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| Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 JUNI 1921. - Wet betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, | 27 JUIN 1921. - Loi sur les associations sans but lucratif, les |
| de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen. | associations internationales sans but lucratif et les fondations. - |
| - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
| vertaling : | traduction en langue allemande : |
| - van de artikelen 1 tot 3 van het koninklijk besluit van 25 augustus | - des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 25 août 2012 modifiant les |
| 2012 tot wijziging van de artikelen 17, 37 en 53 van de wet van 27 | articles 17, 37 et 53 de la loi du 27 juin 1921 sur les associations |
| juni 1921 betreffende de verenigingen zonder winstoogmerk, de | |
| internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de stichtingen | sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif |
| (Belgisch Staatsblad van 17 september 2012); | et les fondations (Moniteur belge du 17 septembre 2012); |
| - van de artikelen 39 tot 44 van de wet van 14 januari 2013 houdende | - des articles 39 à 44 de la loi du 14 janvier 2013 portant diverses |
| diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie | dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein |
| (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2013). | de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013). |
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 | 25. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 17, 37 |
| und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | und 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
| (...) | 4(...) |
| Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Artikel 1 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 | 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 |
| EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" | EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter | 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter |
| "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter | "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter |
| "3.650.000 EUR" ersetzt. | "3.650.000 EUR" ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Art. 2 - Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 | 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 |
| EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" | EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter | 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter |
| "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter | "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter |
| "3.650.000 EUR" ersetzt. | "3.650.000 EUR" ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Art. 3 - Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 | 1. In § 3 werden die Wörter "250.000 EUR" durch die Wörter "312.500 |
| EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" | EUR" und die Wörter "1.000.000 EUR" durch die Wörter "1.249.500 EUR" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter | 2. In § 5 werden die Wörter "6.250.000 EUR" durch die Wörter |
| "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter | "7.300.000 EUR" und die Wörter "3.125.000 EUR" durch die Wörter |
| "3.650.000 EUR" ersetzt. | "3.650.000 EUR" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen | Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von | KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von |
| Gesellschaften, | Gesellschaften, |
| VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne | VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht | Gewinnerzielungsabsicht |
| (...) | (...) |
| Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Art. 39 - In Artikel 26octies § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
| internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
| Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die | Stiftungen, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die |
| Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch | Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 4 und 5 und §§ 2 und 3 sind" durch |
| die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist" | die Wörter "Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und §§ 2 bis 4 ist" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 40 - Artikel 26novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar | Gesetz vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar |
| 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: | 2003 und 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und die Vergütung, die dafür der |
| Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den | Vereinigung angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den |
| Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. | Selbstkostenpreis hinausgehen" gestrichen. |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden" | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf Kosten der Betreffenden" |
| gestrichen. | gestrichen. |
| 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten | " § 4 - Bei der Hinterlegung der in § 1 Absatz 2 erwähnten |
| Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren | Schriftstücke wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren |
| Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, | Höhe vom König festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, |
| wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug | wenn schliesslich keine Akte zusammengestellt oder kein Auszug |
| veröffentlicht wird." | veröffentlicht wird." |
| Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 | vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 |
| und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: | 1. In § 4 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: |
| "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". | "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". |
| 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend | " § 5 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend |
| anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen." | anwendbar auf die in § 1 erwähnten Stiftungen." |
| Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 42 - In Artikel 37 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" | durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird das Wort "Privatstiftungen" |
| durch das Wort "Stiftungen" ersetzt. | durch das Wort "Stiftungen" ersetzt. |
| Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 43 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 | vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 2003 |
| und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: | 1. In § 3 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: |
| "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". | "In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt werden veröffentlicht:". |
| 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend | " § 4 - Artikel 26novies § 1 Absatz 3 und 4 und § 4 ist entsprechend |
| anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne | anwendbar auf die in § 1 erwähnten internationalen Vereinigungen ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht." | Gewinnerzielungsabsicht." |
| Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 44 - Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. | vom 2. Mai 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. |
| Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25. | Dezember 2004 und 30. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 25. |
| August 2012, wird wie folgt abgeändert: | August 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den | "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den |
| internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, |
| die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der | die gemäss § 8 ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der |
| Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe | Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe |
| dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, | dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, |
| indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter | indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter |
| im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten | im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten |
| für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen | für die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen |
| Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." | Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen | " § 8 - Der Jahresabschluss der in § 3 erwähnten internationalen |
| Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch | Vereinigungen wird binnen dreissig Tagen nach seiner Billigung durch |
| das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen | das allgemeine Leitungsorgan von den Verwaltern bei der Belgischen |
| Nationalbank hinterlegt. | Nationalbank hinterlegt. |
| Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: | Gleichzeitig werden gemäss Absatz 1 hinterlegt: |
| 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und | 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und |
| gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, | gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, |
| 2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare. | 2. gegebenenfalls der Bericht der Kommissare. |
| Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung | Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung |
| der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der | der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die Höhe der |
| Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die | Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die |
| Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des | Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des |
| vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. | vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. |
| Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in | Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in |
| einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem | einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem |
| Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. | Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. |
| Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die | Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die |
| Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte | Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 51 erwähnte |
| Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt. | Akte der Vereinigung führt, und zu dieser Akte gelegt. |
| Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg | Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg |
| eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie | eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie |
| der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, | der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, |
| und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die | und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die |
| sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre | sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre |
| beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen | beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen |
| Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten | Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten |
| Kopien zu zahlen sind. | Kopien zu zahlen sind. |
| Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank | Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank |
| kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie | kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie |
| aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen. | aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen. |
| Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten | Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten |
| Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder | Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder |
| einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der | einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der |
| Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu | Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu |
| veröffentlichen." | veröffentlichen." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |