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| Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2014. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 maart 2014 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en de wet van 4 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2014. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 mars 2014 modifiant le Code judiciaire et la loi du 4 août |
| augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de | 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de |
| uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft | leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires (Moniteur |
| (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014) | belge du 28 avril 2014). |
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des | 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des |
| Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
| der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft | der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des | "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1724 bis 1737 des |
| Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein | Gerichtsgesetzbuches über die Vermittlung kann jede Person, die ein |
| Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage | Interesse nachweisen kann, beim zuständigen Gericht eine Klage |
| einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
| Abschnitts zu erzwingen." | Abschnitts zu erzwingen." |
| 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert: | 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt abgeändert: |
| a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch | a) Die Wörter "einer mit Gründen versehenen Beschwerde" werden durch |
| die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention | die Wörter "eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention |
| wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | wegen Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
| Arbeitsplatz" ersetzt. | Arbeitsplatz" ersetzt. |
| b) [Abänderung des französischen Textes] | b) [Abänderung des französischen Textes] |
| 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim | " § 1/1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim |
| Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen. | Arbeitsgericht eine Schadenersatzklage einreichen. |
| Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch | Zur Ersetzung des materiellen und moralischen Schadens, der durch |
| Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
| entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach | entstanden ist, hat der Täter Schadenersatz zu leisten, der je nach |
| Wahl des Opfers Folgendem entspricht: | Wahl des Opfers Folgendem entspricht: |
| 1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das | 1. entweder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden, wobei das |
| Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss, | Opfer den Umfang dieses Schadens nachweisen muss, |
| 2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate | 2. oder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für drei Monate |
| übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn | übereinstimmt. In folgenden Fällen wird der Betrag auf den Bruttolohn |
| für sechs Monate erhöht: | für sechs Monate erhöht: |
| a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen | a) die Verhaltensweisen hängen zusammen mit einem der in den Gesetzen |
| zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen, | zur Diskriminierungsbekämpfung erwähnten Merkmalen, |
| b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer, | b) der Täter steht in einer Autoritätsbeziehung zum Opfer, |
| c) aufgrund der Schwere der Taten. | c) aufgrund der Schwere der Taten. |
| Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht | Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Pauschalbetrag kann Personen, die nicht |
| in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung | in Artikel 2 § 1 erwähnt sind und mit Arbeitnehmern bei der Ausführung |
| ihrer Arbeit in Kontakt kommen, nicht gewährt werden, wenn sie | ihrer Arbeit in Kontakt kommen, nicht gewährt werden, wenn sie |
| außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit handeln. | außerhalb des Rahmens ihrer Berufstätigkeit handeln. |
| Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter | Der monatliche Bruttolohn eines Selbständigen wird unter |
| Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte | Berücksichtigung der steuerpflichtigen Bruttoberufseinkünfte |
| berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug | berechnet, die auf dem zuletzt ausgestellten Steuerbescheid in Bezug |
| auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, geteilt durch | auf die Steuer der natürlichen Personen angegeben sind, geteilt durch |
| zwölf. | zwölf. |
| Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in | Der monatliche Bruttolohn, der als Grundlage für die Festlegung des in |
| Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39 | Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Pauschalbetrags dient, darf den in Artikel 39 |
| des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten | des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten |
| Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht | Betrag der Entlohnung, der durch zwölf geteilt wird, nicht |
| überschreiten." | überschreiten." |
| 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und ordnet ihre Unterlassung |
| innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und | innerhalb der von ihm festgelegten Frist an" durch die Wörter "und |
| weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu | weist den Täter an, sie innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu |
| unterlassen," ersetzt. | unterlassen," ersetzt. |
| 5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 5. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
| "Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen | "Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird durch einen kontradiktorischen |
| Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht." | Antrag eingereicht und wie im Eilverfahren untersucht." |
| 6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. | 6. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. |
| 7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort | 7. In § 3 Absatz 1 und 2 werden das Wort "vorläufige" und das Wort |
| "vorläufigen" aufgehoben. | "vorläufigen" aufgehoben. |
| 8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch | 8. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch |
| die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
| 9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | 9. In § 3 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Diese Maßnahmen können vorläufig sein." | "Diese Maßnahmen können vorläufig sein." |
| 10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 10. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
| "Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben | "Die Klage in Bezug auf diese Maßnahmen unterliegt denselben |
| Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln." | Verfahrensregeln wie den in § 2 Absatz 2 bis 4 erwähnten Regeln." |
| Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 3 - Artikel 32duodecies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: | 10. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
| 2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter | 2. Die Wörter "vorliegendes Kapitel" werden durch die Wörter |
| "vorliegender Abschnitt" ersetzt. | "vorliegender Abschnitt" ersetzt. |
| 3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des | 3. Die Wörter "des vorliegenden Kapitels" werden durch die Wörter "des |
| vorliegenden Abschnitts" ersetzt. | vorliegenden Abschnitts" ersetzt. |
| 4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur | 4. In Nr. 4 werden die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur |
| Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne | Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten | Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten |
| gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne | gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht" durch die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni | Gewinnerzielungsabsicht" durch die Wörter "die im Gesetz vom 27. Juni |
| 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
| internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
| Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne | Stiftungen erwähnten Stiftungen und Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt. | Gewinnerzielungsabsicht" ersetzt. |
| Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die | Art. 4 - In Artikel 79 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "die |
| in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten | in § 1 erwähnten Klagen" durch die Wörter "die in § 2 erwähnten |
| Klagen" ersetzt. | Klagen" ersetzt. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
| Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom | Art. 7 - Der in Artikel 32decies § 1/1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom |
| 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
| Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf | Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Pauschalbetrag findet Anwendung auf |
| Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen | Taten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen |
| werden, und auf Situationen der Gewalt oder der moralischen oder | werden, und auf Situationen der Gewalt oder der moralischen oder |
| sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die vor Inkrafttreten des | sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die vor Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes begonnen haben und danach andauern. | vorliegenden Gesetzes begonnen haben und danach andauern. |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
| Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Tag in Kraft wie das |
| Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August | Gesetz vom 28. Februar 2014 zur Ergänzung des Gesetzes vom 4. August |
| 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am | Arbeit in Bezug auf die Verhütung psychosozialer Risiken am |
| Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder | Arbeitsplatz, darunter insbesondere Gewalt und moralische oder |
| sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |