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Meertalige weergave van Wet van 28/02/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie, en vue d'étendre l'euthanasie aux mineurs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 FEBRUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2014 tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie, en vue d'étendre l'euthanasie aux mineurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2014 modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie, en vue d'étendre l'euthanasie aux mineurs (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 12 maart 2014). belge du 12 mars 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002
über die Sterbehilfe im Hinblick auf die Ausweitung der Sterbehilfe über die Sterbehilfe im Hinblick auf die Ausweitung der Sterbehilfe
auf Minderjährige auf Minderjährige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
"- dass der Patient eine handlungsfähige volljährige oder eine "- dass der Patient eine handlungsfähige volljährige oder eine
handlungsfähige für mündig erklärte minderjährige Person oder aber handlungsfähige für mündig erklärte minderjährige Person oder aber
eine urteilsfähige minderjährige Person ist und zum Zeitpunkt ihrer eine urteilsfähige minderjährige Person ist und zum Zeitpunkt ihrer
Bitte bei Bewusstsein ist,". Bitte bei Bewusstsein ist,".
b) In § 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern b) In § 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern
"dass der" und dem Wort "Patient" die Wörter "volljährige oder für "dass der" und dem Wort "Patient" die Wörter "volljährige oder für
mündig erklärte minderjährige" eingefügt. mündig erklärte minderjährige" eingefügt.
c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dass der urteilsfähige minderjährige Patient sich in einer "- dass der urteilsfähige minderjährige Patient sich in einer
medizinisch aussichtslosen Lage mit anhaltender, unerträglicher medizinisch aussichtslosen Lage mit anhaltender, unerträglicher
körperlicher oder psychischer Qual befindet, die nicht gelindert körperlicher oder psychischer Qual befindet, die nicht gelindert
werden kann, in absehbarer Zeit zum Tod führt und die Folge eines werden kann, in absehbarer Zeit zum Tod führt und die Folge eines
schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens
ist,". ist,".
d) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut d) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. wenn der Patient ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger "7. wenn der Patient ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger
ist, außerdem einen Kinder- und Jugendpsychiater oder einen ist, außerdem einen Kinder- und Jugendpsychiater oder einen
Psychologen konsultieren und ihm die Gründe für diese Konsultierung Psychologen konsultieren und ihm die Gründe für diese Konsultierung
darlegen. darlegen.
Die konsultierte Fachkraft nimmt Einsicht in die medizinische Akte des Die konsultierte Fachkraft nimmt Einsicht in die medizinische Akte des
Patienten, untersucht ihn, vergewissert sich der Urteilsfähigkeit des Patienten, untersucht ihn, vergewissert sich der Urteilsfähigkeit des
Minderjährigen und bescheinigt sie schriftlich. Minderjährigen und bescheinigt sie schriftlich.
Der behandelnde Arzt informiert den Patienten und seine gesetzlichen Der behandelnde Arzt informiert den Patienten und seine gesetzlichen
Vertreter über das Ergebnis dieser Konsultierung. Vertreter über das Ergebnis dieser Konsultierung.
Der behandelnde Arzt teilt den gesetzlichen Vertretern des Der behandelnde Arzt teilt den gesetzlichen Vertretern des
Minderjährigen während eines Gesprächs alle in § 2 Nr. 1 erwähnten Minderjährigen während eines Gesprächs alle in § 2 Nr. 1 erwähnten
Informationen mit und vergewissert sich, dass sie sich mit der Bitte Informationen mit und vergewissert sich, dass sie sich mit der Bitte
des minderjährigen Patienten einverstanden erklären." des minderjährigen Patienten einverstanden erklären."
e) Im einleitenden Satz von § 3 werden zwischen den Wörtern "dass der e) Im einleitenden Satz von § 3 werden zwischen den Wörtern "dass der
Tod" und den Wörtern "offensichtlich nicht in absehbarer Zeit Tod" und den Wörtern "offensichtlich nicht in absehbarer Zeit
eintreten wird" die Wörter "des volljährigen Patienten oder des für eintreten wird" die Wörter "des volljährigen Patienten oder des für
mündig erklärten minderjährigen Patienten" eingefügt. mündig erklärten minderjährigen Patienten" eingefügt.
f) In § 4 wird der Satz "Die Bitte des Patienten muss schriftlich f) In § 4 wird der Satz "Die Bitte des Patienten muss schriftlich
festgehalten werden" wie folgt ersetzt: festgehalten werden" wie folgt ersetzt:
"Die Bitte des Patienten sowie, wenn der Patient minderjährig ist, das "Die Bitte des Patienten sowie, wenn der Patient minderjährig ist, das
Einverständnis der gesetzlichen Vertreter müssen schriftlich Einverständnis der gesetzlichen Vertreter müssen schriftlich
festgehalten werden." festgehalten werden."
g) Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: g) Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4/1 - Nachdem der Arzt die Bitte des Patienten bearbeitet hat, " § 4/1 - Nachdem der Arzt die Bitte des Patienten bearbeitet hat,
wird den betroffenen Personen die Möglichkeit einer psychologischen wird den betroffenen Personen die Möglichkeit einer psychologischen
Begleitung angeboten." Begleitung angeboten."
Art. 3 - Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Art. 3 - Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die
Wörter "und, was den minderjährigen Patienten betrifft, ob er für Wörter "und, was den minderjährigen Patienten betrifft, ob er für
mündig erklärt war" ergänzt. mündig erklärt war" ergänzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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