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Wet die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 . - Duitse vertaling | Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 MAART 2020. - Wet die machtiging verleent aan de Koning om | 27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte |
maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II). - Duitse vertaling | contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te | loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte |
nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 | contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) (Moniteur belge du |
(II) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2020). | 30 mars 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur | 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur |
Bekämpfung | Bekämpfung |
der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie | Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie |
des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, | des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, |
kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen. | Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen. |
Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch | Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch |
nicht vor dem 1. März 2020. | nicht vor dem 1. März 2020. |
Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der | Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der |
bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden. | bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden. |
Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, | Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, |
Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der | Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der |
Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst, | Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst, |
aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. | aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. |
Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 | Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 |
Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um: | Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um: |
1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der | 1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der |
Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur | Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur |
Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung, | Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung, |
2. die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität, | 2. die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität, |
einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu | einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu |
erhöhen, | erhöhen, |
3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren, | 3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren, |
kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und | kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und |
Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder | Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder |
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen, | Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen, |
4. die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und | 4. die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und |
die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die | die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die |
Verbraucher zu schützen, | Verbraucher zu schützen, |
5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht | 5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht |
vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und | vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und |
der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der | der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der |
Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen | Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen |
Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren | Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren |
zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
6. die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den | 6. die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den |
von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern, | von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern, |
7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der | 7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der |
Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der | Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der |
Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose | Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose |
Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität | Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität |
der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in | der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in |
strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten: | strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten: |
- durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und | - durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und |
anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der | anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der |
anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher, | anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher, |
gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher, | gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher, |
Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten, | Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten, |
- durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens, | - durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens, |
einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen, | einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen, |
- durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der | - durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der |
Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen, | Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen, |
8. von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen | 8. von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen |
Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen. | Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen. |
§ 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende | § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende |
Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt | Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt |
werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung | werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung |
ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. | ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. |
In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und | In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und |
zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße | zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße |
gegen diese Erlasse festgelegt werden. | gegen diese Erlasse festgelegt werden. |
Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den | Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den |
abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden | abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden |
Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. | Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse | Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse |
eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. | eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. |
Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen, | Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen, |
ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen | ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen |
Stellungnahmen vorher eingeholt werden. | Stellungnahmen vorher eingeholt werden. |
Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 § | Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 § |
1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz | 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz |
oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt | oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt |
werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer | werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer |
kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen | kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen |
Frist eingeholt werden. | Frist eingeholt werden. |
Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung | Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung |
läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. | läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. |
Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb | Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb |
einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz | einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz |
bestätigt. | bestätigt. |
Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen | Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen |
wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie | wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie |
nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. | nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen | Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen |
Kulturellen Institutionen | Kulturellen Institutionen |
S. WILMES | S. WILMES |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt |
mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten | mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt |
mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der | mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der |
Entwicklungszusammenarbeit | Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und | und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem | Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem |
Außenhandel | Außenhandel |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
und des Asyls und der Migration | und des Asyls und der Migration |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen | Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen |
Entwicklung | Entwicklung |
M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen | Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, |
der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den | der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den |
Großstädten | Großstädten |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, |
beauftragt mit der Administrativen | beauftragt mit der Administrativen |
Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des | Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des |
Privatlebens und der Nordsee | Privatlebens und der Nordsee |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, | Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, |
beauftragt mit | beauftragt mit |
der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit | der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit |
Behinderung | Behinderung |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der |
Landesverteidigung | Landesverteidigung |
Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |