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Wet betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 1999. - Wet betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 1999. - Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor de | allemande de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge |
werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch | pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur |
Staatsblad van 1 april 1999, err. van 10 november 1999), zoals ze | belge du 1er avril 1999, err. du 10 novembre 1999), telle qu'elle a |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : |
- de programmawet van 2 januari 2001 (Belgisch Staatsblad van 3 | - la loi-programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier |
januari 2001, err. van 13 januari 2001); | 2001, err. du 13 janvier 2001); |
- de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli | - la loi-programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet |
2001, err. van 15 augustus 2001 en 29 september 2001); | 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001); |
- de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van | - la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre l'emploi et |
werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15 | la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, err. du 9 |
september 2001, err. van 9 oktober 2001); | octobre 2001); |
- de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 |
december 2002, err. van 7 februari 2003); | décembre 2002, err. du 7 février 2003); |
- de wet van 1 april 2003 houdende uitvoering van het | - la loi du 1er avril 2003 portant exécution de l'accord |
interprofessioneel akkoord voor de periode 2003-2004 (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003); | interprofessionnel pour la période 2003-2004 (Moniteur belge du 16 mai 2003); |
- de wet van 22 mei 2005 tot wijziging van artikel 67 van de wet van | - la loi du 22 mai 2005 modifiant l'article 67 de la loi du 26 mars |
26 maart 1999 betreffende het Belgisch actieplan voor werkgelegenheid | 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des |
1998 en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 juni | dispositions diverses (Moniteur belge du 1er juin 2005); |
2005); - de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het | - la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions diverses relatives |
sociaal overleg (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2005, err. van 7 | à la concertation sociale (Moniteur belge du 19 juillet 2005, err. du |
september 2005); | 7 septembre 2005); |
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en | (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 |
12 februari 2007); | février 2007); |
- de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het | - la loi du 17 mai 2007 portant exécution de l'accord |
interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007); | interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge du 19 juin 2007); |
- de economische Herstelwet van 27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van | - la loi de relance économique du 27 mars 2009 (Moniteur belge du 7 |
7 april 2009); | avril 2009); |
- de wet van 1 februari 2011 houdende verlenging van de | - la loi du 1er février 2011 portant la prolongation de mesures de |
crisismaatregelen en uitvoering van het interprofessioneel akkoord | crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 7 februari 2011); | 7 février 2011); |
- de wet van 12 april 2011 houdende aanpassing van de wet van 1 | - la loi du 12 avril 2011 modifiant la loi du 1er février 2011 portant |
februari 2011 houdende verlenging van de crisismaatregelen en | la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord |
uitvoering van het interprofessioneel akkoord, en tot uitvoering van | |
het compromis van de Regering met betrekking tot het ontwerp van | interprofessionnel, et exécutant le compromis du Gouvernement relatif |
interprofessioneel akkoord (Belgisch Staatsblad van 28 april 2011); | au projet d'accord interprofessionnel (Moniteur belge du 28 avril |
- de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch | 2011); - la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 30 december 2011); | (Moniteur belge du 30 décembre 2011); |
- de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 | - la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril |
april 2012). | 2012). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die | 26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die |
Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen | Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die | KAPITEL 2 - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die |
Beschäftigung 1998 | Beschäftigung 1998 |
Abschnitt 1 - Praktikum für Jugendliche | Abschnitt 1 - Praktikum für Jugendliche |
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. |
Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung | Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung |
Jugendlicher in den Arbeitsprozess | Jugendlicher in den Arbeitsprozess |
Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 13 - Die am 1. Januar 1999 laufenden Verträge zur Erlangung | Art. 13 - Die am 1. Januar 1999 laufenden Verträge zur Erlangung |
erster Berufserfahrung unterliegen bis zu ihrem Auslaufen weiterhin | erster Berufserfahrung unterliegen bis zu ihrem Auslaufen weiterhin |
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember | den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember |
1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher | 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher |
in den Arbeitsprozess, so wie sie bis zum 1. Januar 1999 galten. | in den Arbeitsprozess, so wie sie bis zum 1. Januar 1999 galten. |
Art. 14 - § 1 - Die in Kapitel 5bis des vorerwähnten Königlichen | Art. 14 - § 1 - Die in Kapitel 5bis des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 vorgesehene | Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 vorgesehene |
Ausgleichsentschädigung findet Anwendung auf die nach dem Datum des | Ausgleichsentschädigung findet Anwendung auf die nach dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und |
auf Praktikanten, die nach diesem Datum nicht beschäftigt sind. | auf Praktikanten, die nach diesem Datum nicht beschäftigt sind. |
§ 2 - Die Bestimmung von Artikel 25 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses | § 2 - Die Bestimmung von Artikel 25 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses |
findet weiterhin Anwendung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens | findet weiterhin Anwendung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf | des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf |
Praktikanten, die vor diesem Datum nicht beschäftigt waren. | Praktikanten, die vor diesem Datum nicht beschäftigt waren. |
Art. 15 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 15 - 40 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 7 - Aktien mit Abschlag - Stock-Options | Abschnitt 7 - Aktien mit Abschlag - Stock-Options |
Unterabschnitt 1 - Aktienoptionen | Unterabschnitt 1 - Aktienoptionen |
Art. 41 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht | Art. 41 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht |
man unter: | man unter: |
1. Gesellschaft: jede belgische oder ausländische Gesellschaft mit | 1. Gesellschaft: jede belgische oder ausländische Gesellschaft mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
2. Aktie: jede Aktie, jeden Anteil oder Gewinnanteil einer | 2. Aktie: jede Aktie, jeden Anteil oder Gewinnanteil einer |
Gesellschaft, | Gesellschaft, |
3. Option: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums eine | 3. Option: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums eine |
bestimmte Anzahl Aktien zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden | bestimmte Anzahl Aktien zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden |
Preis zu kaufen oder anlässlich der Erhöhung des Kapitals einer | Preis zu kaufen oder anlässlich der Erhöhung des Kapitals einer |
Gesellschaft zu zeichnen, | Gesellschaft zu zeichnen, |
4. [Angebot: das Optionsangebot, das dem Begünstigten schriftlich und | 4. [Angebot: das Optionsangebot, das dem Begünstigten schriftlich und |
datiert notifiziert wird,] | datiert notifiziert wird,] |
5. Börse: jeden geregelten Markt oder einen anderen öffentlich | 5. Börse: jeden geregelten Markt oder einen anderen öffentlich |
zugänglichen, regelmäßig stattfindenden Markt. | zugänglichen, regelmäßig stattfindenden Markt. |
[Art. 41 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 403 des G. (I) vom | [Art. 41 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 403 des G. (I) vom |
24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 42 - § 1 - Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich | Art. 42 - § 1 - Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich |
der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten in Form einer kostenlosen | der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten in Form einer kostenlosen |
oder entgeltlichen Zuteilung einer Option erlangt worden sind, stellen | oder entgeltlichen Zuteilung einer Option erlangt worden sind, stellen |
für diesen Begünstigten ein berufliches Einkommen dar, das, wenn er | für diesen Begünstigten ein berufliches Einkommen dar, das, wenn er |
die Option nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit | die Option nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit |
verwendet hat, zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Option | verwendet hat, zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Option |
steuerpflichtig ist. | steuerpflichtig ist. |
[Wenn der Begünstigte das Angebot spätestens am sechzigsten Tag nach | [Wenn der Begünstigte das Angebot spätestens am sechzigsten Tag nach |
dem Datum des Angebots schriftlich angenommen hat, gilt die Option in | dem Datum des Angebots schriftlich angenommen hat, gilt die Option in |
steuerlicher Hinsicht als am sechzigsten Tag zugeteilt, selbst wenn an | steuerlicher Hinsicht als am sechzigsten Tag zugeteilt, selbst wenn an |
die Ausübung der Option aufschiebende oder auflösende Bedingungen | die Ausübung der Option aufschiebende oder auflösende Bedingungen |
gebunden sind. Für den Begünstigten, der dem Anbieter vor Ablauf | gebunden sind. Für den Begünstigten, der dem Anbieter vor Ablauf |
dieser Frist die Annahme des Angebots nicht schriftlich notifiziert | dieser Frist die Annahme des Angebots nicht schriftlich notifiziert |
hat, wird davon ausgegangen, dass er das Angebot abgelehnt hat.] | hat, wird davon ausgegangen, dass er das Angebot abgelehnt hat.] |
§ 2 - Wenn es sich um Optionen oder Aktien handelt, die vom | § 2 - Wenn es sich um Optionen oder Aktien handelt, die vom |
Begünstigten nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit | Begünstigten nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit |
verwendet worden sind, stellen die Vorteile, die anlässlich der | verwendet worden sind, stellen die Vorteile, die anlässlich der |
Veräußerung einer Option, der Ausübung dieser Option oder der | Veräußerung einer Option, der Ausübung dieser Option oder der |
Veräußerung der erworbenen Aktien infolge dieser Ausübung erlangt | Veräußerung der erworbenen Aktien infolge dieser Ausübung erlangt |
worden sind, keine steuerpflichtigen Berufseinkünfte dar. | worden sind, keine steuerpflichtigen Berufseinkünfte dar. |
[Art. 42 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 404 des G. (I) vom 24. Dezember | [Art. 42 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 404 des G. (I) vom 24. Dezember |
2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 43 - § 1 - Der Betrag des aufgrund des Artikels 42 § 1 | Art. 43 - § 1 - Der Betrag des aufgrund des Artikels 42 § 1 |
steuerpflichtigen Vorteils wird gemäß den folgenden Paragraphen | steuerpflichtigen Vorteils wird gemäß den folgenden Paragraphen |
festgelegt und im Falle einer gegen Zahlung zugeteilten Option wird | festgelegt und im Falle einer gegen Zahlung zugeteilten Option wird |
dieser Betrag um die Beteiligung des Begünstigten dieses Vorteils | dieser Betrag um die Beteiligung des Begünstigten dieses Vorteils |
verringert. | verringert. |
§ 2 - Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Optionen | § 2 - Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Optionen |
handelt, wird der steuerpflichtige Vorteil aufgrund der letzten | handelt, wird der steuerpflichtige Vorteil aufgrund der letzten |
Schlussnotierung der Option vor dem Tag des Angebots festgelegt. | Schlussnotierung der Option vor dem Tag des Angebots festgelegt. |
§ 3 - In den in Paragraph 2 nicht vorgesehenen Fällen wird der | § 3 - In den in Paragraph 2 nicht vorgesehenen Fällen wird der |
steuerpflichtige Vorteil pauschal auf einen Prozentsatz des Wertes | steuerpflichtige Vorteil pauschal auf einen Prozentsatz des Wertes |
festgelegt, den die Aktien, auf die sich die Option bezieht, zum | festgelegt, den die Aktien, auf die sich die Option bezieht, zum |
Zeitpunkt des Angebots haben. | Zeitpunkt des Angebots haben. |
§ 4 - Für die Anwendung von § 3 wird der Wert der Aktien wie folgt | § 4 - Für die Anwendung von § 3 wird der Wert der Aktien wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
1. Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Aktien | 1. Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Aktien |
handelt, entspricht der Wert der Aktie nach Wahl der Person, die die | handelt, entspricht der Wert der Aktie nach Wahl der Person, die die |
Option anbietet, [der durchschnittlichen Schlussnotierung] der Aktie | Option anbietet, [der durchschnittlichen Schlussnotierung] der Aktie |
während dreißig Tagen vor dem Angebot oder der letzten | während dreißig Tagen vor dem Angebot oder der letzten |
Schlussnotierung vor dem Tag des Angebots. | Schlussnotierung vor dem Tag des Angebots. |
2. In den anderen Fällen entspricht der Wert der Aktie ihrem Realwert | 2. In den anderen Fällen entspricht der Wert der Aktie ihrem Realwert |
zum Zeitpunkt des Angebots, bestimmt von der Person, die die Option | zum Zeitpunkt des Angebots, bestimmt von der Person, die die Option |
anbietet, nach gleich lautender Stellungnahme des Kommissar-Revisors | anbietet, nach gleich lautender Stellungnahme des Kommissar-Revisors |
der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt, auf die sich die Option | der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt, auf die sich die Option |
bezieht, oder in Ermangelung eines Kommissar-Revisors in dieser | bezieht, oder in Ermangelung eines Kommissar-Revisors in dieser |
Gesellschaft von einem Betriebsrevisor [oder einem Buchprüfer], der | Gesellschaft von einem Betriebsrevisor [oder einem Buchprüfer], der |
von dieser Gesellschaft bestimmt wird, oder, wenn die ausgebende | von dieser Gesellschaft bestimmt wird, oder, wenn die ausgebende |
Gesellschaft eine gebietsfremde Gesellschaft ist, von einem von ihr | Gesellschaft eine gebietsfremde Gesellschaft ist, von einem von ihr |
bestimmten Buchprüfer mit vergleichbarem Statut. | bestimmten Buchprüfer mit vergleichbarem Statut. |
Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das | Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das |
Gesellschaftsvermögen vertreten, darf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | Gesellschaftsvermögen vertreten, darf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Wert nicht unter dem Buchwert dieser Anteile liegen, so wie er aus dem | Wert nicht unter dem Buchwert dieser Anteile liegen, so wie er aus dem |
letzten Jahresabschluss der ausgebenden Gesellschaft hervorgeht, der | letzten Jahresabschluss der ausgebenden Gesellschaft hervorgeht, der |
vom zuständigen Organ vor dem Angebotsdatum abgeschlossen und | vom zuständigen Organ vor dem Angebotsdatum abgeschlossen und |
gebilligt worden ist. | gebilligt worden ist. |
Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das | Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das |
Gesellschaftsvermögen nicht vertreten, wird der in Absatz 1 Nr. 2 | Gesellschaftsvermögen nicht vertreten, wird der in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Wert gemäß den Rechten festgelegt, die aufgrund der Satzung | erwähnte Wert gemäß den Rechten festgelegt, die aufgrund der Satzung |
der ausgebenden Gesellschaft mit diesen Anteilen verbunden sind. | der ausgebenden Gesellschaft mit diesen Anteilen verbunden sind. |
§ 5 - Für die Anwendung von § 3 wird der steuerpflichtige Vorteil | § 5 - Für die Anwendung von § 3 wird der steuerpflichtige Vorteil |
[pauschal auf 18 Prozent] des gemäß § 4 bestimmten Wertes festgelegt. | [pauschal auf 18 Prozent] des gemäß § 4 bestimmten Wertes festgelegt. |
Wenn die Option für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ab dem | Wenn die Option für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ab dem |
Angebotsdatum zugeteilt wird, wird der steuerpflichtige Vorteil pro | Angebotsdatum zugeteilt wird, wird der steuerpflichtige Vorteil pro |
Jahr oder pro Abschnitt eines Jahres, der die fünf Jahre übersteigt, | Jahr oder pro Abschnitt eines Jahres, der die fünf Jahre übersteigt, |
um 1 Prozent des vorerwähnten Wertes erhöht. | um 1 Prozent des vorerwähnten Wertes erhöht. |
§ 6 - Die in § 5 festgelegten Prozentsätze werden halbiert, wenn | § 6 - Die in § 5 festgelegten Prozentsätze werden halbiert, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Preis für die Ausübung der Option wird zum Zeitpunkt des | 1. Der Preis für die Ausübung der Option wird zum Zeitpunkt des |
Angebots endgültig festgelegt. | Angebots endgültig festgelegt. |
2. Die Option umfasst folgende Klauseln: | 2. Die Option umfasst folgende Klauseln: |
a) Sie darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem | a) Sie darf weder vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem |
Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, noch nach Ablauf des | Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, noch nach Ablauf des |
zehnten Jahres nach dem Jahr, in dem das Angebot erfolgt ist, ausgeübt | zehnten Jahres nach dem Jahr, in dem das Angebot erfolgt ist, ausgeübt |
werden. | werden. |
b) Sie darf nicht unter Lebenden übertragen werden. | b) Sie darf nicht unter Lebenden übertragen werden. |
3. Das Risiko der Wertminderung von Aktien, auf die sich die Option | 3. Das Risiko der Wertminderung von Aktien, auf die sich die Option |
bezieht, nach ihrer Zuteilung darf weder von der Person, die die | bezieht, nach ihrer Zuteilung darf weder von der Person, die die |
Option zuteilt, noch von einer Person, die sich mit dieser Person in | Option zuteilt, noch von einer Person, die sich mit dieser Person in |
einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, direkt oder | einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, direkt oder |
indirekt gedeckt werden. | indirekt gedeckt werden. |
4. Die Option bezieht sich auf Aktien der Gesellschaft, zugunsten | 4. Die Option bezieht sich auf Aktien der Gesellschaft, zugunsten |
deren die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien einer | deren die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, oder auf Aktien einer |
anderen Gesellschaft, die an der erstgenannten Gesellschaft eine | anderen Gesellschaft, die an der erstgenannten Gesellschaft eine |
direkte oder indirekte Beteiligung im Sinne des Königlichen Erlasses | direkte oder indirekte Beteiligung im Sinne des Königlichen Erlasses |
vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen hält. | vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen hält. |
Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist, | Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist, |
werden die in § 5 erwähnten Prozentsätze trotzdem halbiert, wenn der | werden die in § 5 erwähnten Prozentsätze trotzdem halbiert, wenn der |
Begünstigte in die Erfüllung der Verpflichtungen einwilligt, die in | Begünstigte in die Erfüllung der Verpflichtungen einwilligt, die in |
den in diesem Absatz erwähnten Klauseln aufgenommen sind. | den in diesem Absatz erwähnten Klauseln aufgenommen sind. |
Wenn das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Risiko nach dem Angebotsdatum | Wenn das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Risiko nach dem Angebotsdatum |
gedeckt wird und in dem in Absatz 2 erwähnten Fall gilt ein | gedeckt wird und in dem in Absatz 2 erwähnten Fall gilt ein |
steuerpflichtiger Vorteil, der der Hälfte des gemäß § 5 bestimmten | steuerpflichtiger Vorteil, der der Hälfte des gemäß § 5 bestimmten |
Vorteils entspricht, als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres, in | Vorteils entspricht, als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres, in |
dem der Begünstigte seinen Wohnsitz beziehungsweise Vermögenssitz ins | dem der Begünstigte seinen Wohnsitz beziehungsweise Vermögenssitz ins |
Ausland verlegt, und spätestens als Einkommen des elften | Ausland verlegt, und spätestens als Einkommen des elften |
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, | Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem das Angebot erfolgt ist, |
außer wenn in dem in Absatz 2 erwähnten Fall der Steuerpflichtige | außer wenn in dem in Absatz 2 erwähnten Fall der Steuerpflichtige |
spätestens bei seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen | spätestens bei seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen |
oder der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf dieses | oder der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf dieses |
Einkommen den Nachweis erbringt: | Einkommen den Nachweis erbringt: |
- dass die Option nicht übertragen worden ist | - dass die Option nicht übertragen worden ist |
- und dass die Option gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 ausgeübt | - und dass die Option gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 ausgeübt |
worden ist oder dass die Option nicht ausgeübt worden ist. | worden ist oder dass die Option nicht ausgeübt worden ist. |
§ 7 - Liegt der Preis für die Ausübung der Option unter dem zum | § 7 - Liegt der Preis für die Ausübung der Option unter dem zum |
Zeitpunkt des Angebots geltenden Wert der Aktien, auf die sich die | Zeitpunkt des Angebots geltenden Wert der Aktien, auf die sich die |
Option bezieht, wird diese Differenz in den in den Paragraphen 4 bis 6 | Option bezieht, wird diese Differenz in den in den Paragraphen 4 bis 6 |
erwähnten Fällen dem steuerpflichtigen Vorteil hinzugefügt. | erwähnten Fällen dem steuerpflichtigen Vorteil hinzugefügt. |
§ 8 - Wenn die Option zum Zeitpunkt des Angebots oder bis zum Ablauf | § 8 - Wenn die Option zum Zeitpunkt des Angebots oder bis zum Ablauf |
des Zeitraums für die Ausübung der Option Klauseln umfasst, die die | des Zeitraums für die Ausübung der Option Klauseln umfasst, die die |
Gewährung eines sicheren Vorteils an den Begünstigten der Option zur | Gewährung eines sicheren Vorteils an den Begünstigten der Option zur |
Folge haben, bildet dieser Vorteil ein berufliches Einkommen für den | Folge haben, bildet dieser Vorteil ein berufliches Einkommen für den |
Besteuerungszeitraum, in dem er feststeht, sofern er den Betrag des | Besteuerungszeitraum, in dem er feststeht, sofern er den Betrag des |
steuerpflichtigen Vorteils übersteigt, der zum Zeitpunkt der Zuteilung | steuerpflichtigen Vorteils übersteigt, der zum Zeitpunkt der Zuteilung |
der Option pauschal festgelegt wird. | der Option pauschal festgelegt wird. |
[Art. 43 § 4 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 405 des G. (I) vom 24. | [Art. 43 § 4 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 405 des G. (I) vom 24. |
Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 4 Abs. 1 Nr. 2 | Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 4 Abs. 1 Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 406 des G (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 406 des G (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 28. | 31. Dezember 2002); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 72 des G. vom 28. |
Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)] | Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)] |
Art. 44 - Wer Vorteile gewährt, die aus Optionen hervorgehen und die | Art. 44 - Wer Vorteile gewährt, die aus Optionen hervorgehen und die |
für die Begünstigten der Optionen steuerpflichtig sind, ist | für die Begünstigten der Optionen steuerpflichtig sind, ist |
verpflichtet, die aufgrund des Artikels 57 des | verpflichtet, die aufgrund des Artikels 57 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erforderlichen Individualkarten und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erforderlichen Individualkarten und |
zusammenfassenden Aufstellungen vorzulegen; andernfalls gelten diese | zusammenfassenden Aufstellungen vorzulegen; andernfalls gelten diese |
Vorteile als ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die seinen | Vorteile als ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die seinen |
eigenen steuerpflichtigen Einkünften hinzugefügt werden. | eigenen steuerpflichtigen Einkünften hinzugefügt werden. |
Wenn Optionen von einer gebietsfremden Gesellschaft ohne Niederlassung | Wenn Optionen von einer gebietsfremden Gesellschaft ohne Niederlassung |
in Belgien aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des | in Belgien aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des |
Begünstigten zugunsten eines belgischen Steuerpflichtigen zugeteilt | Begünstigten zugunsten eines belgischen Steuerpflichtigen zugeteilt |
werden, findet die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regelung | werden, findet die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regelung |
Anwendung auf den vorerwähnten Steuerpflichtigen. | Anwendung auf den vorerwähnten Steuerpflichtigen. |
Art. 45 - Sofern nicht von den Bestimmungen des | Art. 45 - Sofern nicht von den Bestimmungen des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung |
auf den vorliegenden Unterabschnitt. | auf den vorliegenden Unterabschnitt. |
Art. 46 - [Der Gesamtbetrag des Ertrags der Besteuerung der in den | Art. 46 - [Der Gesamtbetrag des Ertrags der Besteuerung der in den |
Artikeln 42 § 1 und 43 § 8 erwähnten Vorteile wird gemäß den in | Artikeln 42 § 1 und 43 § 8 erwähnten Vorteile wird gemäß den in |
Ausführung von Artikel 66 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 | Ausführung von Artikel 66 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 |
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen |
[sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] | [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001] |
festgelegten Prozentsätzen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des | festgelegten Prozentsätzen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
LASS-Globalverwaltung und dem in Artikel 21bis des Königlichen | LASS-Globalverwaltung und dem in Artikel 21bis des Königlichen |
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen erwähnten Fonds für das finanzielle Gleichgewicht des | Selbständigen erwähnten Fonds für das finanzielle Gleichgewicht des |
Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen.] | Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen.] |
[Art. 46 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. | [Art. 46 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. |
Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] | Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)] |
Art. 47 - § 1 - Die Artikel 41 bis 45 sind auf die ab dem 1. Januar | Art. 47 - § 1 - Die Artikel 41 bis 45 sind auf die ab dem 1. Januar |
1999 zugeteilten Optionen anwendbar. | 1999 zugeteilten Optionen anwendbar. |
§ 2 - Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 1984 zur Festlegung | § 2 - Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Dezember 1984 zur Festlegung |
steuerrechtlicher Bestimmungen, abgeändert durch Artikel 311 des | steuerrechtlicher Bestimmungen, abgeändert durch Artikel 311 des |
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 20 des Gesetzes vom 28. | Gesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 20 des Gesetzes vom 28. |
Dezember 1990, wird aufgehoben. | Dezember 1990, wird aufgehoben. |
Er bleibt jedoch anwendbar auf die vor dem 1. Januar 1999 zugeteilten | Er bleibt jedoch anwendbar auf die vor dem 1. Januar 1999 zugeteilten |
Optionen. | Optionen. |
§ 3 - Artikel 46 tritt ab dem Steuerjahr 2000 in Kraft. | § 3 - Artikel 46 tritt ab dem Steuerjahr 2000 in Kraft. |
[ § 4 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 1999 und | [ § 4 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 1999 und |
dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die | dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die |
die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2003 mit dem Einverständnis | die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2003 mit dem Einverständnis |
der Begünstigten der Optionen den Zeitraum für die Ausübung dieser | der Begünstigten der Optionen den Zeitraum für die Ausübung dieser |
Optionen ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens drei Jahre | Optionen ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens drei Jahre |
verlängern. | verlängern. |
Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2003 | Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2003 |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des | Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des |
Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] | Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] |
[ § 5 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 2003 und | [ § 5 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 2003 und |
dem 31. August 2008 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die | dem 31. August 2008 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die |
die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2009 mit dem Einverständnis | die Optionen anbietet, vor dem 30. Juni 2009 mit dem Einverständnis |
der Begünstigten der Optionen den Ausübungszeitraum ohne zusätzliche | der Begünstigten der Optionen den Ausübungszeitraum ohne zusätzliche |
Steuerlast um höchstens fünf Jahre verlängern. Für die Gesamtheit der | Steuerlast um höchstens fünf Jahre verlängern. Für die Gesamtheit der |
Pläne, die ein bestimmter Begünstigter bei einer bestimmten | Pläne, die ein bestimmter Begünstigter bei einer bestimmten |
Gesellschaft unterzeichnet hat, gilt die Verlängerung jedoch nur für | Gesellschaft unterzeichnet hat, gilt die Verlängerung jedoch nur für |
Optionen mit einem Steuerwert von 100.000 EUR. | Optionen mit einem Steuerwert von 100.000 EUR. |
Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2009 | Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem 31. Juli 2009 |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des | Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des |
Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] | Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] |
[Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 407 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 | [Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 407 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 |
(B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom | (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom |
27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] | 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] |
Unterabschnitt 2 - Ausgabe von Aktien mit Abschlag | Unterabschnitt 2 - Ausgabe von Aktien mit Abschlag |
Art. 48 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 | Art. 48 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 |
über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt | über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt |
ausgelegt: | ausgelegt: |
"Der durch die Ausgabe von Aktien mit Abschlag erlangte Vorteil gemäß | "Der durch die Ausgabe von Aktien mit Abschlag erlangte Vorteil gemäß |
Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die | Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften gilt nicht als ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 | Handelsgesellschaften gilt nicht als ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 |
des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der | des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der |
Arbeitnehmer erwähnter Vorteil." | Arbeitnehmer erwähnter Vorteil." |
Art. 49 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 92 wird wie folgt | Art. 49 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 92 wird wie folgt |
ausgelegt: | ausgelegt: |
"Vorteile, die bei der Zuteilung von Aktienoptionen oder Optionen auf | "Vorteile, die bei der Zuteilung von Aktienoptionen oder Optionen auf |
Anteile erlangt werden, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im Rahmen | Anteile erlangt werden, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im Rahmen |
von Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die | von Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften oder bei der Zeichnung von Aktien oder Anteilen | Handelsgesellschaften oder bei der Zeichnung von Aktien oder Anteilen |
zu einem herabgesetzten Preis im Rahmen dieses Artikels ausgegeben | zu einem herabgesetzten Preis im Rahmen dieses Artikels ausgegeben |
werden, gelten für die Begünstigten nicht als steuerpflichtiger | werden, gelten für die Begünstigten nicht als steuerpflichtiger |
Vorteil." | Vorteil." |
Art. 50 - 58 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 50 - 58 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 10 - Sozialwirtschaft | Abschnitt 10 - Sozialwirtschaft |
Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines | Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines |
Art. 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die | Art. 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die |
Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche | Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche |
Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender | Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender |
mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist | mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist |
und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: | und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: |
- Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Zielgruppe müssen nach der | - Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Zielgruppe müssen nach der |
Startphase beschäftigt oder in der Ausbildung sein. | Startphase beschäftigt oder in der Ausbildung sein. |
- Mindestens 10 Prozent des Personals zur Betreuung der Zielgruppe | - Mindestens 10 Prozent des Personals zur Betreuung der Zielgruppe |
muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und | muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und |
Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln. | Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln. |
- Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne | - Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft | Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft |
mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben | mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben |
unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und | unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und |
kollektiv sind. | kollektiv sind. |
- Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane | - Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane |
der Initiative dem öffentlichen Sektor angehören. | der Initiative dem öffentlichen Sektor angehören. |
- Die Initiative muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | - Die Initiative muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter |
besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden die | besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden die |
Arbeitssuchenden, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder zu Beginn | Arbeitssuchenden, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder zu Beginn |
ihres Ausbildungspraktikums entweder eine Behinderung haben oder seit | ihres Ausbildungspraktikums entweder eine Behinderung haben oder seit |
mindestens zwölf Monaten arbeitslos sind, höchstens ein Zeugnis der | mindestens zwölf Monaten arbeitslos sind, höchstens ein Zeugnis der |
Unterstufe des Sekundarunterrichts oder gleichwertiges Zeugnis haben | Unterstufe des Sekundarunterrichts oder gleichwertiges Zeugnis haben |
und mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. | und mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. |
Art. 60 - 61 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 60 - 61 - [Abänderungsbestimmungen] |
Unterabschnitt 4 - Steuermaßnahmen | Unterabschnitt 4 - Steuermaßnahmen |
Art. 62 - 66 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 62 - 66 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 67 - Für Eingliederungsbetriebe[, so wie sie aufgrund des | Art. 67 - Für Eingliederungsbetriebe[, so wie sie aufgrund des |
Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. | Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt |
sind,] wird der Gewinn, der im Vermögen der Gesellschaft gehalten | sind,] wird der Gewinn, der im Vermögen der Gesellschaft gehalten |
wird, für den beziehungsweise die Besteuerungszeiträume, die im Laufe | wird, für den beziehungsweise die Besteuerungszeiträume, die im Laufe |
des Zeitraums abgeschlossen werden, für den die Gesellschaft durch den | des Zeitraums abgeschlossen werden, für den die Gesellschaft durch den |
Minister der Beschäftigung und der Arbeit die Anerkennung in Bezug auf | Minister der Beschäftigung und der Arbeit die Anerkennung in Bezug auf |
die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit | die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit |
erhalten hat, von den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Gewinnen | erhalten hat, von den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Gewinnen |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Die Befreiung der Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten | Die Befreiung der Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten |
werden, wird nur gewährt und beibehalten, wenn: | werden, wird nur gewährt und beibehalten, wenn: |
1. steuerfreie Gewinne auf ein getrenntes Passivkonto gebucht und dort | 1. steuerfreie Gewinne auf ein getrenntes Passivkonto gebucht und dort |
belassen werden, | belassen werden, |
2. steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der | 2. steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der |
jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die | jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die |
Berechnung jeglicher Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. | Berechnung jeglicher Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. |
Falls eine dieser Bedingungen während eines Geschäftsjahres nicht mehr | Falls eine dieser Bedingungen während eines Geschäftsjahres nicht mehr |
erfüllt wird, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem | erfüllt wird, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem |
Geschäftsjahr erzielte Gewinne. | Geschäftsjahr erzielte Gewinne. |
Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Artikel. | abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Artikel. |
Vorliegender Artikel tritt ab dem Steuerjahr 1999 in Kraft. | Vorliegender Artikel tritt ab dem Steuerjahr 1999 in Kraft. |
[Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 2005 (B.S. | [Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 2005 (B.S. |
vom 1. Juni 2005)] | vom 1. Juni 2005)] |
Abschnitt 11 - Nichtkommerzieller Sektor | Abschnitt 11 - Nichtkommerzieller Sektor |
Unterabschnitt 1 - Zentraler Wirtschaftsrat | Unterabschnitt 1 - Zentraler Wirtschaftsrat |
Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] |
Unterabschnitt 2 - Sozialer Maribel - Arbeitgebervereinigung | Unterabschnitt 2 - Sozialer Maribel - Arbeitgebervereinigung |
Art. 69 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des | Art. 69 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des |
Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit | Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit |
und die Arbeitnehmerüberlassung können die Arbeitnehmer, die mit einem | und die Arbeitnehmerüberlassung können die Arbeitnehmer, die mit einem |
Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 35 § 5 Absatz 2 des Gesetzes | Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 35 § 5 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger im Rahmen einer freiwilligen | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger im Rahmen einer freiwilligen |
Arbeitgebervereinigung eingestellt worden sind, von einem der | Arbeitgebervereinigung eingestellt worden sind, von einem der |
Arbeitgeber der Vereinigung anderen Arbeitgebern der Vereinigung | Arbeitgeber der Vereinigung anderen Arbeitgebern der Vereinigung |
überlassen werden, insofern die Bedingungen und die Dauer dieser | überlassen werden, insofern die Bedingungen und die Dauer dieser |
Überlassung in einem von den betreffenden Arbeitgebern und dem | Überlassung in einem von den betreffenden Arbeitgebern und dem |
Arbeitnehmer unterschriebenen, vor Beginn der Überlassung abgefassten | Arbeitnehmer unterschriebenen, vor Beginn der Überlassung abgefassten |
und dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister zur Kenntnis | und dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister zur Kenntnis |
gebrachten Schriftstück festgehalten werden. | gebrachten Schriftstück festgehalten werden. |
Art. 70 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 70 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 79 - 103 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 79 - 103 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf das überberufliche Abkommen | Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf das überberufliche Abkommen |
1999-2000 | 1999-2000 |
Unterabschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der Arbeitslosen | Unterabschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der Arbeitslosen |
Art. 104 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die | Art. 104 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die |
Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 [sic, zu lesen | Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 [sic, zu lesen |
ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und | ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und |
der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die | der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. Februar 1945 über die |
soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. | soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. |
Art. 105 - Die in Artikel 104 erwähnten Arbeitgeber müssen für die | Art. 105 - Die in Artikel 104 erwähnten Arbeitgeber müssen für die |
Jahre 1999 und 2000 eine Anstrengung in Höhe von 0,10 Prozent leisten, | Jahre 1999 und 2000 eine Anstrengung in Höhe von 0,10 Prozent leisten, |
berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der | berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der |
Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz erwähnt | Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz erwähnt |
ist. | ist. |
Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich | Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich |
des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise entziehen. | des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise entziehen. |
Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen | Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen |
angehören oder auf die ein Begleitplan anwendbar ist. | angehören oder auf die ein Begleitplan anwendbar ist. |
Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 106 erwähnten | Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 106 erwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. | kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. |
Art. 106 - § 1 - Die in Artikel 105 erwähnte Anstrengung wird anhand | Art. 106 - § 1 - Die in Artikel 105 erwähnte Anstrengung wird anhand |
eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens | eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens |
konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein | konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein |
Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1999 und 2000 | Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1999 und 2000 |
abgeschlossen wird. | abgeschlossen wird. |
§ 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäß dem | § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäß dem |
Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. | die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. |
Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, | Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am 1. Juli des Jahres, |
auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten | auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten |
Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen | Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen |
des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. | des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. |
In diesem kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt | In diesem kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt |
werden, dass es in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts | werden, dass es in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts |
abgeschlossen worden ist. | abgeschlossen worden ist. |
§ 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens | § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens |
hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, | hinterlegen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, |
auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei | auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei |
des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der | des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der |
Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine | Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine |
finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten | finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten |
kollektiven Arbeitsabkommens. Der König kann Modalitäten und | kollektiven Arbeitsabkommens. Der König kann Modalitäten und |
Bedingungen festlegen, die der Bewertungsbericht und die finanzielle | Bedingungen festlegen, die der Bewertungsbericht und die finanzielle |
Übersicht erfüllen müssen. Diese Bewertungsberichte werden der | Übersicht erfüllen müssen. Diese Bewertungsberichte werden der |
Abgeordnetenkammer übermittelt. | Abgeordnetenkammer übermittelt. |
Art. 107 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil | Art. 107 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil |
ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 106 § 1 | ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 106 § 1 |
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines | erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines |
Beitrags von 0,10 Prozent, wie er in Artikel 105 erwähnt ist, für den | Beitrags von 0,10 Prozent, wie er in Artikel 105 erwähnt ist, für den |
Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines | Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines |
solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. | solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist der Beitrag von | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist der Beitrag von |
0,10 Prozent für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird | 0,10 Prozent für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird |
der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,20 Prozent festgelegt. | der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,20 Prozent festgelegt. |
§ 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der | beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der |
Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit | Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit |
seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der | seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der |
beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von | beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von |
Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur | Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur |
Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen | Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen |
Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. | Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. |
Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, | Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, |
insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, | insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, |
die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und | die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und |
der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall | der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall |
zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das | zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der |
mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
Art. 108 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 108 - [Abänderungsbestimmung] |
Unterabschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche | Unterabschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche |
Art. 109 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 109 - [Abänderungsbestimmungen] |
Unterabschnitt 3 - Vollzeitfrühpension | Unterabschnitt 3 - Vollzeitfrühpension |
Art. 110 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen | Art. 110 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen |
können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die | können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die |
Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im | Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von |
Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für | Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für |
entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die [im Zeitraum vom 1. | entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die [im Zeitraum vom 1. |
Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008] sechsundfünfzig Jahre oder | Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008] sechsundfünfzig Jahre oder |
älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der | älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der |
Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der | Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der |
Beendigung ihres Arbeitsvertrags sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie | Beendigung ihres Arbeitsvertrags sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie |
müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags | müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags |
dreiunddreißig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im | dreiunddreißig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im |
Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. |
Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum | Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum |
Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens | Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens |
zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am | zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am |
23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai | 23. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai |
1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens | 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens |
Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der | Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der |
Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber | Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber |
beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte | beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte |
Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der | Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der |
Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin | Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin |
auszuüben. | auszuüben. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die |
Berechnung der beruflichen Vergangenheit folgende Zeiträume | Berechnung der beruflichen Vergangenheit folgende Zeiträume |
Arbeitstagen gleichgesetzt: | Arbeitstagen gleichgesetzt: |
- der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als | - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als |
Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen | Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen |
Rechtsvorschriften, | Rechtsvorschriften, |
- die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäß den Bestimmungen des | - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäß den Bestimmungen des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der |
Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um | Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um |
ein Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können | ein Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können |
insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, | insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, |
- die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als | - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als |
Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind | Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind |
unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können | unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können |
insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, | insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, |
- die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. | - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. |
§ 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung | § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung |
des vorliegenden Artikels bestimmen. | des vorliegenden Artikels bestimmen. |
[Art. 110 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Mai 2007 | [Art. 110 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Mai 2007 |
(B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 33 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom | (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. 33 des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom |
15. September 2001), Art. 12 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. | 15. September 2001), Art. 12 des G. vom 1. April 2003 (B.S. vom 16. |
Mai 2003) und Art. 10 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli | Mai 2003) und Art. 10 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli |
2005)] | 2005)] |
Art. 111 - [...] | Art. 111 - [...] |
[Art. 111 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 8 des G. (I) vom 27. Dezember | [Art. 111 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 8 des G. (I) vom 27. Dezember |
2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] | 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] |
Unterabschnitt 4 - Halbzeitfrühpension | Unterabschnitt 4 - Halbzeitfrühpension |
Art. 112 - [Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember | Art. 112 - [Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember |
2012] können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder | 2012] können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder |
Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, | Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, |
durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so | durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so |
wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | wie in dem am 13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen |
und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein | und durch Königlichen Erlass vom 17. November 1993 für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für |
die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | die in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter | sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter |
von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. | von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. |
[Arbeitnehmer können die Regelung der Halbzeitfrühpension in Anspruch | [Arbeitnehmer können die Regelung der Halbzeitfrühpension in Anspruch |
nehmen, sofern: | nehmen, sofern: |
1. die Halbzeitfrühpension vor dem 1. Januar 2012 einsetzt, | 1. die Halbzeitfrühpension vor dem 1. Januar 2012 einsetzt, |
2. sie vor [dem 28. November 2011] mit ihrem Arbeitgeber vereinbart | 2. sie vor [dem 28. November 2011] mit ihrem Arbeitgeber vereinbart |
haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, und sofern | haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, und sofern |
die Halbzeitfrühpension vor dem 1. April 2012 einsetzt.] | die Halbzeitfrühpension vor dem 1. April 2012 einsetzt.] |
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des |
vorliegenden Artikels bestimmen. | vorliegenden Artikels bestimmen. |
[Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 10. August 2001 | [Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 10. August 2001 |
(B.S. vom 15. September 2001), Art. 13 des G. vom 1. April 2003 (B.S. | (B.S. vom 15. September 2001), Art. 13 des G. vom 1. April 2003 (B.S. |
vom 16. Mai 2003), Art. 11 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli | vom 16. Mai 2003), Art. 11 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli |
2005), Art. 5 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. | 2005), Art. 5 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007), Art. |
57 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009) und Art. 33 des | 57 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009) und Art. 33 des |
G. vom 1. Februar 2011 (B.S. vom 7. Februar 2011) in Kraft bis zum 31. | G. vom 1. Februar 2011 (B.S. vom 7. Februar 2011) in Kraft bis zum 31. |
Dezember 2011; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 28. | Dezember 2011; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 28. |
Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011), selbst abgeändert durch | Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011), selbst abgeändert durch |
Art. 120 des G (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)] | Art. 120 des G (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)] |
Art. 113 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 113 - [Abänderungsbestimmungen] |
Unterabschnitt 5 - Jahresurlaub | Unterabschnitt 5 - Jahresurlaub |
Art. 114 - 116 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 114 - 116 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 117 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 117 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen | bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen |
der Artikel 114 und 115 in Einklang zu bringen. | der Artikel 114 und 115 in Einklang zu bringen. |
Art. 118 - 119 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 118 - 119 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 120 - Die Artikel 114, 115, 118 und 119 finden zum ersten Mal | Art. 120 - Die Artikel 114, 115, 118 und 119 finden zum ersten Mal |
Anwendung auf die Berechnung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr | Anwendung auf die Berechnung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr |
1999. | 1999. |
Abschnitt 7 - Begleitung von Arbeitslosen | Abschnitt 7 - Begleitung von Arbeitslosen |
Art. 121 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur | Art. 121 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 | Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom 19. Januar 1945 |
[sic, zu lesen ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der | [sic, zu lesen ist: 10. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der |
Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. | Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom 7. |
Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der | Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der |
Handelsmarine anwendbar sind, müssen für den Zeitraum vom 1. Januar | Handelsmarine anwendbar sind, müssen für den Zeitraum vom 1. Januar |
1999 bis zum 31. Dezember 2000 einen Beitrag von 0,05 Prozent, | 1999 bis zum 31. Dezember 2000 einen Beitrag von 0,05 Prozent, |
berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der | berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der |
Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. | Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. |
Juni 1981 erwähnt ist, entrichten. | Juni 1981 erwähnt ist, entrichten. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist dieser Beitrag für | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist dieser Beitrag für |
das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für | das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für |
das zweite Quartal 1999 auf 0,10 Prozent festgelegt. | das zweite Quartal 1999 auf 0,10 Prozent festgelegt. |
Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich | Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich |
des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. | des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. |
Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten | Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten |
Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung | Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung |
und Beitreibung dieser Beiträge sowie mit ihrer Einzahlung auf ein | und Beitreibung dieser Beiträge sowie mit ihrer Einzahlung auf ein |
Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der | Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der |
Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des | Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des |
Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines | Königlichen Erlasses Nr. 181 vom 30. Dezember 1982 zur Schaffung eines |
Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für | Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für |
die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. | die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. |
Diese Beiträge werden mit einem Sozialversicherungsbeitrag | Diese Beiträge werden mit einem Sozialversicherungsbeitrag |
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des |
im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, | im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, |
das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung | das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung |
der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten | der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten |
Einrichtung. | Einrichtung. |
Art. 122 - § 1 - Der Ertrag der in Artikel 121 erwähnten Beiträge wird | Art. 122 - § 1 - Der Ertrag der in Artikel 121 erwähnten Beiträge wird |
für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller | für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller |
Begleitplan Anwendung findet, verwendet. | Begleitplan Anwendung findet, verwendet. |
§ 2 - Die am und ab dem 31. Dezember 1998 beim Beschäftigungsfonds | § 2 - Die am und ab dem 31. Dezember 1998 beim Beschäftigungsfonds |
verfügbaren Mittel, die einerseits aus dem Saldo der Mittel stammen, | verfügbaren Mittel, die einerseits aus dem Saldo der Mittel stammen, |
die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 27. | die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 27. |
Januar 1997 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen in | Januar 1997 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen in |
Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. | Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. |
Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen | Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen |
Bestimmungen, beziehungsweise der Mittel, die hervorgehen aus der | Bestimmungen, beziehungsweise der Mittel, die hervorgehen aus der |
Anwendung von Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur | Anwendung von Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur |
Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und von Artikel 6 § 1 | Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und von Artikel 6 § 1 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1997, abgeändert | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1997, abgeändert |
durch Artikel 32 desselben Gesetzes vom 15. Januar 1999, und | durch Artikel 32 desselben Gesetzes vom 15. Januar 1999, und |
andererseits aus den Beiträgen stammen, die ab dem 1. Januar 1999 | andererseits aus den Beiträgen stammen, die ab dem 1. Januar 1999 |
aufgrund des Artikels 107 des vorliegenden Gesetzes zu entrichten | aufgrund des Artikels 107 des vorliegenden Gesetzes zu entrichten |
sind, werden für die Förderung und Begleitung der Lehre in Berufen, | sind, werden für die Förderung und Begleitung der Lehre in Berufen, |
die von Lohnempfängern ausgeübt werden, und für die föderalen Dienste, | die von Lohnempfängern ausgeübt werden, und für die föderalen Dienste, |
die mit der Aufsicht, der Überwachung und der Betreuung des | die mit der Aufsicht, der Überwachung und der Betreuung des |
Begleitplans für Arbeitslose beauftragt sind, verwendet. | Begleitplans für Arbeitslose beauftragt sind, verwendet. |
[Ab dem 1. Januar 2000 und bis zum 31. Dezember 2000 wird das | [Ab dem 1. Januar 2000 und bis zum 31. Dezember 2000 wird das |
Eingliederungsabkommen, das in Titel I des Zusammenarbeitsabkommens | Eingliederungsabkommen, das in Titel I des Zusammenarbeitsabkommens |
vom 30. März 2000 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den | vom 30. März 2000 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den |
Regionen in Bezug auf die Eingliederung von Arbeitssuchenden in das | Regionen in Bezug auf die Eingliederung von Arbeitssuchenden in das |
Erstbeschäftigungsabkommen erwähnt ist, einem in § 1 erwähnten | Erstbeschäftigungsabkommen erwähnt ist, einem in § 1 erwähnten |
individuellen Begleitplan gleichgesetzt.] | individuellen Begleitplan gleichgesetzt.] |
[Art. 122 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 2. Januar 2001 | [Art. 122 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 2. Januar 2001 |
(B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001)] | (B.S. vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001)] |
Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. für welche Arbeitslosen, in welchen Fällen, unter welchen | 1. für welche Arbeitslosen, in welchen Fällen, unter welchen |
Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die in Artikel 122 § 1 | Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die in Artikel 122 § 1 |
erwähnten Beiträge für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein | erwähnten Beiträge für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein |
individueller Begleitplan anwendbar ist, verwendet werden. Der König | individueller Begleitplan anwendbar ist, verwendet werden. Der König |
kann die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe er festlegt, vorsehen, | kann die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe er festlegt, vorsehen, |
2. für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller | 2. für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller |
Begleitplan anwendbar ist, die Modalitäten für die Verteilung des in | Begleitplan anwendbar ist, die Modalitäten für die Verteilung des in |
Artikel 122 § 1 erwähnten Ertrags der Beiträge, | Artikel 122 § 1 erwähnten Ertrags der Beiträge, |
3. jede andere Maßnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des | 3. jede andere Maßnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des |
vorliegenden Abschnitts notwendig ist. | vorliegenden Abschnitts notwendig ist. |
Art. 124 - 125 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 124 - 125 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 126 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit | Art. 126 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3, die mit 1. Januar 1998 | 1. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3, die mit 1. Januar 1998 |
wirksam werden, | wirksam werden, |
2. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 4, ausgenommen die | 2. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 4, ausgenommen die |
Bestimmungen von Artikel 35 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni | Bestimmungen von Artikel 35 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni |
1981, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes abgeändert | 1981, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes abgeändert |
worden ist, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten. | worden ist, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum |
vom 1. Juli 1999 vorverlegen, | vom 1. Juli 1999 vorverlegen, |
3. der Bestimmungen von Artikel 29, die an dem vom König bestimmten | 3. der Bestimmungen von Artikel 29, die an dem vom König bestimmten |
Datum in Kraft treten, | Datum in Kraft treten, |
4. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 6, die mit 1. Oktober 1998 | 4. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 6, die mit 1. Oktober 1998 |
wirksam werden, | wirksam werden, |
5. der Bestimmungen der Artikel 41 bis 46, 48 und 49, | 5. der Bestimmungen der Artikel 41 bis 46, 48 und 49, |
6. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 10 Unterabschnitt 4, | 6. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 10 Unterabschnitt 4, |
7. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 12, die mit 1. Oktober | 7. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 12, die mit 1. Oktober |
1998 wirksam werden, | 1998 wirksam werden, |
8. der Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 4 Artikel 93, 94, 95 und | 8. der Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 4 Artikel 93, 94, 95 und |
96, die mit 26. Februar 1997 wirksam werden. | 96, die mit 26. Februar 1997 wirksam werden. |