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| Wet betreffende de oprichting van een federaal Borstvoedingscomité. - Duitse vertaling | Loi relative à la création d'un Comité fédéral de l'allaitement maternel. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 29 APRIL 1999. - Wet betreffende de oprichting van een federaal | 29 AVRIL 1999. - Loi relative à la création d'un Comité fédéral de |
| Borstvoedingscomité. - Duitse vertaling | l'allaitement maternel. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 1999 betreffende de oprichting van een federaal Borstvoedingscomité | loi du 29 avril 1999 relative à la création d'un Comité fédéral de |
| (Belgisch Staatsblad van 2 december 1999). | l'allaitement maternel (Moniteur belge du 2 décembre 1999). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen | 29. APRIL 1999 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen |
| Still-Ausschusses | Still-Ausschusses |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch. | unter "Stillen" das Nähren eines Kindes mit Muttermilch. |
| KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss | KAPITEL II - Der Föderale Still-Ausschuss |
| Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Art. 3 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
| Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss, | Volksgesundheit und der Umwelt wird ein Föderaler Still-Ausschuss, |
| nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet. | nachstehend "Ausschuss" genannt, eingerichtet. |
| Art. 4 - Der Ausschuss hat als Aufgabe: | Art. 4 - Der Ausschuss hat als Aufgabe: |
| 1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde | 1. Stellungnahmen abzugeben über jegliche von der Föderalbehörde |
| getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im | getroffenen oder zu erwägenden Massnahmen in Bezug auf die Politik im |
| Bereich des Stillens, | Bereich des Stillens, |
| 2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht | 2. zu beurteilen, wie das - ausschliessliche oder nicht |
| ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo | ausschliessliche - Stillen auf den Entbindungsstationen und anderswo |
| aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF | aufgrund der Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF |
| gefördert wird, | gefördert wird, |
| 3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF | 3. nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF |
| Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu | Statistiken zusammenzutragen und den Prozentsatz der Mütter zu |
| beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, nach 16 Wochen, | beziffern, die bei Verlassen der Entbindungsstation, nach 16 Wochen, |
| nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie im Falle einer Hausentbindung | nach 26 Wochen und nach einem Jahr sowie im Falle einer Hausentbindung |
| stillen, | stillen, |
| 4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels | 4. darauf zu achten, dass das Verfahren zur Verleihung des Labels |
| "babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan, | "babyfreundliches Krankenhaus" gemäss dem europäischen Aktionsplan, |
| der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins | der gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation und der UNICEF ins |
| Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt wird, | Leben gerufen wurde, in die Tat umgesetzt wird, |
| 5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf | 5. mit den gesetzgebenden und ausführenden Instanzen, die auf |
| föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im | föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene für die Politik im |
| Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten, | Bereich des Stillens zuständig sind, in Dialog zu treten, |
| 6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des | 6. wissenschaftliche oder sonstige Initiativen, die der Förderung des |
| Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen, | Stillens förderlich sein können, zu organisieren, in Gang zu bringen, |
| anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der | anzuregen und zu unterstützen, und zwar unter Berücksichtigung der |
| freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter. | freien und wohlüberlegten Wahl der Mutter. |
| Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten | Art. 5 - Der Ausschuss gibt die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten |
| Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die | Stellungnahmen auf eigene Initiative ab oder auf Antrag des für die |
| Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des | Volksgesundheit zuständigen Ministers oder Staatssekretärs, des |
| Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats. | Präsidenten der Abgeordnetenkammer oder des Präsidenten des Senats. |
| Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer | Der Ausschuss gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer |
| Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die | Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann die Behörde, die die |
| Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben. | Stellungnahme beantragt hat, eine kürzere Frist vorschreiben. |
| Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den | Art. 6 - Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den |
| er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern | er dem Minister der Volksgesundheit und den Gesetzgebenden Kammern |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der | Art. 7 - § 1 - Der Ausschuss setzt sich unter Berücksichtigung der |
| sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter: | sprachlichen Parität aus 18 Personen zusammen, darunter: |
| a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, | a) ein Vertreter des Belgischen Komitees für UNICEF, |
| b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, | b) vier Vertreter von Vereinigungen zur Förderung des Stillens, |
| c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de | c) ein Vertreter des ONE (Office de la Naissance et de |
| l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt), | l'Enfance/Geburten- und Kinderhilfsamt), |
| d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, | d) ein Vertreter der Vereinigung Kind en Gezin, |
| e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter | e) ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit, ein Vertreter |
| des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des | des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten und ein Vertreter des |
| Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, |
| f) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, | f) vier Vertreter der Ärzteschaft, darunter mindestens ein Kinderarzt, |
| ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, | ein Gynäkologe und ein Allgemeinmediziner, |
| g) zwei Vertreter der Krankenpfleger, | g) zwei Vertreter der Krankenpfleger, |
| h) zwei Vertreter der Geburtshelfer. | h) zwei Vertreter der Geburtshelfer. |
| § 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens | § 2 - Der Ausschuss wird zur Erfüllung seiner Aufgaben von mindestens |
| zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die Koordinierung | zwei Verwaltungsmitarbeitern unterstützt, die die Koordinierung |
| übernehmen. | übernehmen. |
| § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des | § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder des |
| Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden. | Ausschusses vorgeschlagen und bestimmt werden. |
| § 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen | § 4 - Die Mitglieder des Ausschusses werden vom König für einen |
| erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
| Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser | Art. 8 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. In dieser |
| Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit | Geschäftsordnung müssen unter anderem Bestimmungen enthalten sein mit |
| Bezug auf: | Bezug auf: |
| 1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und | 1. die Bildung seines Präsidiums, das mindestens einen Präsidenten und |
| einen Vizepräsidenten umfasst, | einen Vizepräsidenten umfasst, |
| 2. die Organe, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt, | 2. die Organe, durch die der Ausschuss seine Aufgaben wahrnimmt, |
| 3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, | 3. die Modalitäten der Einberufung und Beratung, |
| 4. die Veröffentlichung der Schriftstücke, | 4. die Veröffentlichung der Schriftstücke, |
| 5. die Häufigkeit seiner Versammlungen. | 5. die Häufigkeit seiner Versammlungen. |
| Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur | Diese Geschäftsordnung wird dem Minister der Volksgesundheit zur |
| Zustimmung vorgelegt. | Zustimmung vorgelegt. |
| Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen | Art. 9 - Die Ausgaben des Ausschusses werden im allgemeinen |
| Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die | Ausgabenhaushaltsplan bei den Haushaltsmittelbeträgen für die |
| Volksgesundheit eingetragen. | Volksgesundheit eingetragen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |