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Meertalige weergave van Wet van 27/06/2023
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Wet tot wijziging van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique. - Traduction allemande
27 JUNI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 19 juli 1976 tot 27 JUIN 2023. - Loi modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un
instelling van een verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat. - Duitse vertaling congé pour l'exercice d'un mandat politique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot wijziging van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een loi du 27 juin 2023 modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un
verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2023). congé pour l'exercice d'un mandat politique (Moniteur belge du 14 juillet 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1976 27. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1976
zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen
Mandats Mandats
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs Art. 2 - In das Gesetz vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs
für die Ausübung eines politischen Mandats wird ein Artikel 4ter mit für die Ausübung eines politischen Mandats wird ein Artikel 4ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4ter - § 1 - Wenn eine Notsituation eintritt, die zur Folge hat, "Art. 4ter - § 1 - Wenn eine Notsituation eintritt, die zur Folge hat,
dass die außergewöhnliche und kontinuierliche Verfügbarkeit eines dass die außergewöhnliche und kontinuierliche Verfügbarkeit eines
Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister unerlässlich Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister unerlässlich
ist, hat der betreffende Arbeitnehmer, der das Amt des Bürgermeisters ist, hat der betreffende Arbeitnehmer, der das Amt des Bürgermeisters
ausübt, neben der Anzahl der Tage politischen Urlaubs, die er ausübt, neben der Anzahl der Tage politischen Urlaubs, die er
gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, das Recht, gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, das Recht,
während höchstens der Anzahl der in seiner Arbeitsregelung während höchstens der Anzahl der in seiner Arbeitsregelung
vorgesehenen Arbeitstage, für die er keinen politischen Urlaub in vorgesehenen Arbeitstage, für die er keinen politischen Urlaub in
Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, der Arbeit fernzubleiben und Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, der Arbeit fernzubleiben und
dies solange, wie die Notsituation andauert. dies solange, wie die Notsituation andauert.
§ 2 - Während der Tage politischen Urlaubs, die der Arbeitnehmer auf § 2 - Während der Tage politischen Urlaubs, die der Arbeitnehmer auf
der Grundlage von § 1 nimmt, behält er für diese Tage seinen normalen der Grundlage von § 1 nimmt, behält er für diese Tage seinen normalen
Lohn. Lohn.
In Abweichung von Artikel 4bis § 1 behält der Arbeitnehmer seinen In Abweichung von Artikel 4bis § 1 behält der Arbeitnehmer seinen
normalen Lohn für die Tage politischen Urlaubs, die er auf der normalen Lohn für die Tage politischen Urlaubs, die er auf der
Grundlage von Artikel 4bis § 1 nimmt, wenn diese Tage während des in § Grundlage von Artikel 4bis § 1 nimmt, wenn diese Tage während des in §
1 erwähnten Zeitraums genommen werden, in dem die außergewöhnliche und 1 erwähnten Zeitraums genommen werden, in dem die außergewöhnliche und
kontinuierliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft kontinuierliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft
als Bürgermeister infolge einer Notsituation unerlässlich ist. Der als Bürgermeister infolge einer Notsituation unerlässlich ist. Der
Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber darüber. Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber darüber.
Der Betrag des normalen Lohns oder die für dessen Festlegung zu Der Betrag des normalen Lohns oder die für dessen Festlegung zu
berücksichtigenden Elemente werden gemäß den Bestimmungen des berücksichtigenden Elemente werden gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses, durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeführt wird, Königlichen Erlasses, durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeführt wird,
festgelegt. festgelegt.
Die durch und aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen Die durch und aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen
sind entsprechend anwendbar auf diesen Lohn. sind entsprechend anwendbar auf diesen Lohn.
§ 3 - Ein Arbeitnehmer, der von dem in § 1 vorgesehenen Recht auf § 3 - Ein Arbeitnehmer, der von dem in § 1 vorgesehenen Recht auf
Fernbleiben von der Arbeit Gebrauch machen will, muss seinen Fernbleiben von der Arbeit Gebrauch machen will, muss seinen
Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis setzen. Wenn dies nicht möglich Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis setzen. Wenn dies nicht möglich
ist, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich in Kenntnis ist, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich in Kenntnis
setzen. setzen.
Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen des Königlichen Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen des Königlichen
Erlasses, durch den Artikel 4bis § 1 ausgeführt wird, anwendbar. Erlasses, durch den Artikel 4bis § 1 ausgeführt wird, anwendbar.
§ 4 - Der Arbeitnehmer muss den Urlaub für den Zweck verwenden, für § 4 - Der Arbeitnehmer muss den Urlaub für den Zweck verwenden, für
den er gewährt wurde. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der den er gewährt wurde. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der
Arbeitnehmer die in § 1 erwähnte Notsituation in geeigneter Weise Arbeitnehmer die in § 1 erwähnte Notsituation in geeigneter Weise
nachweisen. nachweisen.
§ 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Notsituation: jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das Notsituation: jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das
gesellschaftliche Leben in der betreffenden Gemeinde oder Stadt nach gesellschaftliche Leben in der betreffenden Gemeinde oder Stadt nach
sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der
öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder
der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller
Interessen." Interessen."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet nur auf den politischen Urlaub Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet nur auf den politischen Urlaub
Anwendung, der ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung, der ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
genommen wird. genommen wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2023 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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