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| Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 JUNI 2016. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting | 27 JUIN 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur |
| over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | ajoutée. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2016 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de | loi du 27 juin 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée |
| toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2016, err. van 11 | (Moniteur belge du 7 juillet 2016, err. du 11 août 2016). |
| augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches | 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer | KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer |
| Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
| Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes | " § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes |
| Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52 |
| des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags | des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags |
| über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die | über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die |
| Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union | Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| gelten." | gelten." |
| b) In § 4 Absatz 2 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | b) In § 4 Absatz 2 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
| "2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und | "2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und |
| 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| erwähnt sind,". | erwähnt sind,". |
| Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und |
| 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen | 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags | Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags |
| über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. | über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. |
| Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird | Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird |
| § 4 wie folgt ersetzt: | § 4 wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person | " § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person |
| erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus | erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus |
| versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen | versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen |
| juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der | juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der |
| Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die | Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die |
| Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der | Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der |
| Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen | Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen |
| 2 und 3 bestimmt." | 2 und 3 bestimmt." |
| Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz |
| vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet" | vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet" |
| durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt. | durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt. |
| KAPITEL 2 - Einkammerverfahren | KAPITEL 2 - Einkammerverfahren |
| Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie | " § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie |
| versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste | versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste |
| Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung | Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung |
| der Erlasse zur Ausführung von § 1." | der Erlasse zur Ausführung von § 1." |
| KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von | KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von |
| öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen | öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen |
| bewirkt werden | bewirkt werden |
| Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: |
| "12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen | "12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen |
| durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 | durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 |
| und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, | und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, |
| den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und | den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und |
| ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, | ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, |
| dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,". | dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,". |
| KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des | KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des |
| Mehrwertsteuerabzugs | Mehrwertsteuerabzugs |
| Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: | 1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: |
| "f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit | "f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit |
| einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, | einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, |
| "Lieferwagen" genannt,". | "Lieferwagen" genannt,". |
| 2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i) | 2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i) |
| und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt. | und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt. |
| 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht | "Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht |
| man: | man: |
| a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum | a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum |
| getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei | getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei |
| beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers | beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers |
| ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht, | ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht, |
| b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit | b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit |
| höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und | höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und |
| einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt | einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt |
| der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren | der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren |
| Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 | Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 |
| cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes | cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes |
| erreicht. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus | erreicht. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus |
| einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran | einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran |
| befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für | befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für |
| zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen, | zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen, |
| c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit | c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit |
| höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, | höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, |
| und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand | und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand |
| zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen | zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen |
| Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen | Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen |
| in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 | in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 |
| Prozent der Länge des Radstandes erreicht. Außerdem muss dieser | Prozent der Länge des Radstandes erreicht. Außerdem muss dieser |
| Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie | Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie |
| gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche | gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche |
| ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder | ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder |
| Sicherheitsgurte bestehen." | Sicherheitsgurte bestehen." |
| KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler | KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler |
| Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
| Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch | 25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch |
| die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt. | die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt. |
| Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben | Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben |
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden |
| die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken" | die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken" |
| durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der | durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der |
| Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt. | Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt. |
| KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von | KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von |
| Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches | Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
| Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
| Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
| nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015 | nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015 |
| bestätigt. | bestätigt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |