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Wet houdende tewerkstellingsplan | Loi contenant le plan pour l'emploi Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2012. - Wet houdende tewerkstellingsplan | 27 DECEMBRE 2012. - Loi contenant le plan pour l'emploi Traduction |
allemande d'extraits | |
Duitse vertaling van uittreksels | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel 2, hoofdstuk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
4 en van de titels 3 en 4 van de wet van 27 december 2012 houdende | 2, chapitre 4 et des titres 3 et 4 de la loi du 27 décembre 2012 |
tewerkstellingsplan (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012). | contenant le plan pour l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des |
Arbeitsbeschaffungsplanes | Arbeitsbeschaffungsplanes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes | TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Risikogruppen | KAPITEL 4 - Risikogruppen |
Art. 13 - Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 13 - Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme | « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme |
des Nationalen Arbeitsrates kann der König beschliessen, dass auf | des Nationalen Arbeitsrates kann der König beschliessen, dass auf |
Risikogruppen abzielende Projekte, die von den paritätischen | Risikogruppen abzielende Projekte, die von den paritätischen |
Kommissionen oder Unterkommissionen eingereicht werden, durch einen | Kommissionen oder Unterkommissionen eingereicht werden, durch einen |
Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden. | Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden. |
Diese Projekte können nur von den paritätischen Kommissionen und | Diese Projekte können nur von den paritätischen Kommissionen und |
Unterkommissionen eingereicht werden, die ein in Artikel 190 § 1 | Unterkommissionen eingereicht werden, die ein in Artikel 190 § 1 |
erwähntes kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen haben und die für | erwähntes kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen haben und die für |
die zwei vorhergehenden Jahre die in Artikel 190 § 3 erwähnte | die zwei vorhergehenden Jahre die in Artikel 190 § 3 erwähnte |
Bedingung erfüllt haben. | Bedingung erfüllt haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Projekte müssen auf die Risikogruppen | Die in Absatz 1 erwähnten Projekte müssen auf die Risikogruppen |
abzielen, wie sie vom König auf der Grundlage von Artikel 189 Absatz 4 | abzielen, wie sie vom König auf der Grundlage von Artikel 189 Absatz 4 |
bestimmt worden sind. | bestimmt worden sind. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des |
Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König Methode, Frist und Auswahl, | Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König Methode, Frist und Auswahl, |
was die eingereichten Projekte betrifft. Er bestimmt auch die Weise, | was die eingereichten Projekte betrifft. Er bestimmt auch die Weise, |
wie die Mittel zugeteilt werden, und die Kontrolle über die Anwendung | wie die Mittel zugeteilt werden, und die Kontrolle über die Anwendung |
dieser Mittel. Er bestimmt jährlich den Betrag der Mittel, die für | dieser Mittel. Er bestimmt jährlich den Betrag der Mittel, die für |
neue Projekte verwendet werden können. » | neue Projekte verwendet werden können. » |
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Widerruf von Titel 8 Kapitel 1 des Programmgesetzes (I) vom | TITEL 3 - Widerruf von Titel 8 Kapitel 1 des Programmgesetzes (I) vom |
29. März 2012 | 29. März 2012 |
Art. 16 - In Titel 8 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird | Art. 16 - In Titel 8 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird |
Kapitel 1, das die Artikel 107 bis 112 enthält, widerrufen. | Kapitel 1, das die Artikel 107 bis 112 enthält, widerrufen. |
TITEL 4 - Abänderung von Kapitel 7 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur | TITEL 4 - Abänderung von Kapitel 7 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von | Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von |
Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und | Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und |
zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf | zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf |
des überberuflichen Abkommens | des überberuflichen Abkommens |
Art. 17 - Artikel 55 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung | Art. 17 - Artikel 55 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen | des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen |
und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung | und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung |
des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des | des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des |
überberuflichen Abkommens wird durch einen Absatz mit folgendem | überberuflichen Abkommens wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 tritt Abschnitt 2 am 31. Dezember 2015 | « In Abweichung von Absatz 1 tritt Abschnitt 2 am 31. Dezember 2015 |
ausser Kraft. » | ausser Kraft. » |
Art. 18 - Vorliegender Titel tritt am Datum der Veröffentlichung im | Art. 18 - Vorliegender Titel tritt am Datum der Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |