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Meertalige weergave van Wet van 29/12/1990
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Wet houdende sociale bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 DECEMBER 1990. - Wet houdende sociale bepalingen Officieuze 29 DECEMBRE 1990. - Loi portant des dispositions sociales Coordination
coördinatie in het Duits van uittreksels officieuse en langue allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 62, 95 tot 97 en 155 van de wet van 29 december 1990 allemande des articles 62, 95 à 97 et 155 de la loi du 29 décembre
houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1991), 1990 portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 9 janvier
zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : 1991), tels qu'ils ont été modifiés successivement par :
- de wet van 10 juni 1993 tot omzetting van sommige bepalingen van het - la loi du 10 juin 1993 transposant certaines dispositions de
interprofessioneel akkoord van 9 december 1992 (Belgisch Staatsblad l'accord interprofessionnel du 9 décembre 1992 (Moniteur belge du 30
van 30 juni 1993); juin 1993);
- het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van de wet - l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de la loi du 26
van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution, pour
de Grondwet, voor de aangelegenheden die ressorteren onder het les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé
Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2001). publique et de l'Environnement (Moniteur belge du 30 juin 2001).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen 29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
TITEL I TITEL I
SOZIALE BESTIMMUNGEN SOZIALE BESTIMMUNGEN
(...) (...)
KAPITEL III KAPITEL III
Kranken- und Invalidenversicherung Kranken- und Invalidenversicherung
(...) (...)
ABSCHNITT 13 ABSCHNITT 13
Bindung bestimmter Entschädigungen an die Entwicklung des allgemeinen Bindung bestimmter Entschädigungen an die Entwicklung des allgemeinen
Wohlstands Wohlstands
Art. 62 Art. 62
Eine Beihilfe von [123,95 EUR] zu Lasten der Kranken- und Eine Beihilfe von [123,95 EUR] zu Lasten der Kranken- und
Invalidenversicherung, Zweig Entschädigungen, wird den Berechtigten Invalidenversicherung, Zweig Entschädigungen, wird den Berechtigten
gewährt, denen die in Artikel 50 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur gewährt, denen die in Artikel 50 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur
Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung
erwähnte Entschädigung ausgezahlt wird und deren Arbeitsunfähigkeit erwähnte Entschädigung ausgezahlt wird und deren Arbeitsunfähigkeit
vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat. vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat.
Diese Beihilfe wird zusammen mit den Entschädigungen, die für den Diese Beihilfe wird zusammen mit den Entschädigungen, die für den
Monat Januar zu entrichten sind, ausgezahlt; sie darf 50 % des Betrags Monat Januar zu entrichten sind, ausgezahlt; sie darf 50 % des Betrags
der für diesen Monat zu entrichtenden der für diesen Monat zu entrichtenden
Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen nicht übersteigen. Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen nicht übersteigen.
[Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 [Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001
(B.S. vom 30. Juni 2001)] (B.S. vom 30. Juni 2001)]
(...) (...)
KAPITEL IV KAPITEL IV
Familienbeihilfen Familienbeihilfen
(...) (...)
Art. 95 Art. 95
Die Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze über die Die Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, so wie sie vor der Abänderung Familienbeihilfen für Lohnempfänger, so wie sie vor der Abänderung
durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, bleiben anwendbar zugunsten durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, bleiben anwendbar zugunsten
der Kinder mit Behinderung, die am 1. Juli 1987 mindestens der Kinder mit Behinderung, die am 1. Juli 1987 mindestens
einundzwanzig Jahre alt waren. einundzwanzig Jahre alt waren.
Art. 96 Art. 96
Die nicht in Artikel 98 erwähnten Personen, die Anspruch auf die Die nicht in Artikel 98 erwähnten Personen, die Anspruch auf die
Leistungen in Anwendung der Artikel 47 und 63 der koordinierten Leistungen in Anwendung der Artikel 47 und 63 der koordinierten
Gesetze, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegendes Gesetz Gesetze, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegendes Gesetz
anwendbar waren, hatten, können vor dem 1. April 1992 keinen anwendbar waren, hatten, können vor dem 1. April 1992 keinen
Revisionsantrag im Rahmen der vorliegenden Gesetzesbestimmungen Revisionsantrag im Rahmen der vorliegenden Gesetzesbestimmungen
einreichen. einreichen.
Wenn die Entscheidung die Gewährung eines höheren Betrags nach einem Wenn die Entscheidung die Gewährung eines höheren Betrags nach einem
Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats, im Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats, im
Laufe dessen die Fakten, die diese Entscheidung rechtfertigen, Laufe dessen die Fakten, die diese Entscheidung rechtfertigen,
aufgetreten sind, wirksam, ohne jedoch vor dem 1. April 1991 wirksam aufgetreten sind, wirksam, ohne jedoch vor dem 1. April 1991 wirksam
werden zu dürfen. werden zu dürfen.
Wenn die Entscheidung die Gewährung eines niedrigeren Betrags nach Wenn die Entscheidung die Gewährung eines niedrigeren Betrags nach
einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des
Monats nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung wirksam. Monats nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung wirksam.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine Revision von Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine Revision von
Amts wegen oder eine Revision auf Antrag vorgenommen wird. Amts wegen oder eine Revision auf Antrag vorgenommen wird.
Art. 97 Art. 97
Der König kann die Bestimmungen der bestehenden Gesetze den Der König kann die Bestimmungen der bestehenden Gesetze den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anpassen. Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anpassen.
(...) (...)
TITEL II TITEL II
BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT
(...) (...)
KAPITEL VI KAPITEL VI
Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen
Art. 155 Art. 155
Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan des Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan des
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragenen Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragenen
Haushaltsmittelbeträge kann den Projekteinreichern, mit denen der Haushaltsmittelbeträge kann den Projekteinreichern, mit denen der
Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Zusammenarbeitsabkommen Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Zusammenarbeitsabkommen
über Initiativen zugunsten der Eingliederung von Arbeitssuchenden, die über Initiativen zugunsten der Eingliederung von Arbeitssuchenden, die
während der zwei Jahre vor der Umsetzung der Eingliederung ohne während der zwei Jahre vor der Umsetzung der Eingliederung ohne
Unterbrechung Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche Unterbrechung Arbeitslosen- oder Wartegeld für alle Tage der Woche
erhalten haben, abgeschlossen hat, eine Prämie gewährt werden. erhalten haben, abgeschlossen hat, eine Prämie gewährt werden.
Der König kann bestimmte Zeiträume Zeiträumen der Arbeitslosigkeit Der König kann bestimmte Zeiträume Zeiträumen der Arbeitslosigkeit
gleichsetzen und den Anspruch auf vorliegende Massnahme auf andere gleichsetzen und den Anspruch auf vorliegende Massnahme auf andere
Risikogruppen, die Er bestimmt, ausdehnen. Risikogruppen, die Er bestimmt, ausdehnen.
[Jeder Vorschlag eines Zusammenarbeitsabkommens wird vorher dem [Jeder Vorschlag eines Zusammenarbeitsabkommens wird vorher dem
Begleitausschuss, der in Ausführung von Artikel 11 des Begleitausschuss, der in Ausführung von Artikel 11 des
Zusammenarbeitsabkommens vom 5. Juni 1991 zwischen dem Staat, den Zusammenarbeitsabkommens vom 5. Juni 1991 zwischen dem Staat, den
Gemeinschaften und den Regionen über die Wiedereingliederung der Gemeinschaften und den Regionen über die Wiedereingliederung der
Langzeitarbeitslosen geschaffen worden ist, zur Stellungnahme Langzeitarbeitslosen geschaffen worden ist, zur Stellungnahme
vorgelegt.] vorgelegt.]
Der König bestimmt den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Prämie. Er Der König bestimmt den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Prämie. Er
bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser
Prämie und die Modalitäten, gemäss denen sie bei Nichteinhaltung der Prämie und die Modalitäten, gemäss denen sie bei Nichteinhaltung der
für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten ganz oder für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten ganz oder
teilweise zurückgefordert wird. teilweise zurückgefordert wird.
Er bestimmt ebenfalls, was unter Projekteinreichern und unter Er bestimmt ebenfalls, was unter Projekteinreichern und unter
Initiativen zugunsten der Eingliederung zu verstehen ist. Initiativen zugunsten der Eingliederung zu verstehen ist.
[Art. 155 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. [Art. 155 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S.
vom 30. Juni 1993)] vom 30. Juni 1993)]
(...) (...)
^