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Meertalige weergave van Wet van 26/03/1999
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Wet betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 1999. - Wet betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 1999. - Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor de allemande de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge
werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur
Staatsblad van 1 april 1999, err. van 10 november 1999), zoals ze belge du 1er avril 1999, err. du 10 novembre 1999), telle qu'elle a
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifiée successivement par :
- de programmawet van 2 januari 2001 (Belgisch Staatsblad van 3 - la loi-programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier
januari 2001, err. van 13 januari 2001); 2001, err. du 13 janvier 2001);
- de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli - la loi-programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet
2001, err. van 15 augustus 2001 en 29 september 2001); 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001);
- de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van - la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre l'emploi et
werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15 la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, err. du 9
september 2001, err. van 9 oktober 2001); octobre 2001);
- de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31
december 2002, err. van 7 februari 2003); décembre 2002, err. du 7 février 2003);
- de wet van 1 april 2003 houdende uitvoering van het - la loi du 1er avril 2003 portant exécution de l'accord
interprofessioneel akkoord voor de periode 2003-2004 (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003); interprofessionnel pour la période 2003-2004 (Moniteur belge du 16 mai 2003);
- de wet van 22 mei 2005 tot wijziging van artikel 67 van de wet van - la loi du 22 mai 2005 modifiant l'article 67 de la loi du 26 mars
26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor werkgelegenheid 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des
1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 juni dispositions diverses (Moniteur belge du 1er juin 2005);
2005); - de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het - la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions diverses relatives
sociaal overleg (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2005, err. van 7 à la concertation sociale (Moniteur belge du 19 juillet 2005, err. du
september 2005); 7 septembre 2005);
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12
12 februari 2007); février 2007);
- de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het - la loi du 17 mai 2007 portant exécution de l'accord
interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007); interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge du 19 juin 2007);
- de economische Herstelwet van 27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van - la loi de relance économique du 27 mars 2009 (Moniteur belge du 7
7 april 2009); avril 2009);
- de wet van 1 februari 2011 houdende verlenging van de - la loi du 1er février 2011 portant la prolongation de mesures de
crisismaatregelen en uitvoering van het interprofessioneel akkoord crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsblad van 7 februari 2011); 7 février 2011);
- de wet van 12 april 2011 houdende aanpassing van de wet van 1 - la loi du 12 avril 2011 modifiant la loi du 1er février 2011 portant
februari 2011 houdende verlenging van de crisismaatregelen en la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord
uitvoering van het interprofessioneel akkoord, en tot uitvoering van
het compromis van de Regering met betrekking tot het ontwerp van interprofessionnel, et exécutant le compromis du Gouvernement relatif
interprofessioneel akkoord (Belgisch Staatsblad van 28 april 2011); au projet d'accord interprofessionnel (Moniteur belge du 28 avril
- de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch 2011); - la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 30 december 2011); (Moniteur belge du 30 décembre 2011);
- de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 - la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril
april 2012). 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die 26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die
Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die KAPITEL 2 - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die
Beschäftigung 1998 Beschäftigung 1998
Abschnitt 1 - Praktikum für Jugendliche Abschnitt 1 - Praktikum für Jugendliche
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21.
Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung
Jugendlicher in den Arbeitsprozess Jugendlicher in den Arbeitsprozess
Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 13 - Die am 1. Januar 1999 laufenden Verträge zur Erlangung Art. 13 - Die am 1. Januar 1999 laufenden Verträge zur Erlangung
erster Berufserfahrung unterliegen bis zu ihrem Auslaufen weiterhin erster Berufserfahrung unterliegen bis zu ihrem Auslaufen weiterhin
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember
1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher
in den Arbeitsprozess, so wie sie bis zum 1. Januar 1999 galten. in den Arbeitsprozess, so wie sie bis zum 1. Januar 1999 galten.
Art. 14 - § 1 - Die in Kapitel 5bis des vorerwähnten Königlichen Art. 14 - § 1 - Die in Kapitel 5bis des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 vorgesehene Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 vorgesehene
Ausgleichsentschädigung findet Anwendung auf die nach dem Datum des Ausgleichsentschädigung findet Anwendung auf die nach dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und
auf Praktikanten, die nach diesem Datum nicht beschäftigt sind. auf Praktikanten, die nach diesem Datum nicht beschäftigt sind.
§ 2 - Die Bestimmung von Artikel 25 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses § 2 - Die Bestimmung von Artikel 25 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses
findet weiterhin Anwendung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens findet weiterhin Anwendung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf
Praktikanten, die vor diesem Datum nicht beschäftigt waren. Praktikanten, die vor diesem Datum nicht beschäftigt waren.
Art. 15 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - 40 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 7 - Aktien mit Abschlag - Stock-Options Abschnitt 7 - Aktien mit Abschlag - Stock-Options
Unterabschnitt 1 - Aktienoptionen Unterabschnitt 1 - Aktienoptionen
Art. 41 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht Art. 41 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht
man unter: man unter:
1. Gesellschaft: jede belgische oder ausländische Gesellschaft mit 1. Gesellschaft: jede belgische oder ausländische Gesellschaft mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
2. Aktie: jede Aktie, jeden Anteil oder Gewinnanteil einer 2. Aktie: jede Aktie, jeden Anteil oder Gewinnanteil einer
Gesellschaft, Gesellschaft,
3. Option: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums eine 3. Option: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums eine
bestimmte Anzahl Aktien zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden bestimmte Anzahl Aktien zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden
Preis zu kaufen oder anlässlich der Erhöhung des Kapitals einer Preis zu kaufen oder anlässlich der Erhöhung des Kapitals einer
Gesellschaft zu zeichnen, Gesellschaft zu zeichnen,
4. [Angebot: das Optionsangebot, das dem Begünstigten schriftlich und 4. [Angebot: das Optionsangebot, das dem Begünstigten schriftlich und
datiert notifiziert wird,] datiert notifiziert wird,]
5. Börse: jeden geregelten Markt oder einen anderen öffentlich 5. Börse: jeden geregelten Markt oder einen anderen öffentlich
zugänglichen, regelmäßig stattfindenden Markt. zugänglichen, regelmäßig stattfindenden Markt.
[Art. 41 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 403 des G. (I) vom [Art. 41 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 403 des G. (I) vom
24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 42 - § 1 - Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich Art. 42 - § 1 - Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich
der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten in Form einer kostenlosen der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten in Form einer kostenlosen
oder entgeltlichen Zuteilung einer Option erlangt worden sind, stellen oder entgeltlichen Zuteilung einer Option erlangt worden sind, stellen
für diesen Begünstigten ein berufliches Einkommen dar, das, wenn er für diesen Begünstigten ein berufliches Einkommen dar, das, wenn er
die Option nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die Option nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
verwendet hat, zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Option verwendet hat, zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Option
steuerpflichtig ist. steuerpflichtig ist.
[Wenn der Begünstigte das Angebot spätestens am sechzigsten Tag nach [Wenn der Begünstigte das Angebot spätestens am sechzigsten Tag nach
dem Datum des Angebots schriftlich angenommen hat, gilt die Option in dem Datum des Angebots schriftlich angenommen hat, gilt die Option in
steuerlicher Hinsicht als am sechzigsten Tag zugeteilt, selbst wenn an steuerlicher Hinsicht als am sechzigsten Tag zugeteilt, selbst wenn an
die Ausübung der Option aufschiebende oder auflösende Bedingungen die Ausübung der Option aufschiebende oder auflösende Bedingungen
gebunden sind. Für den Begünstigten, der dem Anbieter vor Ablauf gebunden sind. Für den Begünstigten, der dem Anbieter vor Ablauf
dieser Frist die Annahme des Angebots nicht schriftlich notifiziert dieser Frist die Annahme des Angebots nicht schriftlich notifiziert
hat, wird davon ausgegangen, dass er das Angebot abgelehnt hat.] hat, wird davon ausgegangen, dass er das Angebot abgelehnt hat.]
§ 2 - Wenn es sich um Optionen oder Aktien handelt, die vom § 2 - Wenn es sich um Optionen oder Aktien handelt, die vom
Begünstigten nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Begünstigten nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
verwendet worden sind, stellen die Vorteile, die anlässlich der verwendet worden sind, stellen die Vorteile, die anlässlich der
Veräußerung einer Option, der Ausübung dieser Option oder der Veräußerung einer Option, der Ausübung dieser Option oder der
Veräußerung der erworbenen Aktien infolge dieser Ausübung erlangt Veräußerung der erworbenen Aktien infolge dieser Ausübung erlangt
worden sind, keine steuerpflichtigen Berufseinkünfte dar. worden sind, keine steuerpflichtigen Berufseinkünfte dar.
[Art. 42 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 404 des G. (I) vom 24. Dezember [Art. 42 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 404 des G. (I) vom 24. Dezember
2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 43 - § 1 - Der Betrag des aufgrund des Artikels 42 § 1 Art. 43 - § 1 - Der Betrag des aufgrund des Artikels 42 § 1
steuerpflichtigen Vorteils wird gemäß den folgenden Paragraphen steuerpflichtigen Vorteils wird gemäß den folgenden Paragraphen
festgelegt und im Falle einer gegen Zahlung zugeteilten Option wird festgelegt und im Falle einer gegen Zahlung zugeteilten Option wird
dieser Betrag um die Beteiligung des Begünstigten dieses Vorteils dieser Betrag um die Beteiligung des Begünstigten dieses Vorteils
verringert. verringert.
§ 2 - Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Optionen § 2 - Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Optionen
handelt, wird der steuerpflichtige Vorteil aufgrund der letzten handelt, wird der steuerpflichtige Vorteil aufgrund der letzten
Schlussnotierung der Option vor dem Tag des Angebots festgelegt. Schlussnotierung der Option vor dem Tag des Angebots festgelegt.
§ 3 - In den in Paragraph 2 nicht vorgesehenen Fällen wird der § 3 - In den in Paragraph 2 nicht vorgesehenen Fällen wird der
steuerpflichtige Vorteil pauschal auf einen Prozentsatz des Wertes steuerpflichtige Vorteil pauschal auf einen Prozentsatz des Wertes
festgelegt, den die Aktien, auf die sich die Option bezieht, zum festgelegt, den die Aktien, auf die sich die Option bezieht, zum
Zeitpunkt des Angebots haben. Zeitpunkt des Angebots haben.
§ 4 - Für die Anwendung von § 3 wird der Wert der Aktien wie folgt § 4 - Für die Anwendung von § 3 wird der Wert der Aktien wie folgt
festgelegt: festgelegt:
1. Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Aktien 1. Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Aktien
handelt, entspricht der Wert der Aktie nach Wahl der Person, die die handelt, entspricht der Wert der Aktie nach Wahl der Person, die die
Option anbietet, [der durchschnittlichen Schlussnotierung] der Aktie Option anbietet, [der durchschnittlichen Schlussnotierung] der Aktie
während dreißig Tagen vor dem Angebot oder der letzten während dreißig Tagen vor dem Angebot oder der letzten
Schlussnotierung vor dem Tag des Angebots. Schlussnotierung vor dem Tag des Angebots.
2. In den anderen Fällen entspricht der Wert der Aktie ihrem Realwert 2. In den anderen Fällen entspricht der Wert der Aktie ihrem Realwert
zum Zeitpunkt des Angebots, bestimmt von der Person, die die Option zum Zeitpunkt des Angebots, bestimmt von der Person, die die Option
anbietet, nach gleich lautender Stellungnahme des Kommissar-Revisors anbietet, nach gleich lautender Stellungnahme des Kommissar-Revisors
der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt, auf die sich die Option der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt, auf die sich die Option
bezieht, oder in Ermangelung eines Kommissar-Revisors in dieser bezieht, oder in Ermangelung eines Kommissar-Revisors in dieser
Gesellschaft von einem Betriebsrevisor [oder einem Buchprüfer], der Gesellschaft von einem Betriebsrevisor [oder einem Buchprüfer], der
von dieser Gesellschaft bestimmt wird, oder, wenn die ausgebende von dieser Gesellschaft bestimmt wird, oder, wenn die ausgebende
Gesellschaft eine gebietsfremde Gesellschaft ist, von einem von ihr Gesellschaft eine gebietsfremde Gesellschaft ist, von einem von ihr
bestimmten Buchprüfer mit vergleichbarem Statut. bestimmten Buchprüfer mit vergleichbarem Statut.
Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das
Gesellschaftsvermögen vertreten, darf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Gesellschaftsvermögen vertreten, darf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Wert nicht unter dem Buchwert dieser Anteile liegen, so wie er aus dem Wert nicht unter dem Buchwert dieser Anteile liegen, so wie er aus dem
letzten Jahresabschluss der ausgebenden Gesellschaft hervorgeht, der letzten Jahresabschluss der ausgebenden Gesellschaft hervorgeht, der
vom zuständigen Organ vor dem Angebotsdatum abgeschlossen und vom zuständigen Organ vor dem Angebotsdatum abgeschlossen und
gebilligt worden ist. gebilligt worden ist.
Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das
Gesellschaftsvermögen nicht vertreten, wird der in Absatz 1 Nr. 2 Gesellschaftsvermögen nicht vertreten, wird der in Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Wert gemäß den Rechten festgelegt, die aufgrund der Satzung erwähnte Wert gemäß den Rechten festgelegt, die aufgrund der Satzung
der ausgebenden Gesellschaft mit diesen Anteilen verbunden sind. der ausgebenden Gesellschaft mit diesen Anteilen verbunden sind.
§ 5 - Für die Anwendung von § 3 wird der steuerpflichtige Vorteil § 5 - Für die Anwendung von § 3 wird der steuerpflichtige Vorteil
[pauschal auf 18 Prozent] des gemäß § 4 bestimmten Wertes festgelegt. [pauschal auf 18 Prozent] des gemäß § 4 bestimmten Wertes festgelegt.
Wenn die Option für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ab dem Wenn die Option für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ab dem
Angebotsdatum zugeteilt wird, wird der steuerpflichtige Vorteil pro Angebotsdatum zugeteilt wird, wird der steuerpflichtige Vorteil pro
Jahr oder pro Abschnitt eines Jahres, der die fünf Jahre übersteigt, Jahr oder pro Abschnitt eines Jahres, der die fünf Jahre übersteigt,
um 1 Prozent des vorerwähnten Wertes erhöht. um 1 Prozent des vorerwähnten Wertes erhöht.
§ 6 - Die in § 5 festgelegten Prozentsätze werden halbiert, wenn § 6 - Die in § 5 festgelegten Prozentsätze werden halbiert, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Preis für die Ausübung der Option wird zum Zeitpunkt des 1. Der Preis für die Ausübung der Option wird zum Zeitpunkt des
Angebots endgültig festgelegt. Angebots endgültig festgelegt.
2. Die Option umfasst folgende Klauseln: 2. Die Option umfasst folgende Klauseln:
a) Sie darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem a) Sie darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem
Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, noch nach Ablauf des Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, noch nach Ablauf des
zehnten Jahres nach dem Jahr, in dem das Angebot erfolgt ist, ausgeübt zehnten Jahres nach dem Jahr, in dem das Angebot erfolgt ist, ausgeübt
werden. werden.
b) Sie darf nicht unter Lebenden übertragen werden. b) Sie darf nicht unter Lebenden übertragen werden.
3. Das Risiko der Wertminderung von Aktien, auf die sich die Option 3. Das Risiko der Wertminderung von Aktien, auf die sich die Option
bezieht, nach ihrer Zuteilung darf weder von der Person, die die bezieht, nach ihrer Zuteilung darf weder von der Person, die die
Option zuteilt, noch von einer Person, die sich mit dieser Person in Option zuteilt, noch von einer Person, die sich mit dieser Person in
einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, direkt oder einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, direkt oder
indirekt gedeckt werden. indirekt gedeckt werden.
4. Die Option bezieht sich auf Aktien der Gesellschaft, zugunsten 4. Die Option bezieht sich auf Aktien der Gesellschaft, zugunsten
deren die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien einer deren die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien einer
anderen Gesellschaft, die an der erstgenannten Gesellschaft eine anderen Gesellschaft, die an der erstgenannten Gesellschaft eine
direkte oder indirekte Beteiligung im Sinne des Königlichen Erlasses direkte oder indirekte Beteiligung im Sinne des Königlichen Erlasses
vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen hält. vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen hält.
Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist, Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist,
werden die in § 5 erwähnten Prozentsätze trotzdem halbiert, wenn der werden die in § 5 erwähnten Prozentsätze trotzdem halbiert, wenn der
Begünstigte in die Erfüllung der Verpflichtungen einwilligt, die in Begünstigte in die Erfüllung der Verpflichtungen einwilligt, die in
den in diesem Absatz erwähnten Klauseln aufgenommen sind. den in diesem Absatz erwähnten Klauseln aufgenommen sind.
Wenn das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Risiko nach dem Angebotsdatum Wenn das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Risiko nach dem Angebotsdatum
gedeckt wird und in dem in Absatz 2 erwähnten Fall gilt ein gedeckt wird und in dem in Absatz 2 erwähnten Fall gilt ein
steuerpflichtiger Vorteil, der der Hälfte des gemäß § 5 bestimmten steuerpflichtiger Vorteil, der der Hälfte des gemäß § 5 bestimmten
Vorteils entspricht, als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres, in Vorteils entspricht, als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres, in
dem der Begünstigte seinen Wohnsitz beziehungsweise Vermögenssitz ins dem der Begünstigte seinen Wohnsitz beziehungsweise Vermögenssitz ins
Ausland verlegt, und spätestens als Einkommen des elften Ausland verlegt, und spätestens als Einkommen des elften
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist,
außer wenn in dem in Absatz 2 erwähnten Fall der Steuerpflichtige außer wenn in dem in Absatz 2 erwähnten Fall der Steuerpflichtige
spätestens bei seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen spätestens bei seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen
oder der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf dieses oder der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf dieses
Einkommen den Nachweis erbringt: Einkommen den Nachweis erbringt:
- dass die Option nicht übertragen worden ist - dass die Option nicht übertragen worden ist
- und dass die Option gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 ausgeübt - und dass die Option gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 ausgeübt
worden ist oder dass die Option nicht ausgeübt worden ist. worden ist oder dass die Option nicht ausgeübt worden ist.
§ 7 - Liegt der Preis für die Ausübung der Option unter dem zum § 7 - Liegt der Preis für die Ausübung der Option unter dem zum
Zeitpunkt des Angebots geltenden Wert der Aktien, auf die sich die Zeitpunkt des Angebots geltenden Wert der Aktien, auf die sich die
Option bezieht, wird diese Differenz in den in den Paragraphen 4 bis 6 Option bezieht, wird diese Differenz in den in den Paragraphen 4 bis 6
erwähnten Fällen dem steuerpflichtigen Vorteil hinzugefügt. erwähnten Fällen dem steuerpflichtigen Vorteil hinzugefügt.
§ 8 - Wenn die Option zum Zeitpunkt des Angebots oder bis zum Ablauf § 8 - Wenn die Option zum Zeitpunkt des Angebots oder bis zum Ablauf
des Zeitraums für die Ausübung der Option Klauseln umfasst, die die des Zeitraums für die Ausübung der Option Klauseln umfasst, die die
Gewährung eines sicheren Vorteils an den Begünstigten der Option zur Gewährung eines sicheren Vorteils an den Begünstigten der Option zur
Folge haben, bildet dieser Vorteil ein berufliches Einkommen für den Folge haben, bildet dieser Vorteil ein berufliches Einkommen für den
Besteuerungszeitraum, in dem er feststeht, sofern er den Betrag des Besteuerungszeitraum, in dem er feststeht, sofern er den Betrag des
steuerpflichtigen Vorteils übersteigt, der zum Zeitpunkt der Zuteilung steuerpflichtigen Vorteils übersteigt, der zum Zeitpunkt der Zuteilung
der Option pauschal festgelegt wird. der Option pauschal festgelegt wird.
[Art. 43 § 4 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 405 des G. (I) vom 24. [Art. 43 § 4 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 405 des G. (I) vom 24.
Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 4 Abs. 1 Nr. 2 Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 4 Abs. 1 Nr. 2
abgeändert durch Art. 406 des G (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom abgeändert durch Art. 406 des G (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 28. 31. Dezember 2002); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 28.
Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)] Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)]
Art. 44 - Wer Vorteile gewährt, die aus Optionen hervorgehen und die Art. 44 - Wer Vorteile gewährt, die aus Optionen hervorgehen und die
für die Begünstigten der Optionen steuerpflichtig sind, ist für die Begünstigten der Optionen steuerpflichtig sind, ist
verpflichtet, die aufgrund des Artikels 57 des verpflichtet, die aufgrund des Artikels 57 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erforderlichen Individualkarten und Einkommensteuergesetzbuches 1992 erforderlichen Individualkarten und
zusammenfassenden Aufstellungen vorzulegen; andernfalls gelten diese zusammenfassenden Aufstellungen vorzulegen; andernfalls gelten diese
Vorteile als ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die seinen Vorteile als ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die seinen
eigenen steuerpflichtigen Einkünften hinzugefügt werden. eigenen steuerpflichtigen Einkünften hinzugefügt werden.
Wenn Optionen von einer gebietsfremden Gesellschaft ohne Niederlassung Wenn Optionen von einer gebietsfremden Gesellschaft ohne Niederlassung
in Belgien aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des in Belgien aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des
Begünstigten zugunsten eines belgischen Steuerpflichtigen zugeteilt Begünstigten zugunsten eines belgischen Steuerpflichtigen zugeteilt
werden, findet die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regelung werden, findet die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regelung
Anwendung auf den vorerwähnten Steuerpflichtigen. Anwendung auf den vorerwähnten Steuerpflichtigen.
Art. 45 - Sofern nicht von den Bestimmungen des Art. 45 - Sofern nicht von den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung
auf den vorliegenden Unterabschnitt. auf den vorliegenden Unterabschnitt.
Art. 46 - [Der Gesamtbetrag des Ertrags der Besteuerung der in den Art. 46 - [Der Gesamtbetrag des Ertrags der Besteuerung der in den
Artikeln 42 § 1 und 43 § 8 erwähnten Vorteile wird gemäß den in Artikeln 42 § 1 und 43 § 8 erwähnten Vorteile wird gemäß den in
Ausführung von Artikel 66 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 Ausführung von Artikel 66 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2001
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
[sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001]
festgelegten Prozentsätzen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des festgelegten Prozentsätzen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
LASS-Globalverwaltung und dem in Artikel 21bis des Königlichen LASS-Globalverwaltung und dem in Artikel 21bis des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen erwähnten Fonds für das finanzielle Gleichgewicht des Selbständigen erwähnten Fonds für das finanzielle Gleichgewicht des
Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen.] Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen.]
[Art. 46 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. [Art. 46 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28.
Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)]
Art. 47 - § 1 - Die Artikel 41 bis 45 sind auf die ab dem 1. Januar Art. 47 - § 1 - Die Artikel 41 bis 45 sind auf die ab dem 1. Januar
1999 zugeteilten Optionen anwendbar. 1999 zugeteilten Optionen anwendbar.
§ 2 - Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 1984 zur Festlegung § 2 - Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 1984 zur Festlegung
steuerrechtlicher Bestimmungen, abgeändert durch Artikel 311 des steuerrechtlicher Bestimmungen, abgeändert durch Artikel 311 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Gesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 20 des Gesetzes vom 28.
Dezember 1990, wird aufgehoben. Dezember 1990, wird aufgehoben.
Er bleibt jedoch anwendbar auf die vor dem 1. Januar 1999 zugeteilten Er bleibt jedoch anwendbar auf die vor dem 1. Januar 1999 zugeteilten
Optionen. Optionen.
§ 3 - Artikel 46 tritt ab dem Steuerjahr 2000 in Kraft. § 3 - Artikel 46 tritt ab dem Steuerjahr 2000 in Kraft.
[ § 4 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 1999 und [ § 4 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 1999 und
dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die
die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2003 mit dem Einverständnis die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2003 mit dem Einverständnis
der Begünstigten der Optionen den Zeitraum für die Ausübung dieser der Begünstigten der Optionen den Zeitraum für die Ausübung dieser
Optionen ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens drei Jahre Optionen ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens drei Jahre
verlängern. verlängern.
Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2003 Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2003
notifiziert werden. notifiziert werden.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des
Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.]
[ § 5 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 2003 und [ § 5 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 2003 und
dem 31. August 2008 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die dem 31. August 2008 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die
die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2009 mit dem Einverständnis die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2009 mit dem Einverständnis
der Begünstigten der Optionen den Ausübungszeitraum ohne zusätzliche der Begünstigten der Optionen den Ausübungszeitraum ohne zusätzliche
Steuerlast um höchstens fünf Jahre verlängern. Für die Gesamtheit der Steuerlast um höchstens fünf Jahre verlängern. Für die Gesamtheit der
Pläne, die ein bestimmter Begünstigter bei einer bestimmten Pläne, die ein bestimmter Begünstigter bei einer bestimmten
Gesellschaft unterzeichnet hat, gilt die Verlängerung jedoch nur für Gesellschaft unterzeichnet hat, gilt die Verlängerung jedoch nur für
Optionen mit einem Steuerwert von 100.000 EUR. Optionen mit einem Steuerwert von 100.000 EUR.
Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2009 Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2009
notifiziert werden. notifiziert werden.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des
Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.]
[Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 407 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 [Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 407 des G. (I) vom 24. Dezember 2002
(B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom
27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)]
Unterabschnitt 2 - Ausgabe von Aktien mit Abschlag Unterabschnitt 2 - Ausgabe von Aktien mit Abschlag
Art. 48 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 Art. 48 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1965
über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt
ausgelegt: ausgelegt:
"Der durch die Ausgabe von Aktien mit Abschlag erlangte Vorteil gemäß "Der durch die Ausgabe von Aktien mit Abschlag erlangte Vorteil gemäß
Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften gilt nicht als ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 Handelsgesellschaften gilt nicht als ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der
Arbeitnehmer erwähnter Vorteil." Arbeitnehmer erwähnter Vorteil."
Art. 49 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 92 wird wie folgt Art. 49 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 92 wird wie folgt
ausgelegt: ausgelegt:
"Vorteile, die bei der Zuteilung von Aktienoptionen oder Optionen auf "Vorteile, die bei der Zuteilung von Aktienoptionen oder Optionen auf
Anteile erlangt werden, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im Rahmen Anteile erlangt werden, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im Rahmen
von Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die von Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften oder bei der Zeichnung von Aktien oder Anteilen Handelsgesellschaften oder bei der Zeichnung von Aktien oder Anteilen
zu einem herabgesetzten Preis im Rahmen dieses Artikels ausgegeben zu einem herabgesetzten Preis im Rahmen dieses Artikels ausgegeben
werden, gelten für die Begünstigten nicht als steuerpflichtiger werden, gelten für die Begünstigten nicht als steuerpflichtiger
Vorteil." Vorteil."
Art. 50 - 58 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 50 - 58 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 10 - Sozialwirtschaft Abschnitt 10 - Sozialwirtschaft
Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines
Art. 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die Art. 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die
Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche
Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender
mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist
und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen:
- Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Zielgruppe müssen nach der - Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Zielgruppe müssen nach der
Startphase beschäftigt oder in der Ausbildung sein. Startphase beschäftigt oder in der Ausbildung sein.
- Mindestens 10 Prozent des Personals zur Betreuung der Zielgruppe - Mindestens 10 Prozent des Personals zur Betreuung der Zielgruppe
muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und
Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln. Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln.
- Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne - Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft
mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben
unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und
kollektiv sind. kollektiv sind.
- Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane - Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane
der Initiative dem öffentlichen Sektor angehören. der Initiative dem öffentlichen Sektor angehören.
- Die Initiative muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. - Die Initiative muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter
besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden die besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden die
Arbeitssuchenden, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder zu Beginn Arbeitssuchenden, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder zu Beginn
ihres Ausbildungspraktikums entweder eine Behinderung haben oder seit ihres Ausbildungspraktikums entweder eine Behinderung haben oder seit
mindestens zwölf Monaten arbeitslos sind, höchstens ein Zeugnis der mindestens zwölf Monaten arbeitslos sind, höchstens ein Zeugnis der
Unterstufe des Sekundarunterrichts oder gleichwertiges Zeugnis haben Unterstufe des Sekundarunterrichts oder gleichwertiges Zeugnis haben
und mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. und mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
Art. 60 - 61 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 60 - 61 - [Abänderungsbestimmungen]
Unterabschnitt 4 - Steuermaßnahmen Unterabschnitt 4 - Steuermaßnahmen
Art. 62 - 66 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 62 - 66 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 67 - Für Eingliederungsbetriebe[, so wie sie aufgrund des Art. 67 - Für Eingliederungsbetriebe[, so wie sie aufgrund des
Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt
sind,] wird der Gewinn, der im Vermögen der Gesellschaft gehalten sind,] wird der Gewinn, der im Vermögen der Gesellschaft gehalten
wird, für den beziehungsweise die Besteuerungszeiträume, die im Laufe wird, für den beziehungsweise die Besteuerungszeiträume, die im Laufe
des Zeitraums abgeschlossen werden, für den die Gesellschaft durch den des Zeitraums abgeschlossen werden, für den die Gesellschaft durch den
Minister der Beschäftigung und der Arbeit die Anerkennung in Bezug auf Minister der Beschäftigung und der Arbeit die Anerkennung in Bezug auf
die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit
erhalten hat, von den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Gewinnen erhalten hat, von den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Gewinnen
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Die Befreiung der Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten Die Befreiung der Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten
werden, wird nur gewährt und beibehalten, wenn: werden, wird nur gewährt und beibehalten, wenn:
1. steuerfreie Gewinne auf ein getrenntes Passivkonto gebucht und dort 1. steuerfreie Gewinne auf ein getrenntes Passivkonto gebucht und dort
belassen werden, belassen werden,
2. steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der 2. steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der
jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die
Berechnung jeglicher Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. Berechnung jeglicher Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.
Falls eine dieser Bedingungen während eines Geschäftsjahres nicht mehr Falls eine dieser Bedingungen während eines Geschäftsjahres nicht mehr
erfüllt wird, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem erfüllt wird, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem
Geschäftsjahr erzielte Gewinne. Geschäftsjahr erzielte Gewinne.
Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Artikel. abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Artikel.
Vorliegender Artikel tritt ab dem Steuerjahr 1999 in Kraft. Vorliegender Artikel tritt ab dem Steuerjahr 1999 in Kraft.
[Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 2005 (B.S. [Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 2005 (B.S.
vom 1. Juni 2005)] vom 1. Juni 2005)]
Abschnitt 11 - Nichtkommerzieller Sektor Abschnitt 11 - Nichtkommerzieller Sektor
Unterabschnitt 1 - Zentraler Wirtschaftsrat Unterabschnitt 1 - Zentraler Wirtschaftsrat
Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen]
Unterabschnitt 2 - Sozialer Maribel - Arbeitgebervereinigung Unterabschnitt 2 - Sozialer Maribel - Arbeitgebervereinigung
Art. 69 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des Art. 69 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des
Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit
und die Arbeitnehmerüberlassung können die Arbeitnehmer, die mit einem und die Arbeitnehmerüberlassung können die Arbeitnehmer, die mit einem
Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 35 § 5 Absatz 2 des Gesetzes Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 35 § 5 Absatz 2 des Gesetzes
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger im Rahmen einer freiwilligen sozialen Sicherheit für Lohnempfänger im Rahmen einer freiwilligen
Arbeitgebervereinigung eingestellt worden sind, von einem der Arbeitgebervereinigung eingestellt worden sind, von einem der
Arbeitgeber der Vereinigung anderen Arbeitgebern der Vereinigung Arbeitgeber der Vereinigung anderen Arbeitgebern der Vereinigung
überlassen werden, insofern die Bedingungen und die Dauer dieser überlassen werden, insofern die Bedingungen und die Dauer dieser
Überlassung in einem von den betreffenden Arbeitgebern und dem Überlassung in einem von den betreffenden Arbeitgebern und dem
Arbeitnehmer unterschriebenen, vor Beginn der Überlassung abgefassten Arbeitnehmer unterschriebenen, vor Beginn der Überlassung abgefassten
und dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister zur Kenntnis und dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister zur Kenntnis
gebrachten Schriftstück festgehalten werden. gebrachten Schriftstück festgehalten werden.
Art. 70 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 70 - 78 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 79 - 103 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 79 - 103 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf das überberufliche Abkommen Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf das überberufliche Abkommen
1999-2000 1999-2000
Unterabschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der Arbeitslosen Unterabschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der Arbeitslosen
Art. 104 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die Art. 104 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die
Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 [sic, zu lesen Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 [sic, zu lesen
ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und
der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die
soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind.
Art. 105 - Die in Artikel 104 erwähnten Arbeitgeber müssen für die Art. 105 - Die in Artikel 104 erwähnten Arbeitgeber müssen für die
Jahre 1999 und 2000 eine Anstrengung in Höhe von 0,10 Prozent leisten, Jahre 1999 und 2000 eine Anstrengung in Höhe von 0,10 Prozent leisten,
berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der
Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz erwähnt Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz erwähnt
ist. ist.
Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich
des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise entziehen. des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise entziehen.
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen
angehören oder auf die ein Begleitplan anwendbar ist. angehören oder auf die ein Begleitplan anwendbar ist.
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 106 erwähnten Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 106 erwähnten
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt.
Art. 106 - § 1 - Die in Artikel 105 erwähnte Anstrengung wird anhand Art. 106 - § 1 - Die in Artikel 105 erwähnte Anstrengung wird anhand
eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens
konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein
Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1999 und 2000 Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1999 und 2000
abgeschlossen wird. abgeschlossen wird.
§ 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäß dem § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäß dem
Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden.
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres,
auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten
Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen
des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden.
In diesem kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt In diesem kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt
werden, dass es in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts werden, dass es in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts
abgeschlossen worden ist. abgeschlossen worden ist.
§ 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens
hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr,
auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei
des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der
Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine
finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten
kollektiven Arbeitsabkommens. Der König kann Modalitäten und kollektiven Arbeitsabkommens. Der König kann Modalitäten und
Bedingungen festlegen, die der Bewertungsbericht und die finanzielle Bedingungen festlegen, die der Bewertungsbericht und die finanzielle
Übersicht erfüllen müssen. Diese Bewertungsberichte werden der Übersicht erfüllen müssen. Diese Bewertungsberichte werden der
Abgeordnetenkammer übermittelt. Abgeordnetenkammer übermittelt.
Art. 107 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil Art. 107 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil
ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 106 § 1 ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 106 § 1
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines
Beitrags von 0,10 Prozent, wie er in Artikel 105 erwähnt ist, für den Beitrags von 0,10 Prozent, wie er in Artikel 105 erwähnt ist, für den
Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines
solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist der Beitrag von In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist der Beitrag von
0,10 Prozent für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird 0,10 Prozent für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird
der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,20 Prozent festgelegt. der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,20 Prozent festgelegt.
§ 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der
Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit
seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der
beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von
Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur
Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen
Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.
Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt,
insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge,
die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und
der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtungen. Einrichtungen.
Art. 108 - [Abänderungsbestimmung] Art. 108 - [Abänderungsbestimmung]
Unterabschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche Unterabschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche
Art. 109 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 109 - [Abänderungsbestimmungen]
Unterabschnitt 3 - Vollzeitfrühpension Unterabschnitt 3 - Vollzeitfrühpension
Art. 110 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen Art. 110 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen
können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die
Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von
Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für
entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die [im Zeitraum vom 1. entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die [im Zeitraum vom 1.
Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008] sechsundfünfzig Jahre oder Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008] sechsundfünfzig Jahre oder
älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der
Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der
Beendigung ihres Arbeitsvertrags sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie Beendigung ihres Arbeitsvertrags sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie
müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags
dreiunddreißig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im dreiunddreißig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im
Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können.
Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum
Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens
zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am
23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai 23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai
1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens
Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der
Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber
beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte
Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der
Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin
auszuüben. auszuüben.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die
Berechnung der beruflichen Vergangenheit folgende Zeiträume Berechnung der beruflichen Vergangenheit folgende Zeiträume
Arbeitstagen gleichgesetzt: Arbeitstagen gleichgesetzt:
- der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als
Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen
Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften,
- die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäß den Bestimmungen des - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäß den Bestimmungen des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der
Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um
ein Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können ein Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können
insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden,
- die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als
Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind
unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können
insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden,
- die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre.
§ 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung
des vorliegenden Artikels bestimmen. des vorliegenden Artikels bestimmen.
[Art. 110 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Mai 2007 [Art. 110 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Mai 2007
(B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 33 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 33 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom
15. September 2001), Art. 12 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. 15. September 2001), Art. 12 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16.
Mai 2003) und Art. 10 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli Mai 2003) und Art. 10 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli
2005)] 2005)]
Art. 111 - [...] Art. 111 - [...]
[Art. 111 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 8 des G. (I) vom 27. Dezember [Art. 111 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 8 des G. (I) vom 27. Dezember
2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Unterabschnitt 4 - Halbzeitfrühpension Unterabschnitt 4 - Halbzeitfrühpension
Art. 112 - [Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember Art. 112 - [Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2012] können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder 2012] können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden,
durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so
wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen
und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für
die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter
von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird.
[Arbeitnehmer können die Regelung der Halbzeitfrühpension in Anspruch [Arbeitnehmer können die Regelung der Halbzeitfrühpension in Anspruch
nehmen, sofern: nehmen, sofern:
1. die Halbzeitfrühpension vor dem 1. Januar 2012 einsetzt, 1. die Halbzeitfrühpension vor dem 1. Januar 2012 einsetzt,
2. sie vor [dem 28. November 2011] mit ihrem Arbeitgeber vereinbart 2. sie vor [dem 28. November 2011] mit ihrem Arbeitgeber vereinbart
haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, und sofern haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, und sofern
die Halbzeitfrühpension vor dem 1. April 2012 einsetzt.] die Halbzeitfrühpension vor dem 1. April 2012 einsetzt.]
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des
vorliegenden Artikels bestimmen. vorliegenden Artikels bestimmen.
[Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 10. August 2001 [Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 10. August 2001
(B.S. vom 15. September 2001), Art. 13 des G. vom 1. April 2003 (B.S. (B.S. vom 15. September 2001), Art. 13 des G. vom 1. April 2003 (B.S.
vom 16. Mai 2003), Art. 11 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli vom 16. Mai 2003), Art. 11 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli
2005), Art. 5 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 2005), Art. 5 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007), Art.
57 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009) und Art. 33 des 57 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009) und Art. 33 des
G. vom 1. Februar 2011 (B.S. vom 7. Februar 2011) in Kraft bis zum 31. G. vom 1. Februar 2011 (B.S. vom 7. Februar 2011) in Kraft bis zum 31.
Dezember 2011; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 28. Dezember 2011; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 28.
Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011), selbst abgeändert durch Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011), selbst abgeändert durch
Art. 120 des G (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)] Art. 120 des G (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]
Art. 113 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 113 - [Abänderungsbestimmungen]
Unterabschnitt 5 - Jahresurlaub Unterabschnitt 5 - Jahresurlaub
Art. 114 - 116 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 114 - 116 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 117 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 117 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen
der Artikel 114 und 115 in Einklang zu bringen. der Artikel 114 und 115 in Einklang zu bringen.
Art. 118 - 119 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 118 - 119 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 120 - Die Artikel 114, 115, 118 und 119 finden zum ersten Mal Art. 120 - Die Artikel 114, 115, 118 und 119 finden zum ersten Mal
Anwendung auf die Berechnung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr Anwendung auf die Berechnung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr
1999. 1999.
Abschnitt 7 - Begleitung von Arbeitslosen Abschnitt 7 - Begleitung von Arbeitslosen
Art. 121 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Art. 121 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945
[sic, zu lesen ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der [sic, zu lesen ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7.
Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der
Handelsmarine anwendbar sind, müssen für den Zeitraum vom 1. Januar Handelsmarine anwendbar sind, müssen für den Zeitraum vom 1. Januar
1999 bis zum 31. Dezember 2000 einen Beitrag von 0,05 Prozent, 1999 bis zum 31. Dezember 2000 einen Beitrag von 0,05 Prozent,
berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der
Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 29.
Juni 1981 erwähnt ist, entrichten. Juni 1981 erwähnt ist, entrichten.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist dieser Beitrag für In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist dieser Beitrag für
das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für
das zweite Quartal 1999 auf 0,10 Prozent festgelegt. das zweite Quartal 1999 auf 0,10 Prozent festgelegt.
Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich
des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen.
Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten
Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung
und Beitreibung dieser Beiträge sowie mit ihrer Einzahlung auf ein und Beitreibung dieser Beiträge sowie mit ihrer Einzahlung auf ein
Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der
Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des
Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines
Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für
die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt.
Diese Beiträge werden mit einem Sozialversicherungsbeitrag Diese Beiträge werden mit einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des
im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen,
das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung
der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten
Einrichtung. Einrichtung.
Art. 122 - § 1 - Der Ertrag der in Artikel 121 erwähnten Beiträge wird Art. 122 - § 1 - Der Ertrag der in Artikel 121 erwähnten Beiträge wird
für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller
Begleitplan Anwendung findet, verwendet. Begleitplan Anwendung findet, verwendet.
§ 2 - Die am und ab dem 31. Dezember 1998 beim Beschäftigungsfonds § 2 - Die am und ab dem 31. Dezember 1998 beim Beschäftigungsfonds
verfügbaren Mittel, die einerseits aus dem Saldo der Mittel stammen, verfügbaren Mittel, die einerseits aus dem Saldo der Mittel stammen,
die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 27. die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 27.
Januar 1997 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen in Januar 1997 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen in
Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15.
Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen
Bestimmungen, beziehungsweise der Mittel, die hervorgehen aus der Bestimmungen, beziehungsweise der Mittel, die hervorgehen aus der
Anwendung von Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Anwendung von Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur
Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und von Artikel 6 § 1 Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und von Artikel 6 § 1
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1997, abgeändert des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1997, abgeändert
durch Artikel 32 desselben Gesetzes vom 15. Januar 1999, und durch Artikel 32 desselben Gesetzes vom 15. Januar 1999, und
andererseits aus den Beiträgen stammen, die ab dem 1. Januar 1999 andererseits aus den Beiträgen stammen, die ab dem 1. Januar 1999
aufgrund des Artikels 107 des vorliegenden Gesetzes zu entrichten aufgrund des Artikels 107 des vorliegenden Gesetzes zu entrichten
sind, werden für die Förderung und Begleitung der Lehre in Berufen, sind, werden für die Förderung und Begleitung der Lehre in Berufen,
die von Lohnempfängern ausgeübt werden, und für die föderalen Dienste, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, und für die föderalen Dienste,
die mit der Aufsicht, der Überwachung und der Betreuung des die mit der Aufsicht, der Überwachung und der Betreuung des
Begleitplans für Arbeitslose beauftragt sind, verwendet. Begleitplans für Arbeitslose beauftragt sind, verwendet.
[Ab dem 1. Januar 2000 und bis zum 31. Dezember 2000 wird das [Ab dem 1. Januar 2000 und bis zum 31. Dezember 2000 wird das
Eingliederungsabkommen, das in Titel I des Zusammenarbeitsabkommens Eingliederungsabkommen, das in Titel I des Zusammenarbeitsabkommens
vom 30. März 2000 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den vom 30. März 2000 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den
Regionen in Bezug auf die Eingliederung von Arbeitssuchenden in das Regionen in Bezug auf die Eingliederung von Arbeitssuchenden in das
Erstbeschäftigungsabkommen erwähnt ist, einem in § 1 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen erwähnt ist, einem in § 1 erwähnten
individuellen Begleitplan gleichgesetzt.] individuellen Begleitplan gleichgesetzt.]
[Art. 122 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 2. Januar 2001 [Art. 122 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 2. Januar 2001
(B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001)] (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001)]
Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. für welche Arbeitslosen, in welchen Fällen, unter welchen 1. für welche Arbeitslosen, in welchen Fällen, unter welchen
Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die in Artikel 122 § 1 Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die in Artikel 122 § 1
erwähnten Beiträge für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein erwähnten Beiträge für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein
individueller Begleitplan anwendbar ist, verwendet werden. Der König individueller Begleitplan anwendbar ist, verwendet werden. Der König
kann die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe er festlegt, vorsehen, kann die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe er festlegt, vorsehen,
2. für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller 2. für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller
Begleitplan anwendbar ist, die Modalitäten für die Verteilung des in Begleitplan anwendbar ist, die Modalitäten für die Verteilung des in
Artikel 122 § 1 erwähnten Ertrags der Beiträge, Artikel 122 § 1 erwähnten Ertrags der Beiträge,
3. jede andere Maßnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des 3. jede andere Maßnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des
vorliegenden Abschnitts notwendig ist. vorliegenden Abschnitts notwendig ist.
Art. 124 - 125 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 124 - 125 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 126 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit Art. 126 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3, die mit 1. Januar 1998 1. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3, die mit 1. Januar 1998
wirksam werden, wirksam werden,
2. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 4, ausgenommen die 2. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 4, ausgenommen die
Bestimmungen von Artikel 35 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni Bestimmungen von Artikel 35 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni
1981, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes abgeändert 1981, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes abgeändert
worden ist, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten. worden ist, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum
vom 1. Juli 1999 vorverlegen, vom 1. Juli 1999 vorverlegen,
3. der Bestimmungen von Artikel 29, die an dem vom König bestimmten 3. der Bestimmungen von Artikel 29, die an dem vom König bestimmten
Datum in Kraft treten, Datum in Kraft treten,
4. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 6, die mit 1. Oktober 1998 4. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 6, die mit 1. Oktober 1998
wirksam werden, wirksam werden,
5. der Bestimmungen der Artikel 41 bis 46, 48 und 49, 5. der Bestimmungen der Artikel 41 bis 46, 48 und 49,
6. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 10 Unterabschnitt 4, 6. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 10 Unterabschnitt 4,
7. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 12, die mit 1. Oktober 7. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 12, die mit 1. Oktober
1998 wirksam werden, 1998 wirksam werden,
8. der Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 4 Artikel 93, 94, 95 und 8. der Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 4 Artikel 93, 94, 95 und
96, die mit 26. Februar 1997 wirksam werden. 96, die mit 26. Februar 1997 wirksam werden.
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