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Meertalige weergave van Wet van 27/07/1961
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Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop . - Duitse vertaling Loi relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée . - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 JULI 1961. - Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor 27 JUILLET 1961. - Loi relative à la résiliation unilatérale des
onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop (Belgisch concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Moniteur belge du
Staatsblad van 5 oktober 1961). - Duitse vertaling 5 octobre 1961). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er
- op 1 januari 1989 - van de wet van 27 juli 1961 betreffende janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 27 juillet 1961
eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente
concessies van alleenverkoop, zoals ze werd gewijzigd door de wet van exclusive à durée indéterminée, telle qu'elle a été modifiée par la
13 april 1971 betreffende eenzijdige beëindiging van de loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des
verkoopconcessies (Belgisch Staatsblad van 21 april 1971). concessions de vente (Moniteur belge du 21 avril 1971).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter 27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter
Alleinvertriebsverträge Alleinvertriebsverträge
Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel
unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes: Gesetzes:
1. Alleinvertriebsverträge, 1. Alleinvertriebsverträge,
2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im 2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im
Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung
sind, vertreibt, sind, vertreibt,
3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler 3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler
bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere
Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen
darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des
Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde.
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber
einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen
Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder
verteilt, zu vertreiben.] verteilt, zu vertreiben.]
[Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches
Staatsblatt vom 21. April 1971)] Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz
unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei
schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur
unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine
angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der
Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden. Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden.
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der
Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Handelsbräuche. Handelsbräuche.
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches
Staatsblatt vom 21. April 1971)] Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten
Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der
Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch
auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung
wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente
veranschlagt: veranschlagt:
1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, 1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises,
der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach
Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, Kündigung des Vertrags erhalten bleibt,
2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des 2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des
Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber
zugute kommen, zugute kommen,
3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er 3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er
infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet.
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der
Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Handelsbräuche. Handelsbräuche.
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches [Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches
Staatsblatt vom 21. April 1971)] Staatsblatt vom 21. April 1971)]
[Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz [Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz
unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt,
dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für
unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur
stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es
sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate
vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert. vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert.
Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die
Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien
geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer
Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird
vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit
gewährt wurde.] gewährt wurde.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971 [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971
(Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten
oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte
Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor
den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des
Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden.
Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses
Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden. Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden.
Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten
für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren
untergeordneten Vertragshändlern abschliesst. untergeordneten Vertragshändlern abschliesst.
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers
um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag
des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld
gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in
den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der
Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen. Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen.
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers
um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum
wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom
Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab
Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die
Kündigung zu notifizieren.] Kündigung zu notifizieren.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches
Staatsblatt vom 21. April 1971)] Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet
jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des
Vertriebsvertrags getroffen wurde. Vertriebsvertrags getroffen wurde.
Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches [Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches
Staatsblatt vom 21. April 1971)] Staatsblatt vom 21. April 1971)]
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