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Meertalige weergave van Wet van 26/06/1992
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Wet houdende sociale en diverse bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi portant des dispositions sociales et diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 1992. - Wet houdende sociale en diverse bepalingen Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 1992. - Loi portant des dispositions sociales et diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 118 tot 141 en 145 van de wet van 26 juni 1992 houdende allemande des articles 118 à 141 et 145 de la loi du 26 juin 1992
sociale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1992), portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 30
zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : juin 1992), tels qu'ils ont été modifiés successivement par :
- de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993);
- de wet van 5 april 1994 houdende regeling van de cumulatie van - la loi du 5 avril 1994 régissant le cumul des pensions du secteur
pensioenen van de openbare sector met inkomsten voortvloeiend uit de public avec des revenus provenant de l'exercice d'une activité
uitoefening van een beroepsactiviteit of met een vervangingsinkomen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 1994); professionnelle ou avec un revenu de remplacement (Moniteur belge du 7 mai 1994);
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et
Financiën (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart qui relèvent du Ministère des Finances (Moniteur belge du 30 août
2001); 2000, err. du 8 mars 2001);
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere police intégrée et portant des dispositions particulières en matière
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre
2002, err. van 4 oktober 2002); 2002);
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003);
- het koninklijk besluit van 4 juni 2003 met toepassing van artikel - l'arrêté royal du 4 juin 2003 pris en application de l'article 132,
132, § 2, van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en diverse § 2, de la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales et
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2003); diverses (Moniteur belge du 2 juillet 2003);
- de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); (Moniteur belge du 11 mai 2007);
- het koninklijk besluit van 19 juli 2007 tot uitvoering van - l'arrêté royal du 19 juillet 2007 pris en exécution de diverses lois
verscheidene wetten inzake pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2007); en matière de pensions du secteur public (Moniteur belge du 8 août 2007);
- het koninklijk besluit van 27 september 2009 met toepassing van - l'arrêté royal du 27 septembre 2009 pris en application de l'article
artikel 132, § 2 van de wet van 26 juni 1992 houdende sociale en 132, § 2, de la loi du 26 juin 1992 portant des dispositions sociales
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2009). et diverses (Moniteur belge du 22 octobre 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger 26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
(...) (...)
TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen
Sektors Sektors
KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung - KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung -
Garantierte Mindestpensionsbeträge Garantierte Mindestpensionsbeträge
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung: Art. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung:
1. auf Personen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen 1. auf Personen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen
unterliegen, deren Aufwendung folgende Einrichtungen tragen: unterliegen, deren Aufwendung folgende Einrichtungen tragen:
a) Staatskasse, a) Staatskasse,
b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27.
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten
Regien Anwendung findet, Regien Anwendung findet,
c) Postregie, c) Postregie,
d) Regie der Seetransporte, d) Regie der Seetransporte,
e) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die e) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet,
f) lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für f) lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen
angeschlossen sind, angeschlossen sind,
[g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,] [g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,]
2. auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu 2. auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu
Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten
Polizei], Polizei],
3. auf Empfänger eines Wartegehalts, für das in den Gesetzes- 3. auf Empfänger eines Wartegehalts, für das in den Gesetzes-
beziehungsweise Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, dass es beziehungsweise Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, dass es
mindestens dem Pensionsbetrag entsprechen muss. mindestens dem Pensionsbetrag entsprechen muss.
§ 2 - Vorliegendes Kapitel ist jedoch nicht anwendbar auf Personen, § 2 - Vorliegendes Kapitel ist jedoch nicht anwendbar auf Personen,
die Empfänger sind von: die Empfänger sind von:
1. einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines 1. einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines
Wartegehalts, die in § 1 erwähnt sind und im Rahmen der Ausübung eines Wartegehalts, die in § 1 erwähnt sind und im Rahmen der Ausübung eines
Nebenamtes gewährt werden, Nebenamtes gewährt werden,
2. einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des 2. einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von
Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien und anderer Zeiträume, Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien und anderer Zeiträume,
die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet
werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf
Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt, Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt,
3. einer aufgeschobenen Pension, so wie in Artikel 46 des vorerwähnten 3. einer aufgeschobenen Pension, so wie in Artikel 46 des vorerwähnten
Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehen, Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehen,
4. einer aufgeschobenen Pension, die in Anwendung der Artikel 55 bis 4. einer aufgeschobenen Pension, die in Anwendung der Artikel 55 bis
62 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und 62 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und
Haushaltsreformen gewährt worden ist, Haushaltsreformen gewährt worden ist,
5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des 5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des
Empfängers einer in Nr. 2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als Empfängers einer in Nr. 2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als
hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst
verstorben ist und die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben verstorben ist und die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben
können, können,
6. einer Ruhestandspension als ehemaliger amtlicher Sachwalter, 6. einer Ruhestandspension als ehemaliger amtlicher Sachwalter,
7. einer Ruhestands- oder Invaliditätspension als ehemaliges Mitglied 7. einer Ruhestands- oder Invaliditätspension als ehemaliges Mitglied
des Berufspersonals der Kader in Afrika. des Berufspersonals der Kader in Afrika.
[Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) [Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g)
eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai
2002); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. 2002); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G.
vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)] vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)]
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 119 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht Art. 119 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht
man unter "Nebenamt": man unter "Nebenamt":
1. Amt, das zur Gewährung einer Pension führt beziehungsweise führen 1. Amt, das zur Gewährung einer Pension führt beziehungsweise führen
würde, die gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983 würde, die gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983
zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für
Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt wird und für die das in Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt wird und für die das in
Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte
Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt, Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt,
2. Amt, das zur Gewährung einer Pension geführt hat, die nicht gemäss 2. Amt, das zur Gewährung einer Pension geführt hat, die nicht gemäss
den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29.
August 1983 festgelegt worden ist und die während der letzten fünf August 1983 festgelegt worden ist und die während der letzten fünf
Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die
durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit
Vollzeitleistungen entsprechen. Vollzeitleistungen entsprechen.
§ 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche § 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche
beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet, beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet,
geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind. geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind.
§ 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den § 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den
Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des
vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann. vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann.
Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension
hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen. hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen.
§ 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des § 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer
garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte
Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale
Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung,
Zweig Gesundheitspflege, unterliegen. Zweig Gesundheitspflege, unterliegen.
Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen
Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des
Dienstalters Dienstalters
Art. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Art. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres
Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden und das Alter von Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden und das Alter von
sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag
festgelegt auf: festgelegt auf:
- [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte, - [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte,
- [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte. - [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte.
[Art. 120 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert [Art. 120 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert
durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August
2000), Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und 2000), Art. 1 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und
Art. 1 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009)] Art. 1 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009)]
Unterabschnitt 2 - Ruhestandspensionen wegen körperlicher Unterabschnitt 2 - Ruhestandspensionen wegen körperlicher
Untauglichkeit Untauglichkeit
Art. 121 - § 1 - Für Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit Art. 121 - § 1 - Für Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit
oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 oder gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978
von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wird der garantierte von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wird der garantierte
Mindestbetrag festgelegt: Mindestbetrag festgelegt:
1. für alleinstehende Pensionierte auf 50 Prozent des 1. für alleinstehende Pensionierte auf 50 Prozent des
Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre der Laufbahn, mit Ausnahme Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre der Laufbahn, mit Ausnahme
der Besoldungsbestandteile, die für die Berechnung der der Besoldungsbestandteile, die für die Berechnung der
Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden,
2. für verheiratete Pensionierte auf 62,50 Prozent dieses 2. für verheiratete Pensionierte auf 62,50 Prozent dieses
Durchschnittsgehalts. Durchschnittsgehalts.
§ 2 - [Die Erhöhungen des ursprünglichen Nennbetrags der Pension, die § 2 - [Die Erhöhungen des ursprünglichen Nennbetrags der Pension, die
in Anwendung von Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur in Anwendung von Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors
gewährt werden, führen zu einer proportionalen Erhöhung des in § 1 gewährt werden, führen zu einer proportionalen Erhöhung des in § 1
erwähnten Durchschnittsgehalts.] erwähnten Durchschnittsgehalts.]
§ 3 - Ist das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt niedriger als § 3 - Ist das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt niedriger als
[19.202,00 EUR], wird es auf diesen Betrag erhöht. [19.202,00 EUR], wird es auf diesen Betrag erhöht.
[Wenn das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt höher als [19.202,00 [Wenn das in § 1 erwähnte Durchschnittsgehalt höher als [19.202,00
EUR] ist und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Pension EUR] ist und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Pension
zulässigen Dienste, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund zulässigen Dienste, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund
von Studien und anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des von Studien und anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des
Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, jedoch erhöht um den Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, jedoch erhöht um den
Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und dem ersten Zeitraum zwischen dem Datum des Einsetzens der Pension und dem ersten
Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag, weniger als zwanzig Jahre Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag, weniger als zwanzig Jahre
beträgt, wird das vorerwähnte Gehalt auf diesen Betrag begrenzt.] beträgt, wird das vorerwähnte Gehalt auf diesen Betrag begrenzt.]
[Für die Anwendung von Absatz 2 wird die Dauer der zulässigen Dienste [Für die Anwendung von Absatz 2 wird die Dauer der zulässigen Dienste
ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr.
206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des
öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen vorgesehenen öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen vorgesehenen
Reduzierung des Zeitraums festgelegt.] Reduzierung des Zeitraums festgelegt.]
§ 4 - Der wegen körperlicher Untauglichkeit gewährte garantierte § 4 - Der wegen körperlicher Untauglichkeit gewährte garantierte
Mindestbetrag darf weder 75 Prozent des Höchstgehalts in der Mindestbetrag darf weder 75 Prozent des Höchstgehalts in der
Gehaltstabelle, die mit dem letzten Dienstgrad des Betreffenden vor Gehaltstabelle, die mit dem letzten Dienstgrad des Betreffenden vor
seiner Versetzung in den Ruhestand verbunden ist, noch 100 Prozent der seiner Versetzung in den Ruhestand verbunden ist, noch 100 Prozent der
garantierten Besoldung, wenn es sich um einen alleinstehenden garantierten Besoldung, wenn es sich um einen alleinstehenden
Pensionierten handelt, beziehungsweise 125 Prozent dieser Besoldung, Pensionierten handelt, beziehungsweise 125 Prozent dieser Besoldung,
wenn es sich um einen verheirateten Pensionierten handelt, wenn es sich um einen verheirateten Pensionierten handelt,
übersteigen. übersteigen.
[Art. 121 § 2 ersetzt durch Art. 57 des G. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 121 § 2 ersetzt durch Art. 57 des G. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 11. Mai 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 11. Mai 2007); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E.
vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 2 des K.E. vom 4. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 2 des K.E. vom 4.
Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 2 des K.E. vom 27.
September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch
Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) und Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) und
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juni 2003 (B.S. vom 2. Juli
2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober 2003) und Art. 2 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 22. Oktober
2009); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003 2009); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Abschnitt 4 - Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen Abschnitt 4 - Mindestbeträge der Hinterbliebenenpensionen
Art. 122 - Für hinterbliebene Ehepartner, die Empfänger einer Art. 122 - Für hinterbliebene Ehepartner, die Empfänger einer
Hinterbliebenenpension sind, wird der garantierte Mindestbetrag auf Hinterbliebenenpension sind, wird der garantierte Mindestbetrag auf
[8.369,00 EUR] pro Jahr festgelegt. [8.369,00 EUR] pro Jahr festgelegt.
Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 § Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf die in Artikel 2 §
2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehene zeitweilige 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehene zeitweilige
Pension. Pension.
[Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli [Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli
2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 3 des K.E. vom 4. Juni 2003 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 3 des K.E. vom 4. Juni 2003
(B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 3 des K.E. vom 27. September 2009 (B.S. vom 2. Juli 2003) und Art. 3 des K.E. vom 27. September 2009
(B.S. vom 22. Oktober 2009)] (B.S. vom 22. Oktober 2009)]
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 123 - Die Zulage, die aus der Anwendung der Artikel 120 und 121 Art. 123 - Die Zulage, die aus der Anwendung der Artikel 120 und 121
hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte
irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches
Bruttoeinkommen von [607,59 EUR] oder mehr einbringt, nicht Bruttoeinkommen von [607,59 EUR] oder mehr einbringt, nicht
ausgezahlt. ausgezahlt.
