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Meertalige weergave van Wet van 28/04/2022
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Wet houdende boek 5 "Verbintenissen" van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits
28 APRIL 2022. - Wet houdende boek 5 "Verbintenissen" van het 28 AVRIL 2022. - Loi portant le livre 5 "Les obligations" du Code
Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels civil. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 25 en 36 tot 53 van de wet van 28 april 2022 houdende boek 5 articles 12 à 25 et 36 à 53 de la loi du 28 avril 2022 portant le
"Verbintenissen" van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 1 livre 5 "Les obligations" du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet
juli 2022). 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. APRIL 2022 - Gesetz zur Einführung von Buch 5 "Schuldverhältnisse" 28. APRIL 2022 - Gesetz zur Einführung von Buch 5 "Schuldverhältnisse"
des Zivilgesetzbuches des Zivilgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen Vereinigungen
Art. 12 - In Artikel 1:10 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches der Art. 12 - In Artikel 1:10 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen wird die Zahl "1138" durch die Zahl Gesellschaften und Vereinigungen wird die Zahl "1138" durch die Zahl
"5.80" ersetzt. "5.80" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 2:144 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird die Art. 13 - In Artikel 2:144 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird die
Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt. Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 4:15 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Art. 14 - In Artikel 4:15 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die
Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt. Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 15 - In Artikel VI.7/3 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, Art. 15 - In Artikel VI.7/3 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Zahl "1235" eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Zahl "1235"
durch die Zahl "5.195" ersetzt. durch die Zahl "5.195" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel VI.83 Nr. 10 und 11 desselben Gesetzbuches, Art. 16 - In Artikel VI.83 Nr. 10 und 11 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter
"des Artikels 1184" jeweils durch die Wörter "der Artikel 5.90 bis "des Artikels 1184" jeweils durch die Wörter "der Artikel 5.90 bis
5.96" ersetzt. 5.96" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel VI.91/5 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 17 - In Artikel VI.91/5 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "des Artikels durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "des Artikels
1184" durch die Wörter "der Artikel 5.90 bis 5.96" ersetzt. 1184" durch die Wörter "der Artikel 5.90 bis 5.96" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel VII.106 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 18 - In Artikel VII.106 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Zahl "1254" durch die durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Zahl "1254" durch die
Zahl "5.210" ersetzt. Zahl "5.210" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel VII.147/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 19 - In Artikel VII.147/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden die Wörter "der Artikel durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden die Wörter "der Artikel
1250 und 1251" durch die Wörter "der Artikel 5.218 bis 5.220" ersetzt. 1250 und 1251" durch die Wörter "der Artikel 5.218 bis 5.220" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel VII.147/22 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 20 - In Artikel VII.147/22 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. April 2016, wird die Zahl "1254" durch die durch das Gesetz vom 22. April 2016, wird die Zahl "1254" durch die
Zahl "5.210" ersetzt. Zahl "5.210" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel VII.199 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - In Artikel VII.199 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird das Wort eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird das Wort
"Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel VII.213 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 22 - In Artikel VII.213 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, wird das Wort eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, wird das Wort
"Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel XX.56 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 23 - In Artikel XX.56 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 11. August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch
das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel XX.65 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 24 - In Artikel XX.65 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird die Zahl "1244" eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird die Zahl "1244"
durch die Zahl "5.201" ersetzt. durch die Zahl "5.201" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel XX.201 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 25 - In Artikel XX.201 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen"
durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom 3. November 2001 Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom 3. November 2001
zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für
Entwicklungsländer Entwicklungsländer
Art. 36 - In Artikel 4bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November Art. 36 - In Artikel 4bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November
2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für
Entwicklungsländer, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, Entwicklungsländer, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014,
werden die Wörter "Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht" durch werden die Wörter "Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht" durch
die Wörter "Die Artikel 5.90 bis 5.96 des Zivilgesetzbuches sind die Wörter "Die Artikel 5.90 bis 5.96 des Zivilgesetzbuches sind
nicht" ersetzt. nicht" ersetzt.
Abschnitt 13 - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Abschnitt 13 - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 37 - In Artikel 31 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 Art. 37 - In Artikel 31 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. August 2002
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, Finanzdienstleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018,
wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.
Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die
Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
Art. 38 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Art. 38 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die
Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird die Zahl "1116" durch die durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird die Zahl "1116" durch die
Zahl "5.35" ersetzt. Zahl "5.35" ersetzt.
Abschnitt 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Abschnitt 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente Finanzinstrumente
Art. 39 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 Art. 39 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die
Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente wird die Zahl "1254" jeweils durch die Zahl "5.210" Finanzinstrumente wird die Zahl "1254" jeweils durch die Zahl "5.210"
ersetzt. ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl Art. 40 - In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl
"1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 9/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 41 - In Artikel 9/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird die Zahl "1254" jeweils durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird die Zahl "1254" jeweils
durch die Zahl "5.210" ersetzt. durch die Zahl "5.210" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" Art. 42 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254"
durch die Zahl "5.210" ersetzt. durch die Zahl "5.210" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 12 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 43 - In Artikel 12 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. September 2011, wird die Zahl "1254" durch die Zahl Gesetz vom 26. September 2011, wird die Zahl "1254" durch die Zahl
"5.210" ersetzt. "5.210" ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird die Zahl Art. 44 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird die Zahl
"1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt. "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.
Abschnitt 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Abschnitt 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen Kontinuität der Unternehmen
Art. 45 - Artikel 35 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 Art. 45 - Artikel 35 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009
über die Kontinuität der Unternehmen, aufgehoben durch das Gesetz vom über die Kontinuität der Unternehmen, aufgehoben durch das Gesetz vom
11. August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses Gesetzes erwähnten 11. August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses Gesetzes erwähnten
Fälle betrifft, wird wie folgt abgeändert: Fälle betrifft, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Vertragsstrafen" wird durch das Wort 1. Das Wort "Vertragsstrafen" wird durch das Wort
"Entschädigungsklauseln" ersetzt. "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
2. Das Wort "Vertragsstrafe" wird durch das Wort 2. Das Wort "Vertragsstrafe" wird durch das Wort
"Entschädigungsklausel" ersetzt. "Entschädigungsklausel" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch Art. 46 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch
das Gesetz vom 11. August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses das Gesetz vom 11. August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses
Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird die Zahl "1244" durch die Zahl Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird die Zahl "1244" durch die Zahl
"5.201" ersetzt. "5.201" ersetzt.
Abschnitt 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 Abschnitt 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012
über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von
Forderungen im Finanzsektor Forderungen im Finanzsektor
Art. 47 - In Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Art. 47 - In Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über
verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von
Forderungen im Finanzsektor, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember Forderungen im Finanzsektor, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember
2016, werden die Wörter "Buch III Titel VI Kapitel 8" durch die Wörter 2016, werden die Wörter "Buch III Titel VI Kapitel 8" durch die Wörter
"Buch 5 Titel 3 Untertitel 4 Kapitel 1" ersetzt. "Buch 5 Titel 3 Untertitel 4 Kapitel 1" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes wird die Zahl "1167" Art. 48 - In Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes wird die Zahl "1167"
durch die Zahl "5.243" ersetzt. durch die Zahl "5.243" ersetzt.
Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013
über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
Art. 49 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Art. 49 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den
Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen wird die Zahl Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen wird die Zahl
"1116" durch die Zahl "5.35" ersetzt. "1116" durch die Zahl "5.35" ersetzt.
Abschnitt 19 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 Abschnitt 19 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013
über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der
kleinen und mittleren Betriebe kleinen und mittleren Betriebe
Art. 50 - In Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 Art. 50 - In Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013
über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der
kleinen und mittleren Betriebe wird das Wort "Vertragsstrafen" durch kleinen und mittleren Betriebe wird das Wort "Vertragsstrafen" durch
das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.
Abschnitt 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Abschnitt 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 51 - In Artikel 139 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über Art. 51 - In Artikel 139 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über
die Versicherungen werden die Wörter "Die Artikel 1689 bis 1701 und die Versicherungen werden die Wörter "Die Artikel 1689 bis 1701 und
2075 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 2075 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3
Untertitel 4 Kapitel 1 des Zivilgesetzbuches und Buch III Titel XVII Untertitel 4 Kapitel 1 des Zivilgesetzbuches und Buch III Titel XVII
Artikel 60 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches" ersetzt. Artikel 60 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches" ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 190 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl Art. 52 - In Artikel 190 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl
"1167" durch die Zahl "5.243" ersetzt. "1167" durch die Zahl "5.243" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 246 Absatz 3 desselben Gesetzes wird die Zahl Art. 53 - In Artikel 246 Absatz 3 desselben Gesetzes wird die Zahl
"1252" durch die Zahl "5.223" ersetzt. "1252" durch die Zahl "5.223" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2022 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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