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| Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (II) | 29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (II) |
| Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 29 en 35 tot 45 van de wet van 29 december 2010 houdende diverse | articles 1, 26 à 29 et 35 à 45 de la loi du 29 décembre 2010 portant |
| bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). | des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| (II) | (II) |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Justiz | TITEL 2 - Justiz |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den | KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den |
| Appellationshöfen | Appellationshöfen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten |
| Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen | Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen |
| sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten | sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten |
| wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid | vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid |
| weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die | weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die |
| Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig | Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig |
| fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern | fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern |
| verwiesen werden. | verwiesen werden. |
| Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus | Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus |
| mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen. | mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen. |
| Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im | Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im |
| Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt | Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt |
| werden. | werden. |
| Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der | Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der |
| stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in | stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in |
| Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer | Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer |
| Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro | Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro |
| Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom | Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom |
| Minister der Justiz festgelegt werden. | Minister der Justiz festgelegt werden. |
| Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit | Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt. |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Migration und Asyl | TITEL 3 - Migration und Asyl |
| KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist | KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist |
| Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September | Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September |
| 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger | 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger |
| Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein: | "§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein: |
| 1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung | 1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung |
| erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz | erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz |
| des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem | des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem |
| gewählten Wohnsitz zugestellt wird, | gewählten Wohnsitz zugestellt wird, |
| 2. wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post | 2. wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post |
| erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den | erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den |
| Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils | Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils |
| durch den Empfänger, | durch den Empfänger, |
| 3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung | 3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung |
| erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der | erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der |
| Verweigerung der Entgegennahme, | Verweigerung der Entgegennahme, |
| 4. wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag | 4. wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag |
| der Versendung. | der Versendung. |
| Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag | Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag |
| jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird | jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird |
| der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. | der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. |
| Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser |
| Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet." | Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet." |
| KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen | KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen |
| Vereinfachung des Verfahrens | Vereinfachung des Verfahrens |
| Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen | "Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen |
| und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen | und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen |
| Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung | Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung |
| versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
| zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere | zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere |
| Weise bestimmt werden kann. | Weise bestimmt werden kann. |
| Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung | Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung |
| auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei | auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei |
| ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein. | ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein. |
| In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und | In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und |
| 39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren | 39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren |
| angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz | angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz |
| bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten | bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten |
| Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen | Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen |
| rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die | rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die |
| Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an. | Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an. |
| In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte | In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte |
| Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax | Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax |
| erfolgen." | erfolgen." |
| Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der | durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der |
| Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen. | Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen. |
| Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
| 39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung | "Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung |
| in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen | in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen |
| erfüllt sind: | erfüllt sind: |
| 1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe, | 1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe, |
| 2. es handelt sich: | 2. es handelt sich: |
| - entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des | - entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des |
| Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise | Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise |
| eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist, | eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist, |
| - oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses | - oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses |
| in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den | in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
| Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie |
| um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses | um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses |
| unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. | unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. |
| Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird, | Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird, |
| wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag | wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag |
| unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für | unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für |
| Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel | Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel |
| 39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu | 39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu |
| entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens | entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens |
| beantragen, unbeschadet von § 3. | beantragen, unbeschadet von § 3. |
| Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist | Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist |
| eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten. | eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten. |
| § 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier | § 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier |
| fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die | fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die |
| Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift | Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift |
| die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen | die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen |
| beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem | beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem |
| Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre | Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre |
| Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu | Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu |
| bringen. | bringen. |
| Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht | Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht |
| Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den | Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den |
| Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der | Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der |
| Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen | Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen |
| beigefügt hat. | beigefügt hat. |
| Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu | Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu |
| spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird | spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird |
| unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon | unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon |
| ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf | ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf |
| Gerichtskostenhilfe verzichtet. | Gerichtskostenhilfe verzichtet. |
| § 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte | § 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte |
| Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in | Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in |
| die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag. | die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag. |
| Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf | Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf |
| der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1 | der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1 |
| Absatz 1 beigefügten Unterlagen. | Absatz 1 beigefügten Unterlagen. |
| Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die | Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die |
| Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen | Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| § 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male | § 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male |
| entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene | entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene |
| Beschlüsse gibt. | Beschlüsse gibt. |
| § 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der | § 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der |
| antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer | antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer |
| Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier | Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier |
| der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung | der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung |
| in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über | in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über |
| den geschuldeten Betrag informiert wird. | den geschuldeten Betrag informiert wird. |
| Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt, | Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt, |
| wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete | wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete |
| Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. | Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. |
| Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste | Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste |
| eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein. | eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein. |
| Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten | Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten |
| Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, | Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, |
| muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die | muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die |
| Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des | Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des |
| Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die | Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die |
| Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird. | Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird. |
| Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3 | Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3 |
| Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit | Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit |
| beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für | beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für |
| die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der | die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der |
| Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten. | Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten. |
| § 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und | § 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und |
| befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der | befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der |
| Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist | Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist |
| oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu | oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu |
| entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur | entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur |
| Last gelegt. | Last gelegt. |
| § 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung | § 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung |
| des Verbraucherpreisindexes an. | des Verbraucherpreisindexes an. |
| § 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, | § 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, |
| wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen | wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen |
| werden." | werden." |
| Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai | vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai |
| 2009, wird wie folgt abgeändert: | 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "8. gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die | "8. gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die |
| diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat | diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur | beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur |
| Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss." | Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss." |
| 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter | 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter |
| "Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" ersetzt. | "Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6" ersetzt. |
| 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder, | "§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder, |
| wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab | wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab |
| dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt | dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt |
| der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem | der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem |
| Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die | Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die |
| Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers | Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers |
| ausgehändigt worden ist." | ausgehändigt worden ist." |
| Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
| Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im | Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen. | Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen. |
| Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte | "Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte |
| Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als | Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als |
| erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen | erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen |
| vorbringen. | vorbringen. |
| § 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter | § 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter |
| notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung | notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung |
| befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist | befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist |
| von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem | von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem |
| Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder | Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder |
| der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die | der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die |
| Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder | Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder |
| abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen | abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen |
| eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss | eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon | § 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon |
| ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen, | ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen, |
| und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die | und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die |
| Begründetheit der Beschwerde festgestellt. | Begründetheit der Beschwerde festgestellt. |
| § 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht, | § 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht, |
| bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter | bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter |
| unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung. | unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung. |
| § 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der | § 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der |
| Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich." | Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich." |
| Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
| 39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine | "Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine |
| offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, | offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, |
| wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum | wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum |
| eine Sitzung anberaumt. | eine Sitzung anberaumt. |
| Der Entscheid wird den Parteien notifiziert. | Der Entscheid wird den Parteien notifiziert. |
| Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in | Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in |
| jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. | jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. |
| Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der | Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der |
| König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. | König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse." | Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse." |
| Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der | Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der |
| Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn | Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn |
| eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab | eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab |
| Eintragung in die Liste" eingefügt. | Eintragung in die Liste" eingefügt. |
| Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai | vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai |
| 2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "- | 1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "- |
| 39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen. | 39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen. |
| 2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich | 2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich |
| ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "- 39/73-1". | "- 39/73-1". |
| 3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
| "Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach | "Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach |
| Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die | Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die |
| juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines | juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines |
| Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem | Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem |
| die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per | die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per |
| Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an. Die Kanzlei | Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an. Die Kanzlei |
| notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit | notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit |
| dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt | dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt |
| über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen | über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen |
| Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die | Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die |
| Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von | Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von |
| Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des | Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des |
| Syntheseschriftsatzes. | Syntheseschriftsatzes. |
| Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten | Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten |
| Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat | Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat |
| unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, | unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, |
| wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird. | wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird. |
| Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen | Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen |
| Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 | Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 |
| fortgesetzt." | fortgesetzt." |
| Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43. | Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43. |
| Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach | Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin | Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |