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Wet tot wijziging van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique. - Traduction allemande |
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27 JUNI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 19 juli 1976 tot | 27 JUIN 2023. - Loi modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un |
instelling van een verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat. - Duitse vertaling | congé pour l'exercice d'un mandat politique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot wijziging van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een | loi du 27 juin 2023 modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un |
verlof voor de uitoefening van een politiek mandaat (Belgisch Staatsblad van 14 juli 2023). | congé pour l'exercice d'un mandat politique (Moniteur belge du 14 juillet 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1976 | 27. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1976 |
zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen | zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen |
Mandats | Mandats |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs | Art. 2 - In das Gesetz vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs |
für die Ausübung eines politischen Mandats wird ein Artikel 4ter mit | für die Ausübung eines politischen Mandats wird ein Artikel 4ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4ter - § 1 - Wenn eine Notsituation eintritt, die zur Folge hat, | "Art. 4ter - § 1 - Wenn eine Notsituation eintritt, die zur Folge hat, |
dass die außergewöhnliche und kontinuierliche Verfügbarkeit eines | dass die außergewöhnliche und kontinuierliche Verfügbarkeit eines |
Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister unerlässlich | Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister unerlässlich |
ist, hat der betreffende Arbeitnehmer, der das Amt des Bürgermeisters | ist, hat der betreffende Arbeitnehmer, der das Amt des Bürgermeisters |
ausübt, neben der Anzahl der Tage politischen Urlaubs, die er | ausübt, neben der Anzahl der Tage politischen Urlaubs, die er |
gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, das Recht, | gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, das Recht, |
während höchstens der Anzahl der in seiner Arbeitsregelung | während höchstens der Anzahl der in seiner Arbeitsregelung |
vorgesehenen Arbeitstage, für die er keinen politischen Urlaub in | vorgesehenen Arbeitstage, für die er keinen politischen Urlaub in |
Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, der Arbeit fernzubleiben und | Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, der Arbeit fernzubleiben und |
dies solange, wie die Notsituation andauert. | dies solange, wie die Notsituation andauert. |
§ 2 - Während der Tage politischen Urlaubs, die der Arbeitnehmer auf | § 2 - Während der Tage politischen Urlaubs, die der Arbeitnehmer auf |
der Grundlage von § 1 nimmt, behält er für diese Tage seinen normalen | der Grundlage von § 1 nimmt, behält er für diese Tage seinen normalen |
Lohn. | Lohn. |
In Abweichung von Artikel 4bis § 1 behält der Arbeitnehmer seinen | In Abweichung von Artikel 4bis § 1 behält der Arbeitnehmer seinen |
normalen Lohn für die Tage politischen Urlaubs, die er auf der | normalen Lohn für die Tage politischen Urlaubs, die er auf der |
Grundlage von Artikel 4bis § 1 nimmt, wenn diese Tage während des in § | Grundlage von Artikel 4bis § 1 nimmt, wenn diese Tage während des in § |
1 erwähnten Zeitraums genommen werden, in dem die außergewöhnliche und | 1 erwähnten Zeitraums genommen werden, in dem die außergewöhnliche und |
kontinuierliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft | kontinuierliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft |
als Bürgermeister infolge einer Notsituation unerlässlich ist. Der | als Bürgermeister infolge einer Notsituation unerlässlich ist. Der |
Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber darüber. | Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber darüber. |
Der Betrag des normalen Lohns oder die für dessen Festlegung zu | Der Betrag des normalen Lohns oder die für dessen Festlegung zu |
berücksichtigenden Elemente werden gemäß den Bestimmungen des | berücksichtigenden Elemente werden gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses, durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeführt wird, | Königlichen Erlasses, durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeführt wird, |
festgelegt. | festgelegt. |
Die durch und aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen | Die durch und aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen |
sind entsprechend anwendbar auf diesen Lohn. | sind entsprechend anwendbar auf diesen Lohn. |
§ 3 - Ein Arbeitnehmer, der von dem in § 1 vorgesehenen Recht auf | § 3 - Ein Arbeitnehmer, der von dem in § 1 vorgesehenen Recht auf |
Fernbleiben von der Arbeit Gebrauch machen will, muss seinen | Fernbleiben von der Arbeit Gebrauch machen will, muss seinen |
Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis setzen. Wenn dies nicht möglich | Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis setzen. Wenn dies nicht möglich |
ist, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich in Kenntnis | ist, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich in Kenntnis |
setzen. | setzen. |
Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen des Königlichen | Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses, durch den Artikel 4bis § 1 ausgeführt wird, anwendbar. | Erlasses, durch den Artikel 4bis § 1 ausgeführt wird, anwendbar. |
§ 4 - Der Arbeitnehmer muss den Urlaub für den Zweck verwenden, für | § 4 - Der Arbeitnehmer muss den Urlaub für den Zweck verwenden, für |
den er gewährt wurde. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der | den er gewährt wurde. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der |
Arbeitnehmer die in § 1 erwähnte Notsituation in geeigneter Weise | Arbeitnehmer die in § 1 erwähnte Notsituation in geeigneter Weise |
nachweisen. | nachweisen. |
§ 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
Notsituation: jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das | Notsituation: jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das |
gesellschaftliche Leben in der betreffenden Gemeinde oder Stadt nach | gesellschaftliche Leben in der betreffenden Gemeinde oder Stadt nach |
sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der | sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der |
öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder | öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder |
der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller | der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller |
Interessen." | Interessen." |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet nur auf den politischen Urlaub | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet nur auf den politischen Urlaub |
Anwendung, der ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Anwendung, der ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
genommen wird. | genommen wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |