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| Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant des dispositions relatives à la police intégrée. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 28 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de | 28 AVRIL 2019. - Loi modifiant des dispositions relatives à la police |
| geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels | intégrée. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 3 tot 9 van de wet van 28 april 2019 tot wijziging van bepalingen | articles 1 et 3 à 9 de la loi du 28 avril 2019 modifiant des |
| betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 28 mei | dispositions relatives à la police intégrée (Moniteur belge du 28 mai |
| 2019). | 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die | 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die |
| integrierte Polizei | integrierte Polizei |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes | Polizeidienstes |
| Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
| eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu | "Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu |
| Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale | Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale |
| Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst: | Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst: |
| 1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen | 1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen |
| Aufträge der Polizei, | Aufträge der Polizei, |
| 2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb | 2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb |
| der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden. | der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden. |
| Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer | die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer |
| eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, | eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, |
| mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet. | mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet. |
| § 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der | § 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der |
| König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer | zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer |
| eventuellen Indexierung fest. | eventuellen Indexierung fest. |
| § 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 | § 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 |
| und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation | und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation |
| an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, | an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, |
| die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| bestimmt sind, verringert." | bestimmt sind, verringert." |
| Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | 1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
| 2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
| "Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei | "Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei |
| Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern | Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern |
| oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen | oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen |
| einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel | einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel |
| gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1 | gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1 |
| übertragen werden auf: | übertragen werden auf: |
| 1. entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen | 1. entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen |
| Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden | Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden |
| ist, | ist, |
| 2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1, | 2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1, |
| insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten | insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten |
| Debetsaldos." | Debetsaldos." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen | "Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen |
| Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf | Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf |
| föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen | föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen |
| muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt | muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt |
| werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik, | werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik, |
| deren Grundsätze Er festlegt." | deren Grundsätze Er festlegt." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
| Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli | über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli |
| 2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter |
| "des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. | "des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30. Juni 2018" durch die Wörter | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30. Juni 2018" durch die Wörter |
| "30. Juni 2019" ersetzt. | "30. Juni 2019" ersetzt. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
| Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, | Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8. | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8. |
| Juni 2008, wird aufgehoben. | Juni 2008, wird aufgehoben. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
| Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen | Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen |
| Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
| Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über | Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über |
| die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen | die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen |
| Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember | Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember |
| 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
| "3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur | "3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur |
| Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition, | Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition, |
| Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von | Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von |
| Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von | Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von |
| Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material | Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material |
| durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen | durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen |
| Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden | Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden |
| Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials | Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials |
| werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und | werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und |
| dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel | dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel |
| 8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
| vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird | vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird |
| im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren | im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren |
| eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als | eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als |
| Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans | Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans |
| eingetragen." | eingetragen." |
| Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl | 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl |
| "2010" ersetzt. | "2010" ersetzt. |
| 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten | "Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten |
| Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags | Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags |
| folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt | folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt |
| 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." | 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
| S. WILMES | S. WILMES |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |