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Wet betreffende de bescherming van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi sur la protection des personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au droit national constatées au sein d'une entité juridique du secteur privé. - Traduction allemande d'extraits |
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28 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de bescherming van melders van | 28 NOVEMBRE 2022. - Loi sur la protection des personnes qui signalent |
inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een | des violations au droit de l'Union ou au droit national constatées au |
juridische entiteit in de private sector. - Duitse vertaling van | sein d'une entité juridique du secteur privé. - Traduction allemande |
uittreksels | d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 35 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
47 tot 54 van de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming | articles 35 et 47 à 54 de la loi du 28 novembre 2022 sur la protection |
van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld | des personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au |
binnen een juridische entiteit in de private sector (Belgisch | droit national constatées au sein d'une entité juridique du secteur |
Staatsblad van 15 december 2022). | privé (Moniteur belge du 15 décembre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. NOVEMBER 2022 - Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße | 28. NOVEMBER 2022 - Gesetz zum Schutz von Personen, die Verstöße |
innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das | innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das |
Unionsrecht oder das nationale Recht melden | Unionsrecht oder das nationale Recht melden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge | Arbeitsverträge |
Art. 35 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 35 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Meldung beziehungsweise Offenlegung gemäß dem Gesetz vom 28. | "Die Meldung beziehungsweise Offenlegung gemäß dem Gesetz vom 28. |
November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer | November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer |
juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder | juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder |
das nationale Recht melden, stellt weder einen schwerwiegenden Fehler | das nationale Recht melden, stellt weder einen schwerwiegenden Fehler |
noch eine arglistige Täuschung noch einen gewohnheitsmäßigen leichten | noch eine arglistige Täuschung noch einen gewohnheitsmäßigen leichten |
Fehler dar, für die der Arbeitnehmer zivilrechtlich haftbar gemacht | Fehler dar, für die der Arbeitnehmer zivilrechtlich haftbar gemacht |
werden kann, und zwar unabhängig von den Beweggründen des | werden kann, und zwar unabhängig von den Beweggründen des |
Arbeitnehmers." | Arbeitnehmers." |
(...) | (...) |
Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur | Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 zur |
Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und | Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und |
Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche | Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 47 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur | Art. 47 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. April 2019 zur |
Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und | Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und |
Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche | Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche |
Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel | Sicherheit werden die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel |
1, Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 26" durch die Wörter "mit Ausnahme | 1, Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 26" durch die Wörter "mit Ausnahme |
der Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 und Artikel | der Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 und Artikel |
26" ersetzt. | 26" ersetzt. |
Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 34 mit | Art. 48 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 34 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"34. "Schwachstelle": Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion einer | "34. "Schwachstelle": Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion einer |
Anlage oder eines Netz- und Informationssystems, die ausgenutzt werden | Anlage oder eines Netz- und Informationssystems, die ausgenutzt werden |
kann bei einer Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der | kann bei einer Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der |
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für | 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für |
Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von | Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von |
Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der | Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der |
Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)." | Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)." |
Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein | Art. 49 - In Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein |
Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 62/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 28. | "Art. 62/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 28. |
November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer | November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer |
juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder | juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder |
das nationale Recht melden, können natürliche oder juristische | das nationale Recht melden, können natürliche oder juristische |
Personen dem nationalen CSIRT melden, dass eine potenzielle | Personen dem nationalen CSIRT melden, dass eine potenzielle |
Schwachstelle im Sinne von Artikel 6 Nr. 34 vorliegt. | Schwachstelle im Sinne von Artikel 6 Nr. 34 vorliegt. |
Des Weiteren beeinträchtigt diese Bestimmung nicht die | Des Weiteren beeinträchtigt diese Bestimmung nicht die |
Gesetzesbestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße | Gesetzesbestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße |
innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Sektors gegen das | innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Sektors gegen das |
Unionsrecht oder das nationale Recht melden. | Unionsrecht oder das nationale Recht melden. |
Die Meldung erfolgt schriftlich gemäß dem auf der Website des | Die Meldung erfolgt schriftlich gemäß dem auf der Website des |
nationalen CSIRT beschriebenen Verfahren. | nationalen CSIRT beschriebenen Verfahren. |
§ 2 - Unter Einhaltung der in Artikel 62 aufgeführten Bedingungen kann | § 2 - Unter Einhaltung der in Artikel 62 aufgeführten Bedingungen kann |
das nationale CSIRT die Sicherheit eines Netz- und Informationssystems | das nationale CSIRT die Sicherheit eines Netz- und Informationssystems |
beobachten, untersuchen und testen, um zu bestimmen, ob eine | beobachten, untersuchen und testen, um zu bestimmen, ob eine |
potenzielle Schwachstelle vorliegt, oder um die vom Hinweisgeber | potenzielle Schwachstelle vorliegt, oder um die vom Hinweisgeber |
verwendeten Methoden zu überprüfen. Handelt es sich um einen Betreiber | verwendeten Methoden zu überprüfen. Handelt es sich um einen Betreiber |
wesentlicher Dienste beziehungsweise einen Anbieter digitaler Dienste, | wesentlicher Dienste beziehungsweise einen Anbieter digitaler Dienste, |
so informiert das nationale CSIRT die zuständige sektorspezifische | so informiert das nationale CSIRT die zuständige sektorspezifische |
Behörde darüber, dass es auf dieser Grundlage Maßnahmen zu ergreifen | Behörde darüber, dass es auf dieser Grundlage Maßnahmen zu ergreifen |
gedenkt, und über die daraus hervorgehenden Ergebnisse. | gedenkt, und über die daraus hervorgehenden Ergebnisse. |
§ 3 - Das nationale CSIRT gewährleistet die Vollständigkeit, | § 3 - Das nationale CSIRT gewährleistet die Vollständigkeit, |
Integrität, dauerhafte Speicherung und Vertraulichkeit der im Zuge der | Integrität, dauerhafte Speicherung und Vertraulichkeit der im Zuge der |
Meldung übermittelten Informationen sowie der Identität der Person, | Meldung übermittelten Informationen sowie der Identität der Person, |
die die Informationen übermittelt hat, sofern diese Person darum | die die Informationen übermittelt hat, sofern diese Person darum |
ersucht und die in Artikel 62/2 erwähnten Bedingungen erfüllt. | ersucht und die in Artikel 62/2 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Der Zugriff auf diese Informationen ist auf die vom Direktor des | Der Zugriff auf diese Informationen ist auf die vom Direktor des |
nationalen CSIRT ermächtigten Personen beschränkt, es sei denn, die | nationalen CSIRT ermächtigten Personen beschränkt, es sei denn, die |
Weitergabe dieser Informationen ist für die Erfüllung der in Artikel | Weitergabe dieser Informationen ist für die Erfüllung der in Artikel |
60 aufgeführten Aufgaben erforderlich. | 60 aufgeführten Aufgaben erforderlich. |
§ 4 - Der Direktor des nationalen CSIRT gewährleistet die Einhaltung | § 4 - Der Direktor des nationalen CSIRT gewährleistet die Einhaltung |
der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne | der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen. Dazu werden interne |
Verfahren ausgearbeitet." | Verfahren ausgearbeitet." |
Art. 50 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem | Art. 50 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 62/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 62/2 - § 1 - Im Rahmen des in Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens | "Art. 62/2 - § 1 - Im Rahmen des in Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens |
begehen Hinweisgeber keine Straftat für Handlungen, die für die | begehen Hinweisgeber keine Straftat für Handlungen, die für die |
Meldung erforderlich sind, vorausgesetzt: | Meldung erforderlich sind, vorausgesetzt: |
1. sie haben ohne betrügerische Absicht oder Schädigungsabsicht | 1. sie haben ohne betrügerische Absicht oder Schädigungsabsicht |
gehandelt, | gehandelt, |
2. sie haben die für das System, das Verfahren beziehungsweise die | 2. sie haben die für das System, das Verfahren beziehungsweise die |
Kontrolle verantwortliche Organisation so schnell wie möglich und | Kontrolle verantwortliche Organisation so schnell wie möglich und |
spätestens zum Zeitpunkt der Meldung an das nationale CSIRT über die | spätestens zum Zeitpunkt der Meldung an das nationale CSIRT über die |
Entdeckung einer potenziellen Schwachstelle informiert, | Entdeckung einer potenziellen Schwachstelle informiert, |
3. sie sind nicht über das hinaus gegangen, was notwendig und | 3. sie sind nicht über das hinaus gegangen, was notwendig und |
verhältnismäßig war, um dem Vorhandensein einer Schwachstelle | verhältnismäßig war, um dem Vorhandensein einer Schwachstelle |
nachzugehen, | nachzugehen, |
4. sie haben die Informationen in Bezug auf die entdeckte | 4. sie haben die Informationen in Bezug auf die entdeckte |
Schwachstelle nicht ohne die Zustimmung des nationalen CSIRT | Schwachstelle nicht ohne die Zustimmung des nationalen CSIRT |
offengelegt. | offengelegt. |
§ 2 - Bei Personen, die Informationen über eine potenzielle | § 2 - Bei Personen, die Informationen über eine potenzielle |
Schwachstelle melden, die sie in ihrem beruflichen Kontext erlangt | Schwachstelle melden, die sie in ihrem beruflichen Kontext erlangt |
haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sie die Wahrung des | haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sie die Wahrung des |
Berufsgeheimnisses verletzt haben, und sie können in keiner Weise für | Berufsgeheimnisses verletzt haben, und sie können in keiner Weise für |
die Übermittlung von Informationen, die zur Meldung einer potenziellen | die Übermittlung von Informationen, die zur Meldung einer potenziellen |
Schwachstelle an das nationale CSIRT erforderlich sind, haftbar | Schwachstelle an das nationale CSIRT erforderlich sind, haftbar |
gemacht werden. | gemacht werden. |
§ 3 - Jede weitere mögliche Haftung des Hinweisgebers aufgrund von | § 3 - Jede weitere mögliche Haftung des Hinweisgebers aufgrund von |
Handlungen oder Unterlassungen, die nicht für die Durchführung des in | Handlungen oder Unterlassungen, die nicht für die Durchführung des in |
Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens erforderlich sind und nicht den | Artikel 62/1 erwähnten Verfahrens erforderlich sind und nicht den |
Bedingungen von § 1 entsprechen, unterliegt weiterhin dem geltenden | Bedingungen von § 1 entsprechen, unterliegt weiterhin dem geltenden |
Recht." | Recht." |
Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung | Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung |
föderaler Ombudsmänner | föderaler Ombudsmänner |
Art. 51 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 51 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
September 2013, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | September 2013, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. als föderaler Koordinator für externe Meldungen von Verstößen im | "5. als föderaler Koordinator für externe Meldungen von Verstößen im |
privaten Sektor aufzutreten gemäß dem Gesetz vom 28. November 2022 zum | privaten Sektor aufzutreten gemäß dem Gesetz vom 28. November 2022 zum |
Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person | Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person |
des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht | des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht |
melden." | melden." |
Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Schaffung | Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Schaffung |
eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung der | eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung der |
Menschenrechte | Menschenrechte |
Art. 52 - Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur | Art. 52 - Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur |
Schaffung eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung | Schaffung eines Föderalen Instituts für den Schutz und die Förderung |
der Menschenrechte wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut | der Menschenrechte wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"8. Das Institut erfüllt die Aufträge, wie erwähnt in den Artikeln 24 | "8. Das Institut erfüllt die Aufträge, wie erwähnt in den Artikeln 24 |
§ 1 und 25 des Gesetzes vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, | § 1 und 25 des Gesetzes vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, |
die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors | die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors |
gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden." | gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden." |
Abschnitt 11 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches | Abschnitt 11 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 53 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein | Art. 53 - In Buch II Kapitel 1 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein |
Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Interner Meldekanal für Hinweisgeber". | "Interner Meldekanal für Hinweisgeber". |
Art. 54 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 53, wird ein | Art. 54 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 53, wird ein |
Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 133/1 - Unter Vorbehalt von Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | "Art. 133/1 - Unter Vorbehalt von Artikel 33 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb | vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb |
einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht | einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht |
oder das nationale Recht melden, wird mit einer Sanktion der Stufe 4 | oder das nationale Recht melden, wird mit einer Sanktion der Stufe 4 |
bestraft: | bestraft: |
1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der | 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der |
gegen Kapitel 3 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat, | gegen Kapitel 3 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat, |
2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, die | 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, die |
zuständige Behörde oder der föderale Koordinator, der beziehungsweise | zuständige Behörde oder der föderale Koordinator, der beziehungsweise |
die gegen Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat." | die gegen Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes verstoßen hat." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |