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Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop . - Duitse vertaling | Loi relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée . - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
27 JULI 1961. - Wet betreffende eenzijdige beëindiging van de voor | 27 JUILLET 1961. - Loi relative à la résiliation unilatérale des |
onbepaalde tijd verleende concessies van alleenverkoop (Belgisch | concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Moniteur belge du |
Staatsblad van 5 oktober 1961). - Duitse vertaling | 5 octobre 1961). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er |
- op 1 januari 1989 - van de wet van 27 juli 1961 betreffende | janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 27 juillet 1961 |
eenzijdige beëindiging van de voor onbepaalde tijd verleende | relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente |
concessies van alleenverkoop, zoals ze werd gewijzigd door de wet van | exclusive à durée indéterminée, telle qu'elle a été modifiée par la |
13 april 1971 betreffende eenzijdige beëindiging van de | loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des |
verkoopconcessies (Belgisch Staatsblad van 21 april 1971). | concessions de vente (Moniteur belge du 21 avril 1971). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter | 27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter |
Alleinvertriebsverträge | Alleinvertriebsverträge |
Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel | Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel |
unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden | unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes: | Gesetzes: |
1. Alleinvertriebsverträge, | 1. Alleinvertriebsverträge, |
2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im | 2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im |
Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung | Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung |
sind, vertreibt, | sind, vertreibt, |
3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler | 3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler |
bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere | bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere |
Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen | Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen |
darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des | darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des |
Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. | Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. |
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber | Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber |
einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen | einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen |
Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder | Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder |
verteilt, zu vertreiben.] | verteilt, zu vertreiben.] |
[Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz | Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz |
unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei | unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei |
schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur | schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur |
unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine | unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine |
angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der | angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der |
Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden. | Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden. |
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der | In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der |
Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der | Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der |
Handelsbräuche. | Handelsbräuche. |
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten | Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten |
Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden | Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden |
Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der | Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der |
Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden | Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden |
Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch | Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch |
auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung | auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung |
wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente | wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente |
veranschlagt: | veranschlagt: |
1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, | 1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, |
der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach | der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach |
Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, | Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, |
2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des | 2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des |
Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber | Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber |
zugute kommen, | zugute kommen, |
3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er | 3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er |
infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. | infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. |
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der | In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der |
Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der | Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der |
Handelsbräuche. | Handelsbräuche. |
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
[Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz | [Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz |
unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, | unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, |
dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für | dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für |
unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur | unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur |
stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es | stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es |
sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate | sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate |
vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert. | vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert. |
Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die | Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die |
Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien | Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien |
geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer | geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer |
Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird | Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird |
vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit | vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit |
gewährt wurde.] | gewährt wurde.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971 | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971 |
(Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] | (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten | Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten |
oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte | oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte |
Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor | Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor |
den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des | den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des |
Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. | Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. |
Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses | Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses |
Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden. | Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden. |
Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten | Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten |
für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren | für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren |
untergeordneten Vertragshändlern abschliesst. | untergeordneten Vertragshändlern abschliesst. |
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers | Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers |
um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag | um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag |
des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld | des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld |
gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in | gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in |
den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der | den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der |
Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen. | Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen. |
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers | Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers |
um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum | um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum |
wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom | wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom |
Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab | Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab |
Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die | Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die |
Kündigung zu notifizieren.] | Kündigung zu notifizieren.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet |
jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des | jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des |
Vertriebsvertrags getroffen wurde. | Vertriebsvertrags getroffen wurde. |
Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des | Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. | vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches | [Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches |
Staatsblatt vom 21. April 1971)] | Staatsblatt vom 21. April 1971)] |