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              | Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JUNI 2021. - Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JUIN 2021. - Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | 
| 12 en 14 van de wet van 27 juni 2021 tot uitbreiding van het | articles 6 à 12 et 14 de la loi du 27 juin 2021 allongeant le congé de | 
| rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het | deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et | 
| flexibiliseren van de opname van het rouwverlof (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). | flexibilisant la prise du congé de deuil (Moniteur belge du 15 juillet 2021). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | 
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG | 
| 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des | 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des | 
| Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer | Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer | 
| flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs | flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des | " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des | 
| Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | 
| Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | 
| zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | 
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | 
| ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | 
| zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | 
| die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | 
| August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | 
| Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | 
| oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | 
| werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel | werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel | 
| vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | 
| vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | 
| vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | 
| anschließt." | anschließt." | 
| Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | 
| Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | 
| Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | 
| Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | 
| Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | 
| zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | 
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | 
| ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | 
| zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | 
| die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | 
| August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | 
| Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | 
| oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | 
| werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von | werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von | 
| dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten | dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten | 
| aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses | aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses | 
| erlaubten Abwesenheitstag anschließt." | erlaubten Abwesenheitstag anschließt." | 
| Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und | Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und | 
| den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. | den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. | 
| Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | 
| Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | 
| Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | 
| Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | 
| Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit | Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit | 
| ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des | ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des | 
| Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner | Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner | 
| Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners | Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners | 
| beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, | beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, | 
| werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | 
| Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des | Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des | 
| normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von | normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von | 
| Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder | Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder | 
| zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz | zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz | 
| 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | 
| vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | 
| vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | 
| anschließt." | anschließt." | 
| Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November | Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November | 
| 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | 
| Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass | 
| vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine | vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine | 
| Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des | "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des | 
| Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene | 
| Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser | Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser | 
| Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der | Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der | 
| Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die | Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die | 
| Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, | Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, | 
| 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der | 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der | 
| Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen | Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen | 
| Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, | Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, | 
| 6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner | 6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner | 
| beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten | beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten | 
| zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende | zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende | 
| Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem | Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem | 
| von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst | von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst | 
| oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten | oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten | 
| bestimmt worden ist, | bestimmt worden ist, | 
| 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer | 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer | 
| Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen | Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen | 
| Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für | Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für | 
| Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". | Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". | 
| Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. | 
| November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | 
| gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den | 
| Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 
| "3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des | "3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des | 
| Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des | Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des | 
| Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer | Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer | 
| langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | 
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn | 
| Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu | Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu | 
| wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, | wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, | 
| und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu | und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu | 
| wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage | wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage | 
| genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit | genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit | 
| Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | 
| 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| "3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des | "3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des | 
| Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der | Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der | 
| Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines | Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines | 
| Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon | Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon | 
| drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am | drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am | 
| Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der | Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der | 
| vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den | vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den | 
| beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, | beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, | 
| kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des | kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des | 
| Arbeitgebers abgewichen werden,". | Arbeitgebers abgewichen werden,". | 
| 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| "3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | "3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | 
| langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des | langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des | 
| Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten | Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten | 
| in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der | in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der | 
| Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach | Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach | 
| dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese | dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese | 
| Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und | Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und | 
| mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | 
| 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| "7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | "7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | 
| kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | 
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein | 
| Werktag,". | Werktag,". | 
| Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, | Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, | 
| aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit | aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit | 
| folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine | "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine | 
| Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | 
| Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des | 
| gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, | gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, | 
| werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag | werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag | 
| genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel | genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel | 
| 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag | 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag | 
| an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten | an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten | 
| Abwesenheitstag anschließt." | Abwesenheitstag anschließt." | 
| (...) | (...) | 
| Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 | Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 | 
| bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. | bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit | 
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE | 
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | 
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER | 
| Met 's Lands zegel gezegeld : | Met 's Lands zegel gezegeld : | 
| De Minister van Justitie, | De Minister van Justitie, | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |