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Meertalige weergave van Wet van 28/04/2010
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 APRIL 2010. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
30, 32 tot 39 en 94 tot 96 van de wet van 28 april 2010 houdende articles 29, 30, 32 à 39 et 94 à 96 de la loi du 28 avril 2010 portant
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010). des dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Asyl und Migration TITEL 5 - Asyl und Migration
EINZIGES KAPITEL - Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der EINZIGES KAPITEL - Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der
Europäischen Richtlinie 2004/83/EG Europäischen Richtlinie 2004/83/EG
Art. 29 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Art. 29 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern wird ein Artikel 57/7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Ausländern wird ein Artikel 57/7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 57/7bis - Der Generalkommissar betrachtet die Tatsache, dass « Art. 57/7bis - Der Generalkommissar betrachtet die Tatsache, dass
ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen
ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher
Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als
einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers
vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich
Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn,
stichhaltige Gründe sprechen dafür, dass der Antragsteller nicht stichhaltige Gründe sprechen dafür, dass der Antragsteller nicht
erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird
und dass diese allein keinen Anlass zu begründeter Furcht vor und dass diese allein keinen Anlass zu begründeter Furcht vor
Verfolgung geben. » Verfolgung geben. »
Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/7ter mit folgendem Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/7ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 57/7ter - Fehlen für Aussagen des Asylsuchenden Unterlagen oder "Art. 57/7ter - Fehlen für Aussagen des Asylsuchenden Unterlagen oder
sonstige Beweise, kann der Generalkommissar den Asylantrag als sonstige Beweise, kann der Generalkommissar den Asylantrag als
glaubwürdig betrachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: glaubwürdig betrachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Asylsuchende hat sich offenkundig bemüht, seinen Antrag zu a) Der Asylsuchende hat sich offenkundig bemüht, seinen Antrag zu
substanziieren. substanziieren.
b) Alle dem Asylsuchenden verfügbaren Anhaltspunkte liegen vor und für b) Alle dem Asylsuchenden verfügbaren Anhaltspunkte liegen vor und für
das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte wurde eine hinreichende das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte wurde eine hinreichende
Erklärung gegeben. Erklärung gegeben.
c) Es wurde festgestellt, dass die Aussagen des Asylsuchenden kohärent c) Es wurde festgestellt, dass die Aussagen des Asylsuchenden kohärent
und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten und bekannten und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten und bekannten
besonderen und allgemeinen Informationen nicht im Widerspruch stehen. besonderen und allgemeinen Informationen nicht im Widerspruch stehen.
d) Der Asylsuchende hat internationalen Schutz zum frühest möglichen d) Der Asylsuchende hat internationalen Schutz zum frühest möglichen
Zeitpunkt beantragt, es sei denn, er kann gute Gründe dafür Zeitpunkt beantragt, es sei denn, er kann gute Gründe dafür
vorbringen, dass dies nicht möglich war. vorbringen, dass dies nicht möglich war.
e) Die generelle Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden ist festgestellt e) Die generelle Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden ist festgestellt
worden." worden."
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von
Ausländern Ausländern
Art. 32 - In Buch III Titel I Kapitel I Abschnitt 1 wird ein Artikel Art. 32 - In Buch III Titel I Kapitel I Abschnitt 1 wird ein Artikel
15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - Der Aufnahmebegünstigte ist verpflichtet, alle "Art. 15/1 - Der Aufnahmebegünstigte ist verpflichtet, alle
zweckdienlichen Informationen in Bezug auf seine Lage mitzuteilen und zweckdienlichen Informationen in Bezug auf seine Lage mitzuteilen und
die Agentur oder den Partner von jeder neuen Information in Kenntnis die Agentur oder den Partner von jeder neuen Information in Kenntnis
zu setzen, die Auswirkungen auf die ihm gewährte Hilfe haben kann." zu setzen, die Auswirkungen auf die ihm gewährte Hilfe haben kann."
Art. 33 - In Artikel 31 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 33 - In Artikel 31 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "bestimmt die Qualifikation der Sozialarbeiter" durch die Wörter "bestimmt die Qualifikation der Sozialarbeiter" durch die
Wörter "kann die Qualifikation der Sozialarbeiter bestimmen" ersetzt. Wörter "kann die Qualifikation der Sozialarbeiter bestimmen" ersetzt.
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird in Buch III Titel I nach Artikel 35 Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird in Buch III Titel I nach Artikel 35
ein Kapitel I/1 mit folgender Überschrift eingefügt: ein Kapitel I/1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL I/1 - Auswirkungen der Ausübung einer Berufstätigkeit". "KAPITEL I/1 - Auswirkungen der Ausübung einer Berufstätigkeit".
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 35/1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 35/1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, unter denen Asylsuchenden Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, unter denen Asylsuchenden
Aufnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 gewährt wird, wenn sie über Aufnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 gewährt wird, wenn sie über
berufliche Einkünfte verfügen. berufliche Einkünfte verfügen.
Zu diesem Zweck bestimmt der König einerseits Bedingungen und Zu diesem Zweck bestimmt der König einerseits Bedingungen und
Modalitäten für die Erstattung der materiellen Hilfe, gegebenenfalls Modalitäten für die Erstattung der materiellen Hilfe, gegebenenfalls
indem er die Inanspruchnahme bestimmter in Buch III Titel I Kapitel I indem er die Inanspruchnahme bestimmter in Buch III Titel I Kapitel I
vorgesehener Rechte einschränkt, und andererseits, unbeschadet der vorgesehener Rechte einschränkt, und andererseits, unbeschadet der
etwaigen Anwendung der Artikel 11 bis 13 auf die betreffenden etwaigen Anwendung der Artikel 11 bis 13 auf die betreffenden
Asylsuchenden, Bedingungen und Modalitäten für die Änderung Asylsuchenden, Bedingungen und Modalitäten für die Änderung
beziehungsweise Aufhebung des obligatorischen Eintragungsortes. beziehungsweise Aufhebung des obligatorischen Eintragungsortes.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten Die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten
einschliesslich der Bestimmung des Anwendungsbereichs jeder der in einschliesslich der Bestimmung des Anwendungsbereichs jeder der in
Absatz 2 erwähnten Situationen hängen von der beruflichen Lage des Absatz 2 erwähnten Situationen hängen von der beruflichen Lage des
Asylsuchenden ab und können unter anderem an die Art des Asylsuchenden ab und können unter anderem an die Art des
Arbeitsvertrags und den Betrag der bezogenen beruflichen Einkünfte Arbeitsvertrags und den Betrag der bezogenen beruflichen Einkünfte
gebunden sein." gebunden sein."
Art. 36 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 36 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"gesichert ist" durch die Wörter "gesichert bleibt" ersetzt. "gesichert ist" durch die Wörter "gesichert bleibt" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 37 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "schriftlich" und dem Wort "Klage" werden die 1. Zwischen dem Wort "schriftlich" und dem Wort "Klage" werden die
Wörter "in einer der Landessprachen oder in Englisch" eingefügt. Wörter "in einer der Landessprachen oder in Englisch" eingefügt.
2. Zwischen den Wörtern "beim Generaldirektor der Agentur oder" und 2. Zwischen den Wörtern "beim Generaldirektor der Agentur oder" und
den Wörtern "bei einer vom Partner" werden die Wörter ", wenn der den Wörtern "bei einer vom Partner" werden die Wörter ", wenn der
Begünstigte in einer von einem Partner verwalteten Aufnahmestruktur Begünstigte in einer von einem Partner verwalteten Aufnahmestruktur
untergebracht ist," eingefügt. untergebracht ist," eingefügt.
Art. 38 - Artikel 47 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 38 - Artikel 47 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "beim 1. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "beim
Generaldirektor" die Wörter "binnen fünf Werktagen ab dem Datum des Generaldirektor" die Wörter "binnen fünf Werktagen ab dem Datum des
Arztbesuchs, bei dem dem Aufnahmebegünstigten die medizinische Arztbesuchs, bei dem dem Aufnahmebegünstigten die medizinische
Entscheidung mitgeteilt worden ist, per gewöhnliche Post" eingefügt. Entscheidung mitgeteilt worden ist, per gewöhnliche Post" eingefügt.
2. In Absatz 5 wird das Wort "Einreichung" durch das Wort "Eingang" 2. In Absatz 5 wird das Wort "Einreichung" durch das Wort "Eingang"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Gutachten eines" und dem 3. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Gutachten eines" und dem
Wort "Arztes" die Wörter "von der Agentur bestimmten" eingefügt. Wort "Arztes" die Wörter "von der Agentur bestimmten" eingefügt.
Art. 39 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 39 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Die Agentur gewährleistet die Vorbereitung, Planung und "§ 3 - Die Agentur gewährleistet die Vorbereitung, Planung und
Ausführung der Politik." Ausführung der Politik."
(...) (...)
TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 2 - Familienbeihilfen KAPITEL 2 - Familienbeihilfen
Art. 94 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Art. 94 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur
Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das Gesetz Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August
2000, werden die Wörter "das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 2000, werden die Wörter "das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung
hat" ersetzt. hat" ersetzt.
Art. 95 - In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, Art. 95 - In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes,
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 11. Oktober 1978, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 11. Oktober 1978,
werden die Wörter "eine aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur werden die Wörter "eine aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum gewährte Beihilfe Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum gewährte Beihilfe
bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung
hat" ersetzt. hat" ersetzt.
Art. 96 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. Art. 96 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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