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Meertalige weergave van Wet van 28/07/2011
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Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, het Wetboek van vennootschappen en de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij teneinde te garanderen dat vrouwen zitting hebben in de raad van bestuur van de autonome overheidsbedrijven, de genoteerde vennootschappen en de Nationale Loterij. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir la présence des femmes dans le conseil d'administration des entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie Nationale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 28 JUILLET 2011. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des
het Wetboek van vennootschappen en de wet van 19 april 2002 tot sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du
rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir
teneinde te garanderen dat vrouwen zitting hebben in de raad van la présence des femmes dans le conseil d'administration des
bestuur van de autonome overheidsbedrijven, de genoteerde entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie
vennootschappen en de Nationale Loterij. - Duitse vertaling Nationale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2011 tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de loi du 28 juillet 2011 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, het Wetboek van réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des
vennootschappen en de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du
werking en het beheer van de Nationale Loterij teneinde te garanderen fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir
dat vrouwen zitting hebben in de raad van bestuur van de autonome la présence des femmes dans le conseil d'administration des
overheidsbedrijven, de genoteerde vennootschappen en de Nationale entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie
Loterij (Belgisch Staatsblad van 14 september 2011). Nationale (Moniteur belge du 14 septembre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL
UND ORGANISATION UND ORGANISATION
28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 19. April 2002 zur des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie im Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie im
Hinblick auf die Gewährleistung der Vertretung von Frauen im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertretung von Frauen im
Verwaltungsrat autonomer öffentlicher Unternehmen, notierter Verwaltungsrat autonomer öffentlicher Unternehmen, notierter
Gesellschaften und der Nationallotterie Gesellschaften und der Nationallotterie
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
Art. 2 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird ein abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird ein
§ 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die « § 2bis - Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die
vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat
kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts
als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden
Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen
Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl
Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender
Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte
Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung
nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die
Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche
Mindestanzahl sinkt. » Mindestanzahl sinkt. »
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 96 § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, Art. 3 - Artikel 96 § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird durch eine Nummer 6 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird durch eine Nummer 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 6. eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens « 6. eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens
ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die
übrigen Mitglieder sind. » übrigen Mitglieder sind. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 518bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 518bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 518bis - § 1 - In Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel « Art. 518bis - § 1 - In Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel
an einem in Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen sind, sind an einem in Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen sind, sind
mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen
Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der
vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl
Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet.
§ 2 - Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in § 2 - Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in
§ 1 festgelegte Mindestanzahl, so stellt die nächste § 1 festgelegte Mindestanzahl, so stellt die nächste
Generalversammlung einen Verwaltungsrat gemäss der in diesem Generalversammlung einen Verwaltungsrat gemäss der in diesem
Paragraphen vorgesehenen Bestimmung zusammen. Wird diese Bestimmung Paragraphen vorgesehenen Bestimmung zusammen. Wird diese Bestimmung
nicht eingehalten, so wird jeglicher finanzielle oder andere Vorteil nicht eingehalten, so wird jeglicher finanzielle oder andere Vorteil
der Verwalter, der mit der Ausübung ihres Mandats verbunden ist, der Verwalter, der mit der Ausübung ihres Mandats verbunden ist,
ausgesetzt. Diese Vorteile werden wieder gewährt, sobald der ausgesetzt. Diese Vorteile werden wieder gewährt, sobald der
Verwaltungsrat gemäss § 1 zusammengestellt ist. Verwaltungsrat gemäss § 1 zusammengestellt ist.
§ 3 - Bei Gesellschaften, deren Wertpapiere erstmals an einem in § 3 - Bei Gesellschaften, deren Wertpapiere erstmals an einem in
Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen werden, muss die in § Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen werden, muss die in §
1 vorgesehene Verpflichtung ab dem ersten Tag des sechsten 1 vorgesehene Verpflichtung ab dem ersten Tag des sechsten
Geschäftsjahres nach dieser Zulassung erfüllt werden. Geschäftsjahres nach dieser Zulassung erfüllt werden.
§ 4 - Wird die in § 1 festgelegte erforderliche Mindestanzahl § 4 - Wird die in § 1 festgelegte erforderliche Mindestanzahl
Verwalter anderen Geschlechts als die übrigen Verwalter nicht Verwalter anderen Geschlechts als die übrigen Verwalter nicht
erreicht, so muss der nächste bestellte Verwalter von diesem erreicht, so muss der nächste bestellte Verwalter von diesem
Geschlecht sein; ansonsten ist seine Bestellung nichtig. Das Gleiche Geschlecht sein; ansonsten ist seine Bestellung nichtig. Das Gleiche
gilt, wenn eine Bestellung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter gilt, wenn eine Bestellung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter
anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
Art. 5 - In Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Art. 5 - In Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird
zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom « Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom
Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten
Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen
Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die
erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die
nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen
Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte
Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem
Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche
gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter
anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. »
KAPITEL 5 - Evaluation KAPITEL 5 - Evaluation
Art. 6 - Im Laufe des zwölften Jahres nach Veröffentlichung des Art. 6 - Im Laufe des zwölften Jahres nach Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt führen die vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt führen die
Gesetzgebenden Kammern eine Evaluation in Bezug auf die Auswirkungen Gesetzgebenden Kammern eine Evaluation in Bezug auf die Auswirkungen
des vorliegenden Gesetzes auf die Vertretung von Frauen in des vorliegenden Gesetzes auf die Vertretung von Frauen in
Entscheidungsorganen durch. Entscheidungsorganen durch.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 7 - § 1 - Artikel 3 ist anwendbar ab dem ersten Tag des Art. 7 - § 1 - Artikel 3 ist anwendbar ab dem ersten Tag des
Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
§ 2 - Artikel 518bis § 1 und 4 des Gesellschaftsgesetzbuches, § 2 - Artikel 518bis § 1 und 4 des Gesellschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des eingefügt durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des
sechsten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden sechsten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.
In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 1 In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 1
und 4 anwendbar ab dem ersten Tag des achten Geschäftsjahres nach und 4 anwendbar ab dem ersten Tag des achten Geschäftsjahres nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen
sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften,
die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei
Kriterien genügen: Kriterien genügen:
a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden
Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen,
b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR,
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR.
§ 3 - Artikel 518bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt § 3 - Artikel 518bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des siebten durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des siebten
Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 2 In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 2
anwendbar ab dem ersten Tag des neunten Geschäftsjahres nach anwendbar ab dem ersten Tag des neunten Geschäftsjahres nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4
des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen
sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften,
die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei
Kriterien genügen: Kriterien genügen:
a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden
Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen,
b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR,
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR.
§ 4 - Artikel 2, Artikel 518bis § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, § 4 - Artikel 2, Artikel 518bis § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch Artikel 4, und Artikel 5 sind anwendbar ab dem ersten eingefügt durch Artikel 4, und Artikel 5 sind anwendbar ab dem ersten
Tag des Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Tag des Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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