Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 26/12/2022
← Terug naar "Wet tot hervorming van het statuut van de gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen. - Duitse vertaling "
Wet tot hervorming van het statuut van de gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen. - Duitse vertaling Loi portant réforme du statut des huissiers de justice et autres dispositions diverses. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 DECEMBER 2022. - Wet tot hervorming van het statuut van de 26 DECEMBRE 2022. - Loi portant réforme du statut des huissiers de
gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen. - Duitse vertaling justice et autres dispositions diverses. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2022 tot hervorming van het statuut van de loi du 26 décembre 2022 portant réforme du statut des huissiers de
gerechtsdeurwaarders en andere diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022). justice et autres dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Reform des Statuts der 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Reform des Statuts der
Gerichtsvollzieher und zur Festlegung anderer verschiedener Gerichtsvollzieher und zur Festlegung anderer verschiedener
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 509 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - Artikel 509 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 2019, wird wie folgt abgeändert: April 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der Satz "Sie werden vom König unter den 1. In Absatz 3 wird der Satz "Sie werden vom König unter den
Bewerbern, die nach den in Artikel 515 vorgesehenen Regeln Bewerbern, die nach den in Artikel 515 vorgesehenen Regeln
vorgeschlagen werden, auf Lebenszeit ernannt." wie folgt ersetzt: "Sie vorgeschlagen werden, auf Lebenszeit ernannt." wie folgt ersetzt: "Sie
werden vom König unter den Bewerbern, die gemäß den in Artikel 515 werden vom König unter den Bewerbern, die gemäß den in Artikel 515
erwähnten Regeln vorgeschlagen werden, ernannt. Sie werden bis zum erwähnten Regeln vorgeschlagen werden, ernannt. Sie werden bis zum
Alter von siebzig Jahren ernannt. Sind bis zum Alter von siebzig Alter von siebzig Jahren ernannt. Sind bis zum Alter von siebzig
Jahren noch keine dreißig Jahre seit ihrer Ernennung verstrichen, Jahren noch keine dreißig Jahre seit ihrer Ernennung verstrichen,
bleiben sie bis zum Ablauf dieser Frist und spätestens bis zum Alter bleiben sie bis zum Ablauf dieser Frist und spätestens bis zum Alter
von fünfundsiebzig Jahren ernannt. Zwei Jahre vor Erreichen der im von fünfundsiebzig Jahren ernannt. Zwei Jahre vor Erreichen der im
vorliegenden Absatz erwähnten Grenze werden sie als ausscheidend vorliegenden Absatz erwähnten Grenze werden sie als ausscheidend
betrachtet." betrachtet."
2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Im Laufe des Kalenderjahres, in dem sie als ausscheidend betrachtet "Im Laufe des Kalenderjahres, in dem sie als ausscheidend betrachtet
werden, wird das Verfahren im Hinblick auf ihre Ersetzung eingeleitet. werden, wird das Verfahren im Hinblick auf ihre Ersetzung eingeleitet.
Sie können ihr Amt weiter ausüben als ausscheidender Sie können ihr Amt weiter ausüben als ausscheidender
Gerichtsvollzieher innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Grenzen. Gerichtsvollzieher innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Grenzen.
Sobald sie ihre Tätigkeit tatsächlich eingestellt haben, findet das in Sobald sie ihre Tätigkeit tatsächlich eingestellt haben, findet das in
Artikel 523 § 1 erwähnte Verfahren Anwendung." Artikel 523 § 1 erwähnte Verfahren Anwendung."
Art. 3 - Artikel 510 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 510 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sie werden bis zum Alter von siebzig Jahren ernannt." "Sie werden bis zum Alter von siebzig Jahren ernannt."
2. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. eine den Anforderungen der betreffenden Stelle entsprechende "2. eine den Anforderungen der betreffenden Stelle entsprechende
Führung vorweisen. Die Erfüllung dieser Bedingung wird anhand eines Führung vorweisen. Die Erfüllung dieser Bedingung wird anhand eines
Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, der an einem Datum nach Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, der an einem Datum nach
der Veröffentlichung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Bewerberaufrufs der Veröffentlichung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Bewerberaufrufs
erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass der erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass der
Gerichtsvollzieheranwärter nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch Gerichtsvollzieheranwärter nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch
eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer
Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er
rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend
anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell
rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art
verurteilt worden sind,". verurteilt worden sind,".
Art. 4 - In Artikel 511 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 4 - In Artikel 511 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Sätze "Das durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Sätze "Das
Praktikumsheft wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar wird dem Praktikumsheft wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar wird dem
Praktikanten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Das zweite Exemplar Praktikanten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Das zweite Exemplar
wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt." wie folgt wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt." wie folgt
ersetzt: "Form, Ausstellungsmodalitäten und Bedingungen für die ersetzt: "Form, Ausstellungsmodalitäten und Bedingungen für die
Fortschreibung dieses Praktikumshefts werden vom König festgelegt." Fortschreibung dieses Praktikumshefts werden vom König festgelegt."
Art. 5 - Artikel 512 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 512 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "aus drei verschiedenen 1. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "aus drei verschiedenen
Gerichtsbezirken" durch die Wörter "aus mindestens zwei verschiedenen Gerichtsbezirken" durch die Wörter "aus mindestens zwei verschiedenen
Gerichtsbezirken und, sofern sie aus demselben Gerichtsbezirk stammen, Gerichtsbezirken und, sofern sie aus demselben Gerichtsbezirk stammen,
aus zwei verschiedenen Gerichtskantonen" ersetzt. aus zwei verschiedenen Gerichtskantonen" ersetzt.
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "fünf 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "fünf
Jahren" ersetzt. Jahren" ersetzt.
3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Kein Mitglied darf zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung das "Kein Mitglied darf zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung das
Alter von sechsundsechzig Jahren erreicht haben, es sei denn, es kann Alter von sechsundsechzig Jahren erreicht haben, es sei denn, es kann
seinen Beruf noch während vier vollständigen Jahren ausüben und seinen Beruf noch während vier vollständigen Jahren ausüben und
vorausgesetzt, es hat zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung vorausgesetzt, es hat zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung
das Alter von einundsiebzig Jahren nicht erreicht." das Alter von einundsiebzig Jahren nicht erreicht."
4. In § 3 wird Absatz 5 durch die Wörter "oder mit einem Mandat im 4. In § 3 wird Absatz 5 durch die Wörter "oder mit einem Mandat im
Direktionsrat der Nationalen Kammer" ergänzt. Direktionsrat der Nationalen Kammer" ergänzt.
5. In § 3 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: 5. In § 3 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Jedes Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch den Präsidenten der "Jedes Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch den Präsidenten der
Ernennungskommission von seinem Mandat entbunden werden." Ernennungskommission von seinem Mandat entbunden werden."
6. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "weiter auszuüben," und 6. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "weiter auszuüben," und
den Wörtern "wird von Rechts wegen" die Wörter "oder das ausscheidend den Wörtern "wird von Rechts wegen" die Wörter "oder das ausscheidend
ist," eingefügt. ist," eingefügt.
7. In § 3 wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: 7. In § 3 wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt:
"Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als zwei Jahre, wird "Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als zwei Jahre, wird
diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen
Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat angerechnet." Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat angerechnet."
8. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 8. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz der "Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz der
Ernennungskommission vom Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit Ernennungskommission vom Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit
vom ältesten anwesenden Mitglied geführt." vom ältesten anwesenden Mitglied geführt."
9. In Paragraph 4 wird der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch 9. In Paragraph 4 wird der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten "Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten
geführt, der derselben Kommission wie der amtierende Präsident geführt, der derselben Kommission wie der amtierende Präsident
angehört, und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Mitglied, angehört, und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Mitglied,
das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört." das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört."
10. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mehrheit der 10. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mehrheit der
Mitglieder" und den Wörtern "anwesend sein" die Wörter "oder die Mitglieder" und den Wörtern "anwesend sein" die Wörter "oder die
Mehrheit der Mitglieder jeder Ernennungskommission, wenn es sich um Mehrheit der Mitglieder jeder Ernennungskommission, wenn es sich um
eine Beratung oder einen Beschluss der vereinigten eine Beratung oder einen Beschluss der vereinigten
Ernennungskommissionen handelt," eingefügt. Ernennungskommissionen handelt," eingefügt.
11. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "des Präsidenten der 11. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "des Präsidenten der
Ernennungskommission oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten" durch Ernennungskommission oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten" durch
die Wörter "des Mitglieds, das den Vorsitz führt," ersetzt. die Wörter "des Mitglieds, das den Vorsitz führt," ersetzt.
12. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: 12. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht
gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar."
Art. 6 - Artikel 514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem vom 7. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, dessen Eintragung im " § 4 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, dessen Eintragung im
Verzeichnis in Anwendung von § 1, § 2 oder Artikel 510 § 1 gestrichen Verzeichnis in Anwendung von § 1, § 2 oder Artikel 510 § 1 gestrichen
wird, darf den Titel eines Ehrengerichtsvollzieheranwärters führen, wird, darf den Titel eines Ehrengerichtsvollzieheranwärters führen,
wenn ihm dieser Titel vom König verliehen wurde." wenn ihm dieser Titel vom König verliehen wurde."
Art. 7 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016
und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt. 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "zwei Mal" durch das Wort 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "zwei Mal" durch das Wort
"einmal" ersetzt. "einmal" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 wird der erste Satz durch das Wort "ausschließlich" 3. In § 3 Absatz 2 wird der erste Satz durch das Wort "ausschließlich"
ergänzt. ergänzt.
4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Gegebenenfalls wird die Ernennung am Tag der Einstellung der "Gegebenenfalls wird die Ernennung am Tag der Einstellung der
Tätigkeiten des in Artikel 509 § 1 Absatz 3 erwähnten ersetzten Tätigkeiten des in Artikel 509 § 1 Absatz 3 erwähnten ersetzten
ausscheidenden Gerichtsvollziehers wirksam." ausscheidenden Gerichtsvollziehers wirksam."
5. Paragraph 6 wird aufgehoben. 5. Paragraph 6 wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 517 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 8 - In Artikel 517 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter ", nachdem ihm der Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter ", nachdem ihm der
Ernennungserlass notifiziert wurde," durch die Wörter "nach Ernennungserlass notifiziert wurde," durch die Wörter "nach
Inkrafttreten des ihm notifizierten Ernennungserlasses" ersetzt. Inkrafttreten des ihm notifizierten Ernennungserlasses" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 3 aufgehoben. Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn ein Gerichtsvollzieher 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn ein Gerichtsvollzieher
verstirbt oder mit sofortiger Wirkung ausscheidet" durch die Wörter verstirbt oder mit sofortiger Wirkung ausscheidet" durch die Wörter
"Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt, ausscheidet oder wenn seine "Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt, ausscheidet oder wenn seine
Ernennung für nichtig erklärt wird" ersetzt. Ernennung für nichtig erklärt wird" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch
die Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. die Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach dem Tod beziehungsweise dem 3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach dem Tod beziehungsweise dem
Ausscheiden" durch die Wörter "nach dem Tod, dem Ausscheiden oder der Ausscheiden" durch die Wörter "nach dem Tod, dem Ausscheiden oder der
Nichtigerklärung der Ernennung" ersetzt. Nichtigerklärung der Ernennung" ersetzt.
4. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder ausscheidende 4. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder ausscheidende
Gerichtsvollzieher" und den Wörtern "einer Assoziierung" die Wörter Gerichtsvollzieher" und den Wörtern "einer Assoziierung" die Wörter
"beziehungsweise der Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung für nichtig "beziehungsweise der Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung für nichtig
erklärt wurde," eingefügt. erklärt wurde," eingefügt.
5. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn es einen nicht-assoziierten Gerichtsvollzieher betrifft, wird "Wenn es einen nicht-assoziierten Gerichtsvollzieher betrifft, wird
der Gerichtsvollzieheranwärter, der zum Zeitpunkt des Todes, des der Gerichtsvollzieheranwärter, der zum Zeitpunkt des Todes, des
Ausscheidens oder der Nichtigerklärung der Ernennung am geeignetsten Ausscheidens oder der Nichtigerklärung der Ernennung am geeignetsten
ist, die Kontinuität zu gewährleisten, zum diensttuenden ist, die Kontinuität zu gewährleisten, zum diensttuenden
Gerichtsvollzieher bestimmt." Gerichtsvollzieher bestimmt."
6. In § 2 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch die 6. In § 2 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch die
Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 11 - In Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Ein Gerichtsvollzieher kann sich von einem stellvertretenden "Ein Gerichtsvollzieher kann sich von einem stellvertretenden
Gerichtsvollzieher während eines bestimmten Zeitraums von mindestens Gerichtsvollzieher während eines bestimmten Zeitraums von mindestens
einem Tag und höchstens einem Monat vertreten lassen, sofern beide der einem Tag und höchstens einem Monat vertreten lassen, sofern beide der
Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß den aufgrund von Artikel 555/1 § Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß den aufgrund von Artikel 555/1 §
1 Absatz 1 Nr. 5 festgelegten Regeln nachkommen." 1 Absatz 1 Nr. 5 festgelegten Regeln nachkommen."
Art. 12 - In Artikel 527 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 12 - In Artikel 527 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "und wird vom durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "und wird vom
Prokurator des Königs ernannt" aufgehoben. Prokurator des Königs ernannt" aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 528 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 528 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn der Prokurator des Königs 2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn der Prokurator des Königs
sich weigert, der Vertretung zuzustimmen," aufgehoben. sich weigert, der Vertretung zuzustimmen," aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 529 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 529 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Gerichtsvollzieher legt die Dauer der Stellvertretung " § 1 - Der Gerichtsvollzieher legt die Dauer der Stellvertretung
fest. Der Gerichtsvollzieher oder der stellvertretende fest. Der Gerichtsvollzieher oder der stellvertretende
Gerichtsvollzieher kann die Stellvertretung jederzeit widerrufen. Die Gerichtsvollzieher kann die Stellvertretung jederzeit widerrufen. Die
Stellvertretung muss spätestens am Vortag der betreffenden Stellvertretung muss spätestens am Vortag der betreffenden
Stellvertretung widerrufen werden." Stellvertretung widerrufen werden."
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Tag zu Tag" durch die Wörter 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Tag zu Tag" durch die Wörter
"spätestens am Vortag der Stellvertretung" ersetzt. "spätestens am Vortag der Stellvertretung" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und den Grund für die 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und den Grund für die
Vertretung" aufgehoben. Vertretung" aufgehoben.
4. In § 2 Absatz 1 wird der Satz "Dieses Verzeichnis kann elektronisch 4. In § 2 Absatz 1 wird der Satz "Dieses Verzeichnis kann elektronisch
geführt werden." durch den Satz "Dieses Verzeichnis wird elektronisch geführt werden." durch den Satz "Dieses Verzeichnis wird elektronisch
geführt." ersetzt. geführt." ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 532 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 532 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 526 Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 526
ernannte" aufgehoben. ernannte" aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 551 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 551 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" 1. In § 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "jedes Jahr" durch die Wörter 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "jedes Jahr" durch die Wörter
"alle zwei Jahre" ersetzt. "alle zwei Jahre" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "am 1. September" und 3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "am 1. September" und
den Wörtern "ihr Amt" die Wörter "des Jahres ihrer Wahl" eingefügt. den Wörtern "ihr Amt" die Wörter "des Jahres ihrer Wahl" eingefügt.
4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 552 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 17 - Artikel 552 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai
2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "und den stellvertretenden a) In Nr. 1 werden die Wörter "und den stellvertretenden
Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch
die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten"
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "und den stellvertretenden b) In Nr. 2 werden die Wörter "und den stellvertretenden
Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch
die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 553 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 553 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 2 durch die Wörter ", oder für Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 2 durch die Wörter ", oder für
die Abgabe der Stellungnahme gemäß Artikel 515 § 2 Absatz 1 Nr. 2 die Abgabe der Stellungnahme gemäß Artikel 515 § 2 Absatz 1 Nr. 2
mindestens die Hälfte von ihnen" ergänzt. mindestens die Hälfte von ihnen" ergänzt.
Art. 19 - In Artikel 555 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 19 - In Artikel 555 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "zwei Jahren durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "zwei Jahren
gewählt" durch die Wörter "drei Jahren gewählt, ohne die in § 3 Absatz gewählt" durch die Wörter "drei Jahren gewählt, ohne die in § 3 Absatz
4 erwähnte Mandatsdauer zu überschreiten" ersetzt. 4 erwähnte Mandatsdauer zu überschreiten" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 555/1 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 20 - Artikel 555/1 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai
2014, 4. Mai 2016, 18. Juni 2018, 8. Juli 2018 und 5. Mai 2019, wird 2014, 4. Mai 2016, 18. Juni 2018, 8. Juli 2018 und 5. Mai 2019, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"26. die von ihrem Direktionsausschuss vorgeschlagene Regelung zu "26. die von ihrem Direktionsausschuss vorgeschlagene Regelung zu
billigen, die den Rahmen für die Fortsetzung der Tätigkeiten der billigen, die den Rahmen für die Fortsetzung der Tätigkeiten der
Amtsstuben bildet, in Ergänzung zu Kapitel 5." Amtsstuben bildet, in Ergänzung zu Kapitel 5."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und
26" ersetzt. 26" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 21 - Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Zweck der Datei der Meldungen besteht darin, den gesetzlich "Der Zweck der Datei der Meldungen besteht darin, den gesetzlich
befugten Personen die Möglichkeit zu bieten, vom Stand der befugten Personen die Möglichkeit zu bieten, vom Stand der
Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Person, vom Stand der Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Person, vom Stand der
Schuldenlast einer Person und von den Entschuldungsverfahren, in die Schuldenlast einer Person und von den Entschuldungsverfahren, in die
sie eingebunden ist, Kenntnis zu nehmen." sie eingebunden ist, Kenntnis zu nehmen."
Art. 22 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 22 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.
Januar 2013 und 7. Juli 2014, wird wie folgt ersetzt: Januar 2013 und 7. Juli 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1389bis/2 - Die in Artikel 555 erwähnte Nationale "Art. 1389bis/2 - Die in Artikel 555 erwähnte Nationale
Gerichtsvollzieherkammer, im vorliegenden Abschnitt nachstehend Gerichtsvollzieherkammer, im vorliegenden Abschnitt nachstehend
"Nationale Kammer" genannt, gilt, was die Datei der Meldungen "Nationale Kammer" genannt, gilt, was die Datei der Meldungen
betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von
Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung). (Datenschutz-Grundverordnung).
Die Nationale Kammer und die vom König bestimmten Einrichtungen für Die Nationale Kammer und die vom König bestimmten Einrichtungen für
die Registrierung der in Artikel 1391 erwähnten Nutzer sind für die die Registrierung der in Artikel 1391 erwähnten Nutzer sind für die
Kontrolle der Nutzung der Datei der Meldungen verantwortlich. Die Kontrolle der Nutzung der Datei der Meldungen verantwortlich. Die
Nationale Kammer zentralisiert die betreffenden Informationen und Nationale Kammer zentralisiert die betreffenden Informationen und
teilt sie dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss mit." teilt sie dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss mit."
Art. 23 - Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 23 - Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
Januar 2013, wird wie folgt ersetzt: Januar 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1389bis/5 - Um die Richtigkeit der in der Datei der Meldungen "Art. 1389bis/5 - Um die Richtigkeit der in der Datei der Meldungen
eingegebenen Daten automatisch und sicher zu überprüfen, überprüft die eingegebenen Daten automatisch und sicher zu überprüfen, überprüft die
Nationale Kammer bei Eingabe jeder neuen Meldung systematisch die Nationale Kammer bei Eingabe jeder neuen Meldung systematisch die
einer natürlichen Person in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 einer natürlichen Person in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
zugeteilte Erkennungsnummer, oder, in deren Ermangelung, die in zugeteilte Erkennungsnummer, oder, in deren Ermangelung, die in
Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer des Bis-Registers, oder, für Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer des Bis-Registers, oder, für
juristische Personen, ihre in Artikel III.17 des juristische Personen, ihre in Artikel III.17 des
Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer. Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer.
Die Nationale Kammer führt diese Überprüfung für die Meldungen in Die Nationale Kammer führt diese Überprüfung für die Meldungen in
Bezug auf eine natürliche Person durch, indem sie die in der Meldung Bezug auf eine natürliche Person durch, indem sie die in der Meldung
angegebenen Daten mit den im Nationalregister der natürlichen Personen angegebenen Daten mit den im Nationalregister der natürlichen Personen
oder im Bis-Register enthaltenen Erkennungsdaten, und zwar Namen und oder im Bis-Register enthaltenen Erkennungsdaten, und zwar Namen und
Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnort vergleicht. Die Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnort vergleicht. Die
Nationalregisternummer oder die Erkennungsnummer des Bis-Registers Nationalregisternummer oder die Erkennungsnummer des Bis-Registers
werden von der Nationalen Kammer im Nationalregister oder Bis-Register werden von der Nationalen Kammer im Nationalregister oder Bis-Register
als Suchkriterium verwendet, um die Richtigkeit der in der Meldung als Suchkriterium verwendet, um die Richtigkeit der in der Meldung
enthaltenen Daten zu überprüfen. Die Nationale Kammer darf diese enthaltenen Daten zu überprüfen. Die Nationale Kammer darf diese
Nummern verwenden, jedoch in keiner Form Dritten mitteilen. Nummern verwenden, jedoch in keiner Form Dritten mitteilen.
Wenn sich die in der Meldung angegebenen Daten in Bezug auf die Wenn sich die in der Meldung angegebenen Daten in Bezug auf die
Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer, die Namen, die Vornamen Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer, die Namen, die Vornamen
oder das Geburtsdatum von den im Nationalregister oder Bis-Register oder das Geburtsdatum von den im Nationalregister oder Bis-Register
aufgenommenen Daten unterscheiden, verweigert die Nationale Kammer die aufgenommenen Daten unterscheiden, verweigert die Nationale Kammer die
Hinterlegung der Meldung. Hinterlegung der Meldung.
Der König bestimmt, auf welche Weise die Erkennungsnummern der Der König bestimmt, auf welche Weise die Erkennungsnummern der
Nationalen Kammer übermittelt werden. Er kann ebenfalls andere Nationalen Kammer übermittelt werden. Er kann ebenfalls andere
Modalitäten für die Verwendung der Erkennungsnummern dieser Register Modalitäten für die Verwendung der Erkennungsnummern dieser Register
durch die Nationale Kammer festlegen." durch die Nationale Kammer festlegen."
Art. 24 - In Artikel 1389bis/10 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, Art. 24 - In Artikel 1389bis/10 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "die eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "die
individuellen Codes für den Zugriff auf die Datei der Meldungen gemäß individuellen Codes für den Zugriff auf die Datei der Meldungen gemäß
Artikel 1389bis/14 unwirksam zu machen" durch die Wörter "den Zugriff Artikel 1389bis/14 unwirksam zu machen" durch die Wörter "den Zugriff
auf die Datei der Meldungen gemäß Artikel 1389bis/14 zu unterbrechen" auf die Datei der Meldungen gemäß Artikel 1389bis/14 zu unterbrechen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 25 - Artikel 1389bis/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 25 - Artikel 1389bis/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den in Artikel 1391 § 4 erwähnten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den in Artikel 1391 § 4 erwähnten
individuellen Code für den Zugriff " durch die Wörter "den Zugriff" individuellen Code für den Zugriff " durch die Wörter "den Zugriff"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "unwirksam zu machen" durch die 2. In Absatz 1 werden die Wörter "unwirksam zu machen" durch die
Wörter "zu unterbrechen" ersetzt. Wörter "zu unterbrechen" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch 3. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch
die Wörter "der Zugriff" ersetzt. die Wörter "der Zugriff" ersetzt.
4. In Absatz 2 werden die Wörter "unwirksam gemacht worden ist" durch 4. In Absatz 2 werden die Wörter "unwirksam gemacht worden ist" durch
die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt. die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 1389bis/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 26 - In Artikel 1389bis/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen "1. außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen
durch Bereitstellung ihrer Authentifizierungsmittel einem Dritten den durch Bereitstellung ihrer Authentifizierungsmittel einem Dritten den
Zugriff auf die Datei der Meldungen wissentlich verschafft haben,". Zugriff auf die Datei der Meldungen wissentlich verschafft haben,".
Art. 27 - Artikel 1389bis/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 27 - Artikel 1389bis/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Richter kann entscheiden, dass der Zugriff einer verurteilten "Der Richter kann entscheiden, dass der Zugriff einer verurteilten
Person auf die Datei der Meldungen für eine Höchstdauer von fünf Person auf die Datei der Meldungen für eine Höchstdauer von fünf
Jahren unterbrochen wird." Jahren unterbrochen wird."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch
die Wörter "der Zugriff" und werden die Wörter "unwirksam gemacht die Wörter "der Zugriff" und werden die Wörter "unwirksam gemacht
worden ist" durch die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt und worden ist" durch die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt und
werden im französischen Text die Wörter "du conseil" aufgehoben. werden im französischen Text die Wörter "du conseil" aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 1390 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 28 - Artikel 1390 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Dezember 2009, 14. Januar 2013 und 8. Juli 2018, wird wie folgt Dezember 2009, 14. Januar 2013 und 8. Juli 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 wird das Wort "übertragen" durch das Wort a) In § 1 Absatz 1 wird das Wort "übertragen" durch das Wort
"zugestellt" ersetzt. "zugestellt" ersetzt.
b) In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: b) In § 1 Absatz 1 wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Datum, an dem der Zahlungsbefehl oder die Pfändung erfolgt ist, "3. Datum, an dem der Zahlungsbefehl oder die Pfändung erfolgt ist,
Art der Meldung und gegebenenfalls Art und Typ der Pfändung, Ort, an Art der Meldung und gegebenenfalls Art und Typ der Pfändung, Ort, an
dem die Pfändung erfolgt ist, Datum der Zustellung an den gepfändeten dem die Pfändung erfolgt ist, Datum der Zustellung an den gepfändeten
Schuldner,". Schuldner,".
c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"9. Datum, an dem der gerichtliche öffentliche Verkauf stattgefunden "9. Datum, an dem der gerichtliche öffentliche Verkauf stattgefunden
hat, hat,
10. Datum der in Artikel 1404 erwähnten Sicherheitsleistung." 10. Datum der in Artikel 1404 erwähnten Sicherheitsleistung."
d) Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: d) Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Wird ein Räumungsbefehl zugestellt, übermittelt der " § 1/1 - Wird ein Räumungsbefehl zugestellt, übermittelt der
beurkundende Gerichtsvollzieher unter seiner Verantwortung der Datei beurkundende Gerichtsvollzieher unter seiner Verantwortung der Datei
der Meldungen spätestens binnen drei Werktagen nach der Handlung eine der Meldungen spätestens binnen drei Werktagen nach der Handlung eine
Meldung, die folgende Informationen enthält: Meldung, die folgende Informationen enthält:
1. Name, Vornamen, Wohnsitz oder Gesellschaftsname, Rechtsform und 1. Name, Vornamen, Wohnsitz oder Gesellschaftsname, Rechtsform und
Sitz, Geburtsdatum und/oder Unternehmensnummer und gewählter Wohnsitz Sitz, Geburtsdatum und/oder Unternehmensnummer und gewählter Wohnsitz
des möglichen Vermieters, des möglichen Vermieters,
2. Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort (in Ermangelung eines Wohnsitzes) 2. Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort (in Ermangelung eines Wohnsitzes)
oder Gesellschaftsname, Rechtsform und Sitz, Geburtsdatum und/oder oder Gesellschaftsname, Rechtsform und Sitz, Geburtsdatum und/oder
Unternehmensnummer der Person, die zur Räumung gezwungen wird, Unternehmensnummer der Person, die zur Räumung gezwungen wird,
3. Datum, an dem der Räumungsbefehl zugestellt worden ist, 3. Datum, an dem der Räumungsbefehl zugestellt worden ist,
4. Adresse des Ortes, an dem die Räumung erfolgen muss, 4. Adresse des Ortes, an dem die Räumung erfolgen muss,
5. Identität des Gerichtsvollziehers, der den Räumungsbefehl 5. Identität des Gerichtsvollziehers, der den Räumungsbefehl
zugestellt hat, zugestellt hat,
6. Datum, an dem der Räumungsbefehl verkündet worden ist, und 6. Datum, an dem der Räumungsbefehl verkündet worden ist, und
gegebenenfalls die Anzahl Monate mit Mietrückständen und deren gegebenenfalls die Anzahl Monate mit Mietrückständen und deren
Gesamtbetrag, Gesamtbetrag,
7. Datum des Räumungsprotokolls, 7. Datum des Räumungsprotokolls,
8. Angabe, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Räumung noch an 8. Angabe, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Räumung noch an
der in Nr. 4 angegebenen Adresse wohnt oder nicht. der in Nr. 4 angegebenen Adresse wohnt oder nicht.
Nummer 7 findet nur Anwendung, wenn die Räumung durchgeführt werden Nummer 7 findet nur Anwendung, wenn die Räumung durchgeführt werden
konnte, und muss binnen drei Tagen nach der Handlung fertiggestellt konnte, und muss binnen drei Tagen nach der Handlung fertiggestellt
werden." werden."
e) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Pfändung" durch das Wort e) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Pfändung" durch das Wort
"Vollstreckungspfändung" ersetzt. "Vollstreckungspfändung" ersetzt.
f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "den Greffier oder" aufgehoben. f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "den Greffier oder" aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 29 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Dezember 2009 und 14. Januar 2013, werden die Wörter "die Abschrift Dezember 2009 und 14. Januar 2013, werden die Wörter "die Abschrift
der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den
Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Notifizierung Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Notifizierung
zugestellt wird" durch die Wörter "die Bestätigung zugesandt wird, zugestellt wird" durch die Wörter "die Bestätigung zugesandt wird,
dass die Abschrift der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April dass die Abschrift der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April
1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten
Notifizierung zugestellt wurde" ersetzt. Notifizierung zugestellt wurde" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 1390quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 30 - Artikel 1390quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 31. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai das Gesetz vom 31. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai
2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013 und 5. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013 und 5. Mai
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung
des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung
des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung
der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den
diesbezüglichen Grund" ersetzt. diesbezüglichen Grund" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung 2. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung
des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung
des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung
der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den
diesbezüglichen Grund" ersetzt. diesbezüglichen Grund" ersetzt.
3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. 3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Wird der Datei der Meldungen die Meldung einer kollektiven " § 3 - Wird der Datei der Meldungen die Meldung einer kollektiven
Schuldenregelung zugesandt, werden alle Nutzer, die zu diesem Schuldenregelung zugesandt, werden alle Nutzer, die zu diesem
Zeitpunkt über eine auf den Namen des Antragstellers lautende, in der Zeitpunkt über eine auf den Namen des Antragstellers lautende, in der
Datei hinterlegte aktive Meldung verfügen, hiervon in Kenntnis Datei hinterlegte aktive Meldung verfügen, hiervon in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Solange diese Nutzer über eine aktive Meldung auf den Namen des Solange diese Nutzer über eine aktive Meldung auf den Namen des
Antragstellers in der Datei der Meldungen verfügen, werden sie Antragstellers in der Datei der Meldungen verfügen, werden sie
anschließend auch von den Änderungen dieser in § 2 erwähnten Meldung anschließend auch von den Änderungen dieser in § 2 erwähnten Meldung
in Kenntnis gesetzt." in Kenntnis gesetzt."
Art. 31 - Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 31 - Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Erhält der beurkundende Gerichtsvollzieher nach Versendung der "Erhält der beurkundende Gerichtsvollzieher nach Versendung der
Protestmeldung eine Teilzahlung, gibt er binnen drei Werktagen nach Protestmeldung eine Teilzahlung, gibt er binnen drei Werktagen nach
ihrem Erhalt das Datum der Teilzahlung auf der entsprechenden Meldung ihrem Erhalt das Datum der Teilzahlung auf der entsprechenden Meldung
an." an."
Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1390quater/2 mit Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1390quater/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1390quater/2 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher, der während der "Art. 1390quater/2 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher, der während der
Ausübung seines Amtes und in Anbetracht der vor Ort beobachteten Ausübung seines Amtes und in Anbetracht der vor Ort beobachteten
tatsächlichen Umstände vermutet, dass eine juristische Person nicht tatsächlichen Umstände vermutet, dass eine juristische Person nicht
die ihrem Gesellschaftssitz entsprechende Adresse hat, hinterlässt im die ihrem Gesellschaftssitz entsprechende Adresse hat, hinterlässt im
Briefkasten eine Meldung darüber mit dem Wortlaut des vorliegenden Briefkasten eine Meldung darüber mit dem Wortlaut des vorliegenden
Artikels und hinterlegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 § 2 Artikels und hinterlegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 § 2
spätestens binnen drei Werktagen bei der Datei der Meldungen eine spätestens binnen drei Werktagen bei der Datei der Meldungen eine
Meldung über die eventuell fiktive Adresse. Meldung über die eventuell fiktive Adresse.
§ 2 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse enthält folgende § 2 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und 1. Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und
Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person, Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person,
2. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, 2. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers,
3. Datum und Beschreibung der Umstände, die zu der Meldung geführt 3. Datum und Beschreibung der Umstände, die zu der Meldung geführt
haben. haben.
§ 3 - Spätestens vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Meldung § 3 - Spätestens vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Meldung
über die eventuell fiktive Adresse übermittelt die Datei der Meldungen über die eventuell fiktive Adresse übermittelt die Datei der Meldungen
diese Meldung: diese Meldung:
- dem Prokurator des Königs, - dem Prokurator des Königs,
- der Zentralen Datenbank der Unternehmen, - der Zentralen Datenbank der Unternehmen,
- den Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten. - den Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten.
§ 4 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse wird zwölf Monate § 4 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse wird zwölf Monate
nach ihrer Hinterlegung automatisch gestrichen. nach ihrer Hinterlegung automatisch gestrichen.
In Abweichung von Absatz 1 kann der beurkundende Gerichtsvollzieher In Abweichung von Absatz 1 kann der beurkundende Gerichtsvollzieher
auf schriftlichen Antrag einer in § 3 erwähnten Instanz oder auf auf schriftlichen Antrag einer in § 3 erwähnten Instanz oder auf
begründeten Antrag der juristischen Person, auf die sich die Meldung begründeten Antrag der juristischen Person, auf die sich die Meldung
bezieht, binnen drei Tagen nach Empfang des Antrags die Streichung der bezieht, binnen drei Tagen nach Empfang des Antrags die Streichung der
Meldung über die eventuell fiktive Adresse vornehmen, nachdem er die Meldung über die eventuell fiktive Adresse vornehmen, nachdem er die
Begründetheit des Antrags beurteilt hat." Begründetheit des Antrags beurteilt hat."
Art. 33 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 33 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.
Januar 2013 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: Januar 2013 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "1390quater" durch das Wort 1. In Absatz 1 wird das Wort "1390quater" durch das Wort
"1390quater/2" ersetzt. "1390quater/2" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. In Absatz 4 werden die Wörter "die Streichung der Einspruchs-, 3. In Absatz 4 werden die Wörter "die Streichung der Einspruchs-,
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs-, Zahlungsbefehls- oder Einzugsermächtigungs-, Abtretungs-, Zahlungsbefehls- oder
Pfändungsmeldung vornehmen zu lassen, insofern, was die Pfändungsmeldung vornehmen zu lassen, insofern, was die
Pfändungsmeldung betrifft, keine Einspruchsmeldung eines anderen Pfändungsmeldung betrifft, keine Einspruchsmeldung eines anderen
Gläubigers mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl Gläubigers mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl
zugestellt worden ist, in der Datei der Meldungen vermerkt ist. zugestellt worden ist, in der Datei der Meldungen vermerkt ist.
Solange die Pfändungsmeldung nicht gestrichen werden kann, muss binnen Solange die Pfändungsmeldung nicht gestrichen werden kann, muss binnen
der vorerwähnten Frist von drei Werktagen die Zahlung des geschuldeten der vorerwähnten Frist von drei Werktagen die Zahlung des geschuldeten
Gesamtbetrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, in der Gesamtbetrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, in der
Datei der Meldungen vermerkt werden." durch die Wörter "die Streichung Datei der Meldungen vermerkt werden." durch die Wörter "die Streichung
der Meldung vorzunehmen, den in Absatz 5 erwähnten Fall in Bezug auf der Meldung vorzunehmen, den in Absatz 5 erwähnten Fall in Bezug auf
die Meldung einer Mobiliarvollstreckungspfändung ausgenommen. Nach die Meldung einer Mobiliarvollstreckungspfändung ausgenommen. Nach
Streichung einer Meldung werden alle Gläubiger, für die in der Datei Streichung einer Meldung werden alle Gläubiger, für die in der Datei
der Meldungen eine aktive Meldung auf den Namen des betreffenden der Meldungen eine aktive Meldung auf den Namen des betreffenden
Schuldners zum Zeitpunkt der Streichung eingegeben war, systematisch Schuldners zum Zeitpunkt der Streichung eingegeben war, systematisch
davon in Kenntnis gesetzt." ersetzt. davon in Kenntnis gesetzt." ersetzt.
4. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Ist in der Datei der Meldungen der Einspruch eines anderen Gläubigers "Ist in der Datei der Meldungen der Einspruch eines anderen Gläubigers
mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt
worden ist, vermerkt, ergänzt der pfändende Gläubiger, dessen worden ist, vermerkt, ergänzt der pfändende Gläubiger, dessen
Forderungen erfüllt worden sind, binnen drei Werktagen nach Erhalt des Forderungen erfüllt worden sind, binnen drei Werktagen nach Erhalt des
vollständigen geschuldeten Betrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen vollständigen geschuldeten Betrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen
und Kosten, seine Mitteilung über die vollständige Zahlung in der und Kosten, seine Mitteilung über die vollständige Zahlung in der
Meldung über die Mobiliarpfändung. Alle Einspruch erhebenden Gläubiger Meldung über die Mobiliarpfändung. Alle Einspruch erhebenden Gläubiger
werden von der Mitteilung über die vollständige Zahlung automatisch in werden von der Mitteilung über die vollständige Zahlung automatisch in
Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, dass die Pfändungsmeldung für eine Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, dass die Pfändungsmeldung für eine
Frist von einem Monat weiterhin gültig bleibt, es sei denn, ihre Frist von einem Monat weiterhin gültig bleibt, es sei denn, ihre
Aufhebung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet. Diese Aufhebung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet. Diese
Frist gilt nicht für die Meldung einer gemeinsamen Pfändung. Wenn nach Frist gilt nicht für die Meldung einer gemeinsamen Pfändung. Wenn nach
Ablauf der Frist von einem Monat keine Meldung einer gemeinsamen Ablauf der Frist von einem Monat keine Meldung einer gemeinsamen
Pfändung von einem Einspruch erhebenden Gläubiger hinterlegt worden Pfändung von einem Einspruch erhebenden Gläubiger hinterlegt worden
ist, wird die Pfändungsmeldung automatisch gestrichen. Der Einspruch ist, wird die Pfändungsmeldung automatisch gestrichen. Der Einspruch
erhebende Gläubiger, der aus der ursprünglichen Pfändung eine erhebende Gläubiger, der aus der ursprünglichen Pfändung eine
gemeinsame Pfändung gemacht hat, kann ebenfalls die Erneuerung der gemeinsame Pfändung gemacht hat, kann ebenfalls die Erneuerung der
Pfändungsmeldung beantragen." Pfändungsmeldung beantragen."
5. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 5. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater erwähnte "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater erwähnte
Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der Meldung Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der Meldung
durch den Greffier infolge des Abschlusses der kollektiven durch den Greffier infolge des Abschlusses der kollektiven
Schuldenregelung durch das Arbeitsgericht aufbewahrt." Schuldenregelung durch das Arbeitsgericht aufbewahrt."
6. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem 6. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390 § 2 erwähnte "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390 § 2 erwähnte
Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der letzten Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der letzten
Meldung einer Vollstreckungspfändung auf den Namen des Schuldners Meldung einer Vollstreckungspfändung auf den Namen des Schuldners
aufbewahrt." aufbewahrt."
7. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort "er" durch die Wörter 7. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort "er" durch die Wörter
"der beurkundende Gerichtsvollzieher" ersetzt. "der beurkundende Gerichtsvollzieher" ersetzt.
Art. 34 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 34 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 1390 bis 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 1390 bis
1390quater vorgesehenen" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis
1390quater/1 erwähnten" ersetzt. 1390quater/1 erwähnten" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "- über die Kammer 2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "- über die Kammer
der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften
und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften" durch die Wörter und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften" durch die Wörter
", die über die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die ", die über die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die
Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften handeln und mit einem in Artikel 444 erwähnten Rechtsanwaltschaften handeln und mit einem in Artikel 444 erwähnten
Auftrag betraut sind, für den sie aufgrund von Artikel 446ter oder Auftrag betraut sind, für den sie aufgrund von Artikel 446ter oder
aufgrund einer in Artikel 446 erwähnten Bestimmung oder Einsetzung von aufgrund einer in Artikel 446 erwähnten Bestimmung oder Einsetzung von
Amts wegen entschädigt werden" ersetzt. Amts wegen entschädigt werden" ersetzt.
3. Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "die mit 3. Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "die mit
einem Auftrag gemäß Artikel 519 betraut sind," ergänzt. einem Auftrag gemäß Artikel 519 betraut sind," ergänzt.
4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "- über den Königlichen Verband 4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "- über den Königlichen Verband
des Belgischen Notariatswesens -" durch die Wörter ", die über den des Belgischen Notariatswesens -" durch die Wörter ", die über den
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens handeln," ersetzt. Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens handeln," ersetzt.
5. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "1390quater" durch das Wort 5. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "1390quater" durch das Wort
"1390quater/1" ersetzt. "1390quater/1" ersetzt.
6. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort 6. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort
"1390quater/1" ersetzt. "1390quater/1" ersetzt.
7. [Abänderung des französischen Textes] 7. [Abänderung des französischen Textes]
8. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Nationale Kammer" durch die 8. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Nationale Kammer" durch die
Wörter "Nationale Gerichtsvollzieherkammer" ersetzt. Wörter "Nationale Gerichtsvollzieherkammer" ersetzt.
9. [Abänderung des niederländischen Textes] 9. [Abänderung des niederländischen Textes]
10. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz 10. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt.
11. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 11. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die vom König bestimmten Einrichtungen für die Registrierung der in "Die vom König bestimmten Einrichtungen für die Registrierung der in
Artikel 1389bis/2 Absatz 2 erwähnten Nutzer sind für die Registrierung Artikel 1389bis/2 Absatz 2 erwähnten Nutzer sind für die Registrierung
und Benutzerverwaltung der Nutzergruppe verantwortlich, für die sie und Benutzerverwaltung der Nutzergruppe verantwortlich, für die sie
bestimmt worden sind." bestimmt worden sind."
12. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort 12. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort
"Vollstreckungspfändung" die Wörter "Zustellung eines Zahlungsbefehls, "Vollstreckungspfändung" die Wörter "Zustellung eines Zahlungsbefehls,
keine" eingefügt. keine" eingefügt.
13. In § 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2" 13. In § 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2"
ersetzt. ersetzt.
14. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 14. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der Zugriff auf die in der Datei der Meldungen enthaltenen " § 4 - Der Zugriff auf die in der Datei der Meldungen enthaltenen
Daten erfolgt mittels elektronischen Personalausweises oder eines Daten erfolgt mittels elektronischen Personalausweises oder eines
Authentifizierungsmittels, das gleichwertige Garantien bietet. Die Authentifizierungsmittels, das gleichwertige Garantien bietet. Die
Nutzer sind persönlich haftbar für den Gebrauch, der davon gemacht Nutzer sind persönlich haftbar für den Gebrauch, der davon gemacht
wird." wird."
15. In § 5 wird im einleitenden Satz das Wort "1390quater" durch das 15. In § 5 wird im einleitenden Satz das Wort "1390quater" durch das
Wort "1390quater/2" ersetzt. Wort "1390quater/2" ersetzt.
16. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "neben dem Zugriffscode:" 16. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "neben dem Zugriffscode:"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 35 - In Artikel 1394/24 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 35 - In Artikel 1394/24 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden im ersten Satz zwischen durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden im ersten Satz zwischen
den Wörtern "Klage, die" und den Wörtern "durch eine den Wörtern "Klage, die" und den Wörtern "durch eine
kontradiktorische" die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat ab kontradiktorische" die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat ab
ihrer Zustellung" eingefügt. ihrer Zustellung" eingefügt.
Art. 36 - Artikel 1526bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 36 - Artikel 1526bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai Gesetz vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai
2000, wird wie folgt abgeändert: 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort
"Mobiliarvollstreckungspfändung" und den Wörtern "eingeleitet wird" "Mobiliarvollstreckungspfändung" und den Wörtern "eingeleitet wird"
die Wörter "oder eine gemeinsame Pfändung" eingefügt. die Wörter "oder eine gemeinsame Pfändung" eingefügt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Zustellung der Pfändung" 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Zustellung der Pfändung"
und den Wörtern "den Gerichtsvollzieher" die Wörter "oder der und den Wörtern "den Gerichtsvollzieher" die Wörter "oder der
Festlegung eines neuen Verkaufstages im Fall einer gemeinsamen Festlegung eines neuen Verkaufstages im Fall einer gemeinsamen
Pfändung" eingefügt. Pfändung" eingefügt.
Art. 37 - Artikel 1544 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 37 - Artikel 1544 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, wird aufgehoben. Gesetz vom 29. Mai 2000, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz,
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf
die Bank für notarielle Urkunden die Bank für notarielle Urkunden
Art. 38 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung Art. 38 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz,
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf
die Bank für notarielle Urkunden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz die Bank für notarielle Urkunden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die
Wörter "1. Januar 2024" ersetzt. Wörter "1. Januar 2024" ersetzt.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 39 - Gerichtsvollzieher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 39 - Gerichtsvollzieher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes die in Artikel 2 Nr. 1 festgelegte Grenze vorliegenden Gesetzes die in Artikel 2 Nr. 1 festgelegte Grenze
erreicht haben oder diese Grenze binnen drei Jahren nach Inkrafttreten erreicht haben oder diese Grenze binnen drei Jahren nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen bis zum Ende dieses des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen bis zum Ende dieses
Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. Zwei Jahre vor Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. Zwei Jahre vor
Ablauf dieses Zeitraums werden sie als ausscheidend betrachtet. Ablauf dieses Zeitraums werden sie als ausscheidend betrachtet.
Artikel 7 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor seinem Artikel 7 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor seinem
Inkrafttreten eingeleitet worden sind. Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
Art. 40 - Gerichtsvollzieheranwärter, die zum Zeitpunkt des Art. 40 - Gerichtsvollzieheranwärter, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 3 Nr. 1 Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 3 Nr. 1
festgelegte Grenze erreicht haben oder diese Grenze innerhalb von drei festgelegte Grenze erreicht haben oder diese Grenze innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen
bis zum Ende dieses Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. bis zum Ende dieses Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben.
Art. 41 - § 1 - Artikel 555 § 3 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches Art. 41 - § 1 - Artikel 555 § 3 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches
findet keine Anwendung auf das Mandat eines im März 2023 gewählten findet keine Anwendung auf das Mandat eines im März 2023 gewählten
ordentlichen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds der ordentlichen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds der
Generalversammlung. Die Dauer dieses Mandats beträgt ein Jahr. Generalversammlung. Die Dauer dieses Mandats beträgt ein Jahr.
Jedes Mitglied der Generalversammlung, das sein erstes Mandat im März Jedes Mitglied der Generalversammlung, das sein erstes Mandat im März
2020 begonnen und im Jahr 2023 um ein Jahr verlängert hat, kann sein 2020 begonnen und im Jahr 2023 um ein Jahr verlängert hat, kann sein
Mandat im Jahr 2024 einmal erneuern. Mandat im Jahr 2024 einmal erneuern.
Jedes neue Mitglied der Generalversammlung, das sein Mandat im Jahr Jedes neue Mitglied der Generalversammlung, das sein Mandat im Jahr
2023 beginnt, kann sein Mandat zweimal erneuern, und zwar im Jahr 2024 2023 beginnt, kann sein Mandat zweimal erneuern, und zwar im Jahr 2024
und im Jahr 2027. und im Jahr 2027.
§ 2 - Die Artikel 16 und 19 finden keine Anwendung auf laufende § 2 - Die Artikel 16 und 19 finden keine Anwendung auf laufende
Mandate. Mandate.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. der Artikel 11 bis 15, die am 1. April 2023 in Kraft treten, 1. der Artikel 11 bis 15, die am 1. April 2023 in Kraft treten,
2. der Artikel 2 Nr. 2, 4, 7 Nr. 4 und 9, die am 1. Januar 2024 in 2. der Artikel 2 Nr. 2, 4, 7 Nr. 4 und 9, die am 1. Januar 2024 in
Kraft treten, Kraft treten,
3. von Artikel 38, der am 31. Dezember 2022 in Kraft tritt. 3. von Artikel 38, der am 31. Dezember 2022 in Kraft tritt.
Für Artikel 4 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als Für Artikel 4 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als
das im einleitenden Satz von Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. das im einleitenden Satz von Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^