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Meertalige weergave van Wet van 27/06/2021
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Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JUNI 2021. - Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JUIN 2021. - Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
12 en 14 van de wet van 27 juni 2021 tot uitbreiding van het articles 6 à 12 et 14 de la loi du 27 juin 2021 allongeant le congé de
rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et
flexibiliseren van de opname van het rouwverlof (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). flexibilisant la prise du congé de deuil (Moniteur belge du 15 juillet 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des
Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer
flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des
Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem
Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm
zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers,
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit
ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm
zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage,
die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28.
August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der
Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen
oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt
werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel
vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser
vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des
vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag
anschließt." anschließt."
Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine
Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des
Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem
Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm
zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers,
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit
ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm
zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage,
die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28.
August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der
Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen
oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt
werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von
dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten
aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses
erlaubten Abwesenheitstag anschließt." erlaubten Abwesenheitstag anschließt."
Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und
den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine
Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des
Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem
Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit
ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des
Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner
Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners
beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt,
werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des
Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des
normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von
Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder
zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz
1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser
vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des
vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag
anschließt." anschließt."
Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November
1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine
Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene
Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser
Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der
Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die
Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist,
5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der
Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen
Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind,
6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner 6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner
beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten
zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende
Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem
von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst
oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten
bestimmt worden ist, bestimmt worden ist,
7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer
Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für
Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,".
Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des "3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des
Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des
Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer
langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn
Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu
wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet,
und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu
wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage
genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit
Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,".
2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des "3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des
Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der
Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines
Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon
drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am
Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der
vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den
beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen,
kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des
Arbeitgebers abgewichen werden,". Arbeitgebers abgewichen werden,".
3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer "3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer
langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des
Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten
in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der
Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach
dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese
Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und
mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,".
4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer "7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer
kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder
seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein
Werktag,". Werktag,".
Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis,
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine
Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des
gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt,
werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag
genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel
41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag
an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten
Abwesenheitstag anschließt." Abwesenheitstag anschließt."
(...) (...)
Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9
bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Met 's Lands zegel gezegeld : Met 's Lands zegel gezegeld :
De Minister van Justitie, De Minister van Justitie,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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