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Meertalige weergave van Wet van 27/03/2020
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Wet die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 . - Duitse vertaling Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande
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27 MAART 2020. - Wet die machtiging verleent aan de Koning om 27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte
maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II). - Duitse vertaling contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte
nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) (Moniteur belge du
(II) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2020). 30 mars 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur
Bekämpfung Bekämpfung
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie
des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen,
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in
Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen. Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen.
Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch
nicht vor dem 1. März 2020. nicht vor dem 1. März 2020.
Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der
bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden. bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden.
Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern,
Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der
Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst, Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst,
aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. aufgehoben, geändert oder ersetzt werden.
Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um: Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um:
1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der 1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der
Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung, Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung,
2. die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität, 2. die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität,
einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu
erhöhen, erhöhen,
3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren, 3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren,
kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und
Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen,
4. die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und 4. die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und
die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die
Verbraucher zu schützen, Verbraucher zu schützen,
5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht 5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht
vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und
der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der
Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen
Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren
zu gewährleisten, zu gewährleisten,
6. die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den 6. die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den
von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern, von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern,
7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der 7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der
Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der
Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose
Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität
der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in
strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten: strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten:
- durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und - durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und
anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der
anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher, anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher,
gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher, gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher,
Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten, Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten,
- durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens, - durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens,
einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen, einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen,
- durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der - durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der
Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen, Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen,
8. von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen 8. von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen
Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen. Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen.
§ 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende
Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt
werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung
ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind.
In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und
zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße
gegen diese Erlasse festgelegt werden. gegen diese Erlasse festgelegt werden.
Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den
abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden
Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. Straftaten geltende Strafmaß beinhalten.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse
eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. eingeführten strafrechtlichen Sanktionen.
Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen, Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen,
ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen
Stellungnahmen vorher eingeholt werden. Stellungnahmen vorher eingeholt werden.
Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 § Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 §
1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz
oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt
werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer
kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen
Frist eingeholt werden. Frist eingeholt werden.
Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung
läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus.
Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb
einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz
bestätigt. bestätigt.
Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen
wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie
nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen
Kulturellen Institutionen Kulturellen Institutionen
S. WILMES S. WILMES
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt
mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten
K. GEENS K. GEENS
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt
mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der
Entwicklungszusammenarbeit Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts
und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem
Außenhandel Außenhandel
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
und des Asyls und der Migration und des Asyls und der Migration
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB,
der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den
Großstädten Großstädten
D. DUCARME D. DUCARME
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post,
beauftragt mit der Administrativen beauftragt mit der Administrativen
Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des
Privatlebens und der Nordsee Privatlebens und der Nordsee
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher,
beauftragt mit beauftragt mit
der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit
Behinderung Behinderung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der
Landesverteidigung Landesverteidigung
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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