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| Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering. - Duitse vertaling | Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 OKTOBER 2020. - Wet betreffende een evenredigheidsbeoordeling | 27 OCTOBRE 2020. - Loi relative à un examen de proportionnalité |
| voorafgaand aan de invoering of de wijziging van een | préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de |
| beroepsreglementering. - Duitse vertaling | profession. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| oktober 2020 betreffende een evenredigheidsbeoordeling voorafgaand aan | loi du 27 octobre 2020 relative à un examen de proportionnalité |
| de invoering of de wijziging van een beroepsreglementering (Belgisch | préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de |
| Staatsblad van 13 november 2020). | profession (Moniteur belge du 13 novembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 27. OKTOBER 2020 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor | 27. OKTOBER 2020 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor |
| Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung | Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/958 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/958 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
| teilweise um. | teilweise um. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
| 1. "Richtlinie 2005/36/EG": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | 1. "Richtlinie 2005/36/EG": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
| von Berufsqualifikationen, | von Berufsqualifikationen, |
| 2. "geschützter Berufsbezeichnung": eine Form der Reglementierung | 2. "geschützter Berufsbezeichnung": eine Form der Reglementierung |
| eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der | eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der |
| Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen | Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen |
| Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
| unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten | unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten |
| Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen | Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen |
| Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, | Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, |
| 3. "vorbehaltenen Tätigkeiten": eine Form der Reglementierung eines | 3. "vorbehaltenen Tätigkeiten": eine Form der Reglementierung eines |
| Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer | Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer |
| Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und | Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und |
| Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines | Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines |
| reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten | reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten |
| Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn | Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn |
| diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, | diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, |
| 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder | 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder |
| Verwaltungs-vorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines | Verwaltungs-vorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines |
| reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung | reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung |
| beschränkt, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der | beschränkt, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der |
| im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, | im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, |
| die in den Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und | die in den Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und |
| Regelungen fallen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG | Regelungen fallen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG |
| unterliegen, | unterliegen, |
| 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede sonstige Behörde, die | 5. "Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede sonstige Behörde, die |
| aufgrund der Rechtsvorschriften oder Regelungen befugt ist, | aufgrund der Rechtsvorschriften oder Regelungen befugt ist, |
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs zu erlassen. | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs zu erlassen. |
| § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgenommenen Begriffsbestimmungen | § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgenommenen Begriffsbestimmungen |
| finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur | finden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur |
| Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
| EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz Anwendung. | EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz Anwendung. |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Vorschriften zur | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Vorschriften zur |
| Reglementierung eines Berufs, mit Ausnahme der Vorschriften zur | Reglementierung eines Berufs, mit Ausnahme der Vorschriften zur |
| Reglementierung eines Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für | Reglementierung eines Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für |
| die Gesundheitspolitik wie in Artikel 5 § 1 römisch I des | die Gesundheitspolitik wie in Artikel 5 § 1 römisch I des |
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt |
| oder zur Reglementierung eines Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel | oder zur Reglementierung eines Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel |
| 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
| Reform der Institutionen erwähnt. | Reform der Institutionen erwähnt. |
| Vorliegendes Gesetz legt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen | Vorliegendes Gesetz legt bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen |
| Verbraucherschutzniveaus und der Qualität der erbrachten | Verbraucherschutzniveaus und der Qualität der erbrachten |
| Dienstleistungen Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur | Dienstleistungen Regeln für einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur |
| Durchführung von Prüfungen der Verhältnismäßigkeit von Vorschriften | Durchführung von Prüfungen der Verhältnismäßigkeit von Vorschriften |
| zur Reglementierung eines Berufs vor der Einführung neuer oder der | zur Reglementierung eines Berufs vor der Einführung neuer oder der |
| Änderung bestehender Vorschriften fest. | Änderung bestehender Vorschriften fest. |
| Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische | Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Union spezifische |
| Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und lässt dieser | Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und lässt dieser |
| Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der | Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der |
| Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen | Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. | des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung. |
| KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des | KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des |
| Allgemeininteresses | Allgemeininteresses |
| Art. 5 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender | Art. 5 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender |
| Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde | Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde |
| sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte | sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte |
| Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes | Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes |
| darstellen. | darstellen. |
| Art. 6 - Die Behörde sorgt dafür, dass die Vorschriften zur | Art. 6 - Die Behörde sorgt dafür, dass die Vorschriften zur |
| Reglementierung eines Berufs, die sie einführen möchte, und die | Reglementierung eines Berufs, die sie einführen möchte, und die |
| Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen möchte, | Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen möchte, |
| durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. | durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. |
| Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob die in Absatz 1 erwähnten | Die Behörde berücksichtigt insbesondere, ob die in Absatz 1 erwähnten |
| Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen | Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen |
| Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende | Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende |
| Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu | Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu |
| zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme | zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme |
| der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der | der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der |
| Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, einschließlich der | Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, einschließlich der |
| Selbständigen, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die | Selbständigen, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die |
| Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die | Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die |
| Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und | Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und |
| Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen | Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen |
| Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der | Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der |
| städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der | städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der |
| Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und | Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und |
| künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der | künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der |
| Kulturpolitik. | Kulturpolitik. |
| Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein | Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein |
| verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des | verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des |
| Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu | Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu |
| reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. | reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können. |
| KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung | KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung |
| Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor der Einführung neuer oder der Änderung | Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor der Einführung neuer oder der Änderung |
| bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine Prüfung | bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine Prüfung |
| der Verhältnismäßigkeit gemäß vorliegendem Gesetz vor. | der Verhältnismäßigkeit gemäß vorliegendem Gesetz vor. |
| Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu | Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu |
| der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. | der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften. |
| Die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer | Die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer |
| Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der | Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der |
| Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht | Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht |
| wird. | wird. |
| Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften | Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften |
| als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, | als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, |
| soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert. | soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig | Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine |
| unabhängige Stelle schaffen oder bestimmen, die beauftragt ist, eine | unabhängige Stelle schaffen oder bestimmen, die beauftragt ist, eine |
| Stellungnahme zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzugeben und die | Stellungnahme zu der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzugeben und die |
| zuständigen Behörden bei der Erstellung dieser Prüfung zu begleiten. | zuständigen Behörden bei der Erstellung dieser Prüfung zu begleiten. |
| Er kann die Modalitäten und das Verfahren vorsehen, die von der Stelle | Er kann die Modalitäten und das Verfahren vorsehen, die von der Stelle |
| bei der Abgabe dieser Stellungnahme zu befolgen sind. | bei der Abgabe dieser Stellungnahme zu befolgen sind. |
| Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, | Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, |
| um sicherzustellen, dass die von ihr erlassenen Vorschriften zur | um sicherzustellen, dass die von ihr erlassenen Vorschriften zur |
| Reglementierung eines Berufs und die Änderungen, die sie an | Reglementierung eines Berufs und die Änderungen, die sie an |
| bestehenden Vorschriften vornimmt, für die Verwirklichung des | bestehenden Vorschriften vornimmt, für die Verwirklichung des |
| angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung | angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung |
| dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. | dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. |
| § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in | § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in |
| § 1 erwähnten Vorschriften: | § 1 erwähnten Vorschriften: |
| a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des | a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des |
| Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für | Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für |
| Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige | Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige |
| und Dritte, | und Dritte, |
| b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa | b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa |
| die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der | die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der |
| Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um | Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um |
| das angestrebte Ziel zu erreichen, | das angestrebte Ziel zu erreichen, |
| c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten | c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten |
| Ziels und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und | Ziels und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und |
| systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken | systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken |
| entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise | entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise |
| identifiziert wurden, | identifiziert wurden, |
| d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und | d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und |
| Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die | Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die |
| Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der | Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der |
| bereitgestellten Dienstleistungen, | bereitgestellten Dienstleistungen, |
| e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung | e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung |
| des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die | des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die |
| Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und | Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und |
| sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem | sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem |
| Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb | Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb |
| nicht negativ auf Dritte auswirken, die Möglichkeit, dieses Ziel durch | nicht negativ auf Dritte auswirken, die Möglichkeit, dieses Ziel durch |
| Maßnahmen zu erreichen, die gelinder sind als die Tätigkeiten | Maßnahmen zu erreichen, die gelinder sind als die Tätigkeiten |
| vorzubehalten, | vorzubehalten, |
| f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit | f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit |
| anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung | anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung |
| beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder | beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder |
| geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum | geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum |
| Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen | Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen |
| und ob sie hierfür notwendig sind. | und ob sie hierfür notwendig sind. |
| § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn | § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn |
| dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten | dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten |
| Vorschriften relevant ist: | Vorschriften relevant ist: |
| a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten | a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten |
| oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen | oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen |
| Berufsqualifikation, | Berufsqualifikation, |
| b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben | b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben |
| und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz | und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz |
| einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf | einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf |
| Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder | Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder |
| Erfahrung, | Erfahrung, |
| c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf | c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf |
| alternativen Wegen, | alternativen Wegen, |
| d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit | d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit |
| anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, | anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, |
| e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs | e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs |
| und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten | und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten |
| auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit | auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit |
| einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der | einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der |
| Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten | Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten |
| Fachkraft stehen, | Fachkraft stehen, |
| f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die | f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die |
| Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern | Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern |
| tatsächlich abbauen oder verstärken können. | tatsächlich abbauen oder verstärken können. |
| § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die | § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die |
| positive oder negative Auswirkung der neuen oder geänderten | positive oder negative Auswirkung der neuen oder geänderten |
| Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und | Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und |
| insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: | insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: |
| a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede | a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede |
| sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines | sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines |
| Berufs vorgesehenen Anforderung, | Berufs vorgesehenen Anforderung, |
| b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, | b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, |
| c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und | c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und |
| Überwachung, | Überwachung, |
| d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- | d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- |
| und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den | und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den |
| Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, | Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, |
| e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die | e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die |
| Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine | Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine |
| Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder | Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder |
| Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, | Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, |
| f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug | f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug |
| auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, | auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, |
| soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des | soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des |
| reglementierten Berufs zusammenhängen, | reglementierten Berufs zusammenhängen, |
| g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in | g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in |
| Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich | Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich |
| von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, | von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, |
| h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche | h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche |
| Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie | Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie |
| Unvereinbarkeitsregeln, | Unvereinbarkeitsregeln, |
| i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des | i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des |
| persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die | persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die |
| Berufshaftpflicht, | Berufshaftpflicht, |
| j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung | j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung |
| des Berufs erforderlich sind, | des Berufs erforderlich sind, |
| k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, | k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, |
| l) Anforderungen für die Werbung. | l) Anforderungen für die Werbung. |
| § 5 - Die Behörde überwacht zusätzlich die Übereinstimmung mit dem | § 5 - Die Behörde überwacht zusätzlich die Übereinstimmung mit dem |
| Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im |
| Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung | Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung |
| von Dienstleistungen, die in den Rechtsvorschriften und Regelungen zur | von Dienstleistungen, die in den Rechtsvorschriften und Regelungen zur |
| Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, | Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, |
| einschließlich: | einschließlich: |
| a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer | a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer |
| Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, | Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, |
| b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer | b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer |
| sonstigen gleichwertigen Anforderung, | sonstigen gleichwertigen Anforderung, |
| c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom | c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom |
| Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang | Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang |
| mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung | mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung |
| gefordert werden. | gefordert werden. |
| Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender | Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender |
| Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die | Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die |
| im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. | im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. |
| § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die | § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die |
| Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf | Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf |
| die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde in ihrer | die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde in ihrer |
| Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen | Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen |
| Gesundheitsschutzniveaus. | Gesundheitsschutzniveaus. |
| KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung | KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung |
| Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von | Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von |
| Interessenträgern | Interessenträgern |
| Art. 9 - Die Behörde stellt Bürgern, Dienstleistungsempfängern und | Art. 9 - Die Behörde stellt Bürgern, Dienstleistungsempfängern und |
| anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine | anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine |
| Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf einem föderalen Portal | Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf einem föderalen Portal |
| Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Vorschriften zur | Informationen zur Verfügung, bevor sie neue Vorschriften zur |
| Reglementierung eines Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert. | Reglementierung eines Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Benutzung eines zentralen föderalen Portals fest. | Modalitäten für die Benutzung eines zentralen föderalen Portals fest. |
| Art. 10 - Die Behörde bezieht alle betroffenen Interessenträger in | Art. 10 - Die Behörde bezieht alle betroffenen Interessenträger in |
| geeigneter Weise ein und gibt ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt | geeigneter Weise ein und gibt ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt |
| darzulegen, bevor sie neue Vorschriften zur Reglementierung eines | darzulegen, bevor sie neue Vorschriften zur Reglementierung eines |
| Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert. | Berufs einführt oder solche Vorschriften ändert. |
| Art. 11 - Soweit relevant und angemessen, werden öffentliche | Art. 11 - Soweit relevant und angemessen, werden öffentliche |
| Konsultationen durchgeführt. | Konsultationen durchgeführt. |
| Abschnitt 2 - Überwachung | Abschnitt 2 - Überwachung |
| Art. 12 - Die Behörde überwacht nach dem Erlass von neuen oder | Art. 12 - Die Behörde überwacht nach dem Erlass von neuen oder |
| geänderten Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die | geänderten Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die |
| Übereinstimmung dieser Vorschriften mit dem Grundsatz der | Übereinstimmung dieser Vorschriften mit dem Grundsatz der |
| Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zweck trägt sie Entwicklungen, die nach | Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zweck trägt sie Entwicklungen, die nach |
| dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend | dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend |
| Rechnung. | Rechnung. |
| Abschnitt 3 - Beurteilung | Abschnitt 3 - Beurteilung |
| Art. 13 - Der Hohe Rat für Selbständige und KMB nimmt vier Jahre nach | Art. 13 - Der Hohe Rat für Selbständige und KMB nimmt vier Jahre nach |
| Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine | Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine |
| Beurteilung der Umsetzung dieser Bestimmungen vor. | Beurteilung der Umsetzung dieser Bestimmungen vor. |
| KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten | KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten |
| Art. 14 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt | Art. 14 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt |
| der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen |
| Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten | Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten |
| über die im vorliegenden Gesetz geregelten Fragen und darüber, wie ein | über die im vorliegenden Gesetz geregelten Fragen und darüber, wie ein |
| Beruf reglementiert wird oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, | Beruf reglementiert wird oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, |
| zu fördern. | zu fördern. |
| Art. 15 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der | Art. 15 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der |
| damit beauftragt ist, der Europäischen Kommission die öffentlichen | damit beauftragt ist, der Europäischen Kommission die öffentlichen |
| Behörden mitzuteilen, die für die Übermittlung und den Empfang von | Behörden mitzuteilen, die für die Übermittlung und den Empfang von |
| Informationen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 zuständig | Informationen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 zuständig |
| sind. | sind. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen | Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |