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Wet houdende sociale en diverse bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Loi portant des dispositions sociales et diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 1992. - Wet houdende sociale en diverse bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 1992. - Loi portant des dispositions sociales et diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 118 tot 141 en 145 van de wet van 26 juni 1992 houdende | allemande des articles 118 à 141 et 145 de la loi du 26 juin 1992 |
sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992), | portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 30 |
zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : | juin 1992), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : |
- de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); | diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); |
- de wet van 5 april 1994 houdende regeling van de cumulatie van | - la loi du 5 avril 1994 régissant le cumul des pensions du secteur |
pensioenen van de openbare sector met inkomsten voortvloeiend uit de | public avec des revenus provenant de l'exercice d'une activité |
uitoefening van een beroepsactiviteit of met een vervangingsinkomen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1994); | professionnelle ou avec un revenu de remplacement (Moniteur belge du 7 mai 1994); |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 |
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in | |
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et |
Financiën (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart | qui relèvent du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août |
2001); | 2000, err. du 8 mars 2001); |
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de | - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la |
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere | police intégrée et portant des dispositions particulières en matière |
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei | de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre |
2002, err. van 4 oktober 2002); | 2002); |
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la |
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); |
- het koninklijk besluit van 4 juni 2003 met toepassing van artikel | - l'arrêté royal du 4 juin 2003 pris en application de l'article 132, |
132, § 2, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse | § 2, de la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2003); | diverses (Moniteur belge du 2 juillet 2003); |
- de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare | - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public |
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); | (Moniteur belge du 11 mai 2007); |
- het koninklijk besluit van 19 juli 2007 tot uitvoering van | - l'arrêté royal du 19 juillet 2007 pris en exécution de diverses lois |
verscheidene wetten inzake pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2007); | en matière de pensions du secteur public (Moniteur belge du 8 août 2007); |
- het koninklijk besluit van 27 september 2009 met toepassing van | - l'arrêté royal du 27 septembre 2009 pris en application de l'article |
artikel 132, § 2 van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en | 132, § 2, de la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales |
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2009). | et diverses (Moniteur belge du 22 octobre 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger | 26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger |
Bestimmungen | Bestimmungen |
(...) | (...) |
TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen | TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen |
Sektors | Sektors |
KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung - | KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung - |
Garantierte Mindestpensionsbeträge | Garantierte Mindestpensionsbeträge |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Art. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung: | Art. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung: |
1. auf Personen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen | 1. auf Personen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen |
unterliegen, deren Aufwendung folgende Einrichtungen tragen: | unterliegen, deren Aufwendung folgende Einrichtungen tragen: |
a) Staatskasse, | a) Staatskasse, |
b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
Regien Anwendung findet, | Regien Anwendung findet, |
c) Postregie, | c) Postregie, |
d) Regie der Seetransporte, | d) Regie der Seetransporte, |
e) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | e) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, | Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, |
f) lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für | f) lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für |
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen |
angeschlossen sind, | angeschlossen sind, |
[g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,] | [g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,] |
2. auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu | 2. auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu |
Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten | Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten |
Polizei], | Polizei], |
3. auf Empfänger eines Wartegehalts, für das in den Gesetzes- | 3. auf Empfänger eines Wartegehalts, für das in den Gesetzes- |
beziehungsweise Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, dass es | beziehungsweise Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, dass es |
mindestens dem Pensionsbetrag entsprechen muss. | mindestens dem Pensionsbetrag entsprechen muss. |
§ 2 - Vorliegendes Kapitel ist jedoch nicht anwendbar auf Personen, | § 2 - Vorliegendes Kapitel ist jedoch nicht anwendbar auf Personen, |
die Empfänger sind von: | die Empfänger sind von: |
1. einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines | 1. einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines |
Wartegehalts, die in § 1 erwähnt sind und im Rahmen der Ausübung eines | Wartegehalts, die in § 1 erwähnt sind und im Rahmen der Ausübung eines |
Nebenamtes gewährt werden, | Nebenamtes gewährt werden, |
2. einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des | 2. einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von | Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von |
Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien und anderer Zeiträume, | Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien und anderer Zeiträume, |
die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet | die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet |
werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf | werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf |
Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt, | Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt, |
3. einer aufgeschobenen Pension, so wie in Artikel 46 des vorerwähnten | 3. einer aufgeschobenen Pension, so wie in Artikel 46 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehen, | Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehen, |
4. einer aufgeschobenen Pension, die in Anwendung der Artikel 55 bis | 4. einer aufgeschobenen Pension, die in Anwendung der Artikel 55 bis |
62 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und | 62 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und |
Haushaltsreformen gewährt worden ist, | Haushaltsreformen gewährt worden ist, |
5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des | 5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des |
Empfängers einer in Nr. 2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als | Empfängers einer in Nr. 2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als |
hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst | hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst |
verstorben ist und die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben | verstorben ist und die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben |
können, | können, |
6. einer Ruhestandspension als ehemaliger amtlicher Sachwalter, | 6. einer Ruhestandspension als ehemaliger amtlicher Sachwalter, |
7. einer Ruhestands- oder Invaliditätspension als ehemaliges Mitglied | 7. einer Ruhestands- oder Invaliditätspension als ehemaliges Mitglied |
des Berufspersonals der Kader in Afrika. | des Berufspersonals der Kader in Afrika. |
[Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) | [Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) |
eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai | eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai |
2002); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. | 2002); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. |
vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)] | vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)] |
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 119 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht | Art. 119 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht |
man unter "Nebenamt": | man unter "Nebenamt": |
1. Amt, das zur Gewährung einer Pension führt beziehungsweise führen | 1. Amt, das zur Gewährung einer Pension führt beziehungsweise führen |
würde, die gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983 | würde, die gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983 |
zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für | zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für |
Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt wird und für die das in | Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt wird und für die das in |
Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte | Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte |
Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt, | Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt, |
2. Amt, das zur Gewährung einer Pension geführt hat, die nicht gemäss | 2. Amt, das zur Gewährung einer Pension geführt hat, die nicht gemäss |
den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. | den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. |
August 1983 festgelegt worden ist und die während der letzten fünf | August 1983 festgelegt worden ist und die während der letzten fünf |
Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die | Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die |
durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit | durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit |
Vollzeitleistungen entsprechen. | Vollzeitleistungen entsprechen. |
§ 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche | § 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche |
beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet, | beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet, |
geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind. | geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind. |
§ 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den | § 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den |
Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des | Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des |
vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann. | vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann. |
Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension | Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension |
hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen. | hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen. |
§ 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des | § 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer | Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer |
garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte | garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte |
Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale | Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale |
Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, | Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, |
Zweig Gesundheitspflege, unterliegen. | Zweig Gesundheitspflege, unterliegen. |
Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen | Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen |
Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des | Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des |
Dienstalters | Dienstalters |
Art. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres | Art. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres |
Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden und das Alter von | Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden und das Alter von |
sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag | sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag |
festgelegt auf: | festgelegt auf: |
- [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte, | - [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte, |
- [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte. | - [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte. |
[Art. 120 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert | [Art. 120 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert |
durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August | durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August |
2000), Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und | 2000), Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und |
Art. 1 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009)] | Art. 1 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009)] |
Unterabschnitt 2 - Ruhestandspensionen wegen körperlicher | Unterabschnitt 2 - Ruhestandspensionen wegen körperlicher |
Untauglichkeit | Untauglichkeit |
Art. 121 - § 1 - Für Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit | Art. 121 - § 1 - Für Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit |
oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 | oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 |
von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wird der garantierte | von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wird der garantierte |
Mindestbetrag festgelegt: | Mindestbetrag festgelegt: |
1. für alleinstehende Pensionierte auf 50 Prozent des | 1. für alleinstehende Pensionierte auf 50 Prozent des |
Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre der Laufbahn, mit Ausnahme | Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre der Laufbahn, mit Ausnahme |
der Besoldungsbestandteile, die für die Berechnung der | der Besoldungsbestandteile, die für die Berechnung der |
Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, | Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, |
2. für verheiratete Pensionierte auf 62,50 Prozent dieses | 2. für verheiratete Pensionierte auf 62,50 Prozent dieses |
Durchschnittsgehalts. | Durchschnittsgehalts. |
§ 2 - [Die Erhöhungen des ursprünglichen Nennbetrags der Pension, die | § 2 - [Die Erhöhungen des ursprünglichen Nennbetrags der Pension, die |
in Anwendung von Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur | in Anwendung von Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur |
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- | Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors | und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors |
gewährt werden, führen zu einer proportionalen Erhöhung des in § 1 | gewährt werden, führen zu einer proportionalen Erhöhung des in § 1 |
erwähnten Durchschnittsgehalts.] | erwähnten Durchschnittsgehalts.] |
§ 3 - Ist das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt niedriger als | § 3 - Ist das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt niedriger als |
[19.202,00 EUR], wird es auf diesen Betrag erhöht. | [19.202,00 EUR], wird es auf diesen Betrag erhöht. |
[Wenn das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt höher als [19.202,00 | [Wenn das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt höher als [19.202,00 |
EUR] ist und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Pension | EUR] ist und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Pension |
zulässigen Dienste, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund | zulässigen Dienste, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund |
von Studien und anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des | von Studien und anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des |
Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, jedoch erhöht um den | Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, jedoch erhöht um den |
Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und dem ersten | Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und dem ersten |
Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag, weniger als zwanzig Jahre | Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag, weniger als zwanzig Jahre |
beträgt, wird das vorerwähnte Gehalt auf diesen Betrag begrenzt.] | beträgt, wird das vorerwähnte Gehalt auf diesen Betrag begrenzt.] |
[Für die Anwendung von Absatz 2 wird die Dauer der zulässigen Dienste | [Für die Anwendung von Absatz 2 wird die Dauer der zulässigen Dienste |
ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. | ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. |
206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des | 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des |
öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen vorgesehenen | öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen vorgesehenen |
Reduzierung des Zeitraums festgelegt.] | Reduzierung des Zeitraums festgelegt.] |
§ 4 - Der wegen körperlicher Untauglichkeit gewährte garantierte | § 4 - Der wegen körperlicher Untauglichkeit gewährte garantierte |
Mindestbetrag darf weder 75 Prozent des Höchstgehalts in der | Mindestbetrag darf weder 75 Prozent des Höchstgehalts in der |
Gehaltstabelle, die mit dem letzten Dienstgrad des Betreffenden vor | Gehaltstabelle, die mit dem letzten Dienstgrad des Betreffenden vor |
seiner Versetzung in den Ruhestand verbunden ist, noch 100 Prozent der | seiner Versetzung in den Ruhestand verbunden ist, noch 100 Prozent der |
garantierten Besoldung, wenn es sich um einen alleinstehenden | garantierten Besoldung, wenn es sich um einen alleinstehenden |
Pensionierten handelt, beziehungsweise 125 Prozent dieser Besoldung, | Pensionierten handelt, beziehungsweise 125 Prozent dieser Besoldung, |
wenn es sich um einen verheirateten Pensionierten handelt, | wenn es sich um einen verheirateten Pensionierten handelt, |
übersteigen. | übersteigen. |
[Art. 121 § 2 ersetzt durch Art. 57 des G. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 121 § 2 ersetzt durch Art. 57 des G. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 11. Mai 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. | vom 11. Mai 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. |
vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 2 des K.E. vom 4. | vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 2 des K.E. vom 4. |
Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. | Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. |
September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch | September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch |
Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) und | Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) und |
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli | abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli |
2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober | 2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober |
2009); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 | 2009); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
Abschnitt 4 - Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen | Abschnitt 4 - Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen |
Art. 122 - Für hinterbliebene Ehepartner, die Empfänger einer | Art. 122 - Für hinterbliebene Ehepartner, die Empfänger einer |
Hinterbliebenenpension sind, wird der garantierte Mindestbetrag auf | Hinterbliebenenpension sind, wird der garantierte Mindestbetrag auf |
[8.369,00 EUR] pro Jahr festgelegt. | [8.369,00 EUR] pro Jahr festgelegt. |
Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 § | Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 § |
2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehene zeitweilige | 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehene zeitweilige |
Pension. | Pension. |
[Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli | [Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli |
2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 3 des K.E. vom 4. Juni 2003 | 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 3 des K.E. vom 4. Juni 2003 |
(B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 3 des K.E. vom 27. September 2009 | (B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 3 des K.E. vom 27. September 2009 |
(B.S. vom 22. Oktober 2009)] | (B.S. vom 22. Oktober 2009)] |
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 123 - Die Zulage, die aus der Anwendung der Artikel 120 und 121 | Art. 123 - Die Zulage, die aus der Anwendung der Artikel 120 und 121 |
hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte | hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte |
irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches | irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches |
Bruttoeinkommen von [607,59 EUR] oder mehr einbringt, nicht | Bruttoeinkommen von [607,59 EUR] oder mehr einbringt, nicht |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
[Art. 123 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 | [Art. 123 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 |
(B.S. vom 30. August 2000)] | (B.S. vom 30. August 2000)] |
Art. 124 - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 122 | Art. 124 - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 122 |
hervorgeht, wird in Zeiträumen, in denen die Hinterbliebenenpension | hervorgeht, wird in Zeiträumen, in denen die Hinterbliebenenpension |
[gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung | [gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung |
des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und | des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und |
Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen] gekürzt oder | Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen] gekürzt oder |
ausgesetzt wird, [...] nicht ausgezahlt. | ausgesetzt wird, [...] nicht ausgezahlt. |
[Art. 124 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. | [Art. 124 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. |
vom 9. Januar 1993), Art. 21 des G. vom 5. April 1994 (B.S. vom 7. Mai | vom 9. Januar 1993), Art. 21 des G. vom 5. April 1994 (B.S. vom 7. Mai |
1994) und Art. 30 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 1994) und Art. 30 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 125 - § 1 - Wenn der Empfänger eines garantierten Mindestbetrags | Art. 125 - § 1 - Wenn der Empfänger eines garantierten Mindestbetrags |
andere Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder | andere Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder |
Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende | Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende |
Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung empfängt, die gemäss | Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung empfängt, die gemäss |
belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, | belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, |
werden diese Pensionen, Renten und Vorteile von der Zulage abgezogen. | werden diese Pensionen, Renten und Vorteile von der Zulage abgezogen. |
Von dieser Zulage werden ebenfalls Renten, Entschädigungen | Von dieser Zulage werden ebenfalls Renten, Entschädigungen |
beziehungsweise Zulagen, die dem Betreffenden gemäss belgischen oder | beziehungsweise Zulagen, die dem Betreffenden gemäss belgischen oder |
ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen | ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen |
Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt | Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt |
werden, sowie die dem Betreffenden gewährten Entschädigungspensionen | werden, sowie die dem Betreffenden gewährten Entschädigungspensionen |
aus Friedenszeiten abgezogen. | aus Friedenszeiten abgezogen. |
[Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, | [Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, |
Invaliditätsentschädigungen, Arbeitslosenentschädigungen | Invaliditätsentschädigungen, Arbeitslosenentschädigungen |
beziehungsweise Vorteile gleicher Art, die dem Betreffenden gemäss | beziehungsweise Vorteile gleicher Art, die dem Betreffenden gemäss |
ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, werden ebenfalls von | ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, werden ebenfalls von |
der Zulage abgezogen.] | der Zulage abgezogen.] |
§ 2 - Handelt es sich um einen verheirateten Pensionierten, werden von | § 2 - Handelt es sich um einen verheirateten Pensionierten, werden von |
der Zulage ebenfalls abgezogen: | der Zulage ebenfalls abgezogen: |
1. die Einkünfte, die sein Ehepartner durch die Ausübung einer | 1. die Einkünfte, die sein Ehepartner durch die Ausübung einer |
Berufstätigkeit bezieht, | Berufstätigkeit bezieht, |
2. die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sein Ehepartner | 2. die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sein Ehepartner |
empfängt: | empfängt: |
a) Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters- | a) Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters- |
beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende | beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende |
Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder | Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder |
ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, | ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, |
b) Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, | b) Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, |
Invaliditätsentschädigungen oder Arbeitslosenentschädigungen, die | Invaliditätsentschädigungen oder Arbeitslosenentschädigungen, die |
gemäss belgischen Rechtsvorschriften gewährt werden, oder Vorteile | gemäss belgischen Rechtsvorschriften gewährt werden, oder Vorteile |
gleicher Art, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt | gleicher Art, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt |
werden, | werden, |
c) Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die gemäss | c) Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die gemäss |
belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für | belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für |
einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit | einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit |
gewährt werden, | gewährt werden, |
d) Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten. | d) Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten. |
§ 3 - Wenn eine der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionen | § 3 - Wenn eine der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionen |
oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt | oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt |
worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels und von | worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels und von |
Artikel 126 die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive | Artikel 126 die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive |
Rente berücksichtigt. | Rente berücksichtigt. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Leistungen | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Leistungen |
gleicher Art wie die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten, die von | gleicher Art wie die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten, die von |
einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, den Leistungen zu | einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, den Leistungen zu |
Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss ausländischen | Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss ausländischen |
Rechtsvorschriften festgelegt ist, gleichgesetzt. | Rechtsvorschriften festgelegt ist, gleichgesetzt. |
[Art. 125 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 3. Februar | [Art. 125 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 3. Februar |
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 126 - § 1 - Für den in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnten Abzug wird | Art. 126 - § 1 - Für den in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnten Abzug wird |
das jährliche Einkommen berücksichtigt. | das jährliche Einkommen berücksichtigt. |
Unter jährlichem Einkommen versteht man das tatsächlich vom | Unter jährlichem Einkommen versteht man das tatsächlich vom |
Arbeitgeber ausgezahlte beziehungsweise zuerkannte Bruttoeinkommen, | Arbeitgeber ausgezahlte beziehungsweise zuerkannte Bruttoeinkommen, |
reduziert um die Pflichtabzüge zur Ausführung der sozialen | reduziert um die Pflichtabzüge zur Ausführung der sozialen |
Rechtsvorschriften oder einer hiermit gleichgesetzten gesetzlichen | Rechtsvorschriften oder einer hiermit gleichgesetzten gesetzlichen |
beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung und um die pauschalen | beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung und um die pauschalen |
Werbungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Wenn es sich um eine | Werbungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Wenn es sich um eine |
Berufstätigkeit als Selbständiger handelt, entspricht das jährliche | Berufstätigkeit als Selbständiger handelt, entspricht das jährliche |
Einkommen dem Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung der für | Einkommen dem Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung der für |
das laufende Jahr fälligen Sozialbeiträge dient, reduziert um diese | das laufende Jahr fälligen Sozialbeiträge dient, reduziert um diese |
Beiträge. | Beiträge. |
Bei Regularisierung der vorläufig von einem Selbständigen gezahlten | Bei Regularisierung der vorläufig von einem Selbständigen gezahlten |
Beiträge wird der in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Abzug unter | Beiträge wird der in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Abzug unter |
Berücksichtigung der Einkünfte, die für die definitive Berechnung der | Berücksichtigung der Einkünfte, die für die definitive Berechnung der |
Sozialbeiträge berücksichtigt werden, revidiert. | Sozialbeiträge berücksichtigt werden, revidiert. |
§ 2 - Die in Artikel 125 § 1 Absatz 2 und § 2 Nr. 2 Buchstabe c) und | § 2 - Die in Artikel 125 § 1 Absatz 2 und § 2 Nr. 2 Buchstabe c) und |
d) erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe der Hälfte ihres | d) erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe der Hälfte ihres |
Betrags berücksichtigt. | Betrags berücksichtigt. |
[Die in Artikel 125 § 1 Absatz 3 erwähnten Vorteile werden lediglich | [Die in Artikel 125 § 1 Absatz 3 erwähnten Vorteile werden lediglich |
in Höhe von 80 Prozent ihres Betrags berücksichtigt.] | in Höhe von 80 Prozent ihres Betrags berücksichtigt.] |
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 125 § 2 werden die in dieser | § 3 - Für die Anwendung von Artikel 125 § 2 werden die in dieser |
Bestimmung erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile im Voraus in | Bestimmung erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile im Voraus in |
Höhe eines Betrags reduziert, der 50 Prozent dieser Einkünfte | Höhe eines Betrags reduziert, der 50 Prozent dieser Einkünfte |
beziehungsweise Vorteile entspricht, wobei dieser Betrag [205,00 EUR] | beziehungsweise Vorteile entspricht, wobei dieser Betrag [205,00 EUR] |
pro Monat nicht übersteigen darf. | pro Monat nicht übersteigen darf. |
[Bei Anwendung von Artikel 130 Absatz 2 findet die in Absatz 1 | [Bei Anwendung von Artikel 130 Absatz 2 findet die in Absatz 1 |
vorgesehene Befreiung jedoch keine Anwendung auf den Teil der Pension | vorgesehene Befreiung jedoch keine Anwendung auf den Teil der Pension |
des Ehepartners, der der in Anwendung von Artikel 127 gewährten | des Ehepartners, der der in Anwendung von Artikel 127 gewährten |
Basismindestzulage entspricht, da diese Zulage erst nach den in | Basismindestzulage entspricht, da diese Zulage erst nach den in |
Artikel 125 § 1 erwähnten Abzügen berücksichtigt wird.] | Artikel 125 § 1 erwähnten Abzügen berücksichtigt wird.] |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das in Artikel 125 § 2 Nr. 1 | Für die Anwendung von Absatz 1 wird das in Artikel 125 § 2 Nr. 1 |
erwähnte Einkommen in Höhe eines Zwölftels seines Betrags | erwähnte Einkommen in Höhe eines Zwölftels seines Betrags |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 4 - [...] | § 4 - [...] |
[Art. 126 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 3. | [Art. 126 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 3. |
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 Abs. 1 abgeändert durch | Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) | Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) |
und Art. 3 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 8. August 2007); § 3 | und Art. 3 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 8. August 2007); § 3 |
neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 3. Februar | neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 3. Februar |
2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 4 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 15 des | 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 4 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 15 des |
G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 127 - Der Gesamtumfang der in Anwendung von Artikel 125 § 2 | Art. 127 - Der Gesamtumfang der in Anwendung von Artikel 125 § 2 |
vorgenommenen Abzüge wird auf die Differenz zwischen dem garantierten | vorgenommenen Abzüge wird auf die Differenz zwischen dem garantierten |
Mindestpensionsbetrag und 40 Prozent der garantierten Besoldung | Mindestpensionsbetrag und 40 Prozent der garantierten Besoldung |
begrenzt. | begrenzt. |
[Die Differenz zwischen 40 Prozent der garantierten Besoldung und dem | [Die Differenz zwischen 40 Prozent der garantierten Besoldung und dem |
Nennbetrag der Pension bildet die Basismindestzulage.] | Nennbetrag der Pension bildet die Basismindestzulage.] |
[Art. 127 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 127 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 128 - § 1 - Wenn für die Festlegung des Nennbetrags der Pension | Art. 128 - § 1 - Wenn für die Festlegung des Nennbetrags der Pension |
die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. | die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. |
August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden | August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden |
hat, werden die in Artikel 120 erwähnten garantierten Mindestbeträge | hat, werden die in Artikel 120 erwähnten garantierten Mindestbeträge |
und die in den Artikeln 121 § 1, 121 § 4 und 127 vorgesehenen | und die in den Artikeln 121 § 1, 121 § 4 und 127 vorgesehenen |
Prozentsätze mit dem in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses | Prozentsätze mit dem in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses |
Erlasses vorgesehenen Verhältnis multipliziert. | Erlasses vorgesehenen Verhältnis multipliziert. |
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der in Artikel 2 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der in Artikel 2 |
§ 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses | § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
Nr. 206 vom 29. August 1983 erwähnten zulässigen Dienste mindestens | Nr. 206 vom 29. August 1983 erwähnten zulässigen Dienste mindestens |
zwanzig Dienstjahren mit Vollzeitleistungen entspricht. | zwanzig Dienstjahren mit Vollzeitleistungen entspricht. |
§ 2 - Für die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels | § 2 - Für die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels |
laufenden Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit, die | laufenden Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit, die |
sich auf Laufbahnen, die Dienste mit Teilzeitleistungen umfassen, | sich auf Laufbahnen, die Dienste mit Teilzeitleistungen umfassen, |
beziehen und ohne Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten | beziehen und ohne Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet worden | Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet worden |
sind, werden die in den Artikeln 121 §§ 1 und 4 und 127 vorgesehenen | sind, werden die in den Artikeln 121 §§ 1 und 4 und 127 vorgesehenen |
Prozentsätze mit dem Koeffizienten multipliziert, der gemäss Artikel 2 | Prozentsätze mit dem Koeffizienten multipliziert, der gemäss Artikel 2 |
§ 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Erlasses festgelegt worden wäre, wenn | § 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Erlasses festgelegt worden wäre, wenn |
dieser Erlass Anwendung gefunden hätte. | dieser Erlass Anwendung gefunden hätte. |
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der für die | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der für die |
Berechnung der Pension berücksichtigten Dienstjahre, multipliziert mit | Berechnung der Pension berücksichtigten Dienstjahre, multipliziert mit |
dem in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, mindestens zwanzig beträgt. | dem in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, mindestens zwanzig beträgt. |
§ 3 - Bei Anwendung des vorliegenden Artikels stimmen die Gehälter, | § 3 - Bei Anwendung des vorliegenden Artikels stimmen die Gehälter, |
die für die Bestimmung des in Artikel 121 § 1 erwähnten | die für die Bestimmung des in Artikel 121 § 1 erwähnten |
Durchschnittsgehalts berücksichtigt werden, mit den Gehältern überein, | Durchschnittsgehalts berücksichtigt werden, mit den Gehältern überein, |
die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. | die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. |
August 1983 vorgesehen sind. | August 1983 vorgesehen sind. |
Die aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden neuen | Die aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden neuen |
Prozentsätze werden bis einschliesslich der vierten Dezimalstelle | Prozentsätze werden bis einschliesslich der vierten Dezimalstelle |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 129 - Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss | Art. 129 - Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss |
Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 von Amts wegen | Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 von Amts wegen |
in den Ruhestand versetzt werden und zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in | in den Ruhestand versetzt werden und zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in |
den Ruhestand die Bedingungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit | den Ruhestand die Bedingungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit |
erfüllen, um auf den in Artikel 120 vorgesehenen Mindestbetrag | erfüllen, um auf den in Artikel 120 vorgesehenen Mindestbetrag |
Anspruch erheben zu können, erhalten letztgenannten Mindestbetrag, | Anspruch erheben zu können, erhalten letztgenannten Mindestbetrag, |
wenn dieser vorteilhafter ist als der, auf den sie in Anwendung von | wenn dieser vorteilhafter ist als der, auf den sie in Anwendung von |
Artikel 121 Anspruch erheben könnten. | Artikel 121 Anspruch erheben könnten. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen, die den in Artikel 120 erwähnten | Die in Absatz 1 erwähnten Personen, die den in Artikel 120 erwähnten |
Vorteil erhalten haben, können später auf den in Artikel 121 erwähnten | Vorteil erhalten haben, können später auf den in Artikel 121 erwähnten |
Vorteil keinen Anspruch mehr erheben. | Vorteil keinen Anspruch mehr erheben. |
Art. 130 - Wenn der in den Artikeln 120, 121 beziehungsweise 122 | Art. 130 - Wenn der in den Artikeln 120, 121 beziehungsweise 122 |
erwähnte Vorteil für ein und dieselbe Person im Rahmen mehrerer | erwähnte Vorteil für ein und dieselbe Person im Rahmen mehrerer |
Pensionen gewährt werden kann, findet allein die Bestimmung Anwendung, | Pensionen gewährt werden kann, findet allein die Bestimmung Anwendung, |
die Anspruch auf den höchsten garantierten Mindestbetrag eröffnet; ist | die Anspruch auf den höchsten garantierten Mindestbetrag eröffnet; ist |
dieser Betrag bei jeder der Pensionen gleich, wird er nur im Rahmen | dieser Betrag bei jeder der Pensionen gleich, wird er nur im Rahmen |
der Pension gewährt, deren Nennbetrag der niedrigste ist. | der Pension gewährt, deren Nennbetrag der niedrigste ist. |
[Wenn bei verheirateten Pensionierten beide auf einen der in Artikel | [Wenn bei verheirateten Pensionierten beide auf einen der in Artikel |
120 beziehungsweise 121 vorgesehenen garantierten Mindestbeträge | 120 beziehungsweise 121 vorgesehenen garantierten Mindestbeträge |
Anspruch erheben können: | Anspruch erheben können: |
- wird die aus der Anwendung von Artikel 127 hervorgehende | - wird die aus der Anwendung von Artikel 127 hervorgehende |
Basismindestzulage gegebenenfalls beiden Ehepartnern gewährt, | Basismindestzulage gegebenenfalls beiden Ehepartnern gewährt, |
- wird die Zulage beziehungsweise der Teil der Zulage, der die | - wird die Zulage beziehungsweise der Teil der Zulage, der die |
Basismindestzulage übersteigt, nur dem Ehepartner gewährt, für den | Basismindestzulage übersteigt, nur dem Ehepartner gewährt, für den |
sich das vorliegende Kapitel als am vorteilhaftesten herausstellt, | sich das vorliegende Kapitel als am vorteilhaftesten herausstellt, |
sowohl unter Berücksichtigung des garantierten Mindestbetrags, auf den | sowohl unter Berücksichtigung des garantierten Mindestbetrags, auf den |
jeder der Ehepartner Anspruch erheben kann, als auch unter | jeder der Ehepartner Anspruch erheben kann, als auch unter |
Berücksichtigung der in Artikel 125 § 2 erwähnten Einkünfte | Berücksichtigung der in Artikel 125 § 2 erwähnten Einkünfte |
beziehungsweise Vorteile jedes Ehepartners, so wie sie nach Anwendung | beziehungsweise Vorteile jedes Ehepartners, so wie sie nach Anwendung |
von Artikel 126 § 3 berücksichtigt werden.] | von Artikel 126 § 3 berücksichtigt werden.] |
[Wenn einem der Ehepartner infolge der Anwendung von Absatz 2 | [Wenn einem der Ehepartner infolge der Anwendung von Absatz 2 |
unrechtmässig Beträge ausgezahlt worden sind, können diese von den | unrechtmässig Beträge ausgezahlt worden sind, können diese von den |
fälligen und noch nicht ausgezahlten Beträgen des anderen Ehepartners | fälligen und noch nicht ausgezahlten Beträgen des anderen Ehepartners |
abgezogen werden. Diese Aufrechnung darf in keinem Fall für Beträge | abgezogen werden. Diese Aufrechnung darf in keinem Fall für Beträge |
gelten, die vor mehr als zehn Jahren vor dem Datum, an dem sie | gelten, die vor mehr als zehn Jahren vor dem Datum, an dem sie |
ausgeführt wird, unrechtmässig ausgezahlt worden sind.] | ausgeführt wird, unrechtmässig ausgezahlt worden sind.] |
[Art. 130 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 130 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 3. | (B.S. vom 13. März 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 3. |
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 131 - Die Zulage ist für volle Kalendermonate, in denen der | Art. 131 - Die Zulage ist für volle Kalendermonate, in denen der |
Pensionierte in einem Gefängnis inhaftiert beziehungsweise in einer | Pensionierte in einem Gefängnis inhaftiert beziehungsweise in einer |
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus | Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus |
interniert war, nicht fällig. | interniert war, nicht fällig. |
Die Zulage ist aber wohl für den Zeitraum der Untersuchungshaft | Die Zulage ist aber wohl für den Zeitraum der Untersuchungshaft |
fällig, wenn diese sich als gesetzwidrig oder überschiessend | fällig, wenn diese sich als gesetzwidrig oder überschiessend |
herausstellt. | herausstellt. |
Art. 132 - § 1 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § | Art. 132 - § 1 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § |
3 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Die in | 3 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Die in |
den Artikeln 120, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten Beträge sowie die aus | den Artikeln 120, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten Beträge sowie die aus |
der Anwendung von Artikel 121 hervorgehende Zulage sind auf die | der Anwendung von Artikel 121 hervorgehende Zulage sind auf die |
gleiche Weise wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu | gleiche Weise wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu |
Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes |
abhängig. | abhängig. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 123 | Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 123 |
erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres | erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres |
gültigen Schwellenindex verwiesen. | gültigen Schwellenindex verwiesen. |
§ 2 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten | § 2 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten |
Beträge können vom König erhöht werden. | Beträge können vom König erhöht werden. |
Art. 133 - Die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Art. 133 - Die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
werden nur auf Antrag der Betreffenden gewährt. Dieser Antrag muss bei | werden nur auf Antrag der Betreffenden gewährt. Dieser Antrag muss bei |
der Einrichtung eingereicht werden, die die Pensionsregelung, der die | der Einrichtung eingereicht werden, die die Pensionsregelung, der die |
Betreffenden unterliegen, verwaltet. | Betreffenden unterliegen, verwaltet. |
Abschnitt 6 -- Zulage bei schwerwiegender Behinderung | Abschnitt 6 -- Zulage bei schwerwiegender Behinderung |
Art. 134 - § 1 - Eine Pauschalzulage von jährlich [1.215,18 EUR], die | Art. 134 - § 1 - Eine Pauschalzulage von jährlich [1.215,18 EUR], die |
dem Nennbetrag beziehungsweise dem garantierten Mindestbetrag der | dem Nennbetrag beziehungsweise dem garantierten Mindestbetrag der |
Pension hinzugefügt wird, wird Personen gewährt, die wegen | Pension hinzugefügt wird, wird Personen gewährt, die wegen |
körperlicher Untauglichkeit infolge einer schwerwiegenden Behinderung, | körperlicher Untauglichkeit infolge einer schwerwiegenden Behinderung, |
die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist und durch die ihrer | die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist und durch die ihrer |
Dienstzeit ein definitives Ende bereitet worden ist, in den Ruhestand | Dienstzeit ein definitives Ende bereitet worden ist, in den Ruhestand |
versetzt worden sind. Diese Zulage wird ebenfalls Personen gewährt, | versetzt worden sind. Diese Zulage wird ebenfalls Personen gewährt, |
die gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 | die gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 |
[oder gemäss Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | [oder gemäss Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste] von Amts wegen in den Ruhestand versetzt | über die Polizeidienste] von Amts wegen in den Ruhestand versetzt |
werden und deren Abwesenheiten wegen Krankheit vor ihrer Versetzung in | werden und deren Abwesenheiten wegen Krankheit vor ihrer Versetzung in |
den Ruhestand Folge einer schwerwiegenden Behinderung sind, die | den Ruhestand Folge einer schwerwiegenden Behinderung sind, die |
während ihrer Laufbahn aufgetreten ist. | während ihrer Laufbahn aufgetreten ist. |
Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil ist Personen vorbehalten, für die der | Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil ist Personen vorbehalten, für die der |
Verlust des Selbständigkeitsgrads infolge einer schwerwiegenden | Verlust des Selbständigkeitsgrads infolge einer schwerwiegenden |
Behinderung auf mindestens 12 Punkte festgelegt ist, und zwar gemäss | Behinderung auf mindestens 12 Punkte festgelegt ist, und zwar gemäss |
der im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der | der im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der |
Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des | Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des |
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts | Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts |
auf die Eingliederungsbeihilfe vorgesehenen Beurteilungsmethode. | auf die Eingliederungsbeihilfe vorgesehenen Beurteilungsmethode. |
§ 2 - Der König legt die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung | § 2 - Der König legt die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung |
der in § 1 vorgesehenen Zulage fest. Er kann den Betrag dieser Zulage | der in § 1 vorgesehenen Zulage fest. Er kann den Betrag dieser Zulage |
erhöhen. | erhöhen. |
[Art. 134 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. | [Art. 134 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. |
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) und Art. 21 des G. vom 25. April | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) und Art. 21 des G. vom 25. April |
2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] | 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] |
Art. 135 - Die Gewährung der in Artikel 134 erwähnten Zulage darf | Art. 135 - Die Gewährung der in Artikel 134 erwähnten Zulage darf |
nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Pension einen Betrag | nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Pension einen Betrag |
erreicht, der das Doppelte der garantierten Besoldung übersteigt. | erreicht, der das Doppelte der garantierten Besoldung übersteigt. |
Gegebenenfalls wird die Zulage entsprechend gekürzt. | Gegebenenfalls wird die Zulage entsprechend gekürzt. |
Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Gesamtbetrags der Pension | Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Gesamtbetrags der Pension |
werden alle Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder | werden alle Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder |
Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende | Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende |
Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder | Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder |
ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder zu Lasten der | ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder zu Lasten der |
Pensionsregelung einer völkerrechtlichen Einrichtung berücksichtigt. | Pensionsregelung einer völkerrechtlichen Einrichtung berücksichtigt. |
[Wenn eine der in Absatz 2 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder | [Wenn eine der in Absatz 2 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder |
teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die | teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital | Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital |
übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] | übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] |
[Art. 135 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 135 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 136 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 134 und 135 | Art. 136 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 134 und 135 |
hervorgehenden Zulage wird um die Beträge aller anderen Pensionen, | hervorgehenden Zulage wird um die Beträge aller anderen Pensionen, |
Renten oder als solche geltenden Vorteile, die für dieselbe | Renten oder als solche geltenden Vorteile, die für dieselbe |
Behinderung gewährt werden, gekürzt. | Behinderung gewährt werden, gekürzt. |
[Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder | [Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder |
teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die | teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital | Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital |
übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] | übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] |
[Art. 136 Abs. 2 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 3. Februar 2003 | [Art. 136 Abs. 2 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 3. Februar 2003 |
(B.S. vom 13. März 2003)] | (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 137 - Personen, die Empfänger mehrerer Ruhestandspensionen sind, | Art. 137 - Personen, die Empfänger mehrerer Ruhestandspensionen sind, |
kann nur eine Zulage wegen schwerwiegender Behinderung gewährt werden. | kann nur eine Zulage wegen schwerwiegender Behinderung gewährt werden. |
Gegebenenfalls wird die Zulage im Rahmen der höchsten Pension | Gegebenenfalls wird die Zulage im Rahmen der höchsten Pension |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
[Art. 137bis - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 134 | [Art. 137bis - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 134 |
hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte | hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte |
irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches | irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches |
Bruttoeinkommen von 607,59 EUR oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt.] | Bruttoeinkommen von 607,59 EUR oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt.] |
[Art. 137bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. | [Art. 137bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. |
vom 13. März 2003)] | vom 13. März 2003)] |
Art. 138 - [§ 1 - Die in den Artikeln 134 und 137bis erwähnten Beträge | Art. 138 - [§ 1 - Die in den Artikeln 134 und 137bis erwähnten Beträge |
sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und auf die gleiche Weise | sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und auf die gleiche Weise |
wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. | Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 137bis | Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 137bis |
erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres | erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres |
gültigen Schwellenindex verwiesen. | gültigen Schwellenindex verwiesen. |
§ 2 - Der in Artikel 137bis erwähnte Betrag kann vom König erhöht | § 2 - Der in Artikel 137bis erwähnte Betrag kann vom König erhöht |
werden.] | werden.] |
[Art. 138 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom | [Art. 138 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom |
13. März 2003)] | 13. März 2003)] |
Abschnitt 7 - Harmonisierungsmassnahmen | Abschnitt 7 - Harmonisierungsmassnahmen |
Art. 139 - Die Mindestpensionsbeträge, die bei Versetzung in den | Art. 139 - Die Mindestpensionsbeträge, die bei Versetzung in den |
Ruhestand aufgrund des Alters oder des Dienstalters oder wegen | Ruhestand aufgrund des Alters oder des Dienstalters oder wegen |
körperlicher Untauglichkeit vorgesehen sind, die Mindestbeträge der | körperlicher Untauglichkeit vorgesehen sind, die Mindestbeträge der |
Hinterbliebenenpensionen und die Zulagen bei schwerwiegender | Hinterbliebenenpensionen und die Zulagen bei schwerwiegender |
Behinderung, die im Rahmen der in Artikel 38 Nr. 2 Buchstabe a), e) | Behinderung, die im Rahmen der in Artikel 38 Nr. 2 Buchstabe a), e) |
und g) des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 erwähnten | und g) des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 erwähnten |
Pensionsregelungen gewährt werden, dürfen sich ab dem Datum des | Pensionsregelungen gewährt werden, dürfen sich ab dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels nicht von den Beträgen | Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels nicht von den Beträgen |
unterscheiden, die im Rahmen dieses Kapitels Personen gewährt werden, | unterscheiden, die im Rahmen dieses Kapitels Personen gewährt werden, |
auf die dieselben Umstände zutreffen. | auf die dieselben Umstände zutreffen. |
Laufende Pensionen werden gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von | Laufende Pensionen werden gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 140 § 1 revidiert. | Artikel 140 § 1 revidiert. |
Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen |
Art. 140 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, mit | Art. 140 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, mit |
Ausnahme der in Abschnitt 6 enthaltenen Bestimmungen, finden auf die | Ausnahme der in Abschnitt 6 enthaltenen Bestimmungen, finden auf die |
am 31. Dezember 1992 laufenden Pensionen Anwendung. Unter Vorbehalt | am 31. Dezember 1992 laufenden Pensionen Anwendung. Unter Vorbehalt |
der im vorliegenden Artikel bestimmten besonderen Regeln finden diese | der im vorliegenden Artikel bestimmten besonderen Regeln finden diese |
Bestimmungen von Amts wegen Anwendung. | Bestimmungen von Amts wegen Anwendung. |
Wenn der Pensionierte an dem vorerwähnten Datum nicht tatsächlich eine | Wenn der Pensionierte an dem vorerwähnten Datum nicht tatsächlich eine |
in Anwendung von Buch I Titel II des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai | in Anwendung von Buch I Titel II des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai |
1984 gewährte Zulage erhält, werden ihm die Vorteile der Bestimmungen | 1984 gewährte Zulage erhält, werden ihm die Vorteile der Bestimmungen |
des vorliegenden Kapitels erst gewährt, wenn er einen entsprechenden | des vorliegenden Kapitels erst gewährt, wenn er einen entsprechenden |
Antrag einreicht. | Antrag einreicht. |
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 121 § 1 auf die am 31. Dezember | § 2 - Für die Anwendung von Artikel 121 § 1 auf die am 31. Dezember |
1989 laufenden Pensionen wird das Durchschnittsgehalt der letzten fünf | 1989 laufenden Pensionen wird das Durchschnittsgehalt der letzten fünf |
Jahre unter Berücksichtigung des Schwellenindexes 138,01 mit einem | Jahre unter Berücksichtigung des Schwellenindexes 138,01 mit einem |
Bruch multipliziert, dessen Zähler dem Höchstwert in der am 1. Januar | Bruch multipliziert, dessen Zähler dem Höchstwert in der am 1. Januar |
1993 gültigen Gehaltstabelle entspricht und dessen Nenner unter | 1993 gültigen Gehaltstabelle entspricht und dessen Nenner unter |
Berücksichtigung des vorerwähnten Schwellenindexes 138,01 dem | Berücksichtigung des vorerwähnten Schwellenindexes 138,01 dem |
Höchstwert in der Gehaltstabelle entspricht, die am Datum des | Höchstwert in der Gehaltstabelle entspricht, die am Datum des |
Einsetzens der Pension gültig war. Für diese Indexbindung finden die | Einsetzens der Pension gültig war. Für diese Indexbindung finden die |
Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Januar | Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Januar |
1990 zur zeitweiligen Gewährung eines Pensionszuschlags an bestimmte | 1990 zur zeitweiligen Gewährung eines Pensionszuschlags an bestimmte |
Pensionierte des öffentlichen Sektors Anwendung. | Pensionierte des öffentlichen Sektors Anwendung. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen findet Artikel 121 § 2 nur auf | Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen findet Artikel 121 § 2 nur auf |
Erhöhungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 1993 gewährt werden. | Erhöhungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 1993 gewährt werden. |
§ 3 - Für die am 31. Dezember 1992 laufenden Ruhestandspensionen, | § 3 - Für die am 31. Dezember 1992 laufenden Ruhestandspensionen, |
deren Empfänger an diesem Datum tatsächlich eine Zulage erhalten, die | deren Empfänger an diesem Datum tatsächlich eine Zulage erhalten, die |
als Mindestpensionsbetrag gewährt wird, bleiben die zu diesem | als Mindestpensionsbetrag gewährt wird, bleiben die zu diesem |
Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständig anwendbar, solange sie | Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständig anwendbar, solange sie |
sich als vorteilhafter als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | sich als vorteilhafter als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
erweisen. Während dieses Zeitraums kann die Anwendung dieser | erweisen. Während dieses Zeitraums kann die Anwendung dieser |
Bestimmungen jedoch keinen Vorteil mit sich bringen, der grösser ist | Bestimmungen jedoch keinen Vorteil mit sich bringen, der grösser ist |
als der, über den der Betreffende tatsächlich am vorerwähnten Datum | als der, über den der Betreffende tatsächlich am vorerwähnten Datum |
verfügte, ungeachtet der weiteren Entwicklung seiner Lage. | verfügte, ungeachtet der weiteren Entwicklung seiner Lage. |
Bei Anwendung von Absatz 1 wird der aus der Anwendung der früheren | Bei Anwendung von Absatz 1 wird der aus der Anwendung der früheren |
Bestimmungen hervorgehende Mindestbetrag weiterhin auf der Grundlage | Bestimmungen hervorgehende Mindestbetrag weiterhin auf der Grundlage |
der Sätze, Gehaltstabellen und des Schwellenindexes festgelegt, die am | der Sätze, Gehaltstabellen und des Schwellenindexes festgelegt, die am |
31. Dezember 1992 gültig waren. Des Weiteren sind die Bestimmungen des | 31. Dezember 1992 gültig waren. Des Weiteren sind die Bestimmungen des |
früheren Artikels 30 § 1 Absatzen 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Mai | früheren Artikels 30 § 1 Absatzen 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Mai |
1984 nicht mehr anwendbar. | 1984 nicht mehr anwendbar. |
[§ 4 - Die in Artikel 121 § 3 Absatz 2 vorgesehene Begrenzung findet | [§ 4 - Die in Artikel 121 § 3 Absatz 2 vorgesehene Begrenzung findet |
keine Anwendung auf die am 31. Dezember 2002 laufenden | keine Anwendung auf die am 31. Dezember 2002 laufenden |
Ruhestandspensionen.] | Ruhestandspensionen.] |
[Art. 140 § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 25. April 2007 (B.S. | [Art. 140 § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 25. April 2007 (B.S. |
vom 11. Mai 2007)] | vom 11. Mai 2007)] |
Art. 141 - In Abweichung von Artikel 126 § 3 werden der Prozentsatz | Art. 141 - In Abweichung von Artikel 126 § 3 werden der Prozentsatz |
von 50 Prozent und der Betrag von [202,53 EUR] jeweils ersetzt durch: | von 50 Prozent und der Betrag von [202,53 EUR] jeweils ersetzt durch: |
- 10 Prozent und [40,51 EUR] für das Jahr 1993, | - 10 Prozent und [40,51 EUR] für das Jahr 1993, |
- 20 Prozent und [81,02 EUR] für das Jahr 1994, | - 20 Prozent und [81,02 EUR] für das Jahr 1994, |
- 30 Prozent und [121,52 EUR] für das Jahr 1995, | - 30 Prozent und [121,52 EUR] für das Jahr 1995, |
- 40 Prozent und [162,03 EUR] für das Jahr 1996. | - 40 Prozent und [162,03 EUR] für das Jahr 1996. |
[Art. 141 einziger Absatz einleitende Bestimmung und erster bis | [Art. 141 einziger Absatz einleitende Bestimmung und erster bis |
vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. | vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. |
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen | Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 145 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. | Art. 145 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. |
Januar 1993 in Kraft. | Januar 1993 in Kraft. |
(...) | (...) |