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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (II) | 29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (II) |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 29 en 35 tot 45 van de wet van 29 december 2010 houdende diverse | articles 1, 26 à 29 et 35 à 45 de la loi du 29 décembre 2010 portant |
bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). | des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(II) | (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Justiz | TITEL 2 - Justiz |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den | KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den |
Appellationshöfen | Appellationshöfen |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten |
Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen | Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen |
sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten | sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten |
wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid | vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid |
weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die | weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die |
Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig | Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig |
fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern | fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern |
verwiesen werden. | verwiesen werden. |
Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus | Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus |
mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen. | mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen. |
Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im | Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im |
Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt | Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt |
werden. | werden. |
Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der | Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der |
stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in | stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in |
Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer | Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer |
Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro | Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro |
Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom | Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom |
Minister der Justiz festgelegt werden. | Minister der Justiz festgelegt werden. |
Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Migration und Asyl | TITEL 3 - Migration und Asyl |
KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist | KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist |
Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September | Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September |
2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger | 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger |
Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein: | "§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein: |
1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung | 1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung |
erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz | erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz |
des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem | des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem |
gewählten Wohnsitz zugestellt wird, | gewählten Wohnsitz zugestellt wird, |
2. wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post | 2. wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post |
erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den | erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den |
Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils | Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils |
durch den Empfänger, | durch den Empfänger, |
3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung | 3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung |
erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der | erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der |
Verweigerung der Entgegennahme, | Verweigerung der Entgegennahme, |
4. wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag | 4. wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag |
der Versendung. | der Versendung. |
Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag | Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag |
jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird | jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird |
der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. | der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser |
Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet." | Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet." |
KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen | KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen |
Vereinfachung des Verfahrens | Vereinfachung des Verfahrens |
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen | "Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen |
und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen | und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen |
Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung | Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung |
versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere | zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere |
Weise bestimmt werden kann. | Weise bestimmt werden kann. |
Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung | Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung |
auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei | auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei |
ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein. | ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein. |
In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und | In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und |
39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren | 39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren |
angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz | angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz |
bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten | bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten |
Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen | Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen |
rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die | rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die |
Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an. | Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte | In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte |
Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax | Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax |
erfolgen." | erfolgen." |
Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der | durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der |
Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen. | Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen. |
Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung | "Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung |
in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen | in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe, | 1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe, |
2. es handelt sich: | 2. es handelt sich: |
- entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des | - entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des |
Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise | Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise |
eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist, | eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist, |
- oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses | - oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses |
in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den | in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie |
um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses | um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses |
unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. | unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. |
Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird, | Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird, |
wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag | wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag |
unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für | unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für |
Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel | Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel |
39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu | 39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu |
entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens | entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens |
beantragen, unbeschadet von § 3. | beantragen, unbeschadet von § 3. |
Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist | Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist |
eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten. | eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten. |
§ 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier | § 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier |
fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die | fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die |
Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift | Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift |
die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen | die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen |
beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem | beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem |
Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre | Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre |
Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu | Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu |
bringen. | bringen. |
Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht | Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht |
Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den | Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den |
Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der | Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der |
Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen | Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen |
beigefügt hat. | beigefügt hat. |
Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu | Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu |
spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird | spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird |
unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon | unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon |
ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf | ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf |
Gerichtskostenhilfe verzichtet. | Gerichtskostenhilfe verzichtet. |
§ 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte | § 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte |
Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in | Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in |
die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag. | die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag. |
Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf | Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf |
der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1 | der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1 |
Absatz 1 beigefügten Unterlagen. | Absatz 1 beigefügten Unterlagen. |
Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die | Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die |
Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen | Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male | § 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male |
entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene | entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene |
Beschlüsse gibt. | Beschlüsse gibt. |
§ 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der | § 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der |
antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer | antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer |
Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier | Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier |
der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung | der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung |
in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über | in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über |
den geschuldeten Betrag informiert wird. | den geschuldeten Betrag informiert wird. |
Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt, | Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt, |
wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete | wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete |
Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. | Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. |
Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste | Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste |
eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein. | eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein. |
Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten | Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten |
Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, | Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, |
muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die | muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die |
Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des | Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des |
Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die | Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die |
Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird. | Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird. |
Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3 | Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3 |
Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit | Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit |
beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für | beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für |
die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der | die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der |
Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten. | Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten. |
§ 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und | § 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und |
befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der | befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der |
Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist | Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist |
oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu | oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu |
entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur | entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur |
Last gelegt. | Last gelegt. |
§ 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung | § 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung |
des Verbraucherpreisindexes an. | des Verbraucherpreisindexes an. |
§ 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, | § 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, |
wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen | wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen |
werden." | werden." |
Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai | vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai |
2009, wird wie folgt abgeändert: | 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"8. gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die | "8. gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die |
diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat | diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur | beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur |
Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss." | Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss." |
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter | 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter |
"Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" ersetzt. | "Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" ersetzt. |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder, | "§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder, |
wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab | wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab |
dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt | dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt |
der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem | der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem |
Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die | Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die |
Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers | Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers |
ausgehändigt worden ist." | ausgehändigt worden ist." |
Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im | Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen. | Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen. |
Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte | "Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte |
Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als | Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als |
erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen | erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen |
vorbringen. | vorbringen. |
§ 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter | § 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter |
notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung | notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung |
befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist | befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist |
von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem | von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem |
Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder | Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder |
der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die | der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die |
Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder | Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder |
abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen | abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen |
eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss | eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon | § 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon |
ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen, | ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen, |
und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die | und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die |
Begründetheit der Beschwerde festgestellt. | Begründetheit der Beschwerde festgestellt. |
§ 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht, | § 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht, |
bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter | bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter |
unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung. | unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung. |
§ 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der | § 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der |
Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich." | Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich." |
Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine | "Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine |
offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, | offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, |
wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum | wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum |
eine Sitzung anberaumt. | eine Sitzung anberaumt. |
Der Entscheid wird den Parteien notifiziert. | Der Entscheid wird den Parteien notifiziert. |
Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in | Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in |
jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. | jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. |
Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der | Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der |
König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. | König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse." | Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse." |
Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der | Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der |
Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn | Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn |
eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab | eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab |
Eintragung in die Liste" eingefügt. | Eintragung in die Liste" eingefügt. |
Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai | vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai |
2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "- | 1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "- |
39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen. | 39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen. |
2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich | 2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich |
ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- 39/73-1". | "- 39/73-1". |
3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach | "Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach |
Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die | Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die |
juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines | juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines |
Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem | Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem |
die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per | die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per |
Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an. Die Kanzlei | Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an. Die Kanzlei |
notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit | notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit |
dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt | dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt |
über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen | über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen |
Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die | Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die |
Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von | Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von |
Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des | Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des |
Syntheseschriftsatzes. | Syntheseschriftsatzes. |
Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten | Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten |
Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat | Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat |
unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, | unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, |
wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird. | wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird. |
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen | Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen |
Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 | Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 |
fortgesetzt." | fortgesetzt." |
Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43. | Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43. |
Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach | Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin | Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |