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Meertalige weergave van Wet van 27/04/2016
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Wet tot aanpassing van de bepalingen tot toekenning van titels en graden in de fiscale wetboeken en de wettelijke bepalingen met betrekking tot de douane en accijnzen, en houdende diverse andere bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi adaptant les dispositions attributives de titres et de grades dans les codes fiscaux et les dispositions légales relatives aux douanes et accises et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 APRIL 2016. - Wet tot aanpassing van de bepalingen tot toekenning 27 AVRIL 2016. - Loi adaptant les dispositions attributives de titres
van titels en graden in de fiscale wetboeken en de wettelijke et de grades dans les codes fiscaux et les dispositions légales
bepalingen met betrekking tot de douane en accijnzen, en houdende relatives aux douanes et accises et portant diverses autres
diverse andere bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels dispositions. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
51, 119 tot 165, 169 tot 175 en 178 van de wet van 27 april 2016 tot articles 1 à 51, 119 à 165, 169 à 175 et 178 de la loi du 27 avril
aanpassing van de bepalingen tot toekenning van titels en graden in de 2016 adaptant les dispositions attributives de titres et de grades
fiscale wetboeken en de wettelijke bepalingen met betrekking tot de dans les codes fiscaux et les dispositions légales relatives aux
douane en accijnzen, en houdende diverse andere bepalingen (Belgisch douanes et accises et portant diverses autres dispositions (Moniteur
Staatsblad van 6 mei 2016). belge du 6 mai 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. APRIL 2016 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen zur Verleihung 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen zur Verleihung
von Titeln und Dienstgraden in den Steuergesetzbüchern und den von Titeln und Dienstgraden in den Steuergesetzbüchern und den
Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und Akzisen und zur Festlegung Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und Akzisen und zur Festlegung
verschiedener anderer Bestimmungen verschiedener anderer Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 21. Dezember 2013, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 21. Dezember 2013,
werden die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Inspektors" werden die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Inspektors"
durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Attachés" ersetzt. durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Attachés" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 320 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Art. 3 - In Artikel 320 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "vom Steuerkontrolleur des Amtsbereichs" durch die Wörter "von Wörter "vom Steuerkontrolleur des Amtsbereichs" durch die Wörter "von
einem zuständigen Bediensteten der mit der Festlegung der einem zuständigen Bediensteten der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "mit einem Dienstgrad über dem 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "mit einem Dienstgrad über dem
eines Kontrolleurs" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem eines Kontrolleurs" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem
eines Attachés" ersetzt. eines Attachés" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad
eines Direktors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines eines Direktors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines
Beraters" und die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Beraters" und die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines
Inspektors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Attachés" Inspektors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Attachés"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 354 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 5 - In Artikel 354 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 24. Dezember 2002, wird das durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 24. Dezember 2002, wird das
Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt. Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 355 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - In Artikel 355 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektors" durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektors" durch
die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 356 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - In Artikel 356 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Steuerdirektors" das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Steuerdirektors"
durch die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der durch die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 366 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 366 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter 1. In Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter
"Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In Absatz 2 und Absatz 3 wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils 2. In Absatz 2 und Absatz 3 wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils
durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort "Direktor" durch das Wort 3. In Absatz 3 wird das Wort "Direktor" durch das Wort
"Generalberater" ersetzt. "Generalberater" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 367 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 367 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektors" durch die Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektors" durch die
Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 10 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 25. April 2014, werden die durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 25. April 2014, werden die
Wörter "mit einem höheren Dienstgrad als dem des Kontrolleurs" durch Wörter "mit einem höheren Dienstgrad als dem des Kontrolleurs" durch
die Wörter "mit einem höheren Titel als dem eines Attachés" ersetzt. die Wörter "mit einem höheren Titel als dem eines Attachés" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 375 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 11 - In Artikel 375 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektor" durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektor"
durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 12 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
8. Mai 2014, wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils durch die Wörter 8. Mai 2014, wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils durch die Wörter
"Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 13 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort
"Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 376quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 376quinquies § 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das
Gesetz vom 29. April 2013, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Gesetz vom 29. April 2013, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die
Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 16 - In Artikel 410 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 16 - In Artikel 410 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektor" durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektor"
durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung
der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 413bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 17 - In Artikel 413bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007, wird das Wort "Steuerdirektor" Programmgesetz vom 27. April 2007, wird das Wort "Steuerdirektor"
jeweils durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und jeweils durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 413ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 18 - In Artikel 413ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort
"Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme
und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 413quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - Artikel 413quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter
"Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektoren" durch die Wörter 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektoren" durch die Wörter
"Generalberatern der mit der Einnahme und Beitreibung der "Generalberatern der mit der Einnahme und Beitreibung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 413sexies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 20 - In Artikel 413sexies Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das
Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt. Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 413septies Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - In Artikel 413septies Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das
Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der
Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 417 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 22 - In Artikel 417 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme
und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 420 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden Art. 23 - In Artikel 420 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "Regionaldirektors der direkten Steuern" durch die Wörter die Wörter "Regionaldirektors der direkten Steuern" durch die Wörter
"Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung der "Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 421 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 24 - In Artikel 421 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt. "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 421bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 25 - Artikel 421bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch den Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Regionaldirektor 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Regionaldirektor
der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalberater der mit der der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalberater der mit der
Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort
"Generalberaters" ersetzt. "Generalberaters" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 433 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 26 - In Artikel 433 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird das Wort "Steuereinnehmer" durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird das Wort "Steuereinnehmer"
jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt. jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 435 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 27 - In Artikel 435 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Einnehmer der direkten Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Einnehmer der direkten
Steuern" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt. Steuern" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 441 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 28 - In Artikel 441 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Steuereinnehmers" jeweils durch das Wort "Einnehmers" ersetzt. "Steuereinnehmers" jeweils durch das Wort "Einnehmers" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 29 - In Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird das Wort Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird das Wort
"Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt. "Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 30 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch den Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Steuereinnehmern" durch das Wort "Einnehmern" 1. In § 1 wird das Wort "Steuereinnehmern" durch das Wort "Einnehmern"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 wird das Wort "Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort 2. In § 3 wird das Wort "Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort
"Einnehmer" ersetzt. "Einnehmer" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 445 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 31 - In Artikel 445 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und die Königlichen Erlasse vom 20. durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und die Königlichen Erlasse vom 20.
Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird das Wort "Regionaldirektor" durch Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird das Wort "Regionaldirektor" durch
das Wort "Generalberater" ersetzt. das Wort "Generalberater" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 32 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 25. April 2014, werden die durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 25. April 2014, werden die
Wörter "mit einem höheren Dienstgrad als dem des Beamten, der die Wörter "mit einem höheren Dienstgrad als dem des Beamten, der die
Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Dienstgrad eines Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Dienstgrad eines
Inspektors" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem des Inspektors" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem des
Beamten, der die Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Titel Beamten, der die Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Titel
eines Beraters" ersetzt. eines Beraters" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 33 - In Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort
"Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" und das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" und das Wort
"Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt. "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 462 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 34 - In Artikel 462 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort
"Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt. "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 499 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 35 - In Artikel 499 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "an den Bediensteten gerichtet sein, der mit der Kontrolle des Wörter "an den Bediensteten gerichtet sein, der mit der Kontrolle des
Katasters, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, beauftragt ist" durch Katasters, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, beauftragt ist" durch
die Wörter "an den leitenden Bediensteten des Dienstes gerichtet sein, die Wörter "an den leitenden Bediensteten des Dienstes gerichtet sein,
der mit der Bearbeitung der Widersprüche gegen Katastereinkünfte der mit der Bearbeitung der Widersprüche gegen Katastereinkünfte
beauftragt ist" ersetzt. beauftragt ist" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 501 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 36 - Artikel 501 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Der Widerspruch wird von einem Bediensteten untersucht, der mit der "Der Widerspruch wird von einem Bediensteten untersucht, der mit der
Bearbeitung der Widersprüche beauftragt ist." Bearbeitung der Widersprüche beauftragt ist."
Art. 37 - In Artikel 508 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 37 - In Artikel 508 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "dem für sein Gebiet zuständigen Steuerkontrolleur" durch die Wörter "dem für sein Gebiet zuständigen Steuerkontrolleur" durch die
Wörter "dem zuständigen Bediensteten der mit der Festlegung der Wörter "dem zuständigen Bediensteten der mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 38 - In Artikel 58 § 1bis Absatz 1 des Art. 38 - In Artikel 58 § 1bis Absatz 1 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
29. Dezember 1992, werden die Wörter "vom zuständigen 29. Dezember 1992, werden die Wörter "vom zuständigen
Akziseneinnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Bediensteten mit Akziseneinnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Bediensteten mit
mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und
Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 74 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 39 - In Artikel 74 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort
"Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" und das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" und das Wort
"Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt. "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 74ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 40 - In Artikel 74ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort "Regionaldirektor" durch Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort "Regionaldirektor" durch
das Wort "Generalberater" ersetzt. das Wort "Generalberater" ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 84bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 41 - In Artikel 84bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter "Regionaldirektor der Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter "Regionaldirektor der
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "Generalberater der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Wörter "Generalberater der mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 84quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 42 - In Artikel 84quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter
"Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" jeweils durch die "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" jeweils durch die
Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 84sexies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 43 - In Artikel 84sexies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter
"Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter
"Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
Art. 44 - Artikel 84octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 44 - Artikel 84octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektor der 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektor der
Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der
Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektoren der 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektoren der
Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberatern der mit Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberatern der mit
der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 84nonies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 45 - In Artikel 84nonies Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird das Wort eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird das Wort
"Direktors" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Einnahme und "Direktors" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Einnahme und
Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt. Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 84decies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 46 - In Artikel 84decies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter
"Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter
"Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 47 - In Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, wird das Wort "Regionaldirektor" jeweils durch das Wort April 2014, wird das Wort "Regionaldirektor" jeweils durch das Wort
"Generalberater" ersetzt. "Generalberater" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 48 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektors der 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektors der
Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberaters der mit Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberaters der mit
der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In § 3 wird das Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" 2. In § 3 wird das Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters"
ersetzt. ersetzt.
Art. 49 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 49 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. April 2007 und den Königlichen Erlass vom 19. Programmgesetz vom 27. April 2007 und den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Regionaldirektor 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Regionaldirektor
der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit
der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort
"Generalberaters" ersetzt. "Generalberaters" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, wird das Wort "Mehrwertsteuereinnehmer" durch das Wort April 2014, wird das Wort "Mehrwertsteuereinnehmer" durch das Wort
"Einnehmer" ersetzt. "Einnehmer" ersetzt.
Art. 51 - In Artikel 93quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 51 - In Artikel 93quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I), wird das Wort "Mehrwertsteuereinnehmer" durch das Wort (I), wird das Wort "Mehrwertsteuereinnehmer" durch das Wort
"Einnehmer" ersetzt. "Einnehmer" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und KAPITEL 7 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und
Akzisen Akzisen
(...) (...)
Art. 119 - In Artikel 15 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Art. 119 - In Artikel 15 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen werden die Wörter "von den Direktoren" durch über Zölle und Akzisen werden die Wörter "von den Direktoren" durch
die Wörter "von der Verwaltung" und wird das Wort "haben" durch das die Wörter "von der Verwaltung" und wird das Wort "haben" durch das
Wort "hat" ersetzt. Wort "hat" ersetzt.
Art. 120 - In Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 120 - In Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 1993, werden die Wörter "vom Regionaldirektor Gesetz vom 27. Dezember 1993, werden die Wörter "vom Regionaldirektor
der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von der Verwaltung" der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von der Verwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 121 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 121 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Regionaldirektor der Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Regionaldirektor der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "die Verwaltung" Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "die Verwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 122 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 122 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den Einnehmer" durch die Wörter "den 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den Einnehmer" durch die Wörter "den
Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2]
3. In demselben Absatz werden die Wörter "Der Einnehmer" durch die 3. In demselben Absatz werden die Wörter "Der Einnehmer" durch die
Wörter "Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der Wörter "Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der
vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
4. In demselben Absatz werden die Wörter "dem Regionaldirektor der 4. In demselben Absatz werden die Wörter "dem Regionaldirektor der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "dem vom Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "dem vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" und die Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" und die
Wörter "wenn der Direktor" durch die Wörter "wenn der Generalberater" Wörter "wenn der Direktor" durch die Wörter "wenn der Generalberater"
ersetzt. ersetzt.
5. In demselben Absatz werden die Wörter "benachrichtigt der Direktor" 5. In demselben Absatz werden die Wörter "benachrichtigt der Direktor"
durch die Wörter "benachrichtigt der vom Generalverwalter Zoll und durch die Wörter "benachrichtigt der vom Generalverwalter Zoll und
Akzisen bestimmte Generalberater" und die Wörter "ein Direktor" durch Akzisen bestimmte Generalberater" und die Wörter "ein Direktor" durch
die Wörter "ein vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmter die Wörter "ein vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmter
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 123 - In Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 123 - In Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aufgrund einer vom lokalen Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aufgrund einer vom lokalen
Zollchef erteilten schriftlichen Erlaubnis" durch die Wörter "aufgrund Zollchef erteilten schriftlichen Erlaubnis" durch die Wörter "aufgrund
einer schriftlichen Erlaubnis, die von dem vom Generalverwalter Zoll einer schriftlichen Erlaubnis, die von dem vom Generalverwalter Zoll
und Akzisen bestimmten Berater erteilt wird," ersetzt. und Akzisen bestimmten Berater erteilt wird," ersetzt.
Art. 124 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 124 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Einnehmer oder Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Einnehmer oder
Lagerhalter" durch die Wörter "dem Bediensteten mit mindestens dem Lagerhalter" durch die Wörter "dem Bediensteten mit mindestens dem
Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen
bestimmt wird, oder dem Lagerhalter" ersetzt. bestimmt wird, oder dem Lagerhalter" ersetzt.
Art. 125 - In Artikel 72 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 125 - In Artikel 72 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des lokalen Zollchefs" das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des lokalen Zollchefs"
durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten
Beraters" ersetzt. Beraters" ersetzt.
Art. 126 - Artikel 86 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 126 - Artikel 86 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Einnehmers" werden durch die Wörter "des 1. Die Wörter "des Einnehmers" werden durch die Wörter "des
Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
2. Die Wörter "des Direktors" werden durch die Wörter "des vom 2. Die Wörter "des Direktors" werden durch die Wörter "des vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberaters" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberaters" ersetzt.
Art. 127 - In Artikel 88 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 127 - In Artikel 88 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der Direktor" das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der Direktor"
durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 128 - In Artikel 92 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 128 - In Artikel 92 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor" durch die Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor" durch die
Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 129 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 129 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des lokalen Zollchefs" werden durch die Wörter "des vom 1. Die Wörter "des lokalen Zollchefs" werden durch die Wörter "des vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt.
2. Die Wörter "den Direktor" werden durch die Wörter "den vom 2. Die Wörter "den Direktor" werden durch die Wörter "den vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.
Art. 130 - In Artikel 114 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 130 - In Artikel 114 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer
des Amtsbereichs" durch die Wörter "der Bedienstete des Amtsbereichs des Amtsbereichs" durch die Wörter "der Bedienstete des Amtsbereichs
mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll
und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 131 - In Artikel 115 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 131 - In Artikel 115 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer
der ausstellenden Stelle" durch die Wörter "der Bedienstete der der ausstellenden Stelle" durch die Wörter "der Bedienstete der
ausstellenden Stelle mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom ausstellenden Stelle mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 132 - Artikel 128 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 132 - Artikel 128 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "der lokale Zollchef" werden durch die Wörter "der vom 1. Die Wörter "der lokale Zollchef" werden durch die Wörter "der vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Berater" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Berater" ersetzt.
2. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber" 2. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber"
werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés"
ersetzt. ersetzt.
Art. 133 - Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 133 - Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "des lokalen Zollchefs" werden durch die Wörter "des vom 1. Die Wörter "des lokalen Zollchefs" werden durch die Wörter "des vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt.
2. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber" 2. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber"
werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés"
ersetzt. ersetzt.
Art. 134 - In Artikel 135 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 134 - In Artikel 135 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "den Zolldirektor" das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "den Zolldirektor"
durch die Wörter "den vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten durch die Wörter "den vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 135 - In Artikel 143 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 135 - In Artikel 143 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer" durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer"
durch die Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines durch die Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines
Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird,"
und wird das Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Bedienstete mit und wird das Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Bedienstete mit
mindestens dem Titel eines Attachés, die vom Generalverwalter Zoll und mindestens dem Titel eines Attachés, die vom Generalverwalter Zoll und
Akzisen bestimmt werden," ersetzt. Akzisen bestimmt werden," ersetzt.
Art. 136 - In Artikel 147 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 136 - In Artikel 147 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der lokale Zollchef" durch Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der lokale Zollchef" durch
die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte
Berater" ersetzt. Berater" ersetzt.
Art. 137 - In Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 137 - In Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom lokalen Zollchef" Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom lokalen Zollchef"
durch die Wörter "von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen durch die Wörter "von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen
bestimmten Berater" ersetzt. bestimmten Berater" ersetzt.
Art. 138 - In Artikel 151 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 138 - In Artikel 151 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Einnehmers" durch die Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Einnehmers" durch die
Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der
vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 139 - In Artikel 152 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 139 - In Artikel 152 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des lokalen Zollchefs" Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des lokalen Zollchefs"
durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten
Beraters" ersetzt. Beraters" ersetzt.
Art. 140 - In Artikel 156 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 140 - In Artikel 156 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dürfen sie dies nur Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dürfen sie dies nur
aufgrund einer vom nächsten lokalen Zollchef zu erteilenden Zustimmung aufgrund einer vom nächsten lokalen Zollchef zu erteilenden Zustimmung
tun, die" durch die Wörter "dürfen sie dies nur aufgrund einer tun, die" durch die Wörter "dürfen sie dies nur aufgrund einer
Zustimmung tun, die von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen Zustimmung tun, die von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen
bestimmten Berater erteilt wird und" ersetzt. bestimmten Berater erteilt wird und" ersetzt.
Art. 141 - In Artikel 173 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 141 - In Artikel 173 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, wird das Wort "Einnehmers" jeweils durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird das Wort "Einnehmers" jeweils durch das
Wort "Beraters" ersetzt. Wort "Beraters" ersetzt.
Art. 142 - In Artikel 181 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 142 - In Artikel 181 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "beim Regionaldirektor das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "beim Regionaldirektor
der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "bei dem vom der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "bei dem vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.
Art. 143 - In Artikel 184 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 143 - In Artikel 184 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom Regionaldirektor der Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom Regionaldirektor der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von dem vom Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von dem vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.
Art. 144 - In Artikel 189 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 144 - In Artikel 189 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wenn sie den das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wenn sie den
Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers der Zoll- und Akzisenverwaltung Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers der Zoll- und Akzisenverwaltung
oder einen höheren Dienstgrad innehaben" durch die Wörter "wenn sie oder einen höheren Dienstgrad innehaben" durch die Wörter "wenn sie
mindestens den Dienstgrad eines Finanzexperten innehaben" ersetzt. mindestens den Dienstgrad eines Finanzexperten innehaben" ersetzt.
Art. 145 - In Artikel 198 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 145 - In Artikel 198 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines
Kontrolleurs oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem Kontrolleurs oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem
Dienstgrad eines Attachés" ersetzt. Dienstgrad eines Attachés" ersetzt.
Art. 146 - In Artikel 201 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 146 - In Artikel 201 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem
Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber" durch die Wörter Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber" durch die Wörter
"mit mindestens dem Dienstgrad eines Finanzexperten" ersetzt. "mit mindestens dem Dienstgrad eines Finanzexperten" ersetzt.
Art. 147 - Artikel 203 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 147 - Artikel 203 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder 1. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder
darüber" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines darüber" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines
Finanzexperten" ersetzt. Finanzexperten" ersetzt.
2. Die Wörter "des Generaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung" 2. Die Wörter "des Generaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung"
werden durch die Wörter "des für die für Streitsachen zuständige werden durch die Wörter "des für die für Streitsachen zuständige
Verwaltung bestimmten Generalberaters" ersetzt. Verwaltung bestimmten Generalberaters" ersetzt.
Art. 148 - In Artikel 212 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 148 - In Artikel 212 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "des Regionaldirektors das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "des Regionaldirektors
der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "des vom der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "des vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberaters" und die Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberaters" und die
Wörter "dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch Wörter "dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch
die Wörter "dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten die Wörter "dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 149 - In Artikel 216 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 149 - In Artikel 216 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "beim Generaldirektor das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "beim Generaldirektor
der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" durch die Wörter "bei dem vom der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" durch die Wörter "bei dem vom
Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen bestimmten Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen bestimmten
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 150 - In Artikel 219 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 150 - In Artikel 219 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "Der Generaldirektor" das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "Der Generaldirektor"
durch die Wörter "Der vom Generalverwalter bestimmte Generalberater" durch die Wörter "Der vom Generalverwalter bestimmte Generalberater"
ersetzt. ersetzt.
Art. 151 - In Artikel 223 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 151 - In Artikel 223 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Einnehmer des Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Einnehmer des
nächstgelegenen Amtes" durch die Wörter "dem Bediensteten des nächstgelegenen Amtes" durch die Wörter "dem Bediensteten des
nächstgelegenen Amtes mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom nächstgelegenen Amtes mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 152 - In Artikel 238 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 152 - In Artikel 238 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "beim Regionaldirektor der Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "beim Regionaldirektor der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "bei dem für die für Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "bei dem für die für
Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt. Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.
Art. 153 - In Artikel 241 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 153 - In Artikel 241 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem
Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter
"dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten "dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 154 - In Artikel 242 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 154 - In Artikel 242 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem
Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter
"dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten "dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 155 - In Artikel 252 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 155 - In Artikel 252 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Regionaldirektors der Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Regionaldirektors der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "des für die für Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "des für die für
Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters" Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters"
ersetzt. ersetzt.
Art. 156 - In Artikel 273 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 156 - In Artikel 273 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Einnehmers" durch die Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Einnehmers" durch die
Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der
vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 157 - Artikel 276 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 157 - Artikel 276 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der 1. In § 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der
Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom
Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "des Einnehmers des Ortes, an den sie 2. In § 2 werden die Wörter "des Einnehmers des Ortes, an den sie
gebracht worden sind" durch die Wörter "des Bediensteten des Ortes, an gebracht worden sind" durch die Wörter "des Bediensteten des Ortes, an
den sie gebracht worden sind, mit mindestens dem Titel eines Attachés, den sie gebracht worden sind, mit mindestens dem Titel eines Attachés,
der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird" ersetzt. der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "Der Steuereinnehmer, der" durch die 3. In § 3 werden die Wörter "Der Steuereinnehmer, der" durch die
Wörter "Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der Wörter "Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der
vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird und der" ersetzt. vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird und der" ersetzt.
Art. 158 - In Artikel 277 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 158 - In Artikel 277 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "den Regionaldirektor der Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "den Regionaldirektor der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "den für die für Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "den für die für
Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt. Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.
Art. 159 - In Artikel 281 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 159 - In Artikel 281 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines
Direktors oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem Direktors oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem
Dienstgrad eines für die für Streitsachen zuständige Verwaltung Dienstgrad eines für die für Streitsachen zuständige Verwaltung
bestimmten Generalberaters" ersetzt. bestimmten Generalberaters" ersetzt.
Art. 160 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 160 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer" durch die
Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der
vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.
Art. 161 - In Artikel 303 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 161 - In Artikel 303 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor" durch die Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor" durch die
Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte
Generalberater" ersetzt. Generalberater" ersetzt.
Art. 162 - In Artikel 312bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 162 - In Artikel 312bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "vom Einnehmer der Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "vom Einnehmer der
Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "vom Einnehmer" ersetzt. Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "vom Einnehmer" ersetzt.
Art. 163 - Artikel 314 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 163 - Artikel 314 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "vom Regionaldirektor der Zoll- und 1. In § 1 werden die Wörter "vom Regionaldirektor der Zoll- und
Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von dem für die für Streitsachen Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von dem für die für Streitsachen
zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt. zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "der Einnehmer der Zoll- und 2. In § 4 werden die Wörter "der Einnehmer der Zoll- und
Akzisenverwaltung" durch die Wörter "der Einnehmer" ersetzt. Akzisenverwaltung" durch die Wörter "der Einnehmer" ersetzt.
Art. 164 - In Artikel 315 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 164 - In Artikel 315 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "Der Direktor der Zoll- und Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "Der Direktor der Zoll- und
Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Der für die für Streitsachen Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Der für die für Streitsachen
zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" ersetzt. zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" ersetzt.
Art. 165 - In Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 165 - In Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor der Zoll- und Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor der Zoll- und
Akzisenverwaltung" durch die Wörter "der für die für Streitsachen Akzisenverwaltung" durch die Wörter "der für die für Streitsachen
zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" ersetzt. zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" ersetzt.
(...) (...)
Art. 169 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Art. 169 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird das Wort Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird das Wort
"Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 170 - In Artikel 5 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 Art. 170 - In Artikel 5 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
über die allgemeine Akzisenregelung wird das Wort "Verwalter" durch über die allgemeine Akzisenregelung wird das Wort "Verwalter" durch
die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt. die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 171 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 171 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 172 - In Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 172 - In Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort
"Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 173 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" Art. 173 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter"
durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt. durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 174 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" Art. 174 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter"
durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt. durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 175 - In Artikel 31 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" Art. 175 - In Artikel 31 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter"
jeweils durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" und wird jeweils durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" und wird
das Wort "Verwalters" durch die Wörter "Generalverwalters Zoll und das Wort "Verwalters" durch die Wörter "Generalverwalters Zoll und
Akzisen" ersetzt. Akzisen" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung
der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen verschiedener anderer Gesetzesabänderungen
Art. 178 - In Artikel 98 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung Art. 178 - In Artikel 98 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung
der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen werden die Wörter "sind sie verschiedener anderer Gesetzesabänderungen werden die Wörter "sind sie
als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu lesen, wenn die als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu lesen, wenn die
durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser
Generalverwaltung gehören" durch die Wörter "sind sie als Generalverwaltung gehören" durch die Wörter "sind sie als
"Generalverwaltung Vermögensdokumentation" oder als "mit der Einnahme "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" oder als "mit der Einnahme
und Beitreibung beauftragte Verwaltung" zu lesen, wenn die durch diese und Beitreibung beauftragte Verwaltung" zu lesen, wenn die durch diese
Gesetzesbestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser Gesetzesbestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser
Generalverwaltung gehört" ersetzt. Generalverwaltung gehört" ersetzt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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