← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse | 27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (II) |
vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 31, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
35 en 36 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen | articles 31, 35 et 36 de la loi du 27 décembre 2006 portant des |
(II) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006). | dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 28 décembre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(II) | (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - Justiz | TITEL II - Justiz |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung |
des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. November 1989 | des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. November 1989 |
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung |
des Strafprozessgesetzbuches | des Strafprozessgesetzbuches |
(...) | (...) |
Art. 31.Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Art. 31.Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | das Gesetz vom 19. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Wenn der Verurteilungsentscheid die Einziehung von Sachen oder | « Wenn der Verurteilungsentscheid die Einziehung von Sachen oder |
Summen nach sich zieht, die sich ausserhalb des Königreichs befinden | Summen nach sich zieht, die sich ausserhalb des Königreichs befinden |
oder ausserhalb des Königreichs einzutreiben sind, übermittelt die | oder ausserhalb des Königreichs einzutreiben sind, übermittelt die |
Staatsanwaltschaft eine Abschrift der relevanten Schriftstücke der | Staatsanwaltschaft eine Abschrift der relevanten Schriftstücke der |
Strafakte an den Minister der Justiz. Sie setzt das Zentrale Organ für | Strafakte an den Minister der Justiz. Sie setzt das Zentrale Organ für |
Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon | Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon |
in Kenntnis. » | in Kenntnis. » |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im | KAPITEL III - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im |
Hinblick auf die Vereinheitlichung der Modalitäten zur Ausführung der | Hinblick auf die Vereinheitlichung der Modalitäten zur Ausführung der |
den Justizhäusern anvertrauten Aufträge | den Justizhäusern anvertrauten Aufträge |
Abschnitt 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 35 - Artikel 37quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 35 - Artikel 37quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die | 1. In § 2 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die |
Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. | Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen | « Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen |
Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. | Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. |
Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen | Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen |
Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Dienst | Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Dienst |
der Justizhäuser eingereicht hat, über die Zweckmässigkeit der ins | der Justizhäuser eingereicht hat, über die Zweckmässigkeit der ins |
Auge gefassten Massnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. » | Auge gefassten Massnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. » |
3. Der erste Satz von § 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Der erste Satz von § 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Jede Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des FÖD Justiz | « Jede Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des FÖD Justiz |
erstellt zweimal jährlich einen Bericht mit den bestehenden | erstellt zweimal jährlich einen Bericht mit den bestehenden |
Aktivitäten, die für die Ableistung der Arbeitsstrafe geeignet sind. » | Aktivitäten, die für die Ableistung der Arbeitsstrafe geeignet sind. » |
4. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 4 - Auf föderaler und lokaler Ebene werden | « § 4 - Auf föderaler und lokaler Ebene werden |
Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe | Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe |
geschaffen. Aufgabe dieser Konzertierungsstrukturen ist es, auf | geschaffen. Aufgabe dieser Konzertierungsstrukturen ist es, auf |
regelmässiger Basis die Instanzen, die an der Vollstreckung der | regelmässiger Basis die Instanzen, die an der Vollstreckung der |
Arbeitsstrafe beteiligt sind, zwecks Auswertung ihrer Zusammenarbeit | Arbeitsstrafe beteiligt sind, zwecks Auswertung ihrer Zusammenarbeit |
zu versammeln. Der König legt die näheren Regeln für die | zu versammeln. Der König legt die näheren Regeln für die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Konzertierungsstrukturen | Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Konzertierungsstrukturen |
fest. » | fest. » |
Art. 36 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 36 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch |
die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. | die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter « und an die Abteilung des Dienstes der | 2. In § 2 werden die Wörter « und an die Abteilung des Dienstes der |
Justizhäuser des Justizministeriums im Gerichtsbezirk » durch die | Justizhäuser des Justizministeriums im Gerichtsbezirk » durch die |
Wörter « und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der | Wörter « und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der |
Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. | Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. |
3. In § 2 werden die Wörter « per Einschreibesendung und | 3. In § 2 werden die Wörter « per Einschreibesendung und |
gegebenenfalls dessen Beistand per einfachen Brief » durch die Wörter | gegebenenfalls dessen Beistand per einfachen Brief » durch die Wörter |
« per einfachen Brief » ersetzt. | « per einfachen Brief » ersetzt. |
4. In § 2 werden ein Absatz 2 und ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 4. In § 2 werden ein Absatz 2 und ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom | « Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom |
Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der | Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der |
Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der | Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der |
Betreffende seinen Wohnort ausserhalb des Staatsgebiets des | Betreffende seinen Wohnort ausserhalb des Staatsgebiets des |
Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission | Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission |
diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz | diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz |
ausgesprochen wurde. | ausgesprochen wurde. |
Wenn die Kommission es in aussergewöhnlichen Fällen für einen zu einer | Wenn die Kommission es in aussergewöhnlichen Fällen für einen zu einer |
Arbeitsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen | Arbeitsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen |
diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmässig hält, die Zuständigkeit | diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmässig hält, die Zuständigkeit |
auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen, | auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen, |
trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von | trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von |
zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine | zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine |
mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort | mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort |
im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen | im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen |
Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne | Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne |
dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen | dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen |
Wohnortes sein muss. » | Wohnortes sein muss. » |
5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Der konkrete Inhalt der Arbeitsstrafe wird dem Verurteilten in einem | « Der konkrete Inhalt der Arbeitsstrafe wird dem Verurteilten in einem |
von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der | von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der |
Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. Der Justizassistent | Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. Der Justizassistent |
übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die | übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die |
Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen. | Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen. |
» | » |
6. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem | « Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem |
Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt. » | Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
Verbraucherschutzes, abwesend: | Verbraucherschutzes, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |