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Wet betreffende de rechtspleging bij hoogdringende omstandigheden inzake onteigening ten algemenen nutte. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JULI 1962. - Wet betreffende de rechtspleging bij hoogdringende omstandigheden inzake onteigening ten algemenen nutte. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUILLET 1962. - Loi relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 26 juli 1962 betreffende de rechtspleging bij hoogdringende | allemande de la loi du 26 juillet 1962 relative à la procédure |
omstandigheden inzake onteigening ten algemenen nutte (Belgisch | d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité |
Staatsblad van 31 juli 1962), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 6 | publique (Moniteur belge du 31 juillet 1962), telle qu'elle a été |
april 2000 tot wijziging, wat de interesten op het terug te betalen | modifiée par la loi du 6 avril 2000 modifiant, en ce qui concerne les |
gedeelte van de onteigeningsvergoeding betreft, van artikel 18 van de | intérêts dus sur la partie à rembourser de l'indemnité |
wet van 17 april 1835 op de onteigening ten algemene nutte en artikel | d'expropriation, l'article 18 de la loi du 17 avril 1835 sur |
21 van de wet van 26 juli 1962 betreffende de rechtspleging bij | l'expropriation pour cause d'utilité publique et l'article 21 de la |
loi du 26 juillet 1962 relative à la procédure d'extrême urgence en | |
hoogdringende omstandigheden inzake onteigening ten algemene nutte | matière d'expropriation pour cause d'utilité publique (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 17 mei 2000). | du 17 mai 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN | MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN |
26. JULI 1962 - Gesetz über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen | 26. JULI 1962 - Gesetz über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen |
Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit | Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit |
Artikel 1 - Wenn der König feststellt, dass die sofortige | Artikel 1 - Wenn der König feststellt, dass die sofortige |
Inbesitznahme einer oder mehrerer unbeweglicher Güter für den Nutzen | Inbesitznahme einer oder mehrerer unbeweglicher Güter für den Nutzen |
der Allgemeinheit unerlässlich ist, erfolgt die Enteignung dieser | der Allgemeinheit unerlässlich ist, erfolgt die Enteignung dieser |
unbeweglichen Güter gemäss folgenden Regeln. | unbeweglichen Güter gemäss folgenden Regeln. |
Art. 2 - Nacheinander und zum gleichen Zweck verfügte Enteignungen | Art. 2 - Nacheinander und zum gleichen Zweck verfügte Enteignungen |
gelten für die Schätzung des Wertes der enteigneten unbeweglichen | gelten für die Schätzung des Wertes der enteigneten unbeweglichen |
Güter als ein Ganzes. | Güter als ein Ganzes. |
Art. 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien | Art. 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien |
reicht der Enteigner bei der Kanzlei des aufgrund der Belegenheit der | reicht der Enteigner bei der Kanzlei des aufgrund der Belegenheit der |
Güter zuständigen Friedensgerichts neben dem Königlichen Erlass, der | Güter zuständigen Friedensgerichts neben dem Königlichen Erlass, der |
zur Enteignung ermächtigt, und einem Plan der zu enteignenden | zur Enteignung ermächtigt, und einem Plan der zu enteignenden |
Parzellen einen Antrag ein, damit der Friedensrichter Tag und Uhrzeit | Parzellen einen Antrag ein, damit der Friedensrichter Tag und Uhrzeit |
festlegt, wo Enteigner, Eigentümer und Niessbraucher der vorerwähnten | festlegt, wo Enteigner, Eigentümer und Niessbraucher der vorerwähnten |
Parzellen vorgeladen werden, um am Ort der zu enteignenden Parzellen | Parzellen vorgeladen werden, um am Ort der zu enteignenden Parzellen |
vor dem Richter zu erscheinen. | vor dem Richter zu erscheinen. |
Der Königliche Erlass und der Plan bleiben bei der Kanzlei hinterlegt, | Der Königliche Erlass und der Plan bleiben bei der Kanzlei hinterlegt, |
wo Interessehabende sie bis zur Regelung der vorläufigen Entschädigung | wo Interessehabende sie bis zur Regelung der vorläufigen Entschädigung |
kostenlos einsehen können. | kostenlos einsehen können. |
Art. 4 - Innerhalb acht Tagen nach Einreichen des Antrags bestimmt der | Art. 4 - Innerhalb acht Tagen nach Einreichen des Antrags bestimmt der |
Richter durch Beschluss Tag und Uhrzeit des Erscheinens, das | Richter durch Beschluss Tag und Uhrzeit des Erscheinens, das |
spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Antragseinreichung anberaumt | spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Antragseinreichung anberaumt |
wird. | wird. |
Durch den gleichen Beschluss bestellt der Richter einen | Durch den gleichen Beschluss bestellt der Richter einen |
Sachverständigen für die Erstellung des Ortsbefundes und die Schätzung | Sachverständigen für die Erstellung des Ortsbefundes und die Schätzung |
des Wertes der unbeweglichen Güter. | des Wertes der unbeweglichen Güter. |
Art. 5 - Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten | Art. 5 - Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten |
Tag lädt der Enteigner die Eigentümer und die Niessbraucher vor, am | Tag lädt der Enteigner die Eigentümer und die Niessbraucher vor, am |
Tag und zu der Uhrzeit, die der Richter festgelegt hat, vor Ort | Tag und zu der Uhrzeit, die der Richter festgelegt hat, vor Ort |
anwesend zu sein und der Erstellung des Ortsbefundes beizuwohnen. | anwesend zu sein und der Erstellung des Ortsbefundes beizuwohnen. |
Der Vorladung geht eine Abschrift folgender Unterlagen voran: | Der Vorladung geht eine Abschrift folgender Unterlagen voran: |
1. des Königlichen Erlasses, in dem die Enteignung verfügt wird, | 1. des Königlichen Erlasses, in dem die Enteignung verfügt wird, |
2. des vom Enteigner eingereichten Antrags, | 2. des vom Enteigner eingereichten Antrags, |
3. des richterlichen Beschlusses. | 3. des richterlichen Beschlusses. |
Ausserdem wird in der Vorladung das Angebot, das der Enteigner dem | Ausserdem wird in der Vorladung das Angebot, das der Enteigner dem |
Geladenen für den Erwerb der unbeweglichen Güter unterbreitet hat, | Geladenen für den Erwerb der unbeweglichen Güter unterbreitet hat, |
vermerkt. | vermerkt. |
Der vom Richter bestellte Sachverständige wird von diesem Richter | Der vom Richter bestellte Sachverständige wird von diesem Richter |
geladen, um dem Erscheinen der Parteien beizuwohnen. | geladen, um dem Erscheinen der Parteien beizuwohnen. |
Art. 6 - Sobald der Geladene die Vorladung erhalten hat, muss er | Art. 6 - Sobald der Geladene die Vorladung erhalten hat, muss er |
Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines | Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines |
Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an | Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an |
der Enteignung haben, über die betriebene Enteignung, Tag, Uhrzeit und | der Enteignung haben, über die betriebene Enteignung, Tag, Uhrzeit und |
Ort des Erscheinens vor dem Richter und die Erstellung eines | Ort des Erscheinens vor dem Richter und die Erstellung eines |
Ortsbefundes unterrichten. | Ortsbefundes unterrichten. |
Art. 7 - An dem für das Erscheinen festgelegten Tag lässt der Richter | Art. 7 - An dem für das Erscheinen festgelegten Tag lässt der Richter |
ohne weiteres Verfahren und ohne dass daraus eine Verzögerung | ohne weiteres Verfahren und ohne dass daraus eine Verzögerung |
entstehen darf Interesse habende Dritte, die einen diesbezüglichen | entstehen darf Interesse habende Dritte, die einen diesbezüglichen |
Antrag stellen, als beitretende Partei zu. | Antrag stellen, als beitretende Partei zu. |
Nachdem der Richter die Bemerkungen der anwesenden Parteien angehört | Nachdem der Richter die Bemerkungen der anwesenden Parteien angehört |
hat, prüft er, ob ordnungsgemäss Klage erhoben wurde, die gesetzlich | hat, prüft er, ob ordnungsgemäss Klage erhoben wurde, die gesetzlich |
vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wurden und der Landentnahmeplan | vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wurden und der Landentnahmeplan |
für das Eigentum gilt, dessen Enteignung betrieben wird. Die | für das Eigentum gilt, dessen Enteignung betrieben wird. Die |
anwesenden Beklagten müssen zur Vermeidung des Verfalls sämtliche | anwesenden Beklagten müssen zur Vermeidung des Verfalls sämtliche |
Einreden, die sie meinen erheben zu können, gleichzeitig vorbringen. | Einreden, die sie meinen erheben zu können, gleichzeitig vorbringen. |
Der Friedensrichter entscheidet spätestens achtundvierzig Stunden nach | Der Friedensrichter entscheidet spätestens achtundvierzig Stunden nach |
dem Erscheinen in einem einzigen Urteilsspruch über das Ganze. | dem Erscheinen in einem einzigen Urteilsspruch über das Ganze. |
Berufung gegen das Urteil, mit dem der Richter die Klage des | Berufung gegen das Urteil, mit dem der Richter die Klage des |
Enteigners abweist und entscheidet, dass es daher keinen Grund gibt, | Enteigners abweist und entscheidet, dass es daher keinen Grund gibt, |
mit der Enteignung fortzufahren, wird innerhalb fünfzehn Tagen nach | mit der Enteignung fortzufahren, wird innerhalb fünfzehn Tagen nach |
Urteilsverkündung eingelegt. Die Ladungsfrist beträgt immer acht Tage; | Urteilsverkündung eingelegt. Die Ladungsfrist beträgt immer acht Tage; |
die Berufungsschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die gegen | die Berufungsschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die gegen |
das Urteil vorgebrachten Beschwerdegründe. Weitere Beschwerdegründe | das Urteil vorgebrachten Beschwerdegründe. Weitere Beschwerdegründe |
können nicht berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wird bei der | können nicht berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wird bei der |
Einleitungssitzung oder spätestens acht Tage danach entschieden. | Einleitungssitzung oder spätestens acht Tage danach entschieden. |
Art. 8 - Wenn der Richter dem Antrag des Enteigners stattgibt, legt er | Art. 8 - Wenn der Richter dem Antrag des Enteigners stattgibt, legt er |
im gleichen Urteil durch eine ungefähre Schätzung die Höhe des | im gleichen Urteil durch eine ungefähre Schätzung die Höhe des |
Entschädigungsvorschusses fest, die der Enteigner pauschal den | Entschädigungsvorschusses fest, die der Enteigner pauschal den |
beklagten und den als Beitretende zugelassenen Parteien zahlt. Die | beklagten und den als Beitretende zugelassenen Parteien zahlt. Die |
Höhe des Vorschusses muss mindestens 90 Prozent der vom Enteigner | Höhe des Vorschusses muss mindestens 90 Prozent der vom Enteigner |
angebotenen Summe betragen. | angebotenen Summe betragen. |
Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Es wird in | Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Es wird in |
das Register des zuständigen Leiters des Hypothekenamtes übertragen | das Register des zuständigen Leiters des Hypothekenamtes übertragen |
und hat gegenüber Dritten die gleiche Wirkung wie die Übertragung | und hat gegenüber Dritten die gleiche Wirkung wie die Übertragung |
einer Übertragungsurkunde. | einer Übertragungsurkunde. |
Die Kanzlei des Gerichts schickt dem Enteigner innerhalb fünf Tagen | Die Kanzlei des Gerichts schickt dem Enteigner innerhalb fünf Tagen |
eine Ausfertigung des Urteils; ausserdem übermittelt sie im gleichen | eine Ausfertigung des Urteils; ausserdem übermittelt sie im gleichen |
Zeitraum vier beglaubigte Abschriften des vorerwähnten Urteils an den | Zeitraum vier beglaubigte Abschriften des vorerwähnten Urteils an den |
Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung und, wenn es sich dabei | Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung und, wenn es sich dabei |
um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem | um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem |
Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren | Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren |
durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort. | durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort. |
Art. 9 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es im Voraus zugestellt | Art. 9 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es im Voraus zugestellt |
werden muss, hinterlegt der Enteigner bei der Hinterlegungs- und | werden muss, hinterlegt der Enteigner bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse die vom Richter festgelegte Summe. | Konsignationskasse die vom Richter festgelegte Summe. |
Die in Hinblick auf die Hinterlegung erfolgte Zahlungsanweisung ist | Die in Hinblick auf die Hinterlegung erfolgte Zahlungsanweisung ist |
von der vorherigen Erteilung eines Sichtvermerks des Rechnungshofes | von der vorherigen Erteilung eines Sichtvermerks des Rechnungshofes |
befreit; sie ist den in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 | befreit; sie ist den in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 |
aufgestellten Regeln unterworfen. | aufgestellten Regeln unterworfen. |
Die Kasse übermittelt innerhalb fünf Tagen nach Hinterlegung eine | Die Kasse übermittelt innerhalb fünf Tagen nach Hinterlegung eine |
beglaubigte Abschrift des Hinterlegungsscheins für den | beglaubigte Abschrift des Hinterlegungsscheins für den |
Entschädigungsvorschuss an den Gesellschaftssitz der enteignenden | Entschädigungsvorschuss an den Gesellschaftssitz der enteignenden |
Einrichtung und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz | Einrichtung und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz |
der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen | der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen |
Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei | Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei |
Wohnsitzwahl an einem anderen Ort. | Wohnsitzwahl an einem anderen Ort. |
Auf der Grundlage des Urteils und der nach dem Datum der Übertragung | Auf der Grundlage des Urteils und der nach dem Datum der Übertragung |
dieses Urteils ausgestellten Bescheinigung, dass das enteignete | dieses Urteils ausgestellten Bescheinigung, dass das enteignete |
unbewegliche Gut hypothekenfrei ist, hat der Angestellte der | unbewegliche Gut hypothekenfrei ist, hat der Angestellte der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Berechtigten den Betrag der | Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Berechtigten den Betrag der |
hinterlegten Entschädigung auszuhändigen, sofern keine Drittpfändung | hinterlegten Entschädigung auszuhändigen, sofern keine Drittpfändung |
oder Vorpfändung bei einem Drittschuldner der hinterlegten Geldsummen | oder Vorpfändung bei einem Drittschuldner der hinterlegten Geldsummen |
vorliegt. | vorliegt. |
Wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt oder wenn nicht nachgewiesen | Wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt oder wenn nicht nachgewiesen |
wird, dass die Dritt- oder Vorpfändung aufgehoben wurde, oder wenn das | wird, dass die Dritt- oder Vorpfändung aufgehoben wurde, oder wenn das |
Urteil, in dem die Entschädigung festgelegt wird, die jeweiligen | Urteil, in dem die Entschädigung festgelegt wird, die jeweiligen |
Rechte des Eigentümers, des Niessbrauchers beziehungsweise der | Rechte des Eigentümers, des Niessbrauchers beziehungsweise der |
Interesse habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen | Interesse habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen |
sind, nicht geregelt hat, kann die Zahlung nur auf richterlichen | sind, nicht geregelt hat, kann die Zahlung nur auf richterlichen |
Beschluss erfolgen. | Beschluss erfolgen. |
Art. 10 - Im Anschluss an das Erscheinen vor Ort erstellt der vom | Art. 10 - Im Anschluss an das Erscheinen vor Ort erstellt der vom |
Richter bestellte Sachverständige den Ortsbefund. | Richter bestellte Sachverständige den Ortsbefund. |
Der Enteigner, die Eigentümer, die Niessbraucher und die Interesse | Der Enteigner, die Eigentümer, die Niessbraucher und die Interesse |
habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen sind, können | habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen sind, können |
diesen Vorgängen beiwohnen und dem Ortsbefund jegliche zweckdienliche | diesen Vorgängen beiwohnen und dem Ortsbefund jegliche zweckdienliche |
Bemerkungen hinzufügen lassen. Ihre Anwesenheit wird ebenfalls | Bemerkungen hinzufügen lassen. Ihre Anwesenheit wird ebenfalls |
vermerkt. | vermerkt. |
Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines | Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines |
Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an | Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an |
der Enteignung haben und nicht vor Gericht beigetreten sind, können | der Enteignung haben und nicht vor Gericht beigetreten sind, können |
bei der Erstellung des Ortsbefundes als beitretende Partei zugelassen | bei der Erstellung des Ortsbefundes als beitretende Partei zugelassen |
werden, jedoch ohne dass daraus irgendeine Verzögerung der Vorgänge | werden, jedoch ohne dass daraus irgendeine Verzögerung der Vorgänge |
entstehen darf. | entstehen darf. |
Der Ortsbefund wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Erscheinen vor Ort | Der Ortsbefund wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Erscheinen vor Ort |
bei der Kanzlei hinterlegt. | bei der Kanzlei hinterlegt. |
Am Tag der Hinterlegung schickt der Sachverständige dem Enteigner per | Am Tag der Hinterlegung schickt der Sachverständige dem Enteigner per |
Einschreiben die vom Richter bestimmte Anzahl beglaubigter Abschriften | Einschreiben die vom Richter bestimmte Anzahl beglaubigter Abschriften |
des Ortsbefundes. Eine zusätzliche Abschrift muss an den | des Ortsbefundes. Eine zusätzliche Abschrift muss an den |
Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung übermittelt werden und, | Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung übermittelt werden und, |
wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der | wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der |
Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung | Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung |
das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl | das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl |
an einem anderen Ort. | an einem anderen Ort. |
Art. 11 - Der Enteigner nimmt das enteignete Gut in Besitz, nachdem er | Art. 11 - Der Enteigner nimmt das enteignete Gut in Besitz, nachdem er |
den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien eine | den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien eine |
beglaubigte Abschrift folgender Unterlagen zugestellt hat: | beglaubigte Abschrift folgender Unterlagen zugestellt hat: |
1. des Urteils, in dem die Höhe des Entschädigungsvorschusses | 1. des Urteils, in dem die Höhe des Entschädigungsvorschusses |
festgesetzt wird, | festgesetzt wird, |
2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | 2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
in Bezug auf den Entschädigungsvorschuss, | in Bezug auf den Entschädigungsvorschuss, |
3. des Ortsbefundes. | 3. des Ortsbefundes. |
Im Anschluss an diese Zustellung kann er beim Richter einen Beschluss | Im Anschluss an diese Zustellung kann er beim Richter einen Beschluss |
zur Besitzeinweisung der enteigneten unbeweglichen Güter beantragen; | zur Besitzeinweisung der enteigneten unbeweglichen Güter beantragen; |
dieser Beschluss wird vom Richter sogleich unten auf dem Original der | dieser Beschluss wird vom Richter sogleich unten auf dem Original der |
in Absatz 1 erwähnten Zustellungsurkunde angebracht. | in Absatz 1 erwähnten Zustellungsurkunde angebracht. |
Art. 12 - Der Sachverständige, der aufgrund von Artikel 4 vom Richter | Art. 12 - Der Sachverständige, der aufgrund von Artikel 4 vom Richter |
bestellt worden ist, hinterlegt bei der Kanzlei einen Bericht, der | bestellt worden ist, hinterlegt bei der Kanzlei einen Bericht, der |
eine begründete Veranschlagung für die von ihm vorgeschlagene | eine begründete Veranschlagung für die von ihm vorgeschlagene |
Entschädigung und die für die Bestimmung der Entschädigung | Entschädigung und die für die Bestimmung der Entschädigung |
zweckdienlichen Angaben enthält. | zweckdienlichen Angaben enthält. |
Die Hinterlegung erfolgt innerhalb dreissig Tagen nach Erscheinen der | Die Hinterlegung erfolgt innerhalb dreissig Tagen nach Erscheinen der |
Parteien vor dem Richter. Der Richter kann diesen Zeitraum um dreissig | Parteien vor dem Richter. Der Richter kann diesen Zeitraum um dreissig |
Tage verlängern, wenn er es als notwendig erachtet. Der | Tage verlängern, wenn er es als notwendig erachtet. Der |
Sachverständige hinterlegt gleichzeitig mit seinem Bericht so viele | Sachverständige hinterlegt gleichzeitig mit seinem Bericht so viele |
beglaubigte Abschriften, wie Parteien im Verfahren sind. | beglaubigte Abschriften, wie Parteien im Verfahren sind. |
Art. 13 - Der Richter legt Tag und Uhrzeit für das Erscheinen der | Art. 13 - Der Richter legt Tag und Uhrzeit für das Erscheinen der |
Parteien und des Sachverständigen fest. | Parteien und des Sachverständigen fest. |
Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Tag lädt | Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Tag lädt |
der Greffier die Parteien und den Sachverständigen. Der an die | der Greffier die Parteien und den Sachverständigen. Der an die |
Parteien gerichteten Ladung wird eine Abschrift des | Parteien gerichteten Ladung wird eine Abschrift des |
Sachverständigenberichts beigefügt. | Sachverständigenberichts beigefügt. |
Art. 14 - Zu dieser Sitzung lässt der Richter ohne weitere Formalität | Art. 14 - Zu dieser Sitzung lässt der Richter ohne weitere Formalität |
und ohne Verzögerung eventuell Interesse habende Dritte, die noch | und ohne Verzögerung eventuell Interesse habende Dritte, die noch |
einen diesbezüglichen Antrag stellen sollten, als beitretende Partei | einen diesbezüglichen Antrag stellen sollten, als beitretende Partei |
zu. | zu. |
Nachdem der Richter die anwesenden Parteien und den Sachverständigen | Nachdem der Richter die anwesenden Parteien und den Sachverständigen |
angehört hat, bestimmt er vorläufig die Höhe der für die Enteignung | angehört hat, bestimmt er vorläufig die Höhe der für die Enteignung |
geschuldeten Entschädigung. | geschuldeten Entschädigung. |
Gegen sein Urteil, das spätestens dreissig Tage nach Einreichen des | Gegen sein Urteil, das spätestens dreissig Tage nach Einreichen des |
Berichts verkündet wird, kann keine Berufung eingelegt werden. Eine | Berichts verkündet wird, kann keine Berufung eingelegt werden. Eine |
Ausfertigung des Urteils wird dem Enteigner innerhalb zehn Tagen nach | Ausfertigung des Urteils wird dem Enteigner innerhalb zehn Tagen nach |
Verkündung zugeschickt. | Verkündung zugeschickt. |
Art. 15 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es zugestellt sein muss, | Art. 15 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es zugestellt sein muss, |
hinterlegt der Enteigner innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung | hinterlegt der Enteigner innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung |
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Betrag der | bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Betrag der |
vorläufigen Entschädigung, der über den Betrag des | vorläufigen Entschädigung, der über den Betrag des |
Entschädigungsvorschusses hinausgeht. | Entschädigungsvorschusses hinausgeht. |
Innerhalb zehn Tagen nach Hinterlegung sendet er den beklagten oder | Innerhalb zehn Tagen nach Hinterlegung sendet er den beklagten oder |
als Beitretende zugelassenen Parteien eine Abschrift: | als Beitretende zugelassenen Parteien eine Abschrift: |
1. des Urteils, in dem der Betrag der vorläufigen Entschädigung | 1. des Urteils, in dem der Betrag der vorläufigen Entschädigung |
festgesetzt wird, | festgesetzt wird, |
2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | 2. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
in Bezug auf die Entschädigungsergänzung. | in Bezug auf die Entschädigungsergänzung. |
Ansonsten kann der Enteignete aufgrund desselben Urteils verlangen, | Ansonsten kann der Enteignete aufgrund desselben Urteils verlangen, |
dass der Enteigner die Ingebrauchnahme des unbeweglichen Gutes | dass der Enteigner die Ingebrauchnahme des unbeweglichen Gutes |
aussetzt. | aussetzt. |
Die Abhebung der bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Die Abhebung der bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
hinterlegten Summen erfolgt unter den in Artikel 9 Absatz 4 und 5 | hinterlegten Summen erfolgt unter den in Artikel 9 Absatz 4 und 5 |
vorgesehenen Bedingungen; die Vorlage einer neuen hypothekarischen | vorgesehenen Bedingungen; die Vorlage einer neuen hypothekarischen |
Bescheinigung kann jedoch nicht verlangt werden. | Bescheinigung kann jedoch nicht verlangt werden. |
Art. 16 - Die vom Richter zuerkannten vorläufigen Entschädigungen | Art. 16 - Die vom Richter zuerkannten vorläufigen Entschädigungen |
werden endgültig, wenn innerhalb zweier Monate nach Versand der in | werden endgültig, wenn innerhalb zweier Monate nach Versand der in |
Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen keine der Parteien deren | Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen keine der Parteien deren |
Revision beim Gericht Erster Instanz beantragt hat. | Revision beim Gericht Erster Instanz beantragt hat. |
Die Revisionsklage kann ebenfalls auf die Regelwidrigkeit der | Die Revisionsklage kann ebenfalls auf die Regelwidrigkeit der |
Enteignung gegründet sein. Sie wird vom Gericht nach den Regeln des | Enteignung gegründet sein. Sie wird vom Gericht nach den Regeln des |
Zivilprozessgesetzbuches untersucht. | Zivilprozessgesetzbuches untersucht. |
Art. 17 - § 1 - Wenn nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab dem | Art. 17 - § 1 - Wenn nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab dem |
Tag, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag eingereicht wurde, der | Tag, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag eingereicht wurde, der |
Enteigner die Abschriften des Ortsbefundes nicht erhalten hat, kann er | Enteigner die Abschriften des Ortsbefundes nicht erhalten hat, kann er |
das unbewegliche Gut ungeachtet ihm zugestellter Einsprüche in Besitz | das unbewegliche Gut ungeachtet ihm zugestellter Einsprüche in Besitz |
nehmen, nachdem er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen | nehmen, nachdem er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen |
Parteien die beglaubigten Abschriften des Urteils, in dem die Höhe des | Parteien die beglaubigten Abschriften des Urteils, in dem die Höhe des |
Entschädigungsvorschusses festgelegt wird, und des | Entschädigungsvorschusses festgelegt wird, und des |
Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in | Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in |
Bezug auf diesen Vorschuss zugesendet hat und nachdem er einen | Bezug auf diesen Vorschuss zugesendet hat und nachdem er einen |
Ortsbefund erstellt hat. | Ortsbefund erstellt hat. |
Der Ortsbefund wird erstellt, nachdem die beklagten oder als | Der Ortsbefund wird erstellt, nachdem die beklagten oder als |
Beitretende zugelassenen Parteien mindestens vier volle Tage im Voraus | Beitretende zugelassenen Parteien mindestens vier volle Tage im Voraus |
vorgeladen worden sind, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der | vorgeladen worden sind, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der |
Vorladung festgelegt werden, bei der Erstellung des Befundes anwesend | Vorladung festgelegt werden, bei der Erstellung des Befundes anwesend |
zu sein, und sie in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Ortsbefund | zu sein, und sie in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Ortsbefund |
sowohl in ihrer Anwesenheit als auch in ihrer Abwesenheit erstellt | sowohl in ihrer Anwesenheit als auch in ihrer Abwesenheit erstellt |
wird. Unter den gleichen Bedingungen wird die Gemeindeverwaltung | wird. Unter den gleichen Bedingungen wird die Gemeindeverwaltung |
ersucht, ein Mitglied abzuordnen, um bei der Erstellung des | ersucht, ein Mitglied abzuordnen, um bei der Erstellung des |
Ortsbefundes anwesend zu sein. Eine Ausfertigung des Ortsbefundes wird | Ortsbefundes anwesend zu sein. Eine Ausfertigung des Ortsbefundes wird |
den Erschienenen übergeben und den säumigen Personen zugesendet. | den Erschienenen übergeben und den säumigen Personen zugesendet. |
§ 2 - Wenn der Enteigner nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist | § 2 - Wenn der Enteigner nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist |
Ausfertigung und Abschriften des Urteils nicht erhalten hat, ist er | Ausfertigung und Abschriften des Urteils nicht erhalten hat, ist er |
berechtigt, das unbewegliche Gut als Mieter in Gebrauch zu nehmen, | berechtigt, das unbewegliche Gut als Mieter in Gebrauch zu nehmen, |
nachdem er gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 einen Ortsbefund | nachdem er gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 einen Ortsbefund |
erstellt hat. | erstellt hat. |
Das Mietverhältnis endet am ersten Tag des Monats, der der Verkündung | Das Mietverhältnis endet am ersten Tag des Monats, der der Verkündung |
des Urteils folgt, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt | des Urteils folgt, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt |
wird. Die aufgrund von Miete und Schäden geschuldete Entschädigung | wird. Die aufgrund von Miete und Schäden geschuldete Entschädigung |
wird gütlich festgelegt; im Streitfall wird der Friedensrichter mit | wird gütlich festgelegt; im Streitfall wird der Friedensrichter mit |
der Sache befasst. | der Sache befasst. |
§ 3 - In beiden Fällen kann der Enteigner beim Richter einen Beschluss | § 3 - In beiden Fällen kann der Enteigner beim Richter einen Beschluss |
zur Besitzeinweisung beantragen; der Richter bringt diesen sogleich | zur Besitzeinweisung beantragen; der Richter bringt diesen sogleich |
unten auf einer Ausfertigung des Ortsbefundes an. | unten auf einer Ausfertigung des Ortsbefundes an. |
Art. 18 - § 1 - Nichtigkeitsklagen oder Herausgabeansprüche und andere | Art. 18 - § 1 - Nichtigkeitsklagen oder Herausgabeansprüche und andere |
dingliche Klagen können die Enteignung weder aussetzen, noch deren | dingliche Klagen können die Enteignung weder aussetzen, noch deren |
Rechtswirkung verhindern; Ansprüche der Beschwerdeführer werden auf | Rechtswirkung verhindern; Ansprüche der Beschwerdeführer werden auf |
den Preis übertragen und das unbewegliche Gut ist von diesen | den Preis übertragen und das unbewegliche Gut ist von diesen |
Ansprüchen befreit. | Ansprüchen befreit. |
§ 2 - Gläubiger, deren Schuldforderung mit einer Hypothek auf ein | § 2 - Gläubiger, deren Schuldforderung mit einer Hypothek auf ein |
enteignetes unbewegliches Gut besichert ist, können nicht aus dem | enteignetes unbewegliches Gut besichert ist, können nicht aus dem |
alleinigen Grund einer Stückelung ihrer Hypothek oder einer Teilung | alleinigen Grund einer Stückelung ihrer Hypothek oder einer Teilung |
ihres Kapitals die Erstattung des Mehrbetrags ihrer Schuldforderung | ihres Kapitals die Erstattung des Mehrbetrags ihrer Schuldforderung |
verlangen. | verlangen. |
Art. 19 - § 1 - Wenn Interesse habende Dritte als Folge einer | Art. 19 - § 1 - Wenn Interesse habende Dritte als Folge einer |
Nachlässigkeit der gemäss Artikel 5 vorgeladenen Parteien vor | Nachlässigkeit der gemäss Artikel 5 vorgeladenen Parteien vor |
Verkündung des Urteils, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt | Verkündung des Urteils, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt |
wird, nicht vor dem Friedensrichter erscheinen, bleiben allein diese | wird, nicht vor dem Friedensrichter erscheinen, bleiben allein diese |
vorgeladenen Parteien ihnen gegenüber haftbar für Entschädigungen, die | vorgeladenen Parteien ihnen gegenüber haftbar für Entschädigungen, die |
Letztere fordern könnten. | Letztere fordern könnten. |
§ 2 - Der Sachverständige wird vom Richter von Amts wegen abberufen, | § 2 - Der Sachverständige wird vom Richter von Amts wegen abberufen, |
wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des unbeweglichen Gutes durch | wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des unbeweglichen Gutes durch |
den Enteigner gemäss Artikel 17 § 1 den Ortsbefund nicht hinterlegt | den Enteigner gemäss Artikel 17 § 1 den Ortsbefund nicht hinterlegt |
hat und zwanzig Tage seit dem in Artikel 4 erwähnten Erscheinen vor | hat und zwanzig Tage seit dem in Artikel 4 erwähnten Erscheinen vor |
Gericht verstrichen sind. | Gericht verstrichen sind. |
Er kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei abberufen werden, wenn | Er kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei abberufen werden, wenn |
er sein Sachverständigengutachten nicht innerhalb der eingeräumten | er sein Sachverständigengutachten nicht innerhalb der eingeräumten |
Frist hinterlegt hat. | Frist hinterlegt hat. |
Diese Bestimmungen sind anwendbar unbeschadet des Schadenersatzes, zu | Diese Bestimmungen sind anwendbar unbeschadet des Schadenersatzes, zu |
dem der Sachverständige den Parteien gegenüber verpflichtet werden | dem der Sachverständige den Parteien gegenüber verpflichtet werden |
kann. | kann. |
Durch dasselbe Urteil bestellt der Richter einen neuen | Durch dasselbe Urteil bestellt der Richter einen neuen |
Sachverständigen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in | Sachverständigen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in |
dem in Artikel 12 vorgesehenen Zeitraum. Der Sachverständige hört vor | dem in Artikel 12 vorgesehenen Zeitraum. Der Sachverständige hört vor |
Hinterlegung dieses Gutachtens die Parteien an. | Hinterlegung dieses Gutachtens die Parteien an. |
Art. 20 - Zusendungen, Notifizierungen und Vorladungen werden per | Art. 20 - Zusendungen, Notifizierungen und Vorladungen werden per |
Einschreiben übermittelt. | Einschreiben übermittelt. |
Hat ein Enteigneter seinen Wohnsitz im Ausland, werden Ladungen und | Hat ein Enteigneter seinen Wohnsitz im Ausland, werden Ladungen und |
Notifizierungen rechtsgültig dem Bürgermeister der Gemeinde übergeben, | Notifizierungen rechtsgültig dem Bürgermeister der Gemeinde übergeben, |
in der sich die unbeweglichen Güter befinden. Letzterer lässt sie den | in der sich die unbeweglichen Güter befinden. Letzterer lässt sie den |
Adressaten so schnell wie möglich zukommen. | Adressaten so schnell wie möglich zukommen. |
Art. 21 - [Wird im Lauf eines Verfahrens die Enteignungsentschädigung | Art. 21 - [Wird im Lauf eines Verfahrens die Enteignungsentschädigung |
durch Gerichtsbeschluss verringert und infolgedessen der Enteignete | durch Gerichtsbeschluss verringert und infolgedessen der Enteignete |
zur Rückerstattung des zu viel erhaltenen Betrags verurteilt, schuldet | zur Rückerstattung des zu viel erhaltenen Betrags verurteilt, schuldet |
er die Zivilfrüchte, die er bis zum Tag der Verurteilung zur | er die Zivilfrüchte, die er bis zum Tag der Verurteilung zur |
Rückerstattung für diesen Betrag erhalten hat oder erhalten hätte | Rückerstattung für diesen Betrag erhalten hat oder erhalten hätte |
können. Diese Zivilfrüchte entsprechen immer für den Zeitraum, in dem | können. Diese Zivilfrüchte entsprechen immer für den Zeitraum, in dem |
die Beträge bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt | die Beträge bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt |
waren, dem Zinssatz dieser Kasse, und ab ihrer Abhebung dem | waren, dem Zinssatz dieser Kasse, und ab ihrer Abhebung dem |
Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. | Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. |
Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 belaufen sich die Zivilfrüchte | Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 belaufen sich die Zivilfrüchte |
auf 3 Prozent ab Abhebung der Summen bei der Hinterlegungs- und | auf 3 Prozent ab Abhebung der Summen bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse.] | Konsignationskasse.] |
[Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. April 2000 (B.S. vom 17. | [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. April 2000 (B.S. vom 17. |
Mai 2000)] | Mai 2000)] |