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| Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie wat het gerechtelijk arrondissement Brussel en het gerechtelijk arrondissement Henegouwen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2014. - Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie wat het gerechtelijk arrondissement Brussel en het gerechtelijk arrondissement Henegouwen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 9 en 11 van de wet van 28 maart 2014 houdende wijziging en coördinatie | articles 1er à 9 et 11 de la loi du 28 mars 2014 portant modification |
| van diverse wetten inzake Justitie wat het gerechtelijk arrondissement | et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant |
| Brussel en het gerechtelijk arrondissement Henegouwen betreft | l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement |
| (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2014). | judiciaire du Hainaut (Moniteur belge du 31 mars 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener | 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener |
| Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den | Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den |
| Gerichtsbezirk Hennegau betrifft | Gerichtsbezirk Hennegau betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 2 - In Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 2 - In Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel |
| X mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt. | X mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt. |
| Art. 3 - In Kapitel X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel | Art. 3 - In Kapitel X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel |
| 2, wird ein Artikel 555/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2, wird ein Artikel 555/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 555/2 - Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die im vorliegenden | "Art. 555/2 - Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die im vorliegenden |
| Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs | Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs |
| von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von | von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von |
| Halle-Vilvoorde abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung | Halle-Vilvoorde abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung |
| mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde geht, oder von dem | mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde geht, oder von dem |
| in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, | in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, |
| wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk | wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk |
| Brüssel-Hauptstadt geht. | Brüssel-Hauptstadt geht. |
| Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte | Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte |
| Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt. | Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt. |
| Im Gerichtsbezirk Hennegau werden die im vorliegenden Buch erwähnten | Im Gerichtsbezirk Hennegau werden die im vorliegenden Buch erwähnten |
| Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in | Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in |
| Artikel 150 § 4 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Charleroi | Artikel 150 § 4 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Charleroi |
| abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im | abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im |
| Kanton Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, im Kanton Binche, im Kanton | Kanton Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, im Kanton Binche, im Kanton |
| Charleroi, im Kanton Châtelet, im Kanton Fontaine-l'Evêque, im Kanton | Charleroi, im Kanton Châtelet, im Kanton Fontaine-l'Evêque, im Kanton |
| Seneffe oder im Kanton Thuin geht, oder von dem in Artikel 150 § 4 Nr. | Seneffe oder im Kanton Thuin geht, oder von dem in Artikel 150 § 4 Nr. |
| 2 erwähnten Prokurator des Königs von Mons, wenn es um eine Ernennung | 2 erwähnten Prokurator des Königs von Mons, wenn es um eine Ernennung |
| mit Amtssitz in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau geht. | mit Amtssitz in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau geht. |
| Im Gerichtsbezirk Hennegau wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte | Im Gerichtsbezirk Hennegau wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte |
| Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt. | Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt. |
| Die in den Artikeln 513 § 3 und 515 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | Die in den Artikeln 513 § 3 und 515 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
| Stellungnahmen werden von dem Prokurator des Königs abgegeben, der in | Stellungnahmen werden von dem Prokurator des Königs abgegeben, der in |
| der Gebietskörperschaft, in der der betreffende Bewerber seinen | der Gebietskörperschaft, in der der betreffende Bewerber seinen |
| Wohnsitz hat, zuständig ist." | Wohnsitz hat, zuständig ist." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des |
| Gerichtsbezirks Brüssel | Gerichtsbezirks Brüssel |
| Art. 4 - Die Artikel 36 bis 38 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur | Art. 4 - Die Artikel 36 bis 38 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur |
| Reform des Gerichtsbezirks Brüssel werden aufgehoben. | Reform des Gerichtsbezirks Brüssel werden aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: | 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | "Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und | vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und |
| unentgeltlich vor dem Gericht fortgesetzt, das zuständig gewesen wäre, | unentgeltlich vor dem Gericht fortgesetzt, das zuständig gewesen wäre, |
| wenn die Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden | wenn die Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden |
| wären. Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, | wären. Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, |
| fortgesetzt." | fortgesetzt." |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 74 - Einspruch und Dritteinspruch sowie Wiederaufnahmeanträge | "Art. 74 - Einspruch und Dritteinspruch sowie Wiederaufnahmeanträge |
| und Ersuchen um Auslegung oder Berichtigung von Entscheidungen, die | und Ersuchen um Auslegung oder Berichtigung von Entscheidungen, die |
| vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, | vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, |
| werden vor dem Gericht eingelegt, das nach dem Inkrafttreten zuständig | werden vor dem Gericht eingelegt, das nach dem Inkrafttreten zuständig |
| ist." | ist." |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 75 - Berufung und Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen, die | "Art. 75 - Berufung und Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen, die |
| vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Polizeigericht | vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Polizeigericht |
| und das Korrektionalgericht getroffen worden sind, werden bei der | und das Korrektionalgericht getroffen worden sind, werden bei der |
| Kanzlei des Gerichts eingelegt, das zuständig gewesen wäre, wenn die | Kanzlei des Gerichts eingelegt, das zuständig gewesen wäre, wenn die |
| Sache nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht | Sache nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht |
| worden wäre." | worden wäre." |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 76 - § 1 - Sachen, die die Ratskammer oder die Anklagekammer zum | "Art. 76 - § 1 - Sachen, die die Ratskammer oder die Anklagekammer zum |
| Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits an das | Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits an das |
| Polizeigericht oder das Korrektionalgericht verwiesen hatte, die vor | Polizeigericht oder das Korrektionalgericht verwiesen hatte, die vor |
| diesem Gericht aber noch nicht untersucht worden sind, werden bei dem | diesem Gericht aber noch nicht untersucht worden sind, werden bei dem |
| Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht anhängig gemacht, das nach | Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht anhängig gemacht, das nach |
| dem Inkrafttreten zuständig ist. | dem Inkrafttreten zuständig ist. |
| § 2 - Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden | § 2 - Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes anhängig waren, und Entscheidungen, die im Rahmen einer | Gesetzes anhängig waren, und Entscheidungen, die im Rahmen einer |
| Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung vor Inkrafttreten des | Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden von dem Gericht | vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden von dem Gericht |
| behandelt, das nach dem Inkraftreten zuständig ist." | behandelt, das nach dem Inkraftreten zuständig ist." |
| Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 77 - Gleichlautende Abschriften von Schriftstücken aus der | "Art. 77 - Gleichlautende Abschriften von Schriftstücken aus der |
| Verfahrensakte oder Strafakte werden entsprechend der | Verfahrensakte oder Strafakte werden entsprechend der |
| Verfahrenssprache der Sache, in der die Akte angelegt worden ist, von | Verfahrenssprache der Sache, in der die Akte angelegt worden ist, von |
| der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des | der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des |
| französischsprachigen Gerichts ausgegeben. Gleichlautende Abschriften | französischsprachigen Gerichts ausgegeben. Gleichlautende Abschriften |
| und Auszüge aus Personenstandsurkunden werden entsprechend der | und Auszüge aus Personenstandsurkunden werden entsprechend der |
| Sprache, in der sie erstellt sind, von der Kanzlei des | Sprache, in der sie erstellt sind, von der Kanzlei des |
| niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts | niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts |
| Erster Instanz ausgegeben." | Erster Instanz ausgegeben." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens | Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens |
| von Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der | von Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der |
| Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin in | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin in |
| Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an dem Tag in Kraft, der gemäß | Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an dem Tag in Kraft, der gemäß |
| Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des | Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des |
| Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Dezember | Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Dezember |
| 2012 und 6. Januar 2014, bestimmt wird. | 2012 und 6. Januar 2014, bestimmt wird. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |