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Wet tot hervorming van het statuut van de gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen. - Duitse vertaling | Loi portant réforme du statut des huissiers de justice et autres dispositions diverses. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 DECEMBER 2022. - Wet tot hervorming van het statuut van de | 26 DECEMBRE 2022. - Loi portant réforme du statut des huissiers de |
gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen. - Duitse vertaling | justice et autres dispositions diverses. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2022 tot hervorming van het statuut van de | loi du 26 décembre 2022 portant réforme du statut des huissiers de |
gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022). | justice et autres dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Reform des Statuts der | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Reform des Statuts der |
Gerichtsvollzieher und zur Festlegung anderer verschiedener | Gerichtsvollzieher und zur Festlegung anderer verschiedener |
Bestimmungen | Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 509 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - Artikel 509 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, wird wie folgt abgeändert: | April 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 wird der Satz "Sie werden vom König unter den | 1. In Absatz 3 wird der Satz "Sie werden vom König unter den |
Bewerbern, die nach den in Artikel 515 vorgesehenen Regeln | Bewerbern, die nach den in Artikel 515 vorgesehenen Regeln |
vorgeschlagen werden, auf Lebenszeit ernannt." wie folgt ersetzt: "Sie | vorgeschlagen werden, auf Lebenszeit ernannt." wie folgt ersetzt: "Sie |
werden vom König unter den Bewerbern, die gemäß den in Artikel 515 | werden vom König unter den Bewerbern, die gemäß den in Artikel 515 |
erwähnten Regeln vorgeschlagen werden, ernannt. Sie werden bis zum | erwähnten Regeln vorgeschlagen werden, ernannt. Sie werden bis zum |
Alter von siebzig Jahren ernannt. Sind bis zum Alter von siebzig | Alter von siebzig Jahren ernannt. Sind bis zum Alter von siebzig |
Jahren noch keine dreißig Jahre seit ihrer Ernennung verstrichen, | Jahren noch keine dreißig Jahre seit ihrer Ernennung verstrichen, |
bleiben sie bis zum Ablauf dieser Frist und spätestens bis zum Alter | bleiben sie bis zum Ablauf dieser Frist und spätestens bis zum Alter |
von fünfundsiebzig Jahren ernannt. Zwei Jahre vor Erreichen der im | von fünfundsiebzig Jahren ernannt. Zwei Jahre vor Erreichen der im |
vorliegenden Absatz erwähnten Grenze werden sie als ausscheidend | vorliegenden Absatz erwähnten Grenze werden sie als ausscheidend |
betrachtet." | betrachtet." |
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Im Laufe des Kalenderjahres, in dem sie als ausscheidend betrachtet | "Im Laufe des Kalenderjahres, in dem sie als ausscheidend betrachtet |
werden, wird das Verfahren im Hinblick auf ihre Ersetzung eingeleitet. | werden, wird das Verfahren im Hinblick auf ihre Ersetzung eingeleitet. |
Sie können ihr Amt weiter ausüben als ausscheidender | Sie können ihr Amt weiter ausüben als ausscheidender |
Gerichtsvollzieher innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Grenzen. | Gerichtsvollzieher innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Grenzen. |
Sobald sie ihre Tätigkeit tatsächlich eingestellt haben, findet das in | Sobald sie ihre Tätigkeit tatsächlich eingestellt haben, findet das in |
Artikel 523 § 1 erwähnte Verfahren Anwendung." | Artikel 523 § 1 erwähnte Verfahren Anwendung." |
Art. 3 - Artikel 510 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 510 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Sie werden bis zum Alter von siebzig Jahren ernannt." | "Sie werden bis zum Alter von siebzig Jahren ernannt." |
2. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. eine den Anforderungen der betreffenden Stelle entsprechende | "2. eine den Anforderungen der betreffenden Stelle entsprechende |
Führung vorweisen. Die Erfüllung dieser Bedingung wird anhand eines | Führung vorweisen. Die Erfüllung dieser Bedingung wird anhand eines |
Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, der an einem Datum nach | Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, der an einem Datum nach |
der Veröffentlichung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Bewerberaufrufs | der Veröffentlichung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Bewerberaufrufs |
erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass der | erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass der |
Gerichtsvollzieheranwärter nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch | Gerichtsvollzieheranwärter nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch |
eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer | eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer |
Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er | Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er |
rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend | rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend |
anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell | anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell |
rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art | rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art |
verurteilt worden sind,". | verurteilt worden sind,". |
Art. 4 - In Artikel 511 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 4 - In Artikel 511 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Sätze "Das | durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Sätze "Das |
Praktikumsheft wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar wird dem | Praktikumsheft wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar wird dem |
Praktikanten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Das zweite Exemplar | Praktikanten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Das zweite Exemplar |
wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt." wie folgt | wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt." wie folgt |
ersetzt: "Form, Ausstellungsmodalitäten und Bedingungen für die | ersetzt: "Form, Ausstellungsmodalitäten und Bedingungen für die |
Fortschreibung dieses Praktikumshefts werden vom König festgelegt." | Fortschreibung dieses Praktikumshefts werden vom König festgelegt." |
Art. 5 - Artikel 512 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 512 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, | vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "aus drei verschiedenen | 1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "aus drei verschiedenen |
Gerichtsbezirken" durch die Wörter "aus mindestens zwei verschiedenen | Gerichtsbezirken" durch die Wörter "aus mindestens zwei verschiedenen |
Gerichtsbezirken und, sofern sie aus demselben Gerichtsbezirk stammen, | Gerichtsbezirken und, sofern sie aus demselben Gerichtsbezirk stammen, |
aus zwei verschiedenen Gerichtskantonen" ersetzt. | aus zwei verschiedenen Gerichtskantonen" ersetzt. |
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "fünf | 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "fünf |
Jahren" ersetzt. | Jahren" ersetzt. |
3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Kein Mitglied darf zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung das | "Kein Mitglied darf zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung das |
Alter von sechsundsechzig Jahren erreicht haben, es sei denn, es kann | Alter von sechsundsechzig Jahren erreicht haben, es sei denn, es kann |
seinen Beruf noch während vier vollständigen Jahren ausüben und | seinen Beruf noch während vier vollständigen Jahren ausüben und |
vorausgesetzt, es hat zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung | vorausgesetzt, es hat zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung |
das Alter von einundsiebzig Jahren nicht erreicht." | das Alter von einundsiebzig Jahren nicht erreicht." |
4. In § 3 wird Absatz 5 durch die Wörter "oder mit einem Mandat im | 4. In § 3 wird Absatz 5 durch die Wörter "oder mit einem Mandat im |
Direktionsrat der Nationalen Kammer" ergänzt. | Direktionsrat der Nationalen Kammer" ergänzt. |
5. In § 3 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: | 5. In § 3 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: |
"Jedes Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch den Präsidenten der | "Jedes Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch den Präsidenten der |
Ernennungskommission von seinem Mandat entbunden werden." | Ernennungskommission von seinem Mandat entbunden werden." |
6. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "weiter auszuüben," und | 6. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "weiter auszuüben," und |
den Wörtern "wird von Rechts wegen" die Wörter "oder das ausscheidend | den Wörtern "wird von Rechts wegen" die Wörter "oder das ausscheidend |
ist," eingefügt. | ist," eingefügt. |
7. In § 3 wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: | 7. In § 3 wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: |
"Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als zwei Jahre, wird | "Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als zwei Jahre, wird |
diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen | diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen |
Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat angerechnet." | Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat angerechnet." |
8. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 8. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz der | "Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz der |
Ernennungskommission vom Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit | Ernennungskommission vom Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit |
vom ältesten anwesenden Mitglied geführt." | vom ältesten anwesenden Mitglied geführt." |
9. In Paragraph 4 wird der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch | 9. In Paragraph 4 wird der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten | "Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten |
geführt, der derselben Kommission wie der amtierende Präsident | geführt, der derselben Kommission wie der amtierende Präsident |
angehört, und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Mitglied, | angehört, und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Mitglied, |
das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört." | das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört." |
10. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mehrheit der | 10. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mehrheit der |
Mitglieder" und den Wörtern "anwesend sein" die Wörter "oder die | Mitglieder" und den Wörtern "anwesend sein" die Wörter "oder die |
Mehrheit der Mitglieder jeder Ernennungskommission, wenn es sich um | Mehrheit der Mitglieder jeder Ernennungskommission, wenn es sich um |
eine Beratung oder einen Beschluss der vereinigten | eine Beratung oder einen Beschluss der vereinigten |
Ernennungskommissionen handelt," eingefügt. | Ernennungskommissionen handelt," eingefügt. |
11. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "des Präsidenten der | 11. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "des Präsidenten der |
Ernennungskommission oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten" durch | Ernennungskommission oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten" durch |
die Wörter "des Mitglieds, das den Vorsitz führt," ersetzt. | die Wörter "des Mitglieds, das den Vorsitz führt," ersetzt. |
12. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 12. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht | Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht |
gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." | gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." |
Art. 6 - Artikel 514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | vom 7. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, dessen Eintragung im | " § 4 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, dessen Eintragung im |
Verzeichnis in Anwendung von § 1, § 2 oder Artikel 510 § 1 gestrichen | Verzeichnis in Anwendung von § 1, § 2 oder Artikel 510 § 1 gestrichen |
wird, darf den Titel eines Ehrengerichtsvollzieheranwärters führen, | wird, darf den Titel eines Ehrengerichtsvollzieheranwärters führen, |
wenn ihm dieser Titel vom König verliehen wurde." | wenn ihm dieser Titel vom König verliehen wurde." |
Art. 7 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 | vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 |
und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: | und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt. | 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "zwei Mal" durch das Wort | 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "zwei Mal" durch das Wort |
"einmal" ersetzt. | "einmal" ersetzt. |
3. In § 3 Absatz 2 wird der erste Satz durch das Wort "ausschließlich" | 3. In § 3 Absatz 2 wird der erste Satz durch das Wort "ausschließlich" |
ergänzt. | ergänzt. |
4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Gegebenenfalls wird die Ernennung am Tag der Einstellung der | "Gegebenenfalls wird die Ernennung am Tag der Einstellung der |
Tätigkeiten des in Artikel 509 § 1 Absatz 3 erwähnten ersetzten | Tätigkeiten des in Artikel 509 § 1 Absatz 3 erwähnten ersetzten |
ausscheidenden Gerichtsvollziehers wirksam." | ausscheidenden Gerichtsvollziehers wirksam." |
5. Paragraph 6 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 6 wird aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 517 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 8 - In Artikel 517 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter ", nachdem ihm der | Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter ", nachdem ihm der |
Ernennungserlass notifiziert wurde," durch die Wörter "nach | Ernennungserlass notifiziert wurde," durch die Wörter "nach |
Inkrafttreten des ihm notifizierten Ernennungserlasses" ersetzt. | Inkrafttreten des ihm notifizierten Ernennungserlasses" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 3 aufgehoben. | Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn ein Gerichtsvollzieher | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn ein Gerichtsvollzieher |
verstirbt oder mit sofortiger Wirkung ausscheidet" durch die Wörter | verstirbt oder mit sofortiger Wirkung ausscheidet" durch die Wörter |
"Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt, ausscheidet oder wenn seine | "Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt, ausscheidet oder wenn seine |
Ernennung für nichtig erklärt wird" ersetzt. | Ernennung für nichtig erklärt wird" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch | 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch |
die Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. | die Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach dem Tod beziehungsweise dem | 3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach dem Tod beziehungsweise dem |
Ausscheiden" durch die Wörter "nach dem Tod, dem Ausscheiden oder der | Ausscheiden" durch die Wörter "nach dem Tod, dem Ausscheiden oder der |
Nichtigerklärung der Ernennung" ersetzt. | Nichtigerklärung der Ernennung" ersetzt. |
4. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder ausscheidende | 4. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder ausscheidende |
Gerichtsvollzieher" und den Wörtern "einer Assoziierung" die Wörter | Gerichtsvollzieher" und den Wörtern "einer Assoziierung" die Wörter |
"beziehungsweise der Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung für nichtig | "beziehungsweise der Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung für nichtig |
erklärt wurde," eingefügt. | erklärt wurde," eingefügt. |
5. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn es einen nicht-assoziierten Gerichtsvollzieher betrifft, wird | "Wenn es einen nicht-assoziierten Gerichtsvollzieher betrifft, wird |
der Gerichtsvollzieheranwärter, der zum Zeitpunkt des Todes, des | der Gerichtsvollzieheranwärter, der zum Zeitpunkt des Todes, des |
Ausscheidens oder der Nichtigerklärung der Ernennung am geeignetsten | Ausscheidens oder der Nichtigerklärung der Ernennung am geeignetsten |
ist, die Kontinuität zu gewährleisten, zum diensttuenden | ist, die Kontinuität zu gewährleisten, zum diensttuenden |
Gerichtsvollzieher bestimmt." | Gerichtsvollzieher bestimmt." |
6. In § 2 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch die | 6. In § 2 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch die |
Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. | Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 11 - In Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Ein Gerichtsvollzieher kann sich von einem stellvertretenden | "Ein Gerichtsvollzieher kann sich von einem stellvertretenden |
Gerichtsvollzieher während eines bestimmten Zeitraums von mindestens | Gerichtsvollzieher während eines bestimmten Zeitraums von mindestens |
einem Tag und höchstens einem Monat vertreten lassen, sofern beide der | einem Tag und höchstens einem Monat vertreten lassen, sofern beide der |
Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß den aufgrund von Artikel 555/1 § | Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß den aufgrund von Artikel 555/1 § |
1 Absatz 1 Nr. 5 festgelegten Regeln nachkommen." | 1 Absatz 1 Nr. 5 festgelegten Regeln nachkommen." |
Art. 12 - In Artikel 527 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 527 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "und wird vom | durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "und wird vom |
Prokurator des Königs ernannt" aufgehoben. | Prokurator des Königs ernannt" aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 528 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 528 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn der Prokurator des Königs | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn der Prokurator des Königs |
sich weigert, der Vertretung zuzustimmen," aufgehoben. | sich weigert, der Vertretung zuzustimmen," aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 529 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 529 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Gerichtsvollzieher legt die Dauer der Stellvertretung | " § 1 - Der Gerichtsvollzieher legt die Dauer der Stellvertretung |
fest. Der Gerichtsvollzieher oder der stellvertretende | fest. Der Gerichtsvollzieher oder der stellvertretende |
Gerichtsvollzieher kann die Stellvertretung jederzeit widerrufen. Die | Gerichtsvollzieher kann die Stellvertretung jederzeit widerrufen. Die |
Stellvertretung muss spätestens am Vortag der betreffenden | Stellvertretung muss spätestens am Vortag der betreffenden |
Stellvertretung widerrufen werden." | Stellvertretung widerrufen werden." |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Tag zu Tag" durch die Wörter | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Tag zu Tag" durch die Wörter |
"spätestens am Vortag der Stellvertretung" ersetzt. | "spätestens am Vortag der Stellvertretung" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und den Grund für die | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und den Grund für die |
Vertretung" aufgehoben. | Vertretung" aufgehoben. |
4. In § 2 Absatz 1 wird der Satz "Dieses Verzeichnis kann elektronisch | 4. In § 2 Absatz 1 wird der Satz "Dieses Verzeichnis kann elektronisch |
geführt werden." durch den Satz "Dieses Verzeichnis wird elektronisch | geführt werden." durch den Satz "Dieses Verzeichnis wird elektronisch |
geführt." ersetzt. | geführt." ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 532 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 532 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 526 | Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 526 |
ernannte" aufgehoben. | ernannte" aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 551 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 551 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" | 1. In § 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "jedes Jahr" durch die Wörter | 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "jedes Jahr" durch die Wörter |
"alle zwei Jahre" ersetzt. | "alle zwei Jahre" ersetzt. |
3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "am 1. September" und | 3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "am 1. September" und |
den Wörtern "ihr Amt" die Wörter "des Jahres ihrer Wahl" eingefügt. | den Wörtern "ihr Amt" die Wörter "des Jahres ihrer Wahl" eingefügt. |
4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. | 4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 552 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 17 - Artikel 552 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai | Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai |
2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "und den stellvertretenden | a) In Nr. 1 werden die Wörter "und den stellvertretenden |
Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch | Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch |
die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" | die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "und den stellvertretenden | b) In Nr. 2 werden die Wörter "und den stellvertretenden |
Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch | Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch |
die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" | die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 553 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 553 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 2 durch die Wörter ", oder für | Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 2 durch die Wörter ", oder für |
die Abgabe der Stellungnahme gemäß Artikel 515 § 2 Absatz 1 Nr. 2 | die Abgabe der Stellungnahme gemäß Artikel 515 § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
mindestens die Hälfte von ihnen" ergänzt. | mindestens die Hälfte von ihnen" ergänzt. |
Art. 19 - In Artikel 555 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 19 - In Artikel 555 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "zwei Jahren | durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "zwei Jahren |
gewählt" durch die Wörter "drei Jahren gewählt, ohne die in § 3 Absatz | gewählt" durch die Wörter "drei Jahren gewählt, ohne die in § 3 Absatz |
4 erwähnte Mandatsdauer zu überschreiten" ersetzt. | 4 erwähnte Mandatsdauer zu überschreiten" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 555/1 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 20 - Artikel 555/1 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai | Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai |
2014, 4. Mai 2016, 18. Juni 2018, 8. Juli 2018 und 5. Mai 2019, wird | 2014, 4. Mai 2016, 18. Juni 2018, 8. Juli 2018 und 5. Mai 2019, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"26. die von ihrem Direktionsausschuss vorgeschlagene Regelung zu | "26. die von ihrem Direktionsausschuss vorgeschlagene Regelung zu |
billigen, die den Rahmen für die Fortsetzung der Tätigkeiten der | billigen, die den Rahmen für die Fortsetzung der Tätigkeiten der |
Amtsstuben bildet, in Ergänzung zu Kapitel 5." | Amtsstuben bildet, in Ergänzung zu Kapitel 5." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und |
26" ersetzt. | 26" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 21 - Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Zweck der Datei der Meldungen besteht darin, den gesetzlich | "Der Zweck der Datei der Meldungen besteht darin, den gesetzlich |
befugten Personen die Möglichkeit zu bieten, vom Stand der | befugten Personen die Möglichkeit zu bieten, vom Stand der |
Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Person, vom Stand der | Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Person, vom Stand der |
Schuldenlast einer Person und von den Entschuldungsverfahren, in die | Schuldenlast einer Person und von den Entschuldungsverfahren, in die |
sie eingebunden ist, Kenntnis zu nehmen." | sie eingebunden ist, Kenntnis zu nehmen." |
Art. 22 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 22 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. | das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. |
Januar 2013 und 7. Juli 2014, wird wie folgt ersetzt: | Januar 2013 und 7. Juli 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1389bis/2 - Die in Artikel 555 erwähnte Nationale | "Art. 1389bis/2 - Die in Artikel 555 erwähnte Nationale |
Gerichtsvollzieherkammer, im vorliegenden Abschnitt nachstehend | Gerichtsvollzieherkammer, im vorliegenden Abschnitt nachstehend |
"Nationale Kammer" genannt, gilt, was die Datei der Meldungen | "Nationale Kammer" genannt, gilt, was die Datei der Meldungen |
betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von | betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von |
Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
(Datenschutz-Grundverordnung). | (Datenschutz-Grundverordnung). |
Die Nationale Kammer und die vom König bestimmten Einrichtungen für | Die Nationale Kammer und die vom König bestimmten Einrichtungen für |
die Registrierung der in Artikel 1391 erwähnten Nutzer sind für die | die Registrierung der in Artikel 1391 erwähnten Nutzer sind für die |
Kontrolle der Nutzung der Datei der Meldungen verantwortlich. Die | Kontrolle der Nutzung der Datei der Meldungen verantwortlich. Die |
Nationale Kammer zentralisiert die betreffenden Informationen und | Nationale Kammer zentralisiert die betreffenden Informationen und |
teilt sie dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss mit." | teilt sie dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss mit." |
Art. 23 - Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 23 - Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
Januar 2013, wird wie folgt ersetzt: | Januar 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1389bis/5 - Um die Richtigkeit der in der Datei der Meldungen | "Art. 1389bis/5 - Um die Richtigkeit der in der Datei der Meldungen |
eingegebenen Daten automatisch und sicher zu überprüfen, überprüft die | eingegebenen Daten automatisch und sicher zu überprüfen, überprüft die |
Nationale Kammer bei Eingabe jeder neuen Meldung systematisch die | Nationale Kammer bei Eingabe jeder neuen Meldung systematisch die |
einer natürlichen Person in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 | einer natürlichen Person in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
zugeteilte Erkennungsnummer, oder, in deren Ermangelung, die in | zugeteilte Erkennungsnummer, oder, in deren Ermangelung, die in |
Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer des Bis-Registers, oder, für | Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer des Bis-Registers, oder, für |
juristische Personen, ihre in Artikel III.17 des | juristische Personen, ihre in Artikel III.17 des |
Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer. | Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer. |
Die Nationale Kammer führt diese Überprüfung für die Meldungen in | Die Nationale Kammer führt diese Überprüfung für die Meldungen in |
Bezug auf eine natürliche Person durch, indem sie die in der Meldung | Bezug auf eine natürliche Person durch, indem sie die in der Meldung |
angegebenen Daten mit den im Nationalregister der natürlichen Personen | angegebenen Daten mit den im Nationalregister der natürlichen Personen |
oder im Bis-Register enthaltenen Erkennungsdaten, und zwar Namen und | oder im Bis-Register enthaltenen Erkennungsdaten, und zwar Namen und |
Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnort vergleicht. Die | Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnort vergleicht. Die |
Nationalregisternummer oder die Erkennungsnummer des Bis-Registers | Nationalregisternummer oder die Erkennungsnummer des Bis-Registers |
werden von der Nationalen Kammer im Nationalregister oder Bis-Register | werden von der Nationalen Kammer im Nationalregister oder Bis-Register |
als Suchkriterium verwendet, um die Richtigkeit der in der Meldung | als Suchkriterium verwendet, um die Richtigkeit der in der Meldung |
enthaltenen Daten zu überprüfen. Die Nationale Kammer darf diese | enthaltenen Daten zu überprüfen. Die Nationale Kammer darf diese |
Nummern verwenden, jedoch in keiner Form Dritten mitteilen. | Nummern verwenden, jedoch in keiner Form Dritten mitteilen. |
Wenn sich die in der Meldung angegebenen Daten in Bezug auf die | Wenn sich die in der Meldung angegebenen Daten in Bezug auf die |
Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer, die Namen, die Vornamen | Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer, die Namen, die Vornamen |
oder das Geburtsdatum von den im Nationalregister oder Bis-Register | oder das Geburtsdatum von den im Nationalregister oder Bis-Register |
aufgenommenen Daten unterscheiden, verweigert die Nationale Kammer die | aufgenommenen Daten unterscheiden, verweigert die Nationale Kammer die |
Hinterlegung der Meldung. | Hinterlegung der Meldung. |
Der König bestimmt, auf welche Weise die Erkennungsnummern der | Der König bestimmt, auf welche Weise die Erkennungsnummern der |
Nationalen Kammer übermittelt werden. Er kann ebenfalls andere | Nationalen Kammer übermittelt werden. Er kann ebenfalls andere |
Modalitäten für die Verwendung der Erkennungsnummern dieser Register | Modalitäten für die Verwendung der Erkennungsnummern dieser Register |
durch die Nationale Kammer festlegen." | durch die Nationale Kammer festlegen." |
Art. 24 - In Artikel 1389bis/10 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 24 - In Artikel 1389bis/10 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "die | eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "die |
individuellen Codes für den Zugriff auf die Datei der Meldungen gemäß | individuellen Codes für den Zugriff auf die Datei der Meldungen gemäß |
Artikel 1389bis/14 unwirksam zu machen" durch die Wörter "den Zugriff | Artikel 1389bis/14 unwirksam zu machen" durch die Wörter "den Zugriff |
auf die Datei der Meldungen gemäß Artikel 1389bis/14 zu unterbrechen" | auf die Datei der Meldungen gemäß Artikel 1389bis/14 zu unterbrechen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 1389bis/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 25 - Artikel 1389bis/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den in Artikel 1391 § 4 erwähnten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den in Artikel 1391 § 4 erwähnten |
individuellen Code für den Zugriff " durch die Wörter "den Zugriff" | individuellen Code für den Zugriff " durch die Wörter "den Zugriff" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "unwirksam zu machen" durch die | 2. In Absatz 1 werden die Wörter "unwirksam zu machen" durch die |
Wörter "zu unterbrechen" ersetzt. | Wörter "zu unterbrechen" ersetzt. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch |
die Wörter "der Zugriff" ersetzt. | die Wörter "der Zugriff" ersetzt. |
4. In Absatz 2 werden die Wörter "unwirksam gemacht worden ist" durch | 4. In Absatz 2 werden die Wörter "unwirksam gemacht worden ist" durch |
die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt. | die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 1389bis/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 26 - In Artikel 1389bis/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen | "1. außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen |
durch Bereitstellung ihrer Authentifizierungsmittel einem Dritten den | durch Bereitstellung ihrer Authentifizierungsmittel einem Dritten den |
Zugriff auf die Datei der Meldungen wissentlich verschafft haben,". | Zugriff auf die Datei der Meldungen wissentlich verschafft haben,". |
Art. 27 - Artikel 1389bis/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - Artikel 1389bis/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Richter kann entscheiden, dass der Zugriff einer verurteilten | "Der Richter kann entscheiden, dass der Zugriff einer verurteilten |
Person auf die Datei der Meldungen für eine Höchstdauer von fünf | Person auf die Datei der Meldungen für eine Höchstdauer von fünf |
Jahren unterbrochen wird." | Jahren unterbrochen wird." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch |
die Wörter "der Zugriff" und werden die Wörter "unwirksam gemacht | die Wörter "der Zugriff" und werden die Wörter "unwirksam gemacht |
worden ist" durch die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt und | worden ist" durch die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt und |
werden im französischen Text die Wörter "du conseil" aufgehoben. | werden im französischen Text die Wörter "du conseil" aufgehoben. |
Art. 28 - Artikel 1390 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 28 - Artikel 1390 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Dezember 2009, 14. Januar 2013 und 8. Juli 2018, wird wie folgt | Dezember 2009, 14. Januar 2013 und 8. Juli 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 1 wird das Wort "übertragen" durch das Wort | a) In § 1 Absatz 1 wird das Wort "übertragen" durch das Wort |
"zugestellt" ersetzt. | "zugestellt" ersetzt. |
b) In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | b) In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. Datum, an dem der Zahlungsbefehl oder die Pfändung erfolgt ist, | "3. Datum, an dem der Zahlungsbefehl oder die Pfändung erfolgt ist, |
Art der Meldung und gegebenenfalls Art und Typ der Pfändung, Ort, an | Art der Meldung und gegebenenfalls Art und Typ der Pfändung, Ort, an |
dem die Pfändung erfolgt ist, Datum der Zustellung an den gepfändeten | dem die Pfändung erfolgt ist, Datum der Zustellung an den gepfändeten |
Schuldner,". | Schuldner,". |
c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem | c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"9. Datum, an dem der gerichtliche öffentliche Verkauf stattgefunden | "9. Datum, an dem der gerichtliche öffentliche Verkauf stattgefunden |
hat, | hat, |
10. Datum der in Artikel 1404 erwähnten Sicherheitsleistung." | 10. Datum der in Artikel 1404 erwähnten Sicherheitsleistung." |
d) Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | d) Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Wird ein Räumungsbefehl zugestellt, übermittelt der | " § 1/1 - Wird ein Räumungsbefehl zugestellt, übermittelt der |
beurkundende Gerichtsvollzieher unter seiner Verantwortung der Datei | beurkundende Gerichtsvollzieher unter seiner Verantwortung der Datei |
der Meldungen spätestens binnen drei Werktagen nach der Handlung eine | der Meldungen spätestens binnen drei Werktagen nach der Handlung eine |
Meldung, die folgende Informationen enthält: | Meldung, die folgende Informationen enthält: |
1. Name, Vornamen, Wohnsitz oder Gesellschaftsname, Rechtsform und | 1. Name, Vornamen, Wohnsitz oder Gesellschaftsname, Rechtsform und |
Sitz, Geburtsdatum und/oder Unternehmensnummer und gewählter Wohnsitz | Sitz, Geburtsdatum und/oder Unternehmensnummer und gewählter Wohnsitz |
des möglichen Vermieters, | des möglichen Vermieters, |
2. Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort (in Ermangelung eines Wohnsitzes) | 2. Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort (in Ermangelung eines Wohnsitzes) |
oder Gesellschaftsname, Rechtsform und Sitz, Geburtsdatum und/oder | oder Gesellschaftsname, Rechtsform und Sitz, Geburtsdatum und/oder |
Unternehmensnummer der Person, die zur Räumung gezwungen wird, | Unternehmensnummer der Person, die zur Räumung gezwungen wird, |
3. Datum, an dem der Räumungsbefehl zugestellt worden ist, | 3. Datum, an dem der Räumungsbefehl zugestellt worden ist, |
4. Adresse des Ortes, an dem die Räumung erfolgen muss, | 4. Adresse des Ortes, an dem die Räumung erfolgen muss, |
5. Identität des Gerichtsvollziehers, der den Räumungsbefehl | 5. Identität des Gerichtsvollziehers, der den Räumungsbefehl |
zugestellt hat, | zugestellt hat, |
6. Datum, an dem der Räumungsbefehl verkündet worden ist, und | 6. Datum, an dem der Räumungsbefehl verkündet worden ist, und |
gegebenenfalls die Anzahl Monate mit Mietrückständen und deren | gegebenenfalls die Anzahl Monate mit Mietrückständen und deren |
Gesamtbetrag, | Gesamtbetrag, |
7. Datum des Räumungsprotokolls, | 7. Datum des Räumungsprotokolls, |
8. Angabe, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Räumung noch an | 8. Angabe, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Räumung noch an |
der in Nr. 4 angegebenen Adresse wohnt oder nicht. | der in Nr. 4 angegebenen Adresse wohnt oder nicht. |
Nummer 7 findet nur Anwendung, wenn die Räumung durchgeführt werden | Nummer 7 findet nur Anwendung, wenn die Räumung durchgeführt werden |
konnte, und muss binnen drei Tagen nach der Handlung fertiggestellt | konnte, und muss binnen drei Tagen nach der Handlung fertiggestellt |
werden." | werden." |
e) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Pfändung" durch das Wort | e) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Pfändung" durch das Wort |
"Vollstreckungspfändung" ersetzt. | "Vollstreckungspfändung" ersetzt. |
f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "den Greffier oder" aufgehoben. | f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "den Greffier oder" aufgehoben. |
Art. 29 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 29 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Dezember 2009 und 14. Januar 2013, werden die Wörter "die Abschrift | Dezember 2009 und 14. Januar 2013, werden die Wörter "die Abschrift |
der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den | der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den |
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Notifizierung | Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Notifizierung |
zugestellt wird" durch die Wörter "die Bestätigung zugesandt wird, | zugestellt wird" durch die Wörter "die Bestätigung zugesandt wird, |
dass die Abschrift der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April | dass die Abschrift der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April |
1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten | 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten |
Notifizierung zugestellt wurde" ersetzt. | Notifizierung zugestellt wurde" ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 1390quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 30 - Artikel 1390quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 31. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai | das Gesetz vom 31. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai |
2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013 und 5. Mai | 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013 und 5. Mai |
2019, wird wie folgt abgeändert: | 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung | 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung |
des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung | des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung |
des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung | des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung |
der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den | der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den |
diesbezüglichen Grund" ersetzt. | diesbezüglichen Grund" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung | 2. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung |
des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung | des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung |
des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung | des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung |
der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den | der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den |
diesbezüglichen Grund" ersetzt. | diesbezüglichen Grund" ersetzt. |
3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. | 3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Wird der Datei der Meldungen die Meldung einer kollektiven | " § 3 - Wird der Datei der Meldungen die Meldung einer kollektiven |
Schuldenregelung zugesandt, werden alle Nutzer, die zu diesem | Schuldenregelung zugesandt, werden alle Nutzer, die zu diesem |
Zeitpunkt über eine auf den Namen des Antragstellers lautende, in der | Zeitpunkt über eine auf den Namen des Antragstellers lautende, in der |
Datei hinterlegte aktive Meldung verfügen, hiervon in Kenntnis | Datei hinterlegte aktive Meldung verfügen, hiervon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Solange diese Nutzer über eine aktive Meldung auf den Namen des | Solange diese Nutzer über eine aktive Meldung auf den Namen des |
Antragstellers in der Datei der Meldungen verfügen, werden sie | Antragstellers in der Datei der Meldungen verfügen, werden sie |
anschließend auch von den Änderungen dieser in § 2 erwähnten Meldung | anschließend auch von den Änderungen dieser in § 2 erwähnten Meldung |
in Kenntnis gesetzt." | in Kenntnis gesetzt." |
Art. 31 - Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 31 - Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Erhält der beurkundende Gerichtsvollzieher nach Versendung der | "Erhält der beurkundende Gerichtsvollzieher nach Versendung der |
Protestmeldung eine Teilzahlung, gibt er binnen drei Werktagen nach | Protestmeldung eine Teilzahlung, gibt er binnen drei Werktagen nach |
ihrem Erhalt das Datum der Teilzahlung auf der entsprechenden Meldung | ihrem Erhalt das Datum der Teilzahlung auf der entsprechenden Meldung |
an." | an." |
Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1390quater/2 mit | Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1390quater/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1390quater/2 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher, der während der | "Art. 1390quater/2 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher, der während der |
Ausübung seines Amtes und in Anbetracht der vor Ort beobachteten | Ausübung seines Amtes und in Anbetracht der vor Ort beobachteten |
tatsächlichen Umstände vermutet, dass eine juristische Person nicht | tatsächlichen Umstände vermutet, dass eine juristische Person nicht |
die ihrem Gesellschaftssitz entsprechende Adresse hat, hinterlässt im | die ihrem Gesellschaftssitz entsprechende Adresse hat, hinterlässt im |
Briefkasten eine Meldung darüber mit dem Wortlaut des vorliegenden | Briefkasten eine Meldung darüber mit dem Wortlaut des vorliegenden |
Artikels und hinterlegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 § 2 | Artikels und hinterlegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 § 2 |
spätestens binnen drei Werktagen bei der Datei der Meldungen eine | spätestens binnen drei Werktagen bei der Datei der Meldungen eine |
Meldung über die eventuell fiktive Adresse. | Meldung über die eventuell fiktive Adresse. |
§ 2 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse enthält folgende | § 2 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und | 1. Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und |
Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person, | Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person, |
2. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, | 2. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, |
3. Datum und Beschreibung der Umstände, die zu der Meldung geführt | 3. Datum und Beschreibung der Umstände, die zu der Meldung geführt |
haben. | haben. |
§ 3 - Spätestens vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Meldung | § 3 - Spätestens vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Meldung |
über die eventuell fiktive Adresse übermittelt die Datei der Meldungen | über die eventuell fiktive Adresse übermittelt die Datei der Meldungen |
diese Meldung: | diese Meldung: |
- dem Prokurator des Königs, | - dem Prokurator des Königs, |
- der Zentralen Datenbank der Unternehmen, | - der Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
- den Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten. | - den Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten. |
§ 4 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse wird zwölf Monate | § 4 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse wird zwölf Monate |
nach ihrer Hinterlegung automatisch gestrichen. | nach ihrer Hinterlegung automatisch gestrichen. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der beurkundende Gerichtsvollzieher | In Abweichung von Absatz 1 kann der beurkundende Gerichtsvollzieher |
auf schriftlichen Antrag einer in § 3 erwähnten Instanz oder auf | auf schriftlichen Antrag einer in § 3 erwähnten Instanz oder auf |
begründeten Antrag der juristischen Person, auf die sich die Meldung | begründeten Antrag der juristischen Person, auf die sich die Meldung |
bezieht, binnen drei Tagen nach Empfang des Antrags die Streichung der | bezieht, binnen drei Tagen nach Empfang des Antrags die Streichung der |
Meldung über die eventuell fiktive Adresse vornehmen, nachdem er die | Meldung über die eventuell fiktive Adresse vornehmen, nachdem er die |
Begründetheit des Antrags beurteilt hat." | Begründetheit des Antrags beurteilt hat." |
Art. 33 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 33 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. | das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. |
Januar 2013 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2013 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "1390quater" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "1390quater" durch das Wort |
"1390quater/2" ersetzt. | "1390quater/2" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "die Streichung der Einspruchs-, | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "die Streichung der Einspruchs-, |
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs-, Zahlungsbefehls- oder | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs-, Zahlungsbefehls- oder |
Pfändungsmeldung vornehmen zu lassen, insofern, was die | Pfändungsmeldung vornehmen zu lassen, insofern, was die |
Pfändungsmeldung betrifft, keine Einspruchsmeldung eines anderen | Pfändungsmeldung betrifft, keine Einspruchsmeldung eines anderen |
Gläubigers mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl | Gläubigers mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl |
zugestellt worden ist, in der Datei der Meldungen vermerkt ist. | zugestellt worden ist, in der Datei der Meldungen vermerkt ist. |
Solange die Pfändungsmeldung nicht gestrichen werden kann, muss binnen | Solange die Pfändungsmeldung nicht gestrichen werden kann, muss binnen |
der vorerwähnten Frist von drei Werktagen die Zahlung des geschuldeten | der vorerwähnten Frist von drei Werktagen die Zahlung des geschuldeten |
Gesamtbetrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, in der | Gesamtbetrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, in der |
Datei der Meldungen vermerkt werden." durch die Wörter "die Streichung | Datei der Meldungen vermerkt werden." durch die Wörter "die Streichung |
der Meldung vorzunehmen, den in Absatz 5 erwähnten Fall in Bezug auf | der Meldung vorzunehmen, den in Absatz 5 erwähnten Fall in Bezug auf |
die Meldung einer Mobiliarvollstreckungspfändung ausgenommen. Nach | die Meldung einer Mobiliarvollstreckungspfändung ausgenommen. Nach |
Streichung einer Meldung werden alle Gläubiger, für die in der Datei | Streichung einer Meldung werden alle Gläubiger, für die in der Datei |
der Meldungen eine aktive Meldung auf den Namen des betreffenden | der Meldungen eine aktive Meldung auf den Namen des betreffenden |
Schuldners zum Zeitpunkt der Streichung eingegeben war, systematisch | Schuldners zum Zeitpunkt der Streichung eingegeben war, systematisch |
davon in Kenntnis gesetzt." ersetzt. | davon in Kenntnis gesetzt." ersetzt. |
4. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Ist in der Datei der Meldungen der Einspruch eines anderen Gläubigers | "Ist in der Datei der Meldungen der Einspruch eines anderen Gläubigers |
mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt | mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt |
worden ist, vermerkt, ergänzt der pfändende Gläubiger, dessen | worden ist, vermerkt, ergänzt der pfändende Gläubiger, dessen |
Forderungen erfüllt worden sind, binnen drei Werktagen nach Erhalt des | Forderungen erfüllt worden sind, binnen drei Werktagen nach Erhalt des |
vollständigen geschuldeten Betrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen | vollständigen geschuldeten Betrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen |
und Kosten, seine Mitteilung über die vollständige Zahlung in der | und Kosten, seine Mitteilung über die vollständige Zahlung in der |
Meldung über die Mobiliarpfändung. Alle Einspruch erhebenden Gläubiger | Meldung über die Mobiliarpfändung. Alle Einspruch erhebenden Gläubiger |
werden von der Mitteilung über die vollständige Zahlung automatisch in | werden von der Mitteilung über die vollständige Zahlung automatisch in |
Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, dass die Pfändungsmeldung für eine | Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, dass die Pfändungsmeldung für eine |
Frist von einem Monat weiterhin gültig bleibt, es sei denn, ihre | Frist von einem Monat weiterhin gültig bleibt, es sei denn, ihre |
Aufhebung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet. Diese | Aufhebung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet. Diese |
Frist gilt nicht für die Meldung einer gemeinsamen Pfändung. Wenn nach | Frist gilt nicht für die Meldung einer gemeinsamen Pfändung. Wenn nach |
Ablauf der Frist von einem Monat keine Meldung einer gemeinsamen | Ablauf der Frist von einem Monat keine Meldung einer gemeinsamen |
Pfändung von einem Einspruch erhebenden Gläubiger hinterlegt worden | Pfändung von einem Einspruch erhebenden Gläubiger hinterlegt worden |
ist, wird die Pfändungsmeldung automatisch gestrichen. Der Einspruch | ist, wird die Pfändungsmeldung automatisch gestrichen. Der Einspruch |
erhebende Gläubiger, der aus der ursprünglichen Pfändung eine | erhebende Gläubiger, der aus der ursprünglichen Pfändung eine |
gemeinsame Pfändung gemacht hat, kann ebenfalls die Erneuerung der | gemeinsame Pfändung gemacht hat, kann ebenfalls die Erneuerung der |
Pfändungsmeldung beantragen." | Pfändungsmeldung beantragen." |
5. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater erwähnte | "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater erwähnte |
Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der Meldung | Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der Meldung |
durch den Greffier infolge des Abschlusses der kollektiven | durch den Greffier infolge des Abschlusses der kollektiven |
Schuldenregelung durch das Arbeitsgericht aufbewahrt." | Schuldenregelung durch das Arbeitsgericht aufbewahrt." |
6. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem | 6. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390 § 2 erwähnte | "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390 § 2 erwähnte |
Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der letzten | Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der letzten |
Meldung einer Vollstreckungspfändung auf den Namen des Schuldners | Meldung einer Vollstreckungspfändung auf den Namen des Schuldners |
aufbewahrt." | aufbewahrt." |
7. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort "er" durch die Wörter | 7. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort "er" durch die Wörter |
"der beurkundende Gerichtsvollzieher" ersetzt. | "der beurkundende Gerichtsvollzieher" ersetzt. |
Art. 34 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 34 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 1390 bis | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 1390 bis |
1390quater vorgesehenen" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis | 1390quater vorgesehenen" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis |
1390quater/1 erwähnten" ersetzt. | 1390quater/1 erwähnten" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "- über die Kammer | 2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "- über die Kammer |
der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften | der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften |
und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften" durch die Wörter | und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften" durch die Wörter |
", die über die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die | ", die über die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die |
Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften handeln und mit einem in Artikel 444 erwähnten | Rechtsanwaltschaften handeln und mit einem in Artikel 444 erwähnten |
Auftrag betraut sind, für den sie aufgrund von Artikel 446ter oder | Auftrag betraut sind, für den sie aufgrund von Artikel 446ter oder |
aufgrund einer in Artikel 446 erwähnten Bestimmung oder Einsetzung von | aufgrund einer in Artikel 446 erwähnten Bestimmung oder Einsetzung von |
Amts wegen entschädigt werden" ersetzt. | Amts wegen entschädigt werden" ersetzt. |
3. Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "die mit | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "die mit |
einem Auftrag gemäß Artikel 519 betraut sind," ergänzt. | einem Auftrag gemäß Artikel 519 betraut sind," ergänzt. |
4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "- über den Königlichen Verband | 4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "- über den Königlichen Verband |
des Belgischen Notariatswesens -" durch die Wörter ", die über den | des Belgischen Notariatswesens -" durch die Wörter ", die über den |
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens handeln," ersetzt. | Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens handeln," ersetzt. |
5. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "1390quater" durch das Wort | 5. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "1390quater" durch das Wort |
"1390quater/1" ersetzt. | "1390quater/1" ersetzt. |
6. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort | 6. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort |
"1390quater/1" ersetzt. | "1390quater/1" ersetzt. |
7. [Abänderung des französischen Textes] | 7. [Abänderung des französischen Textes] |
8. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Nationale Kammer" durch die | 8. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Nationale Kammer" durch die |
Wörter "Nationale Gerichtsvollzieherkammer" ersetzt. | Wörter "Nationale Gerichtsvollzieherkammer" ersetzt. |
9. [Abänderung des niederländischen Textes] | 9. [Abänderung des niederländischen Textes] |
10. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz | 10. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. | des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. |
11. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 11. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die vom König bestimmten Einrichtungen für die Registrierung der in | "Die vom König bestimmten Einrichtungen für die Registrierung der in |
Artikel 1389bis/2 Absatz 2 erwähnten Nutzer sind für die Registrierung | Artikel 1389bis/2 Absatz 2 erwähnten Nutzer sind für die Registrierung |
und Benutzerverwaltung der Nutzergruppe verantwortlich, für die sie | und Benutzerverwaltung der Nutzergruppe verantwortlich, für die sie |
bestimmt worden sind." | bestimmt worden sind." |
12. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort | 12. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort |
"Vollstreckungspfändung" die Wörter "Zustellung eines Zahlungsbefehls, | "Vollstreckungspfändung" die Wörter "Zustellung eines Zahlungsbefehls, |
keine" eingefügt. | keine" eingefügt. |
13. In § 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2" | 13. In § 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2" |
ersetzt. | ersetzt. |
14. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 14. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der Zugriff auf die in der Datei der Meldungen enthaltenen | " § 4 - Der Zugriff auf die in der Datei der Meldungen enthaltenen |
Daten erfolgt mittels elektronischen Personalausweises oder eines | Daten erfolgt mittels elektronischen Personalausweises oder eines |
Authentifizierungsmittels, das gleichwertige Garantien bietet. Die | Authentifizierungsmittels, das gleichwertige Garantien bietet. Die |
Nutzer sind persönlich haftbar für den Gebrauch, der davon gemacht | Nutzer sind persönlich haftbar für den Gebrauch, der davon gemacht |
wird." | wird." |
15. In § 5 wird im einleitenden Satz das Wort "1390quater" durch das | 15. In § 5 wird im einleitenden Satz das Wort "1390quater" durch das |
Wort "1390quater/2" ersetzt. | Wort "1390quater/2" ersetzt. |
16. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "neben dem Zugriffscode:" | 16. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "neben dem Zugriffscode:" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 35 - In Artikel 1394/24 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 35 - In Artikel 1394/24 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden im ersten Satz zwischen | durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden im ersten Satz zwischen |
den Wörtern "Klage, die" und den Wörtern "durch eine | den Wörtern "Klage, die" und den Wörtern "durch eine |
kontradiktorische" die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat ab | kontradiktorische" die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat ab |
ihrer Zustellung" eingefügt. | ihrer Zustellung" eingefügt. |
Art. 36 - Artikel 1526bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 36 - Artikel 1526bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai | Gesetz vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai |
2000, wird wie folgt abgeändert: | 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort |
"Mobiliarvollstreckungspfändung" und den Wörtern "eingeleitet wird" | "Mobiliarvollstreckungspfändung" und den Wörtern "eingeleitet wird" |
die Wörter "oder eine gemeinsame Pfändung" eingefügt. | die Wörter "oder eine gemeinsame Pfändung" eingefügt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Zustellung der Pfändung" | 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Zustellung der Pfändung" |
und den Wörtern "den Gerichtsvollzieher" die Wörter "oder der | und den Wörtern "den Gerichtsvollzieher" die Wörter "oder der |
Festlegung eines neuen Verkaufstages im Fall einer gemeinsamen | Festlegung eines neuen Verkaufstages im Fall einer gemeinsamen |
Pfändung" eingefügt. | Pfändung" eingefügt. |
Art. 37 - Artikel 1544 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 37 - Artikel 1544 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, wird aufgehoben. | Gesetz vom 29. Mai 2000, wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, |
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf | Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf |
die Bank für notarielle Urkunden | die Bank für notarielle Urkunden |
Art. 38 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | Art. 38 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, |
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf | Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf |
die Bank für notarielle Urkunden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | die Bank für notarielle Urkunden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die | vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die |
Wörter "1. Januar 2024" ersetzt. | Wörter "1. Januar 2024" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
Art. 39 - Gerichtsvollzieher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Art. 39 - Gerichtsvollzieher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes die in Artikel 2 Nr. 1 festgelegte Grenze | vorliegenden Gesetzes die in Artikel 2 Nr. 1 festgelegte Grenze |
erreicht haben oder diese Grenze binnen drei Jahren nach Inkrafttreten | erreicht haben oder diese Grenze binnen drei Jahren nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen bis zum Ende dieses | des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen bis zum Ende dieses |
Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. Zwei Jahre vor | Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. Zwei Jahre vor |
Ablauf dieses Zeitraums werden sie als ausscheidend betrachtet. | Ablauf dieses Zeitraums werden sie als ausscheidend betrachtet. |
Artikel 7 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor seinem | Artikel 7 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor seinem |
Inkrafttreten eingeleitet worden sind. | Inkrafttreten eingeleitet worden sind. |
Art. 40 - Gerichtsvollzieheranwärter, die zum Zeitpunkt des | Art. 40 - Gerichtsvollzieheranwärter, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 3 Nr. 1 | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 3 Nr. 1 |
festgelegte Grenze erreicht haben oder diese Grenze innerhalb von drei | festgelegte Grenze erreicht haben oder diese Grenze innerhalb von drei |
Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen | Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen |
bis zum Ende dieses Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. | bis zum Ende dieses Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. |
Art. 41 - § 1 - Artikel 555 § 3 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches | Art. 41 - § 1 - Artikel 555 § 3 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches |
findet keine Anwendung auf das Mandat eines im März 2023 gewählten | findet keine Anwendung auf das Mandat eines im März 2023 gewählten |
ordentlichen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds der | ordentlichen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds der |
Generalversammlung. Die Dauer dieses Mandats beträgt ein Jahr. | Generalversammlung. Die Dauer dieses Mandats beträgt ein Jahr. |
Jedes Mitglied der Generalversammlung, das sein erstes Mandat im März | Jedes Mitglied der Generalversammlung, das sein erstes Mandat im März |
2020 begonnen und im Jahr 2023 um ein Jahr verlängert hat, kann sein | 2020 begonnen und im Jahr 2023 um ein Jahr verlängert hat, kann sein |
Mandat im Jahr 2024 einmal erneuern. | Mandat im Jahr 2024 einmal erneuern. |
Jedes neue Mitglied der Generalversammlung, das sein Mandat im Jahr | Jedes neue Mitglied der Generalversammlung, das sein Mandat im Jahr |
2023 beginnt, kann sein Mandat zweimal erneuern, und zwar im Jahr 2024 | 2023 beginnt, kann sein Mandat zweimal erneuern, und zwar im Jahr 2024 |
und im Jahr 2027. | und im Jahr 2027. |
§ 2 - Die Artikel 16 und 19 finden keine Anwendung auf laufende | § 2 - Die Artikel 16 und 19 finden keine Anwendung auf laufende |
Mandate. | Mandate. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit | Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. der Artikel 11 bis 15, die am 1. April 2023 in Kraft treten, | 1. der Artikel 11 bis 15, die am 1. April 2023 in Kraft treten, |
2. der Artikel 2 Nr. 2, 4, 7 Nr. 4 und 9, die am 1. Januar 2024 in | 2. der Artikel 2 Nr. 2, 4, 7 Nr. 4 und 9, die am 1. Januar 2024 in |
Kraft treten, | Kraft treten, |
3. von Artikel 38, der am 31. Dezember 2022 in Kraft tritt. | 3. von Artikel 38, der am 31. Dezember 2022 in Kraft tritt. |
Für Artikel 4 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als | Für Artikel 4 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als |
das im einleitenden Satz von Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | das im einleitenden Satz von Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |