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Meertalige weergave van Wet van 28/04/2010
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 APRIL 2010. - Wet houdende diverse bepalingen 28 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 12 hoofdstuk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
8 van de wet van 28 april 2010 houdende diverse bepalingen (Belgisch 12 chapitre 8 de la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions
Staatsblad van 10 mei 2010). diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 12 - Beschäftigung TITEL 12 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum
Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch

Art. 129.- Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur

Art. 129.- Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur

Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum
Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird wie folgt ersetzt: Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird wie folgt ersetzt:
« Art. 15 - Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen « Art. 15 - Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
verantwortlich. verantwortlich.
Mit den in Artikel 81 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Mit den in Artikel 81 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnten Strafen werden der Arbeitgeber, seine Beauftragten oder erwähnten Strafen werden der Arbeitgeber, seine Beauftragten oder
Angestellten belegt, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Angestellten belegt, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen haben. » Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen haben. »
Art. 130 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Art. 130 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 15/1 - Die aufgrund von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August « Art. 15/1 - Die aufgrund von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit bestimmten Beamten sind mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeit bestimmten Beamten sind mit der Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt, und dies gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt, und dies gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die
Arbeitsinspektion. » Arbeitsinspektion. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung, Die Ministerin der Beschäftigung,
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Der Staatssekretär für Sozialeingliederung
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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