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Meertalige weergave van Wet van 27/06/1921
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Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 JUNI 1921. - Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, 27 JUIN 1921. - Loi sur les associations sans but lucratif, les
de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. associations internationales sans but lucratif et les fondations. -
- Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 1 tot 3 van het koninklijk besluit van 25 augustus - des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 25 août 2012 modifiant les
2012 tot wijziging van de artikelen 17, 37 en 53 van de wet van 27 articles 17, 37 et 53 de la loi du 27 juin 1921 sur les associations
juni 1921 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de
internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif
(Belgisch Staatsblad van 17 september 2012); et les fondations (Moniteur belge du 17 septembre 2012);
- van de artikelen 39 tot 44 van de wet van 14 januari 2013 houdende - des articles 39 à 44 de la loi du 14 janvier 2013 portant diverses
diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein
(Belgisch Staatsblad van 1 maart 2013). de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37
und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
(...) 4(...)
Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500
EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter
"7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter
"3.650.000 EUR" ersetzt. "3.650.000 EUR" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500
EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter
"7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter
"3.650.000 EUR" ersetzt. "3.650.000 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500
EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter
"7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter
"3.650.000 EUR" ersetzt. "3.650.000 EUR" ersetzt.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von
Gesellschaften, Gesellschaften,
VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht
(...) (...)
Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die
Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die
Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch
die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist" die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist"
ersetzt. ersetzt.
Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar
2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der
Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den
Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden" 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden"
gestrichen. gestrichen.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten " § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten
Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren
Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten,
wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug
veröffentlicht wird." veröffentlicht wird."
Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003
und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: 1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt:
"In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:".
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend " § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend
anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen." anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen."
Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen"
durch das Wort "Stiftungen" ersetzt. durch das Wort "Stiftungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003
und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: 1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt:
"In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:".
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend " § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend
anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht." Gewinnerzielungsabsicht."
Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.
Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25. Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25.
August 2012, wird wie folgt abgeändert: August 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen,
die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der
Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe
dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf,
indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter
im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten
für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen
Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen " § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen
Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch
das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen
Nationalbank hinterlegt. Nationalbank hinterlegt.
Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt:
1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und
gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, gegebenenfalls der amtierenden Kommissare,
2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare. 2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare.
Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung
der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der
Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die
Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des
vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in
einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem
Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.
Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die
Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte
Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt. Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt.
Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg
eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie
der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus,
und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die
sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre
beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen
Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten
Kopien zu zahlen sind. Kopien zu zahlen sind.
Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank
kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie
aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen. aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.
Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten
Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder
einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der
Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu
veröffentlichen." veröffentlichen."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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