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Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt | Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 APRIL 1999. - Wet betreffende de organisatie van de | 29 AVRIL 1999. - Loi relative à l'organisation du marché de |
elektriciteitsmarkt | l'électricité |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging | - des articles 1 à 3 de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 29 |
van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de | avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité en ce |
elektriciteitsmarkt wat betreft de procedure van offerteaanvraag voor | qui concerne la procédure d'appel d'offres pour l'établissement de |
de bouw van nieuwe installaties voor elektriciteitsproductie en de | nouvelles installations de production d'électricité et le financement |
financiering van maatregelen betreffende de productie van | de mesures relatives à la production d'électricité et modifiant la loi |
elektriciteit en tot wijziging van de organieke wet van 27 december | |
1990 houdende oprichting van begrotingsfondsen (Belgisch Staatsblad | organique du 27 décembre 1990 créant des fonds budgétaires (Moniteur |
van 2 juni 2014); | belge du 2 juin 2014); |
- van de artikelen 1 tot 6 en 9 van de wet van 28 juni 2015 houdende | - des articles 1 à 6 et 9 de la loi du 28 juin 2015 portant des |
diverse bepalingen inzake energie (Belgisch Staatsblad van 6 juli | dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 6 |
2015). | juillet 2015). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes hinsichtlich des | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes hinsichtlich des |
Ausschreibungsverfahrens für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen und | Ausschreibungsverfahrens für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen und |
der Finanzierung von Stromerzeugungsmaßnahmen und zur Abänderung des | der Finanzierung von Stromerzeugungsmaßnahmen und zur Abänderung des |
Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von | Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von |
Haushaltsfonds | Haushaltsfonds |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. | koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen | Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame | Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame |
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der | Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der |
Richtlinie 2003/54/EG. | Richtlinie 2003/54/EG. |
Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: | Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "der Ausschreibung sind, | 1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "der Ausschreibung sind, |
enthalten." und den Wörtern "Gemäß Artikel 21" der Satz "Wenn das | enthalten." und den Wörtern "Gemäß Artikel 21" der Satz "Wenn das |
Lastenheft Anreize enthält, muss es vorher vom Ministerrat gebilligt | Lastenheft Anreize enthält, muss es vorher vom Ministerrat gebilligt |
werden." eingefügt. | werden." eingefügt. |
2. Dieser Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 2. Dieser Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wird der in Absatz 2 erwähnte Finanzierungsmechanismus nicht | "Wird der in Absatz 2 erwähnte Finanzierungsmechanismus nicht |
angewandt, werden die Anreize durch den Einnahmenhaushaltsplan des | angewandt, werden die Anreize durch den Einnahmenhaushaltsplan des |
Staates finanziert. | Staates finanziert. |
Infolge des Ausschreibungsverfahrens gewährte Anreize werden nicht | Infolge des Ausschreibungsverfahrens gewährte Anreize werden nicht |
besteuert." | besteuert." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5bis - Ein Haushaltsfonds "Flexible Stromerzeugung" wird | "Art. 5bis - Ein Haushaltsfonds "Flexible Stromerzeugung" wird |
geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des | geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des |
Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der | Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der |
Buchführung des Föderalstaates. | Buchführung des Föderalstaates. |
Er wird jährlich durch ein Drittel der Gebühr gespeist, die dem Staat | Er wird jährlich durch ein Drittel der Gebühr gespeist, die dem Staat |
aufgrund von Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den | aufgrund von Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den |
schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle | schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle |
Stromerzeugung entrichtet wird. | Stromerzeugung entrichtet wird. |
Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden, um die Auswirkungen | Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden, um die Auswirkungen |
auf die Verbraucher der Maßnahmen zu mildern, die zur | auf die Verbraucher der Maßnahmen zu mildern, die zur |
Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau der flexiblen | Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau der flexiblen |
Stromerzeugungskapazitäten erforderlich sind, damit die | Stromerzeugungskapazitäten erforderlich sind, damit die |
Versorgungssicherheit und der Ausgleich des Netzes gewährleistet | Versorgungssicherheit und der Ausgleich des Netzes gewährleistet |
werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." | Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. JUNI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 28. JUNI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Energiebereich | Energiebereich |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober | 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober |
2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG | 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG |
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und | und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und |
2006/32/EG. | 2006/32/EG. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 3 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 3 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 24sexies mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 24sexies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"24sexies. "Richtlinie 2012/27/EU": Richtlinie 2012/27/EU des | "24sexies. "Richtlinie 2012/27/EU": Richtlinie 2012/27/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur |
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und | Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und |
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und | 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und |
2006/32/EG,". | 2006/32/EG,". |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4ter - Ein Haushaltsfonds "Energiewende-Fonds" wird geschaffen. | "Art. 4ter - Ein Haushaltsfonds "Energiewende-Fonds" wird geschaffen. |
Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes | Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes |
vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der | vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der |
Buchführung des Föderalstaates. | Buchführung des Föderalstaates. |
Er wird durch die Gebühr gespeist, die dem Föderalstaat aufgrund von | Er wird durch die Gebühr gespeist, die dem Föderalstaat aufgrund von |
Artikel 4/2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen | Artikel 4/2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen |
Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung | Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung |
entrichtet wird. | entrichtet wird. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." | Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest." |
Art. 5 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 5 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird eine Nr. 25 mit | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird eine Nr. 25 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"25. Die Tarife enthalten keine Anreize, die sich nachteilig auf die | "25. Die Tarife enthalten keine Anreize, die sich nachteilig auf die |
Gesamteffizienz des Marktes und des elektrischen Systems (auch die | Gesamteffizienz des Marktes und des elektrischen Systems (auch die |
Energieeffizienz) auswirken oder die die Teilnahme an der | Energieeffizienz) auswirken oder die die Teilnahme an der |
Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für | Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für |
Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern | Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern |
könnten. Mit den Tarifen sollen Effizienzverbesserungen bezüglich | könnten. Mit den Tarifen sollen Effizienzverbesserungen bezüglich |
Auslegung und Betrieb der Infrastruktur erzielt werden und sie stellen | Auslegung und Betrieb der Infrastruktur erzielt werden und sie stellen |
für die Versorger Anreize dar, die Einbeziehung der Endkunden in die | für die Versorger Anreize dar, die Einbeziehung der Endkunden in die |
Gesamteffizienz des elektrischen Systems, wozu auch die Laststeuerung | Gesamteffizienz des elektrischen Systems, wozu auch die Laststeuerung |
zählt, zu verbessern." | zählt, zu verbessern." |
Art. 6 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 6 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 5bis mit | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 5bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"5bis. Förderung der Teilnahme der nachfrageseitigen Ressourcen, wie | "5bis. Förderung der Teilnahme der nachfrageseitigen Ressourcen, wie |
etwa die Laststeuerung (Demand Response), an den Großhandelsmärkten | etwa die Laststeuerung (Demand Response), an den Großhandelsmärkten |
neben den Versorgern,". | neben den Versorgern,". |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Energie, | Die Ministerin der Energie, |
der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung | der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung |
Frau M.C. MARGHEM | Frau M.C. MARGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |