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Meertalige weergave van Wet van 26/06/2004
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Bijzondere wet tot uitvoering en aanvulling van de bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 JUNI 2004. - Bijzondere wet tot uitvoering en aanvulling van de 26 JUIN 2004. - Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale
bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats,
van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. -
dienen. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de bijzondere wet van 26 juni 2004 tot uitvoering en aanvulling van de allemande de la loi spéciale du 26 juin 2004 exécutant et complétant
bijzondere wet van 2 mei 1995 betreffende de verplichting om een lijst la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une
van mandaten, ambten en beroepen, alsmede een vermogensaangifte in te liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de
dienen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2004), zoals ze patrimoine (Moniteur belge du 30 juin 2004), telle qu'elle a été
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la
bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la
Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale,
Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone
Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006); (Moniteur belge du 11 avril 2006);
- de bijzondere wet van 3 juni 2007 tot wijziging van de wetgeving - la loi spéciale du 3 juin 2007 modifiant la législation relative à
inzake de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions
alsmede een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de
mandatarissen van de ondergeschikte besturen (Belgisch Staatsblad van et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne les mandataires
27 juni 2007); des pouvoirs subordonnés (Moniteur belge du 27 juin 2007);
- de bijzondere wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wetgeving - la loi spéciale du 12 mars 2009 modifiant la législation relative à
inzake de verplichting om een lijst van mandaten, ambten en beroepen, l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions
alsmede een vermogensaangifte in te dienen, wat betreft de indiening et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la
van de vermogensaangifte (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2009). déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 31 mars 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des 26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 Sondergesetzes vom 2. Mai 1995
über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen
und eine Vermögenserklärung einzureichen und eine Vermögenserklärung einzureichen
Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über
die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und
eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst
ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben:
Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die
durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder
Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter
oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die
Erklärung bezieht. Erklärung bezieht.
Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet.
Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995
erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten
Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz,
Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den
Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen. Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen.
Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S.
vom 31. März 2009)] vom 31. März 2009)]
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai
1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder
per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt.
§ 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die
ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen
und der Einschreibesendungen zu bestätigen. und der Einschreibesendungen zu bestätigen.
§ 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich § 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich
oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte
Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und
unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe
der Identität des Bevollmächtigten. der Identität des Bevollmächtigten.
Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und
Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine
Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein. Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein.
Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die
Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf, Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf,
den Umschlag zu schliessen. den Umschlag zu schliessen.
§ 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird,
muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser
Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des
Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung
handelt, umfasst. handelt, umfasst.
Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt,
dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht
geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf
der Rückseite des Einschreibens. der Rückseite des Einschreibens.
Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom
Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung
eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der
Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen
öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft
oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von
dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird
der Situation des Vorjahres Rechnung getragen. der Situation des Vorjahres Rechnung getragen.
Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in
vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser
Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von
100 bis zu 1.000 EUR. 100 bis zu 1.000 EUR.
Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem
Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt
der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie
das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs
eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes
erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen
mitgeteilt: mitgeteilt:
1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des 1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Regierungen für die Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Regierungen für die
Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die
Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für
die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen
Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für
den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt], Brüssel-Hauptstadt],
2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des 2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die
Mitglieder dieser [Parlamente], Mitglieder dieser [Parlamente],
3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der 3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der
Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein
Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien, Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien,
4. durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen 4. durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen
öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften
oder Regionen stehen, oder Regionen stehen,
5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen 5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen
und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des
Direktionsausschusses, Direktionsausschusses,
[6. durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten [6. durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten
Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des
ständigen Ausschusses, ständigen Ausschusses,
7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und 7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und
den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.] den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.]
Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in
vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser
Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von
100 bis zu 1.000 EUR. 100 bis zu 1.000 EUR.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof
den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen
und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt
haben. haben.
[Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G.
vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert
durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007); durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007);
Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S.
vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2
des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)]
Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die
vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995
unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste
oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht
übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per
Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass
sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den
Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der
Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem
Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt
darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder
nicht. nicht.
Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss
Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen
Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine
Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig
oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per
Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie
zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den
Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der
Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen
Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste
mit. mit.
§ 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem
Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige
oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis
spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der
betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie
entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass
ihre Erklärung vollständig und richtig ist. ihre Erklärung vollständig und richtig ist.
Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom
betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission
befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere
Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer
Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person
durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni
mitgeteilt. mitgeteilt.
Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden
Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der
Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied
angehört. angehört.
§ 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die
definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes
vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben
Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden
bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort
den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide
Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht.
[Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März [Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März
2006 (B.S. vom 11. April 2006)] 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995
unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate,
Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die
Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied
zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem
Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche
Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die
Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
§ 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person § 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person
nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im
Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem
Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet
sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof. sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof.
Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm
gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher
anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem
Interessehabenden dies per Einschreiben mit. Interessehabenden dies per Einschreiben mit.
Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist,
kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des
Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene
Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung
befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem
Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des
betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des
Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen
werden während der Parlamentsferien ausgesetzt. werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof
erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
§ 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und
Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof
gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit
einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die
dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im
Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist,
untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese
Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden
Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der
Listen zu veröffentlichen. Listen zu veröffentlichen.
Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte
Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem
Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per
Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des
Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu
hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht
unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine
Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der
Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen
[Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der
Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der
Parlamentsferien ausgesetzt. Parlamentsferien ausgesetzt.
Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof
erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
[Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 [Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006
(B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G.
vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai
1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in
Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 §
1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per 1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per
Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück. Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück.
In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr
nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe
durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von
Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen
Vermögenserklärungen. Vermögenserklärungen.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S.
vom 31. März 2009)] vom 31. März 2009)]
Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995
vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4
desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung
benutzt werden. benutzt werden.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom [Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom
31. März 2009)] 31. März 2009)]
Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 Art. 11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995
erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren
ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof
aufbewahrt. aufbewahrt.
Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof
vernichtet. vernichtet.
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
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