[Art. 123 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 [Art. 123 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000
(B.S. vom 30. August 2000)] (B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 124 - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 122 Art. 124 - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 122
hervorgeht, wird in Zeiträumen, in denen die Hinterbliebenenpension hervorgeht, wird in Zeiträumen, in denen die Hinterbliebenenpension
[gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung [gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung
des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und
Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen] gekürzt oder Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen] gekürzt oder
ausgesetzt wird, [...] nicht ausgezahlt. ausgesetzt wird, [...] nicht ausgezahlt.
[Art. 124 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. [Art. 124 abgeändert durch Art. 80 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S.
vom 9. Januar 1993), Art. 21 des G. vom 5. April 1994 (B.S. vom 7. Mai vom 9. Januar 1993), Art. 21 des G. vom 5. April 1994 (B.S. vom 7. Mai
1994) und Art. 30 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] 1994) und Art. 30 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 125 - § 1 - Wenn der Empfänger eines garantierten Mindestbetrags Art. 125 - § 1 - Wenn der Empfänger eines garantierten Mindestbetrags
andere Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder andere Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder
Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende
Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung empfängt, die gemäss Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung empfängt, die gemäss
belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist,
werden diese Pensionen, Renten und Vorteile von der Zulage abgezogen. werden diese Pensionen, Renten und Vorteile von der Zulage abgezogen.
Von dieser Zulage werden ebenfalls Renten, Entschädigungen Von dieser Zulage werden ebenfalls Renten, Entschädigungen
beziehungsweise Zulagen, die dem Betreffenden gemäss belgischen oder beziehungsweise Zulagen, die dem Betreffenden gemäss belgischen oder
ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für einen
Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gewährt
werden, sowie die dem Betreffenden gewährten Entschädigungspensionen werden, sowie die dem Betreffenden gewährten Entschädigungspensionen
aus Friedenszeiten abgezogen. aus Friedenszeiten abgezogen.
[Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, [Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit,
Invaliditätsentschädigungen, Arbeitslosenentschädigungen Invaliditätsentschädigungen, Arbeitslosenentschädigungen
beziehungsweise Vorteile gleicher Art, die dem Betreffenden gemäss beziehungsweise Vorteile gleicher Art, die dem Betreffenden gemäss
ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, werden ebenfalls von ausländischen Rechtsvorschriften gewährt werden, werden ebenfalls von
der Zulage abgezogen.] der Zulage abgezogen.]
§ 2 - Handelt es sich um einen verheirateten Pensionierten, werden von § 2 - Handelt es sich um einen verheirateten Pensionierten, werden von
der Zulage ebenfalls abgezogen: der Zulage ebenfalls abgezogen:
1. die Einkünfte, die sein Ehepartner durch die Ausübung einer 1. die Einkünfte, die sein Ehepartner durch die Ausübung einer
Berufstätigkeit bezieht, Berufstätigkeit bezieht,
2. die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sein Ehepartner 2. die nachstehend aufgelisteten Vorteile, die sein Ehepartner
empfängt: empfängt:
a) Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters- a) Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder Alters-
beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende
Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder
ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist,
b) Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit, b) Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit,
Invaliditätsentschädigungen oder Arbeitslosenentschädigungen, die Invaliditätsentschädigungen oder Arbeitslosenentschädigungen, die
gemäss belgischen Rechtsvorschriften gewährt werden, oder Vorteile gemäss belgischen Rechtsvorschriften gewährt werden, oder Vorteile
gleicher Art, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt gleicher Art, die gemäss ausländischen Rechtsvorschriften gewährt
werden, werden,
c) Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die gemäss c) Renten, Entschädigungen beziehungsweise Zulagen, die gemäss
belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften als Schadenersatz für
einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit
gewährt werden, gewährt werden,
d) Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten. d) Entschädigungspensionen aus Friedenszeiten.
§ 3 - Wenn eine der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionen § 3 - Wenn eine der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionen
oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt oder Renten ganz oder teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt
worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels und von worden ist, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels und von
Artikel 126 die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive Artikel 126 die mit dem ausgezahlten Kapital übereinstimmende fiktive
Rente berücksichtigt. Rente berücksichtigt.
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Leistungen § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Leistungen
gleicher Art wie die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten, die von gleicher Art wie die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten, die von
einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, den Leistungen zu einer völkerrechtlichen Einrichtung gewährt werden, den Leistungen zu
Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss ausländischen Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss ausländischen
Rechtsvorschriften festgelegt ist, gleichgesetzt. Rechtsvorschriften festgelegt ist, gleichgesetzt.
[Art. 125 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 3. Februar [Art. 125 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 3. Februar
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 126 - § 1 - Für den in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnten Abzug wird Art. 126 - § 1 - Für den in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnten Abzug wird
das jährliche Einkommen berücksichtigt. das jährliche Einkommen berücksichtigt.
Unter jährlichem Einkommen versteht man das tatsächlich vom Unter jährlichem Einkommen versteht man das tatsächlich vom
Arbeitgeber ausgezahlte beziehungsweise zuerkannte Bruttoeinkommen, Arbeitgeber ausgezahlte beziehungsweise zuerkannte Bruttoeinkommen,
reduziert um die Pflichtabzüge zur Ausführung der sozialen reduziert um die Pflichtabzüge zur Ausführung der sozialen
Rechtsvorschriften oder einer hiermit gleichgesetzten gesetzlichen Rechtsvorschriften oder einer hiermit gleichgesetzten gesetzlichen
beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung und um die pauschalen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung und um die pauschalen
Werbungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Wenn es sich um eine Werbungskosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Wenn es sich um eine
Berufstätigkeit als Selbständiger handelt, entspricht das jährliche Berufstätigkeit als Selbständiger handelt, entspricht das jährliche
Einkommen dem Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung der für Einkommen dem Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung der für
das laufende Jahr fälligen Sozialbeiträge dient, reduziert um diese das laufende Jahr fälligen Sozialbeiträge dient, reduziert um diese
Beiträge. Beiträge.
Bei Regularisierung der vorläufig von einem Selbständigen gezahlten Bei Regularisierung der vorläufig von einem Selbständigen gezahlten
Beiträge wird der in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Abzug unter Beiträge wird der in Artikel 125 § 2 Nr. 1 erwähnte Abzug unter
Berücksichtigung der Einkünfte, die für die definitive Berechnung der Berücksichtigung der Einkünfte, die für die definitive Berechnung der
Sozialbeiträge berücksichtigt werden, revidiert. Sozialbeiträge berücksichtigt werden, revidiert.
§ 2 - Die in Artikel 125 § 1 Absatz 2 und § 2 Nr. 2 Buchstabe c) und § 2 - Die in Artikel 125 § 1 Absatz 2 und § 2 Nr. 2 Buchstabe c) und
d) erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe der Hälfte ihres d) erwähnten Vorteile werden lediglich in Höhe der Hälfte ihres
Betrags berücksichtigt. Betrags berücksichtigt.
[Die in Artikel 125 § 1 Absatz 3 erwähnten Vorteile werden lediglich [Die in Artikel 125 § 1 Absatz 3 erwähnten Vorteile werden lediglich
in Höhe von 80 Prozent ihres Betrags berücksichtigt.] in Höhe von 80 Prozent ihres Betrags berücksichtigt.]
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 125 § 2 werden die in dieser § 3 - Für die Anwendung von Artikel 125 § 2 werden die in dieser
Bestimmung erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile im Voraus in Bestimmung erwähnten Einkünfte beziehungsweise Vorteile im Voraus in
Höhe eines Betrags reduziert, der 50 Prozent dieser Einkünfte Höhe eines Betrags reduziert, der 50 Prozent dieser Einkünfte
beziehungsweise Vorteile entspricht, wobei dieser Betrag [205,00 EUR] beziehungsweise Vorteile entspricht, wobei dieser Betrag [205,00 EUR]
pro Monat nicht übersteigen darf. pro Monat nicht übersteigen darf.
[Bei Anwendung von Artikel 130 Absatz 2 findet die in Absatz 1 [Bei Anwendung von Artikel 130 Absatz 2 findet die in Absatz 1
vorgesehene Befreiung jedoch keine Anwendung auf den Teil der Pension vorgesehene Befreiung jedoch keine Anwendung auf den Teil der Pension
des Ehepartners, der der in Anwendung von Artikel 127 gewährten des Ehepartners, der der in Anwendung von Artikel 127 gewährten
Basismindestzulage entspricht, da diese Zulage erst nach den in Basismindestzulage entspricht, da diese Zulage erst nach den in
Artikel 125 § 1 erwähnten Abzügen berücksichtigt wird.] Artikel 125 § 1 erwähnten Abzügen berücksichtigt wird.]
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das in Artikel 125 § 2 Nr. 1 Für die Anwendung von Absatz 1 wird das in Artikel 125 § 2 Nr. 1
erwähnte Einkommen in Höhe eines Zwölftels seines Betrags erwähnte Einkommen in Höhe eines Zwölftels seines Betrags
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 4 - [...] § 4 - [...]
[Art. 126 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 3. [Art. 126 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 3.
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)
und Art. 3 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 8. August 2007); § 3 und Art. 3 des K.E. vom 19. Juli 2007 (B.S. vom 8. August 2007); § 3
neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 3. Februar neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 3. Februar
2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 4 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 15 des 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 4 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 15 des
G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 127 - Der Gesamtumfang der in Anwendung von Artikel 125 § 2 Art. 127 - Der Gesamtumfang der in Anwendung von Artikel 125 § 2
vorgenommenen Abzüge wird auf die Differenz zwischen dem garantierten vorgenommenen Abzüge wird auf die Differenz zwischen dem garantierten
Mindestpensionsbetrag und 40 Prozent der garantierten Besoldung Mindestpensionsbetrag und 40 Prozent der garantierten Besoldung
begrenzt. begrenzt.
[Die Differenz zwischen 40 Prozent der garantierten Besoldung und dem [Die Differenz zwischen 40 Prozent der garantierten Besoldung und dem
Nennbetrag der Pension bildet die Basismindestzulage.] Nennbetrag der Pension bildet die Basismindestzulage.]
[Art. 127 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 3. Februar 2003 [Art. 127 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 128 - § 1 - Wenn für die Festlegung des Nennbetrags der Pension Art. 128 - § 1 - Wenn für die Festlegung des Nennbetrags der Pension
die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29.
August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden August 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden
hat, werden die in Artikel 120 erwähnten garantierten Mindestbeträge hat, werden die in Artikel 120 erwähnten garantierten Mindestbeträge
und die in den Artikeln 121 § 1, 121 § 4 und 127 vorgesehenen und die in den Artikeln 121 § 1, 121 § 4 und 127 vorgesehenen
Prozentsätze mit dem in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Prozentsätze mit dem in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses
Erlasses vorgesehenen Verhältnis multipliziert. Erlasses vorgesehenen Verhältnis multipliziert.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der in Artikel 2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Gesamtdauer der in Artikel 2
§ 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 206 vom 29. August 1983 erwähnten zulässigen Dienste mindestens Nr. 206 vom 29. August 1983 erwähnten zulässigen Dienste mindestens
zwanzig Dienstjahren mit Vollzeitleistungen entspricht. zwanzig Dienstjahren mit Vollzeitleistungen entspricht.
§ 2 - Für die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels § 2 - Für die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels
laufenden Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit, die laufenden Ruhestandspensionen wegen körperlicher Untauglichkeit, die
sich auf Laufbahnen, die Dienste mit Teilzeitleistungen umfassen, sich auf Laufbahnen, die Dienste mit Teilzeitleistungen umfassen,
beziehen und ohne Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten beziehen und ohne Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet worden Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet worden
sind, werden die in den Artikeln 121 §§ 1 und 4 und 127 vorgesehenen sind, werden die in den Artikeln 121 §§ 1 und 4 und 127 vorgesehenen
Prozentsätze mit dem Koeffizienten multipliziert, der gemäss Artikel 2 Prozentsätze mit dem Koeffizienten multipliziert, der gemäss Artikel 2
§ 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Erlasses festgelegt worden wäre, wenn § 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Erlasses festgelegt worden wäre, wenn
dieser Erlass Anwendung gefunden hätte. dieser Erlass Anwendung gefunden hätte.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der für die Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der für die
Berechnung der Pension berücksichtigten Dienstjahre, multipliziert mit Berechnung der Pension berücksichtigten Dienstjahre, multipliziert mit
dem in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, mindestens zwanzig beträgt. dem in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, mindestens zwanzig beträgt.
§ 3 - Bei Anwendung des vorliegenden Artikels stimmen die Gehälter, § 3 - Bei Anwendung des vorliegenden Artikels stimmen die Gehälter,
die für die Bestimmung des in Artikel 121 § 1 erwähnten die für die Bestimmung des in Artikel 121 § 1 erwähnten
Durchschnittsgehalts berücksichtigt werden, mit den Gehältern überein, Durchschnittsgehalts berücksichtigt werden, mit den Gehältern überein,
die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29.
August 1983 vorgesehen sind. August 1983 vorgesehen sind.
Die aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden neuen Die aus der Anwendung des vorliegenden Artikels hervorgehenden neuen
Prozentsätze werden bis einschliesslich der vierten Dezimalstelle Prozentsätze werden bis einschliesslich der vierten Dezimalstelle
festgelegt. festgelegt.
Art. 129 - Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss Art. 129 - Personen, die wegen körperlicher Untauglichkeit oder gemäss
Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 von Amts wegen Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 von Amts wegen
in den Ruhestand versetzt werden und zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in in den Ruhestand versetzt werden und zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in
den Ruhestand die Bedingungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit den Ruhestand die Bedingungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit
erfüllen, um auf den in Artikel 120 vorgesehenen Mindestbetrag erfüllen, um auf den in Artikel 120 vorgesehenen Mindestbetrag
Anspruch erheben zu können, erhalten letztgenannten Mindestbetrag, Anspruch erheben zu können, erhalten letztgenannten Mindestbetrag,
wenn dieser vorteilhafter ist als der, auf den sie in Anwendung von wenn dieser vorteilhafter ist als der, auf den sie in Anwendung von
Artikel 121 Anspruch erheben könnten. Artikel 121 Anspruch erheben könnten.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen, die den in Artikel 120 erwähnten Die in Absatz 1 erwähnten Personen, die den in Artikel 120 erwähnten
Vorteil erhalten haben, können später auf den in Artikel 121 erwähnten Vorteil erhalten haben, können später auf den in Artikel 121 erwähnten
Vorteil keinen Anspruch mehr erheben. Vorteil keinen Anspruch mehr erheben.
Art. 130 - Wenn der in den Artikeln 120, 121 beziehungsweise 122 Art. 130 - Wenn der in den Artikeln 120, 121 beziehungsweise 122
erwähnte Vorteil für ein und dieselbe Person im Rahmen mehrerer erwähnte Vorteil für ein und dieselbe Person im Rahmen mehrerer
Pensionen gewährt werden kann, findet allein die Bestimmung Anwendung, Pensionen gewährt werden kann, findet allein die Bestimmung Anwendung,
die Anspruch auf den höchsten garantierten Mindestbetrag eröffnet; ist die Anspruch auf den höchsten garantierten Mindestbetrag eröffnet; ist
dieser Betrag bei jeder der Pensionen gleich, wird er nur im Rahmen dieser Betrag bei jeder der Pensionen gleich, wird er nur im Rahmen
der Pension gewährt, deren Nennbetrag der niedrigste ist. der Pension gewährt, deren Nennbetrag der niedrigste ist.
[Wenn bei verheirateten Pensionierten beide auf einen der in Artikel [Wenn bei verheirateten Pensionierten beide auf einen der in Artikel
120 beziehungsweise 121 vorgesehenen garantierten Mindestbeträge 120 beziehungsweise 121 vorgesehenen garantierten Mindestbeträge
Anspruch erheben können: Anspruch erheben können:
- wird die aus der Anwendung von Artikel 127 hervorgehende - wird die aus der Anwendung von Artikel 127 hervorgehende
Basismindestzulage gegebenenfalls beiden Ehepartnern gewährt, Basismindestzulage gegebenenfalls beiden Ehepartnern gewährt,
- wird die Zulage beziehungsweise der Teil der Zulage, der die - wird die Zulage beziehungsweise der Teil der Zulage, der die
Basismindestzulage übersteigt, nur dem Ehepartner gewährt, für den Basismindestzulage übersteigt, nur dem Ehepartner gewährt, für den
sich das vorliegende Kapitel als am vorteilhaftesten herausstellt, sich das vorliegende Kapitel als am vorteilhaftesten herausstellt,
sowohl unter Berücksichtigung des garantierten Mindestbetrags, auf den sowohl unter Berücksichtigung des garantierten Mindestbetrags, auf den
jeder der Ehepartner Anspruch erheben kann, als auch unter jeder der Ehepartner Anspruch erheben kann, als auch unter
Berücksichtigung der in Artikel 125 § 2 erwähnten Einkünfte Berücksichtigung der in Artikel 125 § 2 erwähnten Einkünfte
beziehungsweise Vorteile jedes Ehepartners, so wie sie nach Anwendung beziehungsweise Vorteile jedes Ehepartners, so wie sie nach Anwendung
von Artikel 126 § 3 berücksichtigt werden.] von Artikel 126 § 3 berücksichtigt werden.]
[Wenn einem der Ehepartner infolge der Anwendung von Absatz 2 [Wenn einem der Ehepartner infolge der Anwendung von Absatz 2
unrechtmässig Beträge ausgezahlt worden sind, können diese von den unrechtmässig Beträge ausgezahlt worden sind, können diese von den
fälligen und noch nicht ausgezahlten Beträgen des anderen Ehepartners fälligen und noch nicht ausgezahlten Beträgen des anderen Ehepartners
abgezogen werden. Diese Aufrechnung darf in keinem Fall für Beträge abgezogen werden. Diese Aufrechnung darf in keinem Fall für Beträge
gelten, die vor mehr als zehn Jahren vor dem Datum, an dem sie gelten, die vor mehr als zehn Jahren vor dem Datum, an dem sie
ausgeführt wird, unrechtmässig ausgezahlt worden sind.] ausgeführt wird, unrechtmässig ausgezahlt worden sind.]
[Art. 130 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 3. Februar 2003 [Art. 130 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 3. (B.S. vom 13. März 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 3.
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 131 - Die Zulage ist für volle Kalendermonate, in denen der Art. 131 - Die Zulage ist für volle Kalendermonate, in denen der
Pensionierte in einem Gefängnis inhaftiert beziehungsweise in einer Pensionierte in einem Gefängnis inhaftiert beziehungsweise in einer
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft oder in einem Arbeitshaus
interniert war, nicht fällig. interniert war, nicht fällig.
Die Zulage ist aber wohl für den Zeitraum der Untersuchungshaft Die Zulage ist aber wohl für den Zeitraum der Untersuchungshaft
fällig, wenn diese sich als gesetzwidrig oder überschiessend fällig, wenn diese sich als gesetzwidrig oder überschiessend
herausstellt. herausstellt.
Art. 132 - § 1 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § Art. 132 - § 1 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 §
3 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Die in 3 erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Die in
den Artikeln 120, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten Beträge sowie die aus den Artikeln 120, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten Beträge sowie die aus
der Anwendung von Artikel 121 hervorgehende Zulage sind auf die der Anwendung von Artikel 121 hervorgehende Zulage sind auf die
gleiche Weise wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu gleiche Weise wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu
Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Lasten der Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
abhängig. abhängig.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 123 Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 123
erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres
gültigen Schwellenindex verwiesen. gültigen Schwellenindex verwiesen.
§ 2 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten § 2 - Die in den Artikeln 120, 121 § 3, 122, 123 und 126 § 3 erwähnten
Beträge können vom König erhöht werden. Beträge können vom König erhöht werden.
Art. 133 - Die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Art. 133 - Die Vorteile der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
werden nur auf Antrag der Betreffenden gewährt. Dieser Antrag muss bei werden nur auf Antrag der Betreffenden gewährt. Dieser Antrag muss bei
der Einrichtung eingereicht werden, die die Pensionsregelung, der die der Einrichtung eingereicht werden, die die Pensionsregelung, der die
Betreffenden unterliegen, verwaltet. Betreffenden unterliegen, verwaltet.
Abschnitt 6 -- Zulage bei schwerwiegender Behinderung Abschnitt 6 -- Zulage bei schwerwiegender Behinderung
Art. 134 - § 1 - Eine Pauschalzulage von jährlich [1.215,18 EUR], die Art. 134 - § 1 - Eine Pauschalzulage von jährlich [1.215,18 EUR], die
dem Nennbetrag beziehungsweise dem garantierten Mindestbetrag der dem Nennbetrag beziehungsweise dem garantierten Mindestbetrag der
Pension hinzugefügt wird, wird Personen gewährt, die wegen Pension hinzugefügt wird, wird Personen gewährt, die wegen
körperlicher Untauglichkeit infolge einer schwerwiegenden Behinderung, körperlicher Untauglichkeit infolge einer schwerwiegenden Behinderung,
die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist und durch die ihrer die während ihrer Laufbahn aufgetreten ist und durch die ihrer
Dienstzeit ein definitives Ende bereitet worden ist, in den Ruhestand Dienstzeit ein definitives Ende bereitet worden ist, in den Ruhestand
versetzt worden sind. Diese Zulage wird ebenfalls Personen gewährt, versetzt worden sind. Diese Zulage wird ebenfalls Personen gewährt,
die gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 die gemäss Artikel 83 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978
[oder gemäss Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die [oder gemäss Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste] von Amts wegen in den Ruhestand versetzt über die Polizeidienste] von Amts wegen in den Ruhestand versetzt
werden und deren Abwesenheiten wegen Krankheit vor ihrer Versetzung in werden und deren Abwesenheiten wegen Krankheit vor ihrer Versetzung in
den Ruhestand Folge einer schwerwiegenden Behinderung sind, die den Ruhestand Folge einer schwerwiegenden Behinderung sind, die
während ihrer Laufbahn aufgetreten ist. während ihrer Laufbahn aufgetreten ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil ist Personen vorbehalten, für die der Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil ist Personen vorbehalten, für die der
Verlust des Selbständigkeitsgrads infolge einer schwerwiegenden Verlust des Selbständigkeitsgrads infolge einer schwerwiegenden
Behinderung auf mindestens 12 Punkte festgelegt ist, und zwar gemäss Behinderung auf mindestens 12 Punkte festgelegt ist, und zwar gemäss
der im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der der im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der
Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des
Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts
auf die Eingliederungsbeihilfe vorgesehenen Beurteilungsmethode. auf die Eingliederungsbeihilfe vorgesehenen Beurteilungsmethode.
§ 2 - Der König legt die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung § 2 - Der König legt die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung
der in § 1 vorgesehenen Zulage fest. Er kann den Betrag dieser Zulage der in § 1 vorgesehenen Zulage fest. Er kann den Betrag dieser Zulage
erhöhen. erhöhen.
[Art. 134 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. [Art. 134 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) und Art. 21 des G. vom 25. April Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) und Art. 21 des G. vom 25. April
2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)] 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007)]
Art. 135 - Die Gewährung der in Artikel 134 erwähnten Zulage darf Art. 135 - Die Gewährung der in Artikel 134 erwähnten Zulage darf
nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Pension einen Betrag nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der Pension einen Betrag
erreicht, der das Doppelte der garantierten Besoldung übersteigt. erreicht, der das Doppelte der garantierten Besoldung übersteigt.
Gegebenenfalls wird die Zulage entsprechend gekürzt. Gegebenenfalls wird die Zulage entsprechend gekürzt.
Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Gesamtbetrags der Pension Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Gesamtbetrags der Pension
werden alle Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder werden alle Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder
Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten oder als solche geltende
Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder Vorteile zu Lasten einer Pensionsregelung, die gemäss belgischen oder
ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder zu Lasten der ausländischen Rechtsvorschriften festgelegt ist, oder zu Lasten der
Pensionsregelung einer völkerrechtlichen Einrichtung berücksichtigt. Pensionsregelung einer völkerrechtlichen Einrichtung berücksichtigt.
[Wenn eine der in Absatz 2 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder [Wenn eine der in Absatz 2 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder
teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die
Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital
übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.]
[Art. 135 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 3. Februar 2003 [Art. 135 Abs. 3 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 136 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 134 und 135 Art. 136 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 134 und 135
hervorgehenden Zulage wird um die Beträge aller anderen Pensionen, hervorgehenden Zulage wird um die Beträge aller anderen Pensionen,
Renten oder als solche geltenden Vorteile, die für dieselbe Renten oder als solche geltenden Vorteile, die für dieselbe
Behinderung gewährt werden, gekürzt. Behinderung gewährt werden, gekürzt.
[Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder [Wenn eine der in Absatz 1 erwähnten Pensionen oder Renten ganz oder
teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die teilweise in Form eines Kapitals ausgezahlt worden ist, wird für die
Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital Anwendung des vorliegenden Artikels die mit dem ausgezahlten Kapital
übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.] übereinstimmende fiktive Rente berücksichtigt.]
[Art. 136 Abs. 2 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 3. Februar 2003 [Art. 136 Abs. 2 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 3. Februar 2003
(B.S. vom 13. März 2003)] (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 137 - Personen, die Empfänger mehrerer Ruhestandspensionen sind, Art. 137 - Personen, die Empfänger mehrerer Ruhestandspensionen sind,
kann nur eine Zulage wegen schwerwiegender Behinderung gewährt werden. kann nur eine Zulage wegen schwerwiegender Behinderung gewährt werden.
Gegebenenfalls wird die Zulage im Rahmen der höchsten Pension Gegebenenfalls wird die Zulage im Rahmen der höchsten Pension
ausgezahlt. ausgezahlt.
[Art. 137bis - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 134 [Art. 137bis - Die Zulage, die aus der Anwendung von Artikel 134
hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte hervorgeht, wird in Kalenderjahren, in denen der Pensionierte
irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches irgendeine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm ein jährliches
Bruttoeinkommen von 607,59 EUR oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt.] Bruttoeinkommen von 607,59 EUR oder mehr einbringt, nicht ausgezahlt.]
[Art. 137bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. [Art. 137bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S.
vom 13. März 2003)] vom 13. März 2003)]
Art. 138 - [§ 1 - Die in den Artikeln 134 und 137bis erwähnten Beträge Art. 138 - [§ 1 - Die in den Artikeln 134 und 137bis erwähnten Beträge
sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und auf die gleiche Weise sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und auf die gleiche Weise
wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der wie die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der
Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig. Staatskasse von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes abhängig.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 137bis Für die Anwendung von Absatz 1 wird in Bezug auf den in Artikel 137bis
erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres erwähnten Betrag auf den am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres
gültigen Schwellenindex verwiesen. gültigen Schwellenindex verwiesen.
§ 2 - Der in Artikel 137bis erwähnte Betrag kann vom König erhöht § 2 - Der in Artikel 137bis erwähnte Betrag kann vom König erhöht
werden.] werden.]
[Art. 138 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom [Art. 138 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom
13. März 2003)] 13. März 2003)]
Abschnitt 7 - Harmonisierungsmassnahmen Abschnitt 7 - Harmonisierungsmassnahmen
Art. 139 - Die Mindestpensionsbeträge, die bei Versetzung in den Art. 139 - Die Mindestpensionsbeträge, die bei Versetzung in den
Ruhestand aufgrund des Alters oder des Dienstalters oder wegen Ruhestand aufgrund des Alters oder des Dienstalters oder wegen
körperlicher Untauglichkeit vorgesehen sind, die Mindestbeträge der körperlicher Untauglichkeit vorgesehen sind, die Mindestbeträge der
Hinterbliebenenpensionen und die Zulagen bei schwerwiegender Hinterbliebenenpensionen und die Zulagen bei schwerwiegender
Behinderung, die im Rahmen der in Artikel 38 Nr. 2 Buchstabe a), e) Behinderung, die im Rahmen der in Artikel 38 Nr. 2 Buchstabe a), e)
und g) des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 erwähnten und g) des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 erwähnten
Pensionsregelungen gewährt werden, dürfen sich ab dem Datum des Pensionsregelungen gewährt werden, dürfen sich ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels nicht von den Beträgen Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels nicht von den Beträgen
unterscheiden, die im Rahmen dieses Kapitels Personen gewährt werden, unterscheiden, die im Rahmen dieses Kapitels Personen gewährt werden,
auf die dieselben Umstände zutreffen. auf die dieselben Umstände zutreffen.
Laufende Pensionen werden gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Laufende Pensionen werden gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von
Artikel 140 § 1 revidiert. Artikel 140 § 1 revidiert.
Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen
Art. 140 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, mit Art. 140 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, mit
Ausnahme der in Abschnitt 6 enthaltenen Bestimmungen, finden auf die Ausnahme der in Abschnitt 6 enthaltenen Bestimmungen, finden auf die
am 31. Dezember 1992 laufenden Pensionen Anwendung. Unter Vorbehalt am 31. Dezember 1992 laufenden Pensionen Anwendung. Unter Vorbehalt
der im vorliegenden Artikel bestimmten besonderen Regeln finden diese der im vorliegenden Artikel bestimmten besonderen Regeln finden diese
Bestimmungen von Amts wegen Anwendung. Bestimmungen von Amts wegen Anwendung.
Wenn der Pensionierte an dem vorerwähnten Datum nicht tatsächlich eine Wenn der Pensionierte an dem vorerwähnten Datum nicht tatsächlich eine
in Anwendung von Buch I Titel II des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai in Anwendung von Buch I Titel II des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai
1984 gewährte Zulage erhält, werden ihm die Vorteile der Bestimmungen 1984 gewährte Zulage erhält, werden ihm die Vorteile der Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels erst gewährt, wenn er einen entsprechenden des vorliegenden Kapitels erst gewährt, wenn er einen entsprechenden
Antrag einreicht. Antrag einreicht.
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 121 § 1 auf die am 31. Dezember § 2 - Für die Anwendung von Artikel 121 § 1 auf die am 31. Dezember
1989 laufenden Pensionen wird das Durchschnittsgehalt der letzten fünf 1989 laufenden Pensionen wird das Durchschnittsgehalt der letzten fünf
Jahre unter Berücksichtigung des Schwellenindexes 138,01 mit einem Jahre unter Berücksichtigung des Schwellenindexes 138,01 mit einem
Bruch multipliziert, dessen Zähler dem Höchstwert in der am 1. Januar Bruch multipliziert, dessen Zähler dem Höchstwert in der am 1. Januar
1993 gültigen Gehaltstabelle entspricht und dessen Nenner unter 1993 gültigen Gehaltstabelle entspricht und dessen Nenner unter
Berücksichtigung des vorerwähnten Schwellenindexes 138,01 dem Berücksichtigung des vorerwähnten Schwellenindexes 138,01 dem
Höchstwert in der Gehaltstabelle entspricht, die am Datum des Höchstwert in der Gehaltstabelle entspricht, die am Datum des
Einsetzens der Pension gültig war. Für diese Indexbindung finden die Einsetzens der Pension gültig war. Für diese Indexbindung finden die
Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Januar Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Januar
1990 zur zeitweiligen Gewährung eines Pensionszuschlags an bestimmte 1990 zur zeitweiligen Gewährung eines Pensionszuschlags an bestimmte
Pensionierte des öffentlichen Sektors Anwendung. Pensionierte des öffentlichen Sektors Anwendung.
Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen findet Artikel 121 § 2 nur auf Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen findet Artikel 121 § 2 nur auf
Erhöhungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 1993 gewährt werden. Erhöhungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 1993 gewährt werden.
§ 3 - Für die am 31. Dezember 1992 laufenden Ruhestandspensionen, § 3 - Für die am 31. Dezember 1992 laufenden Ruhestandspensionen,
deren Empfänger an diesem Datum tatsächlich eine Zulage erhalten, die deren Empfänger an diesem Datum tatsächlich eine Zulage erhalten, die
als Mindestpensionsbetrag gewährt wird, bleiben die zu diesem als Mindestpensionsbetrag gewährt wird, bleiben die zu diesem
Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständig anwendbar, solange sie Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständig anwendbar, solange sie
sich als vorteilhafter als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sich als vorteilhafter als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
erweisen. Während dieses Zeitraums kann die Anwendung dieser erweisen. Während dieses Zeitraums kann die Anwendung dieser
Bestimmungen jedoch keinen Vorteil mit sich bringen, der grösser ist Bestimmungen jedoch keinen Vorteil mit sich bringen, der grösser ist
als der, über den der Betreffende tatsächlich am vorerwähnten Datum als der, über den der Betreffende tatsächlich am vorerwähnten Datum
verfügte, ungeachtet der weiteren Entwicklung seiner Lage. verfügte, ungeachtet der weiteren Entwicklung seiner Lage.
Bei Anwendung von Absatz 1 wird der aus der Anwendung der früheren Bei Anwendung von Absatz 1 wird der aus der Anwendung der früheren
Bestimmungen hervorgehende Mindestbetrag weiterhin auf der Grundlage Bestimmungen hervorgehende Mindestbetrag weiterhin auf der Grundlage
der Sätze, Gehaltstabellen und des Schwellenindexes festgelegt, die am der Sätze, Gehaltstabellen und des Schwellenindexes festgelegt, die am
31. Dezember 1992 gültig waren. Des Weiteren sind die Bestimmungen des 31. Dezember 1992 gültig waren. Des Weiteren sind die Bestimmungen des
früheren Artikels 30 § 1 Absatzen 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Mai früheren Artikels 30 § 1 Absatzen 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Mai
1984 nicht mehr anwendbar. 1984 nicht mehr anwendbar.
[§ 4 - Die in Artikel 121 § 3 Absatz 2 vorgesehene Begrenzung findet [§ 4 - Die in Artikel 121 § 3 Absatz 2 vorgesehene Begrenzung findet
keine Anwendung auf die am 31. Dezember 2002 laufenden keine Anwendung auf die am 31. Dezember 2002 laufenden
Ruhestandspensionen.] Ruhestandspensionen.]
[Art. 140 § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 25. April 2007 (B.S. [Art. 140 § 4 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 25. April 2007 (B.S.
vom 11. Mai 2007)] vom 11. Mai 2007)]
Art. 141 - In Abweichung von Artikel 126 § 3 werden der Prozentsatz Art. 141 - In Abweichung von Artikel 126 § 3 werden der Prozentsatz
von 50 Prozent und der Betrag von [202,53 EUR] jeweils ersetzt durch: von 50 Prozent und der Betrag von [202,53 EUR] jeweils ersetzt durch:
- 10 Prozent und [40,51 EUR] für das Jahr 1993, - 10 Prozent und [40,51 EUR] für das Jahr 1993,
- 20 Prozent und [81,02 EUR] für das Jahr 1994, - 20 Prozent und [81,02 EUR] für das Jahr 1994,
- 30 Prozent und [121,52 EUR] für das Jahr 1995, - 30 Prozent und [121,52 EUR] für das Jahr 1995,
- 40 Prozent und [162,03 EUR] für das Jahr 1996. - 40 Prozent und [162,03 EUR] für das Jahr 1996.
[Art. 141 einziger Absatz einleitende Bestimmung und erster bis [Art. 141 einziger Absatz einleitende Bestimmung und erster bis
vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]
Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen
(...) (...)
Art. 145 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. Art. 145 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1.
Januar 1993 in Kraft. Januar 1993 in Kraft.
(...) (...)
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