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Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JUNI 2021. - Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JUIN 2021. - Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
12 en 14 van de wet van 27 juni 2021 tot uitbreiding van het | articles 6 à 12 et 14 de la loi du 27 juin 2021 allongeant le congé de |
rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het | deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et |
flexibiliseren van de opname van het rouwverlof (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). | flexibilisant la prise du congé de deuil (Moniteur belge du 15 juillet 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des | 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des |
Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer | Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer |
flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs | flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des | " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des |
Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem |
Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, |
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit |
ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, |
die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. |
August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der |
Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen |
oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt |
werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel | werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel |
vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser |
vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag |
anschließt." | anschließt." |
Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine |
Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des |
Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem |
Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, |
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit |
ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, |
die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. |
August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der |
Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen |
oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt |
werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von | werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von |
dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten | dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten |
aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses | aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
erlaubten Abwesenheitstag anschließt." | erlaubten Abwesenheitstag anschließt." |
Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und | Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und |
den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. | den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine |
Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des |
Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem |
Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit | Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit |
ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des | ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des |
Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner | Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner |
Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners | Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners |
beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, | beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, |
werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des |
Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des | Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des |
normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von | normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von |
Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder | Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder |
zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz | zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz |
1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser |
vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag |
anschließt." | anschließt." |
Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November | Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November |
1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine | vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine |
Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des | "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene |
Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser | Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser |
Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der | Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der |
Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die | Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die |
Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, | Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, |
5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der | 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der |
Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen | Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen |
Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, | Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, |
6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner | 6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner |
beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten | beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten |
zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende | zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende |
Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem | Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem |
von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst | von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst |
oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten | oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten |
bestimmt worden ist, | bestimmt worden ist, |
7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer | 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer |
Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen | Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen |
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für | Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für |
Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". | Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". |
Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. |
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen |
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des | "3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des |
Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des | Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des |
Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer | Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer |
langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder |
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn |
Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu | Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu |
wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, | wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, |
und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu | und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu |
wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage | wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage |
genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit | genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit |
Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". |
2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des | "3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des |
Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der | Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der |
Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines | Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines |
Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon | Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon |
drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am | drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am |
Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der | Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der |
vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den | vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den |
beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, | beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, |
kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des | kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des |
Arbeitgebers abgewichen werden,". | Arbeitgebers abgewichen werden,". |
3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | "3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer |
langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des | langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des |
Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten | Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten |
in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der | in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der |
Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach | Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach |
dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese | dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese |
Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und | Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und |
mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". |
4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | "7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer |
kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder |
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein |
Werktag,". | Werktag,". |
Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, | Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, |
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit | aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine | "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine |
Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des |
gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, | gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, |
werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag | werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag |
genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel | genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel |
41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag | 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag |
an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten | an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten |
Abwesenheitstag anschließt." | Abwesenheitstag anschließt." |
(...) | (...) |
Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 | Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 |
bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. | bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Met 's Lands zegel gezegeld : | Met 's Lands zegel gezegeld : |
De Minister van Justitie, | De Minister van Justitie, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |