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Meertalige weergave van Wet van 28/11/2022
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Wet betreffende de bescherming van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van uittreksels Loi sur la protection des personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au droit national constatées au sein d'une entité juridique du secteur privé. - Traduction allemande d'extraits
28 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de bescherming van melders van 28 NOVEMBRE 2022. - Loi sur la protection des personnes qui signalent
inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een des violations au droit de l'Union ou au droit national constatées au
juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van sein d'une entité juridique du secteur privé. - Traduction allemande
uittreksels d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 35 en Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
47 tot 54 van de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming articles 35 et 47 à 54 de la loi du 28 novembre 2022 sur la protection
van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld des personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au
binnen een juridische entiteit in de private sector (Belgisch droit national constatées au sein d'une entité juridique du secteur
Staatsblad van 15 december 2022). privé (Moniteur belge du 15 décembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. NOVEMBER 2022 - Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße 28. NOVEMBER 2022 - Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße
innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das
Unionsrecht oder das nationale Recht melden Unionsrecht oder das nationale Recht melden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge Arbeitsverträge
Art. 35 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 35 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Meldung beziehungsweise Offenlegung gemäß dem Gesetz vom 28. "Die Meldung beziehungsweise Offenlegung gemäß dem Gesetz vom 28.
November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer
juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder
das nationale Recht melden, stellt weder einen schwerwiegenden Fehler das nationale Recht melden, stellt weder einen schwerwiegenden Fehler
noch eine arglistige Täuschung noch einen gewohnheitsmäßigen leichten noch eine arglistige Täuschung noch einen gewohnheitsmäßigen leichten
Fehler dar, für die der Arbeitnehmer zivilrechtlich haftbar gemacht Fehler dar, für die der Arbeitnehmer zivilrechtlich haftbar gemacht
werden kann, und zwar unabhängig von den Beweggründen des werden kann, und zwar unabhängig von den Beweggründen des
Arbeitnehmers." Arbeitnehmers."
(...) (...)
Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur
Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und
Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche
Sicherheit Sicherheit
Art. 47 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Art. 47 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur
Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und
Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche
Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel
1, Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 26" durch die Wörter "mit Ausnahme 1, Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 26" durch die Wörter "mit Ausnahme
der Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 und Artikel der Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 und Artikel
26" ersetzt. 26" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 34 mit Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 34 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"34. "Schwachstelle": Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion einer "34. "Schwachstelle": Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion einer
Anlage oder eines Netz- und Informationssystems, die ausgenutzt werden Anlage oder eines Netz- und Informationssystems, die ausgenutzt werden
kann bei einer Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der kann bei einer Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für
Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von
Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)." Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)."
Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein
Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 62/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 28. "Art. 62/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 28.
November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer
juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder
das nationale Recht melden, können natürliche oder juristische das nationale Recht melden, können natürliche oder juristische
Personen dem nationalen CSIRT melden, dass eine potenzielle Personen dem nationalen CSIRT melden, dass eine potenzielle
Schwachstelle im Sinne von Artikel 6 Nr. 34 vorliegt. Schwachstelle im Sinne von Artikel 6 Nr. 34 vorliegt.
Des Weiteren beeinträchtigt diese Bestimmung nicht die Des Weiteren beeinträchtigt diese Bestimmung nicht die
Gesetzesbestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße Gesetzesbestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße
innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Sektors gegen das innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Sektors gegen das
Unionsrecht oder das nationale Recht melden. Unionsrecht oder das nationale Recht melden.
Die Meldung erfolgt schriftlich gemäß dem auf der Website des Die Meldung erfolgt schriftlich gemäß dem auf der Website des
nationalen CSIRT beschriebenen Verfahren. nationalen CSIRT beschriebenen Verfahren.
§ 2 - Unter Einhaltung der in Artikel 62 aufgeführten Bedingungen kann § 2 - Unter Einhaltung der in Artikel 62 aufgeführten Bedingungen kann
das nationale CSIRT die Sicherheit eines Netz- und Informationssystems das nationale CSIRT die Sicherheit eines Netz- und Informationssystems
beobachten, untersuchen und testen, um zu bestimmen, ob eine beobachten, untersuchen und testen, um zu bestimmen, ob eine
potenzielle Schwachstelle vorliegt, oder um die vom Hinweisgeber potenzielle Schwachstelle vorliegt, oder um die vom Hinweisgeber
verwendeten Methoden zu überprüfen. Handelt es sich um einen Betreiber verwendeten Methoden zu überprüfen. Handelt es sich um einen Betreiber
wesentlicher Dienste beziehungsweise einen Anbieter digitaler Dienste, wesentlicher Dienste beziehungsweise einen Anbieter digitaler Dienste,
so informiert das nationale CSIRT die zuständige sektorspezifische so informiert das nationale CSIRT die zuständige sektorspezifische
Behörde darüber, dass es auf dieser Grundlage Maßnahmen zu ergreifen Behörde darüber, dass es auf dieser Grundlage Maßnahmen zu ergreifen
gedenkt, und über die daraus hervorgehenden Ergebnisse. gedenkt, und über die daraus hervorgehenden Ergebnisse.
§ 3 - Das nationale CSIRT gewährleistet die Vollständigkeit, § 3 - Das nationale CSIRT gewährleistet die Vollständigkeit,
Integrität, dauerhafte Speicherung und Vertraulichkeit der im Zuge der Integrität, dauerhafte Speicherung und Vertraulichkeit der im Zuge der
Meldung übermittelten Informationen sowie der Identität der Person, Meldung übermittelten Informationen sowie der Identität der Person,
die die Informationen übermittelt hat, sofern diese Person darum die die Informationen übermittelt hat, sofern diese Person darum
ersucht und die in Artikel 62/2 erwähnten Bedingungen erfüllt. ersucht und die in Artikel 62/2 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Der Zugriff auf diese Informationen ist auf die vom Direktor des Der Zugriff auf diese Informationen ist auf die vom Direktor des
nationalen CSIRT ermächtigten Personen beschränkt, es sei denn, die nationalen CSIRT ermächtigten Personen beschränkt, es sei denn, die
Weitergabe dieser Informationen ist für die Erfüllung der in Artikel Weitergabe dieser Informationen ist für die Erfüllung der in Artikel
60 aufgeführten Aufgaben erforderlich. 60 aufgeführten Aufgaben erforderlich.
§ 4 - Der Direktor des nationalen CSIRT gewährleistet die Einhaltung § 4 - Der Direktor des nationalen CSIRT gewährleistet die Einhaltung
der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne
Verfahren ausgearbeitet." Verfahren ausgearbeitet."
Art. 50 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem Art. 50 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 62/2 - § 1 - Im Rahmen des in Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens "Art. 62/2 - § 1 - Im Rahmen des in Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens
begehen Hinweisgeber keine Straftat für Handlungen, die für die begehen Hinweisgeber keine Straftat für Handlungen, die für die
Meldung erforderlich sind, vorausgesetzt: Meldung erforderlich sind, vorausgesetzt:
1. sie haben ohne betrügerische Absicht oder Schädigungsabsicht 1. sie haben ohne betrügerische Absicht oder Schädigungsabsicht
gehandelt, gehandelt,
2. sie haben die für das System, das Verfahren beziehungsweise die 2. sie haben die für das System, das Verfahren beziehungsweise die
Kontrolle verantwortliche Organisation so schnell wie möglich und Kontrolle verantwortliche Organisation so schnell wie möglich und
spätestens zum Zeitpunkt der Meldung an das nationale CSIRT über die spätestens zum Zeitpunkt der Meldung an das nationale CSIRT über die
Entdeckung einer potenziellen Schwachstelle informiert, Entdeckung einer potenziellen Schwachstelle informiert,
3. sie sind nicht über das hinaus gegangen, was notwendig und 3. sie sind nicht über das hinaus gegangen, was notwendig und
verhältnismäßig war, um dem Vorhandensein einer Schwachstelle verhältnismäßig war, um dem Vorhandensein einer Schwachstelle
nachzugehen, nachzugehen,
4. sie haben die Informationen in Bezug auf die entdeckte 4. sie haben die Informationen in Bezug auf die entdeckte
Schwachstelle nicht ohne die Zustimmung des nationalen CSIRT Schwachstelle nicht ohne die Zustimmung des nationalen CSIRT
offengelegt. offengelegt.
§ 2 - Bei Personen, die Informationen über eine potenzielle § 2 - Bei Personen, die Informationen über eine potenzielle
Schwachstelle melden, die sie in ihrem beruflichen Kontext erlangt Schwachstelle melden, die sie in ihrem beruflichen Kontext erlangt
haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sie die Wahrung des haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sie die Wahrung des
Berufsgeheimnisses verletzt haben, und sie können in keiner Weise für Berufsgeheimnisses verletzt haben, und sie können in keiner Weise für
die Übermittlung von Informationen, die zur Meldung einer potenziellen die Übermittlung von Informationen, die zur Meldung einer potenziellen
Schwachstelle an das nationale CSIRT erforderlich sind, haftbar Schwachstelle an das nationale CSIRT erforderlich sind, haftbar
gemacht werden. gemacht werden.
§ 3 - Jede weitere mögliche Haftung des Hinweisgebers aufgrund von § 3 - Jede weitere mögliche Haftung des Hinweisgebers aufgrund von
Handlungen oder Unterlassungen, die nicht für die Durchführung des in Handlungen oder Unterlassungen, die nicht für die Durchführung des in
Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens erforderlich sind und nicht den Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens erforderlich sind und nicht den
Bedingungen von § 1 entsprechen, unterliegt weiterhin dem geltenden Bedingungen von § 1 entsprechen, unterliegt weiterhin dem geltenden
Recht." Recht."
Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung
föderaler Ombudsmänner föderaler Ombudsmänner
Art. 51 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Art. 51 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 15.
September 2013, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut September 2013, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. als föderaler Koordinator für externe Meldungen von Verstößen im "5. als föderaler Koordinator für externe Meldungen von Verstößen im
privaten Sektor aufzutreten gemäß dem Gesetz vom 28. November 2022 zum privaten Sektor aufzutreten gemäß dem Gesetz vom 28. November 2022 zum
Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person
des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht
melden." melden."
Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Schaffung Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Schaffung
eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung der eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung der
Menschenrechte Menschenrechte
Art. 52 - Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Art. 52 - Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur
Schaffung eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung Schaffung eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung
der Menschenrechte wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut der Menschenrechte wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"8. Das Institut erfüllt die Aufträge, wie erwähnt in den Artikeln 24 "8. Das Institut erfüllt die Aufträge, wie erwähnt in den Artikeln 24
§ 1 und 25 des Gesetzes vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, § 1 und 25 des Gesetzes vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen,
die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors
gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden." gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden."
Abschnitt 11 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches Abschnitt 11 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 53 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Art. 53 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein
Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Interner Meldekanal für Hinweisgeber". "Interner Meldekanal für Hinweisgeber".
Art. 54 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Art. 54 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 53, wird ein
Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 133/1 - Unter Vorbehalt von Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes "Art. 133/1 - Unter Vorbehalt von Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb
einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht
oder das nationale Recht melden, wird mit einer Sanktion der Stufe 4 oder das nationale Recht melden, wird mit einer Sanktion der Stufe 4
bestraft: bestraft:
1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der
gegen Kapitel 3 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat, gegen Kapitel 3 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat,
2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, die 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, die
zuständige Behörde oder der föderale Koordinator, der beziehungsweise zuständige Behörde oder der föderale Koordinator, der beziehungsweise
die gegen Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat." die gegen Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2022 Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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