← Terug naar "Wet betreffende de bescherming van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van uittreksels"
| Wet betreffende de bescherming van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi sur la protection des personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au droit national constatées au sein d'une entité juridique du secteur privé. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| 28 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de bescherming van melders van | 28 NOVEMBRE 2022. - Loi sur la protection des personnes qui signalent |
| inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een | des violations au droit de l'Union ou au droit national constatées au |
| juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van | sein d'une entité juridique du secteur privé. - Traduction allemande |
| uittreksels | d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 35 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 47 tot 54 van de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming | articles 35 et 47 à 54 de la loi du 28 novembre 2022 sur la protection |
| van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld | des personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au |
| binnen een juridische entiteit in de private sector (Belgisch | droit national constatées au sein d'une entité juridique du secteur |
| Staatsblad van 15 december 2022). | privé (Moniteur belge du 15 décembre 2022). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 28. NOVEMBER 2022 - Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße | 28. NOVEMBER 2022 - Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße |
| innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das | innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das |
| Unionsrecht oder das nationale Recht melden | Unionsrecht oder das nationale Recht melden |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge | Arbeitsverträge |
| Art. 35 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 35 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Die Meldung beziehungsweise Offenlegung gemäß dem Gesetz vom 28. | "Die Meldung beziehungsweise Offenlegung gemäß dem Gesetz vom 28. |
| November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer | November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer |
| juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder | juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder |
| das nationale Recht melden, stellt weder einen schwerwiegenden Fehler | das nationale Recht melden, stellt weder einen schwerwiegenden Fehler |
| noch eine arglistige Täuschung noch einen gewohnheitsmäßigen leichten | noch eine arglistige Täuschung noch einen gewohnheitsmäßigen leichten |
| Fehler dar, für die der Arbeitnehmer zivilrechtlich haftbar gemacht | Fehler dar, für die der Arbeitnehmer zivilrechtlich haftbar gemacht |
| werden kann, und zwar unabhängig von den Beweggründen des | werden kann, und zwar unabhängig von den Beweggründen des |
| Arbeitnehmers." | Arbeitnehmers." |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur | Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur |
| Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und | Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und |
| Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche | Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche |
| Sicherheit | Sicherheit |
| Art. 47 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur | Art. 47 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur |
| Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und | Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und |
| Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche | Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche |
| Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel | Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel |
| 1, Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 26" durch die Wörter "mit Ausnahme | 1, Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 26" durch die Wörter "mit Ausnahme |
| der Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 und Artikel | der Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 und Artikel |
| 26" ersetzt. | 26" ersetzt. |
| Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 34 mit | Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 34 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "34. "Schwachstelle": Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion einer | "34. "Schwachstelle": Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion einer |
| Anlage oder eines Netz- und Informationssystems, die ausgenutzt werden | Anlage oder eines Netz- und Informationssystems, die ausgenutzt werden |
| kann bei einer Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der | kann bei einer Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der |
| Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für | 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für |
| Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von | Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von |
| Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der | Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der |
| Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)." | Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)." |
| Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein | Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein |
| Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 62/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 28. | "Art. 62/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 28. |
| November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer | November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer |
| juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder | juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder |
| das nationale Recht melden, können natürliche oder juristische | das nationale Recht melden, können natürliche oder juristische |
| Personen dem nationalen CSIRT melden, dass eine potenzielle | Personen dem nationalen CSIRT melden, dass eine potenzielle |
| Schwachstelle im Sinne von Artikel 6 Nr. 34 vorliegt. | Schwachstelle im Sinne von Artikel 6 Nr. 34 vorliegt. |
| Des Weiteren beeinträchtigt diese Bestimmung nicht die | Des Weiteren beeinträchtigt diese Bestimmung nicht die |
| Gesetzesbestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße | Gesetzesbestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße |
| innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Sektors gegen das | innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Sektors gegen das |
| Unionsrecht oder das nationale Recht melden. | Unionsrecht oder das nationale Recht melden. |
| Die Meldung erfolgt schriftlich gemäß dem auf der Website des | Die Meldung erfolgt schriftlich gemäß dem auf der Website des |
| nationalen CSIRT beschriebenen Verfahren. | nationalen CSIRT beschriebenen Verfahren. |
| § 2 - Unter Einhaltung der in Artikel 62 aufgeführten Bedingungen kann | § 2 - Unter Einhaltung der in Artikel 62 aufgeführten Bedingungen kann |
| das nationale CSIRT die Sicherheit eines Netz- und Informationssystems | das nationale CSIRT die Sicherheit eines Netz- und Informationssystems |
| beobachten, untersuchen und testen, um zu bestimmen, ob eine | beobachten, untersuchen und testen, um zu bestimmen, ob eine |
| potenzielle Schwachstelle vorliegt, oder um die vom Hinweisgeber | potenzielle Schwachstelle vorliegt, oder um die vom Hinweisgeber |
| verwendeten Methoden zu überprüfen. Handelt es sich um einen Betreiber | verwendeten Methoden zu überprüfen. Handelt es sich um einen Betreiber |
| wesentlicher Dienste beziehungsweise einen Anbieter digitaler Dienste, | wesentlicher Dienste beziehungsweise einen Anbieter digitaler Dienste, |
| so informiert das nationale CSIRT die zuständige sektorspezifische | so informiert das nationale CSIRT die zuständige sektorspezifische |
| Behörde darüber, dass es auf dieser Grundlage Maßnahmen zu ergreifen | Behörde darüber, dass es auf dieser Grundlage Maßnahmen zu ergreifen |
| gedenkt, und über die daraus hervorgehenden Ergebnisse. | gedenkt, und über die daraus hervorgehenden Ergebnisse. |
| § 3 - Das nationale CSIRT gewährleistet die Vollständigkeit, | § 3 - Das nationale CSIRT gewährleistet die Vollständigkeit, |
| Integrität, dauerhafte Speicherung und Vertraulichkeit der im Zuge der | Integrität, dauerhafte Speicherung und Vertraulichkeit der im Zuge der |
| Meldung übermittelten Informationen sowie der Identität der Person, | Meldung übermittelten Informationen sowie der Identität der Person, |
| die die Informationen übermittelt hat, sofern diese Person darum | die die Informationen übermittelt hat, sofern diese Person darum |
| ersucht und die in Artikel 62/2 erwähnten Bedingungen erfüllt. | ersucht und die in Artikel 62/2 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
| Der Zugriff auf diese Informationen ist auf die vom Direktor des | Der Zugriff auf diese Informationen ist auf die vom Direktor des |
| nationalen CSIRT ermächtigten Personen beschränkt, es sei denn, die | nationalen CSIRT ermächtigten Personen beschränkt, es sei denn, die |
| Weitergabe dieser Informationen ist für die Erfüllung der in Artikel | Weitergabe dieser Informationen ist für die Erfüllung der in Artikel |
| 60 aufgeführten Aufgaben erforderlich. | 60 aufgeführten Aufgaben erforderlich. |
| § 4 - Der Direktor des nationalen CSIRT gewährleistet die Einhaltung | § 4 - Der Direktor des nationalen CSIRT gewährleistet die Einhaltung |
| der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne | der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne |
| Verfahren ausgearbeitet." | Verfahren ausgearbeitet." |
| Art. 50 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem | Art. 50 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 62/2 - § 1 - Im Rahmen des in Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens | "Art. 62/2 - § 1 - Im Rahmen des in Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens |
| begehen Hinweisgeber keine Straftat für Handlungen, die für die | begehen Hinweisgeber keine Straftat für Handlungen, die für die |
| Meldung erforderlich sind, vorausgesetzt: | Meldung erforderlich sind, vorausgesetzt: |
| 1. sie haben ohne betrügerische Absicht oder Schädigungsabsicht | 1. sie haben ohne betrügerische Absicht oder Schädigungsabsicht |
| gehandelt, | gehandelt, |
| 2. sie haben die für das System, das Verfahren beziehungsweise die | 2. sie haben die für das System, das Verfahren beziehungsweise die |
| Kontrolle verantwortliche Organisation so schnell wie möglich und | Kontrolle verantwortliche Organisation so schnell wie möglich und |
| spätestens zum Zeitpunkt der Meldung an das nationale CSIRT über die | spätestens zum Zeitpunkt der Meldung an das nationale CSIRT über die |
| Entdeckung einer potenziellen Schwachstelle informiert, | Entdeckung einer potenziellen Schwachstelle informiert, |
| 3. sie sind nicht über das hinaus gegangen, was notwendig und | 3. sie sind nicht über das hinaus gegangen, was notwendig und |
| verhältnismäßig war, um dem Vorhandensein einer Schwachstelle | verhältnismäßig war, um dem Vorhandensein einer Schwachstelle |
| nachzugehen, | nachzugehen, |
| 4. sie haben die Informationen in Bezug auf die entdeckte | 4. sie haben die Informationen in Bezug auf die entdeckte |
| Schwachstelle nicht ohne die Zustimmung des nationalen CSIRT | Schwachstelle nicht ohne die Zustimmung des nationalen CSIRT |
| offengelegt. | offengelegt. |
| § 2 - Bei Personen, die Informationen über eine potenzielle | § 2 - Bei Personen, die Informationen über eine potenzielle |
| Schwachstelle melden, die sie in ihrem beruflichen Kontext erlangt | Schwachstelle melden, die sie in ihrem beruflichen Kontext erlangt |
| haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sie die Wahrung des | haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sie die Wahrung des |
| Berufsgeheimnisses verletzt haben, und sie können in keiner Weise für | Berufsgeheimnisses verletzt haben, und sie können in keiner Weise für |
| die Übermittlung von Informationen, die zur Meldung einer potenziellen | die Übermittlung von Informationen, die zur Meldung einer potenziellen |
| Schwachstelle an das nationale CSIRT erforderlich sind, haftbar | Schwachstelle an das nationale CSIRT erforderlich sind, haftbar |
| gemacht werden. | gemacht werden. |
| § 3 - Jede weitere mögliche Haftung des Hinweisgebers aufgrund von | § 3 - Jede weitere mögliche Haftung des Hinweisgebers aufgrund von |
| Handlungen oder Unterlassungen, die nicht für die Durchführung des in | Handlungen oder Unterlassungen, die nicht für die Durchführung des in |
| Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens erforderlich sind und nicht den | Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens erforderlich sind und nicht den |
| Bedingungen von § 1 entsprechen, unterliegt weiterhin dem geltenden | Bedingungen von § 1 entsprechen, unterliegt weiterhin dem geltenden |
| Recht." | Recht." |
| Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung | Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung |
| föderaler Ombudsmänner | föderaler Ombudsmänner |
| Art. 51 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 51 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
| Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
| September 2013, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | September 2013, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "5. als föderaler Koordinator für externe Meldungen von Verstößen im | "5. als föderaler Koordinator für externe Meldungen von Verstößen im |
| privaten Sektor aufzutreten gemäß dem Gesetz vom 28. November 2022 zum | privaten Sektor aufzutreten gemäß dem Gesetz vom 28. November 2022 zum |
| Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person | Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person |
| des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht | des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht |
| melden." | melden." |
| Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Schaffung | Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Schaffung |
| eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung der | eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung der |
| Menschenrechte | Menschenrechte |
| Art. 52 - Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur | Art. 52 - Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur |
| Schaffung eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung | Schaffung eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung |
| der Menschenrechte wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut | der Menschenrechte wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "8. Das Institut erfüllt die Aufträge, wie erwähnt in den Artikeln 24 | "8. Das Institut erfüllt die Aufträge, wie erwähnt in den Artikeln 24 |
| § 1 und 25 des Gesetzes vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, | § 1 und 25 des Gesetzes vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, |
| die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors | die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors |
| gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden." | gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden." |
| Abschnitt 11 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches | Abschnitt 11 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches |
| Art. 53 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein | Art. 53 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein |
| Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Interner Meldekanal für Hinweisgeber". | "Interner Meldekanal für Hinweisgeber". |
| Art. 54 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 53, wird ein | Art. 54 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 53, wird ein |
| Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 133/1 - Unter Vorbehalt von Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | "Art. 133/1 - Unter Vorbehalt von Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
| vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb | vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb |
| einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht | einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht |
| oder das nationale Recht melden, wird mit einer Sanktion der Stufe 4 | oder das nationale Recht melden, wird mit einer Sanktion der Stufe 4 |
| bestraft: | bestraft: |
| 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der | 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der |
| gegen Kapitel 3 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat, | gegen Kapitel 3 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat, |
| 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, die | 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, die |
| zuständige Behörde oder der föderale Koordinator, der beziehungsweise | zuständige Behörde oder der föderale Koordinator, der beziehungsweise |
| die gegen Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat." | die gegen Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |