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| Wet betreffende het verbod op de commerciële productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten. - Duitse vertaling | Loi relative à l'interdiction de la production commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des produits dérivés. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 26 JANUARI 2007. - Wet betreffende het verbod op de commerciële | 26 JANVIER 2007. - Loi relative à l'interdiction de la production |
| productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide | commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des |
| producten. - Duitse vertaling | produits dérivés. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| januari 2007 betreffende het verbod op de commerciële productie van en | loi du 26 janvier 2007 relative à l'interdiction de la production |
| handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten | commerciale et du commerce des fourrures de chiens et de chats et des |
| (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2007, erratum Belgisch Staatsblad | produits dérivés (Moniteur belge du 15 mars 2007, erratum Moniteur |
| van 28 maart 2007). | belge du 28 mars 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung | 26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung |
| von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit | von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden | 1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden |
| und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen | und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen |
| Zwecken zu gewinnen. | Zwecken zu gewinnen. |
| 2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, | 2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, |
| Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, | Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, |
| entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. | entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. |
| Art. 3 - Es ist verboten: | Art. 3 - Es ist verboten: |
| 1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die | 1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die |
| kommerzielle Gewinnung zu benutzen, | kommerzielle Gewinnung zu benutzen, |
| 2. mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln. | 2. mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln. |
| Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
| seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und | seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und |
| festgestellt: | festgestellt: |
| 1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, | 1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, |
| 2. den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die | 2. den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die |
| Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind. | Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind. |
| Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der | Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der |
| erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres | erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres |
| Auftrags: | Auftrags: |
| 1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres | 1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres |
| Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und | Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und |
| alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
| 2. zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen, | 2. zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen, |
| sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und | sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und |
| Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben | Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben |
| wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr | wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr |
| morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich | morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich |
| zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am | zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am |
| Polizeigericht betreten. | Polizeigericht betreten. |
| 3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters | 3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters |
| am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder | am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder |
| mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in | mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in |
| der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen, | der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen, |
| 4. wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise | 4. wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise |
| Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie | Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie |
| das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu | das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu |
| bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen | bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen |
| beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß | beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß |
| gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, | gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, |
| und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen | und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen |
| beschlagnahmen. | beschlagnahmen. |
| Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten | Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten |
| aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
| Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach | Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach |
| Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt. | Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt. |
| Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im | Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im |
| Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel | Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel |
| 3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle | 3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle |
| Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten | Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten |
| verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei | verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei |
| Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft. | Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft. |
| Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht | Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht |
| eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung | eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung |
| anordnen, in der Straftaten begangen wurden. | anordnen, in der Straftaten begangen wurden. |
| Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
| einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in |
| Artikel 3 erwähnten Verstöße. | Artikel 3 erwähnten Verstöße. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |