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Meertalige weergave van Wet van 27/12/2012
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Wet houdende diverse bepalingen inzake de toegankelijkheid van de gezondheidzorg. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière d'accessibilité aux soins de santé. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de 27 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière
toegankelijkheid van de gezondheidzorg. - Duitse vertaling d'accessibilité aux soins de santé. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2012 houdende diverse bepalingen inzake de toegankelijkheid loi du 27 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière
van de gezondheidzorg (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). d'accessibilité aux soins de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
über den Zugang zur Gesundheitspflege über den Zugang zur Gesundheitspflege
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Unbegleitete minderjährige Ausländer Abschnitt 1 - Unbegleitete minderjährige Ausländer
Art. 2 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 Art. 2 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: Dezember 2006, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:
"Der König kann die Zeiträume bestimmen, die mit Zeiträumen, in denen "Der König kann die Zeiträume bestimmen, die mit Zeiträumen, in denen
der Unterricht der Grund- oder Sekundarstufe besucht wird, der Unterricht der Grund- oder Sekundarstufe besucht wird,
gleichgesetzt werden." gleichgesetzt werden."
Abschnitt 2 - Raucherentwöhnung Abschnitt 2 - Raucherentwöhnung
Art. 3 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 3 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Nr. 24 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Nr. 24 wie folgt ersetzt:
"24. Beteiligung an der Unterstützung für die Raucherentwöhnung. Der "24. Beteiligung an der Unterstützung für die Raucherentwöhnung. Der
König kann die Beteiligung der Versicherung auf die pharmazeutische König kann die Beteiligung der Versicherung auf die pharmazeutische
Hilfe für die Raucherentwöhnung ausdehnen,". Hilfe für die Raucherentwöhnung ausdehnen,".
Abschnitt 3 - Haarprothesen Abschnitt 3 - Haarprothesen
Art. 4 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 4 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird eine Nr. 20bis mit durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird eine Nr. 20bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"20bis. - Liefern von Haarprothesen,". "20bis. - Liefern von Haarprothesen,".
Art. 5 - In Artikel 35 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 35 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
22. August 2002 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter "und 20" 22. August 2002 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter "und 20"
jeweils durch die Wörter ", 20 und 20bis" ersetzt. jeweils durch die Wörter ", 20 und 20bis" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 37 § 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 6 - In Artikel 37 § 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze
vom 27. April und 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Artikel 34 vom 27. April und 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Artikel 34
Nrn 14, 24 und 25 erwähnten Leistungen" durch die Wörter "in Artikel Nrn 14, 24 und 25 erwähnten Leistungen" durch die Wörter "in Artikel
34 Nr. 14, 20bis, 24 und 25 erwähnten Leistungen" ersetzt. 34 Nr. 14, 20bis, 24 und 25 erwähnten Leistungen" ersetzt.
Abschnitt 4 - Radioisotope Abschnitt 4 - Radioisotope
Art. 7 - In Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Dezember 1999 und 10. August 2001, werden die Wörter "eine Übersicht Dezember 1999 und 10. August 2001, werden die Wörter "eine Übersicht
über die Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" durch die über die Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" durch die
Wörter "zwei Übersichtslisten, eine Übersicht über die Änderungen der Wörter "zwei Übersichtslisten, eine Übersicht über die Änderungen der
in Artikel 35 § 2ter erwähnten Liste sowie eine Übersicht über die in Artikel 35 § 2ter erwähnten Liste sowie eine Übersicht über die
Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" ersetzt. Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 8 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den
Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses" durch Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses" durch
die Wörter "in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten die Wörter "in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten
Verzeichnisses" ersetzt. Verzeichnisses" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
August 2001 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die in Absatz 2 August 2001 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die in Absatz 2
erwähnt werden" durch die Wörter "die in Artikel 35 § 2 vorgesehen erwähnt werden" durch die Wörter "die in Artikel 35 § 2 vorgesehen
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird § 2ter, ersetzt durch Art. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird § 2ter, ersetzt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom
13. Dezember 2006, wie folgt ersetzt: 13. Dezember 2006, wie folgt ersetzt:
" § 2ter - Der König bestätigt die Liste der in Artikel 34 Absatz 1 " § 2ter - Der König bestätigt die Liste der in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope. Auf Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope. Auf
Vorschlag des Fachrates für Radioisotope oder nach Stellungnahme Vorschlag des Fachrates für Radioisotope oder nach Stellungnahme
dieses Fachrates ändert der Minister die Liste der in Artikel 34 dieses Fachrates ändert der Minister die Liste der in Artikel 34
Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope
sowie die diesbezüglichen Erstattungsbedingungen. Auf Vorschlag des sowie die diesbezüglichen Erstattungsbedingungen. Auf Vorschlag des
Fachrates für Radioisotope bestimmt der König das Verfahren, das von Fachrates für Radioisotope bestimmt der König das Verfahren, das von
Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts in die Liste der Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts in die Liste der
erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die
Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden
muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen bei muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen bei
einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag. Für die Anwendung einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag. Für die Anwendung
des vorliegenden Paragraphen kann der König radioaktive oder des vorliegenden Paragraphen kann der König radioaktive oder
radioaktiv gemachte Produkte, die anderen Kategorien von radioaktiv gemachte Produkte, die anderen Kategorien von
Gesundheitsleistungen angehören sollten, erstattungsfähigen Gesundheitsleistungen angehören sollten, erstattungsfähigen
Radioisotopen gleichsetzen." Radioisotopen gleichsetzen."
Art. 11 - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 11 - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2005 und 13. Dezember Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2005 und 13. Dezember
2006, wird Absatz 6 aufgehoben. 2006, wird Absatz 6 aufgehoben.
Art. 12 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Art. 12 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt
XXI, der einen Artikel 77quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut XXI, der einen Artikel 77quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt XXI - Pflichten der Firmen, die radiopharmazeutische "Abschnitt XXI - Pflichten der Firmen, die radiopharmazeutische
Produkte auf den belgischen Markt bringen und deren Zulassung zur Produkte auf den belgischen Markt bringen und deren Zulassung zur
Erstattung beantragen Erstattung beantragen
Art. 77quinquies - § 1 - Eine Firma, die radiopharmazeutische Produkte Art. 77quinquies - § 1 - Eine Firma, die radiopharmazeutische Produkte
auf den belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, auf den belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat,
ist verpflichtet, ab dem Einreichen des Erstattungsantrags zu ist verpflichtet, ab dem Einreichen des Erstattungsantrags zu
gewährleisten, dass das betreffende radiopharmazeutische Produkt gewährleisten, dass das betreffende radiopharmazeutische Produkt
spätestens am Tag, an dem die Erstattung in Kraft tritt, tatsächlich spätestens am Tag, an dem die Erstattung in Kraft tritt, tatsächlich
erhältlich ist, und die Kontinuität der Verfügbarkeit des Produkts zu erhältlich ist, und die Kontinuität der Verfügbarkeit des Produkts zu
gewährleisten. gewährleisten.
Wenn es der Firma, die radiopharmazeutische Produkte auf den Wenn es der Firma, die radiopharmazeutische Produkte auf den
belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, unmöglich belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, unmöglich
ist, den Markt mit einem Packungstypen zu beliefern, wird diese ist, den Markt mit einem Packungstypen zu beliefern, wird diese
Packung als nichtverfügbar angesehen. Die Firma notifiziert dem Packung als nichtverfügbar angesehen. Die Firma notifiziert dem
Fachrat für Radioisotope das Datum des Beginns, das voraussichtliche Fachrat für Radioisotope das Datum des Beginns, das voraussichtliche
Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit. Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit.
§ 2 - Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem § 2 - Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem
anderen Weg als durch die Firma von der Nichtverfügbarkeit eines anderen Weg als durch die Firma von der Nichtverfügbarkeit eines
radiopharmazeutischen Produkts in Kenntnis gesetzt, beantragt er bei radiopharmazeutischen Produkts in Kenntnis gesetzt, beantragt er bei
der Firma eine Bestätigung, dass das radiopharmazeutische Produkt der Firma eine Bestätigung, dass das radiopharmazeutische Produkt
tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Firma verfügt über eine Frist von tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Firma verfügt über eine Frist von
vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags, um die Nichtverfügbarkeit vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags, um die Nichtverfügbarkeit
per Einschreibebrief mit Rückschein zu bestätigen oder zu dementieren. per Einschreibebrief mit Rückschein zu bestätigen oder zu dementieren.
Dementiert die Firma die Nichtverfügbarkeit, fügt sie ihrem Schreiben Dementiert die Firma die Nichtverfügbarkeit, fügt sie ihrem Schreiben
Belege bei, die bestätigen, dass das Produkt verfügbar ist. Bestätigt Belege bei, die bestätigen, dass das Produkt verfügbar ist. Bestätigt
die Firma die Nichtverfügbarkeit, gibt sie das Datum des Beginns, das die Firma die Nichtverfügbarkeit, gibt sie das Datum des Beginns, das
voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit
genau an. genau an.
Antwortet die Firma nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder Antwortet die Firma nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder
ermöglichen die von ihr vorgebrachten Elemente es nicht, die ermöglichen die von ihr vorgebrachten Elemente es nicht, die
Verfügbarkeit des Produkts mit Sicherheit festzustellen, wird das Verfügbarkeit des Produkts mit Sicherheit festzustellen, wird das
Arzneimittel von Rechts wegen so schnell wie möglich von der Liste Arzneimittel von Rechts wegen so schnell wie möglich von der Liste
gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten
Verfahren berücksichtigt werden. Verfahren berücksichtigt werden.
§ 3 - Wenn die Firma mitteilt, dass die Packung während mehr als drei § 3 - Wenn die Firma mitteilt, dass die Packung während mehr als drei
Monaten nicht verfügbar sein wird, oder wenn die Nichtverfügbarkeit Monaten nicht verfügbar sein wird, oder wenn die Nichtverfügbarkeit
länger als drei Monate dauert, wird die betreffende Packung von Rechts länger als drei Monate dauert, wird die betreffende Packung von Rechts
wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35
§ 2ter bestimmten Verfahren berücksichtigt werden, und zwar am ersten § 2ter bestimmten Verfahren berücksichtigt werden, und zwar am ersten
Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der
Notifizierung beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats der Notifizierung beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats der
Nichtverfügbarkeit. Nichtverfügbarkeit.
§ 4 - Ist die Nichtverfügbarkeit die Folge eines nachgewiesenen Falls § 4 - Ist die Nichtverfügbarkeit die Folge eines nachgewiesenen Falls
höherer Gewalt, wird die Packung am ersten Tag des Monats nach Ende höherer Gewalt, wird die Packung am ersten Tag des Monats nach Ende
der Nichtverfügbarkeit von Rechts wegen wieder in die Liste der Nichtverfügbarkeit von Rechts wegen wieder in die Liste
aufgenommen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten aufgenommen, ohne dass die aufgrund von Artikel 35 § 2ter bestimmten
Verfahren berücksichtigt werden." Verfahren berücksichtigt werden."
Abschnitt 5 - Fakturierbarer Höchstbetrag Abschnitt 5 - Fakturierbarer Höchstbetrag
Art. 13 - Artikel 37sexies Absatz 8 Nr. 1 desselben Gesetzes, Art. 13 - Artikel 37sexies Absatz 8 Nr. 1 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "der Eigenanteile, die in 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "der Eigenanteile, die in
Anwendung von Artikel 37 § 2 festgelegt sind für die Anwendung von Artikel 37 § 2 festgelegt sind für die
Fertigarzneimittel, die in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der Fertigarzneimittel, die in der in Artikel 35bis erwähnten Liste der
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B und C erstattungsfähigen Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B und C
eingestuft sind," durch die Wörter "der Eigenanteile für die eingestuft sind," durch die Wörter "der Eigenanteile für die
Fertigarzneimittel, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die in der Liste der erstattungsfähigen
Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B, C, Fa und Fb eingestuft Fertigarzneimittel in den Kategorien A, B, C, Fa und Fb eingestuft
sind," ersetzt. sind," ersetzt.
2. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut 2. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"g) des Pauschaleigenanteils, der in Anwendung von Artikel 37 § 3/3 "g) des Pauschaleigenanteils, der in Anwendung von Artikel 37 § 3/3
von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und in von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und in
Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind,
oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von der oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von der
zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die zwar zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die zwar
nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder
Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen
entsprechen, wohnen." entsprechen, wohnen."
Art. 14 - Artikel 37septies Absatz 1 erster Gedankenstrich desselben Art. 14 - Artikel 37septies Absatz 1 erster Gedankenstrich desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert
durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 22. durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2005 und 22.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B und C" werden 1. Die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B und C" werden
durch die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B, C, Fa und durch die Wörter "Fertigarzneimittel der Kategorien A, B, C, Fa und
Fb" ersetzt. Fb" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "bestimmt sind," und den Wörtern "und der 2. Zwischen den Wörtern "bestimmt sind," und den Wörtern "und der
eventuellen Differenz" werden die Wörter "des Pauschaleigenanteils, eventuellen Differenz" werden die Wörter "des Pauschaleigenanteils,
der von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und der von Begünstigten getragen wird, die in Alten- und Pflegeheimen und
in Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen in Tagespflegestätten, die von den zuständigen Behörden zugelassen
sind, oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von sind, oder in Altenheimen oder in Zentren für Kurzzeitpflege, die von
der zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die der zuständigen Behörde zugelassen sind, oder in Einrichtungen, die
zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz
oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten
Bedingungen entsprechen, wohnen," eingefügt. Bedingungen entsprechen, wohnen," eingefügt.
Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 werden wirksam mit 1. März 2012. Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 werden wirksam mit 1. März 2012.
Abschnitt 6 - Statut der chronischen Erkrankung Abschnitt 6 - Statut der chronischen Erkrankung
Art. 16 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIIter mit Art. 16 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIIter mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL IIIter - Statut der chronischen Erkrankung". "KAPITEL IIIter - Statut der chronischen Erkrankung".
Art. 17 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Art. 17 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 16, wird ein
Artikel 37vicies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 37vicies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37vicies/1 - Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten "Art. 37vicies/1 - Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten
Arbeitsgruppe Versicherbarkeit oder nach Stellungnahme dieser Arbeitsgruppe Versicherbarkeit oder nach Stellungnahme dieser
Arbeitsgruppe, die auf Ersuchen des Ministers der Sozialen Arbeitsgruppe, die auf Ersuchen des Ministers der Sozialen
Angelegenheiten binnen der von ihm festgelegten Frist erteilt wird, Angelegenheiten binnen der von ihm festgelegten Frist erteilt wird,
und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses legt der König und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses legt der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut der chronischen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut der chronischen
Erkrankung fest, mit dem die von ihm bestimmten Rechte verbunden sind. Erkrankung fest, mit dem die von ihm bestimmten Rechte verbunden sind.
Für die Ausarbeitung dieses Statuts wird insbesondere einem oder Für die Ausarbeitung dieses Statuts wird insbesondere einem oder
mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen: mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen:
1. einem vom König festgelegten Mindestbetrag an Gesundheitsausgaben 1. einem vom König festgelegten Mindestbetrag an Gesundheitsausgaben
eines Begünstigten über einen Zeitraum, dessen Dauer der König eines Begünstigten über einen Zeitraum, dessen Dauer der König
bestimmt, bestimmt,
2. dem Anspruch auf die in Artikel 37 § 16bis Nr. 2 erwähnte 2. dem Anspruch auf die in Artikel 37 § 16bis Nr. 2 erwähnte
Pauschalzulage, Pauschalzulage,
3. an einem seltenen Leiden erkrankt sein. 3. an einem seltenen Leiden erkrankt sein.
Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe
Versicherbarkeit und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses Versicherbarkeit und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses
bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug Bedingungen für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug
des Statuts der chronischen Erkrankung sowie die damit verbundenen des Statuts der chronischen Erkrankung sowie die damit verbundenen
Rechte. Er bestimmt ebenfalls, was unter in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte. Er bestimmt ebenfalls, was unter in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
"Gesundheitsausgaben" und für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 unter "Gesundheitsausgaben" und für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 unter
"seltenem Leiden" zu verstehen ist." "seltenem Leiden" zu verstehen ist."
Abschnitt 7 - Drittzahler Abschnitt 7 - Drittzahler
Art. 18 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 18 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 26. Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 26.
Juni 2000, 14. Januar 2002, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005 und Juni 2000, 14. Januar 2002, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005 und
19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der König kann unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Anwendung der "Der König kann unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Anwendung der
Drittzahlerregelung obligatorisch ist, ebenfalls die Bedingungen und Drittzahlerregelung obligatorisch ist, ebenfalls die Bedingungen und
Modalitäten festlegen, gemäss denen einzelnen Pflegeerbringern die Modalitäten festlegen, gemäss denen einzelnen Pflegeerbringern die
Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird." Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird."
2. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für "Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für
Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der
Versicherung und für Begünstigte des in Artikel 37vicies/1 erwähnten Versicherung und für Begünstigte des in Artikel 37vicies/1 erwähnten
Statuts der chronischen Erkrankung, was die vom König bestimmten Statuts der chronischen Erkrankung, was die vom König bestimmten
Gesundheitsleistungen betrifft, obligatorisch, entweder: Gesundheitsleistungen betrifft, obligatorisch, entweder:
1. auf der Grundlage eines Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder
Vereinbarungskommission, die über seine Weiterleitung an den Vereinbarungskommission, die über seine Weiterleitung an den
Versicherungsausschuss entscheidet, Versicherungsausschuss entscheidet,
2. auf der Grundlage des von der zuständigen Abkommens- oder 2. auf der Grundlage des von der zuständigen Abkommens- oder
Vereinbarungskommission auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten Vereinbarungskommission auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten
Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss
übermittelt, oder übermittelt, oder
3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers. 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers.
Das in Absatz 9 Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden, wenn Das in Absatz 9 Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden, wenn
die Vorschläge der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission die Vorschläge der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission
nicht den Zielen entsprechen, die in dem in Absatz 9 Nr. 2 erwähnten nicht den Zielen entsprechen, die in dem in Absatz 9 Nr. 2 erwähnten
Ersuchen enthalten sind. In diesem Fall muss die Ablehnung des Ersuchen enthalten sind. In diesem Fall muss die Ablehnung des
Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission mit Vorschlags der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission mit
Gründen versehen sein." Gründen versehen sein."
Abschnitt 8 - Sanktionen Abschnitt 8 - Sanktionen
Art. 19 - In Artikel 37 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Art. 19 - In Artikel 37 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die
Wörter "der in Artikel 170 erwähnten Sanktionen" durch die Wörter Wörter "der in Artikel 170 erwähnten Sanktionen" durch die Wörter
"einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion "einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion
der Stufe 2" ersetzt. der Stufe 2" ersetzt.
Abschnitt 9 - Auswirkungen auf den pädiatrischen Bereich Abschnitt 9 - Auswirkungen auf den pädiatrischen Bereich
Art. 20 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 6ter desselben Gesetzes, ersetzt Art. 20 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 6ter desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. März 2009, werden die Wörter "und mit den in durch das Gesetz vom 18. März 2009, werden die Wörter "und mit den in
Artikel 34 Nr. 21bis erwähnten Teams für pädiatrische Artikel 34 Nr. 21bis erwähnten Teams für pädiatrische
Hauspalliativpflege" aufgehoben. Hauspalliativpflege" aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 23 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 21 - In Artikel 23 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
März 2009, werden die Wörter "und mit den in Artikel 34 Nr. 21bis März 2009, werden die Wörter "und mit den in Artikel 34 Nr. 21bis
erwähnten Teams für pädiatrische Hauspalliativpflege" aufgehoben. erwähnten Teams für pädiatrische Hauspalliativpflege" aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 21bis, Art. 22 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 21bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2009, aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2009, aufgehoben.
KAPITEL 3 - Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen KAPITEL 3 - Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes Abschnitt 1 - Abänderungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen
Art. 23 - In Titel I des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über Art. 23 - In Titel I des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel VI die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Kapitel VI
mit der Überschrift "Finanzieller Zugang zum Krankenhaus" eingefügt. mit der Überschrift "Finanzieller Zugang zum Krankenhaus" eingefügt.
Art. 24 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel Art. 24 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel
30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30/1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf die Patienten im "Art. 30/1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf die Patienten im
Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im
Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen. Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen.
Was die Anrechnung von Zuschlägen betrifft, kann der König die in Was die Anrechnung von Zuschlägen betrifft, kann der König die in
Artikel 152 § 2 Absatz 1 und 2 und in Artikel 152 § 4 erwähnten Artikel 152 § 2 Absatz 1 und 2 und in Artikel 152 § 4 erwähnten
Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere im Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf andere im
Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnte und im Krankenhaus beschäftigte Gesundheitspflegeberufe erwähnte und im Krankenhaus beschäftigte
Kategorien von Fachkräften ausdehnen. Kategorien von Fachkräften ausdehnen.
Für die Anwendung von Absatz 2 versteht man unter Zuschlägen die Für die Anwendung von Absatz 2 versteht man unter Zuschlägen die
Beträge, die zusätzlich zu den obligatorischen Tarifen verlangt Beträge, die zusätzlich zu den obligatorischen Tarifen verlangt
werden, wenn die in Titel III Kapitel V Abschnitt I und II des am 14. werden, wenn die in Titel III Kapitel V Abschnitt I und II des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abkommen oder Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abkommen oder
Vereinbarungen anwendbar sind, oder zusätzlich zu den Tarifen verlangt Vereinbarungen anwendbar sind, oder zusätzlich zu den Tarifen verlangt
werden, die als Grundlage für die Berechnung der werden, die als Grundlage für die Berechnung der
Versicherungsbeteiligung dienen, wenn solche Abkommen oder Versicherungsbeteiligung dienen, wenn solche Abkommen oder
Vereinbarungen nicht in Kraft sind." Vereinbarungen nicht in Kraft sind."
Art. 25 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 25 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Absatz 3" aufgehoben. "Absatz 3" aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 152 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 26 - Artikel 152 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 152 - § 1 - Dieser Artikel ist anwendbar auf die Patienten im "Art. 152 - § 1 - Dieser Artikel ist anwendbar auf die Patienten im
Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im Krankenhaus, einschliesslich der Patienten im
Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen Tageskrankenhausaufenthalt für die vom König definierten Leistungen
nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen. nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen.
Der Minister kann beantragen, dass die Kommission innerhalb einer Der Minister kann beantragen, dass die Kommission innerhalb einer
Frist von einem Monat eine Stellungnahme ausarbeitet. Wird die Frist von einem Monat eine Stellungnahme ausarbeitet. Wird die
Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ausgearbeitet oder kann der Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ausgearbeitet oder kann der
Minister sich dieser Stellungnahme nicht anschliessen, kann er der Minister sich dieser Stellungnahme nicht anschliessen, kann er der
Kommission seinen eigenen Vorschlag unterbreiten. Die Kommission gibt Kommission seinen eigenen Vorschlag unterbreiten. Die Kommission gibt
dann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab. dann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab.
Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie, auch wenn Für diese Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass sie, auch wenn
sie nicht innerhalb dieser Frist erteilt wurde, doch abgegeben worden sie nicht innerhalb dieser Frist erteilt wurde, doch abgegeben worden
ist. ist.
§ 2 - Wenn eine in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten § 2 - Wenn eine in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Vereinbarung in Kraft ist, Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Vereinbarung in Kraft ist,
dürfen Krankenhausärzte nur für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer dürfen Krankenhausärzte nur für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer
Tarife in Rechnung stellen, die von den vereinbarten Tarifen Tarife in Rechnung stellen, die von den vereinbarten Tarifen
abweichen, oder die - wenn eine solche Vereinbarung nicht in Kraft ist abweichen, oder die - wenn eine solche Vereinbarung nicht in Kraft ist
- von den als Grundlage für die Berechnung der - von den als Grundlage für die Berechnung der
Versicherungsbeteiligung dienenden Tarifen abweichen. Für die Versicherungsbeteiligung dienenden Tarifen abweichen. Für die
Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Zuschlägen Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Zuschlägen
Tarife, die von den vereinbarten Tarifen abweichen. Tarife, die von den vereinbarten Tarifen abweichen.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Krankenhausärzte in den in Artikel In Abweichung von Absatz 1 dürfen Krankenhausärzte in den in Artikel
97 § 2 vorgesehenen Fällen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer 97 § 2 vorgesehenen Fällen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer
keinen Zuschlag in Rechnung stellen. keinen Zuschlag in Rechnung stellen.
In Abweichung von Absatz 2 dürfen Krankenhausärzte für den in Artikel In Abweichung von Absatz 2 dürfen Krankenhausärzte für den in Artikel
97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufenthalt in einem Einzelzimmer 97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufenthalt in einem Einzelzimmer
Zuschläge in Rechnung stellen, unter der Bedingung, dass: Zuschläge in Rechnung stellen, unter der Bedingung, dass:
1. der begleitende Elternteil sich ausdrücklich gemäss den in § 6 1. der begleitende Elternteil sich ausdrücklich gemäss den in § 6
erwähnten Modalitäten für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer erwähnten Modalitäten für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer
entscheidet, entscheidet,
2. die Anzahl Betten, die das Krankenhaus in Anwendung von Artikel 97 2. die Anzahl Betten, die das Krankenhaus in Anwendung von Artikel 97
§ 1 für die Unterbringung von Patienten, die ohne Zahlung von § 1 für die Unterbringung von Patienten, die ohne Zahlung von
Zuschlägen aufgenommen werden möchten, zur Verfügung stellt, eine Zuschlägen aufgenommen werden möchten, zur Verfügung stellt, eine
ausreichende Anzahl von Betten für Kinder umfasst, die während des ausreichende Anzahl von Betten für Kinder umfasst, die während des
Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet werden. Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet werden.
Krankenhausärzte dürfen in Anwendung von Absatz 1 und 3 nur Zuschläge Krankenhausärzte dürfen in Anwendung von Absatz 1 und 3 nur Zuschläge
in Rechnung stellen, sofern in der in Artikel 144 erwähnten in Rechnung stellen, sofern in der in Artikel 144 erwähnten
allgemeinen Regelung Höchsttarife festgelegt sind. Dieser Bestandteil allgemeinen Regelung Höchsttarife festgelegt sind. Dieser Bestandteil
der allgemeinen Regelung wird vor seiner Anwendung der Nationalen der allgemeinen Regelung wird vor seiner Anwendung der Nationalen
paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter
und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung mitgeteilt. Invalidenversicherung mitgeteilt.
§ 3 - Der Verwalter und der Ärzterat gewährleisten, dass Patienten, § 3 - Der Verwalter und der Ärzterat gewährleisten, dass Patienten,
die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind, sowie die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind, sowie
Patienten, die in Einzelzimmern aufgenommen sind, in den in Artikel 97 Patienten, die in Einzelzimmern aufgenommen sind, in den in Artikel 97
§ 2 erwähnten Fällen mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen § 2 erwähnten Fällen mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen
Abweichung behandelt werden, ohne dass die Krankenhausärzte ihnen Abweichung behandelt werden, ohne dass die Krankenhausärzte ihnen
Zuschläge in Rechnung stellen. Nach Konzertierung mit dem Ärzterat Zuschläge in Rechnung stellen. Nach Konzertierung mit dem Ärzterat
ergreift der Verwalter die zu diesem Zweck notwendigen Massnahmen und ergreift der Verwalter die zu diesem Zweck notwendigen Massnahmen und
informiert den Ärzterat darüber. informiert den Ärzterat darüber.
Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1
festlegen. festlegen.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
zusätzliche Kategorien von Patienten bestimmen, denen Krankenhausärzte zusätzliche Kategorien von Patienten bestimmen, denen Krankenhausärzte
aufgrund von § 2 keine Zuschläge bei einem Aufenthalt in einem aufgrund von § 2 keine Zuschläge bei einem Aufenthalt in einem
Einzelzimmer in Rechnung stellen dürfen. Einzelzimmer in Rechnung stellen dürfen.
§ 5 - Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Zweibett- § 5 - Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Zweibett-
oder Gemeinschaftszimmer keine Zuschläge auf die Pauschalhonorare oder Gemeinschaftszimmer keine Zuschläge auf die Pauschalhonorare
anwenden, die pro Aufnahme und/oder pro Pflegetag für Leistungen im anwenden, die pro Aufnahme und/oder pro Pflegetag für Leistungen im
Bereich der klinischen Biologie oder im Bereich der bildgebenden Bereich der klinischen Biologie oder im Bereich der bildgebenden
Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei dies für alle Bestandteile Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei dies für alle Bestandteile
dieser Honorare gilt. dieser Honorare gilt.
Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer keine Krankenhausärzte dürfen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer keine
Zuschläge auf die Pauschalhonorare anwenden, die pro Aufnahme und/oder Zuschläge auf die Pauschalhonorare anwenden, die pro Aufnahme und/oder
pro Pflegetag für Leistungen im Bereich der klinischen Biologie oder pro Pflegetag für Leistungen im Bereich der klinischen Biologie oder
im Bereich der bildgebenden Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei im Bereich der bildgebenden Diagnoseverfahren zu zahlen sind, wobei
dies für den Pauschalteil dieser Honorare gilt. dies für den Pauschalteil dieser Honorare gilt.
§ 6 - Im Fall einer in Artikel 97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme § 6 - Im Fall einer in Artikel 97 § 2 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme
eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet wird, wird diesem eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet wird, wird diesem
Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntes Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntes
Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt. In diesem Dokument wird die Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt. In diesem Dokument wird die
Möglichkeit vorgesehen, einen Aufenthalt zu wählen, bei dem die Möglichkeit vorgesehen, einen Aufenthalt zu wählen, bei dem die
Krankenhausärzte keine Zuschläge in Rechnung stellen dürfen, nämlich Krankenhausärzte keine Zuschläge in Rechnung stellen dürfen, nämlich
einen Aufenthalt in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer. einen Aufenthalt in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer.
Der begleitende Elternteil kann mit diesem Dokument auf die in Absatz Der begleitende Elternteil kann mit diesem Dokument auf die in Absatz
1 erwähnte Wahlmöglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für einen 1 erwähnte Wahlmöglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für einen
Aufenthalt in einem Einzelzimmer entscheiden. Aufenthalt in einem Einzelzimmer entscheiden.
In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments, in dem der In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments, in dem der
begleitende Elternteil eine Wahl trifft, dürfen die Krankenhausärzte begleitende Elternteil eine Wahl trifft, dürfen die Krankenhausärzte
in keinem Fall Zuschläge in Rechnung stellen." in keinem Fall Zuschläge in Rechnung stellen."
Art. 27 - Artikel 153 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 27 - Artikel 153 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Krankenhausärzte teilen dem Verwalter mit, ob sie im Rahmen der "Die Krankenhausärzte teilen dem Verwalter mit, ob sie im Rahmen der
in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Vereinbarung gebunden sind oder nicht. Der Verwalter setzt den Vereinbarung gebunden sind oder nicht. Der Verwalter setzt den
Ärzterat davon in Kenntnis." Ärzterat davon in Kenntnis."
Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung
Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 29. September 2002 zur Ausführung Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 29. September 2002 zur Ausführung
von Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die von Artikel 138 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser wird aufgehoben. Krankenhäuser wird aufgehoben.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 29 - Die Artikel 23 bis 28 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 29 - Die Artikel 23 bis 28 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Abschnitt 4 - Stellungnahme der Nationalen Kommission Abschnitt 4 - Stellungnahme der Nationalen Kommission
Ärzte-Krankenkassen Ärzte-Krankenkassen
Art. 30 - Für jede Abänderung von Artikel 152 des am 10. Juli 2008 Art. 30 - Für jede Abänderung von Artikel 152 des am 10. Juli 2008
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen oder seiner Ausführungserlasse wird die Pflegeeinrichtungen oder seiner Ausführungserlasse wird die
Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen gemäss Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen gemäss
Artikel 50 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 50 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beantragt. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beantragt.
KAPITEL 4 - Von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte KAPITEL 4 - Von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte
Hilfeleistungen Hilfeleistungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich
der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen Hilfeleistungen
Art. 31 - In das Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der Art. 31 - In das Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der
von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird
ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9bis - Gehen die Kosten gemäss den Artikeln 4 oder 5 zu Lasten "Art. 9bis - Gehen die Kosten gemäss den Artikeln 4 oder 5 zu Lasten
des Staates, wird durch eine Sozialuntersuchung das Bestehen und das des Staates, wird durch eine Sozialuntersuchung das Bestehen und das
Ausmass des Bedarfs an Sozialhilfe festgestellt. Ausmass des Bedarfs an Sozialhilfe festgestellt.
Der König kann die Bestandteile der Sozialuntersuchung bestimmen, die Der König kann die Bestandteile der Sozialuntersuchung bestimmen, die
der vom Minister organisierten Kontrolle unterliegen." der vom Minister organisierten Kontrolle unterliegen."
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9ter mit folgendem Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 9ter - § 1 - Die Artikel 9 und 10 § 1 sind nicht anwendbar, wenn "Art. 9ter - § 1 - Die Artikel 9 und 10 § 1 sind nicht anwendbar, wenn
das öffentliche Sozialhilfezentrum einen Beschluss fasst in Bezug auf das öffentliche Sozialhilfezentrum einen Beschluss fasst in Bezug auf
die medizinische und pharmazeutische Hilfe im Rahmen einer ambulanten die medizinische und pharmazeutische Hilfe im Rahmen einer ambulanten
oder stationären Behandlung in einer Pflegeeinrichtung, die oder stationären Behandlung in einer Pflegeeinrichtung, die
Bedürftigen, die nicht über eine Krankenversicherung zur Deckung der Bedürftigen, die nicht über eine Krankenversicherung zur Deckung der
Risiken in Belgien verfügen und die auf der Grundlage des am 14. Juli Risiken in Belgien verfügen und die auf der Grundlage des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung und des Königlichen Erlasses vom 3. Entschädigungspflichtversicherung und des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung dieses Gesetzes nicht versichert werden Juli 1996 zur Ausführung dieses Gesetzes nicht versichert werden
können, gewährt wird. können, gewährt wird.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels ausdehnen auf: Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels ausdehnen auf:
- Bedürftige, die über eine Krankenversicherung zur Deckung der - Bedürftige, die über eine Krankenversicherung zur Deckung der
Risiken in Belgien verfügen oder die auf der Grundlage des Risiken in Belgien verfügen oder die auf der Grundlage des
vorerwähnten Gesetzes versichert sind oder sein können, vorerwähnten Gesetzes versichert sind oder sein können,
- die medizinische und pharmazeutische Hilfe, die von Pflegeerbringern - die medizinische und pharmazeutische Hilfe, die von Pflegeerbringern
ausserhalb der in Artikel 2 Buchstabe n) des vorerwähnten Gesetzes ausserhalb der in Artikel 2 Buchstabe n) des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Pflegeeinrichtungen erbracht wird. erwähnten Pflegeeinrichtungen erbracht wird.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss gilt jedoch nicht für Hilfen, die § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss gilt jedoch nicht für Hilfen, die
während eines Zeitraums, der vor mehr als fünfundvierzig Tagen vor während eines Zeitraums, der vor mehr als fünfundvierzig Tagen vor
diesem Beschluss begonnen hat, erbracht worden sind. diesem Beschluss begonnen hat, erbracht worden sind.
§ 3 - Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum einen in § 1 erwähnten § 3 - Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum einen in § 1 erwähnten
Beschluss fasst, gibt es diesen Beschluss gemäss den vom Minister Beschluss fasst, gibt es diesen Beschluss gemäss den vom Minister
festgelegten Modalitäten und spätestens, wenn dem Betreffenden der festgelegten Modalitäten und spätestens, wenn dem Betreffenden der
Beschluss des Zentrums mitgeteilt wird, in die zu diesem Zweck Beschluss des Zentrums mitgeteilt wird, in die zu diesem Zweck
bestimmte Datenbank ein. bestimmte Datenbank ein.
§ 4 - Wird der Beschluss gemäss § 3 nicht eingegeben, übernimmt das § 4 - Wird der Beschluss gemäss § 3 nicht eingegeben, übernimmt das
öffentliche Sozialhilfezentrum diese Kosten innerhalb der in Artikel öffentliche Sozialhilfezentrum diese Kosten innerhalb der in Artikel
11 § 1 erwähnten Grenzen ab dem neunten Tag ab Datum des Beschlusses 11 § 1 erwähnten Grenzen ab dem neunten Tag ab Datum des Beschlusses
bis zu dem Zeitpunkt, wo es diesen Beschluss in die Datenbank eingibt. bis zu dem Zeitpunkt, wo es diesen Beschluss in die Datenbank eingibt.
§ 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- und § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung beauftragt, Kontrollen und die Erstattung der Invalidenversicherung beauftragt, Kontrollen und die Erstattung der
Kosten der vorerwähnten Hilfe im Namen und für Rechnung des Staates Kosten der vorerwähnten Hilfe im Namen und für Rechnung des Staates
vorzunehmen. vorzunehmen.
Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein
Vorschuss gezahlt. Vorschuss gezahlt.
Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer
monatlichen elektronischen Aufstellung zurück. monatlichen elektronischen Aufstellung zurück.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Kontrolle und die Der König bestimmt die Modalitäten für die Kontrolle und die
Erstattungen. Erstattungen.
Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche
Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung,
Sozialwirtschaft und Politik der Grossstädte die Anweisungen für die Sozialwirtschaft und Politik der Grossstädte die Anweisungen für die
Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die
Fakturierung der in § 1 erwähnten medizinischen und pharmazeutischen Fakturierung der in § 1 erwähnten medizinischen und pharmazeutischen
Hilfe anwendbar sind." Hilfe anwendbar sind."
Art. 33 - Artikel 10 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 33 - Artikel 10 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Liegt keine Sozialuntersuchung, wie in Artikel 9bis " § 2 - Liegt keine Sozialuntersuchung, wie in Artikel 9bis
vorgesehen, vor, fordert der Minister die vom Staat übernommenen vorgesehen, vor, fordert der Minister die vom Staat übernommenen
Kosten vom öffentlichen Sozialhilfezentrum zurück." Kosten vom öffentlichen Sozialhilfezentrum zurück."
Art. 34 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2, Art. 34 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, aufgehoben.
Art. 35 - In Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 35 - In Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter ", sofern bei einer Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter ", sofern bei einer
vorherigen Sozialuntersuchung Bestehen und Ausmass des Bedarfs an vorherigen Sozialuntersuchung Bestehen und Ausmass des Bedarfs an
Sozialhilfe festgestellt werden konnten" aufgehoben. Sozialhilfe festgestellt werden konnten" aufgehoben.
Art. 36 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 36 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Die rückforderbaren Kosten sind" durch die Wörter "Mit Ausnahme der "Die rückforderbaren Kosten sind" durch die Wörter "Mit Ausnahme der
in Artikel 9ter vorgesehenen Kosten sind die rückforderbaren Kosten" in Artikel 9ter vorgesehenen Kosten sind die rückforderbaren Kosten"
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 37 - Der König bestimmt nacheinander die Daten für das Art. 37 - Der König bestimmt nacheinander die Daten für das
Inkrafttreten von Artikel 32 und von Artikel 36 für die öffentlichen Inkrafttreten von Artikel 32 und von Artikel 36 für die öffentlichen
Sozialhilfezentren und die betreffenden Pflegeeinrichtungen. Sozialhilfezentren und die betreffenden Pflegeeinrichtungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration, Soziale Eingliederung und Die Staatssekretärin für Asyl, Migration, Soziale Eingliederung und
Armutsbekämpfung Armutsbekämpfung
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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