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              | Wet betreffende het statuut van de tussenpersonen op het gebied van het goederenvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 1967. - Wet betreffende het statuut van de tussenpersonen op het gebied van het goederenvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 1967. - Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 26 juni 1967 betreffende het statuut van de tussenpersonen | allemande de la loi du 26 juin 1967 relative au statut des auxiliaires | 
| op het gebied van het goederenvervoer (Belgisch Staatsblad van 27 | de transport de marchandises (Moniteur belge du 27 septembre 1967), | 
| september 1967), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - het koninklijk besluit nr. 239 van 31 december 1983 betreffende | - l'arrêté royal n° 239 du 31 décembre 1983 relatif à certains comités | 
| bepaalde comités en commissies van het Ministerie van Verkeerswezen (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1984); | et commissions du Ministère des Communications (Moniteur belge du 13 janvier 1984); | 
| - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 
| wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | 
| artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND | 
| TELEFONWESENS | TELEFONWESENS | 
| 26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im | 26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im | 
| Güterverkehr | Güterverkehr | 
| Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als: | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als: | 
| 1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen | 1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen | 
| Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und | Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und | 
| diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt, | diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt, | 
| 2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen | 2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen | 
| Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt | Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt | 
| im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag | im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag | 
| abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags | abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags | 
| auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut, | auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut, | 
| 3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die | 3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die | 
| sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu | sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu | 
| Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder | Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder | 
| mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die | mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die | 
| Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, | Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, | 
| Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen. | Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen. | 
| Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff | 
| "Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien | "Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien | 
| oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile. | oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile. | 
| Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, | die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, | 
| Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten | Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten | 
| vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig | vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig | 
| machen. | machen. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die | 
| Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im | Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im | 
| Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer | Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer | 
| oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer | oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer | 
| ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen. | ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen. | 
| Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom | für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom | 
| Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen | Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen | 
| festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz | festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz | 
| vorbehalten sein wird. | vorbehalten sein wird. | 
| Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine | Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine | 
| Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, | Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, | 
| wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die | wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die | 
| Spediteure gegebenenfalls sein müssen. | Spediteure gegebenenfalls sein müssen. | 
| Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den | Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den | 
| Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im | Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im | 
| Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, | Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, | 
| ausgesetzt oder entzogen. | ausgesetzt oder entzogen. | 
| Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und | Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und | 
| insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative | insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative | 
| Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der | Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der | 
| Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder | Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder | 
| selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der | selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der | 
| Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden | Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden | 
| Ausschuss] geltend zu machen. | Ausschuss] geltend zu machen. | 
| [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31. | [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31. | 
| Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] | Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] | 
| Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen | Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen | 
| abhängen: | abhängen: | 
| 1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine | 1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine | 
| natürliche Person ist: | natürliche Person ist: | 
| a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch | a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch | 
| eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für | eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für | 
| einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I | einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I | 
| und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden | und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden | 
| ist. | ist. | 
| Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die | Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die | 
| ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden; | ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden; | 
| b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert | b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert | 
| zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten | zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten | 
| werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem | werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem | 
| König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in | König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in | 
| Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und | Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und | 
| Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall | Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall | 
| ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten | ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten | 
| Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder | Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder | 
| Entscheidung Pflicht. | Entscheidung Pflicht. | 
| 2. was das Unternehmen betrifft: | 2. was das Unternehmen betrifft: | 
| a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die | a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die | 
| durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden, | durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden, | 
| b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit | b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit | 
| oder die Bildung einer Sicherheit betreffen. | oder die Bildung einer Sicherheit betreffen. | 
| Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die | Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die | 
| natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche | natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche | 
| Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens, | Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens, | 
| das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt | das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt | 
| wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des | wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des | 
| vorliegenden Artikels festgelegt werden. | vorliegenden Artikels festgelegt werden. | 
| Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen | Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen | 
| Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die | Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die | 
| juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des | juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des | 
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist | 
| von sechs Monaten. | von sechs Monaten. | 
| Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall | Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall | 
| verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden: | verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden: | 
| a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht | a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht | 
| oder nicht mehr erfüllt sind, | oder nicht mehr erfüllt sind, | 
| b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen | b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen | 
| Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen | Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen | 
| Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs | Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs | 
| eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem | eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem | 
| vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der | vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der | 
| Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines | Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines | 
| Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der | Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der | 
| täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses | täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses | 
| Unternehmen den Konkurs eröffnete, | Unternehmen den Konkurs eröffnete, | 
| c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht | c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht | 
| eingehalten werden. | eingehalten werden. | 
| Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder | Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder | 
| Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | 
| veröffentlicht. | veröffentlicht. | 
| Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich | Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich | 
| zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, | zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, | 
| deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder | deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder | 
| Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen | Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen | 
| zuständigen Ministers. | zuständigen Ministers. | 
| Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt: | Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt: | 
| 1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des | 1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des | 
| vorliegenden Gesetzes abzugeben, | vorliegenden Gesetzes abzugeben, | 
| 2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, | 2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, | 
| Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben. | Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben. | 
| Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen | Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen | 
| über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden | über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden | 
| Wirtschaftssektoren abzugeben. | Wirtschaftssektoren abzugeben. | 
| Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und | Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und | 
| in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter | in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter | 
| der repräsentativsten Berufsorganisationen der | der repräsentativsten Berufsorganisationen der | 
| Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt. | Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt. | 
| Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch | Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch | 
| Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele | Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele | 
| Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.] | Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.] | 
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 | [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 | 
| (B.S. vom 13. Januar 1984)] | (B.S. vom 13. Januar 1984)] | 
| Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des | Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des | 
| vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei | vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei | 
| können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder | können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder | 
| Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen | Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen | 
| nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen | nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen | 
| Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt | Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt | 
| werden. | werden. | 
| Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über | Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über | 
| die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden. | die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden. | 
| Art. 10 - Der König bestimmt: | Art. 10 - Der König bestimmt: | 
| 1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung | 1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung | 
| und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls | und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls | 
| in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts, | in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts, | 
| 2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den | 2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den | 
| natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für | natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für | 
| die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, | die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, | 
| 3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und | 3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und | 
| Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese | Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese | 
| Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren | Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren | 
| Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere | Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere | 
| das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen | das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen | 
| einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im | einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im | 
| vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind, | vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind, | 
| 4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener | 4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener | 
| oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, | oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, | 
| Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des | Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des | 
| vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind, | vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind, | 
| 5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder | 5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder | 
| juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden | juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden | 
| Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung | Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung | 
| dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig | dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig | 
| gemacht wird, | gemacht wird, | 
| 6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen | 6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen | 
| Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis | Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis | 
| zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt | zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt | 
| haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz | haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz | 
| erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie | erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie | 
| regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben | regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben | 
| können. | können. | 
| Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | 
| und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer | 
| dieser Strafen werden geahndet: | dieser Strafen werden geahndet: | 
| 1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des | 1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des | 
| vorliegenden Gesetzes, | vorliegenden Gesetzes, | 
| 2. Verstösse gegen Artikel 3, | 2. Verstösse gegen Artikel 3, | 
| 3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3 | 3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3 | 
| und 4. | und 4. | 
| Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches | Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches | 
| zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse | zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse | 
| verpflichtet. | verpflichtet. | 
| Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | 
| Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. | 
| [Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | [Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | 
| vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 
| Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | 
| das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der | das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der | 
| lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu | lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu | 
| dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem | dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem | 
| Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse | Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse | 
| gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln | gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln | 
| und durch Protokolle festzustellen. | und durch Protokolle festzustellen. | 
| Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | 
| werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine | werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine | 
| Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des | Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des | 
| Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden | Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden | 
| und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten. | und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten. | 
| Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | 
| Gesetzes fest. | Gesetzes fest. | 
| Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem | Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem | 
| Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen | Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen | 
| des Gesetzes festlegen wird. | des Gesetzes festlegen wird. |