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Meertalige weergave van Wet van 27/12/2006
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I) 27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I)
Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk II van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du
titel VI, van hoofdstuk I afdeling 3 van titel IX, van de hoofdstukken chapitre II du titre VI, du chapitre Ier section 3 du titre IX, des
I, III en V van titel X, van hoofdstuk II afdeling 1 en 3 (art. 239 chapitres I, III et V du titre X, du chapitre II, sections 1 et 3
tot 241, 247 en 250) en van de hoofdstukken III, IV en V van titel XIV (Art. 239 à 241, 247 et 250) et des chapitres III, IV et V du titre
van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) XIV de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006). (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VI - Verbraucherschutz TITEL VI - Verbraucherschutz
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die
kollektive Schuldenregelung kollektive Schuldenregelung
und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter
unbeweglicher Güter unbeweglicher Güter
Art. 36 - In Artikel 20 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über Art. 36 - In Artikel 20 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über
die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen
Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze
vom 19. April 2002 und 5. August 2006, wird der letzte Absatz durch vom 19. April 2002 und 5. August 2006, wird der letzte Absatz durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
« Der geschuldete Beitrag wird zur Finanzierung der in § 3 Nr. 3 « Der geschuldete Beitrag wird zur Finanzierung der in § 3 Nr. 3
vorgesehenen Massnahmen um einen Betrag von 150.000 EUR erhöht. » vorgesehenen Massnahmen um einen Betrag von 150.000 EUR erhöht. »
Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
TITEL IX - Energie TITEL IX - Energie
KAPITEL I - Erdöl KAPITEL I - Erdöl
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die
Finanzierung eines Heizölsozialfonds Finanzierung eines Heizölsozialfonds
Art. 50 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 Art. 50 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die
Finanzierung eines Heizölsozialfonds, abgeändert durch den Königlichen Finanzierung eines Heizölsozialfonds, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt ergänzt: Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt ergänzt:
« 5. dafür zu sorgen, dass den Zielgruppen des Heizölsozialfonds das « 5. dafür zu sorgen, dass den Zielgruppen des Heizölsozialfonds das
System der gesetzlichen Mindestbedingungen für den Ankauf von Heizöl System der gesetzlichen Mindestbedingungen für den Ankauf von Heizöl
mit Teilzahlungsregelung, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 20. mit Teilzahlungsregelung, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 20.
Januar 2006 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die von Januar 2006 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die von
registrierten Kaufleuten angebotenen Verträge zur Lieferung von Heizöl registrierten Kaufleuten angebotenen Verträge zur Lieferung von Heizöl
mit Teilzahlungsregelung, bekanntgegeben wird. » mit Teilzahlungsregelung, bekanntgegeben wird. »
Art. 51 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 51 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Buchstabe a), b) und c) werden die Wörter "beziehungsweise 1. In § 2 Buchstabe a), b) und c) werden die Wörter "beziehungsweise
mit Befreiung von diesen Steuersätzen" jeweils gestrichen. mit Befreiung von diesen Steuersätzen" jeweils gestrichen.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - In § 2 erwähnte Erdölprodukte, die vom Verbraucher zu « § 3 - In § 2 erwähnte Erdölprodukte, die vom Verbraucher zu
industriellen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind vom industriellen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind vom
Beitrag zur Finanzierung des Heizölsozialfonds befreit. » Beitrag zur Finanzierung des Heizölsozialfonds befreit. »
Art. 52 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 52 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "dieses Quartals" 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "dieses Quartals"
durch die Wörter "dieses Quartals oder im Laufe der vergangenen 12 durch die Wörter "dieses Quartals oder im Laufe der vergangenen 12
Wochen" ersetzt. Wochen" ersetzt.
2. Paragraph 3 erster Satz wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 erster Satz wird aufgehoben.
3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen überweisen die Beiträge für « § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen überweisen die Beiträge für
den Heizölsozialfonds auf das Einnahmenkonto der VoG den Heizölsozialfonds auf das Einnahmenkonto der VoG
Heizölsozialfonds. Die Unternehmen, die keine Beschwerde eingereicht Heizölsozialfonds. Die Unternehmen, die keine Beschwerde eingereicht
haben, tun dies spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem haben, tun dies spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem
Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung. Die Unternehmen, Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung. Die Unternehmen,
die eine Beschwerde eingereicht haben, überweisen spätestens am die eine Beschwerde eingereicht haben, überweisen spätestens am
letzten Werktag des Monats nach dem Datum der Zustellung der letzten Werktag des Monats nach dem Datum der Zustellung der
Urteilsverkündung oder am Tag des Ablaufs der in § 3 erwähnten Urteilsverkündung oder am Tag des Ablaufs der in § 3 erwähnten
Verkündungsfrist. » Verkündungsfrist. »
Art. 53 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 53 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im heutigen Text, der zu § 1 wird, wird Absatz 1 durch folgende 1. Im heutigen Text, der zu § 1 wird, wird Absatz 1 durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Die Beiträge werden obligatorisch auf die in Artikel 5 § 2 « § 1 - Die Beiträge werden obligatorisch auf die in Artikel 5 § 2
erwähnten Erdölprodukte fakturiert, und das innerhalb der gesamten erwähnten Erdölprodukte fakturiert, und das innerhalb der gesamten
Handelskette bis hin zum Verbraucher. Sie werden den Verbrauchern, die Handelskette bis hin zum Verbraucher. Sie werden den Verbrauchern, die
die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte zu industriellen und die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte zu industriellen und
gewerblichen Zwecken verwenden, jedoch nicht fakturiert, wenn der gewerblichen Zwecken verwenden, jedoch nicht fakturiert, wenn der
Kaufmann für die Akzisen aufkommt, oder wenn diese Produkte für die Kaufmann für die Akzisen aufkommt, oder wenn diese Produkte für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Fischzucht Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Fischzucht
verwendet werden. verwendet werden.
2. Derselbe Artikel wird wie folgt ergänzt: 2. Derselbe Artikel wird wie folgt ergänzt:
« § 2 - Kaufleute, die in Artikel 5 § 2 erwähnte Erdölprodukte bei « § 2 - Kaufleute, die in Artikel 5 § 2 erwähnte Erdölprodukte bei
einem zugelassenen Lagerinhaber kaufen und diese Produkte an einem zugelassenen Lagerinhaber kaufen und diese Produkte an
Verbraucher verkaufen, die sie zu industriellen oder gewerblichen Verbraucher verkaufen, die sie zu industriellen oder gewerblichen
Zwecken verwenden, können für den Heizölsozialfonds gezahlte Beiträge Zwecken verwenden, können für den Heizölsozialfonds gezahlte Beiträge
von diesem zugelassenen Lagerinhaber zurückfordern. Zu diesem Zweck von diesem zugelassenen Lagerinhaber zurückfordern. Zu diesem Zweck
lässt der Kaufmann dem zugelassenen Lagerinhaber vor Ende des Monats lässt der Kaufmann dem zugelassenen Lagerinhaber vor Ende des Monats
nach dem Datum der Validierung durch die Verwaltung die Bescheinigung nach dem Datum der Validierung durch die Verwaltung die Bescheinigung
zukommen, die als Beweis für die Zahlung der Akzisen gilt. zukommen, die als Beweis für die Zahlung der Akzisen gilt.
Die Rückforderung des Beitrags durch den Kaufmann beim zugelassenen Die Rückforderung des Beitrags durch den Kaufmann beim zugelassenen
Lagerinhaber muss spätestens in der Woche nach Annahme der Mengen Lagerinhaber muss spätestens in der Woche nach Annahme der Mengen
durch die Generaldirektion in dem in Artikel 7 § 3 erwähnten durch die Generaldirektion in dem in Artikel 7 § 3 erwähnten
Beschwerdeverfahren erfolgen. Beschwerdeverfahren erfolgen.
§ 3 - Folgende von der Zoll- und Akzisenverwaltung validierten § 3 - Folgende von der Zoll- und Akzisenverwaltung validierten
Dokumente gelten als Bescheinigung für die Zahlung der Akzisen: Dokumente gelten als Bescheinigung für die Zahlung der Akzisen:
a) das Dokument "Verwendung von Energieerzeugnissen für industrielle a) das Dokument "Verwendung von Energieerzeugnissen für industrielle
und gewerbliche Zwecke", festgelegt als Anlage X zum Ministeriellen und gewerbliche Zwecke", festgelegt als Anlage X zum Ministeriellen
Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, oder Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, oder
b) eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien b) eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr ACC4 mit dem Vermerk "spontane Erklärung" im Feld 44. Verkehr ACC4 mit dem Vermerk "spontane Erklärung" im Feld 44.
§ 4 - Nach Empfang der Notifizierung der Mengen der in Artikel 5 § 2 § 4 - Nach Empfang der Notifizierung der Mengen der in Artikel 5 § 2
erwähnten Erdölprodukte, die im vorhergehenden Quartal oder im Laufe erwähnten Erdölprodukte, die im vorhergehenden Quartal oder im Laufe
der 12 vergangenen Wochen in den steuerrechtlich freien Verkehr der 12 vergangenen Wochen in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt wurden, reicht der zugelassene Lagerinhaber bei der überführt wurden, reicht der zugelassene Lagerinhaber bei der
Allgemeinen Direktion Beschwerde ein. Diese Beschwerde betrifft Allgemeinen Direktion Beschwerde ein. Diese Beschwerde betrifft
zumindest die von seinen Kaufleuten für industrielle und gewerbliche zumindest die von seinen Kaufleuten für industrielle und gewerbliche
Zwecke gelieferten Mengen, für die er eine Bescheinigung gemäss den Zwecke gelieferten Mengen, für die er eine Bescheinigung gemäss den
Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 erhalten hat. Diese Beschwerde Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 erhalten hat. Diese Beschwerde
wird nach dem Verfahren und binnen der Frist eingereicht, von denen in wird nach dem Verfahren und binnen der Frist eingereicht, von denen in
Artikel 7 § 3 zweiter Satz die Rede ist, und auf Vorlage der in § 3 Artikel 7 § 3 zweiter Satz die Rede ist, und auf Vorlage der in § 3
erwähnten Bescheinigungen. Die Generaldirektion zieht die in der erwähnten Bescheinigungen. Die Generaldirektion zieht die in der
Beschwerde vermerkten akzeptierten Mengen von den zum Heizen Beschwerde vermerkten akzeptierten Mengen von den zum Heizen
verwendeten Erdölprodukten ab, die vom zugelassenen Lagerinhaber verwendeten Erdölprodukten ab, die vom zugelassenen Lagerinhaber
innerhalb des betreffenden Zeitraums in den steuerrechtlich freien innerhalb des betreffenden Zeitraums in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt wurden. Verkehr überführt wurden.
§ 5 - Verbraucher, die die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte § 5 - Verbraucher, die die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte
für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwenden und die weniger für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwenden und die weniger
gezahlten Akzisen selbst bezahlen, erhalten den Beitrag für den gezahlten Akzisen selbst bezahlen, erhalten den Beitrag für den
Heizölsozialfonds von der VoG Heizölsozialfonds auf Vorlage der in § 3 Heizölsozialfonds von der VoG Heizölsozialfonds auf Vorlage der in § 3
Nr. 1 erwähnten Bescheinigung vor Ende des Monats nach dem Quartal, Nr. 1 erwähnten Bescheinigung vor Ende des Monats nach dem Quartal,
während dessen sie die betreffenden Mengen erhalten haben, zurück. » während dessen sie die betreffenden Mengen erhalten haben, zurück. »
Art. 54 - In Artikel 13 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden Art. 54 - In Artikel 13 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden
der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Zu diesem Zweck greift der Heizkostenfonds auf die Dienste des Fonds « Zu diesem Zweck greift der Heizkostenfonds auf die Dienste des Fonds
für die Analyse der Erdölprodukte zurück. Hierfür kann der Fonds für für die Analyse der Erdölprodukte zurück. Hierfür kann der Fonds für
die Analyse der Erdölprodukte vom Heizkostenfonds die Erstattung der die Analyse der Erdölprodukte vom Heizkostenfonds die Erstattung der
entstandenen Kosten verlangen. » entstandenen Kosten verlangen. »
(...) (...)
TITEL X - Soziale Eingliederung, Politik der Grossstädte und TITEL X - Soziale Eingliederung, Politik der Grossstädte und
Chancengleichheit Chancengleichheit
KAPITEL I - Heizölsozialfonds KAPITEL I - Heizölsozialfonds
Art. 76 - In Artikel 213 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Art. 76 - In Artikel 213 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird ein § 2bis mit ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird ein § 2bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 2bis - Sozialhilfezentren, die die abgeschlossenen Rechnungen nach « § 2bis - Sozialhilfezentren, die die abgeschlossenen Rechnungen nach
dem 31. Juli übermitteln, können keinen Anspruch auf einen Vorschuss dem 31. Juli übermitteln, können keinen Anspruch auf einen Vorschuss
für die nächste Heizperiode erheben. Die Aussetzung des Rechts auf für die nächste Heizperiode erheben. Die Aussetzung des Rechts auf
Vorschuss endet, sobald die abgeschlossenen Rechnungen übermittelt Vorschuss endet, sobald die abgeschlossenen Rechnungen übermittelt
worden sind. worden sind.
Hat das Zentrum die abgeschlossenen Rechnungen am 31. Dezember Hat das Zentrum die abgeschlossenen Rechnungen am 31. Dezember
desselben Jahres noch immer nicht übermittelt, verfällt das Recht des desselben Jahres noch immer nicht übermittelt, verfällt das Recht des
Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den
Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht
übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch
verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für diese Heizperiode verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für diese Heizperiode
erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen.
Hat das Zentrum es versäumt, die Rechnungen für die Heizperioden der Hat das Zentrum es versäumt, die Rechnungen für die Heizperioden der
Jahre 2004-2005 und 2005-2006 zum 31. Dezember 2006 zu übermitteln, Jahre 2004-2005 und 2005-2006 zum 31. Dezember 2006 zu übermitteln,
verfällt in Abweichung von Absatz 2 das Recht des Zentrums auf verfällt in Abweichung von Absatz 2 das Recht des Zentrums auf
Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die
gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht
übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch
verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für die betreffende verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für die betreffende
Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. » Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. »
Art. 77 - Artikel 76 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. Art. 77 - Artikel 76 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL III - Recht auf soziale Eingliederung KAPITEL III - Recht auf soziale Eingliederung
Art. 80 - An die Stelle des früheren Artikels 3 Nr. 3 zweiter Art. 80 - An die Stelle des früheren Artikels 3 Nr. 3 zweiter
Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, annulliert durch den Entscheid Nr. 5/2004 des soziale Eingliederung, annulliert durch den Entscheid Nr. 5/2004 des
Schiedshofes vom 14. Januar 2004, wird ein Artikel 3 Nr. 3 zweiter Schiedshofes vom 14. Januar 2004, wird ein Artikel 3 Nr. 3 zweiter
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« - oder als Bürger der Europäischen Union oder als Mitglied seiner « - oder als Bürger der Europäischen Union oder als Mitglied seiner
Familie, die ihn begleitet oder ihm nachkommt, gemäss den Bestimmungen Familie, die ihn begleitet oder ihm nachkommt, gemäss den Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen, ». über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen, ».
Art. 81 - In Artikel 18 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 Art. 81 - In Artikel 18 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002
über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "Artikel über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "Artikel
57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren" durch die Wörter "Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom Sozialhilfezentren" durch die Wörter "Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom
2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen" ersetzt. Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965
bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
gewährten Hilfeleistungen gewährten Hilfeleistungen
Art. 83 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Art. 83 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1971 und Hilfeleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1971 und
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 1993, wird durch folgenden abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 1993, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Die Benachrichtigung des Ministers erfolgt auf elektronischem Weg « Die Benachrichtigung des Ministers erfolgt auf elektronischem Weg
nach den vom König festgelegten Modalitäten. » nach den vom König festgelegten Modalitäten. »
Art. 84 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 84 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember vom 9. Juli 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember
1986 und 12. Januar 1993, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender 1986 und 12. Januar 1993, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender
Absatz eingefügt: Absatz eingefügt:
« In Abweichung vom vorhergehenden Absatz erfolgt die Zusendung der « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz erfolgt die Zusendung der
Kostenaufstellung an den Minister auf elektronischem Weg nach den vom Kostenaufstellung an den Minister auf elektronischem Weg nach den vom
König festgelegten Modalitäten. » König festgelegten Modalitäten. »
Art. 85 - Der König legt das Inkrafttreten der Artikel 83 und 84 des Art. 85 - Der König legt das Inkrafttreten der Artikel 83 und 84 des
vorliegenden Gesetzes fest. vorliegenden Gesetzes fest.
(...) (...)
TITEL XIV - Volksgesundheit TITEL XIV - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL II - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL II - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006
über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Art. 234 - Artikel 19 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Art. 234 - Artikel 19 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte wird wie folgt ergänzt: Gesundheitsprodukte wird wie folgt ergänzt:
« Die Agentur übernimmt ebenfalls die Rechte und Verpflichtungen der « Die Agentur übernimmt ebenfalls die Rechte und Verpflichtungen der
Generaldirektion Arzneimittel, darin einbegriffen die am 31. Dezember Generaldirektion Arzneimittel, darin einbegriffen die am 31. Dezember
2006 festgestellten Rücklagen der Konten, die erwähnt sind in Artikel 2006 festgestellten Rücklagen der Konten, die erwähnt sind in Artikel
225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen und in Artikel 30 des Gesetzes Haushalts- und sonstigen Bestimmungen und in Artikel 30 des Gesetzes
vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen. » vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen. »
Art. 235 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 235 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"und Massnahmen und Erlasse ergehen lassen" gestrichen. "und Massnahmen und Erlasse ergehen lassen" gestrichen.
Art. 236 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl Art. 236 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl
"20" und den Wörtern "und 23 treten" die Wörter "Absatz 2 und 3" "20" und den Wörtern "und 23 treten" die Wörter "Absatz 2 und 3"
eingefügt. eingefügt.
Art. 237 - Artikel 236 wird wirksam mit 8. September 2006. Art. 237 - Artikel 236 wird wirksam mit 8. September 2006.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Terminologische Anpassungen Abschnitt 3 - Terminologische Anpassungen
Art. 239 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 Art. 239 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921
über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln,
psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und
mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte" ersetzt. Gesundheitsprodukte" ersetzt.
Art. 240 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 240 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 12.
April 2004, wird wie folgt abgeändert: April 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch
die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte" ersetzt. Gesundheitsprodukte" ersetzt.
Absatz 8 wird aufgehoben. Absatz 8 wird aufgehoben.
Art. 241 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Art. 241 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch
die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985, die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985,
26. Juni 1992, 22. Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998, 26. Juni 1992, 22. Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998,
25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 2. August 2002, 22. Dezember 2003, 9. 25. Januar 1999, 13. Mai 1999, 2. August 2002, 22. Dezember 2003, 9.
Juli 2004 und 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: Juli 2004 und 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Nr. 1 Absatz 10 werden in den Buchstaben a) und b) die 1. In § 3 Nr. 1 Absatz 10 werden in den Buchstaben a) und b) die
Wörter "der Inspektion der Apotheken" durch die Wörter "der Wörter "der Inspektion der Apotheken" durch die Wörter "der
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt.
2. In § 3 Nr. 2 Absatz 3 werden die Wörter "des Generaldirektors der 2. In § 3 Nr. 2 Absatz 3 werden die Wörter "des Generaldirektors der
Generaldirektion Arzneimittel" durch die Wörter "des Generalverwalters Generaldirektion Arzneimittel" durch die Wörter "des Generalverwalters
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt.
(...) (...)
Art. 247 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Art. 247 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am
Menschen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 13. Menschen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 13.
Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "an die betreffende Behörde" 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "an die betreffende Behörde"
gestrichen. gestrichen.
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und « Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte überwiesen. » Gesundheitsprodukte überwiesen. »
3. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. In Paragraph 2 Absatz 5, dessen Text Absatz 4 bilden wird, werden 4. In Paragraph 2 Absatz 5, dessen Text Absatz 4 bilden wird, werden
die Wörter "in Absatz 3 und 4" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt. die Wörter "in Absatz 3 und 4" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt.
5. In § 6 werden die Wörter "des föderalen öffentlichen Dienstes" 5. In § 6 werden die Wörter "des föderalen öffentlichen Dienstes"
durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte" ersetzt. Gesundheitsprodukte" ersetzt.
(...) (...)
Art. 250 - Die Artikel 239 bis 249 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Art. 250 - Die Artikel 239 bis 249 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Einziger Abschnitt - Ausländer mit europäischem Diplom Einziger Abschnitt - Ausländer mit europäischem Diplom
Art. 251 - Artikel 49bis des Königlichen Erlasses vom 10. November Art. 251 - Artikel 49bis des Königlichen Erlasses vom 10. November
1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem « § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss einer der in Kapitel IVbis Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss einer der in Kapitel IVbis
erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter
die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses werden diese Personen europäischen vorliegenden Erlasses werden diese Personen europäischen
Staatsangehörigen gleichgestellt. » Staatsangehörigen gleichgestellt. »
KAPITEL IV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL IV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Im Ausland ansässige Versicherungsunternehmen Abschnitt 1 - Im Ausland ansässige Versicherungsunternehmen
Art. 252 - In Artikel 191 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 252 - In Artikel 191 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « und in Artikel das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « und in Artikel
224-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer 224-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer
gleichgesetzten Steuern » gestrichen. gleichgesetzten Steuern » gestrichen.
Art. 253 - Artikel 252 wird wirksam mit 1. Januar 2006. Art. 253 - Artikel 252 wird wirksam mit 1. Januar 2006.
Abschnitt 2 - Responsabilisierung der Pflegeerbringer Abschnitt 2 - Responsabilisierung der Pflegeerbringer
Art. 254 - In Artikel 139 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 254 - In Artikel 139 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, werden im französischen Text 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, werden im französischen Text
zwischen den Wörtern « bilingue de » und den Wörtern « zwischen den Wörtern « bilingue de » und den Wörtern «
Bruxelles-Capitale » die Wörter « la région de » eingefügt. Bruxelles-Capitale » die Wörter « la région de » eingefügt.
Art. 255 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 255 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Nr. 2, 3 und 4 » durch die 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Nr. 2, 3 und 4 » durch die
Wörter « § 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. Wörter « § 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 » 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 »
durch die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. durch die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.
3. In § 5 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « § 1 Nr. 3 » und den 3. In § 5 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « § 1 Nr. 3 » und den
Wörtern « bis 21 » die Wörter « und Nr. 5 » ersetzt. Wörtern « bis 21 » die Wörter « und Nr. 5 » ersetzt.
4. In § 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter « und 4 » 4. In § 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter « und 4 »
gestrichen. gestrichen.
Art. 256 - Artikel 142 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 256 - Artikel 142 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 und Nr. 5 » durch die 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 und Nr. 5 » durch die
Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « Nr. 4 und 5 bis 6 » durch 2. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter « Nr. 4 und 5 bis 6 » durch
die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2 und 7 3. In § 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2 und 7
» durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3 und 7 » ersetzt. » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3 und 7 » ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 2 » 4. In § 3 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 2 »
durch die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 1 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 1 » ersetzt.
Art. 257 - In Artikel 143 § 3 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Art. 257 - In Artikel 143 § 3 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das
Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2, 7 und vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2, 7 und
8 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3, 7 und 8 » ersetzt. 8 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3, 7 und 8 » ersetzt.
Art. 258 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 258 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Dezember 1999, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und Gesetze vom 28. Dezember 1999, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und
13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 werden im französischen Text die Wörter « les 1. In § 4 werden im französischen Text die Wörter « les
médecins-inspecteurs et les pharmaciens-inspecteurs, médecins-inspecteurs et les pharmaciens-inspecteurs,
infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » durch die Wörter « infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » durch die Wörter «
les médecins-inspecteurs, les pharmaciens-inspecteurs, les les médecins-inspecteurs, les pharmaciens-inspecteurs, les
infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » ersetzt. infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » ersetzt.
2. In § 5 werden im niederländischen Text nach den Wörtern « 2. In § 5 werden im niederländischen Text nach den Wörtern «
geneesheer-inspecteur » die Wörter « de apotheker-inspecteur » geneesheer-inspecteur » die Wörter « de apotheker-inspecteur »
eingefügt. eingefügt.
Art. 259 - Artikel 156 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 259 - Artikel 156 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 von § 1 wird § 2. 1. Absatz 4 von § 1 wird § 2.
2. Der heutige Text von § 2 wird § 3. 2. Der heutige Text von § 2 wird § 3.
Art. 260 - Artikel 157 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 260 - Artikel 157 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird im niederländischen Text nach dem Wort « 1. In § 1 Absatz 1 wird im niederländischen Text nach dem Wort «
uitgesproken » das Wort « werd » gestrichen. uitgesproken » das Wort « werd » gestrichen.
2. In § 1 Absatz 4 wird im niederländischen Text das Wort « eerst » 2. In § 1 Absatz 4 wird im niederländischen Text das Wort « eerst »
durch das Wort « eerste » ersetzt. durch das Wort « eerste » ersetzt.
3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter «, aufgehoben durch das Gesetz 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter «, aufgehoben durch das Gesetz
vom (...), » gestrichen. vom (...), » gestrichen.
Art. 261 - Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Art. 261 - Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« Art. 112 - § 1 - Verstösse gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte « Art. 112 - § 1 - Verstösse gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte
Gesetz über die Gesundheitspflege- und Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, die aufgrund von Artikel 139 Nr. 2 Entschädigungspflichtversicherung, die aufgrund von Artikel 139 Nr. 2
und 3 in den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für medizinische und 3 in den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für medizinische
Evaluation und Kontrolle fallen und vor dem Datum des Inkrafttretens Evaluation und Kontrolle fallen und vor dem Datum des Inkrafttretens
von Titel II Kapitel 13 begangen worden sind, werden, was Verjährung, von Titel II Kapitel 13 begangen worden sind, werden, was Verjährung,
administrative Geldbusse und Rückzahlung betrifft, entsprechend den administrative Geldbusse und Rückzahlung betrifft, entsprechend den
Bestimmungen der Artikel 73 und 141 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 5 Bestimmungen der Artikel 73 und 141 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 5
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, so wie sie vor diesem des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, so wie sie vor diesem
Datum in Kraft waren, geregelt. Datum in Kraft waren, geregelt.
§ 2 - Verfahren in Bezug auf die in § 1 erwähnten Handlungen fallen in § 2 - Verfahren in Bezug auf die in § 1 erwähnten Handlungen fallen in
die Zuständigkeit: die Zuständigkeit:
- des Leitenden Beamten entsprechend Artikel 143 § 1 des am 14. Juli - des Leitenden Beamten entsprechend Artikel 143 § 1 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem Ausschuss 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem Ausschuss
unterbreitet worden sind, unterbreitet worden sind,
- der erstinstanzlichen Kammern entsprechend Artikel 144 § 2 des am - der erstinstanzlichen Kammern entsprechend Artikel 144 § 2 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem
Ausschuss unterbreitet worden sind, Ausschuss unterbreitet worden sind,
- der in Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes - der in Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
erwähnten Widerspruchskammern. Den Widerspruchskammern, die in Artikel erwähnten Widerspruchskammern. Den Widerspruchskammern, die in Artikel
155 § 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, aufgehoben durch 155 § 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, aufgehoben durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2006, erwähnt sind, werden von Rechts das Gesetz vom 13. Dezember 2006, erwähnt sind, werden von Rechts
wegen die Widersprüche entzogen, die vor Inkrafttreten von Kapitel 13 wegen die Widersprüche entzogen, die vor Inkrafttreten von Kapitel 13
eingereicht worden waren. » eingereicht worden waren. »
Art. 262 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten an Art. 262 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten an
einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Abschnitt 3 - Arzneimittel Abschnitt 3 - Arzneimittel
Art. 263 - In Artikel 35bis § 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 263 - In Artikel 35bis § 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Dezember 2003, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
« Der König kann bestimmen, in welchen Fällen von diesem « Der König kann bestimmen, in welchen Fällen von diesem
Inkrafttretungsdatum abgewichen werden kann. » Inkrafttretungsdatum abgewichen werden kann. »
Abschnitt 4 - Implantate Abschnitt 4 - Implantate
Art. 264 - Artikel 29ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 264 - Artikel 29ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
widerrufen durch das Gesetz vom 5. August 2003 und wieder aufgenommen widerrufen durch das Gesetz vom 5. August 2003 und wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Die Vertreter der Hersteller, Importeure und Vertreiber von « Die Vertreter der Hersteller, Importeure und Vertreiber von
Implantaten und invasiven medizinischen Hilfsmitteln, der Implantaten und invasiven medizinischen Hilfsmitteln, der
Krankenhausverwalter, des Ministers, des für die Volksgesundheit Krankenhausverwalter, des Ministers, des für die Volksgesundheit
zuständigen Ministers, des für den Haushalt zuständigen Ministers und zuständigen Ministers, des für den Haushalt zuständigen Ministers und
des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle haben beratende des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle haben beratende
Stimme. » Stimme. »
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 265 - In Artikel 35septies § 1 erster Satz desselben Gesetzes, Art. 265 - In Artikel 35septies § 1 erster Satz desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter «
in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 18. März in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 18. März
1999 über Medizinprodukte erwähnte Implantate und in Artikel 1 § 1 Nr. 1999 über Medizinprodukte erwähnte Implantate und in Artikel 1 § 1 Nr.
4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive
implantierbare medizinische Geräte erwähnte Implantate ausgenommen, » implantierbare medizinische Geräte erwähnte Implantate ausgenommen, »
gestrichen. gestrichen.
Art. 266 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 266 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996, vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996,
das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 13. Dezember 2006, das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 13. Dezember 2006,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « der Kosten der in Artikel 34 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « der Kosten der in Artikel 34
Nr. 5 erwähnten Leistungen » durch die Wörter « der Kosten der in Nr. 5 erwähnten Leistungen » durch die Wörter « der Kosten der in
Artikel 34 Nr. 4bis und Nr. 5 erwähnten Leistungen » ersetzt. Artikel 34 Nr. 4bis und Nr. 5 erwähnten Leistungen » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « kann der Minister von Rechts 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « kann der Minister von Rechts
wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen » wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen »
durch die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der durch die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und die Liste der
erstattungsfähigen Implantate und invasiven medizinischen Hilfsmittel erstattungsfähigen Implantate und invasiven medizinischen Hilfsmittel
anpassen » ersetzt. anpassen » ersetzt.
Art. 267 - Die Artikel des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom Art. 267 - Die Artikel des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom
König festzulegenden Datum in Kraft. König festzulegenden Datum in Kraft.
KAPITEL V - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes KAPITEL V - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser über die Krankenhäuser
Art. 268 - Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über Art. 268 - Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser wird durch folgenden Absatz ergänzt: die Krankenhäuser wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses. » « Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses. »
Art. 269 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 269 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 29. Dezember 1990 und 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 29. Dezember 1990 und 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 7. Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen « 7. Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus
gebundene Pflegehelfer, gebundene Pflegehelfer,
8. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer, ». 8. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer, ».
2. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 9. unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu « 9. unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu
einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten
Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit
ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen. » ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen. »
Art. 270 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 270 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. einen Chef der Krankenpflegeabteilung, der im Rahmen der « 1. einen Chef der Krankenpflegeabteilung, der im Rahmen der
Krankenpflegeabteilung für die Organisation und Koordination der Krankenpflegeabteilung für die Organisation und Koordination der
Krankenpflege verantwortlich ist und unbeschadet der Bestimmung von Krankenpflege verantwortlich ist und unbeschadet der Bestimmung von
Artikel 8 Nr. 2 die tägliche Leitung der Krankenhauspfleger, der Artikel 8 Nr. 2 die tägliche Leitung der Krankenhauspfleger, der
Pflegehelfer und des unterstützenden Personals der gesamten Pflegehelfer und des unterstützenden Personals der gesamten
Einrichtung innehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach Einrichtung innehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach
Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt
und/oder bestimmt, » und/oder bestimmt, »
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "und das Pflegepersonal" 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "und das Pflegepersonal"
gestrichen. gestrichen.
3. Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] des Artikels wird wie folgt 3. Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] des Artikels wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 5. Pflegepersonal, « 5. Pflegepersonal,
6. unterstützendes Personal. » 6. unterstützendes Personal. »
Art. 271 - Artikel 75bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 271 - Artikel 75bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
April 2005, wird wie folgt abgeändert: April 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "bis zum 30. April 2007" werden gestrichen. 1. Die Wörter "bis zum 30. April 2007" werden gestrichen.
2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt:
« Er kann ausserdem die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen « Er kann ausserdem die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen
festlegen. » festlegen. »
Art. 272 - Artikel 57 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Art. 272 - Artikel 57 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur
Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird aufgehoben. verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird aufgehoben.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Finanzen, abwesend: Für den Minister der Finanzen, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Für den Minister der Energie, abwesend: Für den Minister der Energie, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen
Eingliederung, abwesend: Eingliederung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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