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Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de produits d'assurance et portant une disposition diverse. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de | 28 JUILLET 2011. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus |
inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen | 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de |
inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse | produits d'assurance et portant une disposition diverse. - Traduction |
bepaling. - Duitse vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2011 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en | loi du 28 juillet 2011 modifiant le Code des impôts sur les revenus |
het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van | 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de |
verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling (Belgisch | produits d'assurance et portant une disposition diverse (Moniteur |
Staatsblad van 11 augustus 2011). | belge du 11 août 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in | 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in |
Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung | Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung |
einer anderen Bestimmung | einer anderen Bestimmung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § | Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § |
1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 | 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 |
Nr. 4 und 19bis " ersetzt. | Nr. 4 und 19bis " ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März | Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März |
1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird | 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von | "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von |
Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls: | Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls: |
1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen | 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. | Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. |
Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der | Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der |
Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie | Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie |
für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der | für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der |
Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und | Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und |
Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August | Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August |
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und | Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und |
Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom | Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art | 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art |
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, | Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, |
2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder | 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder |
Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des | Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des |
Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: | Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: |
a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen | a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen |
eröffnet wird | eröffnet wird |
b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem | b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem |
Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem | Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem |
Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die | Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die |
Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst | Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst |
hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und | hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und |
sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich | sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich |
oder in absehbarer Zeit zu erstatten." | oder in absehbarer Zeit zu erstatten." |
2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4" durch die Wörter | 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4" durch die Wörter |
"in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. | "in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. |
3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 3" jeweils durch die | 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 3" jeweils durch die |
Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. | Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in |
den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den | den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den |
Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel | Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel |
19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3" | 19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. | Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. |
Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember | Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember |
2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | 2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
"§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von | "§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von |
Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur | Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur |
Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente | Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente |
oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch | oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch |
Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind, | Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind, |
gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer | gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer |
Sparversicherung umfassen ebenfalls: | Sparversicherung umfassen ebenfalls: |
1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen | 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. | Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. |
Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der | Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der |
Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie | Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie |
für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der | für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der |
Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und | Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und |
Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August | Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August |
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und | Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und |
Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom | Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art | 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art |
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, | Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, |
2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder | 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder |
Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des | Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des |
Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: | Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: |
a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen | a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen |
eröffnet wird | eröffnet wird |
b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem | b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem |
Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem | Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem |
Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die | Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die |
Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst | Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst |
hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und | hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und |
sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich | sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich |
oder in absehbarer Zeit zu erstatten." | oder in absehbarer Zeit zu erstatten." |
Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die | Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die |
Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. | Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, | Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in | eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in |
Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. | Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. |
4" ersetzt. | 4" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19 | durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19 |
§ 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2" | § 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches | Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte | "Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte |
Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben | Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben |
steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, | steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, |
gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet | gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet |
des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an | des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an |
den Begünstigten zu erheben. | den Begünstigten zu erheben. |
§ 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf | § 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf |
einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie | einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie |
der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als | der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als |
Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der | Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der |
späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. | späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. |
§ 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der | § 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der |
dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt: | dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt: |
1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags | 1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags |
einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag | einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag |
unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die | unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die |
des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des | des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des |
vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit | vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit |
oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet, | oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet, |
2. ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen | 2. ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen |
wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine | wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine |
aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte | aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte |
Bedingung eingehalten wird, | Bedingung eingehalten wird, |
3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des | 3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des |
ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung | ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung |
getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem | getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem |
Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird, | Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird, |
zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel | zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel |
1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung." | 1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und |
Steuern | Steuern |
Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen | Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen |
Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. | Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. |
Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | "11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in | erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in |
Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,". | Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,". |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von | zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur | Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur |
Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere | Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere |
Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes | Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes |
von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes | von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes |
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen | Finanzdienstleistungen |
Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November | Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November |
2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung | 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung |
von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur | von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur |
Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere | Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere |
Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes | Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes |
von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes | von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes |
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember | Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember |
2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für | "Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für |
die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht | die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht |
übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für | übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für |
Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des | Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten |
vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern | vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern |
beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags | beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags |
dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich | dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich |
welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt | welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt |
insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern | insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern |
einzubehaltender Steuern nachkommen muss." | einzubehaltender Steuern nachkommen muss." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |