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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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28 FEBRUARI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale | 28 FEVRIER 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 31 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 37 van de wet van 28 februari 2022 houdende diverse bepalingen | articles 31 à 37 de la loi du 28 février 2022 portant des dispositions |
inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2022, err. van | diverses en matière sociale (Moniteur belge du 9 mars 2022, err. du 21 |
21 maart 2022). | mars 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Soziales | Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen | KAPITEL 8 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Unterabschnitt 1 - Verweigerung der Entschädigungen - Bestimmung des | Unterabschnitt 1 - Verweigerung der Entschädigungen - Bestimmung des |
Zeitraums, der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte | Zeitraums, der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte |
Entschädigung gedeckt ist, die im Fall der Beendigung des | Entschädigung gedeckt ist, die im Fall der Beendigung des |
Arbeitsvertrags gewährt wird | Arbeitsvertrags gewährt wird |
Art. 31 - In Artikel 103 § 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 31 - In Artikel 103 § 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Begriff Entlohnung ausdehnen | "Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Begriff Entlohnung ausdehnen |
oder einschränken sowie bestimmen, wie der Zeitraum festgelegt wird, | oder einschränken sowie bestimmen, wie der Zeitraum festgelegt wird, |
der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Entschädigung gedeckt | der durch die nicht in Arbeitszeit ausgedrückte Entschädigung gedeckt |
ist, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags gewährt wird." | ist, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags gewährt wird." |
Unterabschnitt 2 - Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub oder | Unterabschnitt 2 - Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub oder |
Geburtsurlaub, den Adoptionsurlaub und den Pflegeelternurlaub, der von | Geburtsurlaub, den Adoptionsurlaub und den Pflegeelternurlaub, der von |
einem Berechtigten genommen wird, der nicht durch einen Arbeitsvertrag | einem Berechtigten genommen wird, der nicht durch einen Arbeitsvertrag |
im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
gebunden ist | gebunden ist |
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/6 mit folgendem | Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 116/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 116/6 - Der König bestimmt den Betrag der Entschädigung, die den | "Art. 116/6 - Der König bestimmt den Betrag der Entschädigung, die den |
in Artikel 112 erwähnten Berechtigten, die nicht durch einen | in Artikel 112 erwähnten Berechtigten, die nicht durch einen |
Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Arbeitsvertrag im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge gebunden sind, gewährt wird: | Arbeitsverträge gebunden sind, gewährt wird: |
1. wenn sie einen Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub gemäß der auf | 1. wenn sie einen Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub gemäß der auf |
sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter | sie anwendbaren Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter |
denselben Bedingungen wie in Artikel 30 § 2 des vorerwähnten Gesetzes | denselben Bedingungen wie in Artikel 30 § 2 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 3. Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, | vom 3. Juli 1978 vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, |
2. wenn sie einen Adoptionsurlaub gemäß der auf sie anwendbaren | 2. wenn sie einen Adoptionsurlaub gemäß der auf sie anwendbaren |
Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen | Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen |
wie in Artikel 30ter des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 | wie in Artikel 30ter des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, | vorgesehen ist, in Anspruch nehmen, |
3. wenn sie einen Pflegeelternurlaub gemäß der auf sie anwendbaren | 3. wenn sie einen Pflegeelternurlaub gemäß der auf sie anwendbaren |
Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen | Arbeitsregelung, in der ein solcher Urlaub unter denselben Bedingungen |
wie in Artikel 30sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 | wie in Artikel 30sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
vorgesehen ist, in Anspruch nehmen." | vorgesehen ist, in Anspruch nehmen." |
Art. 33 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 33 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
Unterabschnitt 3 - Formbedingte Abänderungen des am 14. Juli 1994 | Unterabschnitt 3 - Formbedingte Abänderungen des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 34 - In Artikel 87 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 34 - In Artikel 87 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2006, werden die Wörter "Artikeln 93, 93bis und 93ter" | 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Artikeln 93, 93bis und 93ter" |
durch die Wörter "Artikeln 93 und 93bis" ersetzt. | durch die Wörter "Artikeln 93 und 93bis" ersetzt. |
Art. 35 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 35 - In Artikel 114 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 13. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. | das Gesetz vom 13. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. |
April 2014 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 1 bis 5" | April 2014 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Absatz 1 bis 5" |
durch die Wörter "Absatz 1 bis 6" ersetzt. | durch die Wörter "Absatz 1 bis 6" ersetzt. |
Art. 36 - In der Überschrift von Titel 5 Kapitel 5 werden die Wörter | Art. 36 - In der Überschrift von Titel 5 Kapitel 5 werden die Wörter |
"Besondere Bestimmung" durch die Wörter "Besondere Bestimmungen" | "Besondere Bestimmung" durch die Wörter "Besondere Bestimmungen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 37 - Die Artikel 34 und 35 werden wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 37 - Die Artikel 34 und 35 werden wirksam mit 1. Januar 2021. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen | Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |