
fortgesetzt." fortgesetzt."
Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43. Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43.
Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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