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Economische herstelwet | Loi de relance économique |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 MAART 2009. - Economische herstelwet | 27 MARS 2009. - Loi de relance économique |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
20, 25 tot 35, 38 en 39 en 49 tot 52 van de economische herstelwet van | articles 1er à 20, 25 à 35, 38 et 39 et 49 à 52 de la loi de relance |
27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). | économique du 27 mars 2009 (Moniteur belge du 7 avril 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft | 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Ausgaben zur Energieeinsparung - Zinsvergütung | KAPITEL 1 - Ausgaben zur Energieeinsparung - Zinsvergütung |
Art. 2 - Vom Staat wird eine Zinsvergütung von 1,5 Prozent zuerkannt | Art. 2 - Vom Staat wird eine Zinsvergütung von 1,5 Prozent zuerkannt |
für jeden Darlehensvertrag, den eine natürliche Person mit einem in | für jeden Darlehensvertrag, den eine natürliche Person mit einem in |
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für | Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen erwähnten Kreditgeber abschliesst und der | Kredite an Privatpersonen erwähnten Kreditgeber abschliesst und der |
für die Finanzierung der in Artikel 14524 § 1 des | für die Finanzierung der in Artikel 14524 § 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Absatz 1, insbesondere | Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Absatz 1, insbesondere |
die Modalitäten des Darlehensvertrags und der Zuerkennung der | die Modalitäten des Darlehensvertrags und der Zuerkennung der |
Zinsvergütung. | Zinsvergütung. |
Absatz 1 ist auf Darlehensverträge anwendbar, die ab dem 1. Januar | Absatz 1 ist auf Darlehensverträge anwendbar, die ab dem 1. Januar |
2009 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden. | 2009 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden. |
Art. 3 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des | Art. 3 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von |
Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August | Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August |
2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt | 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Unterabschnitt IIquinquies - Ermässigung für Ausgaben zur | « Unterabschnitt IIquinquies - Ermässigung für Ausgaben zur |
Energieeinsparung, für Passivhäuser und für Zinsen von | Energieeinsparung, für Passivhäuser und für Zinsen von |
Darlehensverträgen zur Finanzierung von Ausgaben zur Energieeinsparung | Darlehensverträgen zur Finanzierung von Ausgaben zur Energieeinsparung |
». | ». |
Art. 4 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 4 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « die Dachisolation » durch | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « die Dachisolation » durch |
die Wörter « die Isolation des Daches, der Wände und der Böden » | die Wörter « die Isolation des Daches, der Wände und der Böden » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember | 2. Paragraph 1 Absatz 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Übersteigt der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen | « Übersteigt der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen |
den in Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss auf die | den in Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss auf die |
drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die | drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die |
Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, übertragen werden, ohne dass pro | Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, übertragen werden, ohne dass pro |
Besteuerungszeitraum - Ausgaben des Besteuerungszeitraums einbegriffen | Besteuerungszeitraum - Ausgaben des Besteuerungszeitraums einbegriffen |
- der vorerwähnte Grenzbetrag überstiegen wird. Diese Übertragung ist | - der vorerwähnte Grenzbetrag überstiegen wird. Diese Übertragung ist |
nur anwendbar, wenn die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben sich auf | nur anwendbar, wenn die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben sich auf |
Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren | Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren |
Erstbezug mindestens fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » | Erstbezug mindestens fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » |
3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: |
« Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die | « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die |
Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte | Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte |
Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners | Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners |
in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden | in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden |
Ehepartner proportional aufgeteilt. » | Ehepartner proportional aufgeteilt. » |
4. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
« Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die | « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die |
Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte | Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte |
Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners | Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners |
in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden | in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden |
Ehepartner proportional aufgeteilt. » | Ehepartner proportional aufgeteilt. » |
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 3 - Eine Steuerermässigung wird dem in § 1 Absatz 1 erwähnten | « § 3 - Eine Steuerermässigung wird dem in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Steuerpflichtigen für Zinsen gewährt, die sich auf die in Artikel 2 | Steuerpflichtigen für Zinsen gewährt, die sich auf die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten | des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten |
Darlehensverträge beziehen. | Darlehensverträge beziehen. |
Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der während des | Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der während des |
Besteuerungszeitraums tatsächlich getragenen Zinsen nach Abzug der in | Besteuerungszeitraums tatsächlich getragenen Zinsen nach Abzug der in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft | Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft |
erwähnten staatlichen Beteiligung. | erwähnten staatlichen Beteiligung. |
Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Zinsen: | Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Zinsen: |
a) die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, | a) die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, |
b) für die die Anwendung der Artikel 14, 104 Nr. 9 oder 526 beantragt | b) für die die Anwendung der Artikel 14, 104 Nr. 9 oder 526 beantragt |
wurde. | wurde. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Absatz 1 | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Absatz 1 |
erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen | erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen |
Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen | Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen |
Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. | Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » | Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » |
Art. 5 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
A. a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | A. a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, | « Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, |
der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel | der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel |
156 geschuldeten Steuer führt, wird in dem Masse, wie er in den | 156 geschuldeten Steuer führt, wird in dem Masse, wie er in den |
Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit | Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit |
Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine | Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine |
erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. » | erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. » |
b) Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben. | b) Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben. |
B. a) Absatz 1, so wie er durch Buchstabe A Buchstabe a) ersetzt wird, | B. a) Absatz 1, so wie er durch Buchstabe A Buchstabe a) ersetzt wird, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, | « Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, |
der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel | der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel |
156 geschuldeten Steuer führt, wird in eine erstattungsfähige | 156 geschuldeten Steuer führt, wird in eine erstattungsfähige |
Steuergutschrift umgewandelt in dem Masse: | Steuergutschrift umgewandelt in dem Masse: |
1. wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für | 1. wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für |
Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, | Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, |
2. wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte, tatsächlich | 2. wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte, tatsächlich |
gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft. » | gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft. » |
b) Absatz 4, der Absatz 2 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 4, der Absatz 2 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: |
« Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige | « Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige |
Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 | Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Betrag übersteigt. » | erwähnten Betrag übersteigt. » |
Art. 6 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2009. | Art. 6 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2009. |
Artikel 4 Nr. 1 ist auf 2009 und 2010 tatsächlich gezahlte Ausgaben | Artikel 4 Nr. 1 ist auf 2009 und 2010 tatsächlich gezahlte Ausgaben |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 4 Nr. 2 bis 4 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Artikel 4 Nr. 2 bis 4 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
Artikel 4 Nr. 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 getragenen Zinsen | Artikel 4 Nr. 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 getragenen Zinsen |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 5 Buchstabe A ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. | Artikel 5 Buchstabe A ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. |
Artikel 5 Buchstabe B ist auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des | Artikel 5 Buchstabe B ist auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten, 2009 und 2010 tatsächlich | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten, 2009 und 2010 tatsächlich |
gezahlten Ausgaben anwendbar. | gezahlten Ausgaben anwendbar. |
KAPITEL 2 - Essensgutscheine | KAPITEL 2 - Essensgutscheine |
Art. 7 - Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird | Art. 7 - Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« 14. Sozialvorteile, die Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder | « 14. Sozialvorteile, die Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder |
deren Rechtsnachfolgern bewilligt werden und die für die Empfänger | deren Rechtsnachfolgern bewilligt werden und die für die Empfänger |
gemäss Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 steuerfrei sind, ausschliesslich | gemäss Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 steuerfrei sind, ausschliesslich |
der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Essensgutschein begrenzten | der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Essensgutschein begrenzten |
Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Essensgutscheinen, | Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Essensgutscheinen, |
wenn diese Beteiligung einen Sozialvorteil darstellt. Vorerwähnter | wenn diese Beteiligung einen Sozialvorteil darstellt. Vorerwähnter |
Betrag wird nicht gemäss Artikel 178 indexiert, ». | Betrag wird nicht gemäss Artikel 178 indexiert, ». |
Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Februar 2009. | Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Februar 2009. |
KAPITEL 3 - Steuer der natürlichen Personen und Berufssteuervorabzug | KAPITEL 3 - Steuer der natürlichen Personen und Berufssteuervorabzug |
Art. 9 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 9 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 23. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 27. Dezember 2006 und 17. Mai | vom 23. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 27. Dezember 2006 und 17. Mai |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich werden die | 1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich werden die |
Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich » durch die | Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich » durch die |
Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich » | Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 1 werden Nr. 5 und Nr. 6, aufgehoben durch das Gesetz vom | 2. In Absatz 1 werden Nr. 5 und Nr. 6, aufgehoben durch das Gesetz vom |
23. Dezember 2005, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 23. Dezember 2005, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« 5. wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld | « 5. wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld |
infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: 1.344,57 EUR, | infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: 1.344,57 EUR, |
6. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Arbeitslosengeld infolge | 6. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Arbeitslosengeld infolge |
einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: ein Teil des in Nr. 5 | einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: ein Teil des in Nr. 5 |
erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional zum Verhältnis | erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional zum Verhältnis |
zwischen einerseits dem Nettobetrag des Arbeitslosengeldes infolge | zwischen einerseits dem Nettobetrag des Arbeitslosengeldes infolge |
einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und andererseits dem Betrag des | einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und andererseits dem Betrag des |
Nettoeinkommens ist, ». | Nettoeinkommens ist, ». |
3. In Absatz 1 Nr. 7 wird der einleitende Satz durch die Wörter «, das | 3. In Absatz 1 Nr. 7 wird der einleitende Satz durch die Wörter «, das |
in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » ergänzt. | in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » ergänzt. |
4. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht | 4. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht |
» durch die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht, das in Nr. 5 | » durch die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht, das in Nr. 5 |
erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » und die Wörter « des | erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » und die Wörter « des |
Arbeitslosengeldes » durch die Wörter « des Arbeitslosengeldes, das in | Arbeitslosengeldes » durch die Wörter « des Arbeitslosengeldes, das in |
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, » ersetzt. | Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, » ersetzt. |
5. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Als Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit | « Als Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit |
erwähnt in Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt das gesetzliche und | erwähnt in Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt das gesetzliche und |
aussergesetzliche Arbeitslosengeld, das einem in den Artikeln 26, 28 | aussergesetzliche Arbeitslosengeld, das einem in den Artikeln 26, 28 |
und 49 bis 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | und 49 bis 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
und in den Artikeln 27, 106 bis 108bis und 133 des Königlichen | und in den Artikeln 27, 106 bis 108bis und 133 des Königlichen |
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit | Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit |
erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen gezahlt wird. » | erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen gezahlt wird. » |
Art. 10 - Artikel 149 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 149 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. August 2001, wird aufgehoben. | vom 10. August 2001, wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember | vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember |
2005, wird wie folgt abgeändert: | 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Ermässigung für | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Ermässigung für |
Arbeitslosengeld » durch die Wörter « die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. | Arbeitslosengeld » durch die Wörter « die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. |
7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld » ersetzt. | 7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld » ersetzt. |
2. Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt ersetzt: |
« Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnte Ermässigung für | « Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnte Ermässigung für |
Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet. | Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet. |
Dazu werden das Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 | Dazu werden das Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, die Nettoeinkünfte und die | erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, die Nettoeinkünfte und die |
steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um | steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um |
die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen. | die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen. |
Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird | Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird |
dann pro Steuerpflichtigen entsprechend dem Anteil des | dann pro Steuerpflichtigen entsprechend dem Anteil des |
Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte | Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte |
Arbeitslosengeld, das nach Anwendung der Artikel 87 und 88 zu seinen | Arbeitslosengeld, das nach Anwendung der Artikel 87 und 88 zu seinen |
Lasten besteuert wird, ausgenommen, am Gesamtbetrag des | Lasten besteuert wird, ausgenommen, am Gesamtbetrag des |
Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte | Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte |
Arbeitslosengeld ausgenommen, der beiden Ehepartner aufgeteilt. » | Arbeitslosengeld ausgenommen, der beiden Ehepartner aufgeteilt. » |
Art. 12 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter « wird die Ermässigung in Bezug | 1. Im ersten Satz werden die Wörter « wird die Ermässigung in Bezug |
auf Arbeitslosengeld » durch die Wörter « werden die in Artikel 147 | auf Arbeitslosengeld » durch die Wörter « werden die in Artikel 147 |
Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ermässigungen für Arbeitslosengeld » | Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ermässigungen für Arbeitslosengeld » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter « wird diese Ermässigung » durch | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « wird diese Ermässigung » durch |
die Wörter « werden diese Ermässigungen » ersetzt. | die Wörter « werden diese Ermässigungen » ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom | Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom |
27. Dezember 2006 und die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. Mai | 27. Dezember 2006 und die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. Mai |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Eine Steuerermässigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im | « Eine Steuerermässigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im |
Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von | Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von |
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder von | Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder von |
Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über | Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über |
die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission | die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission |
für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: | für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: |
- entweder dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen | - entweder dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen |
und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5. | und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen unterliegt, | paritätischen Kommissionen unterliegt, |
- oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von | - oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von |
einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt | einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt |
werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der | werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel. » | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel. » |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « fünfundsechzig Stunden » jeweils | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « fünfundsechzig Stunden » jeweils |
durch die Wörter « hundert Stunden » ersetzt. | durch die Wörter « hundert Stunden » ersetzt. |
3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der | 3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern |
« der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die | « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die |
Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, » | Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, » |
eingefügt. | eingefügt. |
4. In Absatz 2 werden die Wörter « hundert Stunden » jeweils durch die | 4. In Absatz 2 werden die Wörter « hundert Stunden » jeweils durch die |
Wörter « hundertdreissig Stunden » ersetzt. | Wörter « hundertdreissig Stunden » ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1 und 7 » | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1 und 7 » |
durch die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 7 » ersetzt. | durch die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 7 » ersetzt. |
2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 9 » durch | 2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 9 » durch |
die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 9 » ersetzt. | die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 9 » ersetzt. |
3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das | « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das |
Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 | Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 |
Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, wird die in | Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, wird die in |
Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ermässigung für dieses | Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ermässigung für dieses |
Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wurde, | Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wurde, |
nur einmal für die beiden Ehepartner zusammen gewährt. » | nur einmal für die beiden Ehepartner zusammen gewährt. » |
Art. 15 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom | Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom |
27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt | 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem | 1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die | « - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. » | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. » |
2. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten fünfundsechzig | 2. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten fünfundsechzig |
Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundert Stunden » ersetzt. | Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundert Stunden » ersetzt. |
3. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « | 3. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « |
die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den | die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den |
Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » | Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » |
die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » | die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » |
eingefügt. | eingefügt. |
4. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten hundert Stunden » | 4. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten hundert Stunden » |
durch die Wörter « für die ersten hundertdreissig Stunden » ersetzt. | durch die Wörter « für die ersten hundertdreissig Stunden » ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. | Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. |
Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 25. April 2007 und 8. Juni 2008, | Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 25. April 2007 und 8. Juni 2008, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « 50 Prozent dieses | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 50 Prozent dieses |
Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « 75 Prozent dieses | Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « 75 Prozent dieses |
Berufssteuervorabzugs » ersetzt. | Berufssteuervorabzugs » ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Höhe von 65 Prozent » durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Höhe von 65 Prozent » durch die |
Wörter « in Höhe von 75 Prozent » ersetzt. | Wörter « in Höhe von 75 Prozent » ersetzt. |
3. Absatz 7 wird aufgehoben. | 3. Absatz 7 wird aufgehoben. |
Art. 17 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
A. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « 5,63 Prozent » durch die Wörter | A. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « 5,63 Prozent » durch die Wörter |
« 15,6 Prozent » ersetzt. | « 15,6 Prozent » ersetzt. |
B. Paragraph 1 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: | B. Paragraph 1 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur | « Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur |
für Arbeitnehmer bewilligt, die gemäss der Arbeitsregelung, der sie | für Arbeitnehmer bewilligt, die gemäss der Arbeitsregelung, der sie |
unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während | unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während |
mindestens einem Drittel ihrer Arbeitszeit Schicht- oder Nachtarbeit | mindestens einem Drittel ihrer Arbeitszeit Schicht- oder Nachtarbeit |
verrichten. Für die Anwendung dieser Norm werden im Zähler nicht nur | verrichten. Für die Anwendung dieser Norm werden im Zähler nicht nur |
die tatsächlichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Aussetzungen der | die tatsächlichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Aussetzungen der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Lohnfortzahlung berücksichtigt. Die | Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Lohnfortzahlung berücksichtigt. Die |
Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne | Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne |
Lohnfortzahlung werden im Nenner nicht berücksichtigt. » | Lohnfortzahlung werden im Nenner nicht berücksichtigt. » |
C. Paragraph 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ersetzt: | C. Paragraph 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen, | « 1. Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen, |
in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei | in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei |
Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch | Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch |
auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages | auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages |
ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander | ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander |
folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein | folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein |
Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt: | Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt: |
a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 | a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 |
des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden | b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden |
autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen | autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Infrabel, | Aktiengesellschaft Infrabel, |
2. Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in | 2. Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in |
denen Arbeitnehmer gemäss der im Unternehmen anwendbaren | denen Arbeitnehmer gemäss der im Unternehmen anwendbaren |
Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen, | Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen, |
ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr | ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr |
Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu | Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu |
arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind: | arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind: |
a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des | a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des |
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen | b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen |
öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen | öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen | Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Infrabel, ». | Aktiengesellschaft Infrabel, ». |
D. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen | D. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen |
den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, | den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, |
» und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft | » und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft |
NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen | NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt. | Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt. |
Art. 18 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem | 1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die | « - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. » | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. » |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,25 Prozent » durch die Wörter « | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,25 Prozent » durch die Wörter « |
0,75 Prozent » ersetzt. | 0,75 Prozent » ersetzt. |
3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den in Artikel 1 Nr. 1 | « Für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den in Artikel 1 Nr. 1 |
Buchstabe a) bis einschliesslich p) des Königlichen Erlasses vom 18. | Buchstabe a) bis einschliesslich p) des Königlichen Erlasses vom 18. |
Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der | Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der |
Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählten paritätischen | Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählten paritätischen |
Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, wird ein Betrag, der | Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, wird ein Betrag, der |
zwei Dritteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | zwei Dritteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
entspricht, für die Finanzierung der Fonds « Sozialer Maribel » | entspricht, für die Finanzierung der Fonds « Sozialer Maribel » |
verwendet. Der Arbeitgeber zahlt dem zuständigen Steuereinnehmer | verwendet. Der Arbeitgeber zahlt dem zuständigen Steuereinnehmer |
diesen Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssteuervorabzug der | diesen Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssteuervorabzug der |
Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen | Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen |
Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den | Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den |
begünstigten Fonds « Sozialer Maribel » verteilt. » | begünstigten Fonds « Sozialer Maribel » verteilt. » |
4. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « | 4. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « |
die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den | die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den |
Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » | Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » |
die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » | die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » |
eingefügt. | eingefügt. |
5. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,75 Prozent » durch die Wörter « 1 | 5. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,75 Prozent » durch die Wörter « 1 |
Prozent » ersetzt. | Prozent » ersetzt. |
6. In Absatz 4, eingefügt durch Nr. 3, werden die Wörter « zwei | 6. In Absatz 4, eingefügt durch Nr. 3, werden die Wörter « zwei |
Dritteln » durch die Wörter « drei Vierteln » ersetzt. | Dritteln » durch die Wörter « drei Vierteln » ersetzt. |
Art. 19 - Die Artikel 13 Nr. 1 und 2, 15 Nr. 1 und 2, 16, 17 Buchstabe | Art. 19 - Die Artikel 13 Nr. 1 und 2, 15 Nr. 1 und 2, 16, 17 Buchstabe |
c) und 18 Nr. 1 werden wirksam mit 1. Januar 2009. | c) und 18 Nr. 1 werden wirksam mit 1. Januar 2009. |
Die Artikel 17 Buchstabe A und B und 18 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni | Die Artikel 17 Buchstabe A und B und 18 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni |
2009 in Kraft. | 2009 in Kraft. |
Die Artikel 9 bis 12 und 14 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Die Artikel 9 bis 12 und 14 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
Die Artikel 13 Nr. 3 und 4, 15 Nr. 3 und 4, 17 Buchstabe D und 18 Nr. | Die Artikel 13 Nr. 3 und 4, 15 Nr. 3 und 4, 17 Buchstabe D und 18 Nr. |
4 bis 6 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | 4 bis 6 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Liquidität der Unternehmen | KAPITEL 4 - Liquidität der Unternehmen |
Art. 20 - § 1 - In Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 des | Art. 20 - § 1 - In Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist der Berufssteuervorabzug, der auf | Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist der Berufssteuervorabzug, der auf |
die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten | die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten |
Entlohnungen, die in den Monaten März bis August 2009 gezahlt oder | Entlohnungen, die in den Monaten März bis August 2009 gezahlt oder |
zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb fünfzehn Tagen nach | zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb fünfzehn Tagen nach |
Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt | Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt |
oder zuerkannt wurden, zahlbar. | oder zuerkannt wurden, zahlbar. |
In Abweichung von Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches ist der | In Abweichung von Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches ist der |
Berufssteuervorabzug, der auf die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses | Berufssteuervorabzug, der auf die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses |
Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die im ersten und zweiten Quartal | Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die im ersten und zweiten Quartal |
2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb | 2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb |
fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Quartal, in dem | fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Quartal, in dem |
die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar. | die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar. |
Bei Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs innerhalb der in den zwei | Bei Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs innerhalb der in den zwei |
vorhergehenden Absätzen festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen | vorhergehenden Absätzen festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen |
gemäss Artikel 414 dieses Gesetzbuches Verzugszinsen. | gemäss Artikel 414 dieses Gesetzbuches Verzugszinsen. |
§ 2 - Während sechs Monaten übernimmt der Staat eine Zinsvergütung für | § 2 - Während sechs Monaten übernimmt der Staat eine Zinsvergütung für |
Darlehensverträge, die Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf die in | Darlehensverträge, die Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf die in |
§ 1 erwähnten Entlohnungen mit einem im Gesetz vom 22. März 1993 | § 1 erwähnten Entlohnungen mit einem im Gesetz vom 22. März 1993 |
erwähnten Kreditinstitut abschliessen. | erwähnten Kreditinstitut abschliessen. |
Diese Zinsvergütung ist auf den Betrag eines Darlehens begrenzt, der | Diese Zinsvergütung ist auf den Betrag eines Darlehens begrenzt, der |
dem Betrag des fristgerecht gezahlten Berufssteuervorabzugs | dem Betrag des fristgerecht gezahlten Berufssteuervorabzugs |
entspricht, und ist nur auf Unternehmen anwendbar, die gemäss § 1 vom | entspricht, und ist nur auf Unternehmen anwendbar, die gemäss § 1 vom |
Aufschub Gebrauch gemacht haben. | Aufschub Gebrauch gemacht haben. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Prozentsatz der Vergütung, den Anfangsbetrag des Darlehens, für den | Prozentsatz der Vergütung, den Anfangsbetrag des Darlehens, für den |
diese Vergütung zuerkannt wird, und die Modalitäten des | diese Vergütung zuerkannt wird, und die Modalitäten des |
Darlehensvertrags. | Darlehensvertrags. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad | KAPITEL 8 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad |
Art. 25 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des | Art. 25 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. |
August 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli | August 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli |
2000 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt ersetzt: | 2000 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« 14. a) Kilometerentschädigungen, die für die tatsächlich mit dem | « 14. a) Kilometerentschädigungen, die für die tatsächlich mit dem |
Fahrrad gemachte Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz bewilligt | Fahrrad gemachte Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz bewilligt |
werden, bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR pro Kilometer, | werden, bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR pro Kilometer, |
b) Vorteile aus der Zurverfügungstellung eines Fahrrads und von | b) Vorteile aus der Zurverfügungstellung eines Fahrrads und von |
Zubehör - Kosten für Wartung und Unterstellung einbegriffen -, das | Zubehör - Kosten für Wartung und Unterstellung einbegriffen -, das |
tatsächlich für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz genutzt | tatsächlich für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz genutzt |
wird, ». | wird, ». |
Art. 26 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 26 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 3. Kosten, die spezifisch gemacht oder getragen werden, um die | « 3. Kosten, die spezifisch gemacht oder getragen werden, um die |
Nutzung des Fahrrads durch Personalmitglieder für die Fahrt zwischen | Nutzung des Fahrrads durch Personalmitglieder für die Fahrt zwischen |
ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz zu fördern, in dem Masse, wie | ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz zu fördern, in dem Masse, wie |
diese Kosten gemacht oder getragen werden im Hinblick auf: | diese Kosten gemacht oder getragen werden im Hinblick auf: |
a) Erwerb, Bau oder Umbau eines unbeweglichen Gutes, das für die | a) Erwerb, Bau oder Umbau eines unbeweglichen Gutes, das für die |
Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitsstunden der | Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitsstunden der |
Personalmitglieder oder die Zurverfügungstellung eines Umkleideraums | Personalmitglieder oder die Zurverfügungstellung eines Umkleideraums |
oder von Sanitäranlagen mit oder ohne Duschen an diese | oder von Sanitäranlagen mit oder ohne Duschen an diese |
Personalmitglieder bestimmt ist, | Personalmitglieder bestimmt ist, |
b) Erwerb, Wartung und Reparatur von Fahrrädern und ihrem Zubehör, die | b) Erwerb, Wartung und Reparatur von Fahrrädern und ihrem Zubehör, die |
Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. » | Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. » |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Kosten aus | « Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Kosten aus |
Abschreibungen der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen oder der in | Abschreibungen der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen oder der in |
Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum | Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum |
abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen | abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen |
Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Die in Absatz 1 | Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Die in Absatz 1 |
Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Fahrräder werden in festen Jahresraten, | Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Fahrräder werden in festen Jahresraten, |
deren Anzahl nicht unter drei liegen darf, abgeschrieben. » | deren Anzahl nicht unter drei liegen darf, abgeschrieben. » |
3. In Absatz 5 werden zwischen dem Wort « Investitionswert » und den | 3. In Absatz 5 werden zwischen dem Wort « Investitionswert » und den |
Wörtern « der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge » die Wörter « der in | Wörtern « der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge » die Wörter « der in |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen und » und zwischen den Wörtern « | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen und » und zwischen den Wörtern « |
in Bezug auf » und den Wörtern « diese Fahrzeuge » die Wörter « diese | in Bezug auf » und den Wörtern « diese Fahrzeuge » die Wörter « diese |
Sachanlagen oder » eingefügt. | Sachanlagen oder » eingefügt. |
Art. 27 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 27 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: |
« In Ermangelung von Beweisen werden Werbungskosten in Bezug auf die | « In Ermangelung von Beweisen werden Werbungskosten in Bezug auf die |
Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die anders als mit einem in | Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die anders als mit einem in |
Artikel 66 § 5 erwähnten Fahrzeug gemacht wird, pauschal auf 0,15 EUR | Artikel 66 § 5 erwähnten Fahrzeug gemacht wird, pauschal auf 0,15 EUR |
pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte | pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte |
Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 25 Kilometer übersteigen | Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 25 Kilometer übersteigen |
darf. | darf. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
25-Kilometer-Grenze erhöhen. | 25-Kilometer-Grenze erhöhen. |
In Abweichung von Absatz 1 werden Werbungskosten in Bezug auf die | In Abweichung von Absatz 1 werden Werbungskosten in Bezug auf die |
Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem Fahrrad | Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem Fahrrad |
gemacht wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal auf 0,145 EUR pro | gemacht wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal auf 0,145 EUR pro |
gefahrenen Kilometer festgelegt. » | gefahrenen Kilometer festgelegt. » |
Art. 28 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 28 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die |
Wörter « Artikel 147 » jeweils durch die Wörter « den Artikeln 38 § 1 | Wörter « Artikel 147 » jeweils durch die Wörter « den Artikeln 38 § 1 |
Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 3 und 147 » ersetzt. | Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 3 und 147 » ersetzt. |
Art. 29 - Kapitel 8 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar, mit Ausnahme | Art. 29 - Kapitel 8 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar, mit Ausnahme |
von Artikel 26, der auf die ab dem 1. Januar 2009 gemachten oder | von Artikel 26, der auf die ab dem 1. Januar 2009 gemachten oder |
getragenen Kosten anwendbar ist. | getragenen Kosten anwendbar ist. |
TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Wohlfahrtsanpassungen Entfernen schwangerer Frauen vom | KAPITEL 1 - Wohlfahrtsanpassungen Entfernen schwangerer Frauen vom |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
Art. 30 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März | Art. 30 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März |
1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der | 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der |
Arbeitgeber eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten | Arbeitgeber eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten |
Massnahmen getroffen hat, ist eine Beihilfe des Landesinstituts für | Massnahmen getroffen hat, ist eine Beihilfe des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehen: | Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehen: |
1. für die schwangere Arbeitnehmerin, die akzeptiert, eine angepasste | 1. für die schwangere Arbeitnehmerin, die akzeptiert, eine angepasste |
Arbeit mit Lohnverlust auszuüben, | Arbeit mit Lohnverlust auszuüben, |
2. für die schwangere Arbeitnehmerin, für die die Erfüllung des | 2. für die schwangere Arbeitnehmerin, für die die Erfüllung des |
Arbeitsvertrags ausgesetzt ist. | Arbeitsvertrags ausgesetzt ist. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht |
auf eine Entschädigung, die der Differenz entspricht zwischen der | auf eine Entschädigung, die der Differenz entspricht zwischen der |
Entlohnung, die sie vor der Entfernungsmassnahme bezog, und der | Entlohnung, die sie vor der Entfernungsmassnahme bezog, und der |
Entlohnung, auf die sie infolge ihrer Wiederbeschäftigung Anrecht hat. | Entlohnung, auf die sie infolge ihrer Wiederbeschäftigung Anrecht hat. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht | Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht |
auf eine tägliche Entschädigung in Höhe von 78,237 Prozent des | auf eine tägliche Entschädigung in Höhe von 78,237 Prozent des |
durchschnittlichen Tageslohns, der gemäss den Bestimmungen des | durchschnittlichen Tageslohns, der gemäss den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von | Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von |
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen | Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen |
Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen | Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen |
bestimmt wird. | bestimmt wird. |
Der Anspruch auf Entschädigungen wird auf den Zeitraum zwischen | Der Anspruch auf Entschädigungen wird auf den Zeitraum zwischen |
Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem | Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem |
errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem | errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem |
Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt. | Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt. |
Die gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des | Die gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des |
Antrags einsetzen. | Antrags einsetzen. |
Art. 31 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Art. 31 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 13. Überwachung und Analyse des Entfernens schwangerer | « 13. Überwachung und Analyse des Entfernens schwangerer |
Arbeitnehmerinnen vom Arbeitsplatz zu gewährleisten, wenn in Anwendung | Arbeitnehmerinnen vom Arbeitsplatz zu gewährleisten, wenn in Anwendung |
von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein | von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein |
Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der in Artikel | Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der in Artikel |
42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat. Dazu | 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat. Dazu |
stützt sich der Fonds auf die Informationsflüsse, die von den | stützt sich der Fonds auf die Informationsflüsse, die von den |
Versicherungsträgern einerseits und von den Arbeitgebern andererseits | Versicherungsträgern einerseits und von den Arbeitgebern andererseits |
ausgehen. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung dieser | ausgehen. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung dieser |
Befugnis bestimmen. » | Befugnis bestimmen. » |
Art. 32 - In Artikel 37 § 2 derselben Gesetze wird Absatz 2 | Art. 32 - In Artikel 37 § 2 derselben Gesetze wird Absatz 2 |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 33 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 33 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Artikel 30 findet Anwendung auf die Fälle des Entfernens vom | Artikel 30 findet Anwendung auf die Fälle des Entfernens vom |
Arbeitsplatz, die ab diesem Datum eintreten. | Arbeitsplatz, die ab diesem Datum eintreten. |
KAPITEL 2 - Umverteilung der sozialen Lasten | KAPITEL 2 - Umverteilung der sozialen Lasten |
Art. 34 - Artikel 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird durch | Art. 34 - Artikel 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird durch |
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Er ist auf 182.000,00 EUR beschränkt. Der Betrag von 182.000,00 EUR | « Er ist auf 182.000,00 EUR beschränkt. Der Betrag von 182.000,00 EUR |
ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2008 (111,15) | ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2008 (111,15) |
gebunden. Ab dem 1. Januar 2010 wird dieser Betrag jährlich am 1. | gebunden. Ab dem 1. Januar 2010 wird dieser Betrag jährlich am 1. |
Januar gemäss der folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit | Januar gemäss der folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit |
dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, während dessen | dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, während dessen |
der neue Betrag Anwendung findet, multipliziert und durch den | der neue Betrag Anwendung findet, multipliziert und durch den |
Gesundheitsindex des Monats September 2008 geteilt. Der auf diese | Gesundheitsindex des Monats September 2008 geteilt. Der auf diese |
Weise berechnete Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet. | Weise berechnete Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag |
von 182.000,00 EUR anpassen, damit das durch die Massnahme angestrebte | von 182.000,00 EUR anpassen, damit das durch die Massnahme angestrebte |
Ziel erreicht wird. » | Ziel erreicht wird. » |
Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Gütliche Schuldeneintreibung | KAPITEL 4 - Gütliche Schuldeneintreibung |
Art. 38 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die | Art. 38 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die |
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt | gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « unter Ausschluss der von Anwälten, | 1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « unter Ausschluss der von Anwälten, |
ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in | ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in |
Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen | Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen |
Schuldeneintreibung » gestrichen. | Schuldeneintreibung » gestrichen. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Die Artikel 4, 8 bis 13 und 16 sind nicht anwendbar auf | « § 2 - Die Artikel 4, 8 bis 13 und 16 sind nicht anwendbar auf |
gütliche Schuldeneintreibungen, die von Rechtsanwälten, ministeriellen | gütliche Schuldeneintreibungen, die von Rechtsanwälten, ministeriellen |
Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres | Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres |
Berufes oder ihres Amtes durchgeführt werden. » | Berufes oder ihres Amtes durchgeführt werden. » |
Art. 39 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 6 | Art. 39 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 6. in den Fällen, wo die Eintreibung von einem Rechtsanwalt, | « 6. in den Fällen, wo die Eintreibung von einem Rechtsanwalt, |
ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger | ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger |
durchgeführt wird, wird folgender Text in einem getrennten Absatz, | durchgeführt wird, wird folgender Text in einem getrennten Absatz, |
fettgedruckt und in einer anderen Schriftart hinzugefügt: | fettgedruckt und in einer anderen Schriftart hinzugefügt: |
« Dieses Schreiben betrifft eine gütliche Eintreibung und keine | « Dieses Schreiben betrifft eine gütliche Eintreibung und keine |
gerichtliche Eintreibung (Ladung vor Gericht oder Sicherstellung). » » | gerichtliche Eintreibung (Ladung vor Gericht oder Sicherstellung). » » |
TITEL 4 - Beschäftigung | TITEL 4 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Ausführung des überberuflichen Abkommens 2009-2010 | KAPITEL 3 - Ausführung des überberuflichen Abkommens 2009-2010 |
Abschnitt 1 - Arbeitsunfälle | Abschnitt 1 - Arbeitsunfälle |
Unterabschnitt 1 - Freie Rücklagen | Unterabschnitt 1 - Freie Rücklagen |
Art. 49 - Artikel 59sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 | Art. 49 - Artikel 59sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 |
über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1989, | über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1989, |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
« Für die Jahre 2009 bis einschliesslich 2011 legt der König den Teil | « Für die Jahre 2009 bis einschliesslich 2011 legt der König den Teil |
des Ertrags der Rücklage ohne bestimmte Zweckbindung, der der | des Ertrags der Rücklage ohne bestimmte Zweckbindung, der der |
LASS-Globalverwaltung übertragen wird, und die Modalitäten dieser | LASS-Globalverwaltung übertragen wird, und die Modalitäten dieser |
Übertragung fest. » | Übertragung fest. » |
Unterabschnitt 2 - Erhöhung des Höchstbetrags der Entschädigungen | Unterabschnitt 2 - Erhöhung des Höchstbetrags der Entschädigungen |
Art. 50 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 50 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt | Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 4. ab dem 1. Januar 2009: 36.809,73 EUR. » | « 4. ab dem 1. Januar 2009: 36.809,73 EUR. » |
Art. 51 - Artikel 50 wird wirksam mit 1. Januar 2009. | Art. 51 - Artikel 50 wird wirksam mit 1. Januar 2009. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz | Schutz |
der Entlohnung der Arbeitnehmer | der Entlohnung der Arbeitnehmer |
Art. 52 - Artikel 15 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz | Art. 52 - Artikel 15 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz |
der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 3. | der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 3. |
Juni 2007 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird wie folgt | Juni 2007 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Der König kann die Angaben, die diese Abrechnung enthalten muss, | « Der König kann die Angaben, die diese Abrechnung enthalten muss, |
sowie die Art und Weise, wie diese Angaben in Rubriken unterteilt | sowie die Art und Weise, wie diese Angaben in Rubriken unterteilt |
werden müssen, bestimmen. » | werden müssen, bestimmen. » |
2. Im letzten Absatz werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « | 2. Im letzten Absatz werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « |
Absatz 3 » ersetzt. | Absatz 3 » ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
Grossstädte | Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Staatssekretär für Armutsbekämpfung | Der Staatssekretär für Armutsbekämpfung |
J.-M. DELIZEE | J.-M. DELIZEE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |