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Meertalige weergave van Wet van 28/02/2022
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
28 FEBRUARI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale 28 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière
zaken. - Duitse vertaling van uittreksels sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 31 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 37 van de wet van 28 februari 2022 houdende diverse bepalingen articles 31 à 37 de la loi du 28 février 2022 portant des dispositions
inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2022, err. van diverses en matière sociale (Moniteur belge du 9 mars 2022, err. du 21
21 maart 2022). mars 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Soziales Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 8 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen KAPITEL 8 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Unterabschnitt 1 - Verweigerung der Entschädigungen - Bestimmung des Unterabschnitt 1 - Verweigerung der Entschädigungen - Bestimmung des
Zeitraums, der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Zeitraums, der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte
Entschädigung gedeckt ist, die im Fall der Beendigung des Entschädigung gedeckt ist, die im Fall der Beendigung des
Arbeitsvertrags gewährt wird Arbeitsvertrags gewährt wird
Art. 31 - In Artikel 103 § 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 31 - In Artikel 103 § 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Begriff Entlohnung ausdehnen "Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Begriff Entlohnung ausdehnen
oder einschränken sowie bestimmen, wie der Zeitraum festgelegt wird, oder einschränken sowie bestimmen, wie der Zeitraum festgelegt wird,
der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Entschädigung gedeckt der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Entschädigung gedeckt
ist, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags gewährt wird." ist, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags gewährt wird."
Unterabschnitt 2 - Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub oder Unterabschnitt 2 - Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub oder
Geburtsurlaub, den Adoptionsurlaub und den Pflegeelternurlaub, der von Geburtsurlaub, den Adoptionsurlaub und den Pflegeelternurlaub, der von
einem Berechtigten genommen wird, der nicht durch einen Arbeitsvertrag einem Berechtigten genommen wird, der nicht durch einen Arbeitsvertrag
im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
gebunden ist gebunden ist
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/6 mit folgendem Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 116/6 - Der König bestimmt den Betrag der Entschädigung, die den "Art. 116/6 - Der König bestimmt den Betrag der Entschädigung, die den
in Artikel 112 erwähnten Berechtigten, die nicht durch einen in Artikel 112 erwähnten Berechtigten, die nicht durch einen
Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge gebunden sind, gewährt wird: Arbeitsverträge gebunden sind, gewährt wird:
1. wenn sie einen Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub gemäß der auf 1. wenn sie einen Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub gemäß der auf
sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter
denselben Bedingungen wie in Artikel 30 § 2 des vorerwähnten Gesetzes denselben Bedingungen wie in Artikel 30 § 2 des vorerwähnten Gesetzes
vom 3. Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, vom 3. Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen,
2. wenn sie einen Adoptionsurlaub gemäß der auf sie anwendbaren 2. wenn sie einen Adoptionsurlaub gemäß der auf sie anwendbaren
Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen
wie in Artikel 30ter des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 wie in Artikel 30ter des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978
vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, vorgesehen ist, in Anspruch nehmen,
3. wenn sie einen Pflegeelternurlaub gemäß der auf sie anwendbaren 3. wenn sie einen Pflegeelternurlaub gemäß der auf sie anwendbaren
Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen
wie in Artikel 30sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 wie in Artikel 30sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978
vorgesehen ist, in Anspruch nehmen." vorgesehen ist, in Anspruch nehmen."
Art. 33 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 33 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Unterabschnitt 3 - Formbedingte Abänderungen des am 14. Juli 1994 Unterabschnitt 3 - Formbedingte Abänderungen des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art. 34 - In Artikel 87 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 34 - In Artikel 87 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2006, werden die Wörter "Artikeln 93, 93bis und 93ter" 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Artikeln 93, 93bis und 93ter"
durch die Wörter "Artikeln 93 und 93bis" ersetzt. durch die Wörter "Artikeln 93 und 93bis" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 35 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 13. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. das Gesetz vom 13. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
April 2014 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 1 bis 5" April 2014 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 1 bis 5"
durch die Wörter "Absatz 1 bis 6" ersetzt. durch die Wörter "Absatz 1 bis 6" ersetzt.
Art. 36 - In der Überschrift von Titel 5 Kapitel 5 werden die Wörter Art. 36 - In der Überschrift von Titel 5 Kapitel 5 werden die Wörter
"Besondere Bestimmung" durch die Wörter "Besondere Bestimmungen" "Besondere Bestimmung" durch die Wörter "Besondere Bestimmungen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 37 - Die Artikel 34 und 35 werden wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 37 - Die Artikel 34 und 35 werden wirksam mit 1. Januar 2021.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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