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Meertalige weergave van Wet van 29/04/1999
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Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 APRIL 1999. - Wet betreffende de organisatie van de 29 AVRIL 1999. - Loi relative à l'organisation du marché de
elektriciteitsmarkt l'électricité
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging - des articles 1 à 3 de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 29
van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité en ce
elektriciteitsmarkt wat betreft de procedure van offerteaanvraag voor qui concerne la procédure d'appel d'offres pour l'établissement de
de bouw van nieuwe installaties voor elektriciteitsproductie en de nouvelles installations de production d'électricité et le financement
financiering van maatregelen betreffende de productie van de mesures relatives à la production d'électricité et modifiant la loi
elektriciteit en tot wijziging van de organieke wet van 27 december
1990 houdende oprichting van begrotingsfondsen (Belgisch Staatsblad organique du 27 décembre 1990 créant des fonds budgétaires (Moniteur
van 2 juni 2014); belge du 2 juin 2014);
- van de artikelen 1 tot 6 en 9 van de wet van 28 juni 2015 houdende - des articles 1 à 6 et 9 de la loi du 28 juin 2015 portant des
diverse bepalingen inzake energie (Belgisch Staatsblad van 6 juli dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 6
2015). juillet 2015).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes hinsichtlich des über die Organisation des Elektrizitätsmarktes hinsichtlich des
Ausschreibungsverfahrens für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen und Ausschreibungsverfahrens für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen und
der Finanzierung von Stromerzeugungsmaßnahmen und zur Abänderung des der Finanzierung von Stromerzeugungsmaßnahmen und zur Abänderung des
Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von
Haushaltsfonds Haushaltsfonds
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/54/EG. Richtlinie 2003/54/EG.
Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "der Ausschreibung sind, 1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "der Ausschreibung sind,
enthalten." und den Wörtern "Gemäß Artikel 21" der Satz "Wenn das enthalten." und den Wörtern "Gemäß Artikel 21" der Satz "Wenn das
Lastenheft Anreize enthält, muss es vorher vom Ministerrat gebilligt Lastenheft Anreize enthält, muss es vorher vom Ministerrat gebilligt
werden." eingefügt. werden." eingefügt.
2. Dieser Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 2. Dieser Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Wird der in Absatz 2 erwähnte Finanzierungsmechanismus nicht "Wird der in Absatz 2 erwähnte Finanzierungsmechanismus nicht
angewandt, werden die Anreize durch den Einnahmenhaushaltsplan des angewandt, werden die Anreize durch den Einnahmenhaushaltsplan des
Staates finanziert. Staates finanziert.
Infolge des Ausschreibungsverfahrens gewährte Anreize werden nicht Infolge des Ausschreibungsverfahrens gewährte Anreize werden nicht
besteuert." besteuert."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - Ein Haushaltsfonds "Flexible Stromerzeugung" wird "Art. 5bis - Ein Haushaltsfonds "Flexible Stromerzeugung" wird
geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des
Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der
Buchführung des Föderalstaates. Buchführung des Föderalstaates.
Er wird jährlich durch ein Drittel der Gebühr gespeist, die dem Staat Er wird jährlich durch ein Drittel der Gebühr gespeist, die dem Staat
aufgrund von Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den aufgrund von Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den
schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle
Stromerzeugung entrichtet wird. Stromerzeugung entrichtet wird.
Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden, um die Auswirkungen Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden, um die Auswirkungen
auf die Verbraucher der Maßnahmen zu mildern, die zur auf die Verbraucher der Maßnahmen zu mildern, die zur
Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau der flexiblen Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau der flexiblen
Stromerzeugungskapazitäten erforderlich sind, damit die Stromerzeugungskapazitäten erforderlich sind, damit die
Versorgungssicherheit und der Ausgleich des Netzes gewährleistet Versorgungssicherheit und der Ausgleich des Netzes gewährleistet
werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. JUNI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 28. JUNI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Energiebereich Energiebereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG. 2006/32/EG.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 3 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 3 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 24sexies mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 24sexies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"24sexies. "Richtlinie 2012/27/EU": Richtlinie 2012/27/EU des "24sexies. "Richtlinie 2012/27/EU": Richtlinie 2012/27/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG,". 2006/32/EG,".
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4ter - Ein Haushaltsfonds "Energiewende-Fonds" wird geschaffen. "Art. 4ter - Ein Haushaltsfonds "Energiewende-Fonds" wird geschaffen.
Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes
vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der
Buchführung des Föderalstaates. Buchführung des Föderalstaates.
Er wird durch die Gebühr gespeist, die dem Föderalstaat aufgrund von Er wird durch die Gebühr gespeist, die dem Föderalstaat aufgrund von
Artikel 4/2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Artikel 4/2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen
Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung
entrichtet wird. entrichtet wird.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest."
Art. 5 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 5 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird eine Nr. 25 mit abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird eine Nr. 25 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"25. Die Tarife enthalten keine Anreize, die sich nachteilig auf die "25. Die Tarife enthalten keine Anreize, die sich nachteilig auf die
Gesamteffizienz des Marktes und des elektrischen Systems (auch die Gesamteffizienz des Marktes und des elektrischen Systems (auch die
Energieeffizienz) auswirken oder die die Teilnahme an der Energieeffizienz) auswirken oder die die Teilnahme an der
Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für
Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern
könnten. Mit den Tarifen sollen Effizienzverbesserungen bezüglich könnten. Mit den Tarifen sollen Effizienzverbesserungen bezüglich
Auslegung und Betrieb der Infrastruktur erzielt werden und sie stellen Auslegung und Betrieb der Infrastruktur erzielt werden und sie stellen
für die Versorger Anreize dar, die Einbeziehung der Endkunden in die für die Versorger Anreize dar, die Einbeziehung der Endkunden in die
Gesamteffizienz des elektrischen Systems, wozu auch die Laststeuerung Gesamteffizienz des elektrischen Systems, wozu auch die Laststeuerung
zählt, zu verbessern." zählt, zu verbessern."
Art. 6 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 6 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 5bis mit abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 5bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"5bis. Förderung der Teilnahme der nachfrageseitigen Ressourcen, wie "5bis. Förderung der Teilnahme der nachfrageseitigen Ressourcen, wie
etwa die Laststeuerung (Demand Response), an den Großhandelsmärkten etwa die Laststeuerung (Demand Response), an den Großhandelsmärkten
neben den Versorgern,". neben den Versorgern,".
(...) (...)
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Energie, Die Ministerin der Energie,
der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung
Frau M.C. MARGHEM Frau M.C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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