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Meertalige weergave van Wet van 26/05/2016
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de vrijstelling van de diensten verricht aan hun leden door zelfstandige groeperingen van personen. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MEI 2016. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de vrijstelling van de diensten verricht aan hun leden door zelfstandige groeperingen van personen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei 2016 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de vrijstelling van de diensten verricht aan hun leden door zelfstandige groeperingen van personen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MAI 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mai 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption des prestations de services fournies à leurs membres par les groupements autonomes de personnes (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016). belge du 9 juin 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in
Bezug auf die Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Bezug auf die Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger
Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Mehrwertsteuersystem.
Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 2 Nr. 1bis wird aufgehoben. a) Paragraph 2 Nr. 1bis wird aufgehoben.
b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Unter folgenden Bedingungen sind Dienstleistungen, die " § 2bis - Unter folgenden Bedingungen sind Dienstleistungen, die
selbständige Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder selbständige Zusammenschlüsse von Personen zugunsten ihrer Mitglieder
erbringen, steuerfrei: erbringen, steuerfrei:
1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine Tätigkeit 1. Die Mitglieder des Zusammenschlusses üben gewöhnlich eine Tätigkeit
aus, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist oder für aus, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist oder für
die sie nicht steuerpflichtig sind. Die steuerfreien Umsätze oder die die sie nicht steuerpflichtig sind. Die steuerfreien Umsätze oder die
Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den
überwiegenden Teil der Tätigkeit der Mitglieder aus. überwiegenden Teil der Tätigkeit der Mitglieder aus.
2. Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er 2. Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er
seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer
steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht
steuerpflichtig sind, erbringt. Bewirkt der Zusammenschluss auch steuerpflichtig sind, erbringt. Bewirkt der Zusammenschluss auch
Umsätze zugunsten von Nichtmitgliedern, machen die zugunsten der Umsätze zugunsten von Nichtmitgliedern, machen die zugunsten der
Mitglieder bewirkten Umsätze den überwiegenden Teil der Tätigkeit des Mitglieder bewirkten Umsätze den überwiegenden Teil der Tätigkeit des
Zusammenschlusses aus. Zusammenschlusses aus.
3. Die Vergütung oder das Entgelt, die/das jedem Mitglied angerechnet 3. Die Vergütung oder das Entgelt, die/das jedem Mitglied angerechnet
wird, stellt lediglich die Erstattung seines jeweiligen Anteils an den wird, stellt lediglich die Erstattung seines jeweiligen Anteils an den
gemeinsamen Ausgaben des Zusammenschlusses dar. gemeinsamen Ausgaben des Zusammenschlusses dar.
4. Die Befreiung führt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. 4. Die Befreiung führt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
"selbständigen Zusammenschlüssen von Personen": "selbständigen Zusammenschlüssen von Personen":
1. Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, 1. Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit,
2. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die unter einer eigenen 2. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die unter einer eigenen
Bezeichnung als getrennte Vereinigung oder getrennter Zusammenschluss Bezeichnung als getrennte Vereinigung oder getrennter Zusammenschluss
gegenüber ihren Mitgliedern und gegenüber Dritten auftreten. gegenüber ihren Mitgliedern und gegenüber Dritten auftreten.
Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit muss der selbständige Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit muss der selbständige
Zusammenschluss von Personen, der ausschließlich Dienstleistungen Zusammenschluss von Personen, der ausschließlich Dienstleistungen
erbringt, die steuerfrei sind oder für die er nicht steuerpflichtig erbringt, die steuerfrei sind oder für die er nicht steuerpflichtig
ist, beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach Aufnahme ist, beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach Aufnahme
dieser Tätigkeit eine entsprechende Erklärung abgeben. Dieser dieser Tätigkeit eine entsprechende Erklärung abgeben. Dieser
Zusammenschluss muss diesem Amt darüber hinaus innerhalb derselben Zusammenschluss muss diesem Amt darüber hinaus innerhalb derselben
Frist eine Liste seiner Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit Frist eine Liste seiner Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit
übermitteln. Bei Beitritt oder Austritt eines Mitglieds, bei Wechsel übermitteln. Bei Beitritt oder Austritt eines Mitglieds, bei Wechsel
der Tätigkeit des Zusammenschlusses oder eines seiner Mitglieder oder der Tätigkeit des Zusammenschlusses oder eines seiner Mitglieder oder
bei Beendigung der Tätigkeit muss der Zusammenschluss dies bei Beendigung der Tätigkeit muss der Zusammenschluss dies
vorerwähntem Amt im Monat nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. vorerwähntem Amt im Monat nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.
Andere als in Absatz 3 erwähnte selbständige Zusammenschlüsse müssen Andere als in Absatz 3 erwähnte selbständige Zusammenschlüsse müssen
dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, im Monat nach Aufnahme dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, im Monat nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit ebenfalls eine Liste ihrer Mitglieder und die Art ihrer Tätigkeit ebenfalls eine Liste ihrer Mitglieder und die Art
ihrer Tätigkeit übermitteln. Sie müssen vorerwähntem Amt darüber ihrer Tätigkeit übermitteln. Sie müssen vorerwähntem Amt darüber
hinaus Beitritt oder Austritt eines Mitglieds oder Wechsel der hinaus Beitritt oder Austritt eines Mitglieds oder Wechsel der
Tätigkeit eines ihrer Mitglieder jeweils im Monat nach dem Tätigkeit eines ihrer Mitglieder jeweils im Monat nach dem
betreffenden Ereignis mitteilen. betreffenden Ereignis mitteilen.
Ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, der am 1. Juli 2016 Ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, der am 1. Juli 2016
bereits eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, muss dies dem bereits eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, muss dies dem
Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach diesem Datum Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Monat nach diesem Datum
mitteilen und alle in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorgesehenen mitteilen und alle in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorgesehenen
Verpflichtungen einhalten. Verpflichtungen einhalten.
Der König bestimmt die praktischen Formalitäten in Bezug auf die in Der König bestimmt die praktischen Formalitäten in Bezug auf die in
den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Erklärungs- und den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Erklärungs- und
Mitteilungspflichten." Mitteilungspflichten."
Art. 4 - Der Königliche Erlass Nr. 43 vom 5. Juli 1991 über die Art. 4 - Der Königliche Erlass Nr. 43 vom 5. Juli 1991 über die
Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Dienstleistungen, die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Dienstleistungen, die
selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder
erbringen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember erbringen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember
1992, wird aufgehoben. 1992, wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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