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| Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions financières diverses. - Traduction allemande d'extraits |
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| 27 JUNI 2021. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse | 27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions financières diverses. - |
| vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 297 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 302 en 367 tot 369 van de wet van 27 juni 2021 houdende diverse | articles 297 à 302 et 367 à 369 de la loi du 27 juin 2021 portant des |
| financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2021). | dispositions financières diverses (Moniteur belge du 9 juillet 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller | 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller |
| Bestimmungen | Bestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Abänderungen der sektoriellen Kontrollgesetze im Bank- und | TITEL 3 - Abänderungen der sektoriellen Kontrollgesetze im Bank- und |
| Finanzsektor hauptsächlich zur Anpassung an die Bestimmungen des | Finanzsektor hauptsächlich zur Anpassung an die Bestimmungen des |
| Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Umsetzung | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Umsetzung |
| der Richtlinie 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | der Richtlinie 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 18. Dezember 2019 | 18. Dezember 2019 |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 17 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 17 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 297 - Artikel VII.161 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt | Art. 297 - Artikel VII.161 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. VII.161 - Kreditgeber müssen in einer der folgenden | "Art. VII.161 - Kreditgeber müssen in einer der folgenden |
| Gesellschaftsformen gegründet sein: Genossenschaft, | Gesellschaftsformen gegründet sein: Genossenschaft, |
| Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft oder Europäische | Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft oder Europäische |
| Genossenschaft; oder in Form einer juristischen Person für Europäische | Genossenschaft; oder in Form einer juristischen Person für Europäische |
| wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften | wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften |
| sind, unter Einhaltung der besonderen Anforderungen, die in | sind, unter Einhaltung der besonderen Anforderungen, die in |
| vorliegendem Gesetz, dem Gesetzbuch der Gesellschaften und | vorliegendem Gesetz, dem Gesetzbuch der Gesellschaften und |
| Vereinigungen oder in den europäischen Vorschriften festgelegt sind." | Vereinigungen oder in den europäischen Vorschriften festgelegt sind." |
| Art. 298 - In Artikel VII.163 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 298 - In Artikel VII.163 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "eine | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "eine |
| Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers | Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital des Kreditgebers |
| halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, oder die den Kreditgeber | halten, ob sie Stimmrecht gewährt oder nicht, oder die den Kreditgeber |
| kontrollieren" durch die Wörter "eine Beteiligung von mindestens 20 | kontrollieren" durch die Wörter "eine Beteiligung von mindestens 20 |
| Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt | Prozent am Kapital des Kreditgebers halten, ob sie Stimmrecht gewährt |
| oder nicht, mindestens 20 Prozent der Stimmrechte besitzen oder den | oder nicht, mindestens 20 Prozent der Stimmrechte besitzen oder den |
| Kreditgeber kontrollieren" ersetzt. | Kreditgeber kontrollieren" ersetzt. |
| Art. 299 - In den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1, | Art. 299 - In den Artikeln VII.164 § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1, |
| VII.169 Absatz 1 und 6 und VII.181 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches | VII.169 Absatz 1 und 6 und VII.181 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches |
| werden die Wörter "des gesetzlichen Verwaltungsorgans" jeweils durch | werden die Wörter "des gesetzlichen Verwaltungsorgans" jeweils durch |
| die Wörter "des Verwaltungsorgans" ersetzt. | die Wörter "des Verwaltungsorgans" ersetzt. |
| Art. 300 - Artikel VII.165 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 300 - Artikel VII.165 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Hauptverwaltung und satzungsmäßiger Sitz der Kreditgeber | " § 2 - Hauptverwaltung und satzungsmäßiger Sitz der Kreditgeber |
| müssen sich in Belgien befinden." | müssen sich in Belgien befinden." |
| Art. 301 - Artikel VII.168 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 301 - Artikel VII.168 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über | " § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über |
| die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile | die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile |
| zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur | zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen zeigt eine natürliche oder | Festlegung verschiedener Bestimmungen zeigt eine natürliche oder |
| juristische Person beziehungsweise zeigen gemeinsam handelnde | juristische Person beziehungsweise zeigen gemeinsam handelnde |
| natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, | natürliche oder juristische Personen, die beschlossen hat/haben, |
| direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital eines Kreditgebers | direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital eines Kreditgebers |
| oder einen Teil der Stimmrechte zu erwerben oder direkt oder indirekt | oder einen Teil der Stimmrechte zu erwerben oder direkt oder indirekt |
| eine derartige Beteiligung oder ihren Teil der Stimmrechte zu erhöhen, | eine derartige Beteiligung oder ihren Teil der Stimmrechte zu erhöhen, |
| mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 | mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 |
| Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde | Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde |
| oder der Kreditgeber ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab | oder der Kreditgeber ihr Tochterunternehmen würde, der FSMA vorab |
| schriftlich dieses Vorhaben an." | schriftlich dieses Vorhaben an." |
| 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder den Kreditgeber | 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder den Kreditgeber |
| kontrolliert" durch die Wörter ", mindestens 20 Prozent der | kontrolliert" durch die Wörter ", mindestens 20 Prozent der |
| Stimmrechte besitzt oder den Kreditgeber direkt oder indirekt | Stimmrechte besitzt oder den Kreditgeber direkt oder indirekt |
| kontrolliert" ersetzt. | kontrolliert" ersetzt. |
| 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 4 - Die in § 1 erwähnten Anzeigepflichten gelten auch bei Über- | " § 4 - Die in § 1 erwähnten Anzeigepflichten gelten auch bei Über- |
| oder Unterschreitungen der in diesem Paragraphen erwähnten Schwellen, | oder Unterschreitungen der in diesem Paragraphen erwähnten Schwellen, |
| die sich aus dem Bestehen von Doppel- oder Mehrfachstimmrechten oder | die sich aus dem Bestehen von Doppel- oder Mehrfachstimmrechten oder |
| aus dem Erwerb eigener Aktien durch den Kreditgeber oder aus jeder | aus dem Erwerb eigener Aktien durch den Kreditgeber oder aus jeder |
| anderen Situation ergeben, die eine Änderung der Höhe einer | anderen Situation ergeben, die eine Änderung der Höhe einer |
| Beteiligung mit sich bringt, die nicht Folge eines Erwerbs oder einer | Beteiligung mit sich bringt, die nicht Folge eines Erwerbs oder einer |
| Veräußerung ist. | Veräußerung ist. |
| Im Falle einer Änderung der in § 1 erwähnten Schwelle, die sich aus | Im Falle einer Änderung der in § 1 erwähnten Schwelle, die sich aus |
| der Anwendung von Absatz 1 ergibt, gilt die in § 2 vorgesehene | der Anwendung von Absatz 1 ergibt, gilt die in § 2 vorgesehene |
| Beurteilung, wobei mit dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Erwerb | Beurteilung, wobei mit dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Erwerb |
| in dem Fall auf die Höhe der Beteiligung abgezielt wird." | in dem Fall auf die Höhe der Beteiligung abgezielt wird." |
| Art. 302 - In Artikel XX.1 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 302 - In Artikel XX.1 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "und | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "und |
| gemischte Finanzholdinggesellschaften" durch die Wörter ", gemischte | gemischte Finanzholdinggesellschaften" durch die Wörter ", gemischte |
| Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute" | Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| (...) | (...) |
| TITEL 4 - Finanzielle Abänderungsbestimmungen | TITEL 4 - Finanzielle Abänderungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 11 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 11 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 367 - Artikel I.9 Nr. 79 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie | Art. 367 - Artikel I.9 Nr. 79 des Wirtschaftsgesetzbuches wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "79. Personen mit Kundenkontakt: natürliche Personen, der | "79. Personen mit Kundenkontakt: natürliche Personen, der |
| Vertriebsbeauftragte ausgenommen, die bei einem Kreditgeber oder | Vertriebsbeauftragte ausgenommen, die bei einem Kreditgeber oder |
| Kreditvermittler in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in | Kreditvermittler in irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit in |
| Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu | Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder Information zu |
| Kreditverträgen zu erteilen; Personen mit Kundenkontakt gleichgestellt | Kreditverträgen zu erteilen; Personen mit Kundenkontakt gleichgestellt |
| sind Personen, die direkt an den Vermittlungstätigkeiten beteiligt | sind Personen, die direkt an den Vermittlungstätigkeiten beteiligt |
| sind, auch ohne mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu stehen,". | sind, auch ohne mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu stehen,". |
| Art. 368 - Artikel VII.176 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 368 - Artikel VII.176 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Die Abschnitte 1 und 2 und die Artikel VII.180 § 2 und VII.184 | " § 2 - Die Abschnitte 1 und 2 und die Artikel VII.180 § 2 und VII.184 |
| § 1 Absatz 2 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten | § 1 Absatz 2 sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten |
| Kreditgeber anwendbar, ausgenommen Artikel VII.165 § 2. | Kreditgeber anwendbar, ausgenommen Artikel VII.165 § 2. |
| Die Artikel VII.164 und VII.169 sind auf ihre tatsächliche | Die Artikel VII.164 und VII.169 sind auf ihre tatsächliche |
| Geschäftsleitung in Belgien anwendbar, Artikel VII.165 § 1 gilt für | Geschäftsleitung in Belgien anwendbar, Artikel VII.165 § 1 gilt für |
| ihre belgische Niederlassung. | ihre belgische Niederlassung. |
| Kreditgeber, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des | Kreditgeber, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des |
| Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und ihre Tätigkeit als | Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und ihre Tätigkeit als |
| Kreditgeber in Belgien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, | Kreditgeber in Belgien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, |
| und Kreditgeber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, richten | und Kreditgeber, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, richten |
| für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte ihre | für ihre auf belgischem Staatsgebiet getätigten Geschäfte ihre |
| Hauptverwaltung in Belgien ein. | Hauptverwaltung in Belgien ein. |
| Artikel VII.170 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen von | Artikel VII.170 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen von |
| Gesellschaften nach ausländischem Recht." | Gesellschaften nach ausländischem Recht." |
| Art. 369 - Artikel VII.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 369 - Artikel VII.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Kreditvermittler, die nicht in Form einer juristischen Person | "Kreditvermittler, die nicht in Form einer juristischen Person |
| gegründet sind und ihre Haupttätigkeit tatsächlich in Belgien ausüben, | gegründet sind und ihre Haupttätigkeit tatsächlich in Belgien ausüben, |
| müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben." | müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben." |
| 2. Artikel VII.178 wird durch einen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut | 2. Artikel VII.178 wird durch einen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Kreditvermittler, die ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem | "Kreditvermittler, die ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem |
| Drittstaat haben, richten für ihre auf belgischem Staatsgebiet | Drittstaat haben, richten für ihre auf belgischem Staatsgebiet |
| getätigten Geschäfte ihre Hauptverwaltung in Belgien ein." | getätigten Geschäfte ihre Hauptverwaltung in Belgien ein." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |