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Meertalige weergave van Wet van 26/03/2012
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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le règlement collectif de dettes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2012. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2012 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2012. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le règlement collectif de dettes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2012 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le
schuldenregeling betreft (Belgisch Staatsblad van 13 april 2012). règlement collectif de dettes (Moniteur belge du 13 avril 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was 26. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was
die kollektive Schuldenregelung betrifft die kollektive Schuldenregelung betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai
2000, 13. Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 2000, 13. Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "zu Händen des Schuldenvermittlers 1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "zu Händen des Schuldenvermittlers
erfolgen muss" ersetzt durch die Wörter "auf ein zu diesem Zweck vom erfolgen muss" ersetzt durch die Wörter "auf ein zu diesem Zweck vom
Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den
Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der
Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein
Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert
zu sein." zu sein."
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in " § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in
Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem
Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in
Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit
der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf
dieses Lebensgeld für einen begrenzten Zeitraum verringert werden, dieses Lebensgeld für einen begrenzten Zeitraum verringert werden,
aber es muss sowohl im Rahmen des gütlichen Schuldenregelungsplans als aber es muss sowohl im Rahmen des gütlichen Schuldenregelungsplans als
auch im Rahmen des gerichtlichen Schuldenregelungsplans die in Artikel auch im Rahmen des gerichtlichen Schuldenregelungsplans die in Artikel
14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel
1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, immer überschreiten." 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, immer überschreiten."
Art. 3 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai
2000 und 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 2000 und 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan ist der detaillierte und " § 2/1 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan ist der detaillierte und
aktuelle Stand der Einkünfte und verfügbaren Mittel des Haushalts aktuelle Stand der Einkünfte und verfügbaren Mittel des Haushalts
aufgenommen. Die Anlage zum Plan, die allein dem Richter übermittelt aufgenommen. Die Anlage zum Plan, die allein dem Richter übermittelt
wird, umfasst einen detaillierten Stand der Lasten und Vermögenswerte wird, umfasst einen detaillierten Stand der Lasten und Vermögenswerte
des Schuldners und gegebenenfalls der Lasten und Vermögenswerte seines des Schuldners und gegebenenfalls der Lasten und Vermögenswerte seines
Haushalts." Haushalts."
2. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/2 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan wird die Weise angegeben, " § 2/2 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan wird die Weise angegeben,
auf die der Schuldner die in Artikel 1675/9 § 1 Nr. 4 erwähnten auf die der Schuldner die in Artikel 1675/9 § 1 Nr. 4 erwähnten
Informationen erhält." Informationen erhält."
3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt 3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt
: :
"Der gütliche Schuldenregelungsplan läuft ab dem Datum der "Der gütliche Schuldenregelungsplan läuft ab dem Datum der
Annehmbarkeitsentscheidung. Der Richter kann durch einen mit Gründen Annehmbarkeitsentscheidung. Der Richter kann durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss von diesem Prinzip abweichen." versehenen Beschluss von diesem Prinzip abweichen."
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Im Entwurf wird die Dauer des gütlichen Schuldenregelungsplans " § 6 - Im Entwurf wird die Dauer des gütlichen Schuldenregelungsplans
angegeben, die sieben Jahre nicht überschreiten darf, es sei denn, der angegeben, die sieben Jahre nicht überschreiten darf, es sei denn, der
Schuldner reicht ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes Schuldner reicht ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes
Ersuchen um Verlängerung ein, um bestimmte Bestandteile seines Ersuchen um Verlängerung ein, um bestimmte Bestandteile seines
Vermögens zu schützen und die Wahrung der Menschenwürde zu Vermögens zu schützen und die Wahrung der Menschenwürde zu
gewährleisten. Der Richter befindet über dieses Ersuchen. gewährleisten. Der Richter befindet über dieses Ersuchen.
Gegebenenfalls beurkundet er die abgeschlossene Vereinbarung." Gegebenenfalls beurkundet er die abgeschlossene Vereinbarung."
Art. 4 - Artikel 1675/11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 1675/11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Artikel 51 kann die in Absatz 1 erwähnte Frist von "In Abweichung von Artikel 51 kann die in Absatz 1 erwähnte Frist von
sechs Monaten nur ein einziges Mal um eine Frist von höchstens sechs sechs Monaten nur ein einziges Mal um eine Frist von höchstens sechs
Monaten verlängert werden." Monaten verlängert werden."
Art. 5 - In Artikel 1675/12 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel 1675/12 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2005, werden die Wörter "ohne dass die Einkünfte, über die Dezember 2005, werden die Wörter "ohne dass die Einkünfte, über die
der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge
unterschreiten dürfen" durch die Wörter "aber die Einkünfte, über die unterschreiten dürfen" durch die Wörter "aber die Einkünfte, über die
der Antragsteller verfügt, müssen die in Artikel 14 des Gesetzes vom der Antragsteller verfügt, müssen die in Artikel 14 des Gesetzes vom
26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten
Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten
Beträge, immer überschreiten" ersetzt. Beträge, immer überschreiten" ersetzt.
Art. 6 - In Teil V Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben Art. 6 - In Teil V Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/13ter mit folgendem Wortlaut Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/13ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 1675/13ter - Der Schuldenvermittler haftet für die fristgerechte "Art. 1675/13ter - Der Schuldenvermittler haftet für die fristgerechte
Zahlung des Lebensgeldes an den Daten, die mit dem Antragsteller Zahlung des Lebensgeldes an den Daten, die mit dem Antragsteller
vereinbart oder im gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan vereinbart oder im gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan
festgelegt wurden." festgelegt wurden."
Art. 7 - Artikel 1675/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 1675/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt " § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt
werden: werden:
- Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche - Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche
Mandatsträger, sofern sie zugelassen sind. Der König legt die Mandatsträger, sofern sie zugelassen sind. Der König legt die
Modalitäten für diese Zulassung fest. Die Zulassung wird nur dann Modalitäten für diese Zulassung fest. Die Zulassung wird nur dann
gewährt, wenn der Schuldenvermittler an der diesbezüglich von der gewährt, wenn der Schuldenvermittler an der diesbezüglich von der
zuständigen Behörde organisierten Ausbildung teilgenommen hat, zuständigen Behörde organisierten Ausbildung teilgenommen hat,
- öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von - öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von
der zuständigen Behörde zugelassen sind. Diese Einrichtungen greifen der zuständigen Behörde zugelassen sind. Diese Einrichtungen greifen
hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der zuständigen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der zuständigen
Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen." Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen."
2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt: folgender Satz eingefügt:
"Er sorgt insbesondere für die Eintragung aller für die Wahrung der "Er sorgt insbesondere für die Eintragung aller für die Wahrung der
Menschenwürde unentbehrlichen Posten in den gütlichen oder Menschenwürde unentbehrlichen Posten in den gütlichen oder
gerichtlichen Schuldenregelungsplan und auch für die Indexierung des gerichtlichen Schuldenregelungsplan und auch für die Indexierung des
Lebensgeldes auf der Grundlage des Gesundheitsindexes." Lebensgeldes auf der Grundlage des Gesundheitsindexes."
3. In Paragraph 3 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 3. In Paragraph 3 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Jedes Jahr ab der Annehmbarkeitsentscheidung oder jedes Mal, wenn der "Jedes Jahr ab der Annehmbarkeitsentscheidung oder jedes Mal, wenn der
Richter es verlangt, und bei Ablauf des Schuldenregelungsplans Richter es verlangt, und bei Ablauf des Schuldenregelungsplans
übergibt der Schuldenvermittler dem Richter einen Bericht über den übergibt der Schuldenvermittler dem Richter einen Bericht über den
Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. Der Bericht umfasst den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. Der Bericht umfasst den
Stand des Verfahrens, die Verrichtungen des Schuldenvermittlers, die Stand des Verfahrens, die Verrichtungen des Schuldenvermittlers, die
Gründe für die Verlängerung von Fristen, die aktualisierte soziale und Gründe für die Verlängerung von Fristen, die aktualisierte soziale und
finanzielle Lage und die Zukunftsperspektiven der Person, den Stand finanzielle Lage und die Zukunftsperspektiven der Person, den Stand
des Vermittlungskontos und jede andere vom Vermittler für des Vermittlungskontos und jede andere vom Vermittler für
zweckdienlich erachtete Information. Dem Bericht wird entweder der zweckdienlich erachtete Information. Dem Bericht wird entweder der
Uberblick über die Bewegungen des Vermittlungskontos oder das Duplikat Uberblick über die Bewegungen des Vermittlungskontos oder das Duplikat
der Kontoauszüge beigefügt." der Kontoauszüge beigefügt."
4. In Paragraph 3 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: 4. In Paragraph 3 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Der Schuldenvermittler übergibt dem Schuldner eine Kopie des "Der Schuldenvermittler übergibt dem Schuldner eine Kopie des
Berichts. Die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort oder bei der Berichts. Die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort oder bei der
Gerichtskanzlei einsehen." Gerichtskanzlei einsehen."
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3 und Nr. 4 ist das Art. 8 - Mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3 und Nr. 4 ist das
vorliegende Gesetz anwendbar auf kollektive Schuldenregelungen, für vorliegende Gesetz anwendbar auf kollektive Schuldenregelungen, für
die die Annehmbarkeitsentscheidung nach seinem Inkrafttreten getroffen die die Annehmbarkeitsentscheidung nach seinem Inkrafttreten getroffen
wurde. wurde.
Art. 9 - Artikel 7 Nr. 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 9 - Artikel 7 Nr. 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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