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Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, het Wetboek van vennootschappen en de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij teneinde te garanderen dat vrouwen zitting hebben in de raad van bestuur van de autonome overheidsbedrijven, de genoteerde vennootschappen en de Nationale Loterij. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir la présence des femmes dans le conseil d'administration des entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie Nationale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 | 28 JUILLET 2011. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, | réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des |
het Wetboek van vennootschappen en de wet van 19 april 2002 tot | sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du |
rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij | fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir |
teneinde te garanderen dat vrouwen zitting hebben in de raad van | la présence des femmes dans le conseil d'administration des |
bestuur van de autonome overheidsbedrijven, de genoteerde | entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie |
vennootschappen en de Nationale Loterij. - Duitse vertaling | Nationale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2011 tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de | loi du 28 juillet 2011 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, het Wetboek van | réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des |
vennootschappen en de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de | sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du |
werking en het beheer van de Nationale Loterij teneinde te garanderen | fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir |
dat vrouwen zitting hebben in de raad van bestuur van de autonome | la présence des femmes dans le conseil d'administration des |
overheidsbedrijven, de genoteerde vennootschappen en de Nationale | entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie |
Loterij (Belgisch Staatsblad van 14 september 2011). | Nationale (Moniteur belge du 14 septembre 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER | BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL | ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL |
UND ORGANISATION | UND ORGANISATION |
28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie im | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Vertretung von Frauen im | Hinblick auf die Gewährleistung der Vertretung von Frauen im |
Verwaltungsrat autonomer öffentlicher Unternehmen, notierter | Verwaltungsrat autonomer öffentlicher Unternehmen, notierter |
Gesellschaften und der Nationallotterie | Gesellschaften und der Nationallotterie |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
Art. 2 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird ein | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird ein |
§ 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2bis - Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die | « § 2bis - Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die |
vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat | vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat |
kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts | kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts |
als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden | als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden |
Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen | Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen |
Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl | Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl |
Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender | Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender |
Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte | Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte |
Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung | Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung |
nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die | nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die |
Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche | Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche |
Mindestanzahl sinkt. » | Mindestanzahl sinkt. » |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 96 § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Art. 3 - Artikel 96 § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird durch eine Nummer 6 | eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird durch eine Nummer 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 6. eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens | « 6. eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens |
ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die | ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die |
übrigen Mitglieder sind. » | übrigen Mitglieder sind. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 518bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 518bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 518bis - § 1 - In Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel | « Art. 518bis - § 1 - In Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel |
an einem in Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen sind, sind | an einem in Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen sind, sind |
mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen | mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen |
Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der | Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der |
vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl | vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl |
Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. | Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. |
§ 2 - Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in | § 2 - Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in |
§ 1 festgelegte Mindestanzahl, so stellt die nächste | § 1 festgelegte Mindestanzahl, so stellt die nächste |
Generalversammlung einen Verwaltungsrat gemäss der in diesem | Generalversammlung einen Verwaltungsrat gemäss der in diesem |
Paragraphen vorgesehenen Bestimmung zusammen. Wird diese Bestimmung | Paragraphen vorgesehenen Bestimmung zusammen. Wird diese Bestimmung |
nicht eingehalten, so wird jeglicher finanzielle oder andere Vorteil | nicht eingehalten, so wird jeglicher finanzielle oder andere Vorteil |
der Verwalter, der mit der Ausübung ihres Mandats verbunden ist, | der Verwalter, der mit der Ausübung ihres Mandats verbunden ist, |
ausgesetzt. Diese Vorteile werden wieder gewährt, sobald der | ausgesetzt. Diese Vorteile werden wieder gewährt, sobald der |
Verwaltungsrat gemäss § 1 zusammengestellt ist. | Verwaltungsrat gemäss § 1 zusammengestellt ist. |
§ 3 - Bei Gesellschaften, deren Wertpapiere erstmals an einem in | § 3 - Bei Gesellschaften, deren Wertpapiere erstmals an einem in |
Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen werden, muss die in § | Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen werden, muss die in § |
1 vorgesehene Verpflichtung ab dem ersten Tag des sechsten | 1 vorgesehene Verpflichtung ab dem ersten Tag des sechsten |
Geschäftsjahres nach dieser Zulassung erfüllt werden. | Geschäftsjahres nach dieser Zulassung erfüllt werden. |
§ 4 - Wird die in § 1 festgelegte erforderliche Mindestanzahl | § 4 - Wird die in § 1 festgelegte erforderliche Mindestanzahl |
Verwalter anderen Geschlechts als die übrigen Verwalter nicht | Verwalter anderen Geschlechts als die übrigen Verwalter nicht |
erreicht, so muss der nächste bestellte Verwalter von diesem | erreicht, so muss der nächste bestellte Verwalter von diesem |
Geschlecht sein; ansonsten ist seine Bestellung nichtig. Das Gleiche | Geschlecht sein; ansonsten ist seine Bestellung nichtig. Das Gleiche |
gilt, wenn eine Bestellung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter | gilt, wenn eine Bestellung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter |
anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » | anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie |
Art. 5 - In Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | Art. 5 - In Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird |
zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom | « Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom |
Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten | Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten |
Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen | Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen |
Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die | Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die |
erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die | erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die |
nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen | nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen |
Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte | Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte |
Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem | Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem |
Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche | Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche |
gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter | gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter |
anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » | anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » |
KAPITEL 5 - Evaluation | KAPITEL 5 - Evaluation |
Art. 6 - Im Laufe des zwölften Jahres nach Veröffentlichung des | Art. 6 - Im Laufe des zwölften Jahres nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt führen die | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt führen die |
Gesetzgebenden Kammern eine Evaluation in Bezug auf die Auswirkungen | Gesetzgebenden Kammern eine Evaluation in Bezug auf die Auswirkungen |
des vorliegenden Gesetzes auf die Vertretung von Frauen in | des vorliegenden Gesetzes auf die Vertretung von Frauen in |
Entscheidungsorganen durch. | Entscheidungsorganen durch. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 7 - § 1 - Artikel 3 ist anwendbar ab dem ersten Tag des | Art. 7 - § 1 - Artikel 3 ist anwendbar ab dem ersten Tag des |
Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
§ 2 - Artikel 518bis § 1 und 4 des Gesellschaftsgesetzbuches, | § 2 - Artikel 518bis § 1 und 4 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
eingefügt durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des | eingefügt durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des |
sechsten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden | sechsten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. |
In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 1 | In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 1 |
und 4 anwendbar ab dem ersten Tag des achten Geschäftsjahres nach | und 4 anwendbar ab dem ersten Tag des achten Geschäftsjahres nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 | für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 |
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen | des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen |
sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, | sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, |
die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei | die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei |
Kriterien genügen: | Kriterien genügen: |
a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden | a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden |
Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, | Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, |
b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, | b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, |
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. | c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. |
§ 3 - Artikel 518bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt | § 3 - Artikel 518bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt |
durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des siebten | durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des siebten |
Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 2 | In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 2 |
anwendbar ab dem ersten Tag des neunten Geschäftsjahres nach | anwendbar ab dem ersten Tag des neunten Geschäftsjahres nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 | für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 |
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen | des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen |
sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, | sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, |
die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei | die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei |
Kriterien genügen: | Kriterien genügen: |
a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden | a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden |
Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, | Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, |
b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, | b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, |
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. | c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. |
§ 4 - Artikel 2, Artikel 518bis § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, | § 4 - Artikel 2, Artikel 518bis § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
eingefügt durch Artikel 4, und Artikel 5 sind anwendbar ab dem ersten | eingefügt durch Artikel 4, und Artikel 5 sind anwendbar ab dem ersten |
Tag des Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden | Tag des Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen |
Unternehmen | Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |