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Meertalige weergave van Wet van 28/07/2011
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Wet tot bepaling van de drempel van toepassing voor de instelling van de ondernemingsraden of de vernieuwing van hun leden ter gelegenheid van de sociale verkiezingen van het jaar 2012. - Duitse vertaling Loi déterminant le seuil applicable pour l'institution des conseils d'entreprise ou le renouvellement de leurs membres à l'occasion des élections sociales de l'année 2012. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 JULI 2011. - Wet tot bepaling van de drempel van toepassing voor de 28 JUILLET 2011. - Loi déterminant le seuil applicable pour
instelling van de ondernemingsraden of de vernieuwing van hun leden l'institution des conseils d'entreprise ou le renouvellement de leurs
ter gelegenheid van de sociale verkiezingen van het jaar 2012. - membres à l'occasion des élections sociales de l'année 2012. -
Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2011 tot bepaling van de drempel van toepassing voor de instelling van loi du 28 juillet 2011 déterminant le seuil applicable pour
de ondernemingsraden of de vernieuwing van hun leden ter gelegenheid l'institution des conseils d'entreprise ou le renouvellement de leurs
van de sociale verkiezingen van het jaar 2012 (Belgisch Staatsblad van membres à l'occasion des élections sociales de l'année 2012 (Moniteur
31 augustus 2011). belge du 31 août 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. JULI 2011 - Gesetz zur Bestimmung der für die Einsetzung der 28. JULI 2011 - Gesetz zur Bestimmung der für die Einsetzung der
Betriebsräte Betriebsräte
oder die Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres oder die Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres
2012 anwendbaren Schwelle 2012 anwendbaren Schwelle
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom Art. 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Januar 1963 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom das Gesetz vom 28. Januar 1963 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom
11. Oktober 1978 und für den ersten Wahlzeitraum nach dem Wahlzeitraum 11. Oktober 1978 und für den ersten Wahlzeitraum nach dem Wahlzeitraum
von 2008, der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über von 2008, der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über
die Sozialwahlen des Jahres 2008 festgelegt worden ist, müssen die Sozialwahlen des Jahres 2008 festgelegt worden ist, müssen
Betriebsräte nur in den Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Betriebsräte nur in den Unternehmen eingesetzt werden, in denen im
Durchschnitt gewöhnlich mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt Durchschnitt gewöhnlich mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt
sind. sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Regel gilt auch in den Fällen, in denen Die in Absatz 1 erwähnte Regel gilt auch in den Fällen, in denen
Wahlen ausserhalb des für die in Absatz 1 erwähnten Wahlen Wahlen ausserhalb des für die in Absatz 1 erwähnten Wahlen
festgelegten Zeitraums organisiert werden müssen, sofern die festgelegten Zeitraums organisiert werden müssen, sofern die
Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen während desselben Zeitraums Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen während desselben Zeitraums
zu organisieren. zu organisieren.
Die in Absatz 1 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen Die in Absatz 1 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen
ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums
eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder
Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes
aufgeschoben worden ist. aufgeschoben worden ist.
In Abweichung von Absatz 1 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen In Abweichung von Absatz 1 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen
erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens
fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden
Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder
erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 desselben erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 desselben
Gesetzes anwendbar. Gesetzes anwendbar.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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