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Meertalige weergave van Wet van 27/12/2012
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Wet houdende tewerkstellingsplan Loi contenant le plan pour l'emploi Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2012. - Wet houdende tewerkstellingsplan 27 DECEMBRE 2012. - Loi contenant le plan pour l'emploi Traduction
allemande d'extraits
Duitse vertaling van uittreksels
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel 2, hoofdstuk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
4 en van de titels 3 en 4 van de wet van 27 december 2012 houdende 2, chapitre 4 et des titres 3 et 4 de la loi du 27 décembre 2012
tewerkstellingsplan (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). contenant le plan pour l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des
Arbeitsbeschaffungsplanes Arbeitsbeschaffungsplanes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes
(...) (...)
KAPITEL 4 - Risikogruppen KAPITEL 4 - Risikogruppen
Art. 13 - Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 13 - Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme
des Nationalen Arbeitsrates kann der König beschliessen, dass auf des Nationalen Arbeitsrates kann der König beschliessen, dass auf
Risikogruppen abzielende Projekte, die von den paritätischen Risikogruppen abzielende Projekte, die von den paritätischen
Kommissionen oder Unterkommissionen eingereicht werden, durch einen Kommissionen oder Unterkommissionen eingereicht werden, durch einen
Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden. Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden.
Diese Projekte können nur von den paritätischen Kommissionen und Diese Projekte können nur von den paritätischen Kommissionen und
Unterkommissionen eingereicht werden, die ein in Artikel 190 § 1 Unterkommissionen eingereicht werden, die ein in Artikel 190 § 1
erwähntes kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen haben und die für erwähntes kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen haben und die für
die zwei vorhergehenden Jahre die in Artikel 190 § 3 erwähnte die zwei vorhergehenden Jahre die in Artikel 190 § 3 erwähnte
Bedingung erfüllt haben. Bedingung erfüllt haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Projekte müssen auf die Risikogruppen Die in Absatz 1 erwähnten Projekte müssen auf die Risikogruppen
abzielen, wie sie vom König auf der Grundlage von Artikel 189 Absatz 4 abzielen, wie sie vom König auf der Grundlage von Artikel 189 Absatz 4
bestimmt worden sind. bestimmt worden sind.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des
Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König Methode, Frist und Auswahl, Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König Methode, Frist und Auswahl,
was die eingereichten Projekte betrifft. Er bestimmt auch die Weise, was die eingereichten Projekte betrifft. Er bestimmt auch die Weise,
wie die Mittel zugeteilt werden, und die Kontrolle über die Anwendung wie die Mittel zugeteilt werden, und die Kontrolle über die Anwendung
dieser Mittel. Er bestimmt jährlich den Betrag der Mittel, die für dieser Mittel. Er bestimmt jährlich den Betrag der Mittel, die für
neue Projekte verwendet werden können. » neue Projekte verwendet werden können. »
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 3 - Widerruf von Titel 8 Kapitel 1 des Programmgesetzes (I) vom TITEL 3 - Widerruf von Titel 8 Kapitel 1 des Programmgesetzes (I) vom
29. März 2012 29. März 2012
Art. 16 - In Titel 8 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird Art. 16 - In Titel 8 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird
Kapitel 1, das die Artikel 107 bis 112 enthält, widerrufen. Kapitel 1, das die Artikel 107 bis 112 enthält, widerrufen.
TITEL 4 - Abänderung von Kapitel 7 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur TITEL 4 - Abänderung von Kapitel 7 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur
Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von
Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und
zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf
des überberuflichen Abkommens des überberuflichen Abkommens
Art. 17 - Artikel 55 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung Art. 17 - Artikel 55 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung
des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen
und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung
des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des
überberuflichen Abkommens wird durch einen Absatz mit folgendem überberuflichen Abkommens wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« In Abweichung von Absatz 1 tritt Abschnitt 2 am 31. Dezember 2015 « In Abweichung von Absatz 1 tritt Abschnitt 2 am 31. Dezember 2015
ausser Kraft. » ausser Kraft. »
Art. 18 - Vorliegender Titel tritt am Datum der Veröffentlichung im Art. 18 - Vorliegender Titel tritt am Datum der Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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