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Bijzondere wet tot uitvoering en aanvulling van de bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 JUNI 2004. - Bijzondere wet tot uitvoering en aanvulling van de | 26 JUIN 2004. - Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale |
bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst | du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, |
van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te | fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - |
dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de bijzondere wet van 26 juni 2004 tot uitvoering en aanvulling van de | allemande de la loi spéciale du 26 juin 2004 exécutant et complétant |
bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst | la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une |
van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te | liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de |
dienen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2004), zoals ze | patrimoine (Moniteur belge du 30 juin 2004), telle qu'elle a été |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse | - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la |
bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals | nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la |
Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels | Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, |
Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige | du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone |
Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006); | (Moniteur belge du 11 avril 2006); |
- de bijzondere wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wetgeving | - la loi spéciale du 3 juin 2007 modifiant la législation relative à |
inzake de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, | l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions |
alsmede een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de | |
mandatarissen van de ondergeschikte besturen (Belgisch Staatsblad van | et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne les mandataires |
27 juni 2007); | des pouvoirs subordonnés (Moniteur belge du 27 juin 2007); |
- de bijzondere wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wetgeving | - la loi spéciale du 12 mars 2009 modifiant la législation relative à |
inzake de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, | l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions |
alsmede een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de indiening | et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la |
van de vermogensaangifte (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2009). | déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 31 mars 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des | 26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des |
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 |
über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen | über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen |
und eine Vermögenserklärung einzureichen | und eine Vermögenserklärung einzureichen |
Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über | Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über |
die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und | die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und |
eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst | eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst |
ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: | ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: |
Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die | Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die |
durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder | durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder |
Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter | Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter |
oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die | oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die |
Erklärung bezieht. | Erklärung bezieht. |
Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. |
Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 |
erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten | erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten |
Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, | Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, |
Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den | Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den |
Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen. | Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen. |
Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. | Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. |
vom 31. März 2009)] | vom 31. März 2009)] |
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai |
1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder | 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder |
per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. | per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. |
§ 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die | § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die |
ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen | ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen |
und der Einschreibesendungen zu bestätigen. | und der Einschreibesendungen zu bestätigen. |
§ 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich | § 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich |
oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte | oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte |
Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und | Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und |
unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe | unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe |
der Identität des Bevollmächtigten. | der Identität des Bevollmächtigten. |
Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und | Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und |
Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine | Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine |
Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. | Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. |
Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die | Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die |
Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf, | Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf, |
den Umschlag zu schliessen. | den Umschlag zu schliessen. |
§ 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, | § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, |
muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser | muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser |
Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des | Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des |
Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung | Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung |
handelt, umfasst. | handelt, umfasst. |
Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, | Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, |
dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht | dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht |
geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf | geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf |
der Rückseite des Einschreibens. | der Rückseite des Einschreibens. |
Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom | Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom |
Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung | Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung |
eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der | eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der |
Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen | Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft | öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft |
oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von | oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von |
dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird | dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird |
der Situation des Vorjahres Rechnung getragen. | der Situation des Vorjahres Rechnung getragen. |
Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser |
Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von |
100 bis zu 1.000 EUR. | 100 bis zu 1.000 EUR. |
Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem | Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem |
Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt | Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt |
der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie | der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie |
das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs | das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs |
eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes | eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes |
erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen | erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen |
mitgeteilt: | mitgeteilt: |
1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des | 1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des |
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Regierungen für die | Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Regierungen für die |
Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die | Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die |
Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für | Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für |
die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen | die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen |
Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für | Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für |
den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks | den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt], | Brüssel-Hauptstadt], |
2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des | 2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des |
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die | Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die |
Mitglieder dieser [Parlamente], | Mitglieder dieser [Parlamente], |
3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der | 3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der |
Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein | Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein |
Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien, | Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien, |
4. durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen | 4. durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften | öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften |
oder Regionen stehen, | oder Regionen stehen, |
5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen | 5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen |
und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des | und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des |
Direktionsausschusses, | Direktionsausschusses, |
[6. durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten | [6. durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten |
Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des | Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des |
ständigen Ausschusses, | ständigen Ausschusses, |
7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und | 7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und |
den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.] | den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.] |
Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in | Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser | vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser |
Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von | Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von |
100 bis zu 1.000 EUR. | 100 bis zu 1.000 EUR. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof |
den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen | den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen |
und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt | und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt |
haben. | haben. |
[Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. | [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. |
vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert | vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert |
durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); | durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); |
Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. | Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. |
vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 | vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 |
des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] | des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] |
Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die | Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die |
vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 | vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 |
unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste | unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste |
oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht | oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht |
übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per | übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per |
Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass | Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass |
sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den | sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den |
Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der |
Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem | Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem |
Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt | Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt |
darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder | darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder |
nicht. | nicht. |
Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss | Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss |
Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen | Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen |
Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine | Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine |
Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig | Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig |
oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per | oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per |
Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie | Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie |
zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den | zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den |
Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der | Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der |
Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen | Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen |
Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste | Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste |
mit. | mit. |
§ 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem | § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem |
Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige | Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige |
oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis | oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis |
spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der | spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der |
betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie | betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie |
entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass | entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass |
ihre Erklärung vollständig und richtig ist. | ihre Erklärung vollständig und richtig ist. |
Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom | Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom |
betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission | betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission |
befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere | befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere |
Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer | Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer |
Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person | Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person |
durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni | durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden | Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden |
Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der | Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der |
Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied | Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied |
angehört. | angehört. |
§ 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die | § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die |
definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes | definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes |
vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben | vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben |
Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden | Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden |
bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort | bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort |
den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide | den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide |
Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. | Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. |
[Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März | [Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März |
2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 | Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 |
unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, | unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, |
Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die | Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die |
Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied | Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied |
zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem | zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem |
Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche | Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche |
Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die | Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die |
Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
§ 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person | § 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person |
nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im | nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im |
Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem | Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem |
Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet | Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet |
sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. | sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. |
Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm | Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm |
gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher | gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher |
anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem | anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem |
Interessehabenden dies per Einschreiben mit. | Interessehabenden dies per Einschreiben mit. |
Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, | Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, |
kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des | kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des |
Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene | Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene |
Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung | Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung |
befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem | befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem |
Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des | Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des |
betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des | betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des |
Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen | Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen |
werden während der Parlamentsferien ausgesetzt. | werden während der Parlamentsferien ausgesetzt. |
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof |
erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
§ 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und | § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und |
Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof | Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof |
gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit | gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit |
einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die | einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die |
dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im | dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, | Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, |
untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese | untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese |
Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden | Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden |
Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der | Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der |
Listen zu veröffentlichen. | Listen zu veröffentlichen. |
Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte | Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte |
Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem | Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem |
Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per | Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per |
Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des | Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des |
Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu | Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu |
hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht | hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht |
unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine | unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine |
Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der | Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der |
Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen | Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen |
[Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der | [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der |
Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der | Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der |
Parlamentsferien ausgesetzt. | Parlamentsferien ausgesetzt. |
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof | Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof |
erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im | erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
[Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 | [Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 |
(B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. | (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. |
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] | vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai | Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai |
1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in | 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in |
Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § | Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § |
1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per | 1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per |
Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück. | Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück. |
In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr | In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr |
nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe | nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe |
durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von | durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von |
Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen | Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen |
Vermögenserklärungen. | Vermögenserklärungen. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. |
vom 31. März 2009)] | vom 31. März 2009)] |
Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 |
vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 | vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 |
desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung | desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung |
benutzt werden. | benutzt werden. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom |
31. März 2009)] | 31. März 2009)] |
Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 | Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 |
erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren | erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren |
ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der | ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof | Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof |
vernichtet. | vernichtet. |
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten | Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten |
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |