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| Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de produits d'assurance et portant une disposition diverse. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de | 28 JUILLET 2011. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus |
| inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen | 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de |
| inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse | produits d'assurance et portant une disposition diverse. - Traduction |
| bepaling. - Duitse vertaling | allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2011 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en | loi du 28 juillet 2011 modifiant le Code des impôts sur les revenus |
| het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van | 1992 et le Code des droits et taxes divers en matière de revenus de |
| verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling (Belgisch | produits d'assurance et portant une disposition diverse (Moniteur |
| Staatsblad van 11 augustus 2011). | belge du 11 août 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in | 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in |
| Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung | Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung |
| einer anderen Bestimmung | einer anderen Bestimmung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § | Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § |
| 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 | 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 |
| Nr. 4 und 19bis " ersetzt. | Nr. 4 und 19bis " ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März | Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März |
| 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird | 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von | "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Rückkaufswerte von |
| Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls: | Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls: |
| 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen | 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen |
| Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. | Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. |
| Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der | Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der |
| Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie | Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie |
| für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der | für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der |
| Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und | Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und |
| Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August | Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August |
| 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und | Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und |
| Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom | Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
| 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art | 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art |
| mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, | Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, |
| 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder | 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder |
| Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des | Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des |
| Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: | Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: |
| a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen | a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen |
| eröffnet wird | eröffnet wird |
| b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem | b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem |
| Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem | Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem |
| Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die | Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die |
| Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst | Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst |
| hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und | hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und |
| sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich | sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich |
| oder in absehbarer Zeit zu erstatten." | oder in absehbarer Zeit zu erstatten." |
| 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4" durch die Wörter | 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4" durch die Wörter |
| "in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. | "in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. |
| 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 3" jeweils durch die | 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 3" jeweils durch die |
| Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. | Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. |
| Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in | durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in |
| den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den | den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den |
| Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel | Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel |
| 19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3" | 19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. | Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. |
| Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember | Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember |
| 2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | 2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
| "§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von | "§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von |
| Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur | Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur |
| Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente | Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente |
| oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch | oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch |
| Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind, | Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind, |
| gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer | gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer |
| Sparversicherung umfassen ebenfalls: | Sparversicherung umfassen ebenfalls: |
| 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen | 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen |
| Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. | Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. |
| Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der | Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der |
| Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie | Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie |
| für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der | für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der |
| Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und | Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und |
| Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August | Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August |
| 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und | Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und |
| Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom | Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom |
| 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art | 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art |
| mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, | Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, |
| 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder | 2. Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder |
| Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des | Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des |
| Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: | Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: |
| a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen | a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen |
| eröffnet wird | eröffnet wird |
| b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem | b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem |
| Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem | Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem |
| Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die | Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die |
| Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst | Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst |
| hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und | hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und |
| sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich | sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich |
| oder in absehbarer Zeit zu erstatten." | oder in absehbarer Zeit zu erstatten." |
| Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. | das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die | Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die |
| Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. | Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, | Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in | eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in |
| Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. | Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 4" ersetzt. | 4" ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19 | durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19 |
| § 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2" | § 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches | Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte | "Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte |
| Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben | Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben |
| steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, | steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, |
| gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet | gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet |
| des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an | des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an |
| den Begünstigten zu erheben. | den Begünstigten zu erheben. |
| § 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf | § 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf |
| einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie | einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie |
| der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als | der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als |
| Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der | Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der |
| späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. | späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. |
| § 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der | § 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der |
| dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt: | dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt: |
| 1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags | 1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags |
| einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag | einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag |
| unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die | unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die |
| des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des | des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des |
| vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit | vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit |
| oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet, | oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet, |
| 2. ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen | 2. ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen |
| wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine | wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine |
| aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte | aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte |
| Bedingung eingehalten wird, | Bedingung eingehalten wird, |
| 3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des | 3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des |
| ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung | ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung |
| getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem | getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem |
| Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird, | Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird, |
| zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel | zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel |
| 1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung." | 1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und |
| Steuern | Steuern |
| Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen | Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen |
| Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. | Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27. |
| Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | "11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in | erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in |
| Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,". | Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,". |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von | zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von |
| Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur | Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur |
| Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere | Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere |
| Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes | Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes |
| von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes | von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes |
| vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen | Finanzdienstleistungen |
| Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November | Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November |
| 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung | 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung |
| von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur | von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur |
| Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere | Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere |
| Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes | Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes |
| von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes | von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes |
| vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember | Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember |
| 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für | "Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für |
| die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht | die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht |
| übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für | übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für |
| Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des | Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten |
| vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern | vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern |
| beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags | beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags |
| dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich | dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich |
| welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt | welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt |
| insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern | insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern |
| einzubehaltender Steuern nachkommen muss." | einzubehaltender Steuern nachkommen muss." |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der |
| Institutionellen Reformen | Institutionellen Reformen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |