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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le règlement collectif de dettes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2012. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2012 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2012. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le règlement collectif de dettes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2012 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le |
schuldenregeling betreft (Belgisch Staatsblad van 13 april 2012). | règlement collectif de dettes (Moniteur belge du 13 avril 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was | 26. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was |
die kollektive Schuldenregelung betrifft | die kollektive Schuldenregelung betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai | Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai |
2000, 13. Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | 2000, 13. Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "zu Händen des Schuldenvermittlers | 1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "zu Händen des Schuldenvermittlers |
erfolgen muss" ersetzt durch die Wörter "auf ein zu diesem Zweck vom | erfolgen muss" ersetzt durch die Wörter "auf ein zu diesem Zweck vom |
Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den | Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den |
Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der | Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der |
Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein | Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein |
Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert | Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert |
zu sein." | zu sein." |
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in | " § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in |
Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem | Anwendung von § 1 Nr. 4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem |
Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in | Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in |
Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit | Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit |
der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf | der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf |
dieses Lebensgeld für einen begrenzten Zeitraum verringert werden, | dieses Lebensgeld für einen begrenzten Zeitraum verringert werden, |
aber es muss sowohl im Rahmen des gütlichen Schuldenregelungsplans als | aber es muss sowohl im Rahmen des gütlichen Schuldenregelungsplans als |
auch im Rahmen des gerichtlichen Schuldenregelungsplans die in Artikel | auch im Rahmen des gerichtlichen Schuldenregelungsplans die in Artikel |
14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel | Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel |
1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, immer überschreiten." | 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, immer überschreiten." |
Art. 3 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai | Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai |
2000 und 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | 2000 und 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan ist der detaillierte und | " § 2/1 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan ist der detaillierte und |
aktuelle Stand der Einkünfte und verfügbaren Mittel des Haushalts | aktuelle Stand der Einkünfte und verfügbaren Mittel des Haushalts |
aufgenommen. Die Anlage zum Plan, die allein dem Richter übermittelt | aufgenommen. Die Anlage zum Plan, die allein dem Richter übermittelt |
wird, umfasst einen detaillierten Stand der Lasten und Vermögenswerte | wird, umfasst einen detaillierten Stand der Lasten und Vermögenswerte |
des Schuldners und gegebenenfalls der Lasten und Vermögenswerte seines | des Schuldners und gegebenenfalls der Lasten und Vermögenswerte seines |
Haushalts." | Haushalts." |
2. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/2 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan wird die Weise angegeben, | " § 2/2 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan wird die Weise angegeben, |
auf die der Schuldner die in Artikel 1675/9 § 1 Nr. 4 erwähnten | auf die der Schuldner die in Artikel 1675/9 § 1 Nr. 4 erwähnten |
Informationen erhält." | Informationen erhält." |
3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt | 3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt |
: | : |
"Der gütliche Schuldenregelungsplan läuft ab dem Datum der | "Der gütliche Schuldenregelungsplan läuft ab dem Datum der |
Annehmbarkeitsentscheidung. Der Richter kann durch einen mit Gründen | Annehmbarkeitsentscheidung. Der Richter kann durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss von diesem Prinzip abweichen." | versehenen Beschluss von diesem Prinzip abweichen." |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Im Entwurf wird die Dauer des gütlichen Schuldenregelungsplans | " § 6 - Im Entwurf wird die Dauer des gütlichen Schuldenregelungsplans |
angegeben, die sieben Jahre nicht überschreiten darf, es sei denn, der | angegeben, die sieben Jahre nicht überschreiten darf, es sei denn, der |
Schuldner reicht ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes | Schuldner reicht ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes |
Ersuchen um Verlängerung ein, um bestimmte Bestandteile seines | Ersuchen um Verlängerung ein, um bestimmte Bestandteile seines |
Vermögens zu schützen und die Wahrung der Menschenwürde zu | Vermögens zu schützen und die Wahrung der Menschenwürde zu |
gewährleisten. Der Richter befindet über dieses Ersuchen. | gewährleisten. Der Richter befindet über dieses Ersuchen. |
Gegebenenfalls beurkundet er die abgeschlossene Vereinbarung." | Gegebenenfalls beurkundet er die abgeschlossene Vereinbarung." |
Art. 4 - Artikel 1675/11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 1675/11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Artikel 51 kann die in Absatz 1 erwähnte Frist von | "In Abweichung von Artikel 51 kann die in Absatz 1 erwähnte Frist von |
sechs Monaten nur ein einziges Mal um eine Frist von höchstens sechs | sechs Monaten nur ein einziges Mal um eine Frist von höchstens sechs |
Monaten verlängert werden." | Monaten verlängert werden." |
Art. 5 - In Artikel 1675/12 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 1675/12 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. | durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2005, werden die Wörter "ohne dass die Einkünfte, über die | Dezember 2005, werden die Wörter "ohne dass die Einkünfte, über die |
der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai | der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge |
unterschreiten dürfen" durch die Wörter "aber die Einkünfte, über die | unterschreiten dürfen" durch die Wörter "aber die Einkünfte, über die |
der Antragsteller verfügt, müssen die in Artikel 14 des Gesetzes vom | der Antragsteller verfügt, müssen die in Artikel 14 des Gesetzes vom |
26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten | 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten |
Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten | Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten |
Beträge, immer überschreiten" ersetzt. | Beträge, immer überschreiten" ersetzt. |
Art. 6 - In Teil V Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben | Art. 6 - In Teil V Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/13ter mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/13ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 1675/13ter - Der Schuldenvermittler haftet für die fristgerechte | "Art. 1675/13ter - Der Schuldenvermittler haftet für die fristgerechte |
Zahlung des Lebensgeldes an den Daten, die mit dem Antragsteller | Zahlung des Lebensgeldes an den Daten, die mit dem Antragsteller |
vereinbart oder im gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan | vereinbart oder im gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan |
festgelegt wurden." | festgelegt wurden." |
Art. 7 - Artikel 1675/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 1675/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt | " § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt |
werden: | werden: |
- Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche | - Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche |
Mandatsträger, sofern sie zugelassen sind. Der König legt die | Mandatsträger, sofern sie zugelassen sind. Der König legt die |
Modalitäten für diese Zulassung fest. Die Zulassung wird nur dann | Modalitäten für diese Zulassung fest. Die Zulassung wird nur dann |
gewährt, wenn der Schuldenvermittler an der diesbezüglich von der | gewährt, wenn der Schuldenvermittler an der diesbezüglich von der |
zuständigen Behörde organisierten Ausbildung teilgenommen hat, | zuständigen Behörde organisierten Ausbildung teilgenommen hat, |
- öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von | - öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von |
der zuständigen Behörde zugelassen sind. Diese Einrichtungen greifen | der zuständigen Behörde zugelassen sind. Diese Einrichtungen greifen |
hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der zuständigen | hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der zuständigen |
Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen." | Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen." |
2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz | 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz |
folgender Satz eingefügt: | folgender Satz eingefügt: |
"Er sorgt insbesondere für die Eintragung aller für die Wahrung der | "Er sorgt insbesondere für die Eintragung aller für die Wahrung der |
Menschenwürde unentbehrlichen Posten in den gütlichen oder | Menschenwürde unentbehrlichen Posten in den gütlichen oder |
gerichtlichen Schuldenregelungsplan und auch für die Indexierung des | gerichtlichen Schuldenregelungsplan und auch für die Indexierung des |
Lebensgeldes auf der Grundlage des Gesundheitsindexes." | Lebensgeldes auf der Grundlage des Gesundheitsindexes." |
3. In Paragraph 3 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 3. In Paragraph 3 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Jedes Jahr ab der Annehmbarkeitsentscheidung oder jedes Mal, wenn der | "Jedes Jahr ab der Annehmbarkeitsentscheidung oder jedes Mal, wenn der |
Richter es verlangt, und bei Ablauf des Schuldenregelungsplans | Richter es verlangt, und bei Ablauf des Schuldenregelungsplans |
übergibt der Schuldenvermittler dem Richter einen Bericht über den | übergibt der Schuldenvermittler dem Richter einen Bericht über den |
Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. Der Bericht umfasst den | Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung. Der Bericht umfasst den |
Stand des Verfahrens, die Verrichtungen des Schuldenvermittlers, die | Stand des Verfahrens, die Verrichtungen des Schuldenvermittlers, die |
Gründe für die Verlängerung von Fristen, die aktualisierte soziale und | Gründe für die Verlängerung von Fristen, die aktualisierte soziale und |
finanzielle Lage und die Zukunftsperspektiven der Person, den Stand | finanzielle Lage und die Zukunftsperspektiven der Person, den Stand |
des Vermittlungskontos und jede andere vom Vermittler für | des Vermittlungskontos und jede andere vom Vermittler für |
zweckdienlich erachtete Information. Dem Bericht wird entweder der | zweckdienlich erachtete Information. Dem Bericht wird entweder der |
Uberblick über die Bewegungen des Vermittlungskontos oder das Duplikat | Uberblick über die Bewegungen des Vermittlungskontos oder das Duplikat |
der Kontoauszüge beigefügt." | der Kontoauszüge beigefügt." |
4. In Paragraph 3 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 4. In Paragraph 3 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Der Schuldenvermittler übergibt dem Schuldner eine Kopie des | "Der Schuldenvermittler übergibt dem Schuldner eine Kopie des |
Berichts. Die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort oder bei der | Berichts. Die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort oder bei der |
Gerichtskanzlei einsehen." | Gerichtskanzlei einsehen." |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3 und Nr. 4 ist das | Art. 8 - Mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3 und Nr. 4 ist das |
vorliegende Gesetz anwendbar auf kollektive Schuldenregelungen, für | vorliegende Gesetz anwendbar auf kollektive Schuldenregelungen, für |
die die Annehmbarkeitsentscheidung nach seinem Inkrafttreten getroffen | die die Annehmbarkeitsentscheidung nach seinem Inkrafttreten getroffen |
wurde. | wurde. |
Art. 9 - Artikel 7 Nr. 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden | Art. 9 - Artikel 7 Nr. 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |