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Meertalige weergave van Wet van 26/07/1952
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Wet tot beperking van de pachtprijzen Officieuze coördinatie in het Duits Loi limitant les fermages Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 JULI 1952. - Wet tot beperking van de pachtprijzen Officieuze 26 JUILLET 1952. - Loi limitant les fermages Coordination officieuse
coördinatie in het Duits en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 26 juli 1952 tot beperking van de pachtprijzen en tot allemande de la loi du 26 juillet 1952 limitant les fermages et
intrekking van de ministeriële besluiten van 30 Mei 1945 en 30 abrogeant les arrêtés ministériels des 30 mai 1945 et 30 novembre 1946
November 1946 (Belgisch Staatsblad van 16, 17, 18 en 19 augustus (Moniteur belge du 16, 17, 18 et 19 août 1952), telle qu'elle a été
1952), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de wet van 20 januari 1961 tot wijziging van de wet van 26 juli 1952 - la loi du 20 janvier 1961 modifiant la loi du 26 juillet 1952
tot beperking van de pachtprijzen (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1961); limitant les fermages (Moniteur belge du 4 février 1961);
- de wet van 4 november 1969 tot wijziging van de pachtwetgeving en - la loi du 4 novembre 1969 modifiant la législation sur le bail à
van de wetgeving betreffende het recht van voorkoop ten gunste van ferme et sur le droit de préemption en faveur des preneurs de biens
huurders van landeigendommen (Belgisch Staatsblad van 25 november 1969); ruraux (Moniteur belge du 25 novembre 1969);
- de wet van 19 juli 1979 houdende wijziging van het Wetboek van de - la loi du 19 juillet 1979 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen en van het Wetboek der registratie-, hypotheek-
en griffierechten, op het stuk van onroerende fiscaliteit (Belgisch revenus et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de
Staatsblad van 22 augustus 1979); greffe, en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 22 août
- de wet van 10 maart 1983 tot wijziging van de wet tot beperking van 1979); - la loi du 10 mars 1983 modifiant la loi limitant les fermages
de pachtprijzen (Belgisch Staatsblad van 24 september 1983); (Moniteur belge du 24 septembre 1983);
- de wet van 7 november 1988 tot wijziging van de wetgeving - la loi du 7 novembre 1988 modifiant la législation sur le bail à
betreffende de pacht en de beperking van de pachtprijzen (Belgisch ferme et la limitation des fermages (Moniteur belge du 6 décembre
Staatsblad van 6 december 1988, err. van 25 augustus 1989). 1988, err. du 25 août 1989).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
26. JULI 1952 - [Gesetz zur Beschränkung der Pachtpreise 26. JULI 1952 - [Gesetz zur Beschränkung der Pachtpreise
[Überschrift und Art. 1 bis 7 ersetzt durch Art. III des G. vom 4. [Überschrift und Art. 1 bis 7 ersetzt durch Art. III des G. vom 4.
November 1969 (B.S. vom 25. November 1969)] November 1969 (B.S. vom 25. November 1969)]
Artikel 1 - § 1 - Der König setzt [eine oder mehrere Artikel 1 - § 1 - Der König setzt [eine oder mehrere
Pachtpreiskommissionen] ein, die sich aus drei Pächtern, drei Pachtpreiskommissionen] ein, die sich aus drei Pächtern, drei
Grundeigentümern und einem Beamten des Ministeriums der Grundeigentümern und einem Beamten des Ministeriums der
Landwirtschaft, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. Er ernennt die Landwirtschaft, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. Er ernennt die
Mitglieder dieser Kommissionen und ihre Stellvertreter. Mitglieder dieser Kommissionen und ihre Stellvertreter.
Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die staatlichen Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die staatlichen
Agraringenieure, die das Amt des Sekretärs und des stellvertretenden Agraringenieure, die das Amt des Sekretärs und des stellvertretenden
Sekretärs ausüben. Sekretärs ausüben.
§ 2 - Die Arbeitsweise der [...] Pachtpreiskommissionen, die Art und § 2 - Die Arbeitsweise der [...] Pachtpreiskommissionen, die Art und
Weise der Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter sowie Weise der Ernennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter sowie
deren Besoldung werden vom König geregelt. deren Besoldung werden vom König geregelt.
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 7. [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 7.
November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 2 abgeändert durch Art. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 2 abgeändert durch Art.
36 Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)] 36 Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)]
Art. 2 - § 1 - Für die in Pacht gegebenen Ländereien entsprechen die Art. 2 - § 1 - Für die in Pacht gegebenen Ländereien entsprechen die
maximal zulässigen Pachtpreise ihrem Katastereinkommen, auf das ein maximal zulässigen Pachtpreise ihrem Katastereinkommen, auf das ein
Koeffizient angewandt wird. Koeffizient angewandt wird.
Binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
legen die provinzialen Kommissionen diesen Koeffizienten für jedes der legen die provinzialen Kommissionen diesen Koeffizienten für jedes der
landwirtschaftlichen Gebiete ihrer Provinz fest. landwirtschaftlichen Gebiete ihrer Provinz fest.
§ 2 - Die so festgelegten Höchstkoeffizienten gelten für die § 2 - Die so festgelegten Höchstkoeffizienten gelten für die
Pachtpreise, die im Laufe [eines dreijährigen Zeitraums], der am Datum Pachtpreise, die im Laufe [eines dreijährigen Zeitraums], der am Datum
der in § 4 erwähnten Veröffentlichung beginnt, fällig werden. der in § 4 erwähnten Veröffentlichung beginnt, fällig werden.
Vor Ablauf dieses [dreijährigen] Zeitraums und vor Ablauf jedes Vor Ablauf dieses [dreijährigen] Zeitraums und vor Ablauf jedes
darauffolgenden [dreijährigen] Zeitraums sind die provinzialen darauffolgenden [dreijährigen] Zeitraums sind die provinzialen
Kommissionen verpflichtet, die auf das Katastereinkommen der Kommissionen verpflichtet, die auf das Katastereinkommen der
Ländereien anwendbaren Höchstkoeffizienten für die Pachtpreise, die Ländereien anwendbaren Höchstkoeffizienten für die Pachtpreise, die
während des darauffolgenden [dreijährigen Zeitraums] fällig werden, während des darauffolgenden [dreijährigen Zeitraums] fällig werden,
festzulegen. festzulegen.
Das Gesetz vom 26. Juli 1952 zur Beschränkung der Pachtpreise, wie es Das Gesetz vom 26. Juli 1952 zur Beschränkung der Pachtpreise, wie es
durch das Gesetz vom 20. Januar 1961 abgeändert worden ist, bleibt auf durch das Gesetz vom 20. Januar 1961 abgeändert worden ist, bleibt auf
die Pachtpreise, die vor dem in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen die Pachtpreise, die vor dem in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen
erwähnten Datum fällig werden, anwendbar. erwähnten Datum fällig werden, anwendbar.
§ 3 - [Die Kommissionen legen die in § 1 erwähnten Höchstkoeffizienten § 3 - [Die Kommissionen legen die in § 1 erwähnten Höchstkoeffizienten
für jeden dreijährigen Zeitraum fest, und zwar auf der Grundlage des für jeden dreijährigen Zeitraum fest, und zwar auf der Grundlage des
Verhältnisses zwischen der durchschnittlichen Rentabilität der Verhältnisses zwischen der durchschnittlichen Rentabilität der
Betriebe in jedem der landwirtschaftlichen Gebiete im Laufe der Betriebe in jedem der landwirtschaftlichen Gebiete im Laufe der
Dreijahresperiode, die dem letzten Jahr jedes Zeitraums vorangeht, Dreijahresperiode, die dem letzten Jahr jedes Zeitraums vorangeht,
einerseits und der durchschnittlichen Rentabilität dieser Betriebe im einerseits und der durchschnittlichen Rentabilität dieser Betriebe im
Laufe derselben Dreijahresperiode des vorhergehenden Zeitraums Laufe derselben Dreijahresperiode des vorhergehenden Zeitraums
andererseits. Diese Rentabilität wird gemäss Artikel 17 von Buch III andererseits. Diese Rentabilität wird gemäss Artikel 17 von Buch III
Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches bestimmt.] Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches bestimmt.]
§ 4 - Die Entscheidungen der provinzialen Pachtpreiskommissionen § 4 - Die Entscheidungen der provinzialen Pachtpreiskommissionen
werden in der vom König bestimmten Weise im Belgischen Staatsblatt werden in der vom König bestimmten Weise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
[Art. 2 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 7. [Art. 2 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 1 des G. vom 7.
November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 3 ersetzt durch Art. 37 November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988); § 3 ersetzt durch Art. 37
Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)] Nr. 2 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. Dezember 1988)]
Art. 3 - [Für die in Pacht gegebenen Gebäude entspricht der maximale Art. 3 - [Für die in Pacht gegebenen Gebäude entspricht der maximale
Pachtpreis ihrem Katastereinkommen, auf das nach dem Verfahren und auf Pachtpreis ihrem Katastereinkommen, auf das nach dem Verfahren und auf
dieselbe Weise, wie in Artikel 2 vorgesehen, ein Koeffizient angewandt dieselbe Weise, wie in Artikel 2 vorgesehen, ein Koeffizient angewandt
wird.] wird.]
[Erhöhungen des Katastereinkommens, die daraus resultieren, dass der [Erhöhungen des Katastereinkommens, die daraus resultieren, dass der
Pächter auf dem Pachtgut Gebäude errichtet oder Arbeiten durchgeführt Pächter auf dem Pachtgut Gebäude errichtet oder Arbeiten durchgeführt
hat, werden für die Festlegung des Pachtpreises nicht berücksichtigt.] hat, werden für die Festlegung des Pachtpreises nicht berücksichtigt.]
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 7. November 1988 (B.S. [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 7. November 1988 (B.S.
vom 6. Dezember 1988); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 48 § 2 Buchstabe vom 6. Dezember 1988); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 48 § 2 Buchstabe
b) des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und wieder b) des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und wieder
aufgenommen durch einzigen Artikel des G. vom 10. März 1983 (B.S. vom aufgenommen durch einzigen Artikel des G. vom 10. März 1983 (B.S. vom
24. September 1983)] 24. September 1983)]
Art. 4 - [ § 1 - Was durch eine authentische Urkunde abgeschlossene Art. 4 - [ § 1 - Was durch eine authentische Urkunde abgeschlossene
Pachtverträge betrifft, die eine erste Nutzungsperiode von achtzehn Pachtverträge betrifft, die eine erste Nutzungsperiode von achtzehn
Jahren vorsehen, darf der gemäss Artikel 2 festgelegte Pachtpreis um Jahren vorsehen, darf der gemäss Artikel 2 festgelegte Pachtpreis um
36 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte Pachtpreis um 18 % erhöht 36 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte Pachtpreis um 18 % erhöht
werden. werden.
Der Pachtpreis darf um 42 % erhöht werden für Ländereien und um 21 % Der Pachtpreis darf um 42 % erhöht werden für Ländereien und um 21 %
für Gebäude, wenn die erste Nutzungsperiode 21 Jahre beträgt, und um für Gebäude, wenn die erste Nutzungsperiode 21 Jahre beträgt, und um
48 % für Ländereien und um 24 % für Gebäude, wenn die erste 48 % für Ländereien und um 24 % für Gebäude, wenn die erste
Nutzungsperiode 24 Jahre beträgt. Nutzungsperiode 24 Jahre beträgt.
Wenn die erste Nutzungsperiode 25 Jahre oder mehr beträgt, kann der Wenn die erste Nutzungsperiode 25 Jahre oder mehr beträgt, kann der
Pachtpreis für Ländereien um 50 % und für Gebäude um 25 % erhöht Pachtpreis für Ländereien um 50 % und für Gebäude um 25 % erhöht
werden. werden.
Nach der ersten Nutzungsperiode wird der Pachtpreis wieder auf das Nach der ersten Nutzungsperiode wird der Pachtpreis wieder auf das
Niveau des normalen, auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 Niveau des normalen, auf der Grundlage der Artikel 2 und 3
festgelegten Pachtpreises herabgesetzt festgelegten Pachtpreises herabgesetzt
§ 2 - Wenn der Pachtvertrag einen Laufbahnpachtvertrag betrifft, wie § 2 - Wenn der Pachtvertrag einen Laufbahnpachtvertrag betrifft, wie
vorgesehen in Artikel 8 § 3 von Buch III Titel VIII Kapitel II vorgesehen in Artikel 8 § 3 von Buch III Titel VIII Kapitel II
Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches, darf der gemäss Artikel 2 Abschnitt 3 des Zivilgesetzbuches, darf der gemäss Artikel 2
festgelegte Pachtpreis um 50 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte festgelegte Pachtpreis um 50 % und der gemäss Artikel 3 festgelegte
Pachtpreis um 25 % erhöht werden.] Pachtpreis um 25 % erhöht werden.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6. [Art. 4 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 7. November 1988 (B.S. vom 6.
Dezember 1988)] Dezember 1988)]
[Art. 4bis - Der König kann die gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 [Art. 4bis - Der König kann die gemäss den Artikeln 2, 3 und 4
festgelegten Pachtpreise jährlich an die Entwicklung der Agrarpreise festgelegten Pachtpreise jährlich an die Entwicklung der Agrarpreise
anpassen, wenn die Entwicklung der Agrarpreise dies erfordert. anpassen, wenn die Entwicklung der Agrarpreise dies erfordert.
Zu diesem Zweck legt der König nach Stellungnahme des Nationalen Rats Zu diesem Zweck legt der König nach Stellungnahme des Nationalen Rats
für Landwirtschaft einen oder mehrere Agrarpreisindexe sowie die für Landwirtschaft einen oder mehrere Agrarpreisindexe sowie die
Schwelle, ab der eine Anpassung möglich ist, fest.] Schwelle, ab der eine Anpassung möglich ist, fest.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 7. November 1988 (B.S. [Art. 4bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 7. November 1988 (B.S.
vom 6. Dezember 1988)] vom 6. Dezember 1988)]
Art. 5 - Jede der Parteien kann auf der in den Artikeln 2, 3 und 4 Art. 5 - Jede der Parteien kann auf der in den Artikeln 2, 3 und 4
festgelegten Grundlage die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden festgelegten Grundlage die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden
Pachtvertrags beantragen. Pachtvertrags beantragen.
Beantragt der Pächter die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden Beantragt der Pächter die Anpassung des Pachtpreises eines laufenden
Pachtvertrags, dessen Betrag das so festgelegte Maximum übersteigt, Pachtvertrags, dessen Betrag das so festgelegte Maximum übersteigt,
ist der Pachtvertrag nicht nichtig, aber wird der Pachtpreis auf den ist der Pachtvertrag nicht nichtig, aber wird der Pachtpreis auf den
gemäss diesen Artikeln festgelegten Betrag herabgesetzt. gemäss diesen Artikeln festgelegten Betrag herabgesetzt.
Der Antrag des Verpächters auf Anpassung des Pachtpreises hat nur Der Antrag des Verpächters auf Anpassung des Pachtpreises hat nur
Auswirkungen auf die Pachtpreise, die nach dem Datum [der Notifikation Auswirkungen auf die Pachtpreise, die nach dem Datum [der Notifikation
der Anpassung des Pachtpreises per Einschreibebrief] fällig werden. der Anpassung des Pachtpreises per Einschreibebrief] fällig werden.
Insoweit die Pachtpreise den gesetzlichen Betrag übersteigen, müssen Insoweit die Pachtpreise den gesetzlichen Betrag übersteigen, müssen
sie dem Pächter auf seinen Antrag hin zurückbezahlt werden. Diese sie dem Pächter auf seinen Antrag hin zurückbezahlt werden. Diese
Rückzahlung ist jedoch nur auf die fälligen und bezahlten Pachtpreise Rückzahlung ist jedoch nur auf die fälligen und bezahlten Pachtpreise
der fünf Jahre, die dem Antrag vorangehen, anwendbar. Die Klage des der fünf Jahre, die dem Antrag vorangehen, anwendbar. Die Klage des
Pächters auf Rückzahlung dieser Geldsummen verjährt nach einem Jahr ab Pächters auf Rückzahlung dieser Geldsummen verjährt nach einem Jahr ab
dem Tag, an dem er das Pachtgut verlassen hat. dem Tag, an dem er das Pachtgut verlassen hat.
[Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 7. November 1988 [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 7. November 1988
(B.S. vom 6. Dezember 1988)] (B.S. vom 6. Dezember 1988)]
Art. 6 - Zu einer freihändigen Verpachtung zum gesetzlichen Betrag Art. 6 - Zu einer freihändigen Verpachtung zum gesetzlichen Betrag
wird übergegangen, wenn anlässlich der Verpachtung von ländlichem wird übergegangen, wenn anlässlich der Verpachtung von ländlichem
Grundeigentum, das dem Staat, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer Grundeigentum, das dem Staat, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer
öffentlichen Einrichtung gehört, das höchste Angebot den gemäss den öffentlichen Einrichtung gehört, das höchste Angebot den gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgelegten maximalen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgelegten maximalen
Pachtpreis übersteigt. Pachtpreis übersteigt.
In Voraussicht der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit legt die In Voraussicht der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit legt die
betreffende Verwaltung oder Einrichtung zur Vermeidung des Verfalls in betreffende Verwaltung oder Einrichtung zur Vermeidung des Verfalls in
dem im Hinblick auf die Verpachtung erstellten Lastenheft die dem im Hinblick auf die Verpachtung erstellten Lastenheft die
Kriterien fest, die für die Wahl des Pächters ausschlaggebend sind. Kriterien fest, die für die Wahl des Pächters ausschlaggebend sind.
Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte können die im Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte können die im
vorhergehenden Absatz erwähnten Kriterien festlegen und sie für die vorhergehenden Absatz erwähnten Kriterien festlegen und sie für die
Gemeinden und die öffentlichen Einrichtungen ihrer Provinz für Gemeinden und die öffentlichen Einrichtungen ihrer Provinz für
verbindlich erklären. verbindlich erklären.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die
Abgaben, die gezahlt werden müssen für Konzessionen, die von den Abgaben, die gezahlt werden müssen für Konzessionen, die von den
öffentlichen Behörden bewilligt werden und die Nutzung oder öffentlichen Behörden bewilligt werden und die Nutzung oder
Bewirtschaftung von ländlichem Grundeigentum betreffen.] Bewirtschaftung von ländlichem Grundeigentum betreffen.]
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