← Terug naar "Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 MEI 2016. - Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek | 26 MAI 2016. - Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur |
van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel | les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production |
ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling | audiovisuelle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2016 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de | loi du 26 mai 2016 modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur |
inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten | les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production |
gunste van audiovisuele werken (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2016). | audiovisuelle (Moniteur belge du 7 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des | 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung |
zugunsten der audiovisuellen Produktion | zugunsten der audiovisuellen Produktion |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in |
Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in | Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in |
Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine | Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine |
ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und | ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und |
die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit | die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit |
ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist, | ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist, |
die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im | die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im |
ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am | ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am |
betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt. | betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen |
ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen | ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen |
Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11 | Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11 |
des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt. | des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt. |
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch einen Absatz mit folgendem | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das | "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das |
mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich | mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich |
aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die | aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die |
Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht | Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht |
kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten | kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten |
Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion | Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als | oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als |
Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten | Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten |
verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht | verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht |
kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht | kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht |
kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich | kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich |
dazu verpflichtet hat,". | dazu verpflichtet hat,". |
4. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine | 4. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine |
Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden | Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden |
aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt, | aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt, |
eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt. | eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt. |
5. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der | 5. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der |
für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung | für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung |
auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für | auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für |
Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb | Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb |
einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der | einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der |
Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten |
Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7 | Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7 |
erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung | erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung |
innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate | innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate |
nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten | nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten |
Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die | Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die |
Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme" | Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme" |
durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das | durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das |
Fernsehen" ersetzt. | Fernsehen" ersetzt. |
6. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder einem in Betracht | 6. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder einem in Betracht |
kommenden Vermittler" aufgehoben. | kommenden Vermittler" aufgehoben. |
7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im | "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im |
Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen | Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen |
Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung | Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung |
eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie | eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie |
mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem | mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem |
Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". | Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". |
8. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in Belgien getätigten | 8. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in Belgien getätigten |
Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und | Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und |
Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben | Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben |
für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich | für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich |
auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks | auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks |
beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 | beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 |
erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 | erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 |
erwähnten Ausgaben" ersetzt. | erwähnten Ausgaben" ersetzt. |
9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter | 9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter |
"Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die | "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die |
Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
Verwertung" ersetzt. | Verwertung" ersetzt. |
10. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich werden die Wörter | 10. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich werden die Wörter |
"deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die | "deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die |
im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser | im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser |
Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz | Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz |
6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt. | 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt. |
11. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter | 11. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter |
"die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der | "die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der |
Produktion eigen sind" ersetzt. | Produktion eigen sind" ersetzt. |
12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 8 wird durch einen Gedankenstrich mit | 12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 8 wird durch einen Gedankenstrich mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem | "- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem |
Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,". | Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,". |
13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter | 13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter |
"Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion | "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang | stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang |
mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt. | mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt. |
14. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden der zweite und der fünfte | 14. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden der zweite und der fünfte |
Gedankenstrich aufgehoben. | Gedankenstrich aufgehoben. |
15. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 dritter Gedankenstrich, der der zweite | 15. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 dritter Gedankenstrich, der der zweite |
Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" | Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" |
durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
16. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 sechster Gedankenstrich, der der vierte | 16. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 sechster Gedankenstrich, der der vierte |
Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1 | Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1 |
erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht | erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht |
kommenden Anleger" ersetzt. | kommenden Anleger" ersetzt. |
17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird durch einen Absatz mit folgendem | 17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen, | "Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen, |
die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten | die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten |
oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt | oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt |
sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des | sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des |
Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und | Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und |
Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben, | Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben, |
die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung | die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung |
des in Betracht kommendes Werks stehen,". | des in Betracht kommendes Werks stehen,". |
18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt abgeändert: | 18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft" | 1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft" |
werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch | werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch |
die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt. | die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt. |
2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im | 2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im |
Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden | Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem | Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden |
Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die | Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die |
Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine | Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine |
Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der | Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der |
Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben. | Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben. |
19. [Abänderung des niederländischen Textes] | 19. [Abänderung des niederländischen Textes] |
20. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem | 20. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
"Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | "Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit | Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit |
der Produktion und Verwertung. | der Produktion und Verwertung. |
Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des | Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des |
Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk | Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk |
getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und | getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und |
Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen | Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen |
in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in | in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in |
Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das | Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das |
Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt | Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt |
hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen | hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen |
kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser | kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser |
Unterschrift zu tätigen." | Unterschrift zu tätigen." |
21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem | 21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem |
Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die | Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die |
Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt. | Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt. |
22. In § 4 Nr. 1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die | 22. In § 4 Nr. 1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die |
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden | Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden |
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch | Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch |
die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5 | die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5 |
erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung | erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung |
beansprucht" ersetzt. | beansprucht" ersetzt. |
23. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden | 23. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden | Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden |
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom | Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt. | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt. |
24. [Abänderung des niederländischen Textes] | 24. [Abänderung des niederländischen Textes] |
25. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 | 25. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 |
erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des | erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des |
vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens | vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens |
tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die | tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die |
Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen | Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen |
spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der | spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der |
Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" | Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten | 26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten |
Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die | Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die |
Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das | Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das |
sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der | sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der |
Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt. | Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt. |
27. [Abänderung des niederländischen Textes] | 27. [Abänderung des niederländischen Textes] |
28. In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden | 28. In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben | Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben |
und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in | und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in |
Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt. | Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt. |
29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in | 29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in |
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und | Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und |
die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch | die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch |
die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden" | die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
30. In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder der in Betracht | 30. In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder der in Betracht |
kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. | kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. |
4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. | 4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. |
31. [Abänderung des niederländischen Textes] | 31. [Abänderung des niederländischen Textes] |
32. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert: | 32. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht |
kommende Vermittler" aufgehoben. | kommende Vermittler" aufgehoben. |
2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: | 2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: |
"und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 | "und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer | Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer |
ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine | ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine |
Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder | Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder |
Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen". | Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen". |
33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4 | 33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4 |
und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt: | und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine | "3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine |
Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder | Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder |
Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, | Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, |
4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für | 4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für |
Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in | Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in |
direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, | direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, |
4bis. mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | 4bis. mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der | Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der |
Produktion und Verwertung sind,". | Produktion und Verwertung sind,". |
34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
35. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer | 35. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer |
geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr | geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr |
geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden | geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden |
ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr, | ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr, |
für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die | für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die |
geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt. | geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt. |
36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für | "Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für |
Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der | Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der |
Bescheinigung." | Bescheinigung." |
37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für | "- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für |
Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die | Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die |
Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt | Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt |
werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben | werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben |
Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung | Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung |
sind,". | sind,". |
38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die | 38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die |
Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt | Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt |
werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in | werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in |
Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell | Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell |
gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird" | gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird" |
ersetzt. | ersetzt. |
39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt: | 39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird | "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird |
diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert. | diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert. |
Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in | Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in |
direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch | direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch |
niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten | niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten |
Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der | Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der |
Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien | Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien |
getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion | getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent | und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent |
proportional verringert. | proportional verringert. |
Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft | Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft |
sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR." | sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR." |
40. In § 10 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter | 40. In § 10 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter |
"die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht | "die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht |
kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt. | kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht | "7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht |
kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch | kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch |
Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des | Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des |
Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden | Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaften verbunden sind,". | Produktionsgesellschaften verbunden sind,". |
42. [Abänderung des niederländischen Textes] | 42. [Abänderung des niederländischen Textes] |
43. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt | 43. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen | "- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen |
oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß § | oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß § |
1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer | 1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer |
belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese | belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese |
Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit | Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit |
der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks | der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks |
stehen,". | stehen,". |
44. In § 10 Absatz 1 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter | 44. In § 10 Absatz 1 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter |
"im Prinzip" aufgehoben. | "im Prinzip" aufgehoben. |
45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 dritter Gedankenstrich wird durch drei | 45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 dritter Gedankenstrich wird durch drei |
Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt: | Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für | "- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für |
Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in | Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in |
direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, | direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, |
- dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | - dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der | Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der |
Produktion und Verwertung sind, | Produktion und Verwertung sind, |
- dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für | - dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für |
Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven | Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven |
Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im | Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im |
Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien | Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien |
getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser | getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser |
Steuerwert erreicht werden kann,". | Steuerwert erreicht werden kann,". |
46. In § 10 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "der | 46. In § 10 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "der |
Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in | Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in |
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht | Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht |
kommenden Vermittler" ersetzt. | kommenden Vermittler" ersetzt. |
47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und | "Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und |
Form des Rahmenübereinkommens bestimmen." | Form des Rahmenübereinkommens bestimmen." |
48. [Abänderung des niederländischen Textes] | 48. [Abänderung des niederländischen Textes] |
49. [Abänderung des niederländischen Textes] | 49. [Abänderung des niederländischen Textes] |
50. [Abänderung des niederländischen Textes] | 50. [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom |
17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: | 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der | "In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der |
Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich | Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich |
proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter | proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter |
§ 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet, | § 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet, |
der gemäß Artikel 414 ab dem 30. Juni des Jahres berechnet wird, | der gemäß Artikel 414 ab dem 30. Juni des Jahres berechnet wird, |
dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung | dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung |
erstmals beantragt worden ist." | erstmals beantragt worden ist." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, |
die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im | die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden. | Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |