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Wet tot beperking van de pachtprijzen Officieuze coördinatie in het Duits | Loi limitant les fermages Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 JULI 1952. - Wet tot beperking van de pachtprijzen Officieuze | 26 JUILLET 1952. - Loi limitant les fermages Coordination officieuse |
coördinatie in het Duits | en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 26 juli 1952 tot beperking van de pachtprijzen en tot | allemande de la loi du 26 juillet 1952 limitant les fermages et |
intrekking van de ministeriële besluiten van 30 Mei 1945 en 30 | abrogeant les arrêtés ministériels des 30 mai 1945 et 30 novembre 1946 |
November 1946 (Belgisch Staatsblad van 16, 17, 18 en 19 augustus | (Moniteur belge du 16, 17, 18 et 19 août 1952), telle qu'elle a été |
1952), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de wet van 20 januari 1961 tot wijziging van de wet van 26 juli 1952 | - la loi du 20 janvier 1961 modifiant la loi du 26 juillet 1952 |
tot beperking van de pachtprijzen (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1961); | limitant les fermages (Moniteur belge du 4 février 1961); |
- de wet van 4 november 1969 tot wijziging van de pachtwetgeving en | - la loi du 4 novembre 1969 modifiant la législation sur le bail à |
van de wetgeving betreffende het recht van voorkoop ten gunste van | ferme et sur le droit de préemption en faveur des preneurs de biens |
huurders van landeigendommen (Belgisch Staatsblad van 25 november 1969); | ruraux (Moniteur belge du 25 novembre 1969); |
- de wet van 19 juli 1979 houdende wijziging van het Wetboek van de | - la loi du 19 juillet 1979 modifiant le Code des impôts sur les |
inkomstenbelastingen en van het Wetboek der registratie-, hypotheek- | |
en griffierechten, op het stuk van onroerende fiscaliteit (Belgisch | revenus et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de |
Staatsblad van 22 augustus 1979); | greffe, en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 22 août |
- de wet van 10 maart 1983 tot wijziging van de wet tot beperking van | 1979); - la loi du 10 mars 1983 modifiant la loi limitant les fermages |
de pachtprijzen (Belgisch Staatsblad van 24 september 1983); | (Moniteur belge du 24 septembre 1983); |
- de wet van 7 november 1988 tot wijziging van de wetgeving | - la loi du 7 novembre 1988 modifiant la législation sur le bail à |
betreffende de pacht en de beperking van de pachtprijzen (Belgisch | ferme et la limitation des fermages (Moniteur belge du 6 décembre |
Staatsblad van 6 december 1988, err. van 25 augustus 1989). | 1988, err. du 25 août 1989). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
26. JULI 1952 - [Gesetz zur Beschränkung der Pachtpreise | 26. JULI 1952 - [Gesetz zur Beschränkung der Pachtpreise |
[Überschrift und Art. 1 bis 7 ersetzt durch Art. III des G. vom 4. | [Überschrift und Art. 1 bis 7 ersetzt durch Art. III des G. vom 4. |
November 1969 (B.S. vom 25. November 1969)] | November 1969 (B.S. vom 25. November 1969)] |
Artikel 1 - § 1 - Der König setzt [eine oder mehrere | Artikel 1 - § 1 - Der König setzt [eine oder mehrere |
Pachtpreiskommissionen] ein, die sich aus drei Pächtern, drei | Pachtpreiskommissionen] ein, die sich aus drei Pächtern, drei |
Grundeigentümern und einem Beamten des Ministeriums der | Grundeigentümern und einem Beamten des Ministeriums der |
Landwirtschaft, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. Er ernennt die | Landwirtschaft, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. Er ernennt die |
Mitglieder dieser Kommissionen und ihre Stellvertreter. | Mitglieder dieser Kommissionen und ihre Stellvertreter. |
Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die staatlichen | Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die staatlichen |
Agraringenieure, die das Amt des Sekretärs und des stellvertretenden | Agraringenieure, die das Amt des Sekretärs und des stellvertretenden |
Sekretärs ausüben. | Sekretärs ausüben. |
§ 2 - Die Arbeitsweise der [...] Pachtpreiskommissionen, die Art und | § 2 - Die Arbeitsweise der [...] Pachtpreiskommissionen, die Art und |
Weise der Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter sowie | Weise der Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter sowie |
deren Besoldung werden vom König geregelt. | deren Besoldung werden vom König geregelt. |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 7. | [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 7. |
November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 2 abgeändert durch Art. | November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 2 abgeändert durch Art. |
36 Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)] | 36 Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)] |
Art. 2 - § 1 - Für die in Pacht gegebenen Ländereien entsprechen die | Art. 2 - § 1 - Für die in Pacht gegebenen Ländereien entsprechen die |
maximal zulässigen Pachtpreise ihrem Katastereinkommen, auf das ein | maximal zulässigen Pachtpreise ihrem Katastereinkommen, auf das ein |
Koeffizient angewandt wird. | Koeffizient angewandt wird. |
Binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
legen die provinzialen Kommissionen diesen Koeffizienten für jedes der | legen die provinzialen Kommissionen diesen Koeffizienten für jedes der |
landwirtschaftlichen Gebiete ihrer Provinz fest. | landwirtschaftlichen Gebiete ihrer Provinz fest. |
§ 2 - Die so festgelegten Höchstkoeffizienten gelten für die | § 2 - Die so festgelegten Höchstkoeffizienten gelten für die |
Pachtpreise, die im Laufe [eines dreijährigen Zeitraums], der am Datum | Pachtpreise, die im Laufe [eines dreijährigen Zeitraums], der am Datum |
der in § 4 erwähnten Veröffentlichung beginnt, fällig werden. | der in § 4 erwähnten Veröffentlichung beginnt, fällig werden. |
Vor Ablauf dieses [dreijährigen] Zeitraums und vor Ablauf jedes | Vor Ablauf dieses [dreijährigen] Zeitraums und vor Ablauf jedes |
darauffolgenden [dreijährigen] Zeitraums sind die provinzialen | darauffolgenden [dreijährigen] Zeitraums sind die provinzialen |
Kommissionen verpflichtet, die auf das Katastereinkommen der | Kommissionen verpflichtet, die auf das Katastereinkommen der |
Ländereien anwendbaren Höchstkoeffizienten für die Pachtpreise, die | Ländereien anwendbaren Höchstkoeffizienten für die Pachtpreise, die |
während des darauffolgenden [dreijährigen Zeitraums] fällig werden, | während des darauffolgenden [dreijährigen Zeitraums] fällig werden, |
festzulegen. | festzulegen. |
Das Gesetz vom 26. Juli 1952 zur Beschränkung der Pachtpreise, wie es | Das Gesetz vom 26. Juli 1952 zur Beschränkung der Pachtpreise, wie es |
durch das Gesetz vom 20. Januar 1961 abgeändert worden ist, bleibt auf | durch das Gesetz vom 20. Januar 1961 abgeändert worden ist, bleibt auf |
die Pachtpreise, die vor dem in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen | die Pachtpreise, die vor dem in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen |
erwähnten Datum fällig werden, anwendbar. | erwähnten Datum fällig werden, anwendbar. |
§ 3 - [Die Kommissionen legen die in § 1 erwähnten Höchstkoeffizienten | § 3 - [Die Kommissionen legen die in § 1 erwähnten Höchstkoeffizienten |
für jeden dreijährigen Zeitraum fest, und zwar auf der Grundlage des | für jeden dreijährigen Zeitraum fest, und zwar auf der Grundlage des |
Verhältnisses zwischen der durchschnittlichen Rentabilität der | Verhältnisses zwischen der durchschnittlichen Rentabilität der |
Betriebe in jedem der landwirtschaftlichen Gebiete im Laufe der | Betriebe in jedem der landwirtschaftlichen Gebiete im Laufe der |
Dreijahresperiode, die dem letzten Jahr jedes Zeitraums vorangeht, | Dreijahresperiode, die dem letzten Jahr jedes Zeitraums vorangeht, |
einerseits und der durchschnittlichen Rentabilität dieser Betriebe im | einerseits und der durchschnittlichen Rentabilität dieser Betriebe im |
Laufe derselben Dreijahresperiode des vorhergehenden Zeitraums | Laufe derselben Dreijahresperiode des vorhergehenden Zeitraums |
andererseits. Diese Rentabilität wird gemäss Artikel 17 von Buch III | andererseits. Diese Rentabilität wird gemäss Artikel 17 von Buch III |
Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches bestimmt.] | Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches bestimmt.] |
§ 4 - Die Entscheidungen der provinzialen Pachtpreiskommissionen | § 4 - Die Entscheidungen der provinzialen Pachtpreiskommissionen |
werden in der vom König bestimmten Weise im Belgischen Staatsblatt | werden in der vom König bestimmten Weise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
[Art. 2 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 7. | [Art. 2 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 7. |
November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 3 ersetzt durch Art. 37 | November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 3 ersetzt durch Art. 37 |
Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)] | Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)] |
Art. 3 - [Für die in Pacht gegebenen Gebäude entspricht der maximale | Art. 3 - [Für die in Pacht gegebenen Gebäude entspricht der maximale |
Pachtpreis ihrem Katastereinkommen, auf das nach dem Verfahren und auf | Pachtpreis ihrem Katastereinkommen, auf das nach dem Verfahren und auf |
dieselbe Weise, wie in Artikel 2 vorgesehen, ein Koeffizient angewandt | dieselbe Weise, wie in Artikel 2 vorgesehen, ein Koeffizient angewandt |
wird.] | wird.] |
[Erhöhungen des Katastereinkommens, die daraus resultieren, dass der | [Erhöhungen des Katastereinkommens, die daraus resultieren, dass der |
Pächter auf dem Pachtgut Gebäude errichtet oder Arbeiten durchgeführt | Pächter auf dem Pachtgut Gebäude errichtet oder Arbeiten durchgeführt |
hat, werden für die Festlegung des Pachtpreises nicht berücksichtigt.] | hat, werden für die Festlegung des Pachtpreises nicht berücksichtigt.] |
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 7. November 1988 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 7. November 1988 (B.S. |
vom 6. Dezember 1988); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 48 § 2 Buchstabe | vom 6. Dezember 1988); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 48 § 2 Buchstabe |
b) des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und wieder | b) des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und wieder |
aufgenommen durch einzigen Artikel des G. vom 10. März 1983 (B.S. vom | aufgenommen durch einzigen Artikel des G. vom 10. März 1983 (B.S. vom |
24. September 1983)] | 24. September 1983)] |
Art. 4 - [ § 1 - Was durch eine authentische Urkunde abgeschlossene | Art. 4 - [ § 1 - Was durch eine authentische Urkunde abgeschlossene |
Pachtverträge betrifft, die eine erste Nutzungsperiode von achtzehn | Pachtverträge betrifft, die eine erste Nutzungsperiode von achtzehn |
Jahren vorsehen, darf der gemäss Artikel 2 festgelegte Pachtpreis um | Jahren vorsehen, darf der gemäss Artikel 2 festgelegte Pachtpreis um |
36 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte Pachtpreis um 18 % erhöht | 36 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte Pachtpreis um 18 % erhöht |
werden. | werden. |
Der Pachtpreis darf um 42 % erhöht werden für Ländereien und um 21 % | Der Pachtpreis darf um 42 % erhöht werden für Ländereien und um 21 % |
für Gebäude, wenn die erste Nutzungsperiode 21 Jahre beträgt, und um | für Gebäude, wenn die erste Nutzungsperiode 21 Jahre beträgt, und um |
48 % für Ländereien und um 24 % für Gebäude, wenn die erste | 48 % für Ländereien und um 24 % für Gebäude, wenn die erste |
Nutzungsperiode 24 Jahre beträgt. | Nutzungsperiode 24 Jahre beträgt. |
Wenn die erste Nutzungsperiode 25 Jahre oder mehr beträgt, kann der | Wenn die erste Nutzungsperiode 25 Jahre oder mehr beträgt, kann der |
Pachtpreis für Ländereien um 50 % und für Gebäude um 25 % erhöht | Pachtpreis für Ländereien um 50 % und für Gebäude um 25 % erhöht |
werden. | werden. |
Nach der ersten Nutzungsperiode wird der Pachtpreis wieder auf das | Nach der ersten Nutzungsperiode wird der Pachtpreis wieder auf das |
Niveau des normalen, auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 | Niveau des normalen, auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 |
festgelegten Pachtpreises herabgesetzt | festgelegten Pachtpreises herabgesetzt |
§ 2 - Wenn der Pachtvertrag einen Laufbahnpachtvertrag betrifft, wie | § 2 - Wenn der Pachtvertrag einen Laufbahnpachtvertrag betrifft, wie |
vorgesehen in Artikel 8 § 3 von Buch III Titel VIII Kapitel II | vorgesehen in Artikel 8 § 3 von Buch III Titel VIII Kapitel II |
Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches, darf der gemäss Artikel 2 | Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches, darf der gemäss Artikel 2 |
festgelegte Pachtpreis um 50 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte | festgelegte Pachtpreis um 50 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte |
Pachtpreis um 25 % erhöht werden.] | Pachtpreis um 25 % erhöht werden.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. |
Dezember 1988)] | Dezember 1988)] |
[Art. 4bis - Der König kann die gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 | [Art. 4bis - Der König kann die gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 |
festgelegten Pachtpreise jährlich an die Entwicklung der Agrarpreise | festgelegten Pachtpreise jährlich an die Entwicklung der Agrarpreise |
anpassen, wenn die Entwicklung der Agrarpreise dies erfordert. | anpassen, wenn die Entwicklung der Agrarpreise dies erfordert. |
Zu diesem Zweck legt der König nach Stellungnahme des Nationalen Rats | Zu diesem Zweck legt der König nach Stellungnahme des Nationalen Rats |
für Landwirtschaft einen oder mehrere Agrarpreisindexe sowie die | für Landwirtschaft einen oder mehrere Agrarpreisindexe sowie die |
Schwelle, ab der eine Anpassung möglich ist, fest.] | Schwelle, ab der eine Anpassung möglich ist, fest.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 7. November 1988 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 7. November 1988 (B.S. |
vom 6. Dezember 1988)] | vom 6. Dezember 1988)] |
Art. 5 - Jede der Parteien kann auf der in den Artikeln 2, 3 und 4 | Art. 5 - Jede der Parteien kann auf der in den Artikeln 2, 3 und 4 |
festgelegten Grundlage die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden | festgelegten Grundlage die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden |
Pachtvertrags beantragen. | Pachtvertrags beantragen. |
Beantragt der Pächter die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden | Beantragt der Pächter die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden |
Pachtvertrags, dessen Betrag das so festgelegte Maximum übersteigt, | Pachtvertrags, dessen Betrag das so festgelegte Maximum übersteigt, |
ist der Pachtvertrag nicht nichtig, aber wird der Pachtpreis auf den | ist der Pachtvertrag nicht nichtig, aber wird der Pachtpreis auf den |
gemäss diesen Artikeln festgelegten Betrag herabgesetzt. | gemäss diesen Artikeln festgelegten Betrag herabgesetzt. |
Der Antrag des Verpächters auf Anpassung des Pachtpreises hat nur | Der Antrag des Verpächters auf Anpassung des Pachtpreises hat nur |
Auswirkungen auf die Pachtpreise, die nach dem Datum [der Notifikation | Auswirkungen auf die Pachtpreise, die nach dem Datum [der Notifikation |
der Anpassung des Pachtpreises per Einschreibebrief] fällig werden. | der Anpassung des Pachtpreises per Einschreibebrief] fällig werden. |
Insoweit die Pachtpreise den gesetzlichen Betrag übersteigen, müssen | Insoweit die Pachtpreise den gesetzlichen Betrag übersteigen, müssen |
sie dem Pächter auf seinen Antrag hin zurückbezahlt werden. Diese | sie dem Pächter auf seinen Antrag hin zurückbezahlt werden. Diese |
Rückzahlung ist jedoch nur auf die fälligen und bezahlten Pachtpreise | Rückzahlung ist jedoch nur auf die fälligen und bezahlten Pachtpreise |
der fünf Jahre, die dem Antrag vorangehen, anwendbar. Die Klage des | der fünf Jahre, die dem Antrag vorangehen, anwendbar. Die Klage des |
Pächters auf Rückzahlung dieser Geldsummen verjährt nach einem Jahr ab | Pächters auf Rückzahlung dieser Geldsummen verjährt nach einem Jahr ab |
dem Tag, an dem er das Pachtgut verlassen hat. | dem Tag, an dem er das Pachtgut verlassen hat. |
[Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 7. November 1988 | [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 7. November 1988 |
(B.S. vom 6. Dezember 1988)] | (B.S. vom 6. Dezember 1988)] |
Art. 6 - Zu einer freihändigen Verpachtung zum gesetzlichen Betrag | Art. 6 - Zu einer freihändigen Verpachtung zum gesetzlichen Betrag |
wird übergegangen, wenn anlässlich der Verpachtung von ländlichem | wird übergegangen, wenn anlässlich der Verpachtung von ländlichem |
Grundeigentum, das dem Staat, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer | Grundeigentum, das dem Staat, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer |
öffentlichen Einrichtung gehört, das höchste Angebot den gemäss den | öffentlichen Einrichtung gehört, das höchste Angebot den gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgelegten maximalen | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgelegten maximalen |
Pachtpreis übersteigt. | Pachtpreis übersteigt. |
In Voraussicht der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit legt die | In Voraussicht der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit legt die |
betreffende Verwaltung oder Einrichtung zur Vermeidung des Verfalls in | betreffende Verwaltung oder Einrichtung zur Vermeidung des Verfalls in |
dem im Hinblick auf die Verpachtung erstellten Lastenheft die | dem im Hinblick auf die Verpachtung erstellten Lastenheft die |
Kriterien fest, die für die Wahl des Pächters ausschlaggebend sind. | Kriterien fest, die für die Wahl des Pächters ausschlaggebend sind. |
Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte können die im | Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte können die im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Kriterien festlegen und sie für die | vorhergehenden Absatz erwähnten Kriterien festlegen und sie für die |
Gemeinden und die öffentlichen Einrichtungen ihrer Provinz für | Gemeinden und die öffentlichen Einrichtungen ihrer Provinz für |
verbindlich erklären. | verbindlich erklären. |
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die | Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die |
Abgaben, die gezahlt werden müssen für Konzessionen, die von den | Abgaben, die gezahlt werden müssen für Konzessionen, die von den |
öffentlichen Behörden bewilligt werden und die Nutzung oder | öffentlichen Behörden bewilligt werden und die Nutzung oder |
Bewirtschaftung von ländlichem Grundeigentum betreffen.] | Bewirtschaftung von ländlichem Grundeigentum betreffen.] |