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Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 JUNI 1921. - Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, | 27 JUIN 1921. - Loi sur les associations sans but lucratif, les |
de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. | associations internationales sans but lucratif et les fondations. - |
- Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 1 tot 3 van het koninklijk besluit van 25 augustus | - des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 25 août 2012 modifiant les |
2012 tot wijziging van de artikelen 17, 37 en 53 van de wet van 27 | articles 17, 37 et 53 de la loi du 27 juin 1921 sur les associations |
juni 1921 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de | |
internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen | sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif |
(Belgisch Staatsblad van 17 september 2012); | et les fondations (Moniteur belge du 17 septembre 2012); |
- van de artikelen 39 tot 44 van de wet van 14 januari 2013 houdende | - des articles 39 à 44 de la loi du 14 janvier 2013 portant diverses |
diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie | dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein |
(Belgisch Staatsblad van 1 maart 2013). | de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 | 25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 |
und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
(...) | 4(...) |
Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 | 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 |
EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" | EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter | 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter |
"7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter | "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter |
"3.650.000 EUR" ersetzt. | "3.650.000 EUR" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 | 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 |
EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" | EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter | 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter |
"7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter | "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter |
"3.650.000 EUR" ersetzt. | "3.650.000 EUR" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 | 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 |
EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" | EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter | 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter |
"7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter | "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter |
"3.650.000 EUR" ersetzt. | "3.650.000 EUR" ersetzt. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen | Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von | KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von |
Gesellschaften, | Gesellschaften, |
VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne | VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht | Gewinnerzielungsabsicht |
(...) | (...) |
Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die | Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die |
Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch | Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch |
die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist" | die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar | Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar |
2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der |
Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den | Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den |
Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. | Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden" | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden" |
gestrichen. | gestrichen. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten | " § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten |
Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren | Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren |
Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, | Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, |
wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug | wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug |
veröffentlicht wird." | veröffentlicht wird." |
Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 | vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 |
und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: | 1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: |
"In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". | "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". |
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend | " § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend |
anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen." | anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen." |
Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" | durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" |
durch das Wort "Stiftungen" ersetzt. | durch das Wort "Stiftungen" ersetzt. |
Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 | vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 |
und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: | 1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: |
"In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". | "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". |
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend | " § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend |
anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne | anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht." | Gewinnerzielungsabsicht." |
Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. | vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. |
Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25. | Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25. |
August 2012, wird wie folgt abgeändert: | August 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den | "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den |
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, |
die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der | die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der |
Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe | Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe |
dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, | dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, |
indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter | indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter |
im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten | im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten |
für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen | für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen |
Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." | Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen | " § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen |
Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch | Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch |
das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen | das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen |
Nationalbank hinterlegt. | Nationalbank hinterlegt. |
Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: | Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: |
1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und | 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und |
gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, | gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, |
2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare. | 2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare. |
Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung | Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung |
der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der | der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der |
Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die | Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die |
Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des | Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des |
vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. | vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. |
Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in | Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in |
einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem | einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem |
Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. | Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. |
Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die | Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die |
Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte | Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte |
Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt. | Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt. |
Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg | Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg |
eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie | eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie |
der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, | der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, |
und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die | und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die |
sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre | sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre |
beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen | beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen |
Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten | Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten |
Kopien zu zahlen sind. | Kopien zu zahlen sind. |
Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank | Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank |
kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie | kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie |
aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen. | aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen. |
Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten | Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten |
Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder | Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder |
einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der | einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der |
Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu | Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu |
veröffentlichen." | veröffentlichen." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |