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Meertalige weergave van Wet van 26/11/2011
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Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie . - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union européenne . - Traduction allemande
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26 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 26 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 5 août 2006 relative à
inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions
rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union
Europese Unie (II). - Duitse vertaling européenne (II). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2011 tot wijziging van de wet van 5 augustus 2006 inzake de loi du 26 novembre 2011 modifiant la loi du 5 août 2006 relative à
toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van l'application du principe de reconnaissance mutuelle des décisions
rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de judiciaires en matière pénale entre les Etats membres de l'Union
Europese Unie (II) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2012, err. van 23 européenne (II) (Moniteur belge du 4 avril 2012, err. du 23 avril
april 2012). 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 26. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August
2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II) Mitgliedstaaten der Europäischen Union (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher
Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
Art. 2 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des Art. 2 - In das Gesetz vom 5. August 2006 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1/1 - Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches findet « Art. 1/1 - Artikel 873 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches findet
keine Anwendung auf vorliegendes Gesetz. » keine Anwendung auf vorliegendes Gesetz. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz des Artikels 1. In § 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz des Artikels
bilden wird, wird das Wort « Gerichtsbehörde » durch das Wort « bilden wird, wird das Wort « Gerichtsbehörde » durch das Wort «
Behörde » und das Wort « Gerichtsbehörden » durch das Wort « Behörden Behörde » und das Wort « Gerichtsbehörden » durch das Wort « Behörden
» ersetzt. » ersetzt.
2. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu « Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in 1. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem die Entscheidung erlassen worden ist. dem die Entscheidung erlassen worden ist.
2. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem 2. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem
eine Entscheidung zwecks Vollstreckung übermittelt worden ist. eine Entscheidung zwecks Vollstreckung übermittelt worden ist.
3. Einfrierung: Beschlagnahme im Sinne der Artikel 35, 35bis, 35ter 3. Einfrierung: Beschlagnahme im Sinne der Artikel 35, 35bis, 35ter
und 37 des Strafprozessgesetzbuches sowie Beschlagnahmen, die im und 37 des Strafprozessgesetzbuches sowie Beschlagnahmen, die im
Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind.
4. Sicherstellungsentscheidung: jede gerichtliche Entscheidung zur 4. Sicherstellungsentscheidung: jede gerichtliche Entscheidung zur
Sicherstellung eines Gutes. Sicherstellung eines Gutes.
5. Entscheidung über eine Geldbusse: jede unwiderrufliche 5. Entscheidung über eine Geldbusse: jede unwiderrufliche
Entscheidung, durch die einer natürlichen oder juristischen Person Entscheidung, durch die einer natürlichen oder juristischen Person
eine Geldbusse auferlegt wird, wenn die Entscheidung getroffen worden eine Geldbusse auferlegt wird, wenn die Entscheidung getroffen worden
ist von: ist von:
a) einem Gericht des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen a) einem Gericht des Entscheidungsstaats aufgrund einer nach dessen
Recht strafbaren Handlung, Recht strafbaren Handlung,
b) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund b) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund
einer nach dessen Recht strafbaren Handlung, vorausgesetzt, dass der einer nach dessen Recht strafbaren Handlung, vorausgesetzt, dass der
Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein insbesondere in Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein insbesondere in
Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen,
c) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund c) einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats aufgrund
von Handlungen, die nach dessen innerstaatlichem Recht als von Handlungen, die nach dessen innerstaatlichem Recht als
Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet werden,
vorausgesetzt, dass der Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache vorausgesetzt, dass der Betreffende die Möglichkeit hatte, die Sache
vor ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, vor ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen,
d) einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht bezüglich d) einem insbesondere in Strafsachen zuständigen Gericht bezüglich
einer Entscheidung im Sinne von Buchstabe c). einer Entscheidung im Sinne von Buchstabe c).
6. Geldbusse: jede Verpflichtung zur Zahlung: 6. Geldbusse: jede Verpflichtung zur Zahlung:
a) einer in einer Entscheidung auferlegten Geldsumme aufgrund einer a) einer in einer Entscheidung auferlegten Geldsumme aufgrund einer
Verurteilung wegen einer Straftat, Verurteilung wegen einer Straftat,
b) einer in der gleichen Entscheidung auferlegten Entschädigung für b) einer in der gleichen Entscheidung auferlegten Entschädigung für
die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine
zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in
Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird, Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird,
c) von Geldsummen für die Kosten der zur Entscheidung führenden c) von Geldsummen für die Kosten der zur Entscheidung führenden
Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
d) von in der gleichen Entscheidung auferlegten Geldsummen an eine d) von in der gleichen Entscheidung auferlegten Geldsummen an eine
öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern. öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
7. Einziehung: Einziehung im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis Absatz 1 7. Einziehung: Einziehung im Sinne der Artikel 42, 43, 43bis Absatz 1
und 2, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen, und 2, 43ter und 43quater des Strafgesetzbuches sowie Einziehungen,
die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind. die im Strafgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen vorgesehen sind.
8. Einziehungsentscheidung: jede unwiderrufliche gerichtliche 8. Einziehungsentscheidung: jede unwiderrufliche gerichtliche
Entscheidung, die zur endgültigen Einziehung eines Guts führt. » Entscheidung, die zur endgültigen Einziehung eines Guts führt. »
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « die Entscheidung » durch die Wörter « 1. In § 1 werden die Wörter « die Entscheidung » durch die Wörter «
eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung » ersetzt. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung » ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter « der Anlage » durch die Wörter « den 2. In § 1 werden die Wörter « der Anlage » durch die Wörter « den
Anlagen » ersetzt. Anlagen » ersetzt.
3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« Das Original der Entscheidung und/oder das Original der « Das Original der Entscheidung und/oder das Original der
Bescheinigung werden der vollstreckenden Behörde auf deren Ersuchen Bescheinigung werden der vollstreckenden Behörde auf deren Ersuchen
hin zugesandt. » hin zugesandt. »
4. In Paragraph 3 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 4. In Paragraph 3 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Die Bescheinigung muss an den örtlich zuständigen Prokurator « § 4 - Die Bescheinigung muss an den örtlich zuständigen Prokurator
des Königs gerichtet werden. des Königs gerichtet werden.
Wenn der Prokurator des Königs, der eine Entscheidung erhält, örtlich Wenn der Prokurator des Königs, der eine Entscheidung erhält, örtlich
nicht zuständig ist, um diese Entscheidung gemäss den Bestimmungen des nicht zuständig ist, um diese Entscheidung gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes weiter zu verfolgen, übermittelt er die vorliegenden Gesetzes weiter zu verfolgen, übermittelt er die
Entscheidung dem örtlich zuständigen Prokurator des Königs und setzt Entscheidung dem örtlich zuständigen Prokurator des Königs und setzt
die ausstellende Behörde unverzüglich in einer Form in Kenntnis, die die ausstellende Behörde unverzüglich in einer Form in Kenntnis, die
einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. »
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Wenn die belgischen Behörden über die Vollstreckung der « § 1 - Wenn die belgischen Behörden über die Vollstreckung der
übermittelten Entscheidung befinden, erkennen sie die übermittelte übermittelten Entscheidung befinden, erkennen sie die übermittelte
Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich
alle erforderlichen Massnahmen zu deren Vollstreckung, vorbehaltlich alle erforderlichen Massnahmen zu deren Vollstreckung, vorbehaltlich
der Anwendung eines der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen der Anwendung eines der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Ablehnungsgründe. » Ablehnungsgründe. »
2. In § 2 Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut § 3 bilden wird, werden 2. In § 2 Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut § 3 bilden wird, werden
die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte nicht die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln die Grundrechte nicht
einschränken und jegliche andere Grundprinzipien des belgischen Rechts einschränken und jegliche andere Grundprinzipien des belgischen Rechts
nicht gefährden » durch die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln nicht gefährden » durch die Wörter « vorausgesetzt, dass diese Regeln
die Grundrechte oder jegliche andere Grundprinzipien des belgischen die Grundrechte oder jegliche andere Grundprinzipien des belgischen
Rechts nicht gefährden » ersetzt. Rechts nicht gefährden » ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Die Sachgründe, die zur Verkündung der an Belgien « § 4 - Die Sachgründe, die zur Verkündung der an Belgien
übermittelten, ausländischen Entscheidung führen, können nicht vor übermittelten, ausländischen Entscheidung führen, können nicht vor
einem belgischen Gericht angefochten werden. » einem belgischen Gericht angefochten werden. »
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 5 - Jede offizielle Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den « § 5 - Jede offizielle Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den
zuständigen Behörden. » zuständigen Behörden. »
Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Die zuständigen Gerichtsbehörden unterrichten den Föderalen « § 1 - Die zuständigen Gerichtsbehörden unterrichten den Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich: Öffentlichen Dienst Justiz unverzüglich:
1. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung in Bezug auf eine 1. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung in Bezug auf eine
Einziehung oder Sicherstellung verweigern. In diesem Fall sorgen die Einziehung oder Sicherstellung verweigern. In diesem Fall sorgen die
zuständigen Gerichtsbehörden dafür, den Grund und die Abschrift dieser zuständigen Gerichtsbehörden dafür, den Grund und die Abschrift dieser
Entscheidung zu übermitteln, Entscheidung zu übermitteln,
2. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung über eine Geldbusse 2. wenn sie die Vollstreckung einer Entscheidung über eine Geldbusse
auf der Grundlage von Artikel 7 § 1 Nr. 3 verweigern. » auf der Grundlage von Artikel 7 § 1 Nr. 3 verweigern. »
2. In § 2 werden die Wörter « zuständigen Gerichtsbehörden » durch die 2. In § 2 werden die Wörter « zuständigen Gerichtsbehörden » durch die
Wörter « zuständigen Behörden » ersetzt. Wörter « zuständigen Behörden » ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter « von einer belgischen Gerichtsbehörde 3. In § 2 werden die Wörter « von einer belgischen Gerichtsbehörde
ausgestellten gerichtlichen Entscheidung » durch die Wörter « von ausgestellten gerichtlichen Entscheidung » durch die Wörter « von
einer belgischen Behörde ausgestellten Entscheidung » ersetzt. einer belgischen Behörde ausgestellten Entscheidung » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2/1 - Wenn es sich um eine Entscheidung zur Auferlegung einer « § 2/1 - Wenn es sich um eine Entscheidung zur Auferlegung einer
Geldbusse handelt, findet die in § 2 erwähnte Bedingung bezüglich der Geldbusse handelt, findet die in § 2 erwähnte Bedingung bezüglich der
maximalen Freiheitsstrafe keine Anwendung und die folgenden Straftaten maximalen Freiheitsstrafe keine Anwendung und die folgenden Straftaten
werden der in § 2 vorgesehenen Liste hinzugefügt: werden der in § 2 vorgesehenen Liste hinzugefügt:
1. gegen die den Strassenverkehr regelnden Vorschriften verstossende 1. gegen die den Strassenverkehr regelnden Vorschriften verstossende
Verhaltensweisen, einschliesslich Verstösse gegen Vorschriften über Verhaltensweisen, einschliesslich Verstösse gegen Vorschriften über
Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
2. Warenschmuggel, 2. Warenschmuggel,
3. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, 3. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschliesslich 4. Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschliesslich
Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen, Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
5. Sachbeschädigung, 5. Sachbeschädigung,
6. Diebstahl, 6. Diebstahl,
7. Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und 7. Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und
durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des
EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten
ergeben. » ergeben. »
b) In § 3 werden die Wörter « gerichtlichen Entscheidung » durch die b) In § 3 werden die Wörter « gerichtlichen Entscheidung » durch die
Wörter « Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung » ersetzt. Wörter « Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « non bis in idem » durch die Wörter 1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter « non bis in idem » durch die Wörter
« ne bis in idem » ersetzt. « ne bis in idem » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « gerichtlichen » aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « gerichtlichen » aufgehoben.
Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 7/1 Art. 10 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 7/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 7/1 - Mit Ausnahme der Sicherstellungsentscheidungen kann die « Art. 7/1 - Mit Ausnahme der Sicherstellungsentscheidungen kann die
Vollstreckung auch in folgenden Fällen verweigert werden: Vollstreckung auch in folgenden Fällen verweigert werden:
1. wenn die Strafe oder die Vollstreckung der Geldbusse nach 1. wenn die Strafe oder die Vollstreckung der Geldbusse nach
belgischem Gesetz verjährt ist und die belgischen Gerichte zuständig belgischem Gesetz verjährt ist und die belgischen Gerichte zuständig
sind, in der Sache zu erkennen; sind, in der Sache zu erkennen;
2. wenn die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach 2. wenn die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach
belgischem Recht ganz oder zum Teil auf belgischem Staatsgebiet oder belgischem Recht ganz oder zum Teil auf belgischem Staatsgebiet oder
an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder die an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder die
ausserhalb des Staatsgebiets des Entscheidungsstaats begangen worden ausserhalb des Staatsgebiets des Entscheidungsstaats begangen worden
sind, und die belgischen Rechtsvorschriften die Verfolgung von sind, und die belgischen Rechtsvorschriften die Verfolgung von
Straftaten gleicher Art, die ausserhalb des belgischen Staatsgebiets Straftaten gleicher Art, die ausserhalb des belgischen Staatsgebiets
begangen wurden, nicht zulassen. begangen wurden, nicht zulassen.
Im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gilt dieser Im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gilt dieser
Verweigerungsgrund nicht für Straftaten der Geldwäsche; Verweigerungsgrund nicht für Straftaten der Geldwäsche;
3. wenn, laut der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung, der 3. wenn, laut der in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung, der
Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung
geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht
hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren
verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des
Entscheidungsstaats: Entscheidungsstaats:
i) rechtzeitig i) rechtzeitig
- entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin - entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin
und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in
Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich
von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis
gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass
er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
und und
- davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei - davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei
Nichterscheinen ergehen kann, Nichterscheinen ergehen kann,
oder oder
ii) - in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen ii) - in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen
Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom
Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und
dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich
verteidigt worden ist, verteidigt worden ist,
oder oder
iii) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von iii) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von
seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein
Berufungsverfahren, an dem der Betreffende teilnehmen kann und bei dem Berufungsverfahren, an dem der Betreffende teilnehmen kann und bei dem
die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut
geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in
Kenntnis gesetzt worden ist, Kenntnis gesetzt worden ist,
- ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, - ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,
oder oder
- innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder - innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder
kein Berufungsverfahren beantragt hat. » kein Berufungsverfahren beantragt hat. »
Art. 11 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird Artikel 8 aufgehoben. Art. 11 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird Artikel 8 aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. In § 3 werden die Wörter « gegen Leistung einer Sicherheit » durch 2. In § 3 werden die Wörter « gegen Leistung einer Sicherheit » durch
die Wörter « gegen Zahlung einer Geldsumme » ersetzt. die Wörter « gegen Zahlung einer Geldsumme » ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 15 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« Einziehung oder » aufgehoben. « Einziehung oder » aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « gemäss Artikel 3 » durch die Wörter « 1. In § 1 werden die Wörter « gemäss Artikel 3 » durch die Wörter «
gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten » ersetzt. gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten » ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter « der örtlich zuständigen Gerichtsbehörde 2. In § 1 werden die Wörter « der örtlich zuständigen Gerichtsbehörde
» durch die Wörter « der örtlich zuständigen Behörde » ersetzt. » durch die Wörter « der örtlich zuständigen Behörde » ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter « die gemäss Artikel 3 übermittelte 3. In § 2 werden die Wörter « die gemäss Artikel 3 übermittelte
Sicherstellungsentscheidung » durch die Wörter « diese Entscheidung » Sicherstellungsentscheidung » durch die Wörter « diese Entscheidung »
ersetzt. ersetzt.
4. [Abänderung des niederländischen Textes] 4. [Abänderung des niederländischen Textes]
5. In § 3 werden die Wörter « Die Gerichtsbehörde » durch die Wörter « 5. In § 3 werden die Wörter « Die Gerichtsbehörde » durch die Wörter «
Die Behörde » ersetzt. Die Behörde » ersetzt.
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit der Überschrift « Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V mit der Überschrift «
Geldbussen » eingefügt. Geldbussen » eingefügt.
Art. 18 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt Art. 18 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt
1 mit der Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der 1 mit der Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der
Geldbussen » eingefügt. Geldbussen » eingefügt.
Art. 19 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel Art. 19 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel
19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbusse wird ebenfalls « Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung der Geldbusse wird ebenfalls
verweigert, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person verweigert, wenn die Entscheidung gegen eine natürliche Person
verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für verhängt wurde, die nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für
die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich
nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
§ 2 - Die Vollstreckung der Geldbusse kann auch in folgenden Fällen § 2 - Die Vollstreckung der Geldbusse kann auch in folgenden Fällen
verweigert werden: verweigert werden:
1. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende 1. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende
im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über
einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht,
die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses
Rechtsmittel gelten, gemäss den Rechtsvorschriften des Rechtsmittel gelten, gemäss den Rechtsvorschriften des
Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist,
2. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende 2. wenn laut der in Artikel 3 erwähnten Bescheinigung der Betreffende
nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung
geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das
Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu
erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf
mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass
er die Entscheidung nicht anficht, er die Entscheidung nicht anficht,
3. wenn die verhängte Geldbusse unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses 3. wenn die verhängte Geldbusse unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses
Betrags liegt. » Betrags liegt. »
Art. 20 - In Kapitel V Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 20 - In Kapitel V Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August
2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 22 mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 22 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 22 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der « Art. 22 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs die Vollstreckung der
Entscheidung anordnet, rechnet er den Betrag der Geldbusse Entscheidung anordnet, rechnet er den Betrag der Geldbusse
gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag der gegebenenfalls in Euro zu dem Wechselkurs um, der am Tag der
Verhängung der Geldbusse gilt. Verhängung der Geldbusse gilt.
§ 2 - Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die § 2 - Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die
nicht auf dem Staatsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann nicht auf dem Staatsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann
der Prokurator des Königs beschliessen, die Höhe der Geldbusse auf das der Prokurator des Königs beschliessen, die Höhe der Geldbusse auf das
nach belgischem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene nach belgischem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene
Höchstmass zu verringern, sofern die Handlungen unter die belgische Höchstmass zu verringern, sofern die Handlungen unter die belgische
Gerichtsbarkeit fallen. » Gerichtsbarkeit fallen. »
Art. 21 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 23 mit folgendem Art. 21 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 23 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 23 - § 1 - Die Geldsummen, die aus der Vollstreckung von « Art. 23 - § 1 - Die Geldsummen, die aus der Vollstreckung von
Entscheidungen hervorgehen, fallen an den belgischen Staat, es sei Entscheidungen hervorgehen, fallen an den belgischen Staat, es sei
denn, es wurde mit dem Entscheidungsstaat etwas anderes vereinbart, denn, es wurde mit dem Entscheidungsstaat etwas anderes vereinbart,
insbesondere in den in Artikel 2/1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten insbesondere in den in Artikel 2/1 Nr. 6 Buchstabe b) erwähnten
Fällen. Fällen.
§ 2 - Wenn es nicht möglich ist, eine Entscheidung entweder ganz oder § 2 - Wenn es nicht möglich ist, eine Entscheidung entweder ganz oder
in Teilen zu vollstrecken, kann das Korrektionalgericht auf Antrag des in Teilen zu vollstrecken, kann das Korrektionalgericht auf Antrag des
Prokurators des Königs entscheiden, Ersatzstrafen anzuwenden, wenn Prokurators des Königs entscheiden, Ersatzstrafen anzuwenden, wenn
diese im belgischen Recht vorgesehen sind und wenn der diese im belgischen Recht vorgesehen sind und wenn der
Entscheidungsstaat der Anwendung dieser Ersatzstrafen in der in Entscheidungsstaat der Anwendung dieser Ersatzstrafen in der in
Artikel 3 erwähnten Bescheinigung zugestimmt hat. Das Mass dieser Artikel 3 erwähnten Bescheinigung zugestimmt hat. Das Mass dieser
Ersatzstrafen richtet sich nach belgischem Recht, darf jedoch ein in Ersatzstrafen richtet sich nach belgischem Recht, darf jedoch ein in
der Bescheinigung angegebenes Höchststrafmass nicht überschreiten. » der Bescheinigung angegebenes Höchststrafmass nicht überschreiten. »
Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 24 mit folgendem Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 24 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 24 - Der Prokurator des Königs notifiziert der zuständigen « Art. 24 - Der Prokurator des Königs notifiziert der zuständigen
Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich die Entscheidung in einer Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich die Entscheidung in einer
Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. In der Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. In der
Notifizierung der Entscheidung über die Verweigerung der Geldbusse Notifizierung der Entscheidung über die Verweigerung der Geldbusse
sind die Gründe für diese Entscheidung angegeben. sind die Gründe für diese Entscheidung angegeben.
Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach
Abschluss der Vollstreckung der Entscheidung und bei Anwendung von Abschluss der Vollstreckung der Entscheidung und bei Anwendung von
Ersatzstrafen. » Ersatzstrafen. »
Art. 23 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt Art. 23 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt
3 mit der Überschrift « Arten des Erlöschens der Entscheidung » 3 mit der Überschrift « Arten des Erlöschens der Entscheidung »
eingefügt. eingefügt.
Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Artikel
25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 25 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem « Art. 25 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem
Fall, setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat Fall, setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat
unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen
Nachweis ermöglicht. » Nachweis ermöglicht. »
Art. 25 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 26 mit folgendem Art. 25 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 26 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 26 - Die Vollstreckung der Entscheidung wird beendet, sobald « Art. 26 - Die Vollstreckung der Entscheidung wird beendet, sobald
die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats den Prokurator des die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats den Prokurator des
Königs von jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis setzt, durch Königs von jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis setzt, durch
die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder Belgien aus die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder Belgien aus
anderen Gründen entzogen wird. anderen Gründen entzogen wird.
Art. 26 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt Art. 26 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Abschnitt
4 mit der Überschrift « Von einer belgischen Behörde erlassene 4 mit der Überschrift « Von einer belgischen Behörde erlassene
Entscheidung » eingefügt. Entscheidung » eingefügt.
Art. 27 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel Art. 27 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel
27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 27 - § 1 - Entscheidungen, die von einer belgischen Behörde « Art. 27 - § 1 - Entscheidungen, die von einer belgischen Behörde
erlassen werden, werden im Hinblick auf ihre Vollstreckung gemäss den erlassen werden, werden im Hinblick auf ihre Vollstreckung gemäss den
in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten der örtlich zuständigen Behörde in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten der örtlich zuständigen Behörde
des Vollstreckungsstaats übermittelt. des Vollstreckungsstaats übermittelt.
§ 2 - Die Entscheidung kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat § 2 - Die Entscheidung kann jeweils nur einem Vollstreckungsstaat
übermittelt werden. übermittelt werden.
Der Vollstreckungsstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die natürliche Der Vollstreckungsstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die natürliche
oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über oder juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, über
Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, ihren gewöhnlichen Wohnort Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, ihren gewöhnlichen Wohnort
oder, wenn es eine juristische Person betrifft, ihren satzungsmässigen oder, wenn es eine juristische Person betrifft, ihren satzungsmässigen
Sitz hat. Sitz hat.
§ 3 - Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes kann die belgische § 3 - Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes kann die belgische
Behörde keine gemäss vorliegendem Artikel übermittelte Entscheidung Behörde keine gemäss vorliegendem Artikel übermittelte Entscheidung
mehr vollstrecken. mehr vollstrecken.
Die belgische Behörde ist jedoch wieder vollstreckungsberechtigt: Die belgische Behörde ist jedoch wieder vollstreckungsberechtigt:
a) sobald der Vollstreckungsstaat sie davon unterrichtet hat, dass die a) sobald der Vollstreckungsstaat sie davon unterrichtet hat, dass die
Vollstreckung der Entscheidung - ganz oder teilweise - nicht erfolgt Vollstreckung der Entscheidung - ganz oder teilweise - nicht erfolgt
ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, es sei denn, die ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, es sei denn, die
Entscheidung zur Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckung Entscheidung zur Verweigerung der Anerkennung oder der Vollstreckung
stützt sich auf Artikel 7 § 1 Nr. 2 oder 3 oder auf Artikel 25, stützt sich auf Artikel 7 § 1 Nr. 2 oder 3 oder auf Artikel 25,
b) nachdem sie die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von b) nachdem sie die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von
jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, durch die jeder Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, durch die
die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung
dem Entscheidungsstaat aus jedem anderen Grund wieder entzogen wird. dem Entscheidungsstaat aus jedem anderen Grund wieder entzogen wird.
Diese Information wird der zuständigen Behörde des Diese Information wird der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats unverzüglich übermittelt. Vollstreckungsstaats unverzüglich übermittelt.
§ 4 - Erhält eine Behörde des Entscheidungsstaats, nach Übermittlung § 4 - Erhält eine Behörde des Entscheidungsstaats, nach Übermittlung
einer Entscheidung gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten, einer Entscheidung gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten,
eine Geldsumme, die die verurteilte Person freiwillig aufgrund der eine Geldsumme, die die verurteilte Person freiwillig aufgrund der
Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde
des Vollstreckungsstaats unverzüglich mit. Artikel 21 § 3 ist des Vollstreckungsstaats unverzüglich mit. Artikel 21 § 3 ist
anwendbar. » anwendbar. »
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI mit der Überschrift « Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI mit der Überschrift «
Einziehung » eingefügt. Einziehung » eingefügt.
Art. 29 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel Art. 29 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel
28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht « Art. 28 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht
im Rahmen seiner Zuständigkeiten den zuständigen Behörden, wenn diese im Rahmen seiner Zuständigkeiten den zuständigen Behörden, wenn diese
es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes bei. » es beantragen, bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes bei. »
Art. 30 - In dasselbe Kapitel VI wird ein Abschnitt 1 mit der Art. 30 - In dasselbe Kapitel VI wird ein Abschnitt 1 mit der
Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der Einziehung » Überschrift « Besondere Gründe für die Verweigerung der Einziehung »
eingefügt. eingefügt.
Art. 31 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel Art. 31 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel
29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 29 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert « Art. 29 - Die Vollstreckung der Einziehung darf ebenfalls verweigert
werden, wenn: werden, wenn:
1. die Rechte von Interessehabenden, einschliesslich gutgläubiger 1. die Rechte von Interessehabenden, einschliesslich gutgläubiger
Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen, Dritter, die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen,
2. die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden 2. die Einziehungsentscheidung nach Meinung der vollstreckenden
Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die Gerichtsbehörde aufgrund einer erweiterten Einziehungsbefugnis, die
über die in Artikel 43quater des Strafgesetzbuches vorgesehene über die in Artikel 43quater des Strafgesetzbuches vorgesehene
Möglichkeit hinausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird Möglichkeit hinausgeht, ergangen ist. Die Einziehungsentscheidung wird
jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten jedoch innerhalb der durch belgische Rechtsvorschriften genehmigten
Grenzen vollstreckt. » Grenzen vollstreckt. »
Art. 32 - In Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 32 - In Kapitel VI Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. durch das Gesetz vom 19. März 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 5.
August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 32 mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (I), wird ein Artikel 32 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 32 - § 1 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige « Art. 32 - § 1 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige
Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich vom Aufschub der Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich vom Aufschub der
Vollstreckung in Kenntnis, gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für Vollstreckung in Kenntnis, gegebenenfalls mit Angabe der Gründe für
den Aufschub sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer des den Aufschub sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer des
Aufschubs der Vollstreckung. Aufschubs der Vollstreckung.
In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Information In dem in Artikel 31 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall wird die Information
unverzüglich an die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich an die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, werden die § 2 - Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, werden die
notwendigen Massnahmen für die Vollstreckung der notwendigen Massnahmen für die Vollstreckung der
Einziehungsentscheidung getroffen. Der Prokurator des Königs setzt die Einziehungsentscheidung getroffen. Der Prokurator des Königs setzt die
zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hiervon unverzüglich in zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hiervon unverzüglich in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde § 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde
des Entscheidungsstaats unverzüglich, wenn die Vollstreckung der des Entscheidungsstaats unverzüglich, wenn die Vollstreckung der
Einziehung in der Praxis unmöglich ist, entweder weil das Einziehung in der Praxis unmöglich ist, entweder weil das
einzuziehende Gut verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in einzuziehende Gut verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in
der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, oder weil der
Ort, an dem sich das Gut befindet, selbst nach Rücksprache mit dem Ort, an dem sich das Gut befindet, selbst nach Rücksprache mit dem
Entscheidungsstaat, nicht hinreichend genau angegeben worden ist. Entscheidungsstaat, nicht hinreichend genau angegeben worden ist.
§ 4 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss die vom § 4 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung muss die vom
Prokurator des Königs erteilte Information in einer Form mitgeteilt Prokurator des Königs erteilte Information in einer Form mitgeteilt
werden, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. » werden, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. »
Art. 33 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 33 mit folgendem Art. 33 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 33 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 33 - § 1 - Wenn der Betreffende den Nachweis der vollständigen « Art. 33 - § 1 - Wenn der Betreffende den Nachweis der vollständigen
oder teilweisen Einziehung in einem anderen Staat liefern kann, nimmt oder teilweisen Einziehung in einem anderen Staat liefern kann, nimmt
der Prokurator des Königs durch angepasste Mittel Rücksprache mit der der Prokurator des Königs durch angepasste Mittel Rücksprache mit der
ausstellenden Behörde. ausstellenden Behörde.
§ 2 - Jeder in einem anderen Staat eingezogene Betrag wird vollständig § 2 - Jeder in einem anderen Staat eingezogene Betrag wird vollständig
vom einzutreibenden Geldbetrag abgezogen. » vom einzutreibenden Geldbetrag abgezogen. »
Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35 mit folgendem Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 35 - § 1 - Der Prokurator des Königs übermittelt der « Art. 35 - § 1 - Der Prokurator des Königs übermittelt der
zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats die Entscheidung des zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats die Entscheidung des
Gerichts unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis Gerichts unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis
ermöglicht. Die Mitteilung der Entscheidung, die ermöglicht. Die Mitteilung der Entscheidung, die
Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht zu vollstrecken, Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht zu vollstrecken,
umfasst die Gründe dieser Entscheidung. umfasst die Gründe dieser Entscheidung.
§ 2 - Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach § 2 - Der Prokurator des Königs verfährt auf die gleiche Weise nach
Beendigung der Vollstreckung der Entscheidung. » Beendigung der Vollstreckung der Entscheidung. »
Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 36 mit folgendem Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 36 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 36 - Der Prokurator des Königs beendet die Vollstreckung der « Art. 36 - Der Prokurator des Königs beendet die Vollstreckung der
Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des
Entscheidungsstaats über jede Entscheidung oder Massnahme unterrichtet Entscheidungsstaats über jede Entscheidung oder Massnahme unterrichtet
wird, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder wird, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder
die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen entzogen die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen entzogen
wird. » wird. »
Art. 36 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 37 mit folgendem Art. 36 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 37 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 37 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem « Art. 37 - Belgien kann Amnestie und Begnadigung gewähren. In diesem
Fall setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat Fall setzt der Prokurator des Königs den Entscheidungsstaat
unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen unverzüglich in jeglicher Form in Kenntnis, die einen schriftlichen
Nachweis ermöglicht. » Nachweis ermöglicht. »
Art. 37 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Art. 37 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 28, wird ein
Abschnitt 4 mit der Überschrift « Übermittlung einer von einer Abschnitt 4 mit der Überschrift « Übermittlung einer von einer
belgischen Behörde erlassenen Einziehungsentscheidung » eingefügt. belgischen Behörde erlassenen Einziehungsentscheidung » eingefügt.
Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel Art. 38 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel
39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 39 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 39 - § 1 - Jede Verurteilungsentscheidung, durch die eine « Art. 39 - § 1 - Jede Verurteilungsentscheidung, durch die eine
Einziehung verkündet wird, wird der örtlich zuständigen Behörde des Einziehung verkündet wird, wird der örtlich zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten Vollstreckungsstaats gemäss den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten
übermittelt. übermittelt.
§ 2 - Die Entscheidung wird: § 2 - Die Entscheidung wird:
1. wenn die Einziehung eine Geldsumme betrifft, dem Staat übermittelt, 1. wenn die Einziehung eine Geldsumme betrifft, dem Staat übermittelt,
in dem der Prokurator des Königs Grund zur Annahme hat, dass die in dem der Prokurator des Königs Grund zur Annahme hat, dass die
natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung natürliche oder juristische Person, gegen die die Entscheidung
ergangen ist, über Güter verfügt oder Einkommen bezieht; ergangen ist, über Güter verfügt oder Einkommen bezieht;
2. wenn die Einziehung ein bestimmtes Gut oder mehrere bestimmte Güter 2. wenn die Einziehung ein bestimmtes Gut oder mehrere bestimmte Güter
betrifft, dem oder den Staat(en) übermittelt, in denen der Prokurator betrifft, dem oder den Staat(en) übermittelt, in denen der Prokurator
des Königs Grund zur Annahme hat, dass sich die erwähnten Güter des Königs Grund zur Annahme hat, dass sich die erwähnten Güter
befinden; befinden;
3. andernfalls dem Staat übermittelt, in dem die natürliche oder 3. andernfalls dem Staat übermittelt, in dem die natürliche oder
juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, ihren juristische Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, ihren
gewöhnlichen Wohnort oder, wenn es eine juristische Person betrifft, gewöhnlichen Wohnort oder, wenn es eine juristische Person betrifft,
ihren satzungsmässigen Sitz hat. ihren satzungsmässigen Sitz hat.
§ 3 - Die Einziehungsentscheidung über ein Gut kann jeweils nur einem § 3 - Die Einziehungsentscheidung über ein Gut kann jeweils nur einem
Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser in folgenden Fällen: Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser in folgenden Fällen:
1. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme 1. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme
hat, dass verschiedene Güter, die von der Einziehungsentscheidung hat, dass verschiedene Güter, die von der Einziehungsentscheidung
erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden; erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden;
2. wenn die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten 2. wenn die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten
bestimmten Guts Massnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat bestimmten Guts Massnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat
erfordert; erfordert;
3. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme 3. wenn der Prokurator des Königs berechtigten Grund zu der Annahme
hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasstes bestimmtes Gut hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasstes bestimmtes Gut
sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten
Vollstreckungsstaaten befindet. Vollstreckungsstaaten befindet.
§ 4 - Die Einziehungsentscheidung über eine Geldsumme kann jeweils nur § 4 - Die Einziehungsentscheidung über eine Geldsumme kann jeweils nur
einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser wenn der einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, ausser wenn der
Prokurator des Königs es für notwendig erachtet, aus einem bestimmten Prokurator des Königs es für notwendig erachtet, aus einem bestimmten
Grund davon abzuweichen, insbesondere wenn: Grund davon abzuweichen, insbesondere wenn:
- das betreffende Gut nicht Gegenstand einer - das betreffende Gut nicht Gegenstand einer
Sicherstellungsentscheidung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes Sicherstellungsentscheidung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes
war, oder war, oder
- der Wert des in Belgien oder in jedem anderen Vollstreckungsstaat - der Wert des in Belgien oder in jedem anderen Vollstreckungsstaat
eingezogenen Guts voraussichtlich nicht ausreicht, um bei der eingezogenen Guts voraussichtlich nicht ausreicht, um bei der
Vollstreckung den gesamten Betrag zu decken, der in der Vollstreckung den gesamten Betrag zu decken, der in der
Einziehungsentscheidung bestimmt ist. Einziehungsentscheidung bestimmt ist.
§ 5 - Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder § 5 - Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder
mehrere Vollstreckungsstaaten beschränkt nicht das Recht der mehrere Vollstreckungsstaaten beschränkt nicht das Recht der
belgischen Behörden, die Einziehungsentscheidung selbst zu belgischen Behörden, die Einziehungsentscheidung selbst zu
vollstrecken. » vollstrecken. »
Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 40 mit folgendem Art. 39 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 40 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 40 - § 1 - Wird eine Einziehungsentscheidung über eine « Art. 40 - § 1 - Wird eine Einziehungsentscheidung über eine
Geldsumme an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so Geldsumme an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt, so
achtet der Prokurator des Königs darauf, dass der sich aus der achtet der Prokurator des Königs darauf, dass der sich aus der
Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung
festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt. festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.
§ 2 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde eines § 2 - Der Prokurator des Königs setzt die zuständige Behörde eines
betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form in betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form in
Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn: Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn:
1. er der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass eine 1. er der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass eine
Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte, Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte,
insbesondere aufgrund von Informationen, die ihm von einem der insbesondere aufgrund von Informationen, die ihm von einem der
Vollstreckungsstaaten übermittelt wurden. Gegebenenfalls teilt er so Vollstreckungsstaaten übermittelt wurden. Gegebenenfalls teilt er so
schnell wie möglich mit, dass das Risiko nicht mehr besteht, schnell wie möglich mit, dass das Risiko nicht mehr besteht,
2. die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise in Belgien oder in 2. die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise in Belgien oder in
einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. In diesem Fall einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. In diesem Fall
präzisiert der Prokurator des Königs den Betrag, der in Anwendung der präzisiert der Prokurator des Königs den Betrag, der in Anwendung der
Einziehungsentscheidung noch nicht eingezogen worden ist, Einziehungsentscheidung noch nicht eingezogen worden ist,
3. nach Übermittlung des Ersuchens um Vollstreckung der Entscheidung, 3. nach Übermittlung des Ersuchens um Vollstreckung der Entscheidung,
aufgrund der Einziehungsentscheidung in Belgien freiwillig eine aufgrund der Einziehungsentscheidung in Belgien freiwillig eine
Geldsumme gezahlt worden ist. Geldsumme gezahlt worden ist.
§ 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde § 3 - Der Prokurator des Königs unterrichtet die zuständige Behörde
des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen
schriftlichen Nachweis ermöglicht, über jede Entscheidung oder schriftlichen Nachweis ermöglicht, über jede Entscheidung oder
Massnahme, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt Massnahme, durch die die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt
oder die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen oder die Entscheidung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen
wieder entzogen wird. » wieder entzogen wird. »
Art. 40 - In demselben Gesetz wird die Überschrift der Anlage, deren Art. 40 - In demselben Gesetz wird die Überschrift der Anlage, deren
Text Anlage 1 bilden wird, durch die Wörter « für die Einfrierung der Text Anlage 1 bilden wird, durch die Wörter « für die Einfrierung der
Vermögenswerte » ergänzt. Vermögenswerte » ergänzt.
Art. 41 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage 2 und eine Anlage 3 Art. 41 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage 2 und eine Anlage 3
eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage 1 und 2 beigefügt eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage 1 und 2 beigefügt
sind. sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011 Gegeben zu Ciergnon, den 26. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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