← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake de toegankelijkheid van de gezondheidzorg. - Duitse vertaling "
Wet houdende diverse bepalingen inzake de toegankelijkheid van de gezondheidzorg. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière d'accessibilité aux soins de santé. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de | 27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
toegankelijkheid van de gezondheidzorg. - Duitse vertaling | d'accessibilité aux soins de santé. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2012 houdende diverse bepalingen inzake de toegankelijkheid | loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière |
van de gezondheidzorg (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). | d'accessibilité aux soins de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
über den Zugang zur Gesundheitspflege | über den Zugang zur Gesundheitspflege |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Unbegleitete minderjährige Ausländer | Abschnitt 1 - Unbegleitete minderjährige Ausländer |
Art. 2 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 | Art. 2 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: | Dezember 2006, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der König kann die Zeiträume bestimmen, die mit Zeiträumen, in denen | "Der König kann die Zeiträume bestimmen, die mit Zeiträumen, in denen |
der Unterricht der Grund- oder Sekundarstufe besucht wird, | der Unterricht der Grund- oder Sekundarstufe besucht wird, |
gleichgesetzt werden." | gleichgesetzt werden." |
Abschnitt 2 - Raucherentwöhnung | Abschnitt 2 - Raucherentwöhnung |
Art. 3 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 3 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Nr. 24 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Nr. 24 wie folgt ersetzt: |
"24. Beteiligung an der Unterstützung für die Raucherentwöhnung. Der | "24. Beteiligung an der Unterstützung für die Raucherentwöhnung. Der |
König kann die Beteiligung der Versicherung auf die pharmazeutische | König kann die Beteiligung der Versicherung auf die pharmazeutische |
Hilfe für die Raucherentwöhnung ausdehnen,". | Hilfe für die Raucherentwöhnung ausdehnen,". |
Abschnitt 3 - Haarprothesen | Abschnitt 3 - Haarprothesen |
Art. 4 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird eine Nr. 20bis mit | durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird eine Nr. 20bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"20bis. - Liefern von Haarprothesen,". | "20bis. - Liefern von Haarprothesen,". |
Art. 5 - In Artikel 35 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 35 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom |
22. August 2002 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter "und 20" | 22. August 2002 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter "und 20" |
jeweils durch die Wörter ", 20 und 20bis" ersetzt. | jeweils durch die Wörter ", 20 und 20bis" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 37 § 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 6 - In Artikel 37 § 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. April und 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Artikel 34 | vom 27. April und 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Artikel 34 |
Nrn 14, 24 und 25 erwähnten Leistungen" durch die Wörter "in Artikel | Nrn 14, 24 und 25 erwähnten Leistungen" durch die Wörter "in Artikel |
34 Nr. 14, 20bis, 24 und 25 erwähnten Leistungen" ersetzt. | 34 Nr. 14, 20bis, 24 und 25 erwähnten Leistungen" ersetzt. |
Abschnitt 4 - Radioisotope | Abschnitt 4 - Radioisotope |
Art. 7 - In Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. | Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. |
Dezember 1999 und 10. August 2001, werden die Wörter "eine Übersicht | Dezember 1999 und 10. August 2001, werden die Wörter "eine Übersicht |
über die Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" durch die | über die Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" durch die |
Wörter "zwei Übersichtslisten, eine Übersicht über die Änderungen der | Wörter "zwei Übersichtslisten, eine Übersicht über die Änderungen der |
in Artikel 35 § 2ter erwähnten Liste sowie eine Übersicht über die | in Artikel 35 § 2ter erwähnten Liste sowie eine Übersicht über die |
Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" ersetzt. | Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 8 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den |
Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses" durch | Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses" durch |
die Wörter "in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten | die Wörter "in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten |
Verzeichnisses" ersetzt. | Verzeichnisses" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
August 2001 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die in Absatz 2 | August 2001 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die in Absatz 2 |
erwähnt werden" durch die Wörter "die in Artikel 35 § 2 vorgesehen | erwähnt werden" durch die Wörter "die in Artikel 35 § 2 vorgesehen |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird § 2ter, ersetzt durch | Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird § 2ter, ersetzt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Dezember 2006, wie folgt ersetzt: | 13. Dezember 2006, wie folgt ersetzt: |
" § 2ter - Der König bestätigt die Liste der in Artikel 34 Absatz 1 | " § 2ter - Der König bestätigt die Liste der in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope. Auf | Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope. Auf |
Vorschlag des Fachrates für Radioisotope oder nach Stellungnahme | Vorschlag des Fachrates für Radioisotope oder nach Stellungnahme |
dieses Fachrates ändert der Minister die Liste der in Artikel 34 | dieses Fachrates ändert der Minister die Liste der in Artikel 34 |
Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope | Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope |
sowie die diesbezüglichen Erstattungsbedingungen. Auf Vorschlag des | sowie die diesbezüglichen Erstattungsbedingungen. Auf Vorschlag des |
Fachrates für Radioisotope bestimmt der König das Verfahren, das von | Fachrates für Radioisotope bestimmt der König das Verfahren, das von |
Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts in die Liste der | Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts in die Liste der |
erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die | erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die |
Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden | Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden |
muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen bei | muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen bei |
einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag. Für die Anwendung | einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag. Für die Anwendung |
des vorliegenden Paragraphen kann der König radioaktive oder | des vorliegenden Paragraphen kann der König radioaktive oder |
radioaktiv gemachte Produkte, die anderen Kategorien von | radioaktiv gemachte Produkte, die anderen Kategorien von |
Gesundheitsleistungen angehören sollten, erstattungsfähigen | Gesundheitsleistungen angehören sollten, erstattungsfähigen |
Radioisotopen gleichsetzen." | Radioisotopen gleichsetzen." |
Art. 11 - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 11 - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2005 und 13. Dezember | Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2005 und 13. Dezember |
2006, wird Absatz 6 aufgehoben. | 2006, wird Absatz 6 aufgehoben. |
Art. 12 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 12 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
XXI, der einen Artikel 77quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut | XXI, der einen Artikel 77quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt XXI - Pflichten der Firmen, die radiopharmazeutische | "Abschnitt XXI - Pflichten der Firmen, die radiopharmazeutische |
Produkte auf den belgischen Markt bringen und deren Zulassung zur | Produkte auf den belgischen Markt bringen und deren Zulassung zur |
Erstattung beantragen | Erstattung beantragen |
Art. 77quinquies - § 1 - Eine Firma, die radiopharmazeutische Produkte | Art. 77quinquies - § 1 - Eine Firma, die radiopharmazeutische Produkte |
auf den belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, | auf den belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, |
ist verpflichtet, ab dem Einreichen des Erstattungsantrags zu | ist verpflichtet, ab dem Einreichen des Erstattungsantrags zu |
gewährleisten, dass das betreffende radiopharmazeutische Produkt | gewährleisten, dass das betreffende radiopharmazeutische Produkt |
spätestens am Tag, an dem die Erstattung in Kraft tritt, tatsächlich | spätestens am Tag, an dem die Erstattung in Kraft tritt, tatsächlich |
erhältlich ist, und die Kontinuität der Verfügbarkeit des Produkts zu | erhältlich ist, und die Kontinuität der Verfügbarkeit des Produkts zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Wenn es der Firma, die radiopharmazeutische Produkte auf den | Wenn es der Firma, die radiopharmazeutische Produkte auf den |
belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, unmöglich | belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, unmöglich |
ist, den Markt mit einem Packungstypen zu beliefern, wird diese | ist, den Markt mit einem Packungstypen zu beliefern, wird diese |
Packung als nichtverfügbar angesehen. Die Firma notifiziert dem | Packung als nichtverfügbar angesehen. Die Firma notifiziert dem |
Fachrat für Radioisotope das Datum des Beginns, das voraussichtliche | Fachrat für Radioisotope das Datum des Beginns, das voraussichtliche |
Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit. | Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit. |
§ 2 - Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem | § 2 - Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem |
anderen Weg als durch die Firma von der Nichtverfügbarkeit eines | anderen Weg als durch die Firma von der Nichtverfügbarkeit eines |
radiopharmazeutischen Produkts in Kenntnis gesetzt, beantragt er bei | radiopharmazeutischen Produkts in Kenntnis gesetzt, beantragt er bei |
der Firma eine Bestätigung, dass das radiopharmazeutische Produkt | der Firma eine Bestätigung, dass das radiopharmazeutische Produkt |
tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Firma verfügt über eine Frist von | tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Firma verfügt über eine Frist von |
vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags, um die Nichtverfügbarkeit | vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags, um die Nichtverfügbarkeit |
per Einschreibebrief mit Rückschein zu bestätigen oder zu dementieren. | per Einschreibebrief mit Rückschein zu bestätigen oder zu dementieren. |
Dementiert die Firma die Nichtverfügbarkeit, fügt sie ihrem Schreiben | Dementiert die Firma die Nichtverfügbarkeit, fügt sie ihrem Schreiben |
Belege bei, die bestätigen, dass das Produkt verfügbar ist. Bestätigt | Belege bei, die bestätigen, dass das Produkt verfügbar ist. Bestätigt |
die Firma die Nichtverfügbarkeit, gibt sie das Datum des Beginns, das | die Firma die Nichtverfügbarkeit, gibt sie das Datum des Beginns, das |
voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit | voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit |
genau an. | genau an. |
Antwortet die Firma nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder | Antwortet die Firma nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder |
ermöglichen die von ihr vorgebrachten Elemente es nicht, die | ermöglichen die von ihr vorgebrachten Elemente es nicht, die |
Verfügbarkeit des Produkts mit Sicherheit festzustellen, wird das | Verfügbarkeit des Produkts mit Sicherheit festzustellen, wird das |
Arzneimittel von Rechts wegen so schnell wie möglich von der Liste | Arzneimittel von Rechts wegen so schnell wie möglich von der Liste |
gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten | gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten |
Verfahren berücksichtigt werden. | Verfahren berücksichtigt werden. |
§ 3 - Wenn die Firma mitteilt, dass die Packung während mehr als drei | § 3 - Wenn die Firma mitteilt, dass die Packung während mehr als drei |
Monaten nicht verfügbar sein wird, oder wenn die Nichtverfügbarkeit | Monaten nicht verfügbar sein wird, oder wenn die Nichtverfügbarkeit |
länger als drei Monate dauert, wird die betreffende Packung von Rechts | länger als drei Monate dauert, wird die betreffende Packung von Rechts |
wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 | wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 |
§ 2ter bestimmten Verfahren berücksichtigt werden, und zwar am ersten | § 2ter bestimmten Verfahren berücksichtigt werden, und zwar am ersten |
Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der | Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der |
Notifizierung beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats der | Notifizierung beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats der |
Nichtverfügbarkeit. | Nichtverfügbarkeit. |
§ 4 - Ist die Nichtverfügbarkeit die Folge eines nachgewiesenen Falls | § 4 - Ist die Nichtverfügbarkeit die Folge eines nachgewiesenen Falls |
höherer Gewalt, wird die Packung am ersten Tag des Monats nach Ende | höherer Gewalt, wird die Packung am ersten Tag des Monats nach Ende |
der Nichtverfügbarkeit von Rechts wegen wieder in die Liste | der Nichtverfügbarkeit von Rechts wegen wieder in die Liste |
aufgenommen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten | aufgenommen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten |
Verfahren berücksichtigt werden." | Verfahren berücksichtigt werden." |
Abschnitt 5 - Fakturierbarer Höchstbetrag | Abschnitt 5 - Fakturierbarer Höchstbetrag |
Art. 13 - Artikel 37sexies Absatz 8 Nr. 1 desselben Gesetzes, | Art. 13 - Artikel 37sexies Absatz 8 Nr. 1 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt | Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "der Eigenanteile, die in | 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "der Eigenanteile, die in |
Anwendung von Artikel 37 § 2 festgelegt sind für die | Anwendung von Artikel 37 § 2 festgelegt sind für die |
Fertigarzneimittel, die in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der | Fertigarzneimittel, die in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der |
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B und C | erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B und C |
eingestuft sind," durch die Wörter "der Eigenanteile für die | eingestuft sind," durch die Wörter "der Eigenanteile für die |
Fertigarzneimittel, die in der Liste der erstattungsfähigen | Fertigarzneimittel, die in der Liste der erstattungsfähigen |
Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B, C, Fa und Fb eingestuft | Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B, C, Fa und Fb eingestuft |
sind," ersetzt. | sind," ersetzt. |
2. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut | 2. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"g) des Pauschaleigenanteils, der in Anwendung von Artikel 37 § 3/3 | "g) des Pauschaleigenanteils, der in Anwendung von Artikel 37 § 3/3 |
von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und in | von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und in |
Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, | Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, |
oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von der | oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von der |
zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die zwar | zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die zwar |
nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder | nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder |
Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen | Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen |
entsprechen, wohnen." | entsprechen, wohnen." |
Art. 14 - Artikel 37septies Absatz 1 erster Gedankenstrich desselben | Art. 14 - Artikel 37septies Absatz 1 erster Gedankenstrich desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert |
durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 22. | durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 22. |
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B und C" werden | 1. Die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B und C" werden |
durch die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B, C, Fa und | durch die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B, C, Fa und |
Fb" ersetzt. | Fb" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "bestimmt sind," und den Wörtern "und der | 2. Zwischen den Wörtern "bestimmt sind," und den Wörtern "und der |
eventuellen Differenz" werden die Wörter "des Pauschaleigenanteils, | eventuellen Differenz" werden die Wörter "des Pauschaleigenanteils, |
der von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und | der von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und |
in Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen | in Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen |
sind, oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von | sind, oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von |
der zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die | der zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die |
zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz | zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz |
oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten | oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten |
Bedingungen entsprechen, wohnen," eingefügt. | Bedingungen entsprechen, wohnen," eingefügt. |
Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 werden wirksam mit 1. März 2012. | Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 werden wirksam mit 1. März 2012. |
Abschnitt 6 - Statut der chronischen Erkrankung | Abschnitt 6 - Statut der chronischen Erkrankung |
Art. 16 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIIter mit | Art. 16 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIIter mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL IIIter - Statut der chronischen Erkrankung". | "KAPITEL IIIter - Statut der chronischen Erkrankung". |
Art. 17 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 16, wird ein | Art. 17 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 16, wird ein |
Artikel 37vicies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 37vicies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37vicies/1 - Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten | "Art. 37vicies/1 - Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten |
Arbeitsgruppe Versicherbarkeit oder nach Stellungnahme dieser | Arbeitsgruppe Versicherbarkeit oder nach Stellungnahme dieser |
Arbeitsgruppe, die auf Ersuchen des Ministers der Sozialen | Arbeitsgruppe, die auf Ersuchen des Ministers der Sozialen |
Angelegenheiten binnen der von ihm festgelegten Frist erteilt wird, | Angelegenheiten binnen der von ihm festgelegten Frist erteilt wird, |
und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses legt der König | und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses legt der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut der chronischen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut der chronischen |
Erkrankung fest, mit dem die von ihm bestimmten Rechte verbunden sind. | Erkrankung fest, mit dem die von ihm bestimmten Rechte verbunden sind. |
Für die Ausarbeitung dieses Statuts wird insbesondere einem oder | Für die Ausarbeitung dieses Statuts wird insbesondere einem oder |
mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen: | mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen: |
1. einem vom König festgelegten Mindestbetrag an Gesundheitsausgaben | 1. einem vom König festgelegten Mindestbetrag an Gesundheitsausgaben |
eines Begünstigten über einen Zeitraum, dessen Dauer der König | eines Begünstigten über einen Zeitraum, dessen Dauer der König |
bestimmt, | bestimmt, |
2. dem Anspruch auf die in Artikel 37 § 16bis Nr. 2 erwähnte | 2. dem Anspruch auf die in Artikel 37 § 16bis Nr. 2 erwähnte |
Pauschalzulage, | Pauschalzulage, |
3. an einem seltenen Leiden erkrankt sein. | 3. an einem seltenen Leiden erkrankt sein. |
Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe | Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe |
Versicherbarkeit und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses | Versicherbarkeit und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses |
bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug | Bedingungen für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug |
des Statuts der chronischen Erkrankung sowie die damit verbundenen | des Statuts der chronischen Erkrankung sowie die damit verbundenen |
Rechte. Er bestimmt ebenfalls, was unter in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | Rechte. Er bestimmt ebenfalls, was unter in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
"Gesundheitsausgaben" und für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 unter | "Gesundheitsausgaben" und für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 unter |
"seltenem Leiden" zu verstehen ist." | "seltenem Leiden" zu verstehen ist." |
Abschnitt 7 - Drittzahler | Abschnitt 7 - Drittzahler |
Art. 18 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 18 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 26. | Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 26. |
Juni 2000, 14. Januar 2002, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005 und | Juni 2000, 14. Januar 2002, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005 und |
19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der König kann unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Anwendung der | "Der König kann unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Anwendung der |
Drittzahlerregelung obligatorisch ist, ebenfalls die Bedingungen und | Drittzahlerregelung obligatorisch ist, ebenfalls die Bedingungen und |
Modalitäten festlegen, gemäss denen einzelnen Pflegeerbringern die | Modalitäten festlegen, gemäss denen einzelnen Pflegeerbringern die |
Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird." | Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird." |
2. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für | "Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für |
Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der | Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der |
Versicherung und für Begünstigte des in Artikel 37vicies/1 erwähnten | Versicherung und für Begünstigte des in Artikel 37vicies/1 erwähnten |
Statuts der chronischen Erkrankung, was die vom König bestimmten | Statuts der chronischen Erkrankung, was die vom König bestimmten |
Gesundheitsleistungen betrifft, obligatorisch, entweder: | Gesundheitsleistungen betrifft, obligatorisch, entweder: |
1. auf der Grundlage eines Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder | 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder |
Vereinbarungskommission, die über seine Weiterleitung an den | Vereinbarungskommission, die über seine Weiterleitung an den |
Versicherungsausschuss entscheidet, | Versicherungsausschuss entscheidet, |
2. auf der Grundlage des von der zuständigen Abkommens- oder | 2. auf der Grundlage des von der zuständigen Abkommens- oder |
Vereinbarungskommission auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten | Vereinbarungskommission auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten |
Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss | Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss |
übermittelt, oder | übermittelt, oder |
3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers. | 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers. |
Das in Absatz 9 Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden, wenn | Das in Absatz 9 Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden, wenn |
die Vorschläge der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission | die Vorschläge der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission |
nicht den Zielen entsprechen, die in dem in Absatz 9 Nr. 2 erwähnten | nicht den Zielen entsprechen, die in dem in Absatz 9 Nr. 2 erwähnten |
Ersuchen enthalten sind. In diesem Fall muss die Ablehnung des | Ersuchen enthalten sind. In diesem Fall muss die Ablehnung des |
Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission mit | Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission mit |
Gründen versehen sein." | Gründen versehen sein." |
Abschnitt 8 - Sanktionen | Abschnitt 8 - Sanktionen |
Art. 19 - In Artikel 37 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 19 - In Artikel 37 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "der in Artikel 170 erwähnten Sanktionen" durch die Wörter | Wörter "der in Artikel 170 erwähnten Sanktionen" durch die Wörter |
"einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion | "einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion |
der Stufe 2" ersetzt. | der Stufe 2" ersetzt. |
Abschnitt 9 - Auswirkungen auf den pädiatrischen Bereich | Abschnitt 9 - Auswirkungen auf den pädiatrischen Bereich |
Art. 20 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 6ter desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 20 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 6ter desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. März 2009, werden die Wörter "und mit den in | durch das Gesetz vom 18. März 2009, werden die Wörter "und mit den in |
Artikel 34 Nr. 21bis erwähnten Teams für pädiatrische | Artikel 34 Nr. 21bis erwähnten Teams für pädiatrische |
Hauspalliativpflege" aufgehoben. | Hauspalliativpflege" aufgehoben. |
Art. 21 - In Artikel 23 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel 23 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
März 2009, werden die Wörter "und mit den in Artikel 34 Nr. 21bis | März 2009, werden die Wörter "und mit den in Artikel 34 Nr. 21bis |
erwähnten Teams für pädiatrische Hauspalliativpflege" aufgehoben. | erwähnten Teams für pädiatrische Hauspalliativpflege" aufgehoben. |
Art. 22 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 21bis, | Art. 22 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 21bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2009, aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2009, aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen | KAPITEL 3 - Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen | über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen |
Art. 23 - In Titel I des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über | Art. 23 - In Titel I des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel VI | die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel VI |
mit der Überschrift "Finanzieller Zugang zum Krankenhaus" eingefügt. | mit der Überschrift "Finanzieller Zugang zum Krankenhaus" eingefügt. |
Art. 24 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel | Art. 24 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel |
30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30/1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf die Patienten im | "Art. 30/1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf die Patienten im |
Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im | Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im |
Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen. | Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen. |
Was die Anrechnung von Zuschlägen betrifft, kann der König die in | Was die Anrechnung von Zuschlägen betrifft, kann der König die in |
Artikel 152 § 2 Absatz 1 und 2 und in Artikel 152 § 4 erwähnten | Artikel 152 § 2 Absatz 1 und 2 und in Artikel 152 § 4 erwähnten |
Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere im | Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere im |
Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnte und im Krankenhaus beschäftigte | Gesundheitspflegeberufe erwähnte und im Krankenhaus beschäftigte |
Kategorien von Fachkräften ausdehnen. | Kategorien von Fachkräften ausdehnen. |
Für die Anwendung von Absatz 2 versteht man unter Zuschlägen die | Für die Anwendung von Absatz 2 versteht man unter Zuschlägen die |
Beträge, die zusätzlich zu den obligatorischen Tarifen verlangt | Beträge, die zusätzlich zu den obligatorischen Tarifen verlangt |
werden, wenn die in Titel III Kapitel V Abschnitt I und II des am 14. | werden, wenn die in Titel III Kapitel V Abschnitt I und II des am 14. |
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abkommen oder | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abkommen oder |
Vereinbarungen anwendbar sind, oder zusätzlich zu den Tarifen verlangt | Vereinbarungen anwendbar sind, oder zusätzlich zu den Tarifen verlangt |
werden, die als Grundlage für die Berechnung der | werden, die als Grundlage für die Berechnung der |
Versicherungsbeteiligung dienen, wenn solche Abkommen oder | Versicherungsbeteiligung dienen, wenn solche Abkommen oder |
Vereinbarungen nicht in Kraft sind." | Vereinbarungen nicht in Kraft sind." |
Art. 25 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 25 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Absatz 3" aufgehoben. | "Absatz 3" aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 152 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 26 - Artikel 152 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 152 - § 1 - Dieser Artikel ist anwendbar auf die Patienten im | "Art. 152 - § 1 - Dieser Artikel ist anwendbar auf die Patienten im |
Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im | Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im |
Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen | Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen |
nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen. | nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen. |
Der Minister kann beantragen, dass die Kommission innerhalb einer | Der Minister kann beantragen, dass die Kommission innerhalb einer |
Frist von einem Monat eine Stellungnahme ausarbeitet. Wird die | Frist von einem Monat eine Stellungnahme ausarbeitet. Wird die |
Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ausgearbeitet oder kann der | Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ausgearbeitet oder kann der |
Minister sich dieser Stellungnahme nicht anschliessen, kann er der | Minister sich dieser Stellungnahme nicht anschliessen, kann er der |
Kommission seinen eigenen Vorschlag unterbreiten. Die Kommission gibt | Kommission seinen eigenen Vorschlag unterbreiten. Die Kommission gibt |
dann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab. | dann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab. |
Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie, auch wenn | Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie, auch wenn |
sie nicht innerhalb dieser Frist erteilt wurde, doch abgegeben worden | sie nicht innerhalb dieser Frist erteilt wurde, doch abgegeben worden |
ist. | ist. |
§ 2 - Wenn eine in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten | § 2 - Wenn eine in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Vereinbarung in Kraft ist, | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Vereinbarung in Kraft ist, |
dürfen Krankenhausärzte nur für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer | dürfen Krankenhausärzte nur für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer |
Tarife in Rechnung stellen, die von den vereinbarten Tarifen | Tarife in Rechnung stellen, die von den vereinbarten Tarifen |
abweichen, oder die - wenn eine solche Vereinbarung nicht in Kraft ist | abweichen, oder die - wenn eine solche Vereinbarung nicht in Kraft ist |
- von den als Grundlage für die Berechnung der | - von den als Grundlage für die Berechnung der |
Versicherungsbeteiligung dienenden Tarifen abweichen. Für die | Versicherungsbeteiligung dienenden Tarifen abweichen. Für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Zuschlägen | Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Zuschlägen |
Tarife, die von den vereinbarten Tarifen abweichen. | Tarife, die von den vereinbarten Tarifen abweichen. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Krankenhausärzte in den in Artikel | In Abweichung von Absatz 1 dürfen Krankenhausärzte in den in Artikel |
97 § 2 vorgesehenen Fällen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer | 97 § 2 vorgesehenen Fällen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer |
keinen Zuschlag in Rechnung stellen. | keinen Zuschlag in Rechnung stellen. |
In Abweichung von Absatz 2 dürfen Krankenhausärzte für den in Artikel | In Abweichung von Absatz 2 dürfen Krankenhausärzte für den in Artikel |
97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufenthalt in einem Einzelzimmer | 97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufenthalt in einem Einzelzimmer |
Zuschläge in Rechnung stellen, unter der Bedingung, dass: | Zuschläge in Rechnung stellen, unter der Bedingung, dass: |
1. der begleitende Elternteil sich ausdrücklich gemäss den in § 6 | 1. der begleitende Elternteil sich ausdrücklich gemäss den in § 6 |
erwähnten Modalitäten für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer | erwähnten Modalitäten für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer |
entscheidet, | entscheidet, |
2. die Anzahl Betten, die das Krankenhaus in Anwendung von Artikel 97 | 2. die Anzahl Betten, die das Krankenhaus in Anwendung von Artikel 97 |
§ 1 für die Unterbringung von Patienten, die ohne Zahlung von | § 1 für die Unterbringung von Patienten, die ohne Zahlung von |
Zuschlägen aufgenommen werden möchten, zur Verfügung stellt, eine | Zuschlägen aufgenommen werden möchten, zur Verfügung stellt, eine |
ausreichende Anzahl von Betten für Kinder umfasst, die während des | ausreichende Anzahl von Betten für Kinder umfasst, die während des |
Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet werden. | Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet werden. |
Krankenhausärzte dürfen in Anwendung von Absatz 1 und 3 nur Zuschläge | Krankenhausärzte dürfen in Anwendung von Absatz 1 und 3 nur Zuschläge |
in Rechnung stellen, sofern in der in Artikel 144 erwähnten | in Rechnung stellen, sofern in der in Artikel 144 erwähnten |
allgemeinen Regelung Höchsttarife festgelegt sind. Dieser Bestandteil | allgemeinen Regelung Höchsttarife festgelegt sind. Dieser Bestandteil |
der allgemeinen Regelung wird vor seiner Anwendung der Nationalen | der allgemeinen Regelung wird vor seiner Anwendung der Nationalen |
paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter | paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter |
und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und | und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung mitgeteilt. | Invalidenversicherung mitgeteilt. |
§ 3 - Der Verwalter und der Ärzterat gewährleisten, dass Patienten, | § 3 - Der Verwalter und der Ärzterat gewährleisten, dass Patienten, |
die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind, sowie | die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind, sowie |
Patienten, die in Einzelzimmern aufgenommen sind, in den in Artikel 97 | Patienten, die in Einzelzimmern aufgenommen sind, in den in Artikel 97 |
§ 2 erwähnten Fällen mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen | § 2 erwähnten Fällen mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen |
Abweichung behandelt werden, ohne dass die Krankenhausärzte ihnen | Abweichung behandelt werden, ohne dass die Krankenhausärzte ihnen |
Zuschläge in Rechnung stellen. Nach Konzertierung mit dem Ärzterat | Zuschläge in Rechnung stellen. Nach Konzertierung mit dem Ärzterat |
ergreift der Verwalter die zu diesem Zweck notwendigen Massnahmen und | ergreift der Verwalter die zu diesem Zweck notwendigen Massnahmen und |
informiert den Ärzterat darüber. | informiert den Ärzterat darüber. |
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 | Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 |
festlegen. | festlegen. |
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
zusätzliche Kategorien von Patienten bestimmen, denen Krankenhausärzte | zusätzliche Kategorien von Patienten bestimmen, denen Krankenhausärzte |
aufgrund von § 2 keine Zuschläge bei einem Aufenthalt in einem | aufgrund von § 2 keine Zuschläge bei einem Aufenthalt in einem |
Einzelzimmer in Rechnung stellen dürfen. | Einzelzimmer in Rechnung stellen dürfen. |
§ 5 - Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Zweibett- | § 5 - Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Zweibett- |
oder Gemeinschaftszimmer keine Zuschläge auf die Pauschalhonorare | oder Gemeinschaftszimmer keine Zuschläge auf die Pauschalhonorare |
anwenden, die pro Aufnahme und/oder pro Pflegetag für Leistungen im | anwenden, die pro Aufnahme und/oder pro Pflegetag für Leistungen im |
Bereich der klinischen Biologie oder im Bereich der bildgebenden | Bereich der klinischen Biologie oder im Bereich der bildgebenden |
Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei dies für alle Bestandteile | Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei dies für alle Bestandteile |
dieser Honorare gilt. | dieser Honorare gilt. |
Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer keine | Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer keine |
Zuschläge auf die Pauschalhonorare anwenden, die pro Aufnahme und/oder | Zuschläge auf die Pauschalhonorare anwenden, die pro Aufnahme und/oder |
pro Pflegetag für Leistungen im Bereich der klinischen Biologie oder | pro Pflegetag für Leistungen im Bereich der klinischen Biologie oder |
im Bereich der bildgebenden Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei | im Bereich der bildgebenden Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei |
dies für den Pauschalteil dieser Honorare gilt. | dies für den Pauschalteil dieser Honorare gilt. |
§ 6 - Im Fall einer in Artikel 97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme | § 6 - Im Fall einer in Artikel 97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme |
eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet wird, wird diesem | eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet wird, wird diesem |
Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntes | Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntes |
Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt. In diesem Dokument wird die | Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt. In diesem Dokument wird die |
Möglichkeit vorgesehen, einen Aufenthalt zu wählen, bei dem die | Möglichkeit vorgesehen, einen Aufenthalt zu wählen, bei dem die |
Krankenhausärzte keine Zuschläge in Rechnung stellen dürfen, nämlich | Krankenhausärzte keine Zuschläge in Rechnung stellen dürfen, nämlich |
einen Aufenthalt in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer. | einen Aufenthalt in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer. |
Der begleitende Elternteil kann mit diesem Dokument auf die in Absatz | Der begleitende Elternteil kann mit diesem Dokument auf die in Absatz |
1 erwähnte Wahlmöglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für einen | 1 erwähnte Wahlmöglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für einen |
Aufenthalt in einem Einzelzimmer entscheiden. | Aufenthalt in einem Einzelzimmer entscheiden. |
In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments, in dem der | In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments, in dem der |
begleitende Elternteil eine Wahl trifft, dürfen die Krankenhausärzte | begleitende Elternteil eine Wahl trifft, dürfen die Krankenhausärzte |
in keinem Fall Zuschläge in Rechnung stellen." | in keinem Fall Zuschläge in Rechnung stellen." |
Art. 27 - Artikel 153 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 27 - Artikel 153 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Krankenhausärzte teilen dem Verwalter mit, ob sie im Rahmen der | "Die Krankenhausärzte teilen dem Verwalter mit, ob sie im Rahmen der |
in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten |
Vereinbarung gebunden sind oder nicht. Der Verwalter setzt den | Vereinbarung gebunden sind oder nicht. Der Verwalter setzt den |
Ärzterat davon in Kenntnis." | Ärzterat davon in Kenntnis." |
Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung | Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 29. September 2002 zur Ausführung | Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 29. September 2002 zur Ausführung |
von Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | von Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser wird aufgehoben. | Krankenhäuser wird aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 29 - Die Artikel 23 bis 28 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 29 - Die Artikel 23 bis 28 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Abschnitt 4 - Stellungnahme der Nationalen Kommission | Abschnitt 4 - Stellungnahme der Nationalen Kommission |
Ärzte-Krankenkassen | Ärzte-Krankenkassen |
Art. 30 - Für jede Abänderung von Artikel 152 des am 10. Juli 2008 | Art. 30 - Für jede Abänderung von Artikel 152 des am 10. Juli 2008 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen oder seiner Ausführungserlasse wird die | Pflegeeinrichtungen oder seiner Ausführungserlasse wird die |
Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen gemäss | Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen gemäss |
Artikel 50 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 50 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beantragt. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beantragt. |
KAPITEL 4 - Von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte | KAPITEL 4 - Von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte |
Hilfeleistungen | Hilfeleistungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich |
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen | Hilfeleistungen |
Art. 31 - In das Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der | Art. 31 - In das Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der |
von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird | von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird |
ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9bis - Gehen die Kosten gemäss den Artikeln 4 oder 5 zu Lasten | "Art. 9bis - Gehen die Kosten gemäss den Artikeln 4 oder 5 zu Lasten |
des Staates, wird durch eine Sozialuntersuchung das Bestehen und das | des Staates, wird durch eine Sozialuntersuchung das Bestehen und das |
Ausmass des Bedarfs an Sozialhilfe festgestellt. | Ausmass des Bedarfs an Sozialhilfe festgestellt. |
Der König kann die Bestandteile der Sozialuntersuchung bestimmen, die | Der König kann die Bestandteile der Sozialuntersuchung bestimmen, die |
der vom Minister organisierten Kontrolle unterliegen." | der vom Minister organisierten Kontrolle unterliegen." |
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9ter mit folgendem | Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9ter - § 1 - Die Artikel 9 und 10 § 1 sind nicht anwendbar, wenn | "Art. 9ter - § 1 - Die Artikel 9 und 10 § 1 sind nicht anwendbar, wenn |
das öffentliche Sozialhilfezentrum einen Beschluss fasst in Bezug auf | das öffentliche Sozialhilfezentrum einen Beschluss fasst in Bezug auf |
die medizinische und pharmazeutische Hilfe im Rahmen einer ambulanten | die medizinische und pharmazeutische Hilfe im Rahmen einer ambulanten |
oder stationären Behandlung in einer Pflegeeinrichtung, die | oder stationären Behandlung in einer Pflegeeinrichtung, die |
Bedürftigen, die nicht über eine Krankenversicherung zur Deckung der | Bedürftigen, die nicht über eine Krankenversicherung zur Deckung der |
Risiken in Belgien verfügen und die auf der Grundlage des am 14. Juli | Risiken in Belgien verfügen und die auf der Grundlage des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung und des Königlichen Erlasses vom 3. | Entschädigungspflichtversicherung und des Königlichen Erlasses vom 3. |
Juli 1996 zur Ausführung dieses Gesetzes nicht versichert werden | Juli 1996 zur Ausführung dieses Gesetzes nicht versichert werden |
können, gewährt wird. | können, gewährt wird. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels ausdehnen auf: | Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels ausdehnen auf: |
- Bedürftige, die über eine Krankenversicherung zur Deckung der | - Bedürftige, die über eine Krankenversicherung zur Deckung der |
Risiken in Belgien verfügen oder die auf der Grundlage des | Risiken in Belgien verfügen oder die auf der Grundlage des |
vorerwähnten Gesetzes versichert sind oder sein können, | vorerwähnten Gesetzes versichert sind oder sein können, |
- die medizinische und pharmazeutische Hilfe, die von Pflegeerbringern | - die medizinische und pharmazeutische Hilfe, die von Pflegeerbringern |
ausserhalb der in Artikel 2 Buchstabe n) des vorerwähnten Gesetzes | ausserhalb der in Artikel 2 Buchstabe n) des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Pflegeeinrichtungen erbracht wird. | erwähnten Pflegeeinrichtungen erbracht wird. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss gilt jedoch nicht für Hilfen, die | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss gilt jedoch nicht für Hilfen, die |
während eines Zeitraums, der vor mehr als fünfundvierzig Tagen vor | während eines Zeitraums, der vor mehr als fünfundvierzig Tagen vor |
diesem Beschluss begonnen hat, erbracht worden sind. | diesem Beschluss begonnen hat, erbracht worden sind. |
§ 3 - Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum einen in § 1 erwähnten | § 3 - Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum einen in § 1 erwähnten |
Beschluss fasst, gibt es diesen Beschluss gemäss den vom Minister | Beschluss fasst, gibt es diesen Beschluss gemäss den vom Minister |
festgelegten Modalitäten und spätestens, wenn dem Betreffenden der | festgelegten Modalitäten und spätestens, wenn dem Betreffenden der |
Beschluss des Zentrums mitgeteilt wird, in die zu diesem Zweck | Beschluss des Zentrums mitgeteilt wird, in die zu diesem Zweck |
bestimmte Datenbank ein. | bestimmte Datenbank ein. |
§ 4 - Wird der Beschluss gemäss § 3 nicht eingegeben, übernimmt das | § 4 - Wird der Beschluss gemäss § 3 nicht eingegeben, übernimmt das |
öffentliche Sozialhilfezentrum diese Kosten innerhalb der in Artikel | öffentliche Sozialhilfezentrum diese Kosten innerhalb der in Artikel |
11 § 1 erwähnten Grenzen ab dem neunten Tag ab Datum des Beschlusses | 11 § 1 erwähnten Grenzen ab dem neunten Tag ab Datum des Beschlusses |
bis zu dem Zeitpunkt, wo es diesen Beschluss in die Datenbank eingibt. | bis zu dem Zeitpunkt, wo es diesen Beschluss in die Datenbank eingibt. |
§ 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- und | § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung beauftragt, Kontrollen und die Erstattung der | Invalidenversicherung beauftragt, Kontrollen und die Erstattung der |
Kosten der vorerwähnten Hilfe im Namen und für Rechnung des Staates | Kosten der vorerwähnten Hilfe im Namen und für Rechnung des Staates |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein | Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein |
Vorschuss gezahlt. | Vorschuss gezahlt. |
Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und | Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer | Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer |
monatlichen elektronischen Aufstellung zurück. | monatlichen elektronischen Aufstellung zurück. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Kontrolle und die | Der König bestimmt die Modalitäten für die Kontrolle und die |
Erstattungen. | Erstattungen. |
Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für | Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche | Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche |
Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, | Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, |
Sozialwirtschaft und Politik der Grossstädte die Anweisungen für die | Sozialwirtschaft und Politik der Grossstädte die Anweisungen für die |
Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die | Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die |
Fakturierung der in § 1 erwähnten medizinischen und pharmazeutischen | Fakturierung der in § 1 erwähnten medizinischen und pharmazeutischen |
Hilfe anwendbar sind." | Hilfe anwendbar sind." |
Art. 33 - Artikel 10 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 33 - Artikel 10 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Liegt keine Sozialuntersuchung, wie in Artikel 9bis | " § 2 - Liegt keine Sozialuntersuchung, wie in Artikel 9bis |
vorgesehen, vor, fordert der Minister die vom Staat übernommenen | vorgesehen, vor, fordert der Minister die vom Staat übernommenen |
Kosten vom öffentlichen Sozialhilfezentrum zurück." | Kosten vom öffentlichen Sozialhilfezentrum zurück." |
Art. 34 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2, | Art. 34 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, aufgehoben. |
Art. 35 - In Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 35 - In Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter ", sofern bei einer | Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter ", sofern bei einer |
vorherigen Sozialuntersuchung Bestehen und Ausmass des Bedarfs an | vorherigen Sozialuntersuchung Bestehen und Ausmass des Bedarfs an |
Sozialhilfe festgestellt werden konnten" aufgehoben. | Sozialhilfe festgestellt werden konnten" aufgehoben. |
Art. 36 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 36 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Die rückforderbaren Kosten sind" durch die Wörter "Mit Ausnahme der | "Die rückforderbaren Kosten sind" durch die Wörter "Mit Ausnahme der |
in Artikel 9ter vorgesehenen Kosten sind die rückforderbaren Kosten" | in Artikel 9ter vorgesehenen Kosten sind die rückforderbaren Kosten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Abschnitt 2 - Inkrafttreten | Abschnitt 2 - Inkrafttreten |
Art. 37 - Der König bestimmt nacheinander die Daten für das | Art. 37 - Der König bestimmt nacheinander die Daten für das |
Inkrafttreten von Artikel 32 und von Artikel 36 für die öffentlichen | Inkrafttreten von Artikel 32 und von Artikel 36 für die öffentlichen |
Sozialhilfezentren und die betreffenden Pflegeeinrichtungen. | Sozialhilfezentren und die betreffenden Pflegeeinrichtungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration, Soziale Eingliederung und | Die Staatssekretärin für Asyl, Migration, Soziale Eingliederung und |
Armutsbekämpfung | Armutsbekämpfung |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |