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Meertalige weergave van Wet van 27/10/2020
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Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering. - Duitse vertaling Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 OKTOBER 2020. - Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling 27 OCTOBRE 2020. - Loi relative à un examen de proportionnalité
voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de
beroepsreglementering. - Duitse vertaling profession. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2020 betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan loi du 27 octobre 2020 relative à un examen de proportionnalité
de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering (Belgisch préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de
Staatsblad van 13 november 2020). profession (Moniteur belge du 13 novembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. OKTOBER 2020 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor 27. OKTOBER 2020 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor
Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/958 des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/958 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
teilweise um. teilweise um.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. "Richtlinie 2005/36/EG": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen 1. "Richtlinie 2005/36/EG": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, von Berufsqualifikationen,
2. "geschützter Berufsbezeichnung": eine Form der Reglementierung 2. "geschützter Berufsbezeichnung": eine Form der Reglementierung
eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen
Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen
Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,
3. "vorbehaltenen Tätigkeiten": eine Form der Reglementierung eines 3. "vorbehaltenen Tätigkeiten": eine Form der Reglementierung eines
Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer
Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines
reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten
Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn
diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,
4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder
Verwaltungs-vorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Verwaltungs-vorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines
reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung
beschränkt, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der beschränkt, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der
im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten,
die in den Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und die in den Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und
Regelungen fallen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG Regelungen fallen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG
unterliegen, unterliegen,
5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede sonstige Behörde, die 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede sonstige Behörde, die
aufgrund der Rechtsvorschriften oder Regelungen befugt ist, aufgrund der Rechtsvorschriften oder Regelungen befugt ist,
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs zu erlassen. Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs zu erlassen.
§ 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgenommenen Begriffsbestimmungen § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgenommenen Begriffsbestimmungen
finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur
Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz Anwendung. EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz Anwendung.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Vorschriften zur Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Vorschriften zur
Reglementierung eines Berufs, mit Ausnahme der Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, mit Ausnahme der Vorschriften zur
Reglementierung eines Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für Reglementierung eines Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für
die Gesundheitspolitik wie in Artikel 5 § 1 römisch I des die Gesundheitspolitik wie in Artikel 5 § 1 römisch I des
Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt
oder zur Reglementierung eines Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel oder zur Reglementierung eines Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel
6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen erwähnt. Reform der Institutionen erwähnt.
Vorliegendes Gesetz legt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Vorliegendes Gesetz legt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus und der Qualität der erbrachten Verbraucherschutzniveaus und der Qualität der erbrachten
Dienstleistungen Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Dienstleistungen Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur
Durchführung von Prüfungen der Verhältnismäßigkeit von Vorschriften Durchführung von Prüfungen der Verhältnismäßigkeit von Vorschriften
zur Reglementierung eines Berufs vor der Einführung neuer oder der zur Reglementierung eines Berufs vor der Einführung neuer oder der
Änderung bestehender Vorschriften fest. Änderung bestehender Vorschriften fest.
Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische
Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und lässt dieser Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und lässt dieser
Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der
Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.
KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des
Allgemeininteresses Allgemeininteresses
Art. 5 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Art. 5 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender
Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde
sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes
darstellen. darstellen.
Art. 6 - Die Behörde sorgt dafür, dass die Vorschriften zur Art. 6 - Die Behörde sorgt dafür, dass die Vorschriften zur
Reglementierung eines Berufs, die sie einführen möchte, und die Reglementierung eines Berufs, die sie einführen möchte, und die
Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen möchte, Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen möchte,
durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob die in Absatz 1 erwähnten Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob die in Absatz 1 erwähnten
Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen
Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende
Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu
zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme
der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der
Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, einschließlich der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, einschließlich der
Selbständigen, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Selbständigen, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die
Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die
Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen
Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der
städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der
Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und
künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der
Kulturpolitik. Kulturpolitik.
Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein
verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des
Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu
reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung
Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor der Einführung neuer oder der Änderung Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor der Einführung neuer oder der Änderung
bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine Prüfung bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine Prüfung
der Verhältnismäßigkeit gemäß vorliegendem Gesetz vor. der Verhältnismäßigkeit gemäß vorliegendem Gesetz vor.
Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu
der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften.
Die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer Die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer
Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht
wird. wird.
Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften
als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und,
soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert. soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert.
Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig
durchgeführt. durchgeführt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine
unabhängige Stelle schaffen oder bestimmen, die beauftragt ist, eine unabhängige Stelle schaffen oder bestimmen, die beauftragt ist, eine
Stellungnahme zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzugeben und die Stellungnahme zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzugeben und die
zuständigen Behörden bei der Erstellung dieser Prüfung zu begleiten. zuständigen Behörden bei der Erstellung dieser Prüfung zu begleiten.
Er kann die Modalitäten und das Verfahren vorsehen, die von der Stelle Er kann die Modalitäten und das Verfahren vorsehen, die von der Stelle
bei der Abgabe dieser Stellungnahme zu befolgen sind. bei der Abgabe dieser Stellungnahme zu befolgen sind.
Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor,
um sicherzustellen, dass die von ihr erlassenen Vorschriften zur um sicherzustellen, dass die von ihr erlassenen Vorschriften zur
Reglementierung eines Berufs und die Änderungen, die sie an Reglementierung eines Berufs und die Änderungen, die sie an
bestehenden Vorschriften vornimmt, für die Verwirklichung des bestehenden Vorschriften vornimmt, für die Verwirklichung des
angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in
§ 1 erwähnten Vorschriften: § 1 erwähnten Vorschriften:
a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des
Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige
und Dritte, und Dritte,
b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa
die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um
das angestrebte Ziel zu erreichen, das angestrebte Ziel zu erreichen,
c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten
Ziels und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und Ziels und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und
systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken
entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise
identifiziert wurden, identifiziert wurden,
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und
Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die
Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der
bereitgestellten Dienstleistungen, bereitgestellten Dienstleistungen,
e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung
des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die
Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und
sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem
Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb
nicht negativ auf Dritte auswirken, die Möglichkeit, dieses Ziel durch nicht negativ auf Dritte auswirken, die Möglichkeit, dieses Ziel durch
Maßnahmen zu erreichen, die gelinder sind als die Tätigkeiten Maßnahmen zu erreichen, die gelinder sind als die Tätigkeiten
vorzubehalten, vorzubehalten,
f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit
anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung
beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder
geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum
Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen
und ob sie hierfür notwendig sind. und ob sie hierfür notwendig sind.
§ 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn
dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten
Vorschriften relevant ist: Vorschriften relevant ist:
a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten
oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen
Berufsqualifikation, Berufsqualifikation,
b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben
und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz
einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf
Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder
Erfahrung, Erfahrung,
c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf
alternativen Wegen, alternativen Wegen,
d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit
anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,
e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs
und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten
auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit
einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der
Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten
Fachkraft stehen, Fachkraft stehen,
f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die
Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern
tatsächlich abbauen oder verstärken können. tatsächlich abbauen oder verstärken können.
§ 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die
positive oder negative Auswirkung der neuen oder geänderten positive oder negative Auswirkung der neuen oder geänderten
Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und
insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden:
a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede
sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines
Berufs vorgesehenen Anforderung, Berufs vorgesehenen Anforderung,
b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,
c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und
Überwachung, Überwachung,
d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs-
und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den
Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,
e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die
Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine
Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder
Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug
auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens,
soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des
reglementierten Berufs zusammenhängen, reglementierten Berufs zusammenhängen,
g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in
Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich
von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet,
h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche
Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie
Unvereinbarkeitsregeln, Unvereinbarkeitsregeln,
i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des
persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die
Berufshaftpflicht, Berufshaftpflicht,
j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung
des Berufs erforderlich sind, des Berufs erforderlich sind,
k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,
l) Anforderungen für die Werbung. l) Anforderungen für die Werbung.
§ 5 - Die Behörde überwacht zusätzlich die Übereinstimmung mit dem § 5 - Die Behörde überwacht zusätzlich die Übereinstimmung mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im
Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung
von Dienstleistungen, die in den Rechtsvorschriften und Regelungen zur von Dienstleistungen, die in den Rechtsvorschriften und Regelungen zur
Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind,
einschließlich: einschließlich:
a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer
Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation,
b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer
sonstigen gleichwertigen Anforderung, sonstigen gleichwertigen Anforderung,
c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom
Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang
mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung
gefordert werden. gefordert werden.
Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die
im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden.
§ 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die
Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf
die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde in ihrer die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde in ihrer
Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus. Gesundheitsschutzniveaus.
KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung
Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von
Interessenträgern Interessenträgern
Art. 9 - Die Behörde stellt Bürgern, Dienstleistungsempfängern und Art. 9 - Die Behörde stellt Bürgern, Dienstleistungsempfängern und
anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine
Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf einem föderalen Portal Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf einem föderalen Portal
Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Vorschriften zur Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Vorschriften zur
Reglementierung eines Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert. Reglementierung eines Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Benutzung eines zentralen föderalen Portals fest. Modalitäten für die Benutzung eines zentralen föderalen Portals fest.
Art. 10 - Die Behörde bezieht alle betroffenen Interessenträger in Art. 10 - Die Behörde bezieht alle betroffenen Interessenträger in
geeigneter Weise ein und gibt ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt geeigneter Weise ein und gibt ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt
darzulegen, bevor sie neue Vorschriften zur Reglementierung eines darzulegen, bevor sie neue Vorschriften zur Reglementierung eines
Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert. Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert.
Art. 11 - Soweit relevant und angemessen, werden öffentliche Art. 11 - Soweit relevant und angemessen, werden öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Konsultationen durchgeführt.
Abschnitt 2 - Überwachung Abschnitt 2 - Überwachung
Art. 12 - Die Behörde überwacht nach dem Erlass von neuen oder Art. 12 - Die Behörde überwacht nach dem Erlass von neuen oder
geänderten Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die geänderten Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die
Übereinstimmung dieser Vorschriften mit dem Grundsatz der Übereinstimmung dieser Vorschriften mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zweck trägt sie Entwicklungen, die nach Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zweck trägt sie Entwicklungen, die nach
dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend
Rechnung. Rechnung.
Abschnitt 3 - Beurteilung Abschnitt 3 - Beurteilung
Art. 13 - Der Hohe Rat für Selbständige und KMB nimmt vier Jahre nach Art. 13 - Der Hohe Rat für Selbständige und KMB nimmt vier Jahre nach
Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine
Beurteilung der Umsetzung dieser Bestimmungen vor. Beurteilung der Umsetzung dieser Bestimmungen vor.
KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten
Art. 14 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt Art. 14 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen
Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten
über die im vorliegenden Gesetz geregelten Fragen und darüber, wie ein über die im vorliegenden Gesetz geregelten Fragen und darüber, wie ein
Beruf reglementiert wird oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, Beruf reglementiert wird oder wie sich diese Reglementierung auswirkt,
zu fördern. zu fördern.
Art. 15 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der Art. 15 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der
damit beauftragt ist, der Europäischen Kommission die öffentlichen damit beauftragt ist, der Europäischen Kommission die öffentlichen
Behörden mitzuteilen, die für die Übermittlung und den Empfang von Behörden mitzuteilen, die für die Übermittlung und den Empfang von
Informationen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 zuständig Informationen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 zuständig
sind. sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2020 Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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