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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I) | 27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I) |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk II van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
titel VI, van hoofdstuk I afdeling 3 van titel IX, van de hoofdstukken | chapitre II du titre VI, du chapitre Ier section 3 du titre IX, des |
I, III en V van titel X, van hoofdstuk II afdeling 1 en 3 (art. 239 | chapitres I, III et V du titre X, du chapitre II, sections 1 et 3 |
tot 241, 247 en 250) en van de hoofdstukken III, IV en V van titel XIV | (Art. 239 à 241, 247 et 250) et des chapitres III, IV et V du titre |
van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | XIV de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006). | (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I) | (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Verbraucherschutz | TITEL VI - Verbraucherschutz |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die |
kollektive Schuldenregelung | kollektive Schuldenregelung |
und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter | und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter |
unbeweglicher Güter | unbeweglicher Güter |
Art. 36 - In Artikel 20 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über | Art. 36 - In Artikel 20 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über |
die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen | die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen |
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze | Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze |
vom 19. April 2002 und 5. August 2006, wird der letzte Absatz durch | vom 19. April 2002 und 5. August 2006, wird der letzte Absatz durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
« Der geschuldete Beitrag wird zur Finanzierung der in § 3 Nr. 3 | « Der geschuldete Beitrag wird zur Finanzierung der in § 3 Nr. 3 |
vorgesehenen Massnahmen um einen Betrag von 150.000 EUR erhöht. » | vorgesehenen Massnahmen um einen Betrag von 150.000 EUR erhöht. » |
Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL IX - Energie | TITEL IX - Energie |
KAPITEL I - Erdöl | KAPITEL I - Erdöl |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 | Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 |
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die | zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die |
Finanzierung eines Heizölsozialfonds | Finanzierung eines Heizölsozialfonds |
Art. 50 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 | Art. 50 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 |
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die | zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die |
Finanzierung eines Heizölsozialfonds, abgeändert durch den Königlichen | Finanzierung eines Heizölsozialfonds, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt ergänzt: | Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt ergänzt: |
« 5. dafür zu sorgen, dass den Zielgruppen des Heizölsozialfonds das | « 5. dafür zu sorgen, dass den Zielgruppen des Heizölsozialfonds das |
System der gesetzlichen Mindestbedingungen für den Ankauf von Heizöl | System der gesetzlichen Mindestbedingungen für den Ankauf von Heizöl |
mit Teilzahlungsregelung, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 20. | mit Teilzahlungsregelung, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 20. |
Januar 2006 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die von | Januar 2006 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die von |
registrierten Kaufleuten angebotenen Verträge zur Lieferung von Heizöl | registrierten Kaufleuten angebotenen Verträge zur Lieferung von Heizöl |
mit Teilzahlungsregelung, bekanntgegeben wird. » | mit Teilzahlungsregelung, bekanntgegeben wird. » |
Art. 51 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 51 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Buchstabe a), b) und c) werden die Wörter "beziehungsweise | 1. In § 2 Buchstabe a), b) und c) werden die Wörter "beziehungsweise |
mit Befreiung von diesen Steuersätzen" jeweils gestrichen. | mit Befreiung von diesen Steuersätzen" jeweils gestrichen. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 3 - In § 2 erwähnte Erdölprodukte, die vom Verbraucher zu | « § 3 - In § 2 erwähnte Erdölprodukte, die vom Verbraucher zu |
industriellen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind vom | industriellen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind vom |
Beitrag zur Finanzierung des Heizölsozialfonds befreit. » | Beitrag zur Finanzierung des Heizölsozialfonds befreit. » |
Art. 52 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 52 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "dieses Quartals" | 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "dieses Quartals" |
durch die Wörter "dieses Quartals oder im Laufe der vergangenen 12 | durch die Wörter "dieses Quartals oder im Laufe der vergangenen 12 |
Wochen" ersetzt. | Wochen" ersetzt. |
2. Paragraph 3 erster Satz wird aufgehoben. | 2. Paragraph 3 erster Satz wird aufgehoben. |
3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen überweisen die Beiträge für | « § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen überweisen die Beiträge für |
den Heizölsozialfonds auf das Einnahmenkonto der VoG | den Heizölsozialfonds auf das Einnahmenkonto der VoG |
Heizölsozialfonds. Die Unternehmen, die keine Beschwerde eingereicht | Heizölsozialfonds. Die Unternehmen, die keine Beschwerde eingereicht |
haben, tun dies spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem | haben, tun dies spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem |
Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung. Die Unternehmen, | Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung. Die Unternehmen, |
die eine Beschwerde eingereicht haben, überweisen spätestens am | die eine Beschwerde eingereicht haben, überweisen spätestens am |
letzten Werktag des Monats nach dem Datum der Zustellung der | letzten Werktag des Monats nach dem Datum der Zustellung der |
Urteilsverkündung oder am Tag des Ablaufs der in § 3 erwähnten | Urteilsverkündung oder am Tag des Ablaufs der in § 3 erwähnten |
Verkündungsfrist. » | Verkündungsfrist. » |
Art. 53 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 53 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im heutigen Text, der zu § 1 wird, wird Absatz 1 durch folgende | 1. Im heutigen Text, der zu § 1 wird, wird Absatz 1 durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Die Beiträge werden obligatorisch auf die in Artikel 5 § 2 | « § 1 - Die Beiträge werden obligatorisch auf die in Artikel 5 § 2 |
erwähnten Erdölprodukte fakturiert, und das innerhalb der gesamten | erwähnten Erdölprodukte fakturiert, und das innerhalb der gesamten |
Handelskette bis hin zum Verbraucher. Sie werden den Verbrauchern, die | Handelskette bis hin zum Verbraucher. Sie werden den Verbrauchern, die |
die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte zu industriellen und | die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte zu industriellen und |
gewerblichen Zwecken verwenden, jedoch nicht fakturiert, wenn der | gewerblichen Zwecken verwenden, jedoch nicht fakturiert, wenn der |
Kaufmann für die Akzisen aufkommt, oder wenn diese Produkte für die | Kaufmann für die Akzisen aufkommt, oder wenn diese Produkte für die |
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Fischzucht | Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Fischzucht |
verwendet werden. | verwendet werden. |
2. Derselbe Artikel wird wie folgt ergänzt: | 2. Derselbe Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« § 2 - Kaufleute, die in Artikel 5 § 2 erwähnte Erdölprodukte bei | « § 2 - Kaufleute, die in Artikel 5 § 2 erwähnte Erdölprodukte bei |
einem zugelassenen Lagerinhaber kaufen und diese Produkte an | einem zugelassenen Lagerinhaber kaufen und diese Produkte an |
Verbraucher verkaufen, die sie zu industriellen oder gewerblichen | Verbraucher verkaufen, die sie zu industriellen oder gewerblichen |
Zwecken verwenden, können für den Heizölsozialfonds gezahlte Beiträge | Zwecken verwenden, können für den Heizölsozialfonds gezahlte Beiträge |
von diesem zugelassenen Lagerinhaber zurückfordern. Zu diesem Zweck | von diesem zugelassenen Lagerinhaber zurückfordern. Zu diesem Zweck |
lässt der Kaufmann dem zugelassenen Lagerinhaber vor Ende des Monats | lässt der Kaufmann dem zugelassenen Lagerinhaber vor Ende des Monats |
nach dem Datum der Validierung durch die Verwaltung die Bescheinigung | nach dem Datum der Validierung durch die Verwaltung die Bescheinigung |
zukommen, die als Beweis für die Zahlung der Akzisen gilt. | zukommen, die als Beweis für die Zahlung der Akzisen gilt. |
Die Rückforderung des Beitrags durch den Kaufmann beim zugelassenen | Die Rückforderung des Beitrags durch den Kaufmann beim zugelassenen |
Lagerinhaber muss spätestens in der Woche nach Annahme der Mengen | Lagerinhaber muss spätestens in der Woche nach Annahme der Mengen |
durch die Generaldirektion in dem in Artikel 7 § 3 erwähnten | durch die Generaldirektion in dem in Artikel 7 § 3 erwähnten |
Beschwerdeverfahren erfolgen. | Beschwerdeverfahren erfolgen. |
§ 3 - Folgende von der Zoll- und Akzisenverwaltung validierten | § 3 - Folgende von der Zoll- und Akzisenverwaltung validierten |
Dokumente gelten als Bescheinigung für die Zahlung der Akzisen: | Dokumente gelten als Bescheinigung für die Zahlung der Akzisen: |
a) das Dokument "Verwendung von Energieerzeugnissen für industrielle | a) das Dokument "Verwendung von Energieerzeugnissen für industrielle |
und gewerbliche Zwecke", festgelegt als Anlage X zum Ministeriellen | und gewerbliche Zwecke", festgelegt als Anlage X zum Ministeriellen |
Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den |
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, oder | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, oder |
b) eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | b) eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr ACC4 mit dem Vermerk "spontane Erklärung" im Feld 44. | Verkehr ACC4 mit dem Vermerk "spontane Erklärung" im Feld 44. |
§ 4 - Nach Empfang der Notifizierung der Mengen der in Artikel 5 § 2 | § 4 - Nach Empfang der Notifizierung der Mengen der in Artikel 5 § 2 |
erwähnten Erdölprodukte, die im vorhergehenden Quartal oder im Laufe | erwähnten Erdölprodukte, die im vorhergehenden Quartal oder im Laufe |
der 12 vergangenen Wochen in den steuerrechtlich freien Verkehr | der 12 vergangenen Wochen in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt wurden, reicht der zugelassene Lagerinhaber bei der | überführt wurden, reicht der zugelassene Lagerinhaber bei der |
Allgemeinen Direktion Beschwerde ein. Diese Beschwerde betrifft | Allgemeinen Direktion Beschwerde ein. Diese Beschwerde betrifft |
zumindest die von seinen Kaufleuten für industrielle und gewerbliche | zumindest die von seinen Kaufleuten für industrielle und gewerbliche |
Zwecke gelieferten Mengen, für die er eine Bescheinigung gemäss den | Zwecke gelieferten Mengen, für die er eine Bescheinigung gemäss den |
Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 erhalten hat. Diese Beschwerde | Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 erhalten hat. Diese Beschwerde |
wird nach dem Verfahren und binnen der Frist eingereicht, von denen in | wird nach dem Verfahren und binnen der Frist eingereicht, von denen in |
Artikel 7 § 3 zweiter Satz die Rede ist, und auf Vorlage der in § 3 | Artikel 7 § 3 zweiter Satz die Rede ist, und auf Vorlage der in § 3 |
erwähnten Bescheinigungen. Die Generaldirektion zieht die in der | erwähnten Bescheinigungen. Die Generaldirektion zieht die in der |
Beschwerde vermerkten akzeptierten Mengen von den zum Heizen | Beschwerde vermerkten akzeptierten Mengen von den zum Heizen |
verwendeten Erdölprodukten ab, die vom zugelassenen Lagerinhaber | verwendeten Erdölprodukten ab, die vom zugelassenen Lagerinhaber |
innerhalb des betreffenden Zeitraums in den steuerrechtlich freien | innerhalb des betreffenden Zeitraums in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführt wurden. | Verkehr überführt wurden. |
§ 5 - Verbraucher, die die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte | § 5 - Verbraucher, die die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte |
für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwenden und die weniger | für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwenden und die weniger |
gezahlten Akzisen selbst bezahlen, erhalten den Beitrag für den | gezahlten Akzisen selbst bezahlen, erhalten den Beitrag für den |
Heizölsozialfonds von der VoG Heizölsozialfonds auf Vorlage der in § 3 | Heizölsozialfonds von der VoG Heizölsozialfonds auf Vorlage der in § 3 |
Nr. 1 erwähnten Bescheinigung vor Ende des Monats nach dem Quartal, | Nr. 1 erwähnten Bescheinigung vor Ende des Monats nach dem Quartal, |
während dessen sie die betreffenden Mengen erhalten haben, zurück. » | während dessen sie die betreffenden Mengen erhalten haben, zurück. » |
Art. 54 - In Artikel 13 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden | Art. 54 - In Artikel 13 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden |
der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: | der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Zu diesem Zweck greift der Heizkostenfonds auf die Dienste des Fonds | « Zu diesem Zweck greift der Heizkostenfonds auf die Dienste des Fonds |
für die Analyse der Erdölprodukte zurück. Hierfür kann der Fonds für | für die Analyse der Erdölprodukte zurück. Hierfür kann der Fonds für |
die Analyse der Erdölprodukte vom Heizkostenfonds die Erstattung der | die Analyse der Erdölprodukte vom Heizkostenfonds die Erstattung der |
entstandenen Kosten verlangen. » | entstandenen Kosten verlangen. » |
(...) | (...) |
TITEL X - Soziale Eingliederung, Politik der Grossstädte und | TITEL X - Soziale Eingliederung, Politik der Grossstädte und |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
KAPITEL I - Heizölsozialfonds | KAPITEL I - Heizölsozialfonds |
Art. 76 - In Artikel 213 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, | Art. 76 - In Artikel 213 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, |
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird ein § 2bis mit | ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird ein § 2bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 2bis - Sozialhilfezentren, die die abgeschlossenen Rechnungen nach | « § 2bis - Sozialhilfezentren, die die abgeschlossenen Rechnungen nach |
dem 31. Juli übermitteln, können keinen Anspruch auf einen Vorschuss | dem 31. Juli übermitteln, können keinen Anspruch auf einen Vorschuss |
für die nächste Heizperiode erheben. Die Aussetzung des Rechts auf | für die nächste Heizperiode erheben. Die Aussetzung des Rechts auf |
Vorschuss endet, sobald die abgeschlossenen Rechnungen übermittelt | Vorschuss endet, sobald die abgeschlossenen Rechnungen übermittelt |
worden sind. | worden sind. |
Hat das Zentrum die abgeschlossenen Rechnungen am 31. Dezember | Hat das Zentrum die abgeschlossenen Rechnungen am 31. Dezember |
desselben Jahres noch immer nicht übermittelt, verfällt das Recht des | desselben Jahres noch immer nicht übermittelt, verfällt das Recht des |
Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den | Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den |
Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht | Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht |
übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch | übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch |
verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für diese Heizperiode | verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für diese Heizperiode |
erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. | erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. |
Hat das Zentrum es versäumt, die Rechnungen für die Heizperioden der | Hat das Zentrum es versäumt, die Rechnungen für die Heizperioden der |
Jahre 2004-2005 und 2005-2006 zum 31. Dezember 2006 zu übermitteln, | Jahre 2004-2005 und 2005-2006 zum 31. Dezember 2006 zu übermitteln, |
verfällt in Abweichung von Absatz 2 das Recht des Zentrums auf | verfällt in Abweichung von Absatz 2 das Recht des Zentrums auf |
Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die | Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die |
gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht | gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht |
übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch | übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch |
verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für die betreffende | verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für die betreffende |
Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. » | Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. » |
Art. 77 - Artikel 76 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. | Art. 77 - Artikel 76 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Recht auf soziale Eingliederung | KAPITEL III - Recht auf soziale Eingliederung |
Art. 80 - An die Stelle des früheren Artikels 3 Nr. 3 zweiter | Art. 80 - An die Stelle des früheren Artikels 3 Nr. 3 zweiter |
Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung, annulliert durch den Entscheid Nr. 5/2004 des | soziale Eingliederung, annulliert durch den Entscheid Nr. 5/2004 des |
Schiedshofes vom 14. Januar 2004, wird ein Artikel 3 Nr. 3 zweiter | Schiedshofes vom 14. Januar 2004, wird ein Artikel 3 Nr. 3 zweiter |
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« - oder als Bürger der Europäischen Union oder als Mitglied seiner | « - oder als Bürger der Europäischen Union oder als Mitglied seiner |
Familie, die ihn begleitet oder ihm nachkommt, gemäss den Bestimmungen | Familie, die ihn begleitet oder ihm nachkommt, gemäss den Bestimmungen |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen, ». | über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen, ». |
Art. 81 - In Artikel 18 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 | Art. 81 - In Artikel 18 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 |
über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "Artikel | über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "Artikel |
57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren" durch die Wörter "Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom | Sozialhilfezentren" durch die Wörter "Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom |
2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen" ersetzt. | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 | KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 |
bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
gewährten Hilfeleistungen | gewährten Hilfeleistungen |
Art. 83 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | Art. 83 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1971 und | Hilfeleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1971 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 1993, wird durch folgenden | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 1993, wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Die Benachrichtigung des Ministers erfolgt auf elektronischem Weg | « Die Benachrichtigung des Ministers erfolgt auf elektronischem Weg |
nach den vom König festgelegten Modalitäten. » | nach den vom König festgelegten Modalitäten. » |
Art. 84 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 84 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember | vom 9. Juli 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember |
1986 und 12. Januar 1993, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender | 1986 und 12. Januar 1993, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender |
Absatz eingefügt: | Absatz eingefügt: |
« In Abweichung vom vorhergehenden Absatz erfolgt die Zusendung der | « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz erfolgt die Zusendung der |
Kostenaufstellung an den Minister auf elektronischem Weg nach den vom | Kostenaufstellung an den Minister auf elektronischem Weg nach den vom |
König festgelegten Modalitäten. » | König festgelegten Modalitäten. » |
Art. 85 - Der König legt das Inkrafttreten der Artikel 83 und 84 des | Art. 85 - Der König legt das Inkrafttreten der Artikel 83 und 84 des |
vorliegenden Gesetzes fest. | vorliegenden Gesetzes fest. |
(...) | (...) |
TITEL XIV - Volksgesundheit | TITEL XIV - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | KAPITEL II - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 |
über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für | über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
Art. 234 - Artikel 19 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | Art. 234 - Artikel 19 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte wird wie folgt ergänzt: | Gesundheitsprodukte wird wie folgt ergänzt: |
« Die Agentur übernimmt ebenfalls die Rechte und Verpflichtungen der | « Die Agentur übernimmt ebenfalls die Rechte und Verpflichtungen der |
Generaldirektion Arzneimittel, darin einbegriffen die am 31. Dezember | Generaldirektion Arzneimittel, darin einbegriffen die am 31. Dezember |
2006 festgestellten Rücklagen der Konten, die erwähnt sind in Artikel | 2006 festgestellten Rücklagen der Konten, die erwähnt sind in Artikel |
225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen und in Artikel 30 des Gesetzes | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen und in Artikel 30 des Gesetzes |
vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen. » | vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen. » |
Art. 235 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 235 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"und Massnahmen und Erlasse ergehen lassen" gestrichen. | "und Massnahmen und Erlasse ergehen lassen" gestrichen. |
Art. 236 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl | Art. 236 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl |
"20" und den Wörtern "und 23 treten" die Wörter "Absatz 2 und 3" | "20" und den Wörtern "und 23 treten" die Wörter "Absatz 2 und 3" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 237 - Artikel 236 wird wirksam mit 8. September 2006. | Art. 237 - Artikel 236 wird wirksam mit 8. September 2006. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Terminologische Anpassungen | Abschnitt 3 - Terminologische Anpassungen |
Art. 239 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 | Art. 239 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 |
über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, | über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, |
psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und | psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und |
mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und | mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und |
psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz | psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen | vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und | Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte" ersetzt. | Gesundheitsprodukte" ersetzt. |
Art. 240 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 240 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. | Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
April 2004, wird wie folgt abgeändert: | April 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch |
die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und | die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte" ersetzt. | Gesundheitsprodukte" ersetzt. |
Absatz 8 wird aufgehoben. | Absatz 8 wird aufgehoben. |
Art. 241 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | Art. 241 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch |
die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985, | die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985, |
26. Juni 1992, 22. Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998, | 26. Juni 1992, 22. Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998, |
25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 2. August 2002, 22. Dezember 2003, 9. | 25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 2. August 2002, 22. Dezember 2003, 9. |
Juli 2004 und 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2004 und 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Nr. 1 Absatz 10 werden in den Buchstaben a) und b) die | 1. In § 3 Nr. 1 Absatz 10 werden in den Buchstaben a) und b) die |
Wörter "der Inspektion der Apotheken" durch die Wörter "der | Wörter "der Inspektion der Apotheken" durch die Wörter "der |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. |
2. In § 3 Nr. 2 Absatz 3 werden die Wörter "des Generaldirektors der | 2. In § 3 Nr. 2 Absatz 3 werden die Wörter "des Generaldirektors der |
Generaldirektion Arzneimittel" durch die Wörter "des Generalverwalters | Generaldirektion Arzneimittel" durch die Wörter "des Generalverwalters |
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 247 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am | Art. 247 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am |
Menschen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 13. | Menschen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 13. |
Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "an die betreffende Behörde" | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "an die betreffende Behörde" |
gestrichen. | gestrichen. |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und | « Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte überwiesen. » | Gesundheitsprodukte überwiesen. » |
3. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben. |
4. In Paragraph 2 Absatz 5, dessen Text Absatz 4 bilden wird, werden | 4. In Paragraph 2 Absatz 5, dessen Text Absatz 4 bilden wird, werden |
die Wörter "in Absatz 3 und 4" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt. | die Wörter "in Absatz 3 und 4" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt. |
5. In § 6 werden die Wörter "des föderalen öffentlichen Dienstes" | 5. In § 6 werden die Wörter "des föderalen öffentlichen Dienstes" |
durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und | durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte" ersetzt. | Gesundheitsprodukte" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 250 - Die Artikel 239 bis 249 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. | Art. 250 - Die Artikel 239 bis 249 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. |
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 | November 1967 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Einziger Abschnitt - Ausländer mit europäischem Diplom | Einziger Abschnitt - Ausländer mit europäischem Diplom |
Art. 251 - Artikel 49bis des Königlichen Erlasses vom 10. November | Art. 251 - Artikel 49bis des Königlichen Erlasses vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch | 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit | das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem | « § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss einer der in Kapitel IVbis | Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss einer der in Kapitel IVbis |
erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter | erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter |
die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des | die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses werden diese Personen europäischen | vorliegenden Erlasses werden diese Personen europäischen |
Staatsangehörigen gleichgestellt. » | Staatsangehörigen gleichgestellt. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL IV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Im Ausland ansässige Versicherungsunternehmen | Abschnitt 1 - Im Ausland ansässige Versicherungsunternehmen |
Art. 252 - In Artikel 191 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 252 - In Artikel 191 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « und in Artikel | das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « und in Artikel |
224-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer | 224-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer |
gleichgesetzten Steuern » gestrichen. | gleichgesetzten Steuern » gestrichen. |
Art. 253 - Artikel 252 wird wirksam mit 1. Januar 2006. | Art. 253 - Artikel 252 wird wirksam mit 1. Januar 2006. |
Abschnitt 2 - Responsabilisierung der Pflegeerbringer | Abschnitt 2 - Responsabilisierung der Pflegeerbringer |
Art. 254 - In Artikel 139 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 254 - In Artikel 139 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom |
24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, werden im französischen Text | 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, werden im französischen Text |
zwischen den Wörtern « bilingue de » und den Wörtern « | zwischen den Wörtern « bilingue de » und den Wörtern « |
Bruxelles-Capitale » die Wörter « la région de » eingefügt. | Bruxelles-Capitale » die Wörter « la région de » eingefügt. |
Art. 255 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 255 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember | vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember |
2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Nr. 2, 3 und 4 » durch die | 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Nr. 2, 3 und 4 » durch die |
Wörter « § 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. | Wörter « § 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 » | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 » |
durch die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. | durch die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. |
3. In § 5 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « § 1 Nr. 3 » und den | 3. In § 5 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « § 1 Nr. 3 » und den |
Wörtern « bis 21 » die Wörter « und Nr. 5 » ersetzt. | Wörtern « bis 21 » die Wörter « und Nr. 5 » ersetzt. |
4. In § 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter « und 4 » | 4. In § 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter « und 4 » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 256 - Artikel 142 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 256 - Artikel 142 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. | vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 und Nr. 5 » durch die | 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 und Nr. 5 » durch die |
Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. | Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « Nr. 4 und 5 bis 6 » durch | 2. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « Nr. 4 und 5 bis 6 » durch |
die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. | die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. |
3. In § 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2 und 7 | 3. In § 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2 und 7 |
» durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3 und 7 » ersetzt. | » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3 und 7 » ersetzt. |
4. In § 3 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 2 » | 4. In § 3 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 2 » |
durch die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 1 » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 1 » ersetzt. |
Art. 257 - In Artikel 143 § 3 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 257 - In Artikel 143 § 3 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz | Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2, 7 und | vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2, 7 und |
8 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3, 7 und 8 » ersetzt. | 8 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3, 7 und 8 » ersetzt. |
Art. 258 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 258 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Dezember 1999, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und | Gesetze vom 28. Dezember 1999, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und |
13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 4 werden im französischen Text die Wörter « les | 1. In § 4 werden im französischen Text die Wörter « les |
médecins-inspecteurs et les pharmaciens-inspecteurs, | médecins-inspecteurs et les pharmaciens-inspecteurs, |
infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » durch die Wörter « | infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » durch die Wörter « |
les médecins-inspecteurs, les pharmaciens-inspecteurs, les | les médecins-inspecteurs, les pharmaciens-inspecteurs, les |
infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » ersetzt. | infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » ersetzt. |
2. In § 5 werden im niederländischen Text nach den Wörtern « | 2. In § 5 werden im niederländischen Text nach den Wörtern « |
geneesheer-inspecteur » die Wörter « de apotheker-inspecteur » | geneesheer-inspecteur » die Wörter « de apotheker-inspecteur » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 259 - Artikel 156 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 259 - Artikel 156 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. | vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 von § 1 wird § 2. | 1. Absatz 4 von § 1 wird § 2. |
2. Der heutige Text von § 2 wird § 3. | 2. Der heutige Text von § 2 wird § 3. |
Art. 260 - Artikel 157 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 260 - Artikel 157 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. | vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird im niederländischen Text nach dem Wort « | 1. In § 1 Absatz 1 wird im niederländischen Text nach dem Wort « |
uitgesproken » das Wort « werd » gestrichen. | uitgesproken » das Wort « werd » gestrichen. |
2. In § 1 Absatz 4 wird im niederländischen Text das Wort « eerst » | 2. In § 1 Absatz 4 wird im niederländischen Text das Wort « eerst » |
durch das Wort « eerste » ersetzt. | durch das Wort « eerste » ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter «, aufgehoben durch das Gesetz | 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter «, aufgehoben durch das Gesetz |
vom (...), » gestrichen. | vom (...), » gestrichen. |
Art. 261 - Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur | Art. 261 - Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 112 - § 1 - Verstösse gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte | « Art. 112 - § 1 - Verstösse gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte |
Gesetz über die Gesundheitspflege- und | Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, die aufgrund von Artikel 139 Nr. 2 | Entschädigungspflichtversicherung, die aufgrund von Artikel 139 Nr. 2 |
und 3 in den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für medizinische | und 3 in den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für medizinische |
Evaluation und Kontrolle fallen und vor dem Datum des Inkrafttretens | Evaluation und Kontrolle fallen und vor dem Datum des Inkrafttretens |
von Titel II Kapitel 13 begangen worden sind, werden, was Verjährung, | von Titel II Kapitel 13 begangen worden sind, werden, was Verjährung, |
administrative Geldbusse und Rückzahlung betrifft, entsprechend den | administrative Geldbusse und Rückzahlung betrifft, entsprechend den |
Bestimmungen der Artikel 73 und 141 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 5 | Bestimmungen der Artikel 73 und 141 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 5 |
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, so wie sie vor diesem | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, so wie sie vor diesem |
Datum in Kraft waren, geregelt. | Datum in Kraft waren, geregelt. |
§ 2 - Verfahren in Bezug auf die in § 1 erwähnten Handlungen fallen in | § 2 - Verfahren in Bezug auf die in § 1 erwähnten Handlungen fallen in |
die Zuständigkeit: | die Zuständigkeit: |
- des Leitenden Beamten entsprechend Artikel 143 § 1 des am 14. Juli | - des Leitenden Beamten entsprechend Artikel 143 § 1 des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem Ausschuss | 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem Ausschuss |
unterbreitet worden sind, | unterbreitet worden sind, |
- der erstinstanzlichen Kammern entsprechend Artikel 144 § 2 des am | - der erstinstanzlichen Kammern entsprechend Artikel 144 § 2 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem |
Ausschuss unterbreitet worden sind, | Ausschuss unterbreitet worden sind, |
- der in Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | - der in Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
erwähnten Widerspruchskammern. Den Widerspruchskammern, die in Artikel | erwähnten Widerspruchskammern. Den Widerspruchskammern, die in Artikel |
155 § 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, aufgehoben durch | 155 § 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 13. Dezember 2006, erwähnt sind, werden von Rechts | das Gesetz vom 13. Dezember 2006, erwähnt sind, werden von Rechts |
wegen die Widersprüche entzogen, die vor Inkrafttreten von Kapitel 13 | wegen die Widersprüche entzogen, die vor Inkrafttreten von Kapitel 13 |
eingereicht worden waren. » | eingereicht worden waren. » |
Art. 262 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten an | Art. 262 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten an |
einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. | einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. |
Abschnitt 3 - Arzneimittel | Abschnitt 3 - Arzneimittel |
Art. 263 - In Artikel 35bis § 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 263 - In Artikel 35bis § 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | Dezember 2003, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
« Der König kann bestimmen, in welchen Fällen von diesem | « Der König kann bestimmen, in welchen Fällen von diesem |
Inkrafttretungsdatum abgewichen werden kann. » | Inkrafttretungsdatum abgewichen werden kann. » |
Abschnitt 4 - Implantate | Abschnitt 4 - Implantate |
Art. 264 - Artikel 29ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 264 - Artikel 29ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
widerrufen durch das Gesetz vom 5. August 2003 und wieder aufgenommen | widerrufen durch das Gesetz vom 5. August 2003 und wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Die Vertreter der Hersteller, Importeure und Vertreiber von | « Die Vertreter der Hersteller, Importeure und Vertreiber von |
Implantaten und invasiven medizinischen Hilfsmitteln, der | Implantaten und invasiven medizinischen Hilfsmitteln, der |
Krankenhausverwalter, des Ministers, des für die Volksgesundheit | Krankenhausverwalter, des Ministers, des für die Volksgesundheit |
zuständigen Ministers, des für den Haushalt zuständigen Ministers und | zuständigen Ministers, des für den Haushalt zuständigen Ministers und |
des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle haben beratende | des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle haben beratende |
Stimme. » | Stimme. » |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 265 - In Artikel 35septies § 1 erster Satz desselben Gesetzes, | Art. 265 - In Artikel 35septies § 1 erster Satz desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « | eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « |
in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 18. März | in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 18. März |
1999 über Medizinprodukte erwähnte Implantate und in Artikel 1 § 1 Nr. | 1999 über Medizinprodukte erwähnte Implantate und in Artikel 1 § 1 Nr. |
4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive | 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive |
implantierbare medizinische Geräte erwähnte Implantate ausgenommen, » | implantierbare medizinische Geräte erwähnte Implantate ausgenommen, » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 266 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 266 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996, | vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996, |
das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 13. Dezember 2006, | das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 13. Dezember 2006, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « der Kosten der in Artikel 34 | 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « der Kosten der in Artikel 34 |
Nr. 5 erwähnten Leistungen » durch die Wörter « der Kosten der in | Nr. 5 erwähnten Leistungen » durch die Wörter « der Kosten der in |
Artikel 34 Nr. 4bis und Nr. 5 erwähnten Leistungen » ersetzt. | Artikel 34 Nr. 4bis und Nr. 5 erwähnten Leistungen » ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « kann der Minister von Rechts | 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « kann der Minister von Rechts |
wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen » | wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen » |
durch die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der | durch die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der |
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und die Liste der | erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und die Liste der |
erstattungsfähigen Implantate und invasiven medizinischen Hilfsmittel | erstattungsfähigen Implantate und invasiven medizinischen Hilfsmittel |
anpassen » ersetzt. | anpassen » ersetzt. |
Art. 267 - Die Artikel des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom | Art. 267 - Die Artikel des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom |
König festzulegenden Datum in Kraft. | König festzulegenden Datum in Kraft. |
KAPITEL V - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | KAPITEL V - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser | über die Krankenhäuser |
Art. 268 - Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über | Art. 268 - Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser wird durch folgenden Absatz ergänzt: | die Krankenhäuser wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses. » | « Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses. » |
Art. 269 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 269 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 29. Dezember 1990 und 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 29. Dezember 1990 und 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 1. Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 7. Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen | « 7. Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus |
gebundene Pflegehelfer, | gebundene Pflegehelfer, |
8. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer, ». | 8. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer, ». |
2. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 9. unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu | « 9. unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu |
einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten | einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten |
Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit | Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit |
ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen. » | ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen. » |
Art. 270 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 270 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. einen Chef der Krankenpflegeabteilung, der im Rahmen der | « 1. einen Chef der Krankenpflegeabteilung, der im Rahmen der |
Krankenpflegeabteilung für die Organisation und Koordination der | Krankenpflegeabteilung für die Organisation und Koordination der |
Krankenpflege verantwortlich ist und unbeschadet der Bestimmung von | Krankenpflege verantwortlich ist und unbeschadet der Bestimmung von |
Artikel 8 Nr. 2 die tägliche Leitung der Krankenhauspfleger, der | Artikel 8 Nr. 2 die tägliche Leitung der Krankenhauspfleger, der |
Pflegehelfer und des unterstützenden Personals der gesamten | Pflegehelfer und des unterstützenden Personals der gesamten |
Einrichtung innehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach | Einrichtung innehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach |
Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt | Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt |
und/oder bestimmt, » | und/oder bestimmt, » |
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "und das Pflegepersonal" | 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "und das Pflegepersonal" |
gestrichen. | gestrichen. |
3. Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] des Artikels wird wie folgt | 3. Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] des Artikels wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 5. Pflegepersonal, | « 5. Pflegepersonal, |
6. unterstützendes Personal. » | 6. unterstützendes Personal. » |
Art. 271 - Artikel 75bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 271 - Artikel 75bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
April 2005, wird wie folgt abgeändert: | April 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "bis zum 30. April 2007" werden gestrichen. | 1. Die Wörter "bis zum 30. April 2007" werden gestrichen. |
2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« Er kann ausserdem die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen | « Er kann ausserdem die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen |
festlegen. » | festlegen. » |
Art. 272 - Artikel 57 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur | Art. 272 - Artikel 57 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur |
Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung | Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird aufgehoben. | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Finanzen, abwesend: | Für den Minister der Finanzen, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: | Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Für den Minister der Energie, abwesend: | Für den Minister der Energie, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen | Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen |
Eingliederung, abwesend: | Eingliederung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: | Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |