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Meertalige weergave van Wet van 27/03/2009
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Economische herstelwet Loi de relance économique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 MAART 2009. - Economische herstelwet 27 MARS 2009. - Loi de relance économique
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
20, 25 tot 35, 38 en 39 en 49 tot 52 van de economische herstelwet van articles 1er à 20, 25 à 35, 38 et 39 et 49 à 52 de la loi de relance
27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). économique du 27 mars 2009 (Moniteur belge du 7 avril 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Finanzen TITEL 2 - Finanzen
KAPITEL 1 - Ausgaben zur Energieeinsparung - Zinsvergütung KAPITEL 1 - Ausgaben zur Energieeinsparung - Zinsvergütung
Art. 2 - Vom Staat wird eine Zinsvergütung von 1,5 Prozent zuerkannt Art. 2 - Vom Staat wird eine Zinsvergütung von 1,5 Prozent zuerkannt
für jeden Darlehensvertrag, den eine natürliche Person mit einem in für jeden Darlehensvertrag, den eine natürliche Person mit einem in
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für
Kredite an Privatpersonen erwähnten Kreditgeber abschliesst und der Kredite an Privatpersonen erwähnten Kreditgeber abschliesst und der
für die Finanzierung der in Artikel 14524 § 1 des für die Finanzierung der in Artikel 14524 § 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Absatz 1, insbesondere Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Absatz 1, insbesondere
die Modalitäten des Darlehensvertrags und der Zuerkennung der die Modalitäten des Darlehensvertrags und der Zuerkennung der
Zinsvergütung. Zinsvergütung.
Absatz 1 ist auf Darlehensverträge anwendbar, die ab dem 1. Januar Absatz 1 ist auf Darlehensverträge anwendbar, die ab dem 1. Januar
2009 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden. 2009 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden.
Art. 3 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des Art. 3 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von
Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August
2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Unterabschnitt IIquinquies - Ermässigung für Ausgaben zur « Unterabschnitt IIquinquies - Ermässigung für Ausgaben zur
Energieeinsparung, für Passivhäuser und für Zinsen von Energieeinsparung, für Passivhäuser und für Zinsen von
Darlehensverträgen zur Finanzierung von Ausgaben zur Energieeinsparung Darlehensverträgen zur Finanzierung von Ausgaben zur Energieeinsparung
». ».
Art. 4 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 4 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « die Dachisolation » durch 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « die Dachisolation » durch
die Wörter « die Isolation des Daches, der Wände und der Böden » die Wörter « die Isolation des Daches, der Wände und der Böden »
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2. Paragraph 1 Absatz 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember
2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Übersteigt der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen « Übersteigt der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen
den in Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss auf die den in Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss auf die
drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die
Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, übertragen werden, ohne dass pro Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, übertragen werden, ohne dass pro
Besteuerungszeitraum - Ausgaben des Besteuerungszeitraums einbegriffen Besteuerungszeitraum - Ausgaben des Besteuerungszeitraums einbegriffen
- der vorerwähnte Grenzbetrag überstiegen wird. Diese Übertragung ist - der vorerwähnte Grenzbetrag überstiegen wird. Diese Übertragung ist
nur anwendbar, wenn die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben sich auf nur anwendbar, wenn die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben sich auf
Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren
Erstbezug mindestens fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » Erstbezug mindestens fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. »
3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt:
« Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die
Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte
Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners
in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden
Ehepartner proportional aufgeteilt. » Ehepartner proportional aufgeteilt. »
4. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
« Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die
Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte
Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners
in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden
Ehepartner proportional aufgeteilt. » Ehepartner proportional aufgeteilt. »
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - Eine Steuerermässigung wird dem in § 1 Absatz 1 erwähnten « § 3 - Eine Steuerermässigung wird dem in § 1 Absatz 1 erwähnten
Steuerpflichtigen für Zinsen gewährt, die sich auf die in Artikel 2 Steuerpflichtigen für Zinsen gewährt, die sich auf die in Artikel 2
des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten
Darlehensverträge beziehen. Darlehensverträge beziehen.
Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der während des Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der während des
Besteuerungszeitraums tatsächlich getragenen Zinsen nach Abzug der in Besteuerungszeitraums tatsächlich getragenen Zinsen nach Abzug der in
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft
erwähnten staatlichen Beteiligung. erwähnten staatlichen Beteiligung.
Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Zinsen: Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Zinsen:
a) die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, a) die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden,
b) für die die Anwendung der Artikel 14, 104 Nr. 9 oder 526 beantragt b) für die die Anwendung der Artikel 14, 104 Nr. 9 oder 526 beantragt
wurde. wurde.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Absatz 1 Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Absatz 1
erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen
Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen
Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. »
Art. 5 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
A. a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: A. a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, « Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen,
der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel
156 geschuldeten Steuer führt, wird in dem Masse, wie er in den 156 geschuldeten Steuer führt, wird in dem Masse, wie er in den
Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit
Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine
erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. » erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. »
b) Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben.
B. a) Absatz 1, so wie er durch Buchstabe A Buchstabe a) ersetzt wird, B. a) Absatz 1, so wie er durch Buchstabe A Buchstabe a) ersetzt wird,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, « Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen,
der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel
156 geschuldeten Steuer führt, wird in eine erstattungsfähige 156 geschuldeten Steuer führt, wird in eine erstattungsfähige
Steuergutschrift umgewandelt in dem Masse: Steuergutschrift umgewandelt in dem Masse:
1. wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für 1. wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für
Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft,
2. wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte, tatsächlich 2. wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte, tatsächlich
gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft. » gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft. »
b) Absatz 4, der Absatz 2 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 4, der Absatz 2 geworden ist, wird wie folgt ersetzt:
« Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige « Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige
Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Betrag übersteigt. » erwähnten Betrag übersteigt. »
Art. 6 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2009. Art. 6 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Artikel 4 Nr. 1 ist auf 2009 und 2010 tatsächlich gezahlte Ausgaben Artikel 4 Nr. 1 ist auf 2009 und 2010 tatsächlich gezahlte Ausgaben
anwendbar. anwendbar.
Artikel 4 Nr. 2 bis 4 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. Artikel 4 Nr. 2 bis 4 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Artikel 4 Nr. 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 getragenen Zinsen Artikel 4 Nr. 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 getragenen Zinsen
anwendbar. anwendbar.
Artikel 5 Buchstabe A ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. Artikel 5 Buchstabe A ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Artikel 5 Buchstabe B ist auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des Artikel 5 Buchstabe B ist auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten, 2009 und 2010 tatsächlich Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten, 2009 und 2010 tatsächlich
gezahlten Ausgaben anwendbar. gezahlten Ausgaben anwendbar.
KAPITEL 2 - Essensgutscheine KAPITEL 2 - Essensgutscheine
Art. 7 - Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 7 - Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« 14. Sozialvorteile, die Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder « 14. Sozialvorteile, die Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder
deren Rechtsnachfolgern bewilligt werden und die für die Empfänger deren Rechtsnachfolgern bewilligt werden und die für die Empfänger
gemäss Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 steuerfrei sind, ausschliesslich gemäss Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 steuerfrei sind, ausschliesslich
der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Essensgutschein begrenzten der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Essensgutschein begrenzten
Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Essensgutscheinen, Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Essensgutscheinen,
wenn diese Beteiligung einen Sozialvorteil darstellt. Vorerwähnter wenn diese Beteiligung einen Sozialvorteil darstellt. Vorerwähnter
Betrag wird nicht gemäss Artikel 178 indexiert, ». Betrag wird nicht gemäss Artikel 178 indexiert, ».
Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Februar 2009. Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Februar 2009.
KAPITEL 3 - Steuer der natürlichen Personen und Berufssteuervorabzug KAPITEL 3 - Steuer der natürlichen Personen und Berufssteuervorabzug
Art. 9 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 9 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze
vom 23. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 27. Dezember 2006 und 17. Mai vom 23. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 27. Dezember 2006 und 17. Mai
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich werden die 1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich werden die
Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich » durch die Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich » durch die
Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich » Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich »
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 1 werden Nr. 5 und Nr. 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 2. In Absatz 1 werden Nr. 5 und Nr. 6, aufgehoben durch das Gesetz vom
23. Dezember 2005, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 23. Dezember 2005, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« 5. wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld « 5. wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld
infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: 1.344,57 EUR, infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: 1.344,57 EUR,
6. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Arbeitslosengeld infolge 6. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Arbeitslosengeld infolge
einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: ein Teil des in Nr. 5 einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: ein Teil des in Nr. 5
erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional zum Verhältnis erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional zum Verhältnis
zwischen einerseits dem Nettobetrag des Arbeitslosengeldes infolge zwischen einerseits dem Nettobetrag des Arbeitslosengeldes infolge
einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und andererseits dem Betrag des einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und andererseits dem Betrag des
Nettoeinkommens ist, ». Nettoeinkommens ist, ».
3. In Absatz 1 Nr. 7 wird der einleitende Satz durch die Wörter «, das 3. In Absatz 1 Nr. 7 wird der einleitende Satz durch die Wörter «, das
in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » ergänzt. in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » ergänzt.
4. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht 4. In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht
» durch die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht, das in Nr. 5 » durch die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht, das in Nr. 5
erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » und die Wörter « des erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » und die Wörter « des
Arbeitslosengeldes » durch die Wörter « des Arbeitslosengeldes, das in Arbeitslosengeldes » durch die Wörter « des Arbeitslosengeldes, das in
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, » ersetzt. Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, » ersetzt.
5. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Als Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit « Als Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit
erwähnt in Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt das gesetzliche und erwähnt in Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt das gesetzliche und
aussergesetzliche Arbeitslosengeld, das einem in den Artikeln 26, 28 aussergesetzliche Arbeitslosengeld, das einem in den Artikeln 26, 28
und 49 bis 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und 49 bis 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
und in den Artikeln 27, 106 bis 108bis und 133 des Königlichen und in den Artikeln 27, 106 bis 108bis und 133 des Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit
erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen gezahlt wird. » erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen gezahlt wird. »
Art. 10 - Artikel 149 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 149 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. August 2001, wird aufgehoben. vom 10. August 2001, wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember
2005, wird wie folgt abgeändert: 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Ermässigung für 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Ermässigung für
Arbeitslosengeld » durch die Wörter « die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. Arbeitslosengeld » durch die Wörter « die in Artikel 147 Absatz 1 Nr.
7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld » ersetzt. 7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld » ersetzt.
2. Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt ersetzt:
« Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnte Ermässigung für « Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnte Ermässigung für
Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet. Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet.
Dazu werden das Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 Dazu werden das Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5
erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, die Nettoeinkünfte und die erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, die Nettoeinkünfte und die
steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um
die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen. die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen.
Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird
dann pro Steuerpflichtigen entsprechend dem Anteil des dann pro Steuerpflichtigen entsprechend dem Anteil des
Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte
Arbeitslosengeld, das nach Anwendung der Artikel 87 und 88 zu seinen Arbeitslosengeld, das nach Anwendung der Artikel 87 und 88 zu seinen
Lasten besteuert wird, ausgenommen, am Gesamtbetrag des Lasten besteuert wird, ausgenommen, am Gesamtbetrag des
Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte
Arbeitslosengeld ausgenommen, der beiden Ehepartner aufgeteilt. » Arbeitslosengeld ausgenommen, der beiden Ehepartner aufgeteilt. »
Art. 12 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter « wird die Ermässigung in Bezug 1. Im ersten Satz werden die Wörter « wird die Ermässigung in Bezug
auf Arbeitslosengeld » durch die Wörter « werden die in Artikel 147 auf Arbeitslosengeld » durch die Wörter « werden die in Artikel 147
Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ermässigungen für Arbeitslosengeld » Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Ermässigungen für Arbeitslosengeld »
ersetzt. ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter « wird diese Ermässigung » durch 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « wird diese Ermässigung » durch
die Wörter « werden diese Ermässigungen » ersetzt. die Wörter « werden diese Ermässigungen » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
27. Dezember 2006 und die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. Mai 27. Dezember 2006 und die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 17. Mai
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Eine Steuerermässigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im « Eine Steuerermässigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im
Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder von Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder von
Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über
die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission
für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die:
- entweder dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen - entweder dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen
und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5. und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen unterliegt, paritätischen Kommissionen unterliegt,
- oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von - oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von
einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt
werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel. » öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel. »
2. In Absatz 2 werden die Wörter « fünfundsechzig Stunden » jeweils 2. In Absatz 2 werden die Wörter « fünfundsechzig Stunden » jeweils
durch die Wörter « hundert Stunden » ersetzt. durch die Wörter « hundert Stunden » ersetzt.
3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der 3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern
« der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die
Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, » Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, »
eingefügt. eingefügt.
4. In Absatz 2 werden die Wörter « hundert Stunden » jeweils durch die 4. In Absatz 2 werden die Wörter « hundert Stunden » jeweils durch die
Wörter « hundertdreissig Stunden » ersetzt. Wörter « hundertdreissig Stunden » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 14 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1 und 7 » 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1 und 7 »
durch die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 7 » ersetzt. durch die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 7 » ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 9 » durch 2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 9 » durch
die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 9 » ersetzt. die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 9 » ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das
Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, das in Artikel 147
Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, wird die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, wird die in
Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ermässigung für dieses Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ermässigung für dieses
Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wurde, Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wurde,
nur einmal für die beiden Ehepartner zusammen gewährt. » nur einmal für die beiden Ehepartner zusammen gewährt. »
Art. 15 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem 1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die « - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. » öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. »
2. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten fünfundsechzig 2. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten fünfundsechzig
Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundert Stunden » ersetzt. Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundert Stunden » ersetzt.
3. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « 3. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern «
die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den
Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding »
die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, »
eingefügt. eingefügt.
4. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten hundert Stunden » 4. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten hundert Stunden »
durch die Wörter « für die ersten hundertdreissig Stunden » ersetzt. durch die Wörter « für die ersten hundertdreissig Stunden » ersetzt.
Art. 16 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 25. April 2007 und 8. Juni 2008, Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 25. April 2007 und 8. Juni 2008,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « 50 Prozent dieses 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 50 Prozent dieses
Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « 75 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « 75 Prozent dieses
Berufssteuervorabzugs » ersetzt. Berufssteuervorabzugs » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Höhe von 65 Prozent » durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Höhe von 65 Prozent » durch die
Wörter « in Höhe von 75 Prozent » ersetzt. Wörter « in Höhe von 75 Prozent » ersetzt.
3. Absatz 7 wird aufgehoben. 3. Absatz 7 wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
A. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « 5,63 Prozent » durch die Wörter A. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « 5,63 Prozent » durch die Wörter
« 15,6 Prozent » ersetzt. « 15,6 Prozent » ersetzt.
B. Paragraph 1 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: B. Paragraph 1 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt:
« Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur « Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur
für Arbeitnehmer bewilligt, die gemäss der Arbeitsregelung, der sie für Arbeitnehmer bewilligt, die gemäss der Arbeitsregelung, der sie
unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während
mindestens einem Drittel ihrer Arbeitszeit Schicht- oder Nachtarbeit mindestens einem Drittel ihrer Arbeitszeit Schicht- oder Nachtarbeit
verrichten. Für die Anwendung dieser Norm werden im Zähler nicht nur verrichten. Für die Anwendung dieser Norm werden im Zähler nicht nur
die tatsächlichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Aussetzungen der die tatsächlichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Aussetzungen der
Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Lohnfortzahlung berücksichtigt. Die Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Lohnfortzahlung berücksichtigt. Die
Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne
Lohnfortzahlung werden im Nenner nicht berücksichtigt. » Lohnfortzahlung werden im Nenner nicht berücksichtigt. »
C. Paragraph 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ersetzt: C. Paragraph 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ersetzt:
« 1. Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen, « 1. Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen,
in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei
Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch
auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages
ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander
folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein
Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt: Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt:
a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330
des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden
autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Infrabel, Aktiengesellschaft Infrabel,
2. Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in 2. Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in
denen Arbeitnehmer gemäss der im Unternehmen anwendbaren denen Arbeitnehmer gemäss der im Unternehmen anwendbaren
Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen, Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen,
ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr
Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu
arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind: arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind:
a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen
öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Infrabel, ». Aktiengesellschaft Infrabel, ».
D. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen D. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen
den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom,
» und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft » und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft
NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt. Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.
Art. 18 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem 1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die « - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. » öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel. »
2. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,25 Prozent » durch die Wörter « 2. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,25 Prozent » durch die Wörter «
0,75 Prozent » ersetzt. 0,75 Prozent » ersetzt.
3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den in Artikel 1 Nr. 1 « Für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den in Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a) bis einschliesslich p) des Königlichen Erlasses vom 18. Buchstabe a) bis einschliesslich p) des Königlichen Erlasses vom 18.
Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der
Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählten paritätischen Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählten paritätischen
Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, wird ein Betrag, der Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, wird ein Betrag, der
zwei Dritteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zwei Dritteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
entspricht, für die Finanzierung der Fonds « Sozialer Maribel » entspricht, für die Finanzierung der Fonds « Sozialer Maribel »
verwendet. Der Arbeitgeber zahlt dem zuständigen Steuereinnehmer verwendet. Der Arbeitgeber zahlt dem zuständigen Steuereinnehmer
diesen Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssteuervorabzug der diesen Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssteuervorabzug der
Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen
Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den
begünstigten Fonds « Sozialer Maribel » verteilt. » begünstigten Fonds « Sozialer Maribel » verteilt. »
4. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « 4. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern «
die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den
Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding »
die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, »
eingefügt. eingefügt.
5. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,75 Prozent » durch die Wörter « 1 5. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,75 Prozent » durch die Wörter « 1
Prozent » ersetzt. Prozent » ersetzt.
6. In Absatz 4, eingefügt durch Nr. 3, werden die Wörter « zwei 6. In Absatz 4, eingefügt durch Nr. 3, werden die Wörter « zwei
Dritteln » durch die Wörter « drei Vierteln » ersetzt. Dritteln » durch die Wörter « drei Vierteln » ersetzt.
Art. 19 - Die Artikel 13 Nr. 1 und 2, 15 Nr. 1 und 2, 16, 17 Buchstabe Art. 19 - Die Artikel 13 Nr. 1 und 2, 15 Nr. 1 und 2, 16, 17 Buchstabe
c) und 18 Nr. 1 werden wirksam mit 1. Januar 2009. c) und 18 Nr. 1 werden wirksam mit 1. Januar 2009.
Die Artikel 17 Buchstabe A und B und 18 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni Die Artikel 17 Buchstabe A und B und 18 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni
2009 in Kraft. 2009 in Kraft.
Die Artikel 9 bis 12 und 14 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. Die Artikel 9 bis 12 und 14 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Die Artikel 13 Nr. 3 und 4, 15 Nr. 3 und 4, 17 Buchstabe D und 18 Nr. Die Artikel 13 Nr. 3 und 4, 15 Nr. 3 und 4, 17 Buchstabe D und 18 Nr.
4 bis 6 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. 4 bis 6 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
KAPITEL 4 - Liquidität der Unternehmen KAPITEL 4 - Liquidität der Unternehmen
Art. 20 - § 1 - In Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 des Art. 20 - § 1 - In Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist der Berufssteuervorabzug, der auf Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist der Berufssteuervorabzug, der auf
die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten
Entlohnungen, die in den Monaten März bis August 2009 gezahlt oder Entlohnungen, die in den Monaten März bis August 2009 gezahlt oder
zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb fünfzehn Tagen nach zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb fünfzehn Tagen nach
Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt
oder zuerkannt wurden, zahlbar. oder zuerkannt wurden, zahlbar.
In Abweichung von Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches ist der In Abweichung von Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches ist der
Berufssteuervorabzug, der auf die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Berufssteuervorabzug, der auf die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses
Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die im ersten und zweiten Quartal Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die im ersten und zweiten Quartal
2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb 2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb
fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Quartal, in dem fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Quartal, in dem
die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar. die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar.
Bei Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs innerhalb der in den zwei Bei Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs innerhalb der in den zwei
vorhergehenden Absätzen festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen vorhergehenden Absätzen festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen
gemäss Artikel 414 dieses Gesetzbuches Verzugszinsen. gemäss Artikel 414 dieses Gesetzbuches Verzugszinsen.
§ 2 - Während sechs Monaten übernimmt der Staat eine Zinsvergütung für § 2 - Während sechs Monaten übernimmt der Staat eine Zinsvergütung für
Darlehensverträge, die Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf die in Darlehensverträge, die Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf die in
§ 1 erwähnten Entlohnungen mit einem im Gesetz vom 22. März 1993 § 1 erwähnten Entlohnungen mit einem im Gesetz vom 22. März 1993
erwähnten Kreditinstitut abschliessen. erwähnten Kreditinstitut abschliessen.
Diese Zinsvergütung ist auf den Betrag eines Darlehens begrenzt, der Diese Zinsvergütung ist auf den Betrag eines Darlehens begrenzt, der
dem Betrag des fristgerecht gezahlten Berufssteuervorabzugs dem Betrag des fristgerecht gezahlten Berufssteuervorabzugs
entspricht, und ist nur auf Unternehmen anwendbar, die gemäss § 1 vom entspricht, und ist nur auf Unternehmen anwendbar, die gemäss § 1 vom
Aufschub Gebrauch gemacht haben. Aufschub Gebrauch gemacht haben.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Prozentsatz der Vergütung, den Anfangsbetrag des Darlehens, für den Prozentsatz der Vergütung, den Anfangsbetrag des Darlehens, für den
diese Vergütung zuerkannt wird, und die Modalitäten des diese Vergütung zuerkannt wird, und die Modalitäten des
Darlehensvertrags. Darlehensvertrags.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad KAPITEL 8 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad
Art. 25 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Art. 25 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8.
August 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli August 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli
2000 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt ersetzt: 2000 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
« 14. a) Kilometerentschädigungen, die für die tatsächlich mit dem « 14. a) Kilometerentschädigungen, die für die tatsächlich mit dem
Fahrrad gemachte Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz bewilligt Fahrrad gemachte Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz bewilligt
werden, bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR pro Kilometer, werden, bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR pro Kilometer,
b) Vorteile aus der Zurverfügungstellung eines Fahrrads und von b) Vorteile aus der Zurverfügungstellung eines Fahrrads und von
Zubehör - Kosten für Wartung und Unterstellung einbegriffen -, das Zubehör - Kosten für Wartung und Unterstellung einbegriffen -, das
tatsächlich für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz genutzt tatsächlich für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz genutzt
wird, ». wird, ».
Art. 26 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 26 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 3. Kosten, die spezifisch gemacht oder getragen werden, um die « 3. Kosten, die spezifisch gemacht oder getragen werden, um die
Nutzung des Fahrrads durch Personalmitglieder für die Fahrt zwischen Nutzung des Fahrrads durch Personalmitglieder für die Fahrt zwischen
ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz zu fördern, in dem Masse, wie ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz zu fördern, in dem Masse, wie
diese Kosten gemacht oder getragen werden im Hinblick auf: diese Kosten gemacht oder getragen werden im Hinblick auf:
a) Erwerb, Bau oder Umbau eines unbeweglichen Gutes, das für die a) Erwerb, Bau oder Umbau eines unbeweglichen Gutes, das für die
Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitsstunden der Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitsstunden der
Personalmitglieder oder die Zurverfügungstellung eines Umkleideraums Personalmitglieder oder die Zurverfügungstellung eines Umkleideraums
oder von Sanitäranlagen mit oder ohne Duschen an diese oder von Sanitäranlagen mit oder ohne Duschen an diese
Personalmitglieder bestimmt ist, Personalmitglieder bestimmt ist,
b) Erwerb, Wartung und Reparatur von Fahrrädern und ihrem Zubehör, die b) Erwerb, Wartung und Reparatur von Fahrrädern und ihrem Zubehör, die
Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. » Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. »
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Kosten aus « Bestehen die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Kosten aus
Abschreibungen der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen oder der in Abschreibungen der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen oder der in
Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum
abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen
Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Die in Absatz 1 Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Die in Absatz 1
Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Fahrräder werden in festen Jahresraten, Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Fahrräder werden in festen Jahresraten,
deren Anzahl nicht unter drei liegen darf, abgeschrieben. » deren Anzahl nicht unter drei liegen darf, abgeschrieben. »
3. In Absatz 5 werden zwischen dem Wort « Investitionswert » und den 3. In Absatz 5 werden zwischen dem Wort « Investitionswert » und den
Wörtern « der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge » die Wörter « der in Wörtern « der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge » die Wörter « der in
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen und » und zwischen den Wörtern « Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen und » und zwischen den Wörtern «
in Bezug auf » und den Wörtern « diese Fahrzeuge » die Wörter « diese in Bezug auf » und den Wörtern « diese Fahrzeuge » die Wörter « diese
Sachanlagen oder » eingefügt. Sachanlagen oder » eingefügt.
Art. 27 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 27 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt:
« In Ermangelung von Beweisen werden Werbungskosten in Bezug auf die « In Ermangelung von Beweisen werden Werbungskosten in Bezug auf die
Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die anders als mit einem in Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die anders als mit einem in
Artikel 66 § 5 erwähnten Fahrzeug gemacht wird, pauschal auf 0,15 EUR Artikel 66 § 5 erwähnten Fahrzeug gemacht wird, pauschal auf 0,15 EUR
pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte
Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 25 Kilometer übersteigen Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 25 Kilometer übersteigen
darf. darf.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
25-Kilometer-Grenze erhöhen. 25-Kilometer-Grenze erhöhen.
In Abweichung von Absatz 1 werden Werbungskosten in Bezug auf die In Abweichung von Absatz 1 werden Werbungskosten in Bezug auf die
Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem Fahrrad Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem Fahrrad
gemacht wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal auf 0,145 EUR pro gemacht wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal auf 0,145 EUR pro
gefahrenen Kilometer festgelegt. » gefahrenen Kilometer festgelegt. »
Art. 28 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 28 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die
Wörter « Artikel 147 » jeweils durch die Wörter « den Artikeln 38 § 1 Wörter « Artikel 147 » jeweils durch die Wörter « den Artikeln 38 § 1
Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 3 und 147 » ersetzt. Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 3 und 147 » ersetzt.
Art. 29 - Kapitel 8 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar, mit Ausnahme Art. 29 - Kapitel 8 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar, mit Ausnahme
von Artikel 26, der auf die ab dem 1. Januar 2009 gemachten oder von Artikel 26, der auf die ab dem 1. Januar 2009 gemachten oder
getragenen Kosten anwendbar ist. getragenen Kosten anwendbar ist.
TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Wohlfahrtsanpassungen Entfernen schwangerer Frauen vom KAPITEL 1 - Wohlfahrtsanpassungen Entfernen schwangerer Frauen vom
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
Art. 30 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März Art. 30 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März
1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der
Arbeitgeber eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Arbeitgeber eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten
Massnahmen getroffen hat, ist eine Beihilfe des Landesinstituts für Massnahmen getroffen hat, ist eine Beihilfe des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehen: Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehen:
1. für die schwangere Arbeitnehmerin, die akzeptiert, eine angepasste 1. für die schwangere Arbeitnehmerin, die akzeptiert, eine angepasste
Arbeit mit Lohnverlust auszuüben, Arbeit mit Lohnverlust auszuüben,
2. für die schwangere Arbeitnehmerin, für die die Erfüllung des 2. für die schwangere Arbeitnehmerin, für die die Erfüllung des
Arbeitsvertrags ausgesetzt ist. Arbeitsvertrags ausgesetzt ist.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht
auf eine Entschädigung, die der Differenz entspricht zwischen der auf eine Entschädigung, die der Differenz entspricht zwischen der
Entlohnung, die sie vor der Entfernungsmassnahme bezog, und der Entlohnung, die sie vor der Entfernungsmassnahme bezog, und der
Entlohnung, auf die sie infolge ihrer Wiederbeschäftigung Anrecht hat. Entlohnung, auf die sie infolge ihrer Wiederbeschäftigung Anrecht hat.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht
auf eine tägliche Entschädigung in Höhe von 78,237 Prozent des auf eine tägliche Entschädigung in Höhe von 78,237 Prozent des
durchschnittlichen Tageslohns, der gemäss den Bestimmungen des durchschnittlichen Tageslohns, der gemäss den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von
Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen
Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen
bestimmt wird. bestimmt wird.
Der Anspruch auf Entschädigungen wird auf den Zeitraum zwischen Der Anspruch auf Entschädigungen wird auf den Zeitraum zwischen
Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem
errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem
Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt. Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt.
Die gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des Die gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des
Antrags einsetzen. Antrags einsetzen.
Art. 31 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Art. 31 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 13. Überwachung und Analyse des Entfernens schwangerer « 13. Überwachung und Analyse des Entfernens schwangerer
Arbeitnehmerinnen vom Arbeitsplatz zu gewährleisten, wenn in Anwendung Arbeitnehmerinnen vom Arbeitsplatz zu gewährleisten, wenn in Anwendung
von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein
Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der in Artikel Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der in Artikel
42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat. Dazu 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat. Dazu
stützt sich der Fonds auf die Informationsflüsse, die von den stützt sich der Fonds auf die Informationsflüsse, die von den
Versicherungsträgern einerseits und von den Arbeitgebern andererseits Versicherungsträgern einerseits und von den Arbeitgebern andererseits
ausgehen. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung dieser ausgehen. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung dieser
Befugnis bestimmen. » Befugnis bestimmen. »
Art. 32 - In Artikel 37 § 2 derselben Gesetze wird Absatz 2 Art. 32 - In Artikel 37 § 2 derselben Gesetze wird Absatz 2
gestrichen. gestrichen.
Art. 33 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 33 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 30 findet Anwendung auf die Fälle des Entfernens vom Artikel 30 findet Anwendung auf die Fälle des Entfernens vom
Arbeitsplatz, die ab diesem Datum eintreten. Arbeitsplatz, die ab diesem Datum eintreten.
KAPITEL 2 - Umverteilung der sozialen Lasten KAPITEL 2 - Umverteilung der sozialen Lasten
Art. 34 - Artikel 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird durch Art. 34 - Artikel 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird durch
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Er ist auf 182.000,00 EUR beschränkt. Der Betrag von 182.000,00 EUR « Er ist auf 182.000,00 EUR beschränkt. Der Betrag von 182.000,00 EUR
ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2008 (111,15) ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2008 (111,15)
gebunden. Ab dem 1. Januar 2010 wird dieser Betrag jährlich am 1. gebunden. Ab dem 1. Januar 2010 wird dieser Betrag jährlich am 1.
Januar gemäss der folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit Januar gemäss der folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit
dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, während dessen dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, während dessen
der neue Betrag Anwendung findet, multipliziert und durch den der neue Betrag Anwendung findet, multipliziert und durch den
Gesundheitsindex des Monats September 2008 geteilt. Der auf diese Gesundheitsindex des Monats September 2008 geteilt. Der auf diese
Weise berechnete Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet. Weise berechnete Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag
von 182.000,00 EUR anpassen, damit das durch die Massnahme angestrebte von 182.000,00 EUR anpassen, damit das durch die Massnahme angestrebte
Ziel erreicht wird. » Ziel erreicht wird. »
Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Gütliche Schuldeneintreibung KAPITEL 4 - Gütliche Schuldeneintreibung
Art. 38 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Art. 38 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « unter Ausschluss der von Anwälten, 1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « unter Ausschluss der von Anwälten,
ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in
Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen
Schuldeneintreibung » gestrichen. Schuldeneintreibung » gestrichen.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die Artikel 4, 8 bis 13 und 16 sind nicht anwendbar auf « § 2 - Die Artikel 4, 8 bis 13 und 16 sind nicht anwendbar auf
gütliche Schuldeneintreibungen, die von Rechtsanwälten, ministeriellen gütliche Schuldeneintreibungen, die von Rechtsanwälten, ministeriellen
Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres
Berufes oder ihres Amtes durchgeführt werden. » Berufes oder ihres Amtes durchgeführt werden. »
Art. 39 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 6 Art. 39 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 6. in den Fällen, wo die Eintreibung von einem Rechtsanwalt, « 6. in den Fällen, wo die Eintreibung von einem Rechtsanwalt,
ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger
durchgeführt wird, wird folgender Text in einem getrennten Absatz, durchgeführt wird, wird folgender Text in einem getrennten Absatz,
fettgedruckt und in einer anderen Schriftart hinzugefügt: fettgedruckt und in einer anderen Schriftart hinzugefügt:
« Dieses Schreiben betrifft eine gütliche Eintreibung und keine « Dieses Schreiben betrifft eine gütliche Eintreibung und keine
gerichtliche Eintreibung (Ladung vor Gericht oder Sicherstellung). » » gerichtliche Eintreibung (Ladung vor Gericht oder Sicherstellung). » »
TITEL 4 - Beschäftigung TITEL 4 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 3 - Ausführung des überberuflichen Abkommens 2009-2010 KAPITEL 3 - Ausführung des überberuflichen Abkommens 2009-2010
Abschnitt 1 - Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Arbeitsunfälle
Unterabschnitt 1 - Freie Rücklagen Unterabschnitt 1 - Freie Rücklagen
Art. 49 - Artikel 59sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 Art. 49 - Artikel 59sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971
über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1989, über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1989,
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« Für die Jahre 2009 bis einschliesslich 2011 legt der König den Teil « Für die Jahre 2009 bis einschliesslich 2011 legt der König den Teil
des Ertrags der Rücklage ohne bestimmte Zweckbindung, der der des Ertrags der Rücklage ohne bestimmte Zweckbindung, der der
LASS-Globalverwaltung übertragen wird, und die Modalitäten dieser LASS-Globalverwaltung übertragen wird, und die Modalitäten dieser
Übertragung fest. » Übertragung fest. »
Unterabschnitt 2 - Erhöhung des Höchstbetrags der Entschädigungen Unterabschnitt 2 - Erhöhung des Höchstbetrags der Entschädigungen
Art. 50 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 50 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 4. ab dem 1. Januar 2009: 36.809,73 EUR. » « 4. ab dem 1. Januar 2009: 36.809,73 EUR. »
Art. 51 - Artikel 50 wird wirksam mit 1. Januar 2009. Art. 51 - Artikel 50 wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz Schutz
der Entlohnung der Arbeitnehmer der Entlohnung der Arbeitnehmer
Art. 52 - Artikel 15 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz Art. 52 - Artikel 15 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz
der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 3. der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 3.
Juni 2007 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird wie folgt Juni 2007 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Der König kann die Angaben, die diese Abrechnung enthalten muss, « Der König kann die Angaben, die diese Abrechnung enthalten muss,
sowie die Art und Weise, wie diese Angaben in Rubriken unterteilt sowie die Art und Weise, wie diese Angaben in Rubriken unterteilt
werden müssen, bestimmen. » werden müssen, bestimmen. »
2. Im letzten Absatz werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « 2. Im letzten Absatz werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter «
Absatz 3 » ersetzt. Absatz 3 » ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2009 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Staatssekretär für Armutsbekämpfung Der Staatssekretär für Armutsbekämpfung
J.-M. DELIZEE J.-M. DELIZEE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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