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Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de vrijstelling van de diensten verricht aan hun leden door zelfstandige groeperingen van personen. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MEI 2016. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de vrijstelling van de diensten verricht aan hun leden door zelfstandige groeperingen van personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2016 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de vrijstelling van de diensten verricht aan hun leden door zelfstandige groeperingen van personen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MAI 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mai 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016). | belge du 9 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in | 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in |
Bezug auf die Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger | Bezug auf die Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger |
Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder | Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame |
Mehrwertsteuersystem. | Mehrwertsteuersystem. |
Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 2 Nr. 1bis wird aufgehoben. | a) Paragraph 2 Nr. 1bis wird aufgehoben. |
b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Unter folgenden Bedingungen sind Dienstleistungen, die | " § 2bis - Unter folgenden Bedingungen sind Dienstleistungen, die |
selbständige Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder | selbständige Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder |
erbringen, steuerfrei: | erbringen, steuerfrei: |
1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine Tätigkeit | 1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine Tätigkeit |
aus, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist oder für | aus, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist oder für |
die sie nicht steuerpflichtig sind. Die steuerfreien Umsätze oder die | die sie nicht steuerpflichtig sind. Die steuerfreien Umsätze oder die |
Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den | Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den |
überwiegenden Teil der Tätigkeit der Mitglieder aus. | überwiegenden Teil der Tätigkeit der Mitglieder aus. |
2. Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er | 2. Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er |
seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer | seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer |
steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht | steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht |
steuerpflichtig sind, erbringt. Bewirkt der Zusammenschluss auch | steuerpflichtig sind, erbringt. Bewirkt der Zusammenschluss auch |
Umsätze zugunsten von Nichtmitgliedern, machen die zugunsten der | Umsätze zugunsten von Nichtmitgliedern, machen die zugunsten der |
Mitglieder bewirkten Umsätze den überwiegenden Teil der Tätigkeit des | Mitglieder bewirkten Umsätze den überwiegenden Teil der Tätigkeit des |
Zusammenschlusses aus. | Zusammenschlusses aus. |
3. Die Vergütung oder das Entgelt, die/das jedem Mitglied angerechnet | 3. Die Vergütung oder das Entgelt, die/das jedem Mitglied angerechnet |
wird, stellt lediglich die Erstattung seines jeweiligen Anteils an den | wird, stellt lediglich die Erstattung seines jeweiligen Anteils an den |
gemeinsamen Ausgaben des Zusammenschlusses dar. | gemeinsamen Ausgaben des Zusammenschlusses dar. |
4. Die Befreiung führt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. | 4. Die Befreiung führt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
"selbständigen Zusammenschlüssen von Personen": | "selbständigen Zusammenschlüssen von Personen": |
1. Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, | 1. Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, |
2. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die unter einer eigenen | 2. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die unter einer eigenen |
Bezeichnung als getrennte Vereinigung oder getrennter Zusammenschluss | Bezeichnung als getrennte Vereinigung oder getrennter Zusammenschluss |
gegenüber ihren Mitgliedern und gegenüber Dritten auftreten. | gegenüber ihren Mitgliedern und gegenüber Dritten auftreten. |
Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit muss der selbständige | Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit muss der selbständige |
Zusammenschluss von Personen, der ausschließlich Dienstleistungen | Zusammenschluss von Personen, der ausschließlich Dienstleistungen |
erbringt, die steuerfrei sind oder für die er nicht steuerpflichtig | erbringt, die steuerfrei sind oder für die er nicht steuerpflichtig |
ist, beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach Aufnahme | ist, beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach Aufnahme |
dieser Tätigkeit eine entsprechende Erklärung abgeben. Dieser | dieser Tätigkeit eine entsprechende Erklärung abgeben. Dieser |
Zusammenschluss muss diesem Amt darüber hinaus innerhalb derselben | Zusammenschluss muss diesem Amt darüber hinaus innerhalb derselben |
Frist eine Liste seiner Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit | Frist eine Liste seiner Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit |
übermitteln. Bei Beitritt oder Austritt eines Mitglieds, bei Wechsel | übermitteln. Bei Beitritt oder Austritt eines Mitglieds, bei Wechsel |
der Tätigkeit des Zusammenschlusses oder eines seiner Mitglieder oder | der Tätigkeit des Zusammenschlusses oder eines seiner Mitglieder oder |
bei Beendigung der Tätigkeit muss der Zusammenschluss dies | bei Beendigung der Tätigkeit muss der Zusammenschluss dies |
vorerwähntem Amt im Monat nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. | vorerwähntem Amt im Monat nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. |
Andere als in Absatz 3 erwähnte selbständige Zusammenschlüsse müssen | Andere als in Absatz 3 erwähnte selbständige Zusammenschlüsse müssen |
dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, im Monat nach Aufnahme | dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, im Monat nach Aufnahme |
ihrer Tätigkeit ebenfalls eine Liste ihrer Mitglieder und die Art | ihrer Tätigkeit ebenfalls eine Liste ihrer Mitglieder und die Art |
ihrer Tätigkeit übermitteln. Sie müssen vorerwähntem Amt darüber | ihrer Tätigkeit übermitteln. Sie müssen vorerwähntem Amt darüber |
hinaus Beitritt oder Austritt eines Mitglieds oder Wechsel der | hinaus Beitritt oder Austritt eines Mitglieds oder Wechsel der |
Tätigkeit eines ihrer Mitglieder jeweils im Monat nach dem | Tätigkeit eines ihrer Mitglieder jeweils im Monat nach dem |
betreffenden Ereignis mitteilen. | betreffenden Ereignis mitteilen. |
Ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, der am 1. Juli 2016 | Ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, der am 1. Juli 2016 |
bereits eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, muss dies dem | bereits eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, muss dies dem |
Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach diesem Datum | Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach diesem Datum |
mitteilen und alle in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorgesehenen | mitteilen und alle in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorgesehenen |
Verpflichtungen einhalten. | Verpflichtungen einhalten. |
Der König bestimmt die praktischen Formalitäten in Bezug auf die in | Der König bestimmt die praktischen Formalitäten in Bezug auf die in |
den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Erklärungs- und | den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Erklärungs- und |
Mitteilungspflichten." | Mitteilungspflichten." |
Art. 4 - Der Königliche Erlass Nr. 43 vom 5. Juli 1991 über die | Art. 4 - Der Königliche Erlass Nr. 43 vom 5. Juli 1991 über die |
Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Dienstleistungen, die | Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Dienstleistungen, die |
selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder | selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder |
erbringen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember | erbringen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember |
1992, wird aufgehoben. | 1992, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |