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Meertalige weergave van Wet van 26/05/2016
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Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MEI 2016. - Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek 26 MAI 2016. - Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur
van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production
ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling audiovisuelle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2016 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de loi du 26 mai 2016 modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur
inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production
gunste van audiovisuele werken (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2016). audiovisuelle (Moniteur belge du 7 juin 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung
zugunsten der audiovisuellen Produktion zugunsten der audiovisuellen Produktion
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in
Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in
Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine
ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und
die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit
ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist, ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist,
die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im
ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am
betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt. betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen
ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen
Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11 Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11
des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt. des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt.
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch einen Absatz mit folgendem 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das
mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich
aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die
Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht
kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten
Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion
oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als
Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten
verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht
kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht
kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich
dazu verpflichtet hat,". dazu verpflichtet hat,".
4. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine 4. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine
Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden
aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt, aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt,
eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt. eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt.
5. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der 5. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der
für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung
auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für
Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb
einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der
Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten
Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7 Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7
erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung
innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate
nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten
Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die
Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme" Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme"
durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das
Fernsehen" ersetzt. Fernsehen" ersetzt.
6. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder einem in Betracht 6. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder einem in Betracht
kommenden Vermittler" aufgehoben. kommenden Vermittler" aufgehoben.
7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im
Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen
Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung
eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie
mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem
Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,".
8. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in Belgien getätigten 8. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in Belgien getätigten
Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und
Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben
für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich
auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks
beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57
erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57
erwähnten Ausgaben" ersetzt. erwähnten Ausgaben" ersetzt.
9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter 9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter
"Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die
Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und
Verwertung" ersetzt. Verwertung" ersetzt.
10. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich werden die Wörter 10. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich werden die Wörter
"deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die "deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die
im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser
Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz
6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt. 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt.
11. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter 11. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter
"die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der "die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der
Produktion eigen sind" ersetzt. Produktion eigen sind" ersetzt.
12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 8 wird durch einen Gedankenstrich mit 12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 8 wird durch einen Gedankenstrich mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem "- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem
Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,". Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,".
13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter 13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter
"Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion
stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang
mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt. mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt.
14. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden der zweite und der fünfte 14. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden der zweite und der fünfte
Gedankenstrich aufgehoben. Gedankenstrich aufgehoben.
15. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 dritter Gedankenstrich, der der zweite 15. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 dritter Gedankenstrich, der der zweite
Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks"
durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
16. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 sechster Gedankenstrich, der der vierte 16. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 sechster Gedankenstrich, der der vierte
Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1 Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1
erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht
kommenden Anleger" ersetzt. kommenden Anleger" ersetzt.
17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird durch einen Absatz mit folgendem 17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen, "Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen,
die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten
oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt
sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des
Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und
Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für
Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben, Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben,
die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung
des in Betracht kommendes Werks stehen,". des in Betracht kommendes Werks stehen,".
18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt abgeändert: 18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft" 1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft"
werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch
die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt. die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt.
2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im 2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im
Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden
Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die
Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine
Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der
Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben. Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben.
19. [Abänderung des niederländischen Textes] 19. [Abänderung des niederländischen Textes]
20. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem 20. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:
"Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für "Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für
Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit
der Produktion und Verwertung. der Produktion und Verwertung.
Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des
Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk
getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und
Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen
in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in
Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das
Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt
hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen
kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser
Unterschrift zu tätigen." Unterschrift zu tätigen."
21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem 21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem
Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die
Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt. Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt.
22. In § 4 Nr. 1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die 22. In § 4 Nr. 1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch
die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5 die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5
erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung
beansprucht" ersetzt. beansprucht" ersetzt.
23. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden 23. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt. Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt.
24. [Abänderung des niederländischen Textes] 24. [Abänderung des niederländischen Textes]
25. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 25. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10
erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des
vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens
tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die
Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen
spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der
Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird"
ersetzt. ersetzt.
26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten 26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten
Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die
Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das
sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der
Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt. Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt.
27. [Abänderung des niederländischen Textes] 27. [Abänderung des niederländischen Textes]
28. In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden 28. In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben
und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in
Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt. Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt.
29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in 29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und
die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch
die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden" die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden"
ersetzt. ersetzt.
30. In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder der in Betracht 30. In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder der in Betracht
kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr.
4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. 4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
31. [Abänderung des niederländischen Textes] 31. [Abänderung des niederländischen Textes]
32. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert: 32. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht
kommende Vermittler" aufgehoben. kommende Vermittler" aufgehoben.
2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: 2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt:
"und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 "und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2
Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer
ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine
Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder
Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen". Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen".
33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4 33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4
und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt: und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine "3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine
Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder
Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen,
4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für 4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für
Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in
direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,
4bis. mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für 4bis. mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für
Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der
Produktion und Verwertung sind,". Produktion und Verwertung sind,".
34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
35. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer 35. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer
geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr
geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden
ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr, ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr,
für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die
geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt. geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt.
36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für "Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für
Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der
Bescheinigung." Bescheinigung."
37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für "- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für
Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die
Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt
werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben
Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung
sind,". sind,".
38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die 38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die
Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt
werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in
Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell
gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird" gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird"
ersetzt. ersetzt.
39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt: 39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt:
"Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird
diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert. diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert.
Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in
direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch
niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten
Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der
Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien
getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion
und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent
proportional verringert. proportional verringert.
Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft
sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR." sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR."
40. In § 10 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter 40. In § 10 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter
"die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht "die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht
kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt. kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt.
41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht "7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht
kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch
Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des
Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaften verbunden sind,". Produktionsgesellschaften verbunden sind,".
42. [Abänderung des niederländischen Textes] 42. [Abänderung des niederländischen Textes]
43. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt 43. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen "- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen
oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß § oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß §
1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer 1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer
belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese
Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit
der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks
stehen,". stehen,".
44. In § 10 Absatz 1 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter 44. In § 10 Absatz 1 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter
"im Prinzip" aufgehoben. "im Prinzip" aufgehoben.
45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 dritter Gedankenstrich wird durch drei 45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 dritter Gedankenstrich wird durch drei
Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt: Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für "- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für
Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in
direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,
- dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für - dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für
Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der
Produktion und Verwertung sind, Produktion und Verwertung sind,
- dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für - dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für
Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven
Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im
Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien
getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser
Steuerwert erreicht werden kann,". Steuerwert erreicht werden kann,".
46. In § 10 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "der 46. In § 10 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "der
Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht
kommenden Vermittler" ersetzt. kommenden Vermittler" ersetzt.
47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und "Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und
Form des Rahmenübereinkommens bestimmen." Form des Rahmenübereinkommens bestimmen."
48. [Abänderung des niederländischen Textes] 48. [Abänderung des niederländischen Textes]
49. [Abänderung des niederländischen Textes] 49. [Abänderung des niederländischen Textes]
50. [Abänderung des niederländischen Textes] 50. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom
17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der "In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der
Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich
proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter
§ 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet, § 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet,
der gemäß Artikel 414 ab dem 30. Juni des Jahres berechnet wird, der gemäß Artikel 414 ab dem 30. Juni des Jahres berechnet wird,
dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung
erstmals beantragt worden ist." erstmals beantragt worden ist."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar,
die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden. Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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