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Meertalige weergave van Wet van 27/04/2004
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Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de voorkoming en bestraffing van misdrijven tegen internationaal beschermde personen, met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York op 14 december 1973. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention sur la prévention et la répression des infractions contre les personnes jouissant d'une protection internationale, y compris les agents diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 APRIL 2004. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de 27 AVRIL 2004. - Loi portant assentiment à la Convention sur la
voorkoming en bestraffing van misdrijven tegen internationaal prévention et la répression des infractions contre les personnes
beschermde personen, met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York jouissant d'une protection internationale, y compris les agents
op 14 december 1973. - Duitse vertaling diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2004 houdende instemming met het Verdrag inzake de voorkoming en loi du 27 avril 2004 portant assentiment à la Convention sur la
prévention et la répression des infractions contre les personnes
bestraffing van misdrijven tegen internationaal beschermde personen, jouissant d'une protection internationale, y compris les agents
met inbegrip van diplomaten, gedaan te New York op 14 december 1973 diplomatiques, faite à New York le 14 décembre 1973 (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsbladvan 18 juni 2004). 18 juin 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
27. APRIL 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die 27. APRIL 2004 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen
völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten,
abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Art. 2 - Das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und
Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen,
einschließlich Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember einschließlich Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember
1973, wird voll und ganz wirksam. 1973, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich
Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973 Diplomaten, abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung
freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den
Staaten, Staaten,
in der Erwägung, dass Straftaten gegen Diplomaten und andere in der Erwägung, dass Straftaten gegen Diplomaten und andere
völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden, völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden,
die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den
Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen, Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen,
in dem Bewusstsein, dass die Begehung solcher Straftaten der in dem Bewusstsein, dass die Begehung solcher Straftaten der
Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt,
überzeugt, dass es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame überzeugt, dass es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame
Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten
zu ergreifen, zu ergreifen,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck:
1. "völkerrechtlich geschützte Person": 1. "völkerrechtlich geschützte Person":
a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines
Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die
Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder
einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten,
sowie die sie begleitenden Familienmitglieder, sowie die sie begleitenden Familienmitglieder,
b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden
Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen
Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen
sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel
gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen
Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben,
sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder, Familienmitglieder,
2. "Verdächtiger": eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche 2. "Verdächtiger": eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie eine oder mehrere der Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie eine oder mehrere der
in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt
war. war.
Artikel 2 Artikel 2
1. Die vorsätzliche Begehung: 1. Die vorsätzliche Begehung:
a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf
die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person; die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person;
b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung
oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person,
der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff; c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff;
d) eines Versuches eines solchen Angriffs und d) eines Versuches eines solchen Angriffs und
e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe
bedroht. bedroht.
2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen 2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen
Strafen, die die Schwere der Tat berücksichtigen. Strafen, die die Schwere der Tat berücksichtigen.
3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen 3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu
treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde
einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern. einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern.
Artikel 3 Artikel 3
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine
Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in
folgenden Fällen zu begründen: folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord
eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs
begangen wird; begangen wird;
b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist; b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist;
c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete
völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre
Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für
diesen Staat wahrnimmt. diesen Staat wahrnimmt.
2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um 2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um
seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen,
dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn
nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels genannten Staaten ausliefert. Artikels genannten Staaten ausliefert.
3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach 3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach
innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 4 Artikel 4
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2
genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten
innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern; innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen
miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser
Straftaten zu verhindern. Straftaten zu verhindern.
Artikel 5 Artikel 5
1. Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten 1. Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten
Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein
Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen
anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den
Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben
über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, die über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, die
die Identität des Verdächtigen betreffen. die Identität des Verdächtigen betreffen.
2. Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine 2. Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine
völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich
jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände
der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem
innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang
sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende
Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat. Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat.
Artikel 6 Artikel 6
1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der 1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für
gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die
geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck
der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese
Maßnahmen sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär Maßnahmen sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu notifizieren: der Vereinten Nationen zu notifizieren:
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;
b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder,
wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen
Aufenthalt hat; Aufenthalt hat;
c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene
völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die ihre Aufgaben völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die ihre Aufgaben
wahrgenommen hat; wahrgenommen hat;
d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und
e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger
Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist. Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist.
2. Jeder, gegen den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels 2. Jeder, gegen den die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt, bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates,
dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt
ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur
Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen. b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.
Artikel 7 Artikel 7
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige
befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine
Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen
Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem
Recht zu unterbreiten. Recht zu unterbreiten.
Artikel 8 Artikel 8
1. Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der 1. Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der
Auslieferung unterliegende Straftaten von einem zwischen den Auslieferung unterliegende Straftaten von einem zwischen den
Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden,
gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende
Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden
Auslieferungsvertrag aufzunehmen. Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines
Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen
Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er,
wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in
Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung
ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den
übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines 3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines
Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der
Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich des Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich des
Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates
vorgesehenen Bedingungen an. vorgesehenen Bedingungen an.
4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferungen zwischen 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferungen zwischen
Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an
dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der
Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit
nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen. nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen.
Artikel 9 Artikel 9
Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten
Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine
gerechte Behandlung zu gewährleisten. gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Artikel 10 Artikel 10
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im
Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2
genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der
Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren
erforderlichen Beweismittel. erforderlichen Beweismittel.
2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe 2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe
unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind. unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
Artikel 11 Artikel 11
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt
wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen
Vertragsstaaten. Vertragsstaaten.
Artikel 12 Artikel 12
Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner
Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser
Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses
Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht
Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen. Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.
Artikel 13 Artikel 13
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch
Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt
worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede
dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof
unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag
stellt. stellt.
2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der 2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der
Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,
dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat,
kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 14 Artikel 14
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der
Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf. auf.
Artikel 15 Artikel 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt. Nationen hinterlegt.
Artikel 16 Artikel 16
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt. hinterlegt.
Artikel 17 Artikel 17
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der
zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 18 Artikel 18
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 19 Artikel 19
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten
unter anderem unter anderem
a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung
von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und
16 und über Notifikationen nach Artikel 18; 16 und über Notifikationen nach Artikel 18;
b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Artikel 20 Artikel 20
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember
1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
[Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt
vom 18. Juni 2004, S. 45210 ff.] vom 18. Juni 2004, S. 45210 ff.]
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