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Meertalige weergave van Wet van 28/03/2014
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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2014. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 maart 2014 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2014. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 mars 2014 modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août
augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de
uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 28 april 2014) belge du 28 avril 2014).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des
Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein
Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage
einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Abschnitts zu erzwingen." Abschnitts zu erzwingen."
2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert: 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch
die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz" ersetzt. Arbeitsplatz" ersetzt.
b) [Abänderung des französischen Textes] b) [Abänderung des französischen Textes]
3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim " § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim
Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen. Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen.
Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach
Wahl des Opfers Folgendem entspricht: Wahl des Opfers Folgendem entspricht:
1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das 1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das
Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss, Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss,
2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate 2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate
übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn
für sechs Monate erhöht: für sechs Monate erhöht:
a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen
zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen, zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen,
b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer, b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer,
c) aufgrund der Schwere der Taten. c) aufgrund der Schwere der Taten.
Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht
in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung
ihrer Arbeit in Kontakt kommen, nicht gewährt werden, wenn sie ihrer Arbeit in Kontakt kommen, nicht gewährt werden, wenn sie
außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit handeln. außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit handeln.
Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter
Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte
berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug
auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, geteilt durch auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, geteilt durch
zwölf. zwölf.
Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten
Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht
überschreiten." überschreiten."
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung
innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und
weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu
unterlassen," ersetzt. unterlassen," ersetzt.
5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen "Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen
Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht." Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht."
6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. 6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben.
7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort 7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort
"vorläufigen" aufgehoben. "vorläufigen" aufgehoben.
8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch 8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch
die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: 9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Maßnahmen können vorläufig sein." "Diese Maßnahmen können vorläufig sein."
10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben "Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben
Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln." Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln."
Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter
"vorliegender Abschnitt" ersetzt. "vorliegender Abschnitt" ersetzt.
3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des 3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des
vorliegenden Abschnitts" ersetzt. vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur 4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten
gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht" durch die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni Gewinnerzielungsabsicht" durch die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die
Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt. Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die
in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten
Klagen" ersetzt. Klagen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf
Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen
werden, und auf Situationen der Gewalt oder der moralischen oder werden, und auf Situationen der Gewalt oder der moralischen oder
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die vor Inkrafttreten des sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes begonnen haben und danach andauern. vorliegenden Gesetzes begonnen haben und danach andauern.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das
Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am
Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
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