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Meertalige weergave van Wet van 26/07/1962
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Wet betreffende de rechtspleging bij hoogdringende omstandigheden inzake onteigening ten algemenen nutte. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JULI 1962. - Wet betreffende de rechtspleging bij hoogdringende omstandigheden inzake onteigening ten algemenen nutte. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUILLET 1962. - Loi relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 26 juli 1962 betreffende de rechtspleging bij hoogdringende allemande de la loi du 26 juillet 1962 relative à la procédure
omstandigheden inzake onteigening ten algemenen nutte (Belgisch d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité
Staatsblad van 31 juli 1962), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 6 publique (Moniteur belge du 31 juillet 1962), telle qu'elle a été
april 2000 tot wijziging, wat de interesten op het terug te betalen modifiée par la loi du 6 avril 2000 modifiant, en ce qui concerne les
gedeelte van de onteigeningsvergoeding betreft, van artikel 18 van de intérêts dus sur la partie à rembourser de l'indemnité
wet van 17 april 1835 op de onteigening ten algemene nutte en artikel d'expropriation, l'article 18 de la loi du 17 avril 1835 sur
21 van de wet van 26 juli 1962 betreffende de rechtspleging bij l'expropriation pour cause d'utilité publique et l'article 21 de la
loi du 26 juillet 1962 relative à la procédure d'extrême urgence en
hoogdringende omstandigheden inzake onteigening ten algemene nutte matière d'expropriation pour cause d'utilité publique (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 17 mei 2000). du 17 mai 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN
26. JULI 1962 - Gesetz über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen 26. JULI 1962 - Gesetz über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen
Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit
Artikel 1 - Wenn der König feststellt, dass die sofortige Artikel 1 - Wenn der König feststellt, dass die sofortige
Inbesitznahme einer oder mehrerer unbeweglicher Güter für den Nutzen Inbesitznahme einer oder mehrerer unbeweglicher Güter für den Nutzen
der Allgemeinheit unerlässlich ist, erfolgt die Enteignung dieser der Allgemeinheit unerlässlich ist, erfolgt die Enteignung dieser
unbeweglichen Güter gemäss folgenden Regeln. unbeweglichen Güter gemäss folgenden Regeln.
Art. 2 - Nacheinander und zum gleichen Zweck verfügte Enteignungen Art. 2 - Nacheinander und zum gleichen Zweck verfügte Enteignungen
gelten für die Schätzung des Wertes der enteigneten unbeweglichen gelten für die Schätzung des Wertes der enteigneten unbeweglichen
Güter als ein Ganzes. Güter als ein Ganzes.
Art. 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien Art. 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien
reicht der Enteigner bei der Kanzlei des aufgrund der Belegenheit der reicht der Enteigner bei der Kanzlei des aufgrund der Belegenheit der
Güter zuständigen Friedensgerichts neben dem Königlichen Erlass, der Güter zuständigen Friedensgerichts neben dem Königlichen Erlass, der
zur Enteignung ermächtigt, und einem Plan der zu enteignenden zur Enteignung ermächtigt, und einem Plan der zu enteignenden
Parzellen einen Antrag ein, damit der Friedensrichter Tag und Uhrzeit Parzellen einen Antrag ein, damit der Friedensrichter Tag und Uhrzeit
festlegt, wo Enteigner, Eigentümer und Niessbraucher der vorerwähnten festlegt, wo Enteigner, Eigentümer und Niessbraucher der vorerwähnten
Parzellen vorgeladen werden, um am Ort der zu enteignenden Parzellen Parzellen vorgeladen werden, um am Ort der zu enteignenden Parzellen
vor dem Richter zu erscheinen. vor dem Richter zu erscheinen.
Der Königliche Erlass und der Plan bleiben bei der Kanzlei hinterlegt, Der Königliche Erlass und der Plan bleiben bei der Kanzlei hinterlegt,
wo Interessehabende sie bis zur Regelung der vorläufigen Entschädigung wo Interessehabende sie bis zur Regelung der vorläufigen Entschädigung
kostenlos einsehen können. kostenlos einsehen können.
Art. 4 - Innerhalb acht Tagen nach Einreichen des Antrags bestimmt der Art. 4 - Innerhalb acht Tagen nach Einreichen des Antrags bestimmt der
Richter durch Beschluss Tag und Uhrzeit des Erscheinens, das Richter durch Beschluss Tag und Uhrzeit des Erscheinens, das
spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Antragseinreichung anberaumt spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Antragseinreichung anberaumt
wird. wird.
Durch den gleichen Beschluss bestellt der Richter einen Durch den gleichen Beschluss bestellt der Richter einen
Sachverständigen für die Erstellung des Ortsbefundes und die Schätzung Sachverständigen für die Erstellung des Ortsbefundes und die Schätzung
des Wertes der unbeweglichen Güter. des Wertes der unbeweglichen Güter.
Art. 5 - Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Art. 5 - Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten
Tag lädt der Enteigner die Eigentümer und die Niessbraucher vor, am Tag lädt der Enteigner die Eigentümer und die Niessbraucher vor, am
Tag und zu der Uhrzeit, die der Richter festgelegt hat, vor Ort Tag und zu der Uhrzeit, die der Richter festgelegt hat, vor Ort
anwesend zu sein und der Erstellung des Ortsbefundes beizuwohnen. anwesend zu sein und der Erstellung des Ortsbefundes beizuwohnen.
Der Vorladung geht eine Abschrift folgender Unterlagen voran: Der Vorladung geht eine Abschrift folgender Unterlagen voran:
1. des Königlichen Erlasses, in dem die Enteignung verfügt wird, 1. des Königlichen Erlasses, in dem die Enteignung verfügt wird,
2. des vom Enteigner eingereichten Antrags, 2. des vom Enteigner eingereichten Antrags,
3. des richterlichen Beschlusses. 3. des richterlichen Beschlusses.
Ausserdem wird in der Vorladung das Angebot, das der Enteigner dem Ausserdem wird in der Vorladung das Angebot, das der Enteigner dem
Geladenen für den Erwerb der unbeweglichen Güter unterbreitet hat, Geladenen für den Erwerb der unbeweglichen Güter unterbreitet hat,
vermerkt. vermerkt.
Der vom Richter bestellte Sachverständige wird von diesem Richter Der vom Richter bestellte Sachverständige wird von diesem Richter
geladen, um dem Erscheinen der Parteien beizuwohnen. geladen, um dem Erscheinen der Parteien beizuwohnen.
Art. 6 - Sobald der Geladene die Vorladung erhalten hat, muss er Art. 6 - Sobald der Geladene die Vorladung erhalten hat, muss er
Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines
Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an
der Enteignung haben, über die betriebene Enteignung, Tag, Uhrzeit und der Enteignung haben, über die betriebene Enteignung, Tag, Uhrzeit und
Ort des Erscheinens vor dem Richter und die Erstellung eines Ort des Erscheinens vor dem Richter und die Erstellung eines
Ortsbefundes unterrichten. Ortsbefundes unterrichten.
Art. 7 - An dem für das Erscheinen festgelegten Tag lässt der Richter Art. 7 - An dem für das Erscheinen festgelegten Tag lässt der Richter
ohne weiteres Verfahren und ohne dass daraus eine Verzögerung ohne weiteres Verfahren und ohne dass daraus eine Verzögerung
entstehen darf Interesse habende Dritte, die einen diesbezüglichen entstehen darf Interesse habende Dritte, die einen diesbezüglichen
Antrag stellen, als beitretende Partei zu. Antrag stellen, als beitretende Partei zu.
Nachdem der Richter die Bemerkungen der anwesenden Parteien angehört Nachdem der Richter die Bemerkungen der anwesenden Parteien angehört
hat, prüft er, ob ordnungsgemäss Klage erhoben wurde, die gesetzlich hat, prüft er, ob ordnungsgemäss Klage erhoben wurde, die gesetzlich
vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wurden und der Landentnahmeplan vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wurden und der Landentnahmeplan
für das Eigentum gilt, dessen Enteignung betrieben wird. Die für das Eigentum gilt, dessen Enteignung betrieben wird. Die
anwesenden Beklagten müssen zur Vermeidung des Verfalls sämtliche anwesenden Beklagten müssen zur Vermeidung des Verfalls sämtliche
Einreden, die sie meinen erheben zu können, gleichzeitig vorbringen. Einreden, die sie meinen erheben zu können, gleichzeitig vorbringen.
Der Friedensrichter entscheidet spätestens achtundvierzig Stunden nach Der Friedensrichter entscheidet spätestens achtundvierzig Stunden nach
dem Erscheinen in einem einzigen Urteilsspruch über das Ganze. dem Erscheinen in einem einzigen Urteilsspruch über das Ganze.
Berufung gegen das Urteil, mit dem der Richter die Klage des Berufung gegen das Urteil, mit dem der Richter die Klage des
Enteigners abweist und entscheidet, dass es daher keinen Grund gibt, Enteigners abweist und entscheidet, dass es daher keinen Grund gibt,
mit der Enteignung fortzufahren, wird innerhalb fünfzehn Tagen nach mit der Enteignung fortzufahren, wird innerhalb fünfzehn Tagen nach
Urteilsverkündung eingelegt. Die Ladungsfrist beträgt immer acht Tage; Urteilsverkündung eingelegt. Die Ladungsfrist beträgt immer acht Tage;
die Berufungsschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die gegen die Berufungsschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die gegen
das Urteil vorgebrachten Beschwerdegründe. Weitere Beschwerdegründe das Urteil vorgebrachten Beschwerdegründe. Weitere Beschwerdegründe
können nicht berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wird bei der können nicht berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wird bei der
Einleitungssitzung oder spätestens acht Tage danach entschieden. Einleitungssitzung oder spätestens acht Tage danach entschieden.
Art. 8 - Wenn der Richter dem Antrag des Enteigners stattgibt, legt er Art. 8 - Wenn der Richter dem Antrag des Enteigners stattgibt, legt er
im gleichen Urteil durch eine ungefähre Schätzung die Höhe des im gleichen Urteil durch eine ungefähre Schätzung die Höhe des
Entschädigungsvorschusses fest, die der Enteigner pauschal den Entschädigungsvorschusses fest, die der Enteigner pauschal den
beklagten und den als Beitretende zugelassenen Parteien zahlt. Die beklagten und den als Beitretende zugelassenen Parteien zahlt. Die
Höhe des Vorschusses muss mindestens 90 Prozent der vom Enteigner Höhe des Vorschusses muss mindestens 90 Prozent der vom Enteigner
angebotenen Summe betragen. angebotenen Summe betragen.
Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Es wird in Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Es wird in
das Register des zuständigen Leiters des Hypothekenamtes übertragen das Register des zuständigen Leiters des Hypothekenamtes übertragen
und hat gegenüber Dritten die gleiche Wirkung wie die Übertragung und hat gegenüber Dritten die gleiche Wirkung wie die Übertragung
einer Übertragungsurkunde. einer Übertragungsurkunde.
Die Kanzlei des Gerichts schickt dem Enteigner innerhalb fünf Tagen Die Kanzlei des Gerichts schickt dem Enteigner innerhalb fünf Tagen
eine Ausfertigung des Urteils; ausserdem übermittelt sie im gleichen eine Ausfertigung des Urteils; ausserdem übermittelt sie im gleichen
Zeitraum vier beglaubigte Abschriften des vorerwähnten Urteils an den Zeitraum vier beglaubigte Abschriften des vorerwähnten Urteils an den
Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung und, wenn es sich dabei Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung und, wenn es sich dabei
um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem
Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren
durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort. durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort.
Art. 9 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es im Voraus zugestellt Art. 9 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es im Voraus zugestellt
werden muss, hinterlegt der Enteigner bei der Hinterlegungs- und werden muss, hinterlegt der Enteigner bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse die vom Richter festgelegte Summe. Konsignationskasse die vom Richter festgelegte Summe.
Die in Hinblick auf die Hinterlegung erfolgte Zahlungsanweisung ist Die in Hinblick auf die Hinterlegung erfolgte Zahlungsanweisung ist
von der vorherigen Erteilung eines Sichtvermerks des Rechnungshofes von der vorherigen Erteilung eines Sichtvermerks des Rechnungshofes
befreit; sie ist den in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 befreit; sie ist den in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1846
aufgestellten Regeln unterworfen. aufgestellten Regeln unterworfen.
Die Kasse übermittelt innerhalb fünf Tagen nach Hinterlegung eine Die Kasse übermittelt innerhalb fünf Tagen nach Hinterlegung eine
beglaubigte Abschrift des Hinterlegungsscheins für den beglaubigte Abschrift des Hinterlegungsscheins für den
Entschädigungsvorschuss an den Gesellschaftssitz der enteignenden Entschädigungsvorschuss an den Gesellschaftssitz der enteignenden
Einrichtung und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz Einrichtung und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz
der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen
Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei
Wohnsitzwahl an einem anderen Ort. Wohnsitzwahl an einem anderen Ort.
Auf der Grundlage des Urteils und der nach dem Datum der Übertragung Auf der Grundlage des Urteils und der nach dem Datum der Übertragung
dieses Urteils ausgestellten Bescheinigung, dass das enteignete dieses Urteils ausgestellten Bescheinigung, dass das enteignete
unbewegliche Gut hypothekenfrei ist, hat der Angestellte der unbewegliche Gut hypothekenfrei ist, hat der Angestellte der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Berechtigten den Betrag der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Berechtigten den Betrag der
hinterlegten Entschädigung auszuhändigen, sofern keine Drittpfändung hinterlegten Entschädigung auszuhändigen, sofern keine Drittpfändung
oder Vorpfändung bei einem Drittschuldner der hinterlegten Geldsummen oder Vorpfändung bei einem Drittschuldner der hinterlegten Geldsummen
vorliegt. vorliegt.
Wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt oder wenn nicht nachgewiesen Wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt oder wenn nicht nachgewiesen
wird, dass die Dritt- oder Vorpfändung aufgehoben wurde, oder wenn das wird, dass die Dritt- oder Vorpfändung aufgehoben wurde, oder wenn das
Urteil, in dem die Entschädigung festgelegt wird, die jeweiligen Urteil, in dem die Entschädigung festgelegt wird, die jeweiligen
Rechte des Eigentümers, des Niessbrauchers beziehungsweise der Rechte des Eigentümers, des Niessbrauchers beziehungsweise der
Interesse habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen Interesse habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen
sind, nicht geregelt hat, kann die Zahlung nur auf richterlichen sind, nicht geregelt hat, kann die Zahlung nur auf richterlichen
Beschluss erfolgen. Beschluss erfolgen.
Art. 10 - Im Anschluss an das Erscheinen vor Ort erstellt der vom Art. 10 - Im Anschluss an das Erscheinen vor Ort erstellt der vom
Richter bestellte Sachverständige den Ortsbefund. Richter bestellte Sachverständige den Ortsbefund.
Der Enteigner, die Eigentümer, die Niessbraucher und die Interesse Der Enteigner, die Eigentümer, die Niessbraucher und die Interesse
habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen sind, können habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen sind, können
diesen Vorgängen beiwohnen und dem Ortsbefund jegliche zweckdienliche diesen Vorgängen beiwohnen und dem Ortsbefund jegliche zweckdienliche
Bemerkungen hinzufügen lassen. Ihre Anwesenheit wird ebenfalls Bemerkungen hinzufügen lassen. Ihre Anwesenheit wird ebenfalls
vermerkt. vermerkt.
Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines
Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an
der Enteignung haben und nicht vor Gericht beigetreten sind, können der Enteignung haben und nicht vor Gericht beigetreten sind, können
bei der Erstellung des Ortsbefundes als beitretende Partei zugelassen bei der Erstellung des Ortsbefundes als beitretende Partei zugelassen
werden, jedoch ohne dass daraus irgendeine Verzögerung der Vorgänge werden, jedoch ohne dass daraus irgendeine Verzögerung der Vorgänge
entstehen darf. entstehen darf.
Der Ortsbefund wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Erscheinen vor Ort Der Ortsbefund wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Erscheinen vor Ort
bei der Kanzlei hinterlegt. bei der Kanzlei hinterlegt.
Am Tag der Hinterlegung schickt der Sachverständige dem Enteigner per Am Tag der Hinterlegung schickt der Sachverständige dem Enteigner per
Einschreiben die vom Richter bestimmte Anzahl beglaubigter Abschriften Einschreiben die vom Richter bestimmte Anzahl beglaubigter Abschriften
des Ortsbefundes. Eine zusätzliche Abschrift muss an den des Ortsbefundes. Eine zusätzliche Abschrift muss an den
Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung übermittelt werden und, Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung übermittelt werden und,
wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der
Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung
das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl
an einem anderen Ort. an einem anderen Ort.
Art. 11 - Der Enteigner nimmt das enteignete Gut in Besitz, nachdem er Art. 11 - Der Enteigner nimmt das enteignete Gut in Besitz, nachdem er
den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien eine den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien eine
beglaubigte Abschrift folgender Unterlagen zugestellt hat: beglaubigte Abschrift folgender Unterlagen zugestellt hat:
1. des Urteils, in dem die Höhe des Entschädigungsvorschusses 1. des Urteils, in dem die Höhe des Entschädigungsvorschusses
festgesetzt wird, festgesetzt wird,
2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse 2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
in Bezug auf den Entschädigungsvorschuss, in Bezug auf den Entschädigungsvorschuss,
3. des Ortsbefundes. 3. des Ortsbefundes.
Im Anschluss an diese Zustellung kann er beim Richter einen Beschluss Im Anschluss an diese Zustellung kann er beim Richter einen Beschluss
zur Besitzeinweisung der enteigneten unbeweglichen Güter beantragen; zur Besitzeinweisung der enteigneten unbeweglichen Güter beantragen;
dieser Beschluss wird vom Richter sogleich unten auf dem Original der dieser Beschluss wird vom Richter sogleich unten auf dem Original der
in Absatz 1 erwähnten Zustellungsurkunde angebracht. in Absatz 1 erwähnten Zustellungsurkunde angebracht.
Art. 12 - Der Sachverständige, der aufgrund von Artikel 4 vom Richter Art. 12 - Der Sachverständige, der aufgrund von Artikel 4 vom Richter
bestellt worden ist, hinterlegt bei der Kanzlei einen Bericht, der bestellt worden ist, hinterlegt bei der Kanzlei einen Bericht, der
eine begründete Veranschlagung für die von ihm vorgeschlagene eine begründete Veranschlagung für die von ihm vorgeschlagene
Entschädigung und die für die Bestimmung der Entschädigung Entschädigung und die für die Bestimmung der Entschädigung
zweckdienlichen Angaben enthält. zweckdienlichen Angaben enthält.
Die Hinterlegung erfolgt innerhalb dreissig Tagen nach Erscheinen der Die Hinterlegung erfolgt innerhalb dreissig Tagen nach Erscheinen der
Parteien vor dem Richter. Der Richter kann diesen Zeitraum um dreissig Parteien vor dem Richter. Der Richter kann diesen Zeitraum um dreissig
Tage verlängern, wenn er es als notwendig erachtet. Der Tage verlängern, wenn er es als notwendig erachtet. Der
Sachverständige hinterlegt gleichzeitig mit seinem Bericht so viele Sachverständige hinterlegt gleichzeitig mit seinem Bericht so viele
beglaubigte Abschriften, wie Parteien im Verfahren sind. beglaubigte Abschriften, wie Parteien im Verfahren sind.
Art. 13 - Der Richter legt Tag und Uhrzeit für das Erscheinen der Art. 13 - Der Richter legt Tag und Uhrzeit für das Erscheinen der
Parteien und des Sachverständigen fest. Parteien und des Sachverständigen fest.
Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Tag lädt Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Tag lädt
der Greffier die Parteien und den Sachverständigen. Der an die der Greffier die Parteien und den Sachverständigen. Der an die
Parteien gerichteten Ladung wird eine Abschrift des Parteien gerichteten Ladung wird eine Abschrift des
Sachverständigenberichts beigefügt. Sachverständigenberichts beigefügt.
Art. 14 - Zu dieser Sitzung lässt der Richter ohne weitere Formalität Art. 14 - Zu dieser Sitzung lässt der Richter ohne weitere Formalität
und ohne Verzögerung eventuell Interesse habende Dritte, die noch und ohne Verzögerung eventuell Interesse habende Dritte, die noch
einen diesbezüglichen Antrag stellen sollten, als beitretende Partei einen diesbezüglichen Antrag stellen sollten, als beitretende Partei
zu. zu.
Nachdem der Richter die anwesenden Parteien und den Sachverständigen Nachdem der Richter die anwesenden Parteien und den Sachverständigen
angehört hat, bestimmt er vorläufig die Höhe der für die Enteignung angehört hat, bestimmt er vorläufig die Höhe der für die Enteignung
geschuldeten Entschädigung. geschuldeten Entschädigung.
Gegen sein Urteil, das spätestens dreissig Tage nach Einreichen des Gegen sein Urteil, das spätestens dreissig Tage nach Einreichen des
Berichts verkündet wird, kann keine Berufung eingelegt werden. Eine Berichts verkündet wird, kann keine Berufung eingelegt werden. Eine
Ausfertigung des Urteils wird dem Enteigner innerhalb zehn Tagen nach Ausfertigung des Urteils wird dem Enteigner innerhalb zehn Tagen nach
Verkündung zugeschickt. Verkündung zugeschickt.
Art. 15 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es zugestellt sein muss, Art. 15 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es zugestellt sein muss,
hinterlegt der Enteigner innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung hinterlegt der Enteigner innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Betrag der bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Betrag der
vorläufigen Entschädigung, der über den Betrag des vorläufigen Entschädigung, der über den Betrag des
Entschädigungsvorschusses hinausgeht. Entschädigungsvorschusses hinausgeht.
Innerhalb zehn Tagen nach Hinterlegung sendet er den beklagten oder Innerhalb zehn Tagen nach Hinterlegung sendet er den beklagten oder
als Beitretende zugelassenen Parteien eine Abschrift: als Beitretende zugelassenen Parteien eine Abschrift:
1. des Urteils, in dem der Betrag der vorläufigen Entschädigung 1. des Urteils, in dem der Betrag der vorläufigen Entschädigung
festgesetzt wird, festgesetzt wird,
2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse 2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
in Bezug auf die Entschädigungsergänzung. in Bezug auf die Entschädigungsergänzung.
Ansonsten kann der Enteignete aufgrund desselben Urteils verlangen, Ansonsten kann der Enteignete aufgrund desselben Urteils verlangen,
dass der Enteigner die Ingebrauchnahme des unbeweglichen Gutes dass der Enteigner die Ingebrauchnahme des unbeweglichen Gutes
aussetzt. aussetzt.
Die Abhebung der bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Die Abhebung der bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
hinterlegten Summen erfolgt unter den in Artikel 9 Absatz 4 und 5 hinterlegten Summen erfolgt unter den in Artikel 9 Absatz 4 und 5
vorgesehenen Bedingungen; die Vorlage einer neuen hypothekarischen vorgesehenen Bedingungen; die Vorlage einer neuen hypothekarischen
Bescheinigung kann jedoch nicht verlangt werden. Bescheinigung kann jedoch nicht verlangt werden.
Art. 16 - Die vom Richter zuerkannten vorläufigen Entschädigungen Art. 16 - Die vom Richter zuerkannten vorläufigen Entschädigungen
werden endgültig, wenn innerhalb zweier Monate nach Versand der in werden endgültig, wenn innerhalb zweier Monate nach Versand der in
Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen keine der Parteien deren Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen keine der Parteien deren
Revision beim Gericht Erster Instanz beantragt hat. Revision beim Gericht Erster Instanz beantragt hat.
Die Revisionsklage kann ebenfalls auf die Regelwidrigkeit der Die Revisionsklage kann ebenfalls auf die Regelwidrigkeit der
Enteignung gegründet sein. Sie wird vom Gericht nach den Regeln des Enteignung gegründet sein. Sie wird vom Gericht nach den Regeln des
Zivilprozessgesetzbuches untersucht. Zivilprozessgesetzbuches untersucht.
Art. 17 - § 1 - Wenn nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab dem Art. 17 - § 1 - Wenn nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab dem
Tag, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag eingereicht wurde, der Tag, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag eingereicht wurde, der
Enteigner die Abschriften des Ortsbefundes nicht erhalten hat, kann er Enteigner die Abschriften des Ortsbefundes nicht erhalten hat, kann er
das unbewegliche Gut ungeachtet ihm zugestellter Einsprüche in Besitz das unbewegliche Gut ungeachtet ihm zugestellter Einsprüche in Besitz
nehmen, nachdem er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen nehmen, nachdem er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen
Parteien die beglaubigten Abschriften des Urteils, in dem die Höhe des Parteien die beglaubigten Abschriften des Urteils, in dem die Höhe des
Entschädigungsvorschusses festgelegt wird, und des Entschädigungsvorschusses festgelegt wird, und des
Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in
Bezug auf diesen Vorschuss zugesendet hat und nachdem er einen Bezug auf diesen Vorschuss zugesendet hat und nachdem er einen
Ortsbefund erstellt hat. Ortsbefund erstellt hat.
Der Ortsbefund wird erstellt, nachdem die beklagten oder als Der Ortsbefund wird erstellt, nachdem die beklagten oder als
Beitretende zugelassenen Parteien mindestens vier volle Tage im Voraus Beitretende zugelassenen Parteien mindestens vier volle Tage im Voraus
vorgeladen worden sind, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der vorgeladen worden sind, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der
Vorladung festgelegt werden, bei der Erstellung des Befundes anwesend Vorladung festgelegt werden, bei der Erstellung des Befundes anwesend
zu sein, und sie in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Ortsbefund zu sein, und sie in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Ortsbefund
sowohl in ihrer Anwesenheit als auch in ihrer Abwesenheit erstellt sowohl in ihrer Anwesenheit als auch in ihrer Abwesenheit erstellt
wird. Unter den gleichen Bedingungen wird die Gemeindeverwaltung wird. Unter den gleichen Bedingungen wird die Gemeindeverwaltung
ersucht, ein Mitglied abzuordnen, um bei der Erstellung des ersucht, ein Mitglied abzuordnen, um bei der Erstellung des
Ortsbefundes anwesend zu sein. Eine Ausfertigung des Ortsbefundes wird Ortsbefundes anwesend zu sein. Eine Ausfertigung des Ortsbefundes wird
den Erschienenen übergeben und den säumigen Personen zugesendet. den Erschienenen übergeben und den säumigen Personen zugesendet.
§ 2 - Wenn der Enteigner nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist § 2 - Wenn der Enteigner nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist
Ausfertigung und Abschriften des Urteils nicht erhalten hat, ist er Ausfertigung und Abschriften des Urteils nicht erhalten hat, ist er
berechtigt, das unbewegliche Gut als Mieter in Gebrauch zu nehmen, berechtigt, das unbewegliche Gut als Mieter in Gebrauch zu nehmen,
nachdem er gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 einen Ortsbefund nachdem er gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 einen Ortsbefund
erstellt hat. erstellt hat.
Das Mietverhältnis endet am ersten Tag des Monats, der der Verkündung Das Mietverhältnis endet am ersten Tag des Monats, der der Verkündung
des Urteils folgt, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt des Urteils folgt, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt
wird. Die aufgrund von Miete und Schäden geschuldete Entschädigung wird. Die aufgrund von Miete und Schäden geschuldete Entschädigung
wird gütlich festgelegt; im Streitfall wird der Friedensrichter mit wird gütlich festgelegt; im Streitfall wird der Friedensrichter mit
der Sache befasst. der Sache befasst.
§ 3 - In beiden Fällen kann der Enteigner beim Richter einen Beschluss § 3 - In beiden Fällen kann der Enteigner beim Richter einen Beschluss
zur Besitzeinweisung beantragen; der Richter bringt diesen sogleich zur Besitzeinweisung beantragen; der Richter bringt diesen sogleich
unten auf einer Ausfertigung des Ortsbefundes an. unten auf einer Ausfertigung des Ortsbefundes an.
Art. 18 - § 1 - Nichtigkeitsklagen oder Herausgabeansprüche und andere Art. 18 - § 1 - Nichtigkeitsklagen oder Herausgabeansprüche und andere
dingliche Klagen können die Enteignung weder aussetzen, noch deren dingliche Klagen können die Enteignung weder aussetzen, noch deren
Rechtswirkung verhindern; Ansprüche der Beschwerdeführer werden auf Rechtswirkung verhindern; Ansprüche der Beschwerdeführer werden auf
den Preis übertragen und das unbewegliche Gut ist von diesen den Preis übertragen und das unbewegliche Gut ist von diesen
Ansprüchen befreit. Ansprüchen befreit.
§ 2 - Gläubiger, deren Schuldforderung mit einer Hypothek auf ein § 2 - Gläubiger, deren Schuldforderung mit einer Hypothek auf ein
enteignetes unbewegliches Gut besichert ist, können nicht aus dem enteignetes unbewegliches Gut besichert ist, können nicht aus dem
alleinigen Grund einer Stückelung ihrer Hypothek oder einer Teilung alleinigen Grund einer Stückelung ihrer Hypothek oder einer Teilung
ihres Kapitals die Erstattung des Mehrbetrags ihrer Schuldforderung ihres Kapitals die Erstattung des Mehrbetrags ihrer Schuldforderung
verlangen. verlangen.
Art. 19 - § 1 - Wenn Interesse habende Dritte als Folge einer Art. 19 - § 1 - Wenn Interesse habende Dritte als Folge einer
Nachlässigkeit der gemäss Artikel 5 vorgeladenen Parteien vor Nachlässigkeit der gemäss Artikel 5 vorgeladenen Parteien vor
Verkündung des Urteils, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt Verkündung des Urteils, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt
wird, nicht vor dem Friedensrichter erscheinen, bleiben allein diese wird, nicht vor dem Friedensrichter erscheinen, bleiben allein diese
vorgeladenen Parteien ihnen gegenüber haftbar für Entschädigungen, die vorgeladenen Parteien ihnen gegenüber haftbar für Entschädigungen, die
Letztere fordern könnten. Letztere fordern könnten.
§ 2 - Der Sachverständige wird vom Richter von Amts wegen abberufen, § 2 - Der Sachverständige wird vom Richter von Amts wegen abberufen,
wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des unbeweglichen Gutes durch wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des unbeweglichen Gutes durch
den Enteigner gemäss Artikel 17 § 1 den Ortsbefund nicht hinterlegt den Enteigner gemäss Artikel 17 § 1 den Ortsbefund nicht hinterlegt
hat und zwanzig Tage seit dem in Artikel 4 erwähnten Erscheinen vor hat und zwanzig Tage seit dem in Artikel 4 erwähnten Erscheinen vor
Gericht verstrichen sind. Gericht verstrichen sind.
Er kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei abberufen werden, wenn Er kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei abberufen werden, wenn
er sein Sachverständigengutachten nicht innerhalb der eingeräumten er sein Sachverständigengutachten nicht innerhalb der eingeräumten
Frist hinterlegt hat. Frist hinterlegt hat.
Diese Bestimmungen sind anwendbar unbeschadet des Schadenersatzes, zu Diese Bestimmungen sind anwendbar unbeschadet des Schadenersatzes, zu
dem der Sachverständige den Parteien gegenüber verpflichtet werden dem der Sachverständige den Parteien gegenüber verpflichtet werden
kann. kann.
Durch dasselbe Urteil bestellt der Richter einen neuen Durch dasselbe Urteil bestellt der Richter einen neuen
Sachverständigen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Sachverständigen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in
dem in Artikel 12 vorgesehenen Zeitraum. Der Sachverständige hört vor dem in Artikel 12 vorgesehenen Zeitraum. Der Sachverständige hört vor
Hinterlegung dieses Gutachtens die Parteien an. Hinterlegung dieses Gutachtens die Parteien an.
Art. 20 - Zusendungen, Notifizierungen und Vorladungen werden per Art. 20 - Zusendungen, Notifizierungen und Vorladungen werden per
Einschreiben übermittelt. Einschreiben übermittelt.
Hat ein Enteigneter seinen Wohnsitz im Ausland, werden Ladungen und Hat ein Enteigneter seinen Wohnsitz im Ausland, werden Ladungen und
Notifizierungen rechtsgültig dem Bürgermeister der Gemeinde übergeben, Notifizierungen rechtsgültig dem Bürgermeister der Gemeinde übergeben,
in der sich die unbeweglichen Güter befinden. Letzterer lässt sie den in der sich die unbeweglichen Güter befinden. Letzterer lässt sie den
Adressaten so schnell wie möglich zukommen. Adressaten so schnell wie möglich zukommen.
Art. 21 - [Wird im Lauf eines Verfahrens die Enteignungsentschädigung Art. 21 - [Wird im Lauf eines Verfahrens die Enteignungsentschädigung
durch Gerichtsbeschluss verringert und infolgedessen der Enteignete durch Gerichtsbeschluss verringert und infolgedessen der Enteignete
zur Rückerstattung des zu viel erhaltenen Betrags verurteilt, schuldet zur Rückerstattung des zu viel erhaltenen Betrags verurteilt, schuldet
er die Zivilfrüchte, die er bis zum Tag der Verurteilung zur er die Zivilfrüchte, die er bis zum Tag der Verurteilung zur
Rückerstattung für diesen Betrag erhalten hat oder erhalten hätte Rückerstattung für diesen Betrag erhalten hat oder erhalten hätte
können. Diese Zivilfrüchte entsprechen immer für den Zeitraum, in dem können. Diese Zivilfrüchte entsprechen immer für den Zeitraum, in dem
die Beträge bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt die Beträge bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt
waren, dem Zinssatz dieser Kasse, und ab ihrer Abhebung dem waren, dem Zinssatz dieser Kasse, und ab ihrer Abhebung dem
Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank.
Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 belaufen sich die Zivilfrüchte Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 belaufen sich die Zivilfrüchte
auf 3 Prozent ab Abhebung der Summen bei der Hinterlegungs- und auf 3 Prozent ab Abhebung der Summen bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse.] Konsignationskasse.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. April 2000 (B.S. vom 17. [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. April 2000 (B.S. vom 17.
Mai 2000)] Mai 2000)]
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