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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2014. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 maart 2014 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2014. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 mars 2014 modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août |
augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de | 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de |
uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft | leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 28 april 2014) | belge du 28 avril 2014). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des | 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft | der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des | "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des |
Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein | Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein |
Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage | Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage |
einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
Abschnitts zu erzwingen." | Abschnitts zu erzwingen." |
2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert: | 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch | a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch |
die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention | die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention |
wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz" ersetzt. | Arbeitsplatz" ersetzt. |
b) [Abänderung des französischen Textes] | b) [Abänderung des französischen Textes] |
3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim | " § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim |
Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen. | Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen. |
Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch | Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch |
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach | entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach |
Wahl des Opfers Folgendem entspricht: | Wahl des Opfers Folgendem entspricht: |
1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das | 1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das |
Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss, | Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss, |
2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate | 2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate |
übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn | übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn |
für sechs Monate erhöht: | für sechs Monate erhöht: |
a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen | a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen |
zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen, | zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen, |
b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer, | b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer, |
c) aufgrund der Schwere der Taten. | c) aufgrund der Schwere der Taten. |
Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht | Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht |
in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung | in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung |
ihrer Arbeit in Kontakt kommen, nicht gewährt werden, wenn sie | ihrer Arbeit in Kontakt kommen, nicht gewährt werden, wenn sie |
außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit handeln. | außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit handeln. |
Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter | Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter |
Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte | Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte |
berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug | berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug |
auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, geteilt durch | auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, geteilt durch |
zwölf. | zwölf. |
Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in | Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in |
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39 | Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39 |
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten | des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten |
Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht | Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht |
überschreiten." | überschreiten." |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung |
innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und | innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und |
weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu | weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu |
unterlassen," ersetzt. | unterlassen," ersetzt. |
5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen | "Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen |
Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht." | Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht." |
6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. | 6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. |
7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort | 7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort |
"vorläufigen" aufgehoben. | "vorläufigen" aufgehoben. |
8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch | 8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch |
die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | 9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Maßnahmen können vorläufig sein." | "Diese Maßnahmen können vorläufig sein." |
10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben | "Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben |
Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln." | Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln." |
Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom |
10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter | 2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter |
"vorliegender Abschnitt" ersetzt. | "vorliegender Abschnitt" ersetzt. |
3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des | 3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des |
vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur | 4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur |
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten |
gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne | gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht" durch die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni | Gewinnerzielungsabsicht" durch die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni |
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne | Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt. | Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die | Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die |
in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten | in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten |
Klagen" ersetzt. | Klagen" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom | Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom |
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf | Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf |
Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen | Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen |
werden, und auf Situationen der Gewalt oder der moralischen oder | werden, und auf Situationen der Gewalt oder der moralischen oder |
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die vor Inkrafttreten des | sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes begonnen haben und danach andauern. | vorliegenden Gesetzes begonnen haben und danach andauern. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das |
Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August | Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am | Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am |
Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder | Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